Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1991, Az.: BVerwG 1 D 84.90
Beamtenrecht Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Alkoholmißbrauch; Einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen; Einschlägige disziplinargerichtliche Verurteilungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 84.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 18.09.1990 - AZ: V VL 11/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 93, 133 - 140
- DVBl 1992, 106-108 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1991, 329-334
- NJW 1992, 1249-1250 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 575 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1992, 286
- ZBR 1992, 58-59
- ZfPR 1992, 50 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter kann seine Zurruhesetzung infolge dauernder Dienstunfähigkeit wegen Alkoholmißbrauchs auch dadurch schuldhaft herbeiführen, daß er mehrere einschlägige straf- und disziplinargerichtliche Verurteilungen und Urteilshinweise auf die Folgen weiteren Alkoholgenusses außer acht läßt. Einer ausdrücklichen Abmahnung durch die Dienststelle und/oder einer vorangegangenen erfolgreichen Alkoholentziehungskur bedarf es in diesen Fällen nicht.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Juli 1991 in Karlsruhe,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Regierungsdirektor Dr. Wolf Günther,
Postbetriebsassistent Georg Wittkowsky als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... Nürnberg, als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V ..., vom 18. September 1990 aufgehoben.
Das Ruhegehalt des Betriebsoberaufsehers ... wird wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte ihm und dem Bund auferlegt. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Ruhestandsbeamte.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach Durchführung einer Untersuchung angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
durch fortgesetzten Alkoholmißbrauch schuldhaft seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt habe.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 18. September 1990 von diesem Vorwurf freigesprochen. Es hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Bereits während der Lehrzeit als Jungwerker bei der Bahnmeisterei N. begann der Ruhestandsbeamte damit, zu den Mahlzeiten Bier zu trinken. Der Alkoholkonsum steigerte sich während seiner späteren Tätigkeit als Gleisbauer und erreichte seinen Höhepunkt etwa Anfang der siebziger Jahre. Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verlor er 1972 seinen Führerschein, und ab 1982 fiel er dadurch auf, daß er unter Alkoholeinfluß seinen Dienst versah. Im einzelnen ist von folgenden Feststellungen auszugehen.
a)
Am 2. Oktober 1987 stellte der Bundesbahndirektor M. Leiter der Regionalabteilung ... der Bundesbahndirektion ... gegen 15.30 Uhr starken Alkoholgeruch fest. Außerdem war der Beamte nicht in der Lage, geradeaus zu gehen. Einen Alkoholtest lehnte er ab.
b)
Am 31. März 1988 war der Beamte gegen 13.50 Uhr erneut alkoholisiert. Seine Augen waren glasig, seine Sprechweise lallend und sein Gang schwankend.
Mit Ablauf des 30. September 1988 wurde der Beamte wegen alkoholbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Den bahnärztlichen Gutachten vom 31. März und 26. April 1988 zufolge führte allein der Alkoholmißbrauch zu seiner Dienstunfähigkeit. Das Bundesdisziplinargericht hat bereits in seinen Urteilen vom 22. Juni 1982 und 25. März 1986 den Beamten auf die Konsequenzen seiner alkoholbedingten Verfehlungen hingewiesen. Wie aus dem nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. G. Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16. Januar 1990 hervorgeht, hat bereits am 19. Juni 1981 ein Herr T. den Ruhestandsbeamten über die Alkoholkrankheit, ihre Symptome und die Behandlungsmöglichkeiten informiert. Der Sachverständige stellt gleichzeitig fest, daß der Ruhestandsbeamte an einem Alkoholabusus mit neurotisch-vegetativen Begleiterscheinungen leidet. Bereits seit Jahren zeige sich vorübergehend ein praedelirantes Zuständigkeitsbild mit passageren Verwirrtheitszuständen. Wegen seiner Depressionen und Suizidgedanken wurde der Beamte zur ambulanten Untersuchung in die Nervenklinik ... eingewiesen, wo eine leichte Alkoholintoxikation diagnostiziert wurde. Der Ruhestandsbeamte zeigte sich dysphorisch und kritikgestört. Nach Ansicht des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29. März 1988 hat sich der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden, wobei eine Schuldunfähigkeit auszuschließen sei. In seinem schon erwähnten Gutachten vom 16. Januar 1990 kommt der Sachverständige erneut zu dem Ergebnis, daß der Ruhestandsbeamte als alkoholkrank zu bezeichnen ist, er zwar aufgrund seines langjährigen Alkoholmißbrauchs noch in der Lage war, das Unerlaubte seines Handelns einzusehen, jedoch seine Einsichtsfähigkeit durch die Schwere der Alkoholkrankheit sehr erheblich gemindert gewesen sei. Durch den chronischen Mißbrauch von Alkohol sei der Ruhestandsbeamte immer wieder enthemmt und in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen; allerdings sei sie aber nicht völlig aufgehoben gewesen. Hingegen sei seine Krankheitseinsicht sehr mangelhaft, wenn nicht zeitweise sogar aufgehoben gewesen.
