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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1991, Az.: BVerwG 2 WD 52.91

Disziplinarverfahren gegen Soldat wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen; Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und Bewilligung für die Dauer von zwölf Monaten eines Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehaltes; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht; Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen als schwerer, den Bereich der Menschenwürde und der freien Persönlichkeitsentfaltung berührender Rechtsbruch; Unumgängliche Entfernung eines Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Portepeeunteroffiziere aus dem Dienstverhältnis auf Grund der Möglichkeit einer zulässigen Dienstgradherabsetzung lediglich bis zum Dienstgrad eines Feldwebels beziehungsweise Bootsmanns

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 52.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 06.06.1991 - AZ: 12 VL 7/91

Prozessführer

Oberbootsmann ... geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Fregattenkapitän Dr. Schreiber, Hauptbootsmann Thiele als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 6. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 42 Jahre alte Soldat begann nach dem Besuch der Volks- und Realschule, die er mit der mittleren Reife verließ, eine Lehre als Radio- und Fernsehtechniker, die er am 27. Mai 1970 mit der Gesellenprüfung erfolgreich beendete. Danach war er für kurze Zeit als Fahrer tätig, bis er als Wehrpflichtiger zum 1. Juli 1970 zum Marineausbildungsbataillon 1 in Eckernförde einberufen wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat mit Urkunde vom 13. Oktober 1970 am 16. Oktober 1970 als Matrose in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei, vier und schließlich auf acht Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 30. November 1976 wurde ihm als Oberbootsmann am 9. Dezember 1976 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach dem Bestehen der Unteroffizierprüfung wurde der Soldat mit Urkunde vom 20. September 1971 am 1. Oktober 1971 zum Maat und mit Urkunde vom 20. September 1972 mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 zum Obermaat befördert. Den Lehrgang 1. Flugzeug-Feuerleitradar-Mechaniker hat er laut Zeugnis vom 2. Mai 1972 mit "gut", den Lehrgang Instandsetzung Zielgeräte laut Zeugnis vom 16. Mai 1972 mit "ausreichend" und den Zusatzlehrgang ECP 2012 (Jäger-Feuerleitsystem NASARR F 15 I-A) laut Zeugnis vom 7. Juni 1972 mit "gut" bestanden. Nachdem er den Allgemeinen Bootsmannlehrgang bei der Marineunteroffizierschule in P. mit "ausreichend" und den Lehrgangsabschnitt A des Fachlehrgangs 2 der Fachrichtungen 24 und 59 bei der Marineortungsschule in B. mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde er mit Urkunde vom 20. Juni 1974 mit Wirkung vom 1. Juli 1974 zum Bootsmann befördert. Nach der Teilnahme am Lehrgang Flugzeug-Feuerleitradar-Mechanikermeister/F-104 G (Feldwebellehrgang) - Ausbildungsabschnitt B - bei der Technischen Schule der Luftwaffe ... K., den er mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde er durch Urkunde vom 20. August 1976 am 24. August 1976 zum Oberbootsmann ernannt. Für die Zeit vom 7. März bis 14. April 1978 wurde er zum Fluganwärterregiment nach A. kommandiert, wo er den Sonderlehrgang US Qualification Course C + E mit der Gesamtnote "befriedigend" bestand. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde die mit Wirkung vom 1. April 1990 vorgesehene Beförderung zum Hauptbootsmann zurückgestellt.

4

Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung zum 1. Oktober 1970 zum Marinefliegergeschwader ... in T. als Flugzeug-Feuerleitradar-Mechaniker versetzt. Vom 1. Juni 1974 an wurde er in derselben Einheit als Luftfahrzeug-Ortungsgeräte-Bootsmann, vom 6. April 1983 an als Luftfahrzeug-Radarortungsgeräte-Bootsmann und vom 2. April 1985 an als Luftfahrzeug-Optronikgeräte-Bootsmann Tornado eingesetzt.

