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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1997, Az.: BVerwG 2 WD 27.96

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 27.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 05.03.1996 - AZ: N 4 VL 14/95

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 63 - 69
  • DokBer B 1997, 233-238
  • NVwZ 1998, 524 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1998, 118-120 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Maßnahmebemessung bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen unter Berücksichtigung einer unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Major Ditzler, Oberleutnant Neugebauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. März 1996 aufgehoben.

  2. 2.

    Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot von zwei Jahren und zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres verurteilt.

  3. 3.

    Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Soldat mit Ausnahme etwaiger durch die Aufhebung der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1996 entstandener Kosten zu tragen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 29 Jahre alte Soldat besuchte fünf Jahre die Grundschule, danach acht Jahre die höhere Schule, die er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 24. Juni 1987 mit der Durchschnittsnote "3, 4" verließ. Anschließend studierte er an der Technischen Universität Berlin Betriebswirtschaftslehre für die Dauer von zwei Semestern.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 4. Juli 1988 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am folgenden Tag als Panzergrenadier (OA) in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen; seine Dienstzeit wurde auf sechs Jahre festgesetzt. Als Leutnant wurde ihm am 23. Juni 1994 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 zum Leutnant und am 13. Juli 1994 zum Oberleutnant ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung bei der .../Panzergrenadierbataillon ... in B. wurde der Soldat zum 13. März 1989 zur Kampftruppenschule ... in M. als Schüler zur Teilnahme am Fahnenjunkerlehrgang versetzt, den er am 19. Juni 1989 mit der Note "befriedigend" abschloß. Nach seiner Versetzung zum 24. Juni 1989 zur .../Panzergrenadierbataillon ... in B. absolvierte er im Rahmen einer Kommandierung vom 26. September 1989 bis 9. Februar 1990 den Offizierlehrgang an der Offizierschule des Heeres in H. mit der Abschlußnote "befriedigend" und wurde zum 3. Juli 1990 erneut zur Kampftruppenschule ... in M. zur Teilnahme am Zugführer-Lehrgang (OA) versetzt, den er am 8. November 1990 mit der Note "gut" abschloß. Anschließend wurde er als Schüler zum 10. November 1990 sowie zum 1. Februar 1991 zur .../bzw. .../Panzergrenadierbataillon ... in B. und zum 1. Oktober 1991 zur Universität der Bundeswehr M. zur Teilnahme am wissenschaftlichen Studium Bauingenieurwesen versetzt; da er jedoch die Diplomvorprüfung und somit das Studium endgültig nicht bestand, wurde er am 19. Februar 1993 exmatrikuliert. Daraufhin wurde er zum 1. April 1993 als Jägeroffizier und Zugführeroffizier zur .../Jägerbataillon ... in B. versetzt. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, wurde er zum 28. November 1994 zunächst zur .../Panzergrenadierbataillon 421 in B. an der Havel kommandiert, sodann dorthin versetzt.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat am 16. September 1991 in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "2" sowie elfmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 22. März 1994 erzielte er in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "1" sowie elfmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B" und vermochte dieses Leistungsbild in der Beurteilung vom 22. Mai 1996 zu bestätigen, die in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "1" sowie zehnmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung dieselben Ausprägungsgrade wie zuvor aufwies; unter "herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" wurde über den Soldaten ausgeführt:

"Ein charakterlich untadeliger Offizier, der aus Überzeugung dient und vor allem durch Einsatzbereitschaft, Gewissenhaftigkeit, geistige Flexibilität und das Sich-Kümmern um seine Soldaten überzeugt. Mittlerweile in seiner Persönlichkeit erfreulich gereift, weiß er seine theoretischen Fähigkeiten und praktischen Fertigkeiten vorbildlich einzusetzen. Er hat als ZgFhr und StvKpChef bewiesen, daß er sein Handwerk versteht! Physisch und psychisch zeigt er sich allen Anforderungen spielend gewachsen!"

6

Der Soldat erhielt zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung

  1. 1)

    am 29. September 1993 vom Kompaniechef der .../Jägerbataillon ..., weil er seit dem 1. April 1993 durch großes persönliches Engagement und mit viel Ehrgeiz wesentlich zum Gelingen verschiedener Ausbildungsvorhaben und Truppenübungsplatzaufenthalte beigetragen hat; "durch praktisches Umsetzen und Vermitteln von Fachwissen, Ideenreichtum sowie das Zurückstellen persönlicher Belange hat er einen erheblichen Anteil am Aufbau der Kompanie; Leistungswille und Belastbarkeit sind Vorbild für alle Angehörigen der Einheit";

  2. 2)

    am 19. Dezember 1996 vom Kommandeur des Panzergrenadierbataillons ... in B., weil er "im Zeitraum von November 1994 bis heute" als Zugführer und Stellvertreter des Kompaniechefs durch überragende Einsatzbereitschaft, vorbildliche Pflichterfüllung und hohen persönlichen Einsatz entscheidend zu den ausgezeichneten Ergebnissen der Kompanie während der Gefechtsausbildung und verschiedener Besichtigungen beigetragen hat sowie seine Haltung und sein Auftreten im Führerkorps des Bataillons beispielgebend sind.

7

Er ist Träger des Leistungsabzeichens in Bronze seit dem 10. Juli 1989 und der Schützenschnur in Bronze seit dem 19. September 1989.

8

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.

9

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten errechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 4.111,55 DM brutto, 3.192,08 DM netto; unter Berücksichtigung einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM werden ihm tatsächlich 3.114,08 DM ausgezahlt. Er leistet zur Tilgung eines Kredits in Höhe von 20.000 DM monatliche Ratenzahlungen von 540 DM. Im übrigen sind seine finanziellen Verhältnisse geordnet.

10

II.

In dem mit Verfügung des Befehlshabers Wehrbereichskommando VIII und Kommandeurs .... Panzergrenadierdivision vom 17. Februar 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 7. August 1995 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"1.
Nach dem Konsum von mindestens vier, höchstens acht halben Litern Bier äußerte der Soldat als Zugführer in der Nacht vom 31.10. auf den 01.11.1994 gegen 01.00 Uhr in der B.-Kaserne, B. in der Stube der damaligen, ihm unterstellten Jäger Holz, Bieberich, Zielke und Schwarz in deren Gegenwart gegenüber dem damaligen Jäger H., dieser müsse 'tierischen Druck auf der Leitung haben', und fragte ihn im Beisein der oben angegebenen Soldaten, ob er es schaffe, vom Bett aus auf den Mannschaftstisch zu 'wichsen' und forderte ihn, nachdem er Kerzen auf dem Mannschaftstisch aufgestellt hatte, mit Äußerungen wie 'Holz, machen Sie mal', 'Holz, Sie schaffen das schon', auf, auf die Kerzen zu onanieren.

2.
In der Nacht vom 31.10. auf den 01.11.1994 gab der Soldat im Zeitraum von 02.00 Uhr bis ca. 03.30 Uhr in seinem Dienstzimmer in der B.-Kaserne dem damaligen Jäger H. ein Pornoheft mit bildlichen Darstellungen von Personen, die den Geschlechtsverkehr ausübten, zum Lesen, las ihm aus einem anderen Pornoheft den Text vor und legte ihm beim Umblättern des Pornoheftes seinen rechten Unterarm auf den Oberschenkel."

11

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 5. März 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants mit der Maßgabe, daß die Sperrfrist für eine Wiederbeförderung auf zwei Jahre festgesetzt wurde.

12

Die Kammer traf entsprechend der Anschuldigung eigene Feststellungen und würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