Das Bundesdisziplinargericht hat ein Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten nicht für erwiesen erachtet und ihn deshalb freigesprochen. Entgegen dem konkreten Anschuldigunssatz könne ihm nicht nachgewiesen werden, daß er seinen krankhaften Alkoholismus schuldhaft verursacht habe. Die Voraussetzungen, unter denen der Genuß von Alkohol dienstrechtlich relevant werden könne, seien hier nicht gegeben. Nach einer nur über den Sachverständigen hinweg getroffenen Erkenntnis habe lediglich ein Herr T. den Ruhestandsbeamten im Jahre 1981 über die Alkoholkrankheit, ihre Symptome und Behandlungsmöglichkeiten informiert. Aus dieser Formulierung allein gehe nicht eindeutig hervor, ob dem Ruhestandsbeamten seinerzeit überhaupt eindeutig klargemacht worden sei, daß für ihn eine Alkoholentziehungskur absolut notwendig sei. Allein der Hinweis auf die Symptome und Behandlungsmöglichkeiten einer Alkoholkrankheit reichten nicht aus, um einen psychisch kranken Menschen von der Notwendigkeit einer Alkoholentziehungskur zu überzeugen.
Der in der Anschuldigungsschrift getroffene Hinweis, bereits in den Urteilen des Bundesdisziplinargerichts vom 22. Juni 1982 und vom 25. März 1986 sei der Ruhestandsbeamte unmißverständlich auf die Konsequenzen des Alkoholmißbrauchs hingewiesen worden, gehe fehl. In beiden Urteilen sei er nie ausdrücklich darüber belehrt worden, daß er alkoholabhängig sei und er entsprechend seiner Pflicht zur Gesunderhaltung sich einer Alkoholentziehungskur unterziehen müsse. Insbesondere bei der letzten Verurteilung habe die damals erkennende Kammer nicht einmal gewußt, daß der Ruhestandsbeamte alkoholkrank war. Seinerzeit sei das Gericht davon ausgegangen, daß er situationsbedingt und temporär Alkoholmißbrauch betrieben habe, um so seine aus der zerrütteten Ehe resultierenden depressiven Stimmungen zu neutralisieren. Das Gericht sei weiter davon ausgegangen, daß durch die Trennung von der Ehefrau die ehelichen Streitigkeiten beendet seien und der Ruhestandsbeamte somit keinen Alkoholmißbrauch mehr betreibe. Selbst dann, wenn ihm ein entsprechender Hinweis gegeben worden wäre, könnte dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Sachverständige Dr. G. weise darauf hin, daß ein Hinweis, der in delirantem oder praedelirantem Zustand gegeben werde, ohne Wirkung bleibe. Der Betreffende habe sich in einem schuldausschließenden Zustand befunden, weil ihm die entsprechende Einsicht gefehlt hätte.
