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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1994, Az.: BVerwG 2 WD 26.94

Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen eines Soldaten durch sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen; Verletzung der Menschenwürde durch Missachtung der Persönlichkeit; Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung eines Soldaten auf sexuellem Gebiet; Disqualifizierung aus dem Amt des Vorgesetzten bei besonders schwerem Vertrauensmissbrauch; Absehen von Entfernung aus dem Dienstverhältnis bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 26.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 24.02.1994 - AZ: 1 VL 7/93

Prozessgegner

Feldwebel ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

Missbraucht ein Soldat, der gerade als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat, in strafbarer, rechts- und sittenwidriger Weise ein Kind oder einen Jugendlichen, erschüttert ein derartiges Fehlverhalten das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel. Deshalb ist die Einbuße des Soldaten an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit regelmäßig so hoch einzuschätzen, dass er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann.

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1994 in Potsdam,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstabsapotheker Guhrsch,
Hauptfeldwebel Griestop als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Weber, München, als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 24. Februar 1994 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der nunmehr 31 Jahre alte Soldat besuchte die Grund- und Hauptschule und anschließend von 1979 bis 1981 die Handelsschule, die er am 22. Juli 1981 mit dem Abschlußzeugnis der zweijährigen Berufsfachschule für Wirtschaft (zweijährige Handelsschule) verließ. Danach gehörte er vom 3. August 1981 bis 31. Oktober 1982 dem Bundesgrenzschutz an und war anschließend als Wachmann tätig, bevor er am 1. April 1983 eine Lehre als Bürokaufmann begann, die er am 31. Mai 1985 mit der Abschlußprüfung erfolgreich beendete. Danach war er für kurze Zeit arbeitslos.

2

Zum 1. Juli 1985 zur Leistung des Grundwehrdienstes zur Fernmeldeausbildungskompanie ... in N. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 18. April 1986 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, vier, acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 1997. Seinen Anträgen auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 30. Oktober 1990 und 4. November 1991 wurde nicht entsprochen.

3

Nachdem der Soldat den Unteroffizierlehrgang mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde er am 5. Januar 1987 zum Unteroffizier, am 27. Juni 1988 zum Stabsunteroffizier und nach dem Bestehen des Feldwebellehrgangs mit "befriedigend" am 3. Mai 1990 zum Feldwebel befördert.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1985 zur 2./Fernmeldebataillon ... in N. als Betriebsfernsprecher FWV und Militärkraftfahrer C, zum 1. Januar 1988 zur 4./Fernmeldebataillon ... in C. als Schreibfunkunteroffizier und zum 1. Februar 1988 zur Fernmeldeausbildungskompanie ... in C. als Betriebsfernsprechunteroffizier FWV und Gruppenführer versetzt. Nach einer Verwendung als Funkfeldwebel und Gruppenführer bei der Fernmeldeausbildungskompanie ... und der Teilnahme am Feldwebellehrgang in Feldafing wurde er zum 1. Oktober 1991 zur 4./Fernmeldebataillon ... in C. als Funkfeldwebel und Truppführer, in derselben Funktion zum 1. April 1993 zur 2./Stabsfernmelderegiment ... in C. und zum 1. Dezember 1993 zur Stabskompanie Panzerbrigade ... in N. als Systemverwalter-Feldwebel Heros versetzt.

