Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1981, Az.: BVerwG 2 WD 25/81
Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis ; Beschränkung des Rechtsmittels auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Fortgesetzter sexueller Missbrauch eines Kindes; Regelfall der Erkennung auf die Höchstmaßnahme; Ehemündigkeit als Maßstab der Fähigkeit zu einer echten Lebenspartnerschaft; Schuldhafte Untragbarkeit für den Dienstherrn trotz überdurchschnittlicher fachdienstlicher Leistungen; Unbilligkeit der Härte einer Schädigung des beruflichen Fortkommens und der Familie des zu Disziplinierenden; Verkürzung der Dauer eines bewilligten Unterhaltsbeitrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 25/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 12.02.1981 - AZ: 5 VL 1/80
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 105 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 110 Abs. 3 WDO
- § 327 StPO
- § 1 EheG
Fundstellen
- NJW 1982, 1660 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1983, 30-32
Amtlicher Leitsatz
Der sexuelle Mißbrauch eines Kindes durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung erfordert disziplinarrechtlich i. d. R. die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Sierski-Sversen,
Stabsunteroffizier Bauer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. Februar 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 30 Jahre alte Soldat lernte nach dem Besuch der Volksschule als Maschinenschlosser und bestand im September 1969 die Facharbeiterprüfung. Anschließend fuhr er als Ingenieur-Assistent zur See, erwarb die Befähigungen zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann und legte im November 1971 mit Erfolg die Prüfung zum Kleinmaschinisten auf Seemotorschiffen ab. Im Herbst 1972 begann er ein Studium an der Technikerschule Stadthagen, brach dieses aber nach zwei Semestern wieder ab. In der Folgezeit fuhr er als Alleinmaschinist erneut zur See, bis er auf Betreiben seiner Ehefrau im Juni 1974 eine Arbeitsstelle als Maschinenschlosser an Land annahm.
Auf Grund freiwilliger Bewerbung wurde er zum 1. Oktober 1974 als Obergefreiter UA zu einer Eignungsübung einberufen und mit demselben Dienstgrad durch Urkunde vom 8. Januar 1975 am 1. Februar 1975 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine auf insgesamt acht Jahre verlängerte Dienstzeit hätte planmäßig am 30. September 1982 geendet.
Der Soldat wurde am 11. Mai 1976 zum Unteroffizier und am 24. November 1977 zum Stabsunteroffizier befördert. Seit 20. Dezember 1974 gehört er der 1./Panzergrenadierbataillon ..., nunmehr ..., in C. an und wurde dort als Kfz-/Panzer-Schlosser, als. Wartungstruppführer und Versorgungsunteroffizier eingesetzt. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, enthob ihn der Kommandeur der .... Panzerdivision am 28. Juni 1979 vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen. Der Soldat konnte inzwischen lediglich als Gelegenheitsarbeiter im Hafenbetrieb Beschäftigung finden.
Am 10. Dezember 1974 wurde der Soldat zusammenfassend mit "befriedigend", am 7. März 1977 mit "ziemlich gut" (4 C) beurteilt. Seit März 1977 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.
Disziplinar wurde der Soldat am 6. Juli 1977 mit einem strengen Verweis gemaßregelt. Er hatte am 28. Juni 1977 gegen 12.15 Uhr auf der Standortschießanlage S. dem Militärkraftfahrer eines VW-Pritschenwagens den Befehl erteilt, fünf Personen zur Fahrt in die Kaserne mitzunehmen, obwohl er von diesem darauf aufmerksam gemacht worden war, daß das Fahrzeug nur zur Beförderung von insgesamt fünf Personen einschließlich des Kraftfahrers zugelassen sei. Er hatte ferner während der Fahrt den Kraftfahrer behindert, indem er ihn durch Abziehen des Zündschlüssels zum Anhalten zwang und dann zum Aussteigen veranlaßte, um das Fahrzeug selbst zu führen. Er hatte dem Kraftfahrer jedoch kurz darauf befohlen, die Fahrt fortzusetzen.
Strafrechtlich wurde der Soldat - außer in dem sachgleichen Strafverfahren - bisher zweimal belangt:
- 1.