Es könne davon ausgegangen werden, daß der Ruhestandsbeamte zu keiner Zeit ausdrücklich belehrt worden sei, daß er an einer Alkoholerkrankung leide und er sich entsprechend seiner Pflicht zur Erhaltung seiner Arbeitskraft einer Alkoholentziehungskur unterziehen müsse. Mithin fehle es bereits an der Voraussetzung, daß er über die Notwendigkeit einer Entziehungskur und über die disziplinaren Folgen einer Verweigerung hinreichend belehrt worden sei. In Anbetracht dieses Belehrungsmangels könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er um seine im Einzelfall jeweils bestehende Pflicht hinreichend genau gewußt habe und die Gefahr vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit bei ihrer Verletzung gekannt oder wenigstens billigend in Kauf genommen habe. Entscheidend sei, daß dem Ruhestandsbeamten ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Der Sachverständige Dr. G. habe in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 16. Januar 1990 ausdrücklich festgestellt, daß der Ruhestandsbeamte aufgrund seines langjährigen Alkoholmißbrauchs zwar noch in der Lage gewesen sei, das Unerlaubte seines Handelns bei dem jeweiligen Dienstvergehen einzusehen, jedoch seine Einsichtsfähigkeit durch die Schwere der Alkoholkrankheit sehr erheblich gemindert gewesen sei. Seine Krankheitseinsicht sei sehr mangelhaft, wenn nicht zeitweise sogar aufgehoben gewesen. Weiterhin habe der Sachverständige festgestellt, daß die Notwendigkeit der Durchführung einer Alkoholentziehungskur bestanden habe, sie aber bei dem Ruhestandsbeamten mit Nachdruck nie gefordert worden sei. Auch wenn diese erfolgt wäre, so wäre der Ruhestandsbeamte zwar fähig gewesen, die Hinweise seiner Vorgesetzten, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen, zu erkennen, jedoch sei er durch die eingeschränkte Willens- und Steuerungsfähigkeit sehr erheblich daran gehindert gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln.
Ungeachtet der Frage, ob der Ruhestandsbeamte eindringlich darauf hingewiesen worden sei, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen, könne nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob er überhaupt in der Lage gewesen sei, im Falle einer entsprechenden Erkenntnis auch einsichtsgerecht zu handeln oder aber ob die Suchtabhängigkeit bereits so groß gewesen sei, daß er sich eines ständigen Alkoholkonsums nicht mehr habe entziehen können. In der Hauptverhandlung sei letzteres überdeutlich geworden. Deshalb sei er freizusprechen gewesen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, dem Ruhestandsbeamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Ruhegehalt abzuerkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Dem Bundesdisziplinargericht könne nicht dahin gefolgt werden, daß der Ruhestandsbeamte nicht um seine Pflichten gewußt habe. Sein Lebensweg sei gekennzeichnet von einer permanenten Folge alkoholbedingter Verfehlungen; der Alkoholmißbrauch ziehe sich wie ein roter Faden durch seine aktive Dienstzeit. Bereits am 26. April 1979 habe das Bundesdisziplinargericht den Beamten in dem zweiten förmlichen Disziplinarverfahren, das gegen ihn durchgeführt worden sei, auf die "erkennbar gewordene Labilität gegenüber dem Alkohol" hingewiesen. Im dritten förmlichen Disziplinarverfahren sei dem Ruhestandsbeamten in der Enscheidung vom 22. Juni 1982 vor Augen geführt worden, "daß er so wie bislang nicht weitermachen darf, anderenfalls er durch seine hartnäckige Unbelehrbarkeit seine berufliche Existenz bei der Deutschen Bundesbahn aufs Spiel setzt". Als solche fühlbare Disziplinarmaßnahme habe nach Auffassung der Kammer nur eine Dienstgradherabsetzung in Betracht kommen können. Der Beamte müsse diese Disziplinarmaßnahme zum Anlaß nehmen, sich in Zukunft in seinem dienstlichen und privaten Bereich so zu verhalten, daß es nicht wieder zu Alkoholmißbrauchsverfehlungen komme. Weiter sei zu berücksichtigen, daß bereits im Jahre 1981 ein Mitarbeiter des Bundesbahnsozialwerks den Ruhestandsbeamten über die Alkoholkrankheit, ihre Symptome und Behandlungsmöglichkeiten informiert habe. Wenn das Bundesdisziplinargericht nunmehr diese Hinweise als nicht ausreichend ansehe, um einen psychisch kranken Menschen von der Notwendigkeit einer Alkoholentziehungskur zu überzeugen, so gehe diese Schlußfolgerung ebenfalls fehl. Bei gehörigem Nachdenken - und dazu forderten ihn schließlich die disziplinargerichtlichen Urteile deutlich auf - hätte der Ruhestandsbeamte bereits damals erkennen können, daß mit ihm etwas nicht stimme und er sich umgehend in ärztliche Behandlung hätte begeben müssen.
