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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1998, Az.: BVerwG 2 WD 14.98

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Schädigung des Dienstherrn durch unerlaubtes Führen von Privatgesprächen von Diensttelefonen während eines Auslandseinsatzes; Vorsätzlicher Verstoß des Soldaten gegen die Pflichten zum treuen Dienen, zum Gehorsam und zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich als Dienstvergehen; Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn als eine höchst verwerfliche Tat; Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 14.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 15.01.1998 - AZ: 1 VL 20/97

Fundstellen

  • DokBerB 1999, 124-126
  • ZBR 1999, 314-315

Prozessführer

Oberfeldwebel ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Oktober 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberstleutnant Hintelmann, Oberfeldwebel Bielski als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Januar 1998 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der 31 Jahre alte Soldat besuchte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, die er im Jahre 1984 mit der Abschlußnote "gut" verließ. Vom 1. September 1984 bis 5. Mai 1986 durchlief er eine Lehre als Elektromonteur, die er mit der Facharbeiterurkunde vom 25. April 1986 abschloß. Die Ausbildung in der Fachrichtung "Organisation" beendete er am 14. April 1988 mit der Qualifikation als "Meister". Am 6. Mai 1986 trat er in die ehemalige Nationale Volksarmee ein und war dort zuletzt im F. Bataillon 3 im Dienstgrad eines Oberfeldwebels eingesetzt. Nach der Wiedervereinigung wurde er als "Soldat in Weiterverwendung" im vorläufigen Dienstgrad eines Feldwebels geführt.

2

Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und der entsprechenden Verpflichtungserklärung, jeweils vom 9. Dezember 1990, wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Mai 1991 unter Berufung in das Dienstverhälnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt.

3

Der Soldat wurde am 14. Juli 1994 zum Feldwebel und am 26. Juli 1995 zum Oberfeldwebel befördert. Am 29. November 1996 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

4

Zum 1. Juli 1991 wurde er zur 3./... bataillon 701 in L. als Funkfeldwebel und Truppführer versetzt. Vom 21. Oktober bis 20. Dezember 1991 besuchte er bei der Heeresunteroffizierschule ... in D. den Feldwebellehrgang Teil 1 und vom 23. Juni bis 25. September 1992 bei der ... schule ... in F. den Unteroffizierlehrgang mit dem Abschluß "bestanden". Im Rahmen einer Kommandierung vom 13. April bis 13. Juli 1994 zur ... schule/... in F. nahm er am Feldwebellehrgang Teil 2 mit der Abschlußnote "gut" teil. Danach wurde der Soldat wie folgt versetzt: Zum 1. Juli 1994 zur 3./... bataillon 701 in L. als Funkfeldwebel und Truppführer, in derselben Funktion zum 20. Dezember 1995 zur 3./... bataillon 701 in K. und zum 13. Mai 1996 wiederum zur 3./... bataillon 701 in L. als Funkfeldwebel und Kraftfahrer CE.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat am 18. April 1995 in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" und einmal die Wertung "3"; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Unter "H. Herausragende Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" wurde ausgeführt:

"Feldwebel M. hat sich das Ziel gesetzt, Berufssoldat zu werden. Daraus resultiert eine positive Grundeinstellung zum Soldatenberuf und zu seiner militärischen Umgebung. Vorgesetzten und Untergebenen tritt er offen und ehrlich gegenüber.

Innerhalb der Kompanie zählt er zur Spitze der Unteroffiziere mit Portepee."

6

In seiner Laufbahnbeurteilung vom 19. Oktober 1995 zum Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten heißt es:

"Oberfeldwebel M. ist ein überaus verantwortungsbewußter Feldwebeldienstgrad, der Aufträge bereitwillig anpackt und erst dann als erfüllt ansieht, wenn das gesteckte Ziel in jeder Hinsicht erreicht ist. Gegenüber den unterstellten Unteroffizieren und Mannschaftssoldaten lebt er die Erfüllung der militärischen Pflichten und die engagierte Auftragserfüllung sehr anschaulich vor. Mit Humor gelingt es ihm in seinem unterstellten Bereich, die Bereitschaft zur Auftragserfüllung auch unter widrigen Bedingungen zu erreichen. Eingesetzt als stellvertretender Zugführer des Funkzuges faßt Oberfeldwebel Meyer seine Aufträge stets vollständig und richtig auf. Unter Anwendung seines detaillierten Fachwissens und seiner hervorragenden organisatorischen Fähigkeiten setzt er diese Aufträge im Sinne der Kompanie um. Bei der Durchführung der dazu notwendigen Maßnahmen zeigt er deutlich Initiative und arbeitet beharrlich an der Verwirklichung seiner Vorstellungen.

