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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1990, Az.: BVerwG 2 WD 21/89

Disziplinarrecht ; Berufung eines Soldaten; Disziplinarmaß ; Maßnahmebemessungserwägung; Truppendienstkammer; Exhibitionistische Handlung; Homosexuelle Handlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 21/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte Koblenz 13.06.1989 - M 7 VL 9/89

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 288 - 293
  • NVwZ 1991, 893 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Anders als bei der maßnahmebeschränkten Berufung eines aktiven Soldaten liegt bei einem früheren Soldaten, dem eine schuldhafte Verletzung nachwirkender Pflichten vorgeworfen wird, eine Berufung in vollem Umfang auch dann vor, wenn er mit seinem Rechtsmittel nur Maßnahmebemessungserwägungen der Truppendienstkammer angreift.

2. Zur Maßnahmebemessung bei exhibitionistischen und homosexuellen Handlungen eines Angehörigen der Reserve vor und an Kindern und Jugendlichen.