5

In seiner Dienststellung als Betriebsfernsprechunteroffizier wurde der Soldat in der Beurteilung vom 29. Dezember 1987 in der gebundenen Beschreibung fünfmal mit "3" und neunmal mit "4" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm für "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Geistige Fähigkeiten" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. In seiner Dienststellung als Betriebsfernsprechunteroffizier FWV und Gruppenführer erhielt er in der dienstlichen Beurteilung vom 4. September 1989 in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "2", achtmal die Wertung "3" und sechsmal die Wertung "4"; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In den Laufbahnbeurteilungen vom 11. Dezember 1990 und 4. November 1991 aus Anlaß des Antrags auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde die Umwandlung des Dienstverhältnisses in seiner Dienststellung als Funkfeldwebel und Gruppenführer uneingeschränkt und in der Dienststellung als Funkfeldwebel und Truppführer mit besonderem Nachdruck befürwortet. In seiner Dienststellung als Funkfeldwebel und Gruppenführer wurde der Soldat am 22. Oktober 1990 in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "2", zehnmal mit "3" und dreimal mit "4" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. In derselben Dienststellung erhielt er in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juli 1991 in der gebundenen Beschreibung zehnmal die Wertung "2" und fünfmal die Wertung "3"; für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Durchsetzungsvermögen" wurde ihm jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Vor der Truppendienstkammer erklärte Hauptmann K., Chef der Stabskompanie Panzerbrigade ... er sei mit den Leistungen des Soldaten sehr zufrieden. Er sei sehr glücklich, daß er den Soldaten als Leiter der Postverteilerstelle habe einsetzen können. Der Soldat sei dafür sehr geeignet und leiste gute Dienste. Hauptmann Kr., der den Soldaten bereits aus seinem Dienst in der Fernmeldeausbildungskompanie ... kennt und seit 1. Oktober 1992 Chef der 2./Stabsfernmelderegiment ... ist, hat vor der Truppendienstkammer die gute Beurteilung seines Vorgängers bestätigt. In der Beurteilung vom 20. Juli 1994, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Systemverwalter-Feldwebel Heros/S 6-Feldwebel in der gebundenen Beschreibung 15mal mit "2" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt.

6

Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Bronze seit 8. Juni 1988 und der Schützenschnur in Gold seit 28. August 1991.

7

Außer in dem sachgleichen Strafverfahren ist der Soldat strafgerichtlich bisher nicht in Erscheinung getreten; das Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über disziplinare Maßregelungen.

8

Der Soldat erhält derzeit noch Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von ca. 3.680,00 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und einer vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 26,00 DM für eine Lebensversicherung werden ihm tatsächlich ca. 3.500,00 DM ausgezahlt. Der Soldat hat erhebliche finanzielle Aufwendungen: Für Miete einschließlich Heizung hat er monatlich 800,00 DM zu leisten, hinzu kommen weitere Nebenkosten. Für eine Lebensversicherung zahlt er monatlich 150,00 DM, für einen Bausparvertrag 100,00 DM. Einen Kredit über 35.000,00 DM zur Finanzierung eines Autos und der Wohnungseinrichtung tilgt er monatlich mit 1.200,00 DM. Der Kredit hat derzeit noch einen Umfang von ca. 28.000,00 DM. Darüber hinaus zahlt er zur Zeit die Auflage aus dem sachgleichen Strafverfahren mit monatlich 150,00 DM ab; nach Angabe des Soldaten sind noch ca. 300 bis 400,00 DM zu bezahlen.

9

Der Soldat ist seit 11. März 1988 verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn im Alter von jetzt sechs Jahren und eine Tochter im Alter von zehn Monaten hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.

10

Der Soldat scheidet im Februar 1995 aus dem militärischen Dienst aus, um anschließend die Berufsförderung zu durchlaufen. Er strebt eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur an.

11

II

Im Juni 1992 kam es auf Grund einer Anzeige der Mutter der Geschädigten zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Landgericht Münster durch Urteil vom 20. April 1993 - 1 KLs 34 Js 1701/92 (7/93) -, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit dreijähriger Bewährungszeit und der Auflage, einen Betrag von 3.000,00 DM in monatlichen Raten von 150,00 DM an den Verein Frauen-Selbstverteidigung und Frauen-Sport e.V. Münster zu zahlen.

12

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen des ... Korps vom 3. Juni 1993 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 14. Oktober 1993, den Soldaten am 24. Februar 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.