Im Kameradenkreis ist Oberfeldwebel M. beliebt und angesehen. Er unterstützt den Kompaniefelawebel innerhalb des Unteroffizierkorps und steht den jüngeren Unteroffizieren und Unteroffizieranwärtern hilfreich zur Seite."

7

In einer Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten zur Frage der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens vom 9. Juli 1996 heißt es:

"Oberaus verantwortungsbewußter Unteroffizier mit Portepee, der selbst schwierigen und unangenehmen Aufgaben nicht ausweicht. Humorvoll und gelassen auftretend trifft er gegenüber seinen Soldaten den richtigen Ton. Er kennt die Situation seiner Soldaten und wird seiner Pflicht zur Fürsorge über das geforderte Maß hinaus gerecht. In Planung und Einsatzführung zeigt Oberfeldwebel Meyer seine sehr guten Fachkenntnisse und sein hervorragendes organisatorisches Können. Dabei arbeitet er engagiert und berücksichtigt die Auswirkungen seines Handelns über den eigenen Bereich hinaus. Oberfeldwebel Meyer zeigt Freude an seinem Beruf und gehört zur Spitze der Unteroffiziere der Kompanie."

8

In der Sonderbeurteilung vom 22. September 1998, die aus Anlaß dieses Verfahrens angefordert wurde, wurden dem Soldaten in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" und viermal die Wertung "3" sowie in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" der Ausprägungsgrad "B" erteilt.

9

In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht erklärte der Zeuge Hauptmann M., Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, es gebe "zwei Oberfeldwebel M.": den, der vor der Front stehe, und den, der zu ihm in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter komme. Der Soldat sei froh, daß nunmehr die Verhandlung stattfinde, er lasse sich im dienstlichen Bereich nichts anmerken. Seine Leistungen hätten sich nicht gesteigert, weil sie vorher schon sehr gut gewesen seien; seine Leistungen seien aber auch nicht schlechter geworden. Wenn der Soldat zu ihm komme, lasse er ab und zu den Kopf hängen.

10

Der Soldat ist berechtigt, seit 23. September 1996 die Einsatzmedaille der Bundeswehr IFOR zu tragen.

11

Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt er am 12. Dezember 1995 eine förmliche Anerkennung unter Gewährung eines Sonderurlaubs von zwei Tagen, weil er, eingesetzt als Ausbilder HF-Schreibfunk und stellvertretender Zugführer, während der Spezialausbildung vom 4. Oktober bis 17. November 1995 mit Engagement und Initiative in Vorbereitung und Durchführung die materiellen und organisatorischen Voraussetzungen für diese Ausbildung geschaffen hat.

12

Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragung über Strafen.

13

Disziplinarrechtlich wurde gegen den Soldaten am 28. April 1996 vom Chef 1./... bataillon ... eine - sachgleiche - Disziplinarbuße in Höhe von 2.500 DM wegen folgenden Tatvorwurfs verhängt:

"Er hat jeweils am 08.02.1996 und am 09.02.1996 einmal, am 10.02.1996 fünfmal, am 11.02.1996 dreimal, jeweils am 12.02.1996 und 23.02.1996 einmal und jeweils am 26.02.1996 und 29.02.1996 zweimal in Sibenik, Hafengelände, als Stellvertretender Fernmeldezugführer die für den Dienstbetrieb bereitgestellten Hauptpostanschlüsse zu privaten Telefongesprächen genutzt und dabei Gesprächsgebühren in Höhe von 130,36 DM verursacht. "

14

Der Soldat ist ledig und hat keine Kinder. Seine Dienstbezüge berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.398,33 DM brutto, 2.802 DM netto. Seine finanziellen Verhältnisse sind nach eigenen Angaben geordnet.

15

II

In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich VII und Kommandeurs der 13. Panzergrenadierdivision vom 5. März 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 16. Juli 1997, den Soldaten am 15. Januar 1998 eines Dienstvergehens schuldig, entfernte ihn aus dem Dienstverhältnis, hob die am 28. April 1996 vom Chef 1./... bataillon ... gegen ihn verhängte Disziplinarbuße von 2.500 DM auf und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von drei Jahren.

16

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"1.
Der Soldat war vom 01. Februar bis 06. Mai 1996 zur St/VersKp ... GECONIFOR in S. in Kroatien kommandiert. Dort leistete der Soldat im Fernmeldezug, und zwar in der Feldwählvermittlung, Dienst. Die Teileinheit des Soldaten bestand u.a. aus folgenden

Dienstgraden:

Fernmeldezugführer stellvertretender-Oberleutnant J.
Fernmeldezugführer-Oberfeldwebel M. (dem Soldaten)
Truppführer Vermittlung-Feldwebel K.
Stabsunteroffizier Mü.
Stabsunteroffizier R.

