Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1986, Az.: BVerwG 2 WD 21/86
Soldat in Vorgesetztenstellung; Sexueller Mißbrauch eines Kindes; Dienstentfernung; Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 21/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 25.02.1986 - AZ: M 3 VL 1/86
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Fundstelle
- NZWehrR 1987, 80
Redaktioneller Leitsatz
Ein Soldat in Vorgesetztenstellung erleidet durch den sexuellen Mißbrauch eines Kindes eine so hohe Einbuße an Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (Bestätigung BVerwG, 12.10.1984, 2 WD 12 /84, BVerwGE 76, 262).
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Maiwald, Stabsunteroffizier Schulz als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen des Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 25. Februar 1986 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der nunmehr 28 Jahre alte Soldat begann nach zehnjährigem. Besuch der Volksschule am 1. August 1974 eine dreijährige Ausbildung als Binnenschiffer, die er jedoch auf ärztlichen Rat nicht mit dem Matrosenbrief abschloß. Vom 1. Januar 1978 an war er bis Ende September 1980 bei verschiedenen Firmen als Aushilfs- und Verkaufsfahrer tätig, zeitweise auch arbeitslos.
Zum ... Januar 1981 zur .../Panzergrenadierbataillon ... in O. einberufen, um Grundwehrdienst zu leisten, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Urkunde vom 7. Mai 1981 am 8. Mai 1981 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, später auf sechs Jahre festgesetzt. Sie wird demnach planmäßig am 31. Dezember 1986 enden.
Der Soldat wurde am 1. Juli 1981 zum Gefreiten und, nachdem er den Unteroffizierlehrgang Teil 2 - Beobachtungsdienst - mit der Abschlußnote "ausreichend" bestanden hatte, am 14. Februar 1982 zum Unteroffizier ernannt. Durch Aushändigung der Urkunde vom 16. Juni 1983 wurde er zuletzt am 20. Juni 1983 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach seiner Grundausbildung und verschiedenen Kommandierungen gehört er seit dem 1. Januar 1982 der .../Feldartilleriebataillon ... in E. als Beobachtungsunteroffizier und Feldkabelbautruppführer an.
Der Soldat, der seit dem Jahre 1984 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold besitzt, wurde am 7. März 1984 mit "voll befriedigend" (5 D) beurteilt.
Außer der im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe weisen das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch keinen Eintrag über Strafen oder disziplinare Maßregelungen aus.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten errechnen sich aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit monatlich 2.321,12 DM brutto, 1.943,32 DM netto. Seine wirtschaftliche Situation ist dadurch belastet, daß er für ein Darlehen, das er noch in Höhe von rund 6.000 DM schuldet, monatliche Raten von 255 DM zu leisten und sein Konto in Höhe von ca. 4.200 DM überzogen hat.
II
Im Januar 1984 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - K. am 18. September 1984 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexueller Handlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte -... -. Die Vollstreckung der Strafe setzte es zur Bewährung aus. Nachdem der Soldat seine Berufung in der Hauptverhandlung vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts K. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen hatte, ist dieses Urteil seit dem 13. Dezember 1984 rechtskräftig.
In dem am 26. November 1985 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 20. Dezember 1985 dem Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last, er habe am 9. Januar 1984 in K. den damals elfjährigen J. F. angesprochen und ihn in seine Wohnung unter dem Vorwand gelockt, er sei Privatdetektiv und müsse feststellen, ob das Kind einen Ladendiebstahl begangen habe und das Diebesgut verberge.
Nach Betreten seiner Wohnung und nachdem er von dem Kind verlangt habe, es solle sich ausziehen, habe er dessen Sachen durchsucht und J. F. aufgefordert, sich auf das Bett in seinem Schlafzimmer zu legen. Nachdem er sich ebenfalls nackt neben das Kind gelegt habe, habe er begonnen, das Gesicht des Kindes zu küssen, und habe am Penis des Kindes gespielt und gelutscht. Hierbei habe er auch seinen eigenen Penis auf dem Körper des Kindes bewegt und von diesem verlangt, an seinem erigierten Penis zu lecken. Dies habe das Kind getan. Schließlich habe er bei dem Kind den Analverkehr versucht. Er habe den Versuch abgebrochen, als das Kind Schmerzen gehabt habe.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 25. Februar 1986 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten.