Durch Strafbefehl vom 15. September 1977 - 4 Cs 137/77 -, rechtskräftig seit 28. September 1977, verhängte das Amtsgericht Langen gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM. Der Soldat hatte am 10. Juli 1977 gegen 17.30 Uhr in Langen-Sievern einem 13jährigen Schüler, der als Radfahrer ihn gehindert hatte, mit dem Kraftfahrzeug zu überholen, einen Schlag ins Gesicht versetzt und dem Schüler den rechten Arm umgedreht, so daß der Arm ca. vier Wochen eingegipst werden mußte.
- 2.
Durch Urteil vom 19. Juli 1978 - 24 Ds 96 Js 153/78 -, rechtskräftig seit 11. Dezember 1978, belegte ihn das Amtsgericht Bremerhaven wegen einer am 5. März 1978 begangenen Verkehrsunfallflucht mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 45 DM und einem Fahrverbot von zwei Monaten.
Von den Dienstbezügen des Soldaten, die sich zuletzt aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes errechneten und monatlich rund 2.300 DM betrugen, wurden gemäß Anordnung des Kommandeurs der .... Panzerdivision vom 8. Mai 1981 zunächst 25 %, durch Verfügung vom 6. Juli 1981 15 % einbehalten. Aus seiner Nebentätigkeit als Gelegenheitsarbeiter im Schichtdienst erzielte der Soldat im Monat Einnahmen von höchstens 295 bis 395 DM. Darlehen zum Kauf eines Pkw in Höhe von ursprünglich 11.000 DM und für sonstige Anschaffungen in Höhe von ursprünglich 4.200 DM tilgt er in monatlichen Raten von 282 DM und 140 DM.
Aus der am 20. Juli 1973 geschlossenen Ehe des Soldaten sind eine am 26. November 1973 geborene Tochter und ein am 14. Mai 1978 geborener Sohn hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten arbeitet stundenweise als Reinemachefrau bei einer Holzfirma und verdient monatlich 371 DM netto.
II
Mitte Dezember 1978 kam es erneut zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Jugendschöffengericht Bremerhaven am 6. November 1979 - 25 Ls 96 Js 27/79 - rechtskräftig wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verführung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilte. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Soweit dem Soldaten zugleich zur Last gelegt worden war, eine Freiheitsberaubung und zwei Körperverletzungen begangen zu haben, stellte das Jugendschöffengericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens war, mit der Anschuldigungsschrift vom 12. Februar 1980 samt zwei Nachträgen vom 4. September 1980 und vom 12. Februar 1981 in drei Punkten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last.
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten in zwei Punkten des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und erkannte durch Urteil vom 12. Februar 1981 gegen ihn auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Sie beließ ihm jedoch den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % der Übergangsgebührnisse für die Dauer eines Jahres. Gestützt auf die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Jugendschöffengerichts Bremerhaven vom 6. November 1979, auf die Einlassung des Soldaten und auf die Aussagen der Zeugen Birgit S., Thomas W. und Andrea ... G. hielt sie folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Im Jahre 1977 wohnte der Soldat mit seiner Familie in B., P.straße .... In demselben Haus hatte auch Frau S. mit ihrer am 28. Februar 1965 geborenen Tochter Birgit eine Wohnung gemietet. Der Soldat lernte dieses Mädchen, dessen Alter er kannte, im Sommer 1977 dadurch näher kennen, daß es in Zeiten der arbeitsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau auf deren Veranlassung hin auf seine damals dreijährige Tochter aufpaßte. Der Soldat, der sich zu dieser Zeit von seiner Ehefrau unverstanden fühlte, verliebte sich alsbald in Birgit, die körperlich fast voll entwickelt war. Er näherte sich dem Mädchen, wenn er sich in Abwesenheit seiner