Disziplinarvorgesetzter war als Chef St/VersKp ... GECONIFOR Major Sch.

Dienstaufsichtsführender war der S 6-Offizier des ... GECONIFOR, Hauptmann H.

Der Soldat leistete nach Absprache mit seinem Zugführer gemeinsam mit anderen Dienstgraden 24-Stunden-Schichtdienst als Vermittler in der Feldwählvermittlung (Vermittlung von Gesprächen und Auskunftserteilung).

Der Dienstherr hatte die Fernmeldeleitungen bei der kroatischen Post angemietet und leistete je Nutzung Entgelte.

Dem Soldaten war unbekannt, und er konnte sich auch nicht vorstellen, daß in diesem kriegszerstörten Land durch digitale Fernsprechanlagen Einzelgesprächsnachweise erstellt werden konnten.

Im einzelnen führte der Soldat folgende siebzehn private Ferngespräche mit seinen Eltern, seinem Bruder und einem 'Kumpel':

ApparatamMinuten
3094010. Februar 19960,58
11. Februar 19966,77
23. Februar 19964,97
29. Februar 19962 ×4,7510,67
3094108. Februar 19960,07
09. Februar 19960,13
10. Februar 19965 ×2,482,100,070,120,47
11. Februar 19962 ×0,072,30
12. Februar 199614,22
26. Februar 19962 ×7,8513,62

Der Soldat ist geständig. Er wußte, daß dem Dienstherrn ein entsprechender materieller Schaden entstand. Er führte Privatgespräche in dem Glauben, der Schaden würde nicht bekannt.

Durch diese Gespräche entstanden der Bundesrepublik Deutschland Kosten in Höhe von 130,37 DM. Das Geld erstattete der Soldat am 26. April 1996 unverzüglich nach Entdeckung dem Dienstherrn.

Der Soldat wußte, daß Privatgespräche über Dienstleitungen nur dann geführt werden durften, wenn eine Genehmigung des Dienststellenleiters vorlag. Die Vorschrift 'Allgemeiner Umdruck', Nr. 186, Nr. 234, wonach Privatgespräche grundsätzlich verboten sind, war ihm in der vorliegenden Form zwar nicht bekannt, inhaltlich kannte er aber das Verbot. Er bildet selbst über das Verbot aus. Die für den Kroatien/Bosnien-Einsatz erlassene Vorschrift lag zwar im Februar und März 1996 am Einsatzort nicht vor. Sie sagt aber inhaltlich nichts anderes aus.

2.
Zu Beginn ihres Einsatzes in Kroatien führten die Angehörigen der Feldwählvermittlung handschriftliche Gesprächsnachweislisten. In diesen Gesprächsnachweislisten waren Privatgespräche von Angehörigen des Zuges vermerkt.

Am 17. Februar 1996 nahm der Fernmeldezugführer, Oberleutnant J., im Rahmen der Dienstaufsicht Einsicht in die Gesprächsnachweislisten. Er stellte fest, daß private Ferngespräche geführt wurden. Er begab sich in die Feldwählvermittlung und belehrte die sich dort befindlichen Soldaten, darunter auch den angeschuldigten Soldaten, daß private Gespräche unzulässig seien. Er zeigte sich sehr verärgert. Er meldete den Vorfall dem Dienstaufsichtsführenden, dem S 6-Offz des Transportbataillons, Hauptmann H. Dieser befahl dem Zeugen J., den gesamten Zug zu belehren, daß Privatgespräche über Dienstleitungen unzulässig seien. Der Zeuge H. selbst belehrte den stellvertretenden Zugführer, den Soldaten, sowie den Truppführer Vermittlung, den Feldwebel K. Er veranlaßte, daß die Soldaten, die Privatgespräche geführt hatten, ihre Gespräche über die Truppenverwaltung bezahlten. Er erklärte, daß damit die Sache erledigt sei. Der Soldat selbst erscheint nicht in den handschriftlichen Gesprächsnachweislisten. Nach seiner unwiderlegten Einlassung will er vergessen haben, seine Privatgespräche aufzuschreiben.