Sie löste sich nicht von den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils und würdigte das strafgerichtlich geahndete Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des dienstlichen Bereichs (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der sexuelle Mißbrauch eines Kindes greife in sehr schwerwiegender Art und Weise in dessen Entwicklung ein, weil ein Kind weder Verstandes- noch gefühlsmäßig die psychischen Belastungen eines solchen Erlebnisses verarbeiten könne. Trotz aller Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet werde daher der Schutz des Kindes vor sexuellen Übergriffen von allen Kreisen mit Nachdruck gefordert. Hier komme erschwerend hinzu, daß der Soldat den damals elfjährigen Jungen allein als Mittel zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche mißbraucht und die Gelegenheit dazu auf geradezu hinterhältige Weise herbeigeführt habe, indem er das Kind durch den Verdacht eines Ladendiebstahls in eine von diesem nicht zu lösende Zwangslage versetzt habe. Der Persönlichkeitsmangel, der in dem Verhalten des Soldaten zutage getreten sei, lasse das Dienstverhältnis nicht unberührt. Er erschüttere vielmehr das Vertrauen tief, das der Dienstherr in die Zuverlässigkeit und die moralische Integrität des Soldaten gesetzt habe. Bei einem Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung könne daher nur die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Ausgangspunkt der Erwägungen zu Art und Maß der Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen. Die Kammer habe von dieser Maßnahme jedoch angesichts des schon zeitlichen Abstandes zur Tat und der in der Zwischenzeit erfolgten Nachbewährung des Soldaten abgesehen. Der Soldat sei nach wie vor im Kameradenkreis geachtet und sei in den Jahren 1984/85 sogar Vertrauensmann der Unteroffiziere gewesen. Darüber hinaus könne die Tat noch dem minderschweren Bereich der denkbaren Fälle sexuellen Mißbrauchs von Kindern zugeordnet werden. Insbesondere sei es zu keinen Gewaltanwendungen gekommen, vielmehr habe der Soldat sofort von dem Kinde abgelassen, als dieses Schmerzen verspürt habe. Der Soldat sei außerdem mit dem hier abzuurteilenden Fehlverhalten erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und dieses Fehlverhalten habe im dienstlichen Bereich keine Auswirkungen gehabt. Bei der demnach notwendigen Dienstgradherabsetzung habe dem Soldaten jedoch kein Dienstgrad mit Vorgesetzteneigenschaft belassen bleiben können. Mit seinem Verhalten habe er sich für jeden herausgehobenen Dienstgrad disqualifiziert. Seine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten sei erforderlich, aber auch ausreichend.
Gegen dieses ihm am 10. März 1986 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt am 25. März 1986 zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt und begehrt, den Soldaten zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu verurteilen. Zur Begründung hat er dargelegt:
Die von der Kammer herangezogenen tat- und personenbezogenen Milderungsgründe rechtfertigten es nicht, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Es müsse außer Betracht bleiben, daß die Dienstentfernung den Soldaten zum Ende seiner Dienstzeit besonders hart treffen werde. Ebenso könne die Tatsache, daß die Dienstzeit des Soldaten trotz des laufenden Strafverfahrens verlängert worden sei, rechtlich nicht bedeutsam sein. Mögen auch noch schwerere Fälle sexuellen Mißbrauchs eines Kindes denkbar sein, so gelte es hier doch nicht, einen Fall unzüchtiger Handlungen zu beurteilen. Der Soldat sei vielmehr nicht davor zurückgeschreckt, bei dem Kind den Analverkehr zu versuchen und es so als Objekt seiner Lust zu mißbrauchen. Angesichts der Hartnäckigkeit und Zielstrebigkeit und der auf Täuschung angelegten Vorgehensweise des Soldaten müsse gegen ihn disziplinar ein derart schwerer Vorwurf erhoben werden, daß seine Nachbewährung und seine ordentlichen dienstlichen Leistungen nicht geeignet seien, eine Degradierung als ausreichend anzusehen. Das Verhalten des Soldaten lasse vielmehr Zweifel an seiner Rechtstreue sowie an seiner moralischen Integrität entstehen, die dem Dienstherrn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses als nicht mehr zumutbar erscheinen ließen.