Ehefrau mit ihm in der Wohnung aufhielt, indem er zum Beispiel dessen Brüste unter dem Pullover berührte. Birgit sträubte sich zunächst dagegen. Es kam dann aber mit der Zeit doch zum Austausch von Zärtlichkeiten, die schließlich dazu führten, daß Birgit etwa im August 1977 auch bereit war, den Geschlechtsverkehr mit dem Soldaten zu dulden. Obwohl Frau Z. von dieser Beziehung erfuhr und Frau S. Verdacht schöpfte, kam es zwischen dem Soldaten und Birgit S. bis August 1978 regelmäßig weiter zum Geschlechtsverkehr. Um dem Verhältnis entgegenzuwirken, gab Frau S. im September 1978 ihre Wohnung in der P.straße ... auf und zog in die H.straße in B. um. Diese Maßnahme führte jedoch nicht zu dem gewünschten Erfolg, weil sich Birgit sofort wieder mit dem Soldaten in Verbindung setzte. Erneut kam es regelmäßig zwischen dem Soldaten und dem Mädchen zum Geschlechtsverkehr. Daran änderte sich auch nichts dadurch, daß der Soldat im Oktober 1978 mit seiner Familie aus dem Haus P.straße ... ausziehen mußte. Ihm war gekündigt worden, nachdem die häufigen Besuche der Schülerin Birgit S. bei ihm den Mitbewohnern aufgefallen waren und Anstoß erregt hatten. Erst Mitte Dezember 1978 entschloß sich Birgit Schäfer, das Verhältnis mit dem für seine Taten strafrechtlich voll verantwortlichen Soldaten zu beenden.
Da der Soldat das Mädchen zurückgewinnen wollte, suchte er eine Aussprache mit ihm herbeizuführen. Als er schließlich Birgit nach einer Unterredung am 18. Dezember 1978 gegen 19.00 Uhr vor der Wohnung ihrer Mutter absetzte, bemerkte er, daß in der Wohnung bereits Licht brannte und ein Polizeiwagen vor der Haustür stand. Das beunruhigte den Soldaten. Er fuhr deshalb am 19. Dezember 1978 zur Eissporthalle in B., um Birgit zu sprechen. Als er feststellte, daß die Gesuchte mit Andrea ... G. und einer weiteren Freundin in der W. Straße in Richtung Krankenhaus ging, holte er den ihm bekannten Zeugen Thomas W. herbei. Er erklärte diesem, daß er bei der Polizei "angeschissen" worden sei und bat, ihm zu helfen. Als der Soldat mit dem Zeugen W. die W. Straße wieder erreichte und auf die drei Mädchen traf, stieg er aus seinem Fahrzeug aus und fragte Birgit S., wer ihn bei der Polizei "angeschissen" habe. Das Mädchen teilte ihm daraufhin mit, daß sie der Polizei von allem berichtet habe. Diese Antwort empfand der Soldat als "pampig". Er geriet so in Erregung, daß er Birgit S. wissentlich und willentlich drei bis vier Schläge erteilte, die ein- oder zweimal mit der flachen Hand in das Gesicht, im übrigen mit der Faust auf den Rücken und in die Magengrube des Mädchens geführt wurden. Infolge eines Schlages ging Birgit in die Knie und weinte. Der Zeuge W. half ihr, wieder hochzukommen. Der Soldat drohte schließlich dem Mädchen, daß er sie verhauen würde, wenn sie zur Polizei ginge.
Als der Soldat Birgit S. schlug, trat die Zeugin Andrea ... G. heran, um ihrer Freundin zu helfen. Der Soldat versetzte ihr jedoch wissentlich und willentlich ebenfalls einen Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht, der Schmerzen und eine Rötung hervorrief. Noch am Ort des Vorfalls entschuldigte sich der Soldat bei Andrea ... G..
Von dem Vorwurf, Birgit S. am 18. Dezember 1978 vor der Eissporthalle in B. zum Zweck der Aussprache gegen ihren Willen gewaltsam in seinen Pkw verbracht und dort durch Betätigen der Kindersicherungen oder durch Androhen von Schlägen festgehalten zu haben, stellte das Truppendienstgericht den Soldaten mit der Begründung frei, er habe Birgit zwar gewaltsam zum Einsteigen in sein Fahrzeug veranlaßt; es sei ihm aber nicht nachzuweisen, daß er Kindersicherungen in seinem Pkw betätigt habe, um ein öffnen der Türen von innen zu verhindern, oder daß er das Mädchen durch Androhen von Schlägen auch nur zeitweise am Verlassen des Wagens gehindert habe.