Der Soldat kann sich an die Belehrung durch Hauptmann Hartwich nicht erinnern. Dem steht entgegen, daß sowohl der Truppführer Vermittlung. Feldwebel K. wie auch der S 6-Offz ..., Hauptmann H., übereinstimmend ausgesagt haben, daß der Soldat gemeinsam mit Feldwebel K. am 17. Februar 1996 durch Hauptmann H. belehrt wurden, keine Privatgespräche mehr zu führen. Ihre Aussagen erschienen glaubhaft.

Am 18. Februar 1996 hatte Oberleutnant J. Geburtstag. Es fand eine 'Party' unter den Angehörigen der Vermittlung statt. U.a. behaupteten der Feldwebel K. in seinem Hauptverhandlungstermin wie auch hier der Soldat, Hauptmann H. habe an diesem Abend hinsichtlich der Privatgespräche geäußert, sie - gemeint seien die Angehörigen der Vermittlung - wüßten doch, wie es gehe, sie sollten es so machen, wie sie es immer machten.

Der Soldat will darin eine stillschweigende Genehmigung für das Führen von Privatgesprächen in nachfolgend genannter Form gesehen haben.

Der S 6 ..., Hauptmann H., hat diese Äußerung bestritten. Zur Oberzeugung der Kammer hat er glaubhaft und in sich logisch sein Bestreiten begründet, eine stillschweigende Genehmigung hätte wenig Sinn gemacht, da er von Anfang an gewußt habe, daß die geführten Ferngespräche in Einzelgesprächsnachweislisten durch die kroatische Post genau aufgelistet würden. Trotz Vorhalts blieb er bei seiner Aussage, er habe eine solche Bemerkung nie gemacht. Wenn er eine entsprechende Bemerkung gemacht hätte, dann hätte sie sich allein darauf bezogen, daß die Soldaten sich so verhalten sollten, wie er es in der Belehrung gesagt hätte.

Die Kammer ist letztlich auch deshalb der Aussage des Hauptmanns H. gefolgt, weil andernfalls ihm vorzuwerfen wäre, daß er in Kenntnis der Nachweisbarkeit des Führens von Privatgesprächen durch die Gesprächsnachweislisten der kroatischen Post die Untergebenen in's offene Messer hätte laufen lassen. Dafür bestand kein Anhaltspunkt.

3.
Trotz dieser Belehrungen - ohnehin ist zumindest die Belehrung durch Oberleutnant J. von dem Soldaten eingestanden worden - führte der Soldat auch nach dem 17. Februar 1996 in fünf Fällen private Ferngespräche auf Dienstleitungen, beteiligte sich am nachfolgend genannten Vertuschungsverfahren und ließ es zu, daß die ihm unterstellten Angehörigen des Fernmeldezuges - bis auf etwa zwei Mannschaftsdienstgrade beteiligte sich mit ca. 20 Soldaten fast der gesamte ihm unterstellte Fernmeldezug - die Manipulation durchführten.

Im einzelnen wurden, um den privaten Charakter der Ferngespräche zu vertuschen, Strichlisten über die Gesprächsdauer der privaten Ferngespräche von dem jeweiligen Gesprächsführer festgehalten. Jeder Strich bedeutete eine gewisse Anzahl von Minuten. Damit wurde ein Polster für die Privatgespräche geschaffen. Die Gesprächsdauer wurde von demjenigen, der privat telefoniert hatte, den regulären Dienstgesprächen an den handschriftlichen Nachweislisten zugefügt.

Ob der Soldat den Anstoß zu diesem Verfahren gegeben hat, konnte nicht nachgewiesen werden. Die Kammer war übereinstimmend davon überzeugt, daß der Soldat, der bisher im Funk - aber nicht im Wählbereich dienstlich tätig gewesen war, nicht der Anlaßgebende war. Vielmehr war ihm abzunehmen, daß er von dem Verfahren, das angeblich in der Bundeswehr seit langem üblich ist erst in Kroatien gehört hat. Obwohl er als stellvertretender Zugführer in seiner Funktion und auch vom Dienstgrad her unter den Beteiligten die höchste Rangstufe inne hatte, unterließ er es, im Wege der Dienstaufsicht das private Führen von Ferngesprächen, insbesondere unter der festgestellten Manipulation zu unterbinden.

Außer dem Zug Feldwählvermittlung war dieses Verfahren unter den anderen Soldaten nicht bekannt geworden. Der Soldat hätte auch es nicht zugelassen, wenn Dritte in derselben Form Privatgespräche geführt hätten.