13

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

14

Das Dienstvergehen sei nach Eigenart und Schwere sehr ernst zu nehmen. Der Soldat, der als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben habe, habe einen Untergebenen in Anwesenheit von Mannschaftskameraden durch Frotzeleien und Spötteleien über das Wort "tuntig" lächerlich gemacht und herabgewürdigt, über sein sexuelles Intimleben in Anbetracht der Trennung von seiner Freundin befragt, ihn vor Dritten zu einer sexuellen Handlung mehrfach aufgefordert und sogar hierfür Vorkehrungen getroffen sowie ihm in seinem Dienstzimmer in der Kaserne pornografische Magazine zur Verfügung gestellt und teilweise daraus vorgelesen. Dadurch habe er mehrfach die Würde und Ehre dieses Untergebenen schwer verletzt. Nach Art. 1 Abs. 1 GG sei die Würde des Menschen unantastbar. Ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht habe stets erhebliches disziplinares Gewicht. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, daß der Soldat sein Verhalten vor anderen Kameraden des Betroffenen gezeigt habe, für die er dabei als ihr Vorgesetzter aufgetreten sei. Da aber ein Vorgesetzter nur durch sein Vorbild Überzeugung und Vertrauen schaffen könne mit der Konsequenz der Bereitschaft der Untergebenen, ihrerseits die geforderte Gehorsamspflicht zu erfüllen, seien Pflichtverletzungen in der vorliegenden Art dem militärischen Zusammenhalt, der militärischen Disziplin und damit der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich; sie erforderten deshalb eine scharfe disziplinare Reaktion. Außerdem habe der Soldat durch sein ungerechtfertigtes Eindringen in die Intimsphäre des Jägers H. wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die Fürsorgepflicht als Vorgesetzter verstoßen. Besonders negativ habe die Kammer dabei gewertet, daß sich der Soldat in dieser Weise gegenüber einem Zugangehörigen verhalten habe, der nach seiner eigenen Bekundung im dienstlichen Alltag "tolpatschig" gewirkt habe und deshalb schon manchen Spott seiner Kameraden habe ertragen müssen. Insbesondere unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei sein gesamtes Verhalten in der Nacht des 1. November 1994 nach der Kompaniefeier keinesfalls mit der von ihm zu fordernden Fürsorge eines Vorgesetzten gegenüber Untergebenen zu vereinbaren, zumal der Soldat zumindest während seines Aufenthaltes in der Mannschaftsstube hätte erkennen müssen, daß die Situation für den Jäger H. unangenehm und lästig gewesen sei. Daß es überhaupt dazu habe kommen können, habe der Soldat ebenfalls zu verantworten; denn er sei seiner Dienstaufsichtspflicht nicht gerecht geworden. Hätte er nicht bei den Sticheleien gegen den Jäger Holz mitgemacht, sondern diese unterbunden, wäre es sicherlich nicht zu den weiteren Ereignissen gekommen, die in homosexuelle Verdächtigungen des Jägers H. und damit in eine Gefährdung der Disziplin in der Einheit gemündet hätten. Letztlich sei der Soldat aber auch seiner Wohlverhaltenspflicht im Dienst nicht nachgekommen. Denn er habe in Wort und Tat die Grenzen von Anstand und Schicklichkeit deutlich überschritten und vor Untergebenen in vulgärer Weise im sexuellen Bereich ein Verhalten gezeigt, das eines jeden Vorgesetzten, insbesondere eines Offiziers, unwürdig sei und bei jedem Außenstehenden die Frage aufkommen lasse, ob der Soldat überhaupt die erforderliche Eignung habe, junge Soldaten, zumeist Grundwehrdienstleistende, entsprechend den Vorgaben der Inneren Führung auszubilden, weil dabei das Vorbild eines jeden Vorgesetzten zentrale Bedeutung habe. Dies gelte auch für die unkorrekte Berührung des Jägers Holz mit dem Unterarm, die im Umgang zwischen Vorgesetzten und Untergebenen zu unterlassen gewesen wäre. Angesichts dieser in mehrfacher Hinsicht begangenen schweren Verfehlungen des Soldaten habe nach Überzeugung der Kammer eine nur laufbahnhemmende Maßnahme für die Ahndung des Dienstvergehens nicht mehr genügt. Die Verhängung einer reinigenden Maßnahme sei daher unerläßlich gewesen. Daran habe auch die überaus gute dienstliche und persönliche Bewertung des Soldaten durch seinen ehemaligen und derzeitigen nächsten Disziplinarvorgesetzten, die auch in den Beurteilungen Ausdruck gefunden habe, nichts ändern können. Dabei sei jedoch nicht zu übersehen, daß bei der Beurteilung vom 22. März 1994 die von seinen Vorgesetzten "mit besonderem Nachdruck befürwortete" Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten unverkennbar eine wesentliche Rolle gespielt habe. Dieser Milderungsgrund, aber auch die Tatsache, daß es sich um eine erstmalige Verfehlung gehandelt habe, sei für die Kammer Anlaß gewesen, die Frist zur Wiederbeförderung gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO auf zwei Jahre herabzusetzen, um dem Soldaten die Chance zu eröffnen, bei entsprechender Bewährung noch altersstrukturgerecht seine weitere Laufbahn als Berufssoldat positiv gestalten zu können.

15

Gegen diese ihm am 15. April 1996 zugestellte Entscheidung hat die Verteidigerin des Soldaten mit Telefax vom 15. Mai 1996, das am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Antrag eingelegt, den Soldaten freizusprechen, hilfsweise, ihn zu einer einfachen Disziplinarmaßnahme, hilfsweise zu einer milderen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

16

Zur Begründung hat sie vorgetragen:

17

Zu den Tatfeststellungen der Kammer:

18

Zu Anschuldigungspunkt 1 werde der Trunkenheitszustand des Soldaten (lediglich) mit "angetrunken" bezeichnet; dies sei unrichtig. Der Soldat habe am 31. Oktober 1994 von 18.00 bis etwa 1.00 Uhr morgens am 1. November 1994 bei der "Jägertaufe" mitgefeiert, welche grundsätzlich von lockerer Atmosphäre und starkem Alkoholkonsum geprägt sei. Dabei werde nachweislich einiges "über den Durst" getrunken und gefeiert; so habe sich auch der Soldat verhalten. Er gebe an, mindestens acht halbe Bier sowie mehrere Jägermeister getrunken zu haben. Es könnten auch wesentlich mehr gewesen sein. Denn in der Regel trinke der Soldat nach seinem Bekunden bei derartigen Feiern schon eineinhalb bis zwei Bier sowie etwa einen Jägermeister pro Stunde; das hätte bei sieben Stunden etwa zehn bis 14 halbe Bier ergeben. Allerdings führe auch starker Alkoholgenuß bei ihm nicht zu Ausfallerscheinungen, die nach außen offensichtlich erkennbar seien, sondern seine Sprache, Mimik und Gestik entsprächen lediglich denen eines "Angetrunkenen". Dies könnten z.B. der Hauptmann der Reserve Andreas F., der Hauptfeldwebel B., den der Soldat seit Juli 1988 kenne, der Oberleutnant R., den er seit Oktober 1991 kenne, und nicht zuletzt seine Verlobte Marion S., mit der er seit zehn Jahren zusammensei und seit 1990 zusammenlebe, bezeugen. Da der Soldat sich selbst (infolge des reichlichen Alkoholgenusses) nicht mehr an die tatsächlich getrunkene Menge, sondern lediglich an den Mindestkonsum erinnern könne, andererseits aber auch keine Zeugen (ermittelt und) geladen worden seien, die die tatsächlich getrunkene Menge Alkohol bezeugen könnten, sei es rechtsfehlerhaft, den Zustand des Soldaten als "angetrunken" zu bezeichnen. Die Kammer sei auf Grund eigener Sachkunde nicht in der Lage, anhand der vagen Angaben des Soldaten, die auf Grund der unbestritten feststehenden Alkoholisierung lediglich ungenau sein könnten, den Grad der Trunkenheit und somit der Zurechnungsfähigkeit zu bestimmen. Insbesondere lasse auch der "Ablauf der Ereignisse" keinerlei Rückschlüsse auf den Trunkenheitsgrad des Soldaten zu, habe somit keinerlei Indizwirkung. Welchen Inhalt die "dienstlichen" Gespräche gehabt hätten, sei von der Kammer ebensowenig wie die Art und Weise der Gespräche aufgeklärt worden. Das "Setzen" der eigenen nicht vorhandenen Sachkunde hinsichtlich des Blutalkoholwertes und der beim Soldaten daraus resultierenden Zurechnungsfähigkeit stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Ebensowenig seien die Angaben der Zeugen H. und Bi. geeignet, Rückschlüsse auf die Trunkenheit des Soldaten zu ziehen bzw. den Grad der Trunkenheit festzustellen. Der Zeuge Bi. sei (sogar) nach eigenen Angaben volltrunken gewesen. Wie könne dieser dann glaubhaft Angaben zur Trunkenheit des Soldaten machen? (ebensowenig wie er wohl zu den übrigen Punkten glaubhafte Angaben machen könne). Der Zeuge H. habe ebenfalls an der "Jägertaufe" teilgenommen und dort Alkohol konsumiert. Es sei daher im Urteil falsch dargestellt worden, daß dieser nicht unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Auch seine Aussage zum Alkoholisierungsgrad des Soldaten entbehre daher jeglicher Kompetenz und Glaubwürdigkeit. Hierzu hätte es vielmehr eines Sachverständigen bedurft, der anhand einer zu rekonstruierenden Alkoholmenge, für die im Zweifel von den Angaben des Soldaten auszugehen sei, der Trinkzeit sowie des Körpergewichts des Soldaten die etwaige Blutalkoholkonzentration errechne; dabei müsse zugunsten des Soldaten von der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration ausgegangen werden. Auch seien keinerlei Zeugen zu den konsumierten Alkoholmengen des Soldaten sowie der Zeugen H. und Bi. ermittelt (und vernommen) worden. Die erwähnten mangelhaften und unzureichenden Beweisaufnahmen und Schlußfolgerungen stellten gravierende Verfahrensmängel dar; sie verstießen vor allem gegen die umfassende Aufklärungspflicht und § 102 Abs. 1 WDO. Zur Bestimmung der damaligen vermutlichen Blutalkoholkonzentration des Soldaten werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Zum Beweis der Tatsache, daß der Soldat auch nach dem Konsum von größeren Alkoholmengen keine gravierenden Ausfallerscheinungen zeige, werde die Vernehmung der Zeugen Andreas F., Hauptfeldwebel B., Oberleutnant R. und ... St. beantragt. Zum Beweis der Tatsache, daß auch der Zeuge H. Alkohol konsumiert habe und um welche Mengen es dabei gegangen sei, würden nochmals die Vernehmung des Zeugen Holz sowie weitere Ermittlungen von Zeugen, die hierüber glaubhafte Angaben machen könnten, beantragt. Zum Beweis des Inhaltes sowie der Art und Weise der Gespräche zwischen dem Soldaten und dem Zeugen H. werde die nochmalige Vernehmung der Zeugen H. und Bi. sowie die erstmalige Vernehmung der Zeugen Sch. und Z. beantragt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die in der Mannschaftsstube ebenfalls anwesenden Stubenkameraden Sch. und Z. zu den Ereignissen befragt worden seien; auch dies verstoße gegen die umfassende Aufklärungspflicht nach § 102 Abs. 1 WDO. Es sei nicht richtig, daß der Zeuge H. oft dem Spott seiner Kameraden ausgesetzt gewesen sei. Zum Beweis werde die Vernehmung seiner damaligen Stubenkameraden Bi., Z. und Sch. sowie anderer "Mannschaftsmitglieder" als Zeugen, insbesondere auch des Oberfeldwebels ... Si. und des Hauptfeldwebels B. beantragt. Oberfeldwebel Si. sei damals stellvertretender Zugführer, Hauptfeldwebel B. Vertrauensperson der Unteroffiziere gewesen; beide hätten deshalb ausreichend Einblick in die Situation des Zeugen H. gehabt. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß bei dem Eintritt des Soldaten in die Mannschaftsstube die Stubenkameraden den Zeugen H. wegen seines lilafarbenen Schlafanzuges aufgezogen und dazu noch Rückschlüsse auf seine Person gezogen hätten. Vielmehr seien zunächst die Stubenkameraden beim Eintritt des Soldaten verstummt, so daß dieser gar nicht habe wissen können, welches Thema Gegenstand der Neckereien und Scherze der Kameraden vor Betreten der Stube gewesen sei. Als sich dann die Scherze auf den lila-farbenen Schlafanzug bezogen hätten, habe der Soldat das Gespräch auf die Freundin des Zeugen H. gelenkt. Hierbei sei zu betonen, daß sich der Zeuge H. gegen die Anspielungen seiner Kameraden sehr wohl verbal gewehrt habe; dies sei nach dem Empfinden des Soldaten im Rahmen einer Neckerei und volltrunkenen Herumalberei geschehen und dem Zeugen H. keineswegs unangenehm im wörtlichen Sinn gewesen sei. Der Zeuge H. habe selbst bekundet, daß ihm dies nicht unangenehm gewesen sei, sondern daß er es als Scherz aufgefaßt habe; insbesondere habe er angegeben, daß er nie homosexuellen Anspielungen ausgesetzt gewesen sei, zumal die Stubenkameraden gewußt hätten, daß er eine Freundin gehabt habe. Der Umstand, daß sich Stubenkameraden wegen eines lila-farbenen Schlafanzuges aufzögen, liege doch vollkommen im Rahmen des normalen Umgangstones - auch in nüchternem Zustand -, zumal in der Kaserne nur junge Männer unter sich seien. Darüber hinaus sei auch nicht der Zeuge Holz, sondern nur sein Schlafanzug als "tuntig" bezeichnet worden. Es sei nicht richtig, daß sich der Soldat an den Frotzeleien beteiligt habe, vielmehr habe er das Gespräch auf die Freundin des Zeugen H. gelenkt und hierbei auch von seinen eigenen Problemen erzählt, die er während der Trennung von seiner Freundin ... gehabt habe. Zum Beweis dafür werde die Vernehmung der Zeugen H., Bi., Sch. und Zi. beantragt. Die Ereignisse seien in etwa wie folgt weiter verlaufen: Der Zeuge H. habe auf Fragen des Soldaten erklärt, daß seine Freundin seit geraumer Zeit in England sei, er sie schon länger nicht mehr gesehen habe und deshalb einen "Druck auf der Leitung habe, und zwar derart, daß er drei Meter wichsen könnte" (hieraus lasse sich auch auf den Umgangston von Soldaten und insbesondere von Stubenkameraden schließen). Es sei keinesfalls so gewesen, daß der Soldat den Zeugen H. gefragt habe, ob er nicht starken Druck auf der Leitung habe, da solche Fragen gar nicht seine Art seien. Daß diese "Behauptung" (wohl eher ein derber Scherz) vom Zeugen H. selbst stamme, habe dieser auch ausgesagt. Der Soldat habe daraufhin die scherzhafte Übertreibung (drei Meter onanieren) des Zeugen H. in der Weise aufgenommen, daß er eine Kerze auf den Tisch gestellt und sinngemäß gesagt habe, "na dann zeigen Sie doch mal, was Sie können" und daraufhin wohl nochmals, "na dann machen Sie mal". Der Soldat habe den Zeugen H. also höchstens zweimal dazu "aufgefordert", nicht jedoch, wie im Urteil ausgeführt, "immer wieder". Darüber hinaus sei sämtlichen Beteiligten, insbesondere dem Soldaten, von vornherein vollkommen klar gewesen, daß der Zeuge H. nicht allen Ernstes auf den Tisch onanieren würde. Es handle und habe sich halt um Männerscherze und -sprüche gehandelt, dazu noch unter starkem Alkoholeinfluß. Dem Soldaten sei keineswegs aufgefallen, daß dem Zeugen H. das Ganze unangenehm gewesen sein solle; dieser habe sich im Gegenteil offensichtlich an den Späßchen beteiligt. Zum Beweis dessen werde die Einvernahme der Zeugen H., Bi., Sch. und Zi. beantragt, und des weiteren werde beantragt, daß der Soldat dem Gericht vorführe, in welcher Weise er den Zeugen H. aufgefordert habe, damit sich das Gericht einen Eindruck von der verschmitzt-provokanten, herausfordernden, aber witzigen Art des Soldaten machen könne. Hierbei müsse man den Führungsstil des Soldaten beachten, der zwar hart, aber gerecht und kameradschaftlich sei. Der Soldat stehe allzeit 200%ig hinter seinen Kameraden, die sich jederzeit absolut auf ihn verlassen könnten. Sein Führungsstil sei auch als kameradschaftlich zu bezeichnen. Der Soldat habe nicht diese Scherze auch weiterhin "betreiben" wollen, sondern statt dessen das Gespräch auf dienstliche Themen gelenkt. Es sei nicht richtig, daß der Soldat den Zeugen H. aufgefordert habe, ihn in sein Dienstzimmer zu begleiten. Zunächst hätten sich die beiden in der Mannschaftsstube unterhalten wollen; als sich jedoch die Stubenkameraden zum Schlafen niedergelegt hätten, hätten sie diese einerseits nicht stören und andererseits vermeiden wollen, daß jeder die dienstlichen Probleme bzw. Angelegenheiten des Zeugen H. mitbekommen hätte. Der Soldat und der Zeuge H. seien dann zunächst auf den Gang gegangen; um jedoch die Bewohner der umliegenden Stuben nicht zu stören, hätten sie sich in das direkt neben dem Mannschaftszimmer gelegene Dienstzimmer des Soldaten begeben, wobei allerdings die Tür nicht verschlossen, sondern offengelassen worden sei.