13

Sie legte ihrer Entscheidung die für sie gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Münster in dem sachgleichen Strafverfahren zugrunde:

"Pfingstmontag, den 8. Juni 1992, hatte der Angeklagte frei. Seine Ehefrau arbeitete in der Spielothek und sein Sohn befand sich bei den Großeltern. Da er Langeweile verspürte, fuhr er mit seinem PKW zu seinem früheren Angelverein am 'H.see' bei R.. Da er dort jedoch keinen Bekannten antraf, fuhr er mit dem PKw wieder zur K 34 zurück. Im Kreuzungsbereich des Abzweigs 'U.'/K 34 stellte, der Angeklagte sein Fahrzeug ab und stieg aus. Da es sich um einen sonnigen Tag handelte, überlegte er, wie er seine Freizeit sinnvoll ausfüllen könnte. Um sich zu zerstreuen, nahm er sein Bundeswehrtaschenmesser aus der Tasche und spielte damit herum. Er klappte die Klinge heraus und warf das Messer in Richtung Erdreich, so daß es steckenblieb. Außerdem schnitt er mit dem Messer Gräser ab.

Während er sich so beschäftigte, sah er die aus Richtung H. kommende, am 10. August 1978 geborene Zeugin ... Ei.. Diese befuhr die K 34 mit ihrem Fahrrad und wollte in den Abzweig 'U.' einbiegen, da sie dort wohnt. Als der Angeklagte des Mädchens ansichtig wurde, kam ihm ganz spontan der Gedanke, dieses 'anzumachen'. Er erkannte wohl, daß es sich um ein junges Mädchen handelte; da er seine Brille nicht trug, vermochte er eine genauere Altersschätzung jedoch nicht vorzunehmen. Außerdem interessierte ihn das Alter des Mädchens auch nicht wirklich.

Er ging jedenfalls der noch mit dem Rad fahrenden Zeugin entgegen und sprach sie mit den Worten an: 'Können Sie mir helfen?' Dadurch veranlaßte er die Zeugin, von ihrem Rad abzusteigen. Ob die Zeugin zuvor versucht hatte, an dem Angeklagten vorbeizufahren, und ob dieser ihr den Weg verstellt hatte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Insoweit lagen möglicherweise beiderseits Mißverständnisse vor, da man sich aufeinander zubewegte.

Während der Angeklagte ... Ei. entgegentrat, hatte er noch immer das Taschenmesser in der Hand, dessen Klinge herausgeklappt war. Als ... Ei. das Messer bemerkte, bekam sie große Angst. Diese wurde noch dadurch erhöht, daß der Angeklagte sie fragte, ob man sich nicht gegenseitig streicheln wolle. Auch schlug er dem Mädchen vor, mit ihm in die Büsche zu gehen.

Das Messer hatte der Angeklagte inzwischen mit eingeklappter Klinge eingesteckt. Als ... Ei. auf seine Wünsche jedoch nicht einging, nahm er das Messer wieder heraus. Ob er die Klinge wieder aufklappte, oder ob er das Messer drohend gegen den Körper des Mädchens richtete, konnte nicht festgestellt werden. Er nahm das Messer jedoch bewußt - für das Mädchen sichtbar - erneut in die Hand, um es als Druckmittel einzusetzen. Tatsächlich verstand ... Ei. die Geste des Angeklagten auch dahingehend, daß dieser das Messer einsetzen würde, um seine sexuellen Wünsche zu erreichen. Das Mädchen geriet deshalb - für den Angeklagten erkennbar - in Panik. Dieser versuchte ... Ei. deshalb möglicherweise mit den Worten zu beruhigen, daß sie keine Angst haben müsse. Trotzdem insistierte er nicht weiter in der Richtung, daß man sich wechselseitig streicheln sollte. Er fragte das Mädchen allerdings, ob sie ihm nicht einen Kuß geben wolle. Dabei stand er vor dem Lenker des Fahrrades. Daraufhin beugte sich das Mädchen vor und gab dem Angeklagten, wahrscheinlich von sich aus, einen Zungenkuß, da es davon ausging, daß der Angeklagte eine solche Geste erwartete. Dieser führte daraufhin eine Hand unter die Oberbekleidung der Zeugin und streichelte einmal über deren Brust. Dabei berührte er möglicherweise nicht die nackte Brust, sondern den mit einem Hemd oder T-Shirt bekleideten Oberkörper der Zeugin. Die Berührung war auch recht flüchtig. Jedenfalls drückte der Angeklagte die Brust nicht, und er kniff auch nicht in diese hinein. Da er bemerkte, daß ... Ei. nach wie vor sehr verängstigt war, entließ er diese.