Auch der Soldat hat gegen das ihm am 10. März 1986 zugestellte Urteil durch seinen Verteidiger Berufung einlegen lassen, die am 4. April 1986 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist. Er hat beantragen lassen, ihn freizusprechen, hilfsweise gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren als weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Zur Begründung hat er vorbringen lassen:
Er bestreite nach wie vor, die Straftat begangen zu haben. Er habe unter der Einwirkung seines damaligen Verteidigers im Strafverfahren die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts K. zurückgenommen, nachdem er auf Grund des Glaubwürdigkeitsgutachtens über den Zeugen F., das das Landgericht K. erholt habe, "keine Chance" gesehen habe, daß das Berufungsgericht ihm mehr als dem Zeugen glauben würde. Da jedoch gewichtige Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils bestünden, hätte die Kammer antragsgemäß beschließen müssen, sich davon zu lösen. Das Strafurteil sei nämlich in sich nicht folgerichtig, sondern widersprüchlich und lasse wesentliche Umstände außer Betracht, die unerläßlich gewesen seien, um seine, des Soldaten, Glaubwürdigkeit zutreffend beurteilen zu können. So habe der Zeuge J. F. wesentliche Einzelheiten über die Person des Täters vorgebracht, die auf ihn, den Soldaten, nicht zuträfen. Er habe beispielsweise erklärt, eine auffallende Tätowierung, die er, der Soldat, am rechten Unterarm trage, nicht gesehen zu haben. Er habe ferner den Täter als "stark behaart" beschrieben, während er, der Soldat, allenfalls geringfügig behaart sei. Entgegen den Angaben des Zeugen sei er, der Soldat, auch nicht dunkelhaarig und habe niemals eine dicke Hornbrille getragen. Er sei überhaupt nicht Brillenträger. Er habe zur damaligen Zeit lediglich eine leichte Sonnenbrille mit einem dünnen Metallrahmen benutzt. Das Amtsgericht K. hätte daraus begründete Zweifel an seiner, des Soldaten, Täterschaft herleiten müssen. Es sei davon auszugehen, daß der Zeuge nicht einer Orts-, sondern einer Personenverwechslung unterlegen sei. Ein elfjähriges Kind sei, wie Psychologen und Mediziner jederzeit bestätigen könnten, nicht unbedingt in der Lage, örtlichkeiten und Personen in den richtigen Zusammenhang zu setzen. Darüber hinaus habe sich das Strafgericht nicht in der erforderlichen Weise Klarheit über seine, des Soldaten, Person verschafft. Es habe insbesondere nicht zur Kenntnis genommen, daß er seit seiner frühen Jugend bis zu seiner Bundeswehrzeit bei den Pfadfindern gewesen sei und dort Jahr für Jahr wochenlang ganze Jugendgruppen betreut und verantwortlich geleitet habe. Er habe Ferienlager und Freizeiten mit Jugendlichen und Kindern durchgeführt. Bei dieser Aufgabe, die er ebenso zu seiner Freude wie zur Freude der Kinder wahrgenommen habe, habe es in all den Jahren niemals Beanstandungen gegeben. Dieser Umstand sei in dem Strafverfahren überhaupt nicht zur Sprache gekommen, vor der Truppendienstkammer erst gegen Ende der Verhandlung und lange nach Ablehnung des Antrags, sich von den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zu lösen. Gerade vor diesem Hintergrund finde aber sein, des Soldaten, Verhalten gegenüber dem fremden Kind eine nachvollziehbare und glaubhafte Erklärung. Er habe sich ohne jeden Arg und ohne weitergehende oder gar sexuelle Absichten am Nachmittag des 9. Januar 1984 mit J. F. befaßt. Die ihm angelastete Straftat sei in höchstem Maße persönlichkeitsfremd. Er, der Soldat, strebe daher mit seiner Berufung in erster Linie an, daß nach einer Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen die Tatsachen erneut erforscht werden. Er gehe davon aus, daß dann seine Unschuld bewiesen werde.