5

In seinen Dienststellungen als Luftfahrzeug-Ortungsgeräte-Bootsmann wurde der Soldat am 27. Januar 1975 mit "5 C", am 7. September 1976 und 4. September 1978 jeweils mit "5 D", als Luftfahrzeug-Optronikmechaniker-Meister am 2. Februar 1981 mit "4 B", am 24. Januar 1983 und 4. Juli 1985 jeweils mit "4 C", als Luftfahrzeug-Optronikgerätemechaniker-Meister Tornado am 24. August 1987 mit "3 C" und als Luftfahrzeug-Optronikgeräte-Bootsmann Tornado am 10. Juli 1989 in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "1", achtmal mit "2" und fünfmal mit "3" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. In der Beurteilung vom 7. November 1991, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Luftfahrzeug-Optronikgeräte-Bootsmann Tornado in der gebundenen Beschreibung einmal mit "1", achtmal mit "2" und sechsmal mit "3" bewertet. Für "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" wurde ihm jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt.

6

Der Soldat ist berechtigt, seit Januar 1979 das Tätigkeitsabzeichen der Marine für Logistisches Personal in Silber und seit April 1986 das Tätigkeitsabzeichen Technisches Personal in Gold zu tragen. Am 9. Juli 1971 erhielt er als Gefreiter eine förmliche Anerkennung, weil er sich durch überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz und durch gute technische Leistungen ausgezeichnet hatte.

7

Außer in dem sachgleichen Strafverfahren ist der Soldat strafgerichtlich bisher nicht in Erscheinung getreten; das Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über disziplinare Maßregelungen.

8

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.582,80 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge sowie einer monatlichen Zahlung von 257,90 DM an das BHW und einer vermögenswirksamen Leistung von monatlich 60 DM werden ihm tatsächlich 2.511,64 DM ausgezahlt. Der Soldat hat im Jahre 1989 bei der Kreissparkasse Schleswig-Flensburg ein Darlehen in Höhe von 5.000 DM aufgenommen, das er bis 1992 in monatlichen Raten in Höhe von 164 DM zurückzahlt. Für die Finanzierung seines Eigenheimes, für Heizung, Strom, Wasser, Telefon und Versicherungen zahlt er ca. 1.441 DM monatlich. Für ein Kind aus erster Ehe zahlt er darüber hinaus 500 DM im Monat an Unterhalt.

9

Die am 1. Juli 1970 geschlossene erste Ehe des Soldaten wurde am 19. August 1983 - rechtskräftig seit 11. Oktober 1983 - geschieden. Aus dieser Ehe sind drei Kinder im Alter von jetzt 22, 19 und 15 Jahren hervorgegangen. Der Soldat ist seit 11. Januar 1985 in zweiter Ehe verheiratet. Seine zweite Ehefrau brachte zwei aus ihrer ersten Ehe stammende Kinder in den bis Oktober 1989 bestehenden gemeinsamen Haushalt mit. Die Eheleute leben seitdem getrennt; das Scheidungsverfahren läuft. Die Ehefrau ist berufstätig. Der 22jährige Sohn des Soldaten lebt mit diesem zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Der Soldat rechnet damit, daß er nach der Scheidung der zweiten Ehe an seine zweite Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 20.000 DM wird zahlen müssen.

10

II

Durch eine Strafanzeige der Ehefrau des Soldaten kam es im Oktober 1989 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verhängte das Amtsgericht Flensburg durch Strafbefehl vom 20. April 1990 - 49 Cs 386/90 -, rechtskräftig seit 29. Mai 1990, wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 60 DM.

11

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Marinefliegerdivision vom 4. Juli 1990 durch Aushändigung am 11. Juli 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 20. Februar 1991, ausgehändigt am 28. Februar 1991, dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"Im Zeitraum 1988 bis Mitte Oktober 1989 nahm der Soldat in S. fortgesetzt sexuelle Handlungen an seinen Stieftochtern Corinna (geboren am 28. Juni 1974) und Michaela (geboren am 20. Juni 1980) vor, indem er beide jeweils mehrfach im Brust- bzw. Genitalbereich berührte."

12

Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 6. Juni 1991 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm für die Dauer von zwölf Monaten einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehaltes.