Er forderte sie jedoch zunächst auf, ein Stück in Richtung H. zu fahren, damit sie nicht das Kennzeichen seines Fahrzeuges ablesen konnte, während er davonfuhr. Auch forderte er das Mädchen auf, nichts weiterzuerzählen. Sodann fuhr der Angeklagte davon.

... Ei. fuhr anschließend mit ihrem Fahrrad nach Hause. Dort kam sie innerlich total aufgewühlt an. Erst nach längerer Zeit konnte sie von den Eltern beruhigt werden. Dann berichtete sie diesen auch von ihrem Erlebnis mit dem Angeklagten. Wirkliche konkrete Angaben zu dessen Identifikation konnte sie jedoch nicht machen. Die Zeugin leidet noch heute unter dem Erlebnis mit dem Angeklagten und befindet sich noch in therapeutischer Behandlung.

Der Angeklagte stellte sich von selbst bei der Polizei und legte dort von Anfang an im Kern ein Geständnis ab. Er hatte die Berichterstattung über den Vorfall in den Massenmedien verfolgt und sich darüber geärgert, daß die Tat aus seiner Sicht übertrieben dramatisch dargestellt wurde.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, konnte nicht sicher festgestellt werden, daß der Angeklagte vor der Tat oder während deren Durchführung erkannte, daß es sich bei ... Ei. um ein Mädchen von weniger als 14 Jahren handelte. Er ging jedoch davon aus, daß die Zeugin noch recht jung war. Das Taschenmesser setzte er bewußt ein, um die Zeugin einzuschüchtern und sie dahin zu bringen, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er erkannte das Verbotene seines Tuns und er wäre entsprechend dieser Einsicht in der Lage gewesen, von seinen Handlungen Abstand zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß bei ihm geistige oder seelische Schäden vorhanden sind, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch nur im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit hätten beeinträchtigen können, gibt es nicht. Auch lag bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine andere schwere seelische Abartigkeit vor. Alkohol oder Drogen spielten keine Rolle."

14

Die Truppendienstkammer würdigte, das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb militärischer Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG), somit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