Im vierten förmlichen Disziplinarverfahren sei der Ruhestandsbeamte noch deutlicher gewarnt worden. Entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils sei dem Bundesdisziplinargericht bei Durchführung dieses Disziplinarverfahrens sehr wohl bekannt gewesen, daß der Ruhestandsbeamte alkoholkrank war. In der Entscheidung vom 25. März 1986 werde nämlich ausdrücklich festgestellt, "daß nicht ein Übermaß an Aggressivität, sondern der Alkoholismus bei dem Beamten persönlichkeitsimmanent ist". Eine Belehrung könne kaum deutlicher sein. Daß der Ruhestandsbeamte wußte, wie es um ihn stand, ergebe sich zudem aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. März 1986. Der Ruhestandsbeamte habe damals selbst angegeben, "ich bin ein Alkoholiker, und wenn ich ein gewisses Maß Alkohol zu mir genommen habe, habe ich überhaupt keine Erinnerung daran, was passierte".
Der Ruhestandsbeamte habe auch gewußt, daß er etwas gegen seinen Alkoholismus unternehmen könnte. Er habe in diesem Zusammenhang gesagt, "durch die familiären Schwierigkeiten bin ich dem Alkohol verfallen; ich habe noch nichts dagegen gemacht". In der Entscheidung vom 25. März 1986 heiße es dann weiter: "Überzeugend hat der Beamte auch vorgetragen, daß er seit der Trennung von seiner Frau keinen Alkohol mehr zu sich nimmt ...". Angesichts dieser Feststellungen war der Ruhestandsbeamte damals auch bei klarem Verstand. Es kann somit nicht die Rede davon sein, daß damals ein wirkungsloser Hinweis, "der im deliranten oder praedeliranten Zustand gegeben wurde" vorgelegen habe und somit ohne Wirkung gewesen wäre. Abgesehen davon hätte dem Ruhestandsbeamten allein schon die Tatsache zu denken geben müssen, daß damals bereits das vierte förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn abgeschlossen worden sei. Wenn der Ruhestandsbeamte all diese Warnungen in den Wind geschlagen und nichts unternommen habe, seine dienstliche Einsetzbarkeit wieder in vollem Umfang herzustellen, könne er nur schuldhaft gehandelt und der Freispruch könne deshalb keinen Bestand haben.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, denn der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich gegen die Würdigung des Tatgeschehens durch die Vorinstanz und hält im Gegensatz zu ihr ein Dienstvergehen für erwiesen. Deshalb muß der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen selbst treffen und sie disziplinar würdigen. Dabei kann er allerdings in objektiver Hinsicht von den Feststellungen der Vorinstanz ausgehen, die vom Bundesdisziplinaranwalt insoweit nicht angegriffen werden.
1.