Das Verführen des Mädchens zum Beischlaf und die fortgesetzten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden sexuellen Beziehungen des Soldaten zu der Schülerin wertete die Kammer ebenso wie die Gewalttätigkeiten des Soldaten auf offener Straße gegenüber Birgit S. und Andrea ... G. am 19. Dezember 1978 als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), für das der Soldat als Vorgesetzter verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege äußerst schwer und schließe eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienstverhältnis aus. Unzuchtshandlungen eines Soldaten an oder mit einem Kind schädigten regelmäßig erheblich die Einschätzung seiner moralischen Integrität und seiner persönlichen Zuverlässigkeit durch Kameraden, etwaige Untergebene und Vorgesetzte. Das gelte erst recht, wenn der Soldat das Kind über einen längeren Zeitraum hinweg in Form der Vollziehung des Beischlafs mißbraucht und dazu verführt habe. Aber nicht nur diese Umstände sprächen hier für die Untragbarkeit des Soldaten. Er habe sich im Sommer 1977 auch rücksichtslos dem Mädchen genähert, das sich aus nachbarschaftlichen Gründen, zur Beaufsichtigung seiner Tochter, in seiner Wohnung aufgehalten habe. Hinzu komme, daß er sich weder durch den im September 1978 als Abwehrmaßnahme durchgeführten Auszug der Mutter des Kindes aus dem gemeinsam bewohnten Haus habe abhalten lassen, die Geschlechtsbeziehungen zu Birgit S. fortzusetzen, noch daß er die Kündigung seiner Wohnung, mit der seine zivile Umwelt auf die vielen Besuche des Kindes reagiert habe, zum Anlaß genommen habe, diese Beziehungen abzubrechen. Er habe das Kind sogar einmal in die Kaserne mitgenommen und eine ihm aus Anlaß dieses Besuchs zuteil gewordene deutliche Warnung eines Kameraden in den Wind geschlagen. Selbst als das Mädchen von sich aus Ende 1978 das Verhältnis beendet habe, sei er wiederholt an sie herangetreten, habe versucht, sie für ihr Verhalten in den beginnenden polizeilichen Ermittlungen unter Druck zu setzen, und habe Birgit S. in kaum verständlicher Erregung im Verlauf eines Gesprächs mehrfach geschlagen. Mildernd sei lediglich zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Verhältnis des Soldaten zu dem Kind um eine Liebesbeziehung gehandelt und die körperliche Entwicklungsreife des betroffenen Mädchens den Handlungsablauf begünstigt habe. Das könne aber nicht von der Höchstmaßnahme absehen lassen. In dem Umstand, daß die Mutter des Kindes nicht mit einer Strafanzeige gegen den Soldaten vorgegangen sei, könne die Kammer keinen Milderungsgrund erblicken. Da die Mutter des Mädchens eine Arbeitskollegin der Ehefrau des Soldaten gewesen sei, wäre es allenfalls angebracht, in diesem Umstand einem weiteren Erschwerungsgrund nachzugehen, weil der Soldat die damit offensichtlich gezeigte Loyalität durch das Fortsetzen des sexuellen Mißbrauchs des Kindes so wenig zu würdigen gewußt habe. Berücksichtige man, daß sich zwischen dem Soldaten und Birgit S. eine echte Zuneigung entwickelt habe und daß das Mädchen über sein Alter hinaus körperlich entwickelt gewesen sei, so könne die Kammer aber noch einen minder schweren Fall im Sinne des § 58 Satz 2 WDO annehmen und dem Soldaten den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve belassen. Der in mehrjähriger Dienstzeit günstig beurteilte Soldat sei auch eines Unterhaltsbeitrages noch nicht unwürdig und einer solchen Unterstützung zudem bedürftig.