15

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

16

Das Dienstvergehen erhalte sein Gewicht auch dadurch, daß der Soldat kraft seines Dienstgrades nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen sei. Das hier von ihm gezeigte Fehlverhalten stelle aber kein gutes, vorbildliches Beispiel dar, sondern sei ein schlechtes Beispiel eines Vorgesetzten. Belastend sei zum Nachteil des Soldaten zu berücksichtigen gewesen, daß er ein Verhalten gezeigt habe, das unter gar keinen Umständen hingenommen und entschuldigt werden könne, daß das von ihm geschädigte Mädchen sich in therapeutische Behandlung habe begeben müssen und daß er von Anfang an habe erkennen können und auch müssen, daß er es mit einem noch recht jungen Mädchen zu tun gehabt habe. Auf der anderen Seite sei allerdings festzuhalten, daß auch bereits die Strafkammer von einem milderen Fall ausgegangen sei und daß verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung das Verhalten des Soldaten hier nicht besonders verwerflich und schwerwiegend gewesen sei. Die Kammer sei davon ausgegangen, daß das Bundeswehrtaschenmesser nicht aufgeklappt gewesen sei und der Soldat es nicht einmal bedrohlich vor den Körper des Mädchens gehalten habe, daß schließlich die sexuelle Mißbrauchshandlung, nämlich das Streicheln der Brust, möglicherweise nicht unter den Kleidungsstücken geschehen, wovon mangels genauer Tatfeststellungen zugunsten des Soldaten auszugehen sei. Wesentlich sei, daß der Soldat sich selbst nach der Tat gestellt und von Anfang an ein im Kern zutreffendes Geständnis abgelegt habe, nachdem er die Berichterstattung über das Geschehen in Zeitungen verfolgt habe. Zu seinen Gunsten sei auch zu berücksichtigen, daß er im Strafverfahren wesentlich dazu beigetragen habe, daß das geschädigte Mädchen nicht von der Jugendstrafkammer gehört werden mußte und deshalb ein psychologisches Gutachten über ihre Glaubwürdigkeit nicht habe eingeholt werden müssen, wodurch das Mädchen weiteren psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen wäre. Insofern sei auch für das Truppendienstgericht nicht völlig unbeachtlich im Strafverfahren zwischen dem Soldaten und der Jugendstrafkammer vor der Verurteilung eine Absprache getroffen worden, dahingehend, daß der Soldat im wesentlichen die Tat zugebe und lediglich den Punkt, ob er noch ein zweites Mal das Taschenmesser aus seiner Tasche hervorgezogen und unmittelbar bevor er von dem Mädchen den Kuß erhalten habe, erneut gezeigt habe, nicht zugestanden, sondern seine Aussage verweigert und die Kammer insoweit auf die erste polizeiliche Vernehmung des Mädchens zurückgegriffen habe. Unter diesen Gesichtspunkten sei der Kammer eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter keinen Umständen tat- und schuldangemessen erschienen. Andererseits sei der Soldat nicht in der herausgehobenen Gruppe der Portepee-Unteroffiziere zu belassen gewesen. Als Feldwebel habe er sich durch sein Verhalten untragbar gemacht. Für die Kammer habe sich die Frage gestellt, ob der Soldat überhaupt als Vorgesetzter noch weiter tragbar erscheine oder in einen Mannschaftsdienstgrad habe degradiert werden müssen. Im Hinblick auf die Tatsache, daß es sich bei dem Fehlverhalten des Soldaten offensichtlich und mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine einmalige Verfehlung handele, die sich nicht wiederholen werde, und er bisher und nach der Tat seinen dienstlichen Verpflichtungen überdurchschnittlich gut nachgekommen und auch disziplinar nicht negativ in Erscheinung getreten sei, sei es der Kammer trotz nicht unerheblicher Bedenken vertretbar erschienen, ihm einen Vorgesetztendienstgrad zu belassen. Dabei habe es allerdings nur der unterste Unteroffizierdienstgrad sein können.

17

Gegen diese ihm am 20. April 1994 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplianranwalt durch Schriftsatz vom 9. Mai 1994, bei der Truppendienstkammer eingegangen am 16. Mai 1994, zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt mit dem Antrag, diesen zu einer strengeren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

18

Zur Begründung hat der Wehrdisziplinaranwalt vorgetragen:

19

Den Ausführungen der Kammer hinsichtlich der Maßnahmebemessung könne nicht gefolgt werden. Sie sei bei ihrer Abwägung einer Überbewertung der Milderungsgründe, insbesondere auch im Verhältnis zu den festgestellten Erschwerungsgründen, erlegen und habe erschwerende Gesichtspunkte nicht angemessen gewürdigt. Kinder seien im Verhältnis zu Erwachsenen besonders schutzbedürftig, wie sich aus der gesetzlichen Regelung des § 182 StGB ergebe, der bereits das Willfährigmachen eines Mädchens unter 16 Jahren zum Beischlaf unterhalb der Schwelle der §§ 177 und 178 StGB unter Strafe stelle. Dieser Schutzgedanke könne im Disziplinarrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Das Verhalten des Soldaten werde besonders dadurch erschwert, daß er sich in Vorgesetztenstellung an einem Kind vergangen habe. Der sexuelle Mißbrauch von Kindern sei, wie das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, im hohen Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Der strafbare, rechts- und sittenwidrige Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen durch einen Soldaten führe auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters zu einer nachhaltigen Ansehensschädigung. Der Soldat erschüttere durch ein derartiges Fehlverhalten das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setze, von Grund auf und beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen sowie gegenüber Familienangehörigen von Soldaten, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen habe, sei seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine Pflichtwidrigkeit der erwähnten Art so hoch einzuschätzen, daß er mindestens in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen sei.