Der Senat ist davon überzeugt, daß der Ruhestandsbeamte seine Dienstunfähigkeit durch fortgesetzten Alkoholmißbrauch schuldhaft herbeigeführt hat. Er hat wiederholt ausgesprochen, aus der Treue-, Hingabe- und Gehorsamspflicht der §§ 2 Abs. 1, 54 Satz 1, 55 Satz 2 BBG ergebe sich, daß ein Beamter zur Erfüllung seiner amtlichen Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen habe und es ihm damit auch obliegen müsse, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten. Zwar ist ein Beamter dienstrechtlich nicht allgemein verpflichtet, frei von Alkohol- oder sonstiger Abhängigkeit zu sein; Alkoholsucht als solche ist vielmehr disziplinar grundsätzlich nicht relevant (BVerwGE 83, 82; Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 1 D 71.86 -; Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 1 D 5.88 -). Das ändert sich erst, wenn die Abhängigkeit Folgen zeigt, die in den dienstlichen Lebensbereich hineinreichen, sei es, daß der Beamte im Dienst oder unangemessene Zeit vor Dienstbeginn Alkohol zu sich nimmt, sei es, daß er mit der Folge zeitweiliger oder gar dauernder Dienstunfähigkeit Alkohol trinkt (Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 - <BVerwG Dok.Ber.B 1987, 294; nur Leitsatz>). Allein der Umstand, daß der Ruhestandsbeamte unter chronischer Alkoholabhängigkeit leidet, berechtigt allerdings nicht zu der Feststellung, daß er seine Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Denn ein Beamter schuldet - wie der Senat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - seinem Dienstherrn nicht, frei von Alkoholabhängigkeit und absolut "trocken" zu sein (vgl. z.B. Urteil vom 4. Juli 1990, BVerwG 1 D 23.89 mit weiteren Nachweisen <DVBl. 1990, 1240 = ZBR 1991, 91>).
Selbst der Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus nach einer zunächst erfolgreich durchgeführten Entziehungskur muß nicht regelmäßig zu der Annahme führen, der Beamte habe dadurch seine Dienstunfähigkeit pflichtwidrig herbeigeführt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BVerwG 1 D 144.86 vom 9. Juli 1987). Regelmäßig verlangt der Senat auch, daß ein Beamter über seine Pflichten belehrt und über die Folgen des Vernachlässigens dieser Pflichten aufgeklärt ist (BVerwG 1 D 13.83 vom 10. Januar 1984 <BVerwGE 76, 128>). Es ist aber nicht unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer pflichtwidrig herbeigeführten Dienstunfähigkeit, daß überhaupt eine erfolgreiche Entziehungskur stattgefunden hat oder eine Abmahnung erfolgt ist. Anders als das Bundesdisziplinargericht im hier zu entscheidenden Fall angenommen hat, muß es genügen, wenn ein Beamter mehrfach durch Urteile des Bundesdisziplinargerichts auf die Gefahren aufmerksam gemacht worden ist, die für ihn durch eine Fortsetzung seines Alkoholmißbrauchs entstehen können. Dies ist hier in mehrfacher Weise geschehen.
a)
Nach einer im Jahre 1971 u.a. wegen Dienstantritts unter Alkoholeinfluß gegen den Beamten verhängten Geldbuße wurde er im ersten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 21. März 1975 mit einer Gehaltskürzung von einem Vierzigstel auf die Dauer von fünf Monaten belegt, nachdem er durch strafgerichtliches Urteil vom 15. Februar 1974 wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war.
b)
Im zweiten förmlichen Disziplinarverfahren wurde gegen den Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 26. April 1979 auf eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren erkannt, nachdem er zuvor durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Januar 1978 wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war.