19

Zu Anschuldigungspunkt 2:

20

Der Soldat habe das Zimmer nicht verlassen, um Pornohefte zu holen, sondern um auf die Toilette zu gehen. Er habe diese Hefte auch nicht mitgebracht, sondern sie seien bereits auf seinem Zimmer gewesen; dabei habe es sich auch nicht um einen ganzen "Stapel" von Pornoheften, sondern lediglich um zwei Stück gehandelt, und zwar um sogenannte "Softpornos", von denen ein Heft Kontaktanzeigen enthalten habe. Lediglich einige dieser Kontaktanzeigen, die teilweise "witzig" zu lesen seien, habe der Soldat dem Jäger H. vorgelesen, und sie hätten sich gemeinsam darüber amüsiert. Hierbei könne es vorgekommen sein (woran sich der Soldat aber nicht mehr erinnere - was auch ein Anzeichen für Unabsichtlichkeit sowie Unerheblichkeit sei) und das sei beim gemeinsamen Betrachten einer Zeitschrift in keinster Weise unnormal, anstößig oder sonstwie befremdlich, daß beim Umblättern der Unterarm des Soldaten mit dem Oberschenkel des Zeugen H. in Berührung gekommen sei. Wie der Zeuge H. bereits selbst ausgesagt habe, habe er weder das Lesen der Anzeigen als unangenehm noch die zufällige Berührung als sexuelle Belästigung empfunden. Die bei der Vernehmung durch die Kammer zutage getretene Meinung der Richter, es habe sich um (homo-)sexuelle Annäherungsversuche des Soldaten gehandelt, sei nicht haltbar. Zum Beweis der Tatsache, daß der Soldat weder homosexuell veranlagt sei noch eine Neigung hierzu habe, werde die Vernehmung der Zeugen Hauptfeldwebel B., Oberleutnant R. sowie ... St. beantragt. Die Tatsache, daß Pornohefte (auch) in der "Wehrmacht" (gemeint ist offensichtlich die Bundeswehr) ganz und gar nichts Unübliches seien, dürfte gerichtsbekannt sein. Es sei nicht richtig, daß der Zeuge H. in seiner Einheit wegen angeblicher homosexueller Neigung infolge der Ereignisse am Abend vom 31. Oktober auf den 1. November 1994 gehänselt worden sei. Dies gebe jedenfalls der Zeuge H. bei seiner Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt an; falls der Zeuge H. dies nunmehr in der mündlichen Verhandlung als Zeuge behauptet haben sollte, so lasse dies an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Zum Beweis hierfür und insbesondere für den Inhalt von etwaigen Hänseleien würden die weitere Ermittlung und Vernehmung der Zeugen Hauptfeldwebel B., Oberfeldwebel Si. und die nochmalige Vernehmung des Zeugen H. beantragt; Hauptfeldwebel B. und Oberfeldwebel Si. könnten als Vertrauensperson der Unteroffiziere sowie als damaliger stellvertretender Zugführer zu eventuellen Sticheleien des Zeugen H. aussagen.

21

Zu den Schuldfeststellungen:

22

Die Ermittlungen und Ausführungen zu der Feststellung der Schuld des Soldaten seien fehler- sowie lückenhaft und unzureichend. Der Soldat sei erheblich betrunken, daher vermindert zurechnungs-, steuerungs- und schuldfähig gewesen. Hierbei werde auf die o.a. Ausführungen unter Einbeziehung der dortigen Beweisanträge verwiesen und auch hierzu die Einvernahme eines Sachverständigen beantragt. Soweit man in den, wenn auch vielleicht und allenfalls als derb einzustufenden Scherzen überhaupt ein disziplinarrechtlich-relevantes Verhalten zu erkennen vermöge, habe der Soldat jedenfalls infolge seines Alkoholkonsums nicht ein disziplinarrechtlich-relevantes Unrecht empfunden und/oder erkannt. Er habe daher ohne Unrechtsbewußtsein gehandelt. Falls man also zu dem Ergebnis eines pflichtwidrigen Handelns kommen sollte, habe der Soldat jedenfalls nicht im Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit gehandelt. Diese unzureichenden Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage stellten einen schweren Verfahrensmangel dar (BVerwGE 63, 72).

23

Zur rechtlichen Würdigung:

24

Verstoß gegen die Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG):

25

Die Disziplin der Untergebenen, welche im Verantwortungsbereich des Soldaten liege, sei durch im Zustand der Trunkenheit gemachte Witze und Hänseleien nicht untergraben worden. Derartige Spötteleien - zumal unter Stubenkameraden im alkoholisierten Zustand - bewegten sich im Rahmen des üblichen und stellten kein unkameradschaftliches Verhalten dar. Es handle sich bei den Soldaten nicht um übersensible Mitmenschen, die vor jedem Witz verschont werden müßten. Da der Soldat sich selbst an den Hänseleien wegen des Schlafanzuges nicht beteiligt, sondern vielmehr das Gespräch auf die Freundin des Zeugen H. gebracht habe, liege eine Verletzung der Dienstaufsichtspflicht nicht vor. Was vor seinem Betreten der Mannschaftsstube gesprochen worden sei, entziehe sich naturgemäß seiner Kenntnis. Er habe sich daher auch nicht veranlaßt sehen müssen, gegen die während seiner Anwesenheit geäußerten Witze über den Schlafanzug einzugreifen, zumal dies infolge des Themenwechsels sehr kurz gedauert habe. Darüber hinaus seien diesbezüglich keinerlei weitere Frotzeleien nach dem 1. November 1994 zu erwarten gewesen (zumal diese unbewiesen seien).

26

Verstoß gegen die Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG): Die im Urteil gegebene Begründung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Fürsorge sei vollkommen übertrieben und verkenne die damalige Situation. Der Soldat werde hier so dargestellt, als habe er absichtlich und eindringlich den Zeugen H. zum Onanieren aufgefordert und hierzu "wettkämpfmäßige Vorbereitungen" getroffen. Oben sei bereits ausgeführt worden, daß sich die Situation lediglich auf Grund des Agierens und Reagierens im Zustand der Trunkenheit und wegen der infolge der Festivität sicher vorhandenen Fröhlichkeit und Ausgelassenheit der Beteiligten so ergeben habe. Der Soldat habe keine Fragen mit "sexueller Tendenz" gestellt, sondern die Behauptung des Zeugen H., daß er infolge des "Drucks auf der Leitung mindestens drei Meter wichsen könne", mit der als witzig-provokant einzustufenden Reaktion "na, dann zeigen Sie doch mal" und mit gleichzeitigem Aufstellen einer Kerze auf dem Tisch beantwortet. Eine Demütigung unter Verletzung des in Art. 1 und 2 GG normierten Rechts auf eine unantastbare und persönliche Intimsphäre liege hier schon aus diesem Grund nicht vor, da der Zeuge H. von sich aus die Behauptung aufgestellt habe und der Soldat ebenso wie der Zeuge davon ausgegangen seien und hätten ausgehen können, daß es sich sowohl bei der Behauptung ("drei Meter onanieren") als auch der Reaktion hierauf ("na, dann machen Sie mal") lediglich um einen Scherz gehandelt habe und keiner der beiden oder der anderen ernsthaft daran gedacht habe, daß diese Behauptung verifiziert würde. Der Umstand, daß gerade dies dazu geführt habe, den Zeugen H. angeblich "Hohn und Spott" ausgesetzt zu haben, sei schon nicht bewiesen; deshalb könne auch die rechtliche Qualifizierung nicht als zutreffend angesehen werden.

27

Verletzung der Pflicht zu Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG):

28

Aus den zuvor genannten Gründen sei auch eine Verletzung der Kameradschaftspflicht nicht zu erkennen. Als ehrverletzende Handlungen würden in der Rechtsprechung z.B. gesehen: Ehebruch mit der Ehefrau eines Kameraden, Nötigung der Freundin eines Kameraden zum Geschlechtsverkehr, Ansinnen, gleichgeschlechtliche Handlungen zu dulden, Fälschung einer Unterschrift zu Zwecken des Betruges zu Lasten eines Kameraden, Diebstahl oder Unterschlagung von Gegenständen eines Kameraden usw.. Wie man daraus ersehen könne, stehe die Schwere dieser Delikte zu dem Verhalten, das dem Soldaten vorgeworfen worden sei, außer Verhältnis. Darüber hinaus läge in dem Verhalten des Zeugen H. (dessen Behauptungen und dessen Mitmachen) als Rechtfertigungsgrund die ausdrückliche bzw. konkludente Einwilligung, falls man das Verhalten des Soldaten als objektiv pflichtwidrig ansehe.

29

Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG):

30

Es sei auch nicht erkennbar, daß die Ereignisse bzw. das Verhalten des Soldaten die Achtung und das Vertrauen in seine pflichtmäßige und saubere Dienstführung beeinträchtigt haben sollten. Das infolge Trunkenheit auf Grund gemeinsamen Feierns auch (vielleicht derbe) Späße gemacht würden, bewege sich wohl im Rahmen des üblichen und halte keinem Vergleich mit dem von der Rechtsprechung als Pflichtverletzung gewerteten Verstößen (wie beispielsweise Straftaten zum Nachteil des Dienstherrn, Bestechlichkeit, Beleidigung und Mißhandlung von Untergebenen, Veruntreuung von Geldern einer Gemeinschaftskasse, Mißbrauch dienstlicher Befugnisse zu eigennützigen Zwecken, homosexuelle Handlungen mit anderen Soldaten innerhalb dienstlicher Anlagen usw.) stand.