Nachdem durch Kameraden der Regensburger Einsatzleitung Ende Februar 1996 im Zug des Soldaten bekannt geworden war, daß die kroatische Post Einzelgesprächsnachweise führen und der Bundeswehr Ferngespräche im einzelnen aufgeschlüsselt in Rechnung stellen würde, besprach sich der Soldat mit den anderen Betroffenen seines Zuges. Man entschied sich, die Flucht nach vorn zu ergreifen und zu melden. Es wurde beschlossen, daß Feldwebel K. Meldung erstattete, weil dieser aufgrund seiner früheren gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer Einheit zu Hauptmann H. das beste Verhältnis hatte. Feldwebel K. und nunmehr Oberleutnant J. und Hauptmann H. zum Kaffee ein, eröffnete ihnen die Geschehnisse und sorgte im einzelnen dafür, daß die über Bundeswehrleitungen geführten Privatgespräche der Angehörigen des Zuges aufgeschlüsselt und bezahlt würden.

Das unberechtigte Führen von Ferngesprächen privaten Charakters auf Dienstleitungen führte zu Ermittlungen und teilweise einschneidenden disziplinargerichtlichen Verfahren bis hin zur Dienstgradherabsetzung des Feldwebels K., das Urteil ist noch nicht unanfechtbar.

4.
Oberleutnant J. schildert den Soldaten in sich logisch und widerspruchsfrei als einsatzfreudig und lernfähig. Fachkenntnisse habe er sich erst erwerben müssen, da ihm der Vermittlungsdienst gegenüber dem Funkdienst neu gewesen sei. Er hätte erst ausgebildet werden müssen. Er sei aber fachlich von Tag zu Tag besser geworden und hätte seine Arbeit nachher genau wie jeder andere erledigt. Er würde ihn mit '2,3' bis '2,4' benoten und ihm bei 'Zusammenarbeit' den Ausprägungsgrad 'B' erteilen. Der Zeuge Hauptmann Mö. hat in sich logisch und widerspruchsfrei dem Soldaten eine hervorragende Beurteilung ausgestellt. Er kennt ihn seit Mai 1991, da er mit ihm in derselben Kompanie gedient habe. Seit 24. April 1997 sei er sein Kompaniechef. Der Soldat sei ein guter Vorgesetzter. Er motiviere durch gute Menschenführung. Er habe eine kameradschaftliche Art, das Notwendige durchzusetzen. Im Zweifel wisse er aber auch das Prinzip 'Befehl und Gehorsam' anzuwenden. Mit Dienstgradgleichen arbeite er gut zusammen. Er habe über lange Zeit den nichtbesetzten Dienstposten des Zugführers ausgeübt und auch hier gute Dienste geleistet. Seit Neubesetzung des Dienstpostens Zugführer habe er den Zugführer loyal eingearbeitet. Im Bataillon gebe es nach seinem Wissen nur zwei Soldaten, die ohne Autoritätsverlust von Offizieren gefragt würden. Dazu gehöre der Soldat. Er sei fachlich der beste Unteroffizier seiner Kompanie. Seines Wissens gehöre er zu den beiden besten Unteroffizieren des Bataillons. Er sei Kassenwart der Unteroffizierkasse seiner Einheit, also vom Vertrauen seiner Kameraden getragen. Er setze sich bei der Organisation von dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art weit über das Maß freiwillig ein. Er biete sich an."

17

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG i.V.m. dem "Allgemeinen Umdruck" Nrn. 186 und 234) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