c)
Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 22. Juni 1982 wurde der Ruhestandsbeamte dann in das Amt eines Betriebsoberaufsehers versetzt, weil er in mehreren Fällen seinen Dienst unter Alkoholeinfluß ausgeübt hatte und seine eingeschränkte Verwendbarkeit schuldhaft herbeigeführt hatte. In diesem Urteil heißt es wörtlich:
"Schon zweimal hat das Bundesdisziplinargericht gegen den Beamten in Fällen alkoholbedingten Fehlverhaltens Gehaltskürzungen verhängt. Jedesmal wurde damit die Erwartung verknüpft, daß der Beamte diese Disziplinarmaßnahme zum Anlaß nehmen würde, sich zu bessern. Eine solche Besserung ist jedoch nicht eingetreten, wie die vorliegenden Verfehlungen zeigen. Da die Gehaltskürzungen auf den Beamten also offenbar nicht die notwendige erzieherische Wirkung ausgeübt haben, muß ihm daher nunmehr mit einer für ihn fügbaren Disziplinarmaßnahme klar und deutlich vor Augen geführt werden, daß er so wie bislang nicht weitermachen darf, anderenfalls er durch seine hartnäckige Unbelehrbarkeit seine berufliche Existenz bei der Deutschen Bundesbahn aufs Spiel setzt. Als solche fühlbare Disziplinarmaßnahme kommt nach Auffassung der Kammer nur eine Dienstgradherabsetzung in Betracht. Der Beamte muß diese Disziplinarmaßnahme zum Anlaß nehmen, sich in Zukunft in seinem dienstlichen und privaten Bereich so zu verhalten, daß es nicht wieder zu Alkoholmißbrauchsverfehlungen kommt."
d)
Auch dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 25. März 1986, durch das das Gehalt des jetzigen Ruhestandsbeamten auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten um ein Fünfundzwanzigstel gekürzt worden war, lagen mehrere Dienstpflichtverletzungen zugrunde, die zum Teil im Zusammenhang mit seinem Alkoholmißbrauch standen. In diesem Urteil hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt:
"Die Vorstrafen des Beamten lassen erkennen, daß nicht ein Übermaß an Aggressivität, sondern der Alkoholismus bei dem Beamten persönlichkeitsimmanent ist. Wenn auch im vorliegenden Verfahren dem Beamten keine Alkoholisierung während der Dienstzeit anzulasten ist, so ist doch sein außerdienstliches Verhalten in engem Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch zu sehen. Wenn der Beamten weiß, daß er nach übermäßigem Alkoholgenuß Ausfallerscheinungen hat, wäre es seine Pflicht gewesen, alkoholische Getränke weitgehend zu meiden oder aber bei Genuß derselben sich größte Zurückhaltung aufzuerlegen. ... überzeugend hat der Beamte auch vorgetragen, daß er seit der Trennung von seiner Frau keinen Alkohol mehr zu sich nimmt, zumal die Arbeit beim Bundesbahnbetriebsamt ihn zufriedenstelle."
Dem Bundesdisziplinaranwalt ist darin beizupflichten, daß vier förmliche Disziplinarverfahren, die im unmittelbaren Kontext zu Alkoholverfehlungen und Alkoholmißbrauch standen, und die darin ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen, nämlich drei Gehaltskürzungen und die Degradierung sowie die in den Urteilen ausführlich gegebenen Hinweise auf die Folgen der Fortsetzung des Alkoholmißbrauchs ausreichen, um die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Ruhestandsbeamten durch weiteren unkontrollierten Alkoholgenuß und die dadurch verursachte Dienstunfähigkeit zu begründen. Nicht nachvollziehbar ist die Aussage im angefochtenen Urteil, der Kammer sei bei ihrem Urteil vom 25. März 1986 nicht bekannt gewesen, daß der Beamte alkoholkrank gewesen sei. Das Gegenteil wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bekundet, demzufolge der Beamte damals ausgesagt hat, "er sei Alkoholiker". Unter diesen Voraussetzungen kann der Senat zugunsten des Ruhestandsbeamten nicht davon ausgehen, daß ihm das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit seines Handelns gefehlt hätte.
3.