Entscheidungsgründe

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

21

2.

Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

22

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist begründet.

23

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

24

Das Fehlverhalten des Soldaten wiegt nach seiner Eigenart, dem Maß der Schuld und seinen Auswirkungen äußerst schwer.

25

Nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für Beamte zuständigen Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts steht (Urteile vom 21. Mai 1975 - BVerwG 1 D 64.74 - <BVerwGE 53, 47>, vom 22. Juli 1981 - BVerwG 1 D 41.80 - <BVerwGE 73, 231>; Urteile vom 27. November 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 - <NZWehrr 1983, 30 = NJW 1982, 1660>, vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 - <NZWehrr 1987, 80>, vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - <BVerwGE 86, 288>, vom 26. November 1991 - BVerwG 2 WD 52.91 - und vom 14. April 1994 - BVerwG 2 WD 8.94 -) ist der sexuelle Mißbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche Entwicklung des jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entfaltung der Gesamtpersönlichkeit und seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind oder der Jugendliche wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig zumeist nicht oder nur schwer das Erlebte verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes oder des Jugendlichen jeweils als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des jeweiligen Opfers zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Mißachtung der Persönlichkeit und damit eine Verletzung der nach Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht geschützten Würde des Menschen. Sexueller Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen schädigt regelmäßig das Ansehen des Täters schwer. Der Schutz des Kindes oder des Jugendlichen vor sittlichen Gefahren ist ein Anliegen, das - trotz der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet - von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor sehr ernst genommen wird. Verstöße gegen die diesem Schutz dienenden Strafbestimmungen gelten mit Recht gemeinhin als verabscheuungswürdig und geben den Täter in der Regel der allgemeinen Verachtung preis. Das begründet zugleich die dienstrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens.

26

Der strafbare, rechts- und sittenwidrige Mißbrauch eines Kindes oder Jugendlichen durch einen Soldaten, der gerade als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), führt auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters zu einer nachhaltigen Ansehensschädigung, wenn nicht gar zu völligem Ansehensverlust des Soldaten. Der Soldat erschüttert durch ein derartiges Fehlverhalten das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel. Handelt es sich dabei um einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteten Vorgesetzten, so ist sein Versagen regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen sowie gegenüber Familienangehörigen von Soldaten, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine Pflichtwidrigkeit der erwähnten Art so hoch einzuschätzen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann.

27

Erschwerend fällt hier zuungunsten des Soldaten ins Gewicht, daß er das erst 13jährige Mädchen, das an dem abgelegenen Ort, weit entfernt von irgendwelchen Häusern, auf sich allein gestellt war, mit der Frage, ob man sich nicht gegenseitig streicheln wolle, sexuell genötigt hat, ohne daß es ihm in irgend einer Form dazu Veranlassung gegeben hätte. Er hat dem Kind darüber hinaus mit Gewalt seinen Willen aufgezwungen, was besonders verwerflich und schwerwiegend ist. Als das Mädchen, das auf die Worte des Soldaten, "können Sie mir helfen", vom Fahrrad abgestiegen war, das Taschenmesser, dessen Klinge herausgeklappt war, in der Hand des Soldaten bemerkte, bekam es große Angst, zumal der Soldat ihm vorschlug, mit ihm in die Büsche zu gehen. Der Soldat steckte daraufhin zwar zunächst das Messer weg, nahm es jedoch wieder heraus, nachdem das Mädchen zögerte, auf seine Wünsche einzugehen. Er setzte das Messer damit bewußt als Druckmittel ein. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, ob der Soldat die Klinge wieder aufklappte, verstand das Mädchen das Messer jedenfalls als Drohung, wodurch der Soldat seine sexuellen Wünsche erreichen wollte. Das Mädchen, das in Panik geraten war, gab dem Soldaten schließlich einen Zungenkuß, der den Soldaten wiederum veranlaßte, seine Hand unter die Oberbekleidung des Mädchens zu führen und einmal über deren Brust zu streicheln.