18

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

19

Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Eine strafrechtlich als Betrug, versuchter Betrug oder als anderes Vermögensdelikt zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn sei eine höchst verwerfliche Tat und erfordere eine empfindliche disziplinare Reaktion. Das gelte vor allem für Auslandseinsätze, wo die Kontrollmöglichkeiten des Dienstherrn erheblich verringert seien. Der Ungehorsam eines Soldaten sei ebenfalls stets ein schweres Dienstvergehen. Ungehorsam zu sein, könne zur Auflösung der inneren Ordnung der Streitkräfte führen. Eine Armee könne ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht geführt werden. Bereits die vorsätzliche Vermögensgefährdung des Dienstherrn unter gleichzeitiger Gehorsamspflichtverletzung führe zur nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn. Ein solches Dienstvergehen wiege um so schwerer, wenn es sich bei dem Soldaten um einen Vorgesetzten mit herausgehobenem Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers handele. Sei bereits jeder Vorgesetzte zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet (§ 10 Abs. 1 SG), verschärfe sich diese Pflicht zu beispielhaftem Verhalten mit höherem Dienstgrad. Insgesamt sei in diesen und in vergleichbaren Fällen grundsätzlich von einer Dienstgradherabsetzung als angemessener disziplinarer Reaktion auszugehen. Versage ein Soldat im Bereich von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Vermögensdelikten zu Lasten des Dienstherrn unter Ungehorsam gegen Vorschriften nicht nur in seiner Grundfunktion als Soldat und Vorgesetzter, sondern als Funktionsträger, dem - hier - die Obhut der Ordnungsmäßigkeit des Fernmeldebereichs gegenüber seinen Untergebenen und gegenüber Dritten anvertraut sei, habe das zwingend die Verletzung von Dienstpflichten im Kernbereich zur Folge. Der Soldat störe nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn, sondern zerstöre das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und Integrität. Dem Dienstherrn sei eine Fortsetzung eines Dienstverhältnisses mit einem solchen Soldaten nicht mehr zuzumuten. Für ein Abweichen von der Regelmaßnahme - Entfernung aus dem Dienstverhältnis - habe kein sichtbarer Anlaß bestanden. Weder in der Tat noch in der Person seien außergewöhnliche Besonderheiten zu erkennen, die von der an sich angemessenen disziplinargerichtlichen Maßnahme absehen lassen könnten. Gegen den Soldaten spreche, daß er ein erfahrener Zugführer sei, dem es jederzeit zuzumuten gewesen sei, die Untergebenen von der generalstabsmäßig durchdachten und ausgeführten Manipulation abzuhalten, insbesondere nach den Belehrungen vom 17. Februar 1996, die eindeutig gewesen seien. Statt dessen habe er sich als höchster Funktionsträger und höchster Dienstgrad der manipulierenden Gruppe von Soldaten an der Manipulation beteiligt. Gegen ihn falle erheblich ins Gewicht, daß er Berufssoldat sei und aufgrund seines Mitwirkens bei der Manipulation und seines Nichteinschreitens seine Untergebenen der disziplinaren Verfolgung ausgesetzt habe mit der Folge der teilweise besonders empfindlichen Verurteilung zu disziplinargerichtlichen Maßnahmen. Der Soldat habe zwar in seiner Person gewichtige für ihn sprechende Gesichtspunkt aufzuweisen. Es entspreche aber ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte, daß selbst erheblich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen sowie eine einwandfreie Führung in und außer Dienst nicht von einer nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen disziplinaren Ahndung absehen könnten. Dem Soldaten habe allerdings ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden können. Die allgemeine Arbeitsmarktlage werde ihn auf längere Zeit einer Unterstützung bedürftig werden lassen. Seine für ihn sprechenden persönlich-dienstlichen Gesichtspunkte, die in diesem Zusammenhang voll zum Zuge kämen, ließen ihn eines Unterhaltsbeitrages würdig erscheinen. Ihm sei deshalb im verhältnismäßigen Höchstmaß 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts für die Dauer von drei Jahren zuzuerkennen (§ 105 Abs. 1 WDO). Die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme vom 28. April 1996 beruhe auf § 89 Abs. 2 Satz 1 WDO.

20

Gegen dieses dem Soldaten am 16. Februar 1998 zugestellte Urteil legte sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 11. März 1998, der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung mit dem Antrag ein, das Urteil des Truppendienstgerichts Süd aufzuheben und den Soldaten im Dienstgrad herabzusetzen.

21

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

22

Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei nicht erforderlich, da das ebenso wirksame und verhältnismäßig die Rechte des Soldaten einschränkende Mittel der Degradierung zur Verfügung stehe. Denn ein Soldat, der bislang nur einmal gefehlt habe, sei für den geordneten Dienstbetrieb durchaus noch tragbar. Von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und dem Soldaten sei entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts nicht auszugehen. Die ganze Schärfe des Wehrdisziplinarrechts sei unangebracht, weil sicherheitsrelevante Bereiche nicht berührt worden seien und es sich nicht um ein spezifisch militärisches Dienstvergehen handele. Deshalb sei die Entfernung aus dem Dienstverhältnis hier eine klare disziplinare Oberziehung. Es stehe außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit, wegen der verwaltungsmäßigen Gefährdung eines Betrages in Höhe von 130 DM mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu reagieren. Noch immer gelte im Wehrdisziplinarrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Dienstvergehen und seinem Unrechtsgehalt. Ein Maß an Pflichtvergessenheit sei durchaus anzunehmen, es sei jedoch keineswegs so hoch, daß ihm mit einer einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses begegnet werden müßte. Nicht unberücksichtigt bleiben könne auch die Versuchssituation und der Milderungsgrund des Zugriffs auf geringe Werte, weil auch insoweit vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der noch vorhandenen Hemmschwelle und in dem geminderten Unrechtsbewußtsein zu sehen seien. Neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch das Gebot der Gleichbehandlung in vergleichbaren Fällen zu beachten gewesen. Bisher sei in allen gleichgelagerten Fällen anders entschieden worden. Das Urteil des Truppendienstgerichts trage dem nicht Rechnung. Schließlich komme der Disziplinarmaßnahme keine spezialpräventive Funktion zu. Sie sei ausschließlich generalpräventiv motiviert. Alles in allem hätte das Truppendienstgericht die Degradierung als Maßnahme aussprechen müssen, weil sie zur Erhaltung der Integrität des Soldaten ausreiche.