Allerdings geht der Senat - anders als der Bundesdisziplinaranwalt - davon aus, daß der Ruhestandsbeamte seine Dienstunfähigkeit nicht bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. Ihm ist vielmehr grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zwar ist er mehrfach über die Pflichtwidrigkeit seines Alkoholmißbrauchs belehrt worden; auch wurde er ermahnt, daß er dagegen etwas tun müsse. Er hat deshalb wissen müssen, welche Folge es haben könnte, wenn er so wie bisher weitermacht. Dennoch meint der Senat, daß ihm nicht nachzuweisen ist, seine Dienstunfähigkeit bewußt in Kauf genommen zu haben. Der im Untersuchungsverfahren als Sachverständige gehörte Dr. med. G. Arzt für Neurologie und Psychiatrie, hat u.a. ausgeführt, daß der Ruhestandsbeamte bezüglich der Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des Dienstvergehens noch in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen, d.h. welche Folgen sein Handeln haben könne. Jedoch sei die Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen. Anders als das Bundesdisziplinargericht kann der Senat aus dieser Aussage nicht folgern, dem Ruhestandsbeamten habe die Einsichtsfähigkeit gefehlt, die Notwendigkeit der Durchführung einer Entziehungskur zu begreifen. Denn er war im Zeitpunkt der vorletzten Hauptverhandlung vor derselben Kammer des Bundesdisziplinargerichts im Jahre 1986 nach seinen eigenen Angaben und den Feststellungen im Urteil gerade trocken und kann damit nicht "im deliranten oder praedeliranten Zustand" gewesen sein, was allein seine Schuldfähigkeit nach Aussage Dr. G. hätte ausschließen können. Der Sachverständige hat aber auch ausgeführt, der Ruhestandsbeamte habe seinen Alkoholmißbrauch überhaupt nicht als Krankheit erkannt. Damit scheidet dann aber der Vorwurf aus, er habe die Herbeiführung seiner Dienstunfähigkeit durch erneuten Alkoholmißbrauch billigend in Kauf genommen. Somit bleibt aber der Vorwurf, daß er sich trotz der zahlreichen gerichtlichen Hinweise und Verurteilungen grob fahrlässig dienstunfähig gemacht hat.
4.
Damit steht fest, daß der Ruhestandsbeamte schuldhaft gegen seine Pflicht nach § 54 Satz 1 BBG, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Wäre er nicht aus dem Eingangsamt seiner Laufbahn, in das er durch Disziplinarurteil hat versetzt werden müssen, in den Ruhestand versetzt worden, hätte durchaus mit Rücksicht auf die erheblichen Vorbelastungen eine erneute Degradierung in Betracht gezogen werden müssen. Da er zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist, bleibt nur die Möglichkeit, wiederum eine Disziplinarmaßnahme ohne Außenwirkung zu verhängen, unter Beachtung des Grundsatzes der Steigerung der Disziplinarmaßnahmen hält der Senat nunmehr die Ruhegehaltskürzung im gesetzlich vorgesehenen höchstzulässigen Rahmen für zwingend geboten. Der Umstand, daß der Ruhestandsbeamte nicht mehr im aktiven Dienst steht, steht der Verhängung der Ruhegehaltskürzung unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung nicht entgegen (vgl. BVerwG 1 D 58.83 vom 21. Februar 1984 <BVerwGE 76, 135>). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats und der übrigen Disziplinargerichte, daß die - oft eher vom Zufall abhängende - Zurruhesetzung eines Beamten grundsätzlich nicht hindert, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die der Pflichtenmahnung nicht mehr dienen kann. Es verstieße vielmehr gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei Vorliegen gleicher tatbestandlicher Voraussetzungen der eine Beamte gemaßregelt würde, während der andere, der zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist, ohne eine Disziplinarmaßnahme davonkäme. Der Senat sieht keinen Anlaß, trotz der engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten, von seiner Übung abzuweichen, den Bruchteil der Ruhegehaltskürzung auf ein Zwanzigstel festzusetzen.
5.
Da der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung nur teilweise Erfolg hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen zwischen dem Ruhestandsbeamten und dem Bund je zur Hälfte zu verteilen. Die zuvor angefallenen Verfahrenskosten muß der Ruhestandsbeamte tragen, weil er eines Dienstvergehens für schuldig befunden worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Sträter