31

Zur Zumessung der Disziplinarmaßnahme:

32

Als "tatbezogene Maßstäbe" seien gemäß § 34 Abs. 1 WDO für Eigenart und Schwere des Dienstvergehens folgende Kriterien heranzuziehen: Ein störender Einfluß auf den Dienstbetrieb, der weder geprüft noch als solcher festzustellen sei; zum Beweis der Tatsache, daß der Dienstbetrieb nicht gestört worden sei, werde die Vernehmung der Zeugen F., Si. und B. beantragt. Auch eine Beeinträchtigung der Disziplin habe als solche nicht vorgelegen und sei zudem nicht geprüft worden; zum Beweis der Tatsache, daß die Disziplin nicht beeinträchtigt worden sei, werde die Vernehmung der vorgenannten Zeugen beantragt. Ebensowenig sei eine Verminderung der Einsatzbereitschaft oder eine Ansehensschädigung in der Öffentlichkeit zu verzeichnen gewesen und auch nicht geprüft worden; zum Beweis dieser Tatsachen werde ebenfalls die Vernehmung der vorgenannten Zeugen beantragt. Auch die Vorgesetzteneigenschaft des Soldaten sei nicht beeinträchtigt worden bzw. eine Minderung seiner Vertrauenswürdigkeit sei nicht zu verzeichnen gewesen; dies sei ebenfalls nicht ausreichend geprüft worden. Der Soldat erfreue sich als Vorgesetzter eines absoluten Respekts, der auf seinem Gerechtigkeitssinn, seinem korrekten Führungsstil und seinem 100%igem Einsatz für die "Wehrmacht" (muß heißen: Bundeswehr), seine Untergebenen sowie jeden einzelnen Soldaten beruhe. Zum Beweis dessen werde die Vernehmung der Zeugen F. und B., des derzeitigen Kompaniechefs Hauptmann Ho. und des Oberstleutnants R. beantragt. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß der Soldat seine Position als Vorgesetzter ausgenutzt habe, indem er von seinen "Befugnissen gegenüber einem ihm unterstellten Soldaten Gebrauch gemacht" habe. Gerade das Gegenteil sei der Fall gewesen. Der Soldat habe in kameradschaftlicher Weise und in der Stimmung nach einer feucht-fröhlichen Feier mit seinen Kameraden Spaß gemacht bzw. sich unterhalten. Als Auswirkungen des Dienstvergehens seien im Urteil die "homosexuellen Verdächtigungen" gegenüber dem Zeugen H. zur Bewertung herangezogen worden. Dies sei unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, da der Zeuge Holz selbst angegeben habe, keinen homosexuellen Verdächtigungen ausgesetzt gewesen zu sein, wie z.B. auch in der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 7. August 1995 dargelegt worden sei. Daher habe folgerichtig eine Gefährdung der Disziplin in der Einheit nicht eintreten können. Zum Maß der Schuld seien überhaupt keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Wie bereits ausgeführt, sei der Grad der Trunkenheit des Soldaten verfahrensfehlerhaft von der Kammer ohne eigene Sachkunde selbst "festgestellt" worden unter Heranziehung von "glaubhaften Aussagen" von ebenfalls stark betrunkenen Soldaten. Die aus der Trunkenheit resultierende verminderte Zurechnungsfähigkeit sei grundsätzlich mildernd zu berücksichtigen. Auch dies sei bei der Bemessung in keinster Weise berücksichtigt worden. Andererseits sei - falls man das Verhalten des Soldaten als pflichtwidrig einstufen sollte - nicht geprüft worden, ob nicht ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum vorgelegen habe. Des weiteren sei auch die Schuldform (Vorsatz, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit) nicht geprüft worden. Der Soldat habe auch nicht erkennen können und müssen, daß die Situation für den Zeugen H. unangenehm und lästig gewesen sei - falls dem überhaupt so gewesen sein solle, was jedoch nicht angenommen werde -, da der Zeuge H. sich an dem Fortgang der Ereignisse maßgeblich beteiligt und diese auch durch eigenes Zutun gefördert habe. Die Persönlichkeit des Soldaten, nämlich sein charakterlicher, körperlicher und geistiger Zustand, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Als maßnahmemildernd - und zwar nicht in Form einer lediglich gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO herabgesetzten Frist betreffend die Wiederbeförderung - seien die guten dienstlichen Leistungen, Auszeichnungen, Einsatzbereitschaft trotz Belastung durch das Disziplinarverfahren und eine günstige Persönlichkeitsprognose zu berücksichtigen. Die überaus guten dienstlichen und persönlichen Leistungen, die stetig vom Soldaten erbracht worden seien, zeigten, daß es sich lediglich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, wenn man die Ereignisse denn als Verfehlung bezeichnen wolle. Der Soldat habe bereits auf Grund seiner Einsatzbereitschaft und Leistung eine förmliche Anerkennung erhalten. Weitere Anerkennungen seien nach dem "Vorfall" lediglich mit Rücksicht auf das schwebende Disziplinarverfahren unterblieben. Der Soldat sei seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens, also seit fast eineinhalb Jahren, dem ständigen Rufmord als "Homosexueller" ausgesetzt; dies habe ihn belastet und belaste ihn weiterhin in gravierender Weise. Trotzdem habe er sich den Respekt und das Vertrauen seiner unter- wie übergeordneten Kameraden verschaffen und erhalten können. Seine Führung und sein Verhalten inner- wie außerdienstlich seien einwandfrei gewesen. Sein Beruf, den er mit größtem Engagement wahrnehme, mache ihm sehr viel Freude. Zum Beweis für seine ausgezeichnete Führung auch nach dem und trotz des Vorfalls werde die Vernehmung der Zeugen Ho., B. und R. beantragt. Nicht hinzunehmen sei die Bemerkung im Kammerurteil, die den Eindruck der Voreingenommenheit und Befangenheit nicht ganz von der Hand weisen lasse, nämlich daß "freilich nicht dabei zu übersehen ist, daß bei der zeitlich letzten Beurteilung die von selten der Vorgesetzten mit besonderem Nachdruck befürwortete Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten unverkennbar eine wesentliche Rolle gespielt hat". Damit würdige die Kammer die allseits uneingeschränkte Überzeugung von der großen Fähigkeit des Soldaten in unzulässiger und ungerechtfertigter Weise herab. Der Soldat erhalte nach wie vor die besten Beurteilungen. Darüber hinaus werde hiermit dem Zeugen F. eine unwahre Beurteilung unterstellt. So könnten sein derzeitiger Bataillonskommandeur Oberstleutnant R. sowie sein jetziger Kompaniechef Hauptmann Ho. übereinstimmend die vorbildliche Pflichterfüllung des Soldaten bezeugen. Oberstleutnant R. werde in den nächsten Tagen eine schriftliche Beurteilung des Soldaten fertigen, die zu den Akten nachgereicht werde. Zum Beweis werde weiterhin die Beiziehung sämtlicher dienstlicher Beurteilungen vor und nach dem Vorfall beantragt. Hieraus werde sich ergeben, daß dem Soldaten ununterbrochen gute Führung und gewissenhafte Pflichterfüllung bescheinigt würden. Auch hieraus werde sich deshalb ergeben, daß es sich - wenn überhaupt - um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die als persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten einen außergewöhnlichen Milderungsgrund darstelle. Beweggründe, die ebenfalls für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme heranzuziehen seien, würden nicht im Urteil angegeben und somit auch nicht eruiert. Tatsächlich ließen sich nachvollziehbare und logische Beweggründe für das Verhalten des Soldaten - außer daß er erheblich alkoholisiert gewesen sei - nicht finden. Dies beweise die Unsinnigkeit und mangelnde Zweckgerichtetheit sowie die Unüberlegtheit des Verhaltens. Die Wertungen im Urteil, wie "mehrfache schwere Verletzungen der Würde und Ehre des Untergebenen", "menschenunwürdige und ehrverletzende Handlung", "ungerechtfertigtes Eindringen in die Intimsphäre", korrelierten in keinster Weise mit dem tatsächlichen Geschehensablauf, das einerseits allseits scherzhaft gemeint gewesen sei und bei dem andererseits der Zeuge H. maßgeblich mitgemacht habe. Diese Wertungen stünden in keinem Verhältnis zu den Ereignissen. Auf Grund dieser unverhältnismäßigen Wertung sei auch die unverhältnismäßig harte Disziplinarmaßnahme verhängt worden. Das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit, das auch im Disziplinarverfahren gelte, sei hierdurch verletzt. Es sei nicht richtig, daß der Soldat lediglich durch die Herabsetzung der Frist zur Wiederbeförderung noch altersstrukturgerecht seine weitere Laufbahn als Berufssoldat positiv gestalten könne. Insbesondere durch die Tatsache, daß infolge der disziplinargerichtlichen Verurteilung immer andere Mitbewerber vorgezogen würden, sei es dem Soldaten auch bei größtmöglicher Anstrengung nicht möglich, die vorgestellte positive Gestaltung seiner Laufbahn zu verwirklichen. Hierbei müsse auch die bereits seit Ende 1994 eingetretene Stagnation hinsichtlich an sich eintretender Beförderungen berücksichtigt werden. Es stehe in keinem Verhältnis zu dem Verhalten des Soldaten - ob man es nun als derben Scherz oder als einmalige Verfehlung, jeweils begangen im Trunkenheitszustand, ansehe - diesem seine weitere Laufbahn bei der "Wehrmacht" (muß heißen: Bundeswehr) derart zu erschweren und seine persönlichen Vorstellungen von seiner "Karriere" zunichte zu machen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, daß der Soldat von Beginn an mit Leib und Seele Soldat gewesem sei und ihm sein Beruf, den er mit allergrößtem Engagement nachgehe, sehr große Freude bereite. Die nicht nachvollziehbare Härte bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme möge vielleicht auch daraus resultieren, daß die Kammer über die vom Soldaten nicht verschuldete Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung verärgert gewesen sei. Diese sei zunächst für den 23. Januar 1996 anberaumt gewesen. Da der Soldat zusammen mit seinem Kompaniechef (Hauptmann Ho.) einen wichtigen Termin wahrzunehmen gehabt habe (CMTC-Trainingscenter), habe Hauptmann Ho. um eine Verlegung des Termins bei der Kammer gebeten. Infolge eines Mißverständnisses seien die Justizangestellte und wohl auch Hauptmann Ho. davon ausgegangen, daß der Termin verlegt würde; tatsächlich sei jedoch lediglich auf die persönliche Vernehmung des Zeugen Ho. verzichtet, mithin nur für diesen der Termin aufgehoben worden. Hauptmann Ho. habe aber dem Soldaten auf dessen mehrmalige Nachfrage mitgeteilt, daß der Termin zur Hauptverhandlung abgesetzt worden sei und ein neuer Termin benannt werden würde. Der Soldat habe ohne schuldhafte Verhaltensweise von der Richtigkeit der Angaben ausgehen können und dürfen; zum Beweis des Mißverständnisses werde die Vernehmung des Hauptmanns Ho. und der Justizangestellten Wi. (Truppendienstgericht Nord in Potsdam) beantragt. Des weiteren werde eine beglaubigte Kopie der Ladung vom 30. November 1995 mit der handschriftlichen Notiz des Hauptmann Ho. ("Nachricht geänderter Termin folgt") vorgelegt. Die Kammer habe in der Hauptverhandlung etwa die Hälfte der Zeit auf die Klärung der Frage nach der Säumnis verwandt; auch der Zeuge Ho. sei hauptsächlich zu diesem Thema befragt worden. Hilfsweise werde daher in Abänderung des Kammerurteils vom 5. März 1996 zu Ziffer 3 beantragt: "Dem Soldaten werden die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Hauptverhandlung vom 23. Januar 1996 entstandenen Kosten auferlegt." Abschließend sei zu bemerken, daß weder die beiden Disziplinarvorgesetzten Hauptmann F. und Hauptmann Ho. sowie der derzeitige Bataillonskommandeur R. die unverhältnismäßige Härte des Urteils in Anbetracht des Verhaltens des Soldaten nachvollziehen könnten; so habe z.B. Hauptmann F. in der mündlichen Verhandlung gefragt, "was er hier solle". Aber auch ein Vergleich z.B. mit den in der Literatur (Dau, Kommentar zur WDO, Anhang zu § 34) angegebenen Fallbeispielen zur Dienstgradherabsetzung halte dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht stand.