Sollte der Senat nicht zu einem Lösungsbeschluß kommen oder sollten nach erneuter Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten ähnliche Feststellungen wie im Strafverfahren getroffen werden, so werde die Verhängung einer weniger schwerwiegenden Disziplinarmaßnahme begehrt. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen erforderten weder seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis noch eine Dienstgradherabsetzung. Trotz der intensiven psychischen Belastung, die seit Beginn des Strafverfahrens und des disziplinargerichtlichen Verfahrens auf ihm ruhe, habe er seinen Dienst nicht nur tadellos versehen, sondern erhebliche Leistungssteigerungen erbracht. Er sei ausschließlich positiv hervorgetreten und sei lange Zeit hindurch Vertrauensmann des Unteroffizierkorps seiner Einheit gewesen. Er sei ein von Kameraden und Untergebenen sehr geachteter Soldat. Während seiner gesamten Wehrdienstzeit sei er niemals negativ in Erscheinung getreten. Außer dem Batteriechef und den Soldaten, die dienstlich mit dem Vorfall befaßt worden seien, wisse niemand in seiner Einheit, daß er überhaupt mit diesem Verfahren belastet sei. Sein soziales Umfeld innerhalb der Truppe sei unverändert intakt und würde erst durch eine Dienstgradherabsetzung zerstört werden. Er könnte dann in seiner bisherigen Verwendung als Kabelbautruppführer nicht weiter tätig sein, wodurch auch für die Batterie Nachteile entstehen würden. Schließlich sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, daß der Dienstherr sein Dienstverhältnis von vier auf sechs Jahre verlängert habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß wegen des hier im Streit stehenden Deliktes gegen ihn, den Soldaten, ermittelt werde. Er. der Soldat, sei auch in der Folgezeit nicht des Dienstes enthoben oder versetzt oder mit anderen Sanktionen belegt worden. Der Dienstherr sei vielmehr stets davon ausgegangen, daß er, der Soldat, allen seinen Dienstpflichten nicht nur genügt, sondern darüber hinaus in vielen Teilbereichen besonders gute Leistungen erbracht habe.
III
1.
Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts ist nach Antrag und Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden, während mit der Berufung des Soldaten, die in erster Linie auf seinen Freispruch abzielt, der ganze Inhalt des Urteils der Truppendienstkammer angefochten wurde. Als das weitergehende Rechtsmittel bestimmt daher die Berufung des Soldaten den Umfang der Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), hatte der Senat folglich selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Beide Berufungen führten nicht zum Erfolg.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - K. hat in dem sachgleichen Strafverfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 18. September 1984 folgende Feststellungen getroffen:
"Er" (der Soldat und Angeklagte in jenem Verfahren) "hat eine eigene Wohnung, die er allein bewohnt, in der W. Straße in K..
Am 09.01.1984 hielt sich der damals noch mit seinen Eltern in K. lebende, am ...12.1972 geborene J. F. nach dem Besuch der Schule und einem anschließenden Besuch im Büro seines Vaters in der Nähe des ...marktes gegen 14.00 Uhr in den Verkaufsräumen der Firma Kaufhof in K. auf, wo er in der Buchabteilung zwei dicke Bücher kaufte. Nach dem er noch die Spielwarenabteilung aufgesucht hatte und sich dort umgesehen hatte, verließ er den Kaufhof durch den Eingang S.gasse/H.straße, um die Bushaltestelle am ...markt aufzusuchen. Bald nach dem Verlassen des Kaufhauses wurde er von dem Angeklagten angesprochen, der ihm erklärte, der Zeuge stehe im Verdacht des Ladendiebstahls und solle einmal mit ihm, dem Angeklagten, der ein Kaufhausdetektiv sei, mitkommen. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen weiter, das Büro des Kaufhauses sei wegen der Weihnachtszeit mit Waren belegt, der Zeuge solle mit zu dem Auto des Angeklagten kommen. Mit diesem wolle man zu einem anderen Büro fahren. Der Zeuge nahm auch tatsächlich in dem nach kurzem Fußweg erreichten Kraftwagen des Angeklagten, einem gelb-beigem Kombifahrzeug, Platz. Der Angeklagte fuhr mit dem Zeugen über die Rheinbrücke und über D. nach H. zu der. Wohnung des Angeklagten. Er forderte den Zeugen erfolgreich auf, mit ihm die Wohnung des Angeklagten zu betreten. Dort ließ der Angeklagte den Zeugen die Sachen aus seinen Taschen packen. Er verlangte erfolgreich von dem Zeugen, daß er Pullover, Bluse, Hose und Strümpfe ausziehe. Der Angeklagte durchsuchte die Sachen. Als der Angeklagte den Zeugen aufforderte, sich auf das Bett des Schlafzimmers zu legen und auch die Unterhose auszuziehen, wurde dem Zeugen klar, daß der Angeklagte sexuelle Absichten hatte. Der Angeklagte zog sich dann auch selber aus und legte sich nackend neben den Zeugen auf das Bett. Er begann, den Zeugen im Gesicht zu küssen, nach dem er ihm die Brille abgesetzt hatte und auch seine eigene Brille abgesetzt hatte. Er spielte an dem Penis des Zeugen und bewegte seinen eigenen Penis am Körper des Zeugen. Dabei hatte der Angeklagte eine Erektion. Er lutschte in der Folge am Penis des Zeugen. Der Angeklagte verlangte vom Zeugen erfolgreich, daß dieser seinerseits an dem erigierten Penis des Angeklagten leckte. Seinen Versuch, sein Geschlechtsteil im After des Zeugen zu etablieren gab der Angeklagte auf, als der Zeuge Schmerzen äußerte. Der Angeklagte nahm dann von dem Zeugen Abstand und gestattete ihm, sich anzuziehen. Er brachte den Zeugen dann aus der Wohnung zu dem PKW, dessen Kennzeichen sich der Zeuge bei dieser Gelegenheit merkte, und fuhr ihn nach K., wo er ihn am Aquarium in der Nähe der Wohnung des Zeugen absetzte. Der Zeuge ging nach Hause, traf dort niemanden an und verständigte von sich aus telefonisch die Polizei."
An diese Tat- und Schuldfeststellungen war der Senat für die Bildung der tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO gebunden. Er hätte sich davon nur dann ganz oder teilweise lösen können, wenn und soweit seine Mitglieder die Richtigkeit dieser Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil mit Stimmenmehrheit bezweifelt und deren nochmalige Prüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschlossen hätten. Ein derartiger Beschluß wurde nicht gefaßt. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein solcher Lösungsbeschluß ohnehin nur in Betracht gekommen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichte zu begründen (BVerwG Urteil vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85). Das traf hier nicht zu. Der Senat vermochte die Feststellungen derjenigen Tatumstände durch das Amtsgericht K., die den objektiven und subjektiven Tatbestand der Straftat erfüllen und den strafgerichtlichen Urteilsspruch tragen, nicht als etwa unzureichend, in sich widerspruchsvoll, gegen die Denkgesetze verstoßend oder sonst unschlüssig in Zweifel zu ziehen. Der Soldat konnte daher nicht mit der Einlassung gehört werden, er bestreite unverändert, die Straftat begangen zu haben, der Zeuge F. sei einer Personenverwechslung unterlegen. Der Gesetzgeber hat in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Die Bindung erfaßt alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Aus dem Vorrang der Bindung folgt, daß die nochmalige Prüfung solcher tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO nur ausnahmsweise beschlossen werden darf und daß dafür etwa die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung nicht genügt. Eine Lösung nur deshalb zu beschließen, um nachprüfen zu können, ob die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln ist, wäre ohnedies fehlerhaft (vgl. auch BVerwGE 73, 31, 32 f.) [BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79].
Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat dadurch, daß er mit Wissen und Wollen den Zeugen F. sexuell mißbrauchte und homosexuell belästigte, vorsätzlich gegen die ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG obliegende Pflicht verstoßen, außer Dienst sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Denn sein Verhalten war geeignet, sein dienstliches Ansehen, das wesentlich auf der moralischen Integrität des Soldaten beruht, erheblich in Zweifel zu ziehen. Er hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer.