28

Wer als Soldat in dieser Weise versagt, erschüttert durch sein Fehlverhalten das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist einen erheblichen Persönlichkeitsmangel.

29

Das Dienstvergehen hatte zwar keine dienstlichen Auswirkungen, weil es in der Einheit nicht bekanntgeworden ist; erschwerend tritt hier jedoch hinzu, daß die Auswirkungen des Dienstvergehens auf das Mädchen sehr groß waren. Das Messer hatte sich stark bei ihm eingeprägt. Als es zu Hause ankam, war es innerlich total aufgewühlt. Es litt unter dem Schockerlebnis mit dem Soldaten und mußte sich sogar in therapeutische Behandlung begeben. Der Soldat selbst erklärte in der Berufungshauptverhandlung, er als Vater wäre "ausgeflippt", wenn sein Sohn oder seine Tochter das Opfer einer solchen Tat geworden wären.

30

Erschwerend kommt darüber hinaus die Verantwortung des Soldaten als Portepee-Unteroffizier in Betracht. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt und je mehr Verantwortung ihm dadurch übertragen wird, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich ein Dienstvergehen, das er sich zuschulden kommen läßt.

31

Der Soldat, der als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen war, hat durch seinen gewichtigen Pflichtenverstoß ein außerordentlich schlechtes Beispiel an Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet gegeben und sich damit jedenfalls als Vorgesetzter disqualifiziert.

32

Wenn, wie vorliegend, Erschwerungsgründe von erheblichem Gewicht gegeben sind, kann von der schwersten disziplinargerichtlichen Maßnahme, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, nur dann abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe zugunsten des Soldaten sprechen. Zwar spricht nichts dafür, daß der Soldat sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Andererseits spricht für ihn, daß es sich um die erstmals zutage getretene Verfehlung dieser Art handelte, die sich wohl in einem einmaligen Fehlverhalten erschöpfte. Auch kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er es nicht zum Äußersten getrieben und schließlich von dem Kind abgelassen, die Tat mithin nicht ein noch schwereres Ausmaß angenommen hat. Insbesondere ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er den Mut aufbrachte, sich nach der Tat am nächsten Tag bei der Polizei zu stellen, und daß er dort von Anfang an ein im Kern richtiges Geständnis ablegte, nachdem er die Berichterstattung über das Geschehen in den Zeitungen verfolgt hatte. Für ihn spricht auch, daß er seinen Kompaniechef und seine Ehefrau über das Geschehen informierte und im Strafverfahren wesentlich dazu beigetragen hat, daß das geschädigte Mädchen nicht vor der Jugendstrafkammer gehört werden mußte, was möglicherweise mit weiteren psychischen Belastungen verbunden gewesen wäre.

33

Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten spricht, daß er sich während seiner Dienstzeit tadelfrei geführt, sich Auszeichnungen erdient und teilweise sehr ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Dies beweisen seine Auszeichnungen und Beurteilungen, insbesondere seine letzte Beurteilung vom 20. Juli 1994. Insoweit kann zwar nicht von einer Nachbewährung, jedoch von einer Bewährung gesprochen werden. Auch ist er bisher weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten.

34

Mit Rücksicht auf die erheblichen Milderungsgründe in der Tat und in der Person des Soldaten erschien dem Senat dessen Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten zur Ahndung des Dienstvergehens noch ausreichend, aber auch erforderlich.

35

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Roth
Dr. Widmaier
Guhrsch
Griestop