33

III.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

34

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn die Verteidigerin greift nicht nur einzelne tatsächliche Feststellungen, sondern vor allem auch die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO).

35

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

36

a)

Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Hauptfeldwebel B., Gefreiter der Reserve Bi., Oberstleutnant R., Oberleutnant R. und Frau St., der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesenen Aussage des Zeugen Unteroffizier der Reserve H., die er bei seiner kommissarischen richterlichen Vernehmung am 4. Februar 1997 gemacht hat, des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Universitätsprofessor K. und der in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Hauptmann der Reserve F. hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:

37

Zu Anschuldigungspunkt 1:

38

Am 31. Oktober 1994 fand in der 2./Jägerbataillon 581 in B., B.-Kaserne, eine "Jägertaufe" statt, bei der Wehrdienstleistende - nach Abschluß ihrer Grundausbildung - als Jäger in die Kompanie aufgenommen wurden. Die Feier wurde zunächst in den jeweiligen Teileinheiten, sodann ab 18.00 Uhr im Kompanierahmen durchgeführt und dauerte bis ungefähr 1.00 Uhr. Zu dieser Zeit verließ auch der Soldat die Veranstaltung, während sich die Angehörigen des von ihm geführten Zuges schon vorher auf ihre Stuben zurückgezogen hatten. Im Laufe des Abends hatte der Soldat - nach seiner nicht widerlegten Einlassung - acht halbe Liter Bier und drei Jägermeister à 0,2 Liter getrunken, ohne in dieser Zeit eine Abendmahlzeit zu sich genommen zu haben; vorher hatte er lediglich die als Mittagessen bereitgestellte Truppenverpflegung eingenommen.

39

Der Soldat wollte sich auf sein Dienstzimmer begeben, um dort zu übernachten. Auf dem Weg dorthin hörte er lautes Stimmengewirr aus einer neben seinem Dienstzimmer gelegenen Mannschaftsstube, in der u.a. die seinem Zug angehörenden Zeugen H. und Bi. untergebracht waren. Er betrat die Stube, um zu schauen, "was dort los" war. Nach kurzem Schweigen machten sich einige Kameraden - weiterhin - über den lila-farbenen Schlafanzug des Zeugen H. lustig und bezeichneten u.a. den Anzug als "tuntig". Der Soldat beteiligte sich zunächst an dem Gespräch und erkundigte sich dann danach, wie der Zeuge H. die durch den "London-Aufenthalt" seiner Freundin bedingte Trennung "verkrafte". Er wies darauf hin, daß er sich gut in die Situation des Zeugen versetzen könne, weil auch er schon einmal eine solche Trennung von seiner Partnerin erlebt habe. In diesem Zusammenhang fragte er den Zeugen H. unvermittelt, ob er "Druck auf der Leitung" hätte. Der Zeuge wunderte sich über diese Äußerung, sah sie aber als Scherz an und beteiligte sich zunächst am weiteren Gespräch. In dessen Verlauf erklärte H., daß er von der Bettkante aus bis zu einem drei Meter entfernt stehenden Mannschaftstisch onanieren könnte. Daraufhin stellte der Soldat - als Zielbereich - wenigstens eine Kerze auf den Tisch und forderte den Zeugen sinngemäß mit den Worten "H., nun machen Sie mal!" mehrmals zum Onanieren auf. Der Zeuge H. tat dies nicht; er widersprach zwar nicht und verbat sich auch nicht ausdrücklich die Fortsetzung der Aufforderung, hoffte aber darauf, daß der Soldat die für ihn unangenehme Situation erkennen und selbst das Thema beenden würde. Als die übrigen Kameraden, die das Gespräch zunächst mehr oder weniger interessiert verfolgt hatten, u.a. auch der bis dahin wachgebliebene Zeuge Bi., eingeschlafen waren, weil - wie er ausgesagt hat - "nichts passierte", kam der Soldat auf die von dem Zeugen H. beabsichtigte ROA-Ausbildung und eine dafür zu erstellende Beurteilung zu sprechen und bat den Zeugen H., mit ihm auf den Gang hinauszugehen, um die Stubenkameraden nicht am Einschlafen zu hindern, sodann ihn in sein Dienstzimmer zu begleiten, um auch Dritte nicht zu stören.

40

Zu Anschuldigungspunkt 2:

41

Der Zeuge, der nach wie vor nur mit seinem Schlafanzug bekleidet war, folgte dieser Aufforderung. Im Dienstzimmer nahmen der Soldat und der Zeuge H. nebeneinander an einem Tisch Platz. Sie erörterten zunächst die dienstliche Angelegenheit weiter. Dann kam der Soldat unvermittelt wieder auf die Trennung des Zeugen von seiner damaligen Freundin zu sprechen, holte zwei Pornohefte, übergab ihm eines zur Ansicht und wandte sich selbst dem anderen zu, aus dem er teilweise vorlas. Lediglich um in dem von dem Zeugen betrachteten Pornoheft einige Seiten umzublättern, legte der Soldat - nach seiner unwiderlegten Einlassung - seinen rechten Unterarm auf den linken Oberschenkel des Zeugen. Der Zeuge empfand diesen körperlichen Kontakt nicht als Bedrängnis oder gar als sexuelle Belästigung, aber die Berührung ebenso wie die gesamte Situation auf dem Dienstzimmer als unangenehm. Dies brachte er jedoch weder verbal zum Ausdruck noch gab er durch Abwehrhaltung oder Abrücken vom Soldaten zu erkennen, daß er sich in einer unangenehmen Lage fühlte; nach Ansicht des Zeugen hätte der Soldat dies aber bemerken können. Nach etwa einer halben Stunde verließ der ermüdete Zeuge Holz das Dienstzimmer des Soldaten und legte sich in der Mannschaftsstube schlafen.