13

Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte die im Zeitraum von 1988 bis Oktober 1989 in Sollerup fortgesetzt vorgenommenen sexuellen Handlungen an seiner am 28. Juni 1974 geborenen Stieftochter Corinna und seiner am 20. Juni 1980 geborenen Stieftochter Michaela, die beide in seinem Haushalt lebten, als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG), somit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

14

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

15

Es handele sich um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen. Wer als Berufssoldat, wie dies hier geschehen sei, seine in seinem Haushalt lebenden Stiefkinder, die zur Tatzeit beide unter 16 Jahre gewesen seien, sexuell mißbrauche, begründe durch ein derartiges Verhalten ganz erhebliche Zweifel an seiner Rechtstreue und an seiner Zuverlässigkeit. Derartige Zweifel ließen, und zwar auch dann, wenn es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handele, Rückschlüsse auf seine dienstliche Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu, die in gleicher Weise schwerwiegend in Frage gestellt würden. Daß es sich dabei um schwerwiegende Zweifel handele, ergebe sich aus der Eigenart des Dienstvergehens. Bei einem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen handele es sich um einen schweren Rechtsbruch, der den Bereich der Menschenwürde (Art. 1 GG) und den der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) berühre. Der Schutz dieser Rechte spiele besonders im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung eine Rolle, denn derartige Rechtsverstöße beträfen den Intimbereich eines Menschen. Dies gelte insbesondere auch für Rechtsverletzungen gegenüber Kindern. Zur sexuellen Selbstbestimmung gehöre nämlich auch die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Welche Bedeutung gerade diesem Schutz beigemessen werde, ergebe sich auch aus der Tatsache, daß Rechtsverstöße in diesem Bereich im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt würden (z.B. § 174 StGB). Unter diesen von der Eigenart des Dienstvergehens her begründeten Gesichtspunkten sei ein derartiges Fehlverhalten eines Soldaten geeignet, die Grundlage für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu entziehen. Es sei daher ständige Rechtsprechung aller Wehrdienstgerichte, daß für die Ahndung eines derartigen Dienstvergehens regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis der Ausgangspunkt für eine disziplinare Reaktion sein müsse (hierzu auch BVerwGE 53, 47 und 48). In diesem Falle wirke weiter erschwerend, daß der Soldat über einen längeren Zeitraum, nämlich von 1988 bis Oktober 1989 seine beiden Stieftöchter sexuell mißbraucht habe, dabei zum Teil die Ahnungslosigkeit beider Mädchen ausgenutzt und das in ihn gesetzte Vertrauen verletzt habe. Ganz besonders erschwerend sei zu berücksichtigen, daß der Soldat, nachdem er im Frühjahr 1989 auf sein Verhalten von seiner Ehefrau angesprochen worden sei, zunächst versprochen habe, sich zu bessern, dann jedoch an beiden Kindern weitere sexuelle Handlungen, wenn auch nicht mehr so häufig wie zuvor, vorgenommen habe. Mit diesem Verhalten habe der Soldat deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er nicht bereit gewesen sei, aus seinem Fehlverhalten die nötigen Konsequenzen zu ziehen. Unter diesen Gesichtspunkten spiele die Tatsache, daß der Soldat seine Stieftöchter jeweils nur kurz berührt habe, keine entscheidende Rolle. Schließlich wirke erschwerend, daß es sich hier um einen Oberbootsmann, also um einen Vorgesetzten handele. Gerade von einem Vorgesetzten werde erwartet, daß er in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gebe. Nur wenn er dieses Beispiel gebe, könne er von seinen Untergebenen erwarten, daß diese, am Vorbild ihres Vorgesetzten orientiert, ihrerseits ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllten. Ein derartiges Beispiel habe der Soldat in diesem Falle eindeutig nicht gegeben. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob sich das Verhalten des Soldaten bei seinen Untergebenen herumgesprochen habe oder nicht. Entscheidend für die disziplinare Bewertung sei allein die Tatsache, daß sein Verhalten geeignet sei, seine Vorbildstellung zu untergraben. Auf der anderen Seite stünden diesen erschwerenden Gesichtspunkten auch Milderungsgründe gegenüber, die von der Truppendienstkammer berücksichtigt worden seien. Mildernd wirke zunächst, daß der Soldat nicht versucht habe, mit seinen Stieftöchtern geschlechtlich zu verkehren oder sich in ihrer Gegenwart selbst zu befriedigen. Für den Soldaten sprächen auch seine bisherigen dienstlichen Leistungen. So sei er in seiner letzten Beurteilung vom 10. Juli 1989 überwiegend mit der Note "2" (seine Leistungen lägen deutlich über den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen) bewertet worden. Außerdem seien in dieser Beurteilung seine Fähigkeiten zum Verantwortungsbewußtsein, zur Einsatz- und Betriebsführung und zur Kameradschaft jeweils mit dem Ausprägungsgrad "B" (deutliche Stärke des Beurteilten) bewertet worden. Der Zeuge Kapitänleutnant B. habe den Soldaten in der Hauptverhandlung mit den Noten "2" und "3" (seine Leistungen lägen teilweise über den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen) sowie die Fähigkeiten des Soldaten zum Verantwortungsbewußtsein und zur Einsatz- und Betriebsführung mit dem Ausprägungsgrad "B" beurteilt. In dieses positive Bild gehöre auch, daß der Soldat disziplinar bisher nicht gemaßregelt worden sei, und daß er am 9. Juli 1971 eine mit einem Tag Sonderurlaub verbundene förmliche Anerkennung erhalten habe. Schließlich habe die Truppendienstkammer mildernd berücksichtigt, daß der Soldat durch das sachgleiche Strafverfahren finanziell bereits erheblich belastet worden sei, daß er den Sachverhalt im wesentlichen zugegeben und daß er das Unrechte seiner Handlungen auch eingesehen habe. Dennoch reichten diese Milderungsgründe angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht aus, um von der härtesten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme, nämlich der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, absehen zu können. Dies sei auch deshalb nicht möglich gewesen, weil gemäß § 57 Abs. 1 WDO bei Berufssoldaten aus dem Bereich der Unteroffiziere eine Degradierung nur bis zum Feldwebel bzw. Bootsmann zulässig sei. Unabhängig von den bereits zum Disziplinarmaß gemachten Ausführungen könne der Soldat in keinem Falle im Dienstgrad eines Portepeeunteroffiziers in der Bundeswehr verwendet werden, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die disziplinare Höchstmaßnahme unabwendbar sei. Nach Auffassung der Truppendienstkammer lägen jedoch die sich aus § 105 Abs. 1 WDO ergebenden Voraussetzungen vor, um dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Der Soldat sei, wie sich aus seinen bereits dargelegten Vermögensverhältnissen ergebe, bedürftig. Er sei darüber hinaus auch eines Unterhaltsbeitrages würdig. Zwar handele es sich beim Verhalten des Soldaten um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, jedoch könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Soldat seit 1970 gute dienstliche Leistungen erbracht habe. Um dem Soldaten den Übergang in sein privates Leben zu erleichtern, sei ihm daher ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des bisher erdienten Ruhegehaltes für die Dauer von zwölf Monaten zu gewähren.