23

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

24

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

25

3.

Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.

26

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

27

Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt äußerst schwer.

28

Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.] - NZWehrr 1994, 254> und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <Buchholz 235.0 § 34 Nr. 13 - § 85 Nr. 1>). Denn ein solcher Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig wie sie strafrechtlich zu bewerten ist. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist.

29

Verletzt ein Soldat diese für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstört sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Dabei kommt es auf die Höhe eines durch zweckfremde Verwendung verursachten Schadens nicht an. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt insoweit eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen; sie haben den Anforderungen gerecht zu werden, die sich dem Vorgesetzten zur Erhaltung der Autorität gegenüber Untergebenen und des Vertrauens seiner Vorgesetzten stellen. Die Öffentlichkeit hätte im übrigen kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Steuermittel nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen verwendet würden. Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen.

30

Erschwerend ist hier zu berücksichtigen, daß sich der Soldat als Funktionsträger und höchster Dienstgrad der manipulierenden Gruppe von Soldaten an der Manipulation bzw. Vertuschung seiner privat geführten Telefongespräche mittels des sog. Strichlistensystems, das im Ergebnis darauf hinauslief, daß Privatgespräche den regulären Dienstgesprächen hinzugefügt wurden, beteiligte, trotz ausdrücklicher Belehrung durch Oberleutnant J. und Hauptmann H., daß Privatgespräche über Dienstleitungen unzulässig seien, auch noch nach dem 17. Februar 1996 in fünf Fällen private Ferngespräche auf Dienstleitungen führte und zudem vor dem 17. Februar 1996 seine zwölf Privatgespräche überhaupt nicht in Gesprächsnachweislisten eintrug. Im übrigen wurden auf Grund seines Nichteinschreitens gegen die Anwendung des Strichlistensystems in der Feldwählvermittlung, deren stellvertretender Zugführer er war, seine Untergebenen disziplinarer Ermittlung und Verfolgung ausgesetzt. Der Soldat hat, wie er vor dem Senat unumwunden erklärte, seine Privatgespräche deshalb über Dienstleitungen geführt, weil das Strichlistensystem unter den Kameraden als "todsicheres Verfahren" galt, nicht ertappt zu werden, und er der Meinung war, daß das, was seine Kameraden im Zug tun könnten, auch er für sich in Anspruch nehmen könne. Darüber hinaus hat er offen eingeräumt, daß es ihm ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, seine Privatgespräche über ein Kartentelefon der Einheit, das allen Soldaten zur Verfügung stand, zu führen.

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Für die disziplinarrechtliche Würdigung eines solchen Dienstvergehens ist nicht die Höhe des Schadens, den ein Soldat dem Vermögen seines Dienstherrn zufügt, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust entscheidend, der bei einem Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung stets gravierend ist.

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Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt. Daher kann ein Portepee-Unteroffizier, insbesondere ein Oberfeldwebel, der sich am Vermögen des Dienstherrn vorsätzlich bereichert, nicht in seinem Dienstgrad belassen werden, und es müßten schon ganz erhebliche Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise auch in der Person des Soldaten vorliegen, um von dieser Maßnahme im Einzelfall Abstand nehmen zu können.

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In der Tat selbst sind keine Milderungsgründe ersichtlich geworden, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten. Solche Milderungründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168> und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 11.95 -).

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Das Fehlverhalten des Soldaten kann nicht als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten eingestuft werden. Zwar beurteilt sich nach Auffassung des Senats eine Augenblickstat nicht in erster Linie danach, in welchen zeitlichen Grenzen der Handlungsablauf erfolgt ist, sondern danach, ob der Entschluß zum Tun oder Unterlassen geplant oder aus den Umständen eines Augenblicks zustande gekommen ist. Denn die jeweilige Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der Situation des Einzelfalles abhängig und läßt als solche noch keinen sicheren Rückschluß darauf zu, ob das Verhalten spontan oder vorbereitet war (vgl. Urteil vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - <Buchholz 235.0 § 34 Nr. 27 = NZWehrr 1998, 118>). Bei 17 über einen Zeitraum von über zwei Wochen geführten Privatgesprächen sind die Voraussetzungen einer Augenblickstat aber erkennbar nicht mehr gegeben.