Der sexuelle Mißbrauch eines Kindes ist in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich. Er stellt einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung des Kindes dar, den dieses wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig zumeist nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Der Eingriff ist deshalb geeignet die natürliche Entwicklung des Kindes und seine gesellschaftliche Einordnung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des Kindes zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Mißachtung der Persönlichkeit und damit eine Verletzung der nach Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht geschützten Würde des Menschen. Der sexuelle Mißbrauch eines Kindes schädigt daher regelmäßig das Ansehen des Täters schwer. Der Schutz der Kinder vor sittlichen Gefahren ist ein Anliegen, das trotz der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung sehr ernst und wichtig genommen wird. Verstöße gegen die diesem Schutz dienenden Strafbestimmungen gelten mit Recht gemeinhin als verabscheuungswürdig und geben den Täter in der Regel der allgemeinen Verachtung preis. Das begründet zugleich die dienstrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens. Der strafbare, rechts- und sittenwidrige Mißbrauch eines Kindes durch einen Soldaten, der gerade als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), führt auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters zu einer sehr ernsthaften Ansehensschädigung, wenn nicht gar zu völligem Ansehensverlust des Soldaten. Der Soldat erschüttert durch ein derartiges Fehlverhalten das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel. Ist dieser Soldat ein nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Vorgesetzter, so ist sein Versagen regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine Pflichtwidrigkeit der erwähnten Art so hoch einzuschätzen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (BVerwG NJW 1982, 1660 [BVerwG 27.11.1981 - 2 WD 25/81] = NZWehrr 1983, 30; BVerwGE 76, 262 = NZWehrr 1985, 159; BVerwG Urteil vom 6. August 1985 - 2 WD 14/85 -; vgl. auch BVerwGE 53, 47; 73, 231) [BVerwG 22.07.1981 - 1 D 41/80].
Hier tritt erschwerend die hinterhältige Art und Weise hinzu, in der der Soldat den elfjährigen Jungen nötigte, mit ihm zu kommen. Indem er sich den vorhergehenden Besuch des Kindes in einem Kaufhaus zunutze machte, sich als Kaufhausdetektiv ausgab und dem Kind erklärte, es stehe in dem Verdacht, einen Ladendiebstahl begangen zu haben, und müsse deshalb überprüft werden, ließ er dem Jungen keine Chance, sich anders zu entscheiden und schuf sogar die Voraussetzungen für sein späteres Verlangen, das Kind möge sich entkleiden. Wenn der Senat gleichwohl von der schärfsten disziplinaren Reaktion, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, abgesehen hat, so deshalb, weil es sich um die erstmals zutage getretene Verfehlung dieser Art des Soldaten handelte, die sich in einem einmaligen Vorgang erschöpfte, und weil die homosexuellen Handlungen, die der Soldat an J. F. vornahm und von dem Jungen an sich vornehmen ließ, noch den mittleren Bereich überhaupt denkbarer Fälle sexuellen Mißbrauchs von Kindern oder Jugendlichen zugeordnet werden können. Für das Eigengewicht der Tat war insbesondere bedeutsam, daß es nicht zu einer gewaltsamen Einwirkung auf oder zu einem Akt der Gewaltanwendung gegen das Kind kam und daß der Soldat den von ihm angestrebten Analverkehr alsbald aufgab, als der Zeuge Schmerzen äußerte. Die sexuellen Handlungen des Soldaten beschränkten sich darauf, daß er das Kind im Gesicht küßte, an dessen Penis spielte und lutschte, seinen eigenen Geschlechtsteil am Körper des Zeugen rieb und von dem Jungen verlangte, an seinem, des Soldaten, erigierten Penis zu lecken. Es haben sich auch keine Umstände ergeben, die diese Milderungsgründe wieder hätten wettmachen können. So war dem Soldaten, der nach seiner glaubwürdigen Einlassung vor und während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr erfolgreich Jugendarbeit bei den Pfadfindern geleistet hat, nicht nachzuweisen, daß er Päderast ist, und sein Opfer J. F. hat bereits nach den Feststellungen des Strafgerichts durch das Ereignis keine manifest gewordenen psychischen Schäden davongetragen.