16

Gegen dieses ihm am 15. Juli 1991 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. August 1991, der bei der Truppendienstkammer am 14. August 1991 eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt und beantragt, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben.

17

Zur Begründung hat er vorgebracht:

18

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen werde gerügt, daß das Truppendienstgericht seine Feststellungen in erster Linie auf die verlesene Strafanzeige der Ehefrau des Soldaten, Mädi Ipsen, sowie sonstige verlesene Schriftstücke stütze. Soweit es um die Feststellung des Sachverhaltes gehe, sei es erforderlich gewesen, nicht Schriftstücke zu verlesen, sondern ggf. zumindest die Ehefrau des Soldaten als Zeugin zu vernehmen. Gleiches müsse auch für die sonstigen verlesenen Schriftstücke gelten, soweit diese den Tathergang beträfen und nicht den persönlichen Werdegang des Soldaten. Das Truppendienstgericht habe das Verhalten des Soldaten zu Unrecht als Dienstvergehen gewürdigt. Insbesondere sei das Gericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Soldat vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht verstoßen habe. Ebenso habe das Truppendienstgericht auch zu Unrecht die härteste disziplinargerichtliche Maßnahme gegen den Soldaten verhängt. Zu Unrecht sei das Truppendienstgericht dabei davon ausgegangen, daß es ständige Rechtsprechung aller Wehrdienstgerichte sei, für die Ahndung eines derartigen Dienstvergehens regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis anzuordnen. Dabei sei im Endergebnis nicht festzustellen, was das Truppendienstgericht unter einem "derartigen Dienstvergehen" im einzelnen verstanden habe. Es gebe sicherlich kaum völlig gleichgeartete Dienstvergehen, zumindest auf dem hier in Rede stehenden Sektor. Das Truppendienstgericht habe verabsäumt, individuell abzuwägen, ob eine geringere Maßnahme nicht doch ausreichend gewesen wäre.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.

21

3.

Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.