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Für den Soldaten sprechen jedoch seine förmliche Anerkennung und seine teilweise erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen sowie der Umstand, daß er auch nach Bekanntwerden seiner Verfehlungen in seinen dienstlichen Leistungen nicht nachgelassen hat. Hervorzuheben ist sein positives Persönlichkeitsbild. In diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten des Soldaten zur Frage der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens vom 9. Juli 1996 zu verweisen. Auch hat der Soldat sich zu seiner Tat bekannt sowie Einsicht und Reue gezeigt. Er hat erklärt, im nachhinein müsse er sagen, es tue ihm leid, daß ihm dieser Fehler unterlaufen sei, und er sei "massiv bestrebt, so etwas nicht mehr zu machen", weil er gemerkt habe, daß es keinen Sinn habe, gegen geltende Vorschriften und Erlasse zu verstoßen.

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Der Zeuge Hauptmann Mö. dem der Soldat seit über sechs Jahren bekannt ist, der seinen Werdegang vom Stabsunteroffizier bis zum Oberfeldwebel verfolgen konnte und im April 1997 sein Disziplinarvorgesetzter geworden ist, hat vor dem Senat in überzeugender Weise das positive Persönlichkeitsbild des Soldaten unterstrichen. Der Soldat sei ein Vorgesetzter, der im Bereich der Menschenführung stets seine ihm Unterstellten zu motivieren wisse, da er dies auf eine kameradschaftliche Art mache. Er könne aber auch, wenn es notwendig sei, zu geeigneten anderen Maßnahmen greifen und sich durchsetzen. Darüber hinaus bestehe auch mit den dienstgradgleichen Kameraden in der Kompanie eine gute Zusammenarbeit; der Soldat sei bei ihnen sehr geachtet, und zwar nicht nur als fachlich kompetenter Ansprechpartner, sondern auch als Mensch. Jeder, der in der Kompanie mit ihm zu tun habe, könne sich auf ihn verlassen. Er sei der Beste oder Zweitbeste in der Kompanie, derjenige, dem man Vertrauen entgegenbringe und der weit über das Maß dessen hinaus arbeite, was eigentlich von ihm zu fordern sei. Die Leistungen des Soldaten als Truppführer und stellvertretender Zugführer seien hervorragend. Er, der Zeuge, würde dem Soldaten auch heute noch volles Vertrauen schenken. Der Soldat stehe zu seinem Wort, und zwar dienstlich wie außerdienstlich. Das Fehlverhalten des Soldaten passe nicht zu dem guten Persönlichkeitsbild, das er, der Zeuge, über Jahre hinweg von dem Soldaten gewonnen habe.

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Angesichts dieser außerordentlich günstigen Prognose der weiteren Verwendbarkeit des Soldaten als Portepee-Unteroffizier hat der Senat von seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgesehen, obwohl das Versagen des Soldaten in der besonderen Verantwortung eines stellvertretenden Zugführers vor allem nach zweifacher Belehrung durch seine Vorgesetzten einen "Grenzfall" darstellt. Denn unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er sein Fehlverhalten angesichts dieser erhöhten Hemmschwelle fortgesetzt hat, stellt sich das Dienstvergehen als ein außerordentlich schwerwiegendes Versagen dar. Dadurch hat er nämlich das Vertrauen des Dienstherrn in seine Aufgabenerfüllung im Rahmen der Feldwählvermittlung nicht nur nachhaltig enttäuscht, sondern geradezu zielgerichtet mißbraucht. Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses gewinnt vor allem dadurch an Bedeutung, daß die ohnehin schon geringe Kontrollmöglichkeit des Dienstherrn auf Grund der Gegebenheiten eines Einsatzes im Ausland mit den damit verbundenen Provisorien zusätzlich eingeschränkt war. Wenn ein Soldat diese besonderen Umstände zu seinem Vorteil ausnutzt, ist dies grundsätzlich maßnahmeverschärfend zu berücksichtigen (Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - <DokBer (B) 1998, 37>).

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Unter Abwägung aller be- und entlastenden Erwägungen hat sich der Senat von der günstigen Prognose des Leumundszeugen Hauptmann Mö. gleiten lassen und die Ahndung des Dienstvergehens mit der Herabsetzung des Soldaten um einen Dienstgrad als unerläßliche, aber auch ausreichende und angemessene Maßnahme angesehen.

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4.

Da die Berufung des Soldaten Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Hintelmann
Bielski