Trotz der äußerst verwerflichen Art, in der sich der Soldat des Kindes bemächtigte, konnte deshalb der Senat das Ansehen des Soldaten noch nicht als so nachhaltig gestört und unwiederbringlich zerstört ansehen, daß es nicht durch Zeitablauf und Bewährung allmählich wiederherstellbar wäre.
Der Soldat hat sich durch sein Fehlverhalten jedoch als Vorgesetzter schlechthin disqualifiziert. Bei einem zur Zeit der Tat 26 Jahre alten Mann, dem dienstlich eine altersgemäße Persönlichkeitsreife attestiert wurde, offenbart ein solcher Rückfall in pubertäre Handlungsweisen bisher verborgene Probleme in der Persönlichkeitsstruktur, die insbesondere deshalb negativ zu bewerten sind, weil sich der Soldat einen noch im Kindesalter befindlichen Jungen zum Opfer seiner Sexualtriebe ausgesucht hatte. Das belastet das innerdienstliche Vertrauensverhältnis erheblich. Die Bundeswehr hat gerade der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee, der der Soldat als Stabsunteroffizier angehört, die Ausbildung und Erziehung junger Wehrpflichtiger übertragen. Eine verantwortungsvolle und den Grundsätzen der Fürsorge verpflichtete Personalführung (§ 10 Abs. 3, § 31 SG) wird deshalb als Auswirkung des Dienstvergehens den Soldaten in seiner Verwendungsbreite beschränkt sehen. Die Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch den Pflichtenverstoß mußte daher hier so hoch eingeschätzt werden, daß der Soldat dem Dienstherrn nur noch im Mannschaftsstand zumutbar ist. Daran ändert es nichts, daß der Dienstherr noch am 7. Dezember 1984 die Dienstzeit des Soldaten von vier auf sechs Jahre verlängerte und der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann P., diese Maßnahme in Kenntnis des damals schon anhängigen sachgleichen Strafverfahrens befürwortet hatte. Solange das Urteil des Schöffengerichts K. nicht in Rechtskraft erwachsen war, was erst am 13. Dezember 1984 geschah, stritt die Unschuldsvermutung für den Soldaten.
Konnte dem Soldaten mithin die Dienstgradherabsetzung nicht erspart werden, so ließen es die weiteren für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme maßgebenden Gründe zu, diese Maßnahme zu beschränken und den Soldaten lediglich in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabzusetzen. Für den Soldaten sprachen nämlich seine dienstlichen Leistungen, die in der Beurteilung vom 7. März 1984 als erkennbar über den Anforderungen liegend bewertet wurden und die er nach dem Zeugnis seines Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges danach sogar noch gesteigert hat. Der Soldat hat demnach das Vertrauen, das ihm der Dienstherr entgegenbrachte, indem er ihm den Verantwortungsbereich eines selbständigen Teileinheitsführers übertrug, zu einer Nachbewährung genutzt. Diese Nachbewährung, die auch in seiner Wahl zum Vertrauensmann der Unteroffiziere und in dem Erwerb des Leistungsabzeichens in Gold im Jahre 1984 zum Ausdruck kommt, ist dem Soldaten, der während der Dauer des Strafverfahrens und des vorliegenden Verfahrens erheblicher psychischer Belastung ausgesetzt war, ebenso zugute zu halten wie die Tatsache, daß er sich bis zu diesem Dienstvergehen als Staatsbürger und Soldat tadelfrei geführt hat.
Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust und die sich daraus für den Soldaten möglicherweise ergebenden dienstlichen und persönlichen Folgen sind nicht zu verkennen. Sie hat auch der Senat nicht unterschätzt. Diese Folgen muß der Soldat aber hinnehmen. Sie sind zwangsläufig mit jeder Degradierung verbunden; sie hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er diese Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr aufs Spiel setzt.
4.
Die Berufungen des Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts waren aus diesen Gründen mit der Kostenfolge zurückzuweisen, die sich in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO ergibt. Entsprechend dem Grundgedanken der § 132 Abs. 3 Satz 1 und § 132 Abs. 2 Satz 1 WDO war der Soldat aus Billigkeitsgründen auch von der Hälfte der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Ehrl
Roth
Maiwald
Schulz