22

Auf Grund des in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Geständnisses des Soldaten vor der Truppendienstkammer, auf Grund seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung zur Sache sowie auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Kapitänleutnant B. in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:

23

Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im August 1983 heiratete der Soldat am 11. Januar 1985 in zweiter Ehe die zum damaligen Zeitpunkt 26 Jahre alte Mädi R., geborene D.. Der Soldat hatte, nachdem er von seiner ersten Ehefrau im Jahre 1981 verlassen worden war, seine spätere zweite Ehefrau bereits Ende Januar 1982 zusammen mit ihren beiden aus ihrer ersten Ehe stammenden Töchtern Corinna R., geboren am 28. Juni 1974, und Michaela R., geboren am 20. Juni 1980, in seinen Haushalt in S. aufgenommen. Zum damaligen Zeitpunkt war Corinna sieben Jahre und Michaela ein Jahr alt. Im Haushalt des Soldaten lebte ferner sein seinerzeit zwölf Jahre alter Sohn Jörg-Uwe aus seiner ersten Ehe.

24

Die zweite Ehe des Soldaten gestaltete sich in sexueller Hinsicht zunächst normal. Beide Ehepartner verkehrten regelmäßig intim miteinander. Bald jedoch ließ das sexuelle Interesse des Soldaten an seiner Ehefrau nach. Beide verkehrten höchstens nur noch einmal im Monat intim miteinander. Möglicherweise hing dies mit der körperlichen Konstitution der Ehefrau zusammen. Außerdem kam es zwischen den Ehepartnern immer häufiger zu Streitigkeiten. Die Ehefrau des Soldaten war insbesondere nicht damit einverstanden, daß sich der Soldat auffällig stark mit ihrer Tochter Corinna befaßte und mit ihr häufig zu Reitturnieren fuhr; die Ehefrau liebte keine Pferde. Etwa ab dem Jahre 1988 fand zwischen den Ehepartnern keinerlei Geschlechtsverkehr mehr statt.

25

Seitdem der Soldat seine zweite Ehefrau zusammen mit ihren Töchtern Corinna und Michaela in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen hatte, war es üblich, daß beide Mädchen etwa an den Wochenenden in das gemeinsame Ehebett kamen. Dort "kuschelte" der Soldat zunächst mit seiner Stieftochter Corinna, bis diese es etwa vom Jahre 1986 an vorzog, nicht mehr in das eheliche Schlafzimmer zu kommen.

26

Im Jahre 1987 fiel dem Soldaten auf, daß sich die Figur seiner Stieftochter Corinna inzwischen attraktiv entwickelt hatte. Beim Soldaten entstand das Verlangen, seiner Stieftochter an die Brust zu fassen. Dies tat er in der Folgezeit auch: Vom Jahre 1988 an faßte er der inzwischen vierzehnjährigen Corinna unter ihre Kleidung und berührte - wenn auch regelmäßig nur kurz - ihre nackte Brust. Dies geschah in Abwesenheit der Ehefrau bei unterschiedlichen Gelegenheiten, manchmal tagsüber und manchmal abends. Insgesamt berührte er seine Stieftochter Corinna auf diese Weise in den Jahren 1988 bis 1989 jeweils ein- bis zweimal im Monat. An einem Abend im Jahre 1988 versuchte der Soldat auch, Corinna an der Scheide zu berühren: Der Soldat war an diesem Abend leicht alkoholisiert aus dem Dorfgasthof nach Hause gekommen und hatte das Zimmer von Corinna, die bereits im Bett lag, aufgesucht. Dort versuchte er, ihre Scheide unter ihrem Nachthemd zu berühren, während er Corinna auf den Mund küßte. Zu einer Berührung der Scheide kam es deshalb nicht, weil sich Corinna zur Wehr setzte. Nachdem Corinna längere Zeit nicht mehr mit ihm gesprochen hatte, schrieb ihr der Soldat einen Brief, in dem er zum Ausdruck brachte, daß er sie lieb habe.

27

Ebenfalls vom Jahr 1988 an wandte sich der Soldat auch seiner damals acht Jahre alten Stieftochter Michaela zu. Als Michaela den Soldaten im Ehebett aufsuchte, berührte er - in Abwesenheit seiner Ehefrau - das Kind mehrfach unter dem Nachthemd an dessen nackter Scheide.