42

Der Soldat hat sich sowohl an die Vorgänge in der Mannschaftsstube als auch an die in seinem Dienstzimmer "grob" erinnert und sie im wesentlichen eingeräumt. Seine vom Zeugen H. abweichende Einlassung über die Herkunft der beiden Pornohefte ist für die Feststellung des Dienstvergehens unerheblich und bedurfte deshalb keiner weiteren Aufklärung.

43

b)

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu werten:

44

aa)

Der Soldat hat durch sein Fehlverhalten zu Lasten des Zeugen H. gegen die Fürsorgepflicht i.S.d. § 10 Abs. 3 SG verstoßen.

45

Der Soldat war bei seinem Besuch der Mannschaftsstube als Zugführer Vorgesetzter des Zeugen H. gemäß § 1 Abs. 1 VorgV in und außer Dienst und damit befehlsbefugt; überdies war er in der militärischen Anlage Vorgesetzter nach § 4 Abs. 3 VorgV. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß er in Uniform und damit erkennbar als Vorgesetzter dem Zeugen H. gegenübertrat. Im übrigen ergibt sich der Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zu Anschuldigungspunkt 2 daraus, daß der Soldat das Gespräch über ein dienstliches Thema zum Anlaß nahm, den Zeugen H. aufzufordern, ihn in sein Dienstzimmer zu begleiten.

46

bb)

Der Soldat hat auch die Kameradschaftspflicht gemäß § 12 Satz 2 SG verletzt.

47

Dadurch, daß er den Zeugen nach dem "Druck auf der Leitung" gefragt, ihn mehrfach zum Onanieren aufgefordert, ihm später Pornohefte gezeigt sowie daraus vorgelesen und ihn körperlich berührt hat, hat er in dessen Intimsphäre, Ehre und Würde eingegriffen. Hierbei ist es unerheblich, ob und inwieweit der Soldat im einzelnen die Absicht hatte, den Zeugen durch seine Äußerungen und Verhaltensweise zu beleidigen, zu demütigen oder sonst in seinen Rechten zu verletzen, und ob und inwieweit der Zeuge das Fehlverhalten des Soldaten so empfunden hat oder sich etwa nicht in seiner Ehre und Würde verletzt gesehen hat, da er hier vorher jedenfalls nicht sein Einverständnis erklärt hat. Im übrigen hat der Zeuge H. in seiner kommissarischen Vernehmung ausdrücklich bekundet, daß ihm die Situation in der Mannschaftsststube "nicht angenehm" und die im Dienstzimmer des Soldaten "unangenehm" waren.

48

cc)

Ferner hat der Soldat gegen die Verpflichtung zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.

49

dd)

Dagegen stellt das Fehlverhalten des Soldaten entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer keinen Verstoß gegen die Dienstaufsichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 SG dar. Denn ein Soldat kann nicht durch Verletzung eigener Dienstpflichten zugleich auch der Pflicht zur Dienstaufsicht gegenüber ihm unterstellten Soldaten zuwiderhandeln. Soweit eine Verletzung der Dienstaufsichtspflicht darin zu sehen wäre, daß der Soldat hier die von ihm wahrgenommenen Hänseleien des Zeugen H. durch Stubenkameraden nicht unterbunden hat, handelt es sich um ein Verhalten, das nicht Gegenstand der Anschuldigung ist.

50

ee)

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. K. ist der Senat davon ausgegangen, daß der Soldat im Tatzeitraum schuldfähig war. Denn der Sachverständige hat für die Vorgänge in der Mannschaftsstube und im Dienst Zimmer des Soldaten eine Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille errechnet und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Soldaten zum Tatzeitpunkt festgestellt, daß er, der Soldat, lediglich in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Da der Soldat somit wußte und wollte, was er tat, hat er jeweils vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), die Würde, die Ehre und Rechte eines Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), und insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

51

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

52

Es handelt sich hier um ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen, das nicht nur durch die sexualbezogenen Äußerungen und Verhaltensweisen, sondern durch ein ungewöhnliches Maß an schuldhaftem Versagen des Soldaten infolge mangelnder Selbstdisziplin gekennzeichnet ist. Dem Soldaten sind hierbei insbesondere die gebotene Aufmerksamkeit und das unerläßliche Gespür eines Vorgesetzten für die Grenzen des zulässigen Verhaltens im Umgang mit unterstellten Soldaten verlorengegangen.

53

Den Soldaten obliegt ebenso wie allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes jedoch - in Ausübung hoheitlicher Gewalt - vor allem die Verpflichtung, die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Würde sowie die Ehre eines Menschen zu achten und zu schützen. Da die Erfüllung dieser Pflicht innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann, bildet sie auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Aufmerksamkeit, da es dabei auch um die Beachtung der Grundsätze der Inneren Führung in der Bundeswehr geht. Dabei ist es unerheblich, ob der Soldat etwa die Absicht hatte, den betroffenen Zeugen zu beleidigen, zu demütigen oder sonst zu verletzen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden und Untergeben zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <Buchholz 235.0 § 34 Nr. 14 = DokBer B 1996, 329>). Auf dieser Bereitschaft baut letztlich der Gehorsam unterstellter Soldaten auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und jeder Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf (Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 2 WD 78.87 - m.w.N.). Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er sowohl die Mißhandlung als auch die entwürdigende Behandlung von Untergebenen zum kriminellen Unrecht erhob und in § 30 und § 31 WStG jeweils als Wehrstraftat mit empfindlicher Strafe bedroht.

54

Der Soldat hat hier zwar die Mannschaftsstube nicht in der Absicht aufgesucht, um den Zeugen H. in seiner Ehre zu verletzen, oder ihm gegenüber gar eine homosexuelle Neigung offenbart, die im übrigen nach Überzeugung des Senats weder in dessen Person gegeben noch als solche Gegenstand der Anschuldigung ist. Er hat dann aber den Zeugen, der ohnehin schon dem Gespött seiner Kameraden ausgesetzt war, zum Ziel seiner entwürdigenden Behandlung gemacht. Anstatt nun die Hänseleien der anderen Kameraden zu unterbinden, hat er zunächst das Gespräch auf die Trennung des Zeugen von seiner Freundin und in dem Zusammenhang auf eine Thematik gelenkt, die einem damit konfrontierten Gesprächspartner unangenehm sein mußte. Der Soldat hat es damit nicht bewenden lassen, sondern den Zeugen wiederholt zum Onanieren aufgefordert und dafür sogar ein "Zielfeld" aufgebaut. In dieser Intention liegt auch die Fortsetzung des Gesprächs im Dienstzimmer des Soldaten, der dem Zeugen nicht nur ein Pornoheft zur Ansicht vorgelegt, sondern ihm noch aus einem selbst durchblätterten anderen Pornoheft vorgelesen hat. Durch diese herabwürdigende Behandlung des Zeugen Holz hat der Soldat die für einen Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen gebotene Distanz vermissen lassen. Zu seiner Entlastung kann er im übrigen nicht geltend machen, daß der Zeuge H. zunächst auf die Frage des Soldaten, "ob er Druck auf der Leitung" habe, scheinbar eingegangen ist und erklärt hat, er könne drei Meter weit onanieren; denn der mehrfachen Aufforderung des Soldaten ist der Zeuge nicht gefolgt und hat etwa eine halbe Stunde lang die für ihn unangenehme Situation ertragen.

55

Da die Würde und die Ehre des Betroffenen vor allem durch sexualbezogene Äußerungen oder Verhaltensweisen verletzt werden, erweist sich, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <NZWehrr 1996, 34 - NJW 1996, 536 [BVerwG 18.07.1995 - 2 WD 32/94]> und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 -), jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie beeinträchtigt. Denn dadurch wird nicht nur die Gehorsamspflicht des Untergebenen nachhaltig in Frage gestellt, sondern auch Vorgesetzte werden persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört. Der Schutz vor derartigen sexuellen Belästigungen ist durch das Zweite Gleichberechtigungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406), und zwar Art. 10 (Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Beschäftigtenschutzgesetz -), in besonderer Weise verdeutlicht worden; der Kreis der geschützten Beschäftigten erstreckt sich sowohl auf weibliche als auch männliche Personen (§ 1 Abs. 1), unter ausdrücklicher Einbeziehung "weiblicher und männlicher Soldaten" (§ 1 Abs. 2 Nr. 4). Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz umfaßt jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Handeln, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt; dazu gehören neben sexuell bestimmten Verhaltensweisen, die nach den gesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, auch sonstige Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das Zeigen und sichtbare Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2).