Gegen diese ihm am 25. Februar 1981 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch den ihm vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer für den ersten Rechtszug bestellten Verteidiger am 23. März 1981 Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Die Kammer würdige den Sachverhalt zu einseitig und sei deshalb zu einer Sanktion gelangt, die dem Schuldvorwurf nicht gerecht werde. Hier gehe es um ein ausgewogenes Liebesverhältnis zwischen einem Erwachsenen und einer jungen Frau, an der er, der Soldat, zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Unzuchtshandlungen vorgenommen oder die er gar sexuell mißbraucht habe. Die Kammer beziehe sich auf fragwürdig gewordene Normen, die insbesondere in einem Disziplinarverfahren fehl am Platze seien. Im vorliegenden Fall handele es sich aus kriminologischer Sicht um eine Straftat ohne Opfer, um eine Tat also, deren Strafwürdigkeit bereits zweifelhaft sei. Sein Verhalten sei sicher gesellschaftlich nicht wünschenswert; es sei aber keinesfalls als absolut außergewöhnlich und jenseits jeglicher Norm liegend zu bewerten. Die Truppendienstkammer habe daher die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nicht in der gebotenen Weise abgewogen. Sie habe vor allem nicht anerkannt, daß er der Betroffenen keinen Schaden habe zufügen oder sie schamlos habe ausnutzen wollen, sondern daß er zu Birgit S. eine echte innere Beziehung gefunden habe, die damals offensichtlich zu seiner Ehefrau nicht bestanden habe. Unverständlich sei, weshalb die Kammer die nachbarschaftlichen Gründe, die das Mädchen zu ihm geführt hätten, erschwerend berücksichtigt habe. Nicht er, der Soldat, sondern Birgit S. habe nach dem Umzug im September 1978 erneut Kontakt gesucht. Unzutreffend sei ferner, daß er mehr als einmal mit dem Mädchen in der Kaserne gewesen sei. Der von der Kammer erwähnte Kamerad habe ihn auch nicht vor dem Umgang mit der Betroffenen gewarnt, sondern lediglich eine private Meinung geäußert. Zu Unrecht sei das Truppendienstgericht schließlich auf die Gründe für das Verhalten der Mutter des Mädchens eingegangen. Diese sei als Stationshilfe im Krankenhaus tätig und deshalb keine Arbeitskollegin seiner Ehefrau. Es dürfe letztlich nicht überbewertet werden, daß er, der Soldat, am Ende des Verhältnisses im Dezember 1978 bemüht gewesen sei, starken Einfluß auf die für ihn subjektiv negative und verletzende Entscheidung der Betroffenen zu nehmen. Daß er dem Mädchen und der Zeugin ... G. einige Schläge mit der Hand versetzt habe, lasse sich durch seine massive Hilflosigkeit gegenüber der Situation erklären. Diese Handlungsweise entspreche jedoch nicht seinem Charakter. Hätte er vorsätzlich Birgit unter Anwendung von Gewalt dazu bringen wollen, nicht vor der Polizei auszusagen, so hätte er sicherlich nicht den Zeugen W. mitgenommen. Es sollte berücksichtigt werden, daß er, der Soldat, wegen seines Tuns vom Jugendschöffengericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Er sei nicht der Unhold, der aus dem Dienst entfernt werden müsse. Seine Handlungen seien außerdienstlich geschehen, die Öffentlichkeit habe davon keine Kenntnis erlangt, und der Dienstherr müsse einen nachhaltigen Reputationsschaden dadurch nicht befürchten. Sollten sich daraus gleichwohl negative Auswirkungen für einen reibungslosen Dienstablauf ergeben, die er, der Soldat, allerdings für völlig ausgeschlossen halte, so sei es durchaus möglich, ihn aus präventiven Gründen in eine andere Einheit zu versetzen. Ziehe man zudem seine dienstlichen Leistungen in Betracht, so sei unter Abwägung aller Umstände die Höchstmaßnahme jedenfalls nicht statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht habe selbst einen Oberstleutnant, der einen Vergewaltigungsversuch unternommen habe, nicht aus dem Dienst entfernt, sondern lediglich zum Hauptmann degradiert.
Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat in der Berufungshauptverhandlung beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den in dem angefochtenen Urteil dem Soldaten bewilligten Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von sechs Monaten zu beschränken.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
Sie ist auch wirksam von dem Rechtsanwalt eingelegt worden, den der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluß vom 19. Januar 1981 dem Soldaten von Amts wegen nur für den ersten Rechtszug zum Verteidiger bestellt hatte (vgl. Dau, WDO § 84 RdNr. 10). Der Umstand, daß diese Verteidigerbestellung nicht den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO entsprach, kann dem Soldaten nicht zum Nachteil gereichen.
2.
Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Soldat wendet sich gegen die zum Tatbestand des Dienstvergehens gehörenden tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts nur insoweit, als er rügt, die Kammer behaupte, er sei mit Birgit S. nicht nur in einem Fall in der Kaserne gewesen. Insoweit mißversteht er jedoch eindeutig die Ausführungen des Gerichts erster Instanz. Dieses stellte auf Seite 9 der Urteilsausfertigung ausdrücklich fest: "Zwischen dem Spätsommer 1977 und Dezember 1978 war die Zeugin Birgit S. in einem Fall von dem Soldaten in die Kaserne seiner Einheit mitgenommen worden." Davon wich es auf Seite 18 der Urteilsausfertigung nicht ab, indem es dort darlegte: "... daß der Soldat das Kind Birgit S. nicht nur in einem Fall ... mit in die Kaserne nahm, sondern daß er anschließend die Geschlechtsbeziehungen zu dem Kinde fortsetze, obwohl ihm ... eine ... Warnung eines Kameraden zuging." Das Wort "nicht" wird an dieser Stelle offensichtlich nicht als Verneinung des "einen Falles" gebraucht, sondern als Bestandteil der gepaarten Konjunktur "nicht nur - sondern (auch)". Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung führt nicht zum Erfolg. Die Kammer hat hier mit Recht auf die Höchstmaßnahme erkannt.
Der sexuelle Mißbrauch eines Kindes schädigt regelmäßig das Ansehen des Täters schwer. Der Schutz der Kinder vor sittlichen Gefahren ist ein Anliegen, das in allen Schichten der Bevölkerung sehr ernst und wichtig genommen wird. Verstöße gegen die diesem Schutz dienenden Strafbestimmungen gelten gemeinhin als verabscheuungswürdig und geben den Täter in der Regel der allgemeinen Verachtung preis (vgl. BVerwGE 53, 47, 48) [BVerwG 21.05.1975 - I d 64/74]. Vergeht sich ein 27jähriger Soldat an einem zwölfjährigen Mädchen, indem er es fortgesetzt zum Beischlaf verführt und indem er fast eineinhalb Jahre lang fortgesetzt den Beischlaf mit dem Kind vollzieht, so erschüttert er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel. Ist dieser Soldat ein zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Vorgesetzter, so ist ein solches Verhalten regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine Pflichtwidrigkeit der erwähnten Art so hoch einzuschätzen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird. Von der disziplinaren Höchstmaßnahme kann in einem solchen Fall nur abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe das Verbleiben des Täters in seinem Dienstverhältnis rechtfertigen.
Solche Milderungsgründe sind hier weder in der Tat noch in der Person des Soldaten zu erkennen.
Der Soldat kann sich nicht auf ein "ausgewogenes Liebesverhältnis zwischen einem Erwachsenen und einer jungen Frau" berufen. Er hat sich vielmehr das Zutrauen, die sexuelle Unerfahrenheit und Neugierde sowie die noch unentwickelte Widerstandskraft eines noch schulpflichtigen Kindes zunutze gemacht, um geschlechtliche Beziehungen herzustellen und zu unterhalten, gegen die sich seine Ehefrau in dieser Häufigkeit sperrte und die er offenbar auch bei anderen erwachsenen Frauen in diesem Ausmaß nicht finden konnte. Mag das zunächst zwölf-, dann dreizehnjährige Mädchen auch körperlich fast voll entwickelt gewesen sein, seine psychische Reife blieb schon rein altersbedingt hinter der körperlichen so weit zurück, daß ihm eine gefestigte sexuelle Selbstbestimmung noch nicht möglich war. Es spricht erheblich gegen das Verantwortungsgefühl und die Realitätsbezogenheit des Soldaten, wenn er in der Berufungshauptverhandlung vorgebracht hat, er habe in Birgit S. nie ein Schulmädchen gesehen. Wie die in § 1 des Ehegesetzes festgelegten Grenzen der Ehemündigkeit zeigen, ist ein Kind im damaligen Alter der Zeugin S. zu einer echten Lebenspartnerschaft noch gar nicht fähig. Das wußte letztlich auch der Soldat; denn er zeugte, als er schon die Geschlechtsbeziehungen zu Birgit S. aufgenommen hatte, mit seiner Ehefrau sein zweites Kind in der Absicht, die Verhältnisse in seiner Ehe zu verbessern.