28

Im Frühjahr 1989 fiel der Ehefrau des Soldaten auf, daß der Soldat "hinter Corinna her war". Es kam zwischen beiden Eheleuten zu einer Aussprache, an der teilweise auch Corinna teilnahm. Dabei kam auch zur Sprache, daß der Soldat Corinnas Brust berührt hatte. Der Soldat reagierte auf dieses Gespräch zunächst beleidigt, beteuerte dann aber, sich bessern zu wollen.

29

Entgegen seinem Versprechen stellte der Soldat seine sexuellen Handlungen gegenüber Corinna und Michaela jedoch nicht ganz ein. Er berührte weiter - wenn auch nicht mehr so häufig - die Brust von Corinna und die Scheide von Michaela.

30

Im Oktober 1989 erfuhr die Ehefrau des Soldaten von Michaela, daß der Soldat immer dann, wenn sich Michaela bei ihm im Bett befände, an ihre Scheide fassen würde. Daraufhin begab sie sich am 16. Oktober 1989 zur Polizei und stellte gegen den Soldaten Strafanzeige. Am selben Tag zog sie zusammen mit ihren Töchtern wegen der geschilderten Vorfälle aus dem gemeinsamen Haus aus und reichte wenig später die Scheidung ein.

31

Das Verhalten des Soldaten hat sich bisher in seiner Einheit nicht herumgesprochen.

32

Der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung nur teilweise zur Sache eingelassen. Die Berührungen seien nur sehr kurz und die Kinder angezogen gewesen, auch habe er keine sexuelle Erregung verspürt. Er habe die Kinder nur deshalb berührt, weil er sie lieb habe. Michaela würde ihm heute noch schreiben.

33

Dieses Vorbringen konnte den Soldaten nicht entlasten. Der Umstand, daß die beiden Mädchen während seiner Berührungen angezogen waren, widerspricht nicht seinem Geständnis in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges, er habe Corinna unter der Kleidung an die nackte Brust und Michaela unter dem Nachthemd an die nackte Scheide gegriffen. Das Berühren der nackten Brust der Jugendlichen und der nackten Scheide des Kindes sind geschlechtsbezogene und damit sexuelle Handlungen auch dann, wenn der Soldat dabei nicht in sexuelle Erregung geriet.

34

Der Soldat hat folglich durch die fortgesetzten sexuellen Handlungen an den beiden Stieftöchtern Corinna und Michaela, die ihm zur Erziehung anvertraut waren, jeweils gegen seine Pflicht verstoßen, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG). Da er mit Wissen und Wollen gehandelt hat und ihm weder ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschließungsgrund zur Seite steht, hat er fortgesetzt vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt und somit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).

35

Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer.

36

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

37

Der sexuelle Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - m.w.N.) entschieden hat, in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines Kindes oder eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit sowie die Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind oder der Jugendliche wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig zumeist nicht oder nur schwer das Erlebte verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes oder des Jugendlichen jeweils als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des jeweiligen Opfers zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Mißachtung der Persönlichkeit und damit eine Verletzung der nach Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht geschützten Würde des Menschen. Sexueller Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen schädigt regelmäßig das Ansehen des Täters schwer. Der Schutz des Kindes oder des Jugendlichen vor sittlichen Gefahren ist ein Anliegen, das - trotz der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet - von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor sehr ernst genommen wird. Verstöße gegen die diesem Schutz dienenden Strafbestimmungen gelten mit Recht gemeinhin als verabscheuungswürdig und geben den Täter in der Regel der allgemeinen Verachtung preis. Das begründet zugleich die dienstrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens. Der strafbare, rechts- und sittenwidrige Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen durch einen Soldaten, der gerade als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), führt auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters zu einer nachhaltigen Ansehensschädigung, wenn nicht gar zu völligem Ansehensverlust des Soldaten. Der Soldat erschüttert durch ein derartiges Fehlverhalten das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel. Handelt es sich dabei um einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteten Vorgesetzten, so ist sein Versagen regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen sowie gegenüber Familienangehörigen von Soldaten, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine Pflichtwidrigkeit der erwähnten Art so hoch einzuschätzen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann.