56

Der erkennende Senat hat in gefestiger Rechtsprechung bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384 [392]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> jeweils m.w.N.) und als erforderliche sowie angemessene Maßnahmeart im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad angesehen. Soweit es sich um Fehlverhalten eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist - angesichts seines Versagens in dieser Stellung - regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen. Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls erheblicher Milderungsgründe in der Tat, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 93, 140 [f.]; Buchholz 235.0 § 34 Nr. 14 = DokBer B 1996, 329).

57

Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1, 4.94 - und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <DokBer B 1996 303>). Der Senat hat eine derartige Ausnahmesituation u.a. anerkannt, wenn es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelt (vgl. Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = NZWehrr 1995, 161>). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Augenblickstat beurteilt sich nicht in erster Linie nach der Frage, in welchen zeitlichen Grenzen der Handlungsablauf erfolgt ist, sondern ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluß zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblicks zustandegekommen ist. Denn die jeweilige Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der Situation des Einzelfalles abhängig und läßt als solche noch keinen sicheren Rückschluß darauf zu, ob das Verhalten spontan oder geplant bzw. vorbereitet war. Selbst wenn der Soldat, wie im vorliegenden Fall, jeweils etwa eine halbe Stunde mit dem Zeugen H. zunächst auf der Mannschaftsstube, sodann in seinem Dienststzimmer verbracht hat, kann noch von einer "Augenblickstat" ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Soldat, der bisher noch nie wegen ähnlicher Vorkommnisse negativ in Erscheinung getreten ist, sich hier aus Neugier dazu entschlossen hat, dem Stimmengewirr in der Mannschaftsstube nachzugehen, und sich dann dort sowie anschließend in seinem Dienstzimmer jeweils spontan entschlossen hat, den Zeugen H. in entwürdigender Weise zu belästigen. Dabei handelt es sich um selbständige Teilakte eines Gesamtverhaltens, die in einem engen räumlichen sowie zeitlichen Zusammenhang standen und ineinander übergingen. Auch das zwischenzeitliche dienstliche Gespräch, das der Soldat mit dem Zeugen H. geführt hat, gibt keinen Anlaß, die Vorkommnisse in der Mannschaftsstube und im Dienstzimmer unabhängig voneinander zu bewerten. Wenngleich der Soldat auch in seinem Dienstzimmer die Abwesenheit der Freundin des Zeugen H. zum Anlaß für ein sexualbezogenes Ansinnen sowie zum Herbeiholen der Pornohefte nahm, kann daraus nicht auf eine für den Soldaten wesenseigentümliche Handlungsweise geschlossen werden. Nach Überzeugung des Senats lag seinem Verhalten auch keine bösartige oder menschenverachtende Gesinnung zugrunde; vielmehr war sein Verhalten persönlichkeitsfremd. Auch die zur Person des Soldaten gehörten Zeugen hatten keine einleuchtende Erklärung für sein Verhalten. Im übrigen hat der Sachverständige das Fehlverhalten des Soldaten ebenfalls als "persönlichkeitsfremd" eingestuft.

58

Ein weiterr Tatmilderungsgrund war noch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Soldaten im Sinne des § 21 StGB. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. K., denen sich der Senat in vollem Umfang angeschlossen hat, und auf Grund der Bekundungen der Zeugen H. und Bi. ist der Senat für die Tatzeit davon ausgegangen, daß die Alkoholkonzentration des Soldaten von 2,41 Promille zwar keine Schuldunfähigkeit des Soldaten, aber eine erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit bewirkt hat. Dafür sprechen auch die Aussagen des Zeugen H., der über den Zustand des Soldaten ausdrücklich ausgeführt hat: "Er sprach schleppend, er lallte ein bißchen, und seine Augen waren auffallend glasig. Insgesamt sah er wahrscheinlich auch auf Grund der Kompaniefeier 'nicht mehr taufrisch' aus."

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Zugunsten des Soldaten spricht auch die Tatsache, daß er die Vorfälle im Dienstzimmer eingeräumt hat. Andernfalls wäre der Nachweis von Pflichtverletzungen schwierig gewesen. Ihm war daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1994 - BVerwG 2 WD 26.94 - und vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 22.96 -) das Geständnis seines Fehlverhaltens mildernd zugute zu halten.

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In Anbetracht dieser erheblichen Tatmilderungsgründe fällt der an sich erschwerende Umstand, daß der Soldat hier durch Aufstützen seines Unterarms auf dem Oberschenkel des Zeugen H. gegen den Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter einen Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist, nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 -). Im übrigen konnte auch in der Berufungshauptverhandlung nicht zweifelsfrei geklärt werden, wie es zu der körperlichen Berührung gekommen ist und wie lange sie gedauert hat. Der Senat ist jedenfalls nach den Gesamtumständen des Geschehensablaufs zu der Überzeugung gekommen, daß keine homosexuelle Neigung oder Abirrung der Triebrichtung des Soldaten unter Alkoholeinwirkung zugrundelag.

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Des weiteren ist erschwerend zu Lasten des Soldaten folgendes zu berücksichtigen:

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Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, desto mehr Achtung und Vertrauen genießt er, und um so höher sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [131 f.]>, vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <NZWehrr 1993, 76> und vom 18. Januar 1995 - BVerwG 2 WD 28.94 - <BVerwGE 103, 192 = NZWehrr 1995, 213> - jeweils m.w.N.). Der Soldat hat ferner in gravierendem Umfang seine generelle Vertrauensstellung als Zugführer mißbraucht und gerade in dieser Funktion gegenüber einem ihm unmittelbar unterstellten Wehrpflichtigen versagt; denn durch sein sexualbezogens Verhalten verliert ein Zugführer zwangsläufig seine Vorbildfunktion, sein Ansehen und seine Autorität als Vorgesetzter (vgl. BVerwGE 103, 192 = NZWehrr 1995, 213 m.w.N.). Außerdem ist in diesem Zusammenhang die Tatsache erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte, weil, er wegen der durch sein Fehlverhalten bedingten Beeinträchtigung der Disziplin grundsätzlich nicht mehr in seiner Einheit verbleiben konnte. Schließlich hat der Soldat, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte, als Zugführer ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.

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Uneingeschränkt für den Soldaten spricht indessen die Tatsache, daß er sich bis zu seiner Verfehlung in der Nacht vom 31. Oktober zum 1. November 1994 tadelfrei geführt hat und weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinar gemaßregelt wurde. Insbesondere ist zugunsten des Soldaten in seiner Person zu berücksichtigen, daß er während der langen Dauer des Verfahrens, die er nicht zu vertreten hat, die Chance der Nachbewährung voll genutzt hat. So hat er es verstanden, seine bis zum Dienstvergehen ohnehin schon überdurchschnittliche Beurteilung zu steigern. Selbst nachdem er wegen der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens auf einem andersartigen Dienstposten im Stab eines Bataillons verwendet werden mußte, erbrachte er Leistungen, die von seinem Disziplinarvorgesetzten Oberstleutnant Retzer in Kenntnis des Dienstvergehens des Soldaten außergewöhnlich gut beurteilt wurden; wie er in der Berufungshauptverhandlung mit Nachdruck dargelegt hat, würde er auch im Falle einer Zurückweisung der Berufung großen Wert darauf legen, den Soldaten auf seinem jetzigen Dienstposten zu belassen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß dem Soldaten nicht nur vor dem Dienstvergehen am 29. September 1993, sondern auch danach am 19. Dezember 1996, jeweils eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt worden ist.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände, insbesondere in Würdigung der erheblichen Tatmilderungsgründe, hat der Senat von der Ahndung mit einer reinigenden Maßnahme abgesehen und stattdessen ein Beförderungsverbot verhängt. Diese laufbahnhemmende Maßnahme konnte mit Rücksicht auf die Milderungsgründe in der Person des Soldaten, nämlich seine weit überdurchschnittlichen Leistungen und seine bisher tadelfreie Führung in und außer Dienst, auf zwei Jahre beschränkt werden. Um dem Soldaten jedoch darüber hinaus eine als notwendig angesehene spürbare Pflichtenmahnung zu erteilen, hat der Senat zusätzlich eine Gehaltskürzung im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens für erforderlich gehalten.

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4.

Mit der Milderung des angefochtenen Urteils zu einem Beförderungsverbot von zwei Jahren und einer Gehaltskützung von einem Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres hatte die Berufung des Soldaten vollen Erfolg, da die Verteidigerin in der Berufungsschrift zwar in erster Linie Freispruch, aber hilfsweise die Verurteilung zu einer einfachen Disziplinarmaßnahme und weiter hilfsweise zu einer milderen Disziplinarmaßnahme beantragt hat.

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Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Soldat gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO zu tragen, und zwar angesichts des Fehlens von Billigkeitsgründen an sich in voller Höhe; von den durch die Aufhebung der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1996 entstandenen etwaigen Kosten war er jedoch zu entlasten, weil er sie nicht zu vertreten hatte.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 und 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Ditzler
Neugebaue