Der Soldat kann auch nicht geltend machen, er habe das Mädchen nicht sexuell mißbraucht. Durch den über 15 Monate hinweg fortgesetzt und regelmäßig vollzogenen Beischlaf mit Birgit S. hat er in besonders schwerwiegender Weise in die sexuelle Entwicklung des Kindes eingegriffen und dessen von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung verhindert. Er erlag nicht etwa in schicksalhafter Verstrickung einer kindlichen Nymphomanin, sondern er suchte die Beziehung zu dem Mädchen, verführte es und benutzte es als Sexualpartnerin, obwohl seine Ehefrau in dieser Zeit das zweite Kind erwartete und im Mai 1978 auch gebar.
Der Soldat suchte stets nur seinen Vorteil, das tatsächliche Wohl des Kindes war ihm gleichgültig. Selbst als ihm nach seinen eigenen Angaben im Herbst 1978 die Monotonie des Verhältnisses bewußt wurde: "Verabreden, Hinfahren, intime Beziehungen", und selbst, als sich Birgit S. im Dezember 1978 zur Trennung entschloß, fand er nicht die Kraft, den eigenen Egoismus zurückzustellen. Seine Hemmungslosigkeit und Unbeherrschtheit trat vielmehr vollends zutage, als er am 19. Dezember 1978 auf offener Straße das Mädchen brutal schlug, nur weil dessen Auskunft über die inzwischen angelaufenen polizeilichen Ermittlungen ihn in seiner Eitelkeit und Selbstsucht kränkte. Eine solche Handlungsweise läßt sich auch weder mit einer vorhergehenden "echten inneren Liebesbeziehung" noch mit einer "echten Zuneigung" vereinbaren. Der Umstand, daß der Soldat am 19. Dezember 1978 der ihm bei seinem Vorgehen gegen Birgit S. einfach lästig werdenden Zeugin Andrea ... G. auf offener Straße ebenfalls eine Ohrfeige versetzte, verdeutlicht in gleicher Weise seine Unbeherrschtheit und seine charakterlichen Mängel wie sein am 15. September 1977 vom Amtsgericht Langen strafrechtlich geahndetes Vergehen gegenüber einem 13-jährigen Schüler und der Sachverhalt, der dem ihm erteilten strengen Verweis vom 6. Juli 1977 zugrunde liegt. Seine am 5. März 1978 begangene Verkehrsunfallflucht unterstreicht sein mangelndes Verantwortungsbewußtsein und seine Unzuverlässigkeit.
Der Soldat kann sich schließlich nicht damit entschuldigen, daß Birgit S. es war, die nach ihrem Auszug aus der P.straße ... wieder die Verbindung zu ihm suchte. Spätestens dann, als er die Geneigtheit des Kindes mit den von ihm gewünschten Sexualbeziehungen wahrnahm, wäre es seine Pflicht sowohl als erwachsener und reifer Ehemann und Familienvater als auch als militärischer Vorgesetzter und Funktionsunteroffizier gewesen, sich zurückzuziehen und das Mädchen zurechtzuweisen. Vor den Folgen seines Tuns war er ausreichend gewarnt worden. Als er nach eigenen Angaben Ende 1977 seinen Oberleutnant von seinen Beziehungen zu Birgit S. unterrichtete, warnte ihn dieser, daß der Teufel los wäre, wenn er erwischt würde. Im Oktober 1978 führte der bloße Hausklatsch über seine Beziehungen zu dem Kind mit dazu, daß ihm und seiner Familie die Wohnung gekündigt wurde. Aus beiden Vorfällen konnte der Soldat die Reaktion seiner militärischen und zivilen Umwelt auf sein Fehlverhalten ablesen.