38

Bereits die Kammer hat das Dienstvergehen des Soldaten zu Recht als sehr schwerwiegend eingestuft. Wenn, wie hier, Erschwerungsgründe von erheblichem Gewicht gegeben sind, dann erweist sich die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als unumgänglich, zumal bei einem Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Portepeeunteroffiziere eine Dienstgradherabsetzung nur bis zum Dienstgrad eines Feldwebels bzw. Bootsmanns zulässig ist (§ 57 Abs. 1 WDO). Der Soldat hat über einen langen Zeitraum, nämlich über ein Jahr lang über ein Jahr lang von 1988 bis Oktober 1989, immer wieder seine beiden Stieftöchter sexuell mißbraucht. Etwa ein- bis zweimal im Monat kam es, bei unterschiedlichen Gelegenheiten, während der Abwesenheit seiner Ehefrau, zu sexuellen Berührungen der nackten Brust seiner Stieftochter Corinna. Einmal versuchte der Soldat nach einem Besuch im Dorfgasthof in leicht alkoholisiertem Zustand, Corinna sogar an der Scheide zu berühren. Im Zeitraum von 1988 bis Oktober 1989 faßte er zudem wiederholt auch seine damals acht bis neun Jahre alte Stieftochter Michaela an deren nackte Scheide. Vor allem aber mußte zu Lasten des Soldaten ins Gewicht fallen, daß er, nachdem es im Frühjahr 1989 zu einer Aussprache zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen war, die von seinem geschlechtsbezogenen Tun gegenüber ihrer Tochter Corinna erfahren hatte, auch weiterhin an beiden Kindern sexuelle Handlungen vornahm. Daß dies nicht mehr so häufig wie zuvor geschah, ist im Rahmen der Maßnahmebemessung unerheblich, denn der Soldat brachte durch dieses Verhalten zum Ausdruck, daß er nicht bereit war, von seinem bisherigen Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Spätestens die Aussprache mit seiner Ehefrau hätte für ihn als Ehemann und Familienvater, aber auch als militärischer Vorgesetzter, eine Warnung sein müssen, die scham- und ehrverletzenden Handlungen an den beiden Stieftöchtern einzustellen.

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In der Tat finden sich keine wesentlichen Milderungsgründe. Für den Soldaten spricht nur, daß seine Berührungen jeweils kurz waren. Es ist aber nicht ersichtlich, daß er bei Vornahme der sexuellen Handlungen entweder unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang gestanden oder gar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Der Soldat wußte, worauf er sich einließ, und er wußte dies insbesondere seit der Aussprache mit seiner Ehefrau im Frühjahr 1989. Die Folgen einer so schweren Pflichtverletzung liegen im Risikobereich eines für sein Handeln voll verantwortlichen Soldaten. Es kann keine Rede davon sein, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis eine unangemessene Maßnahme für das Fehlverhalten des Soldaten ist. Der Soldat, der als Vorgesetzter nicht mehr tragbar ist, muß, wenn es sich um einen Berufssoldaten handelt, aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Er hat die Folgen einer solchen Maßnahme ausschließlich seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben. Uneingeschränkt zu seinen Gunsten spricht allerdings, daß er sich während seiner Dienstzeit tadelfrei geführt und teilweise sehr ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Dies beweisen seine Beurteilungen und seine Auszeichnung. Dieser günstige Persönlichkeitsaspekt kann jedoch gegenüber der Eigenart und Schwere seiner Verfehlung nicht so entscheidend ins Gewicht fallen, daß dem Soldaten die disziplinare Höchstmaßnahme erspart werden kann. Diese Milderungsgründe sind jedoch bei der Frage zu berücksichtigen, ob dem Soldaten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann. Die Truppendienstkammer hielt ihn eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig (§ 105 Abs. 1 WDO), und er ist eines solchen auch im Hinblick auf seine angespannten Vermögensverhältnisse bedürftig. Nach seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis muß er auch eine Tätigkeit im zivilen Arbeitsleben finden, die seinen Lebensunterhalt sichert. Die Entscheidung der Kammer, ihm einen Unterhaltsbeitrag in der vom Gesetz vorgesehenen Höchstgrenze für die Dauer eines Jahres zu gewähren, trägt dem Rechnung.

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Einen minder schweren Fall, der es nach § 58 Abs. 2 WDO rechtfertigen würde, dem Soldaten bei Entfernung aus dem Dienstverhältnis seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen, kann angesichts des Fehlens durchschlagender Milderungsgründe in der Tat nicht anerkannt werden.

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4.

Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten durch die Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels an einer gesetzlichen Grundlage (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Hacker
Roth
Dr. Widmaier
Schreiber
Thiele