Er mag fachdienstlich ordentliche und sogar überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Da er sich für seinen Dienstherrn schuldhaft als untragbar erwiesen hat, ist seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Folge seines Fehlverhaltens. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbar gewordener Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, etwa mit Rücksicht auf sein berufliches Fortkommen oder auf seine Familie, im Dienst verbleiben. Die darin in jedem Fall liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten auch seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt (vgl. BVerwGE 43, 97, 99) [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69].
Zu Unrecht beruft sich der Soldat auf das Urteil des Senats vom 27. September 1978 - 2 WD 43/78 -, durch das ein Oberstleutnant, der strafgerichtlich wegen versuchter Vergewaltigung belangt worden war, wegen des sachgleichen Dienstvergehens lediglich in den Dienstgrad eines Hauptmanns herabgesetzt wurde. Der Senat hat in jener Entscheidung ausdrücklich erklärt, daß Eigenart und Schwere eines derartigen Dienstvergehens grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst erfordern. Er hat daran inzwischen stets festgehalten (Urteile vom 6. Juli 1979 - 2 WD 31/79 -; vom 30. Juli 1981 - 2 WD 16/81 - und vom 16. September 1981 - 2 WD 42/81). In dem von dem Soldaten erwähnten Verfahren lag aber ein Milderungsgrund in Form einer von jenem Soldaten nicht zu vertretenden verminderten Schuldfähigkeit vor, die auf hirnorganischen Schäden infolge einer im Kindesalter erlittenen Erkrankung beruhte. Hier dagegen bestand nach der die Wehrdienstgerichte bindenden Feststellung des rechtskräftigen Urteils des Jugendschöffengerichts Bremerhaven vom 6. November 1979 kein Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Soldaten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten.
Einen minder schweren Fall, der es nach § 58 Abs. 2 WDO rechtfertigt, einem Soldaten bei Entfernung aus dem Dienstverhältnis mindestens einen herabgesetzten Dienstgrad für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen, hätte der Senat angesichts des Fehlens jeglicher Milderungsgründe in der Tat nicht anerkennen können. Er darf jedoch die Entscheidung der Kammer, die dem Soldaten den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve beließ, wegen des Verschlechterungsverbots nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO nicht zum Nachteil des Soldaten ändern.
Da der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung lediglich beantragt hat, die Dauer des von der Kammer bewilligten Unterhaltsbeitrags zum Nachteil des Soldaten zu ändern (§ 110 Abs. 3 WDO), steht fest, daß der Soldat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO nach seiner wirtschaftlichen Lage einer Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Für die Dauer dieses Unterhaltsbeitrages ist dem Soldaten zugute zu halten, daß sich für ihn als handwerklich ausgebildeten Arbeitnehmer in den Wintermonaten wohl kaum eine Beschäftigung in einem Zivilberuf finden lassen wird. Erfahrungsgemäß verbessern sich jedoch jeweils im Frühjahr die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Es ist daher zu erwarten, daß sich der Soldat bei zumutbaren Bemühungen zu dieser Zeit wieder in das zivile Berufsleben eingliedern kann. Das erfordert es, den von der Kammer bewilligten Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von sechs Monaten zu beschränken. Sollte sich die Erwartung des Senats nicht erfüllen, so kann der Soldat gemäß § 105 Abs. 3 WDO bei der zuständigen Truppendienstkammer beantragen, den Bewilligungszeitraum des Unterhaltsbeitrags bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von einem Jahr (§ 105 Abs. 1 Satz 3 WDO) zu verlängern.
Mit dieser Maßgabe ist die Berufung des Soldaten zurückzuweisen.
4.
Da das Rechtsmittel erfolglos blieb, hat der Soldat gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für eine Überbürdung ihm darin erwachsener notwendiger Auslagen auf den Bund fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Hacker
Sierski-Sversen
Bauer