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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1981, Az.: BVerwG 2 WD 42/81

Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenwürdigem Verhalten; Vorliegen eines Dienstvergehens; Herabsetzung des Dienstgrades; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 42/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 19963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 02.04.1981 - AZ: 11 VL 42/80

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. September 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Fregattenkapitän Mathy,
Obermaat Sohrt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2. April 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der 22 Jahre alte Soldat kam im Jahre 1964 mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester in die Bundesrepublik Deutschland. Ostern 1965 wurde er in Kiel eingeschult, im Juni 1973 erreichte er den Hauptschulabschluß. Anschließend besuchte er die Handelsschule und bestand dort im Juni 1976 die Abschlußprüfung, Danach unterzog er sich der Berufsausbildung als Verkäufer, die er im Januar 1978 erfolgreich beendete. Ende Juli 1977 erwarb er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit.

2

Auf Grund seiner Bewerbung wurde der Soldat zum 3. Juli 1978 in die Bundeswehr eingestellt und am 6. Juli 1978 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen UA ernannt. Seine auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit endet am 30. Juni 1982.

3

Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 wurde der Soldat zum Gefreiten, mit Wirkung vom 1. Juli 1979 zum Maat befördert. Seit 3. April 1979 gehört er der Flugbetriebsstaffel des Marinefliegergeschwaders ... in K. an, bei der er schließlich als Waffenkammer- und ABC/Se-Unteroffizier im Küstensicherungsdienst verwendet wurde. Vom 1. Juni bis 14. September 1981 war er zur Wachdienstleistung zum Stab Horstgruppe des Geschwaders kommandiert; er ist nunmehr wieder in der Flugbetriebsstaffel eingesetzt.

4

Ohne Berücksichtigung des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, beurteilte der Dienstvorgesetzte den Soldaten im April 1981 mit "voll befriedigend" (5 C). Eine Kurzbeurteilung vom 21. Juli 1981 schließt unter Berücksichtigung dieses Vorfalls zusammenfassend mit "befriedigend" (6 E). Am 12. Oktober 1979 erhielt der Soldat wegen vorbildlicher Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung, weil er im zweiten und dritten Quartal 1979 als nebenamtlicher Waffenkammer-Unteroffizier aus eigener Initiative mit schöpferischen Ideen und erfreulichem organisatorischen Geschick das staffeleigene Waffenwesen neu gestaltet und dessen praktische Nutzung wesentlich verbessert hatte.

5

Außer in dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat bisher nicht bestraft. Er wurde jedoch vom Amtsgericht - Jugendgericht - Kiel am 20. August 1975 wegen einer am 1. April 1975 begangenen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Notzucht ermahnt. Disziplinar wurde der Soldat bisher zweimal gemaßregelt, und zwar

  1. 1.

    am 8. Februar 1979 mit einem strengen Verweis, weil er am 1. Februar 1979 in P. bei einer Testarbeit unerlaubte Hilfsmittel (Stichworte auf der Arbeitsunterlage) benutzt hatte, und

  2. 2.

    am 10. Dezember 1980 mit einem strengen Verweis, weil er am 3. Dezember 1980 in K. als eingeteilter Funktionsunteroffizier für eine Schutzmaskendichtigkeitsüberprüfung in seiner Privatwohnung in K. verschlafen und seinen Dienst mit ca. einstündiger Verspätung erst gegen 8.15 Uhr angetreten hatte. Hierbei wirkte sich eine schriftliche Verwarnung vom 9. Mai 1980 wegen verspäteten Dienstantritts verschärfend aus.

6

Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich monatlich auf 1.648,57 DM brutto, 1.408,46 DM netto belaufen. Ein im Juli 1980 aufgenommenes Darlehen in Höhe von 28.272 DM hat er in 72 Monatsraten zu je 393 DM zu tilgen.

7

II

Im November 1979 kam es erneut zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem er durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Kiel vom 9. Juni 1980 - 9 Js 1347/79 - 33 Ls (4/80) -, rechtskräftig seit 17. Juni 1980, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in einem minder schweren Fall mit einer Jugendstrafe von sechs Monaten belegt wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

8

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit Anschuldigungsschrift vom 27. November 1980 dem Soldaten zur Last, durch den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.

9

Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 2. April 1981 des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten. Gestützt auf die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils, hielt sie folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"Im Sommer oder Herbst 1979 lernte der Angeklagte die Zeugin S. zufällig in Preetz kennen. Die Zeugin S. hatte in einer Nacht den Angeklagten, der mit dem Pkw fuhr, angehalten und ihn gebeten, sie nach Hause zu bringen. Sie kam von einer Feier. Die Zeugin erzählte dem Angeklagten, daß sie von ihrem Mann in Scheidung lebe und gab ihm ihre Telefonnummer. Einige Tage später rief der Angeklagte die Zeugin an, um sich mit ihr zu treffen. Beide verabredeten sich dann für einen späteren Tag nach dem Telefongespräch. Der Angeklagte lud die Zeugin zu einem Essen ein und fuhr dann im Laufe des Abends mit ihr in die Gartenlaube seiner Eltern. Dort kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin zum Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte brachte die Zeugin dann nach Hause und versuchte im Laufe der nächsten Zeit eine neue Verabredung mit der Zeugin zu treffen. Diese hielt den Angeklagten am Telefon hin, wobei die Gründe nicht genau feststehen. Es kann sein, daß die Zeugin beabsichtigte, sich mit ihrem Ehemann wieder zu versöhnen. Es kann auch sein, daß sie kein Interesse an dem Angeklagten zeigte. Im Laufe der nächsten Zeit versuchte der Angeklagte dann noch einmal, die Zeugin in P. in ihrer Wohnung zu besuchen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Ehemann der Zeugin in der Wohnung, was die Zeugin dem Angeklagten auch erklärte, der daraufhin wieder nach K. fuhr.

Am 17.11.1979 fuhr der Angeklagte erneut nach P. Er war entschlossen mit der Zeugin S. ein Gespräch zu führen, um zu erfahren, ob an einer weiteren Freundschaft noch Interesse bestand. Der Angeklagte traf gegen 21.30 Uhr in P. ein. Er klingelte bei der Zeugin. Die Haustür war verschlossen. Die Zeugin kam herunter, schloß die Tür auf und bat dann den Angeklagten in die Wohnung. Der Ehemann der Zeugin war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, weil er als Taxifahrer beschäftigt ist. In der Wohnung der Zeugin kam es zu einem Gespräch zwischen beiden. Der Angeklagte versuchte die Zeugin zu überreden, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuführen. Die Zeugin wehrte sich dagegen. Der Angeklagte faßte dann die Zeugin mit der Hand um den Hals und drückte fest gegen den Hals. Die Zeugin bekam zeitweise keine Luft. Sie versuchte sich zu wehren und kniff den Angeklagten. Dieser lockerte seinen Griff als die Zeugin zusagte, nicht mehr zu schreien. Der Angeklagte legte sie dann auf die Couch, setzte sich auf ihren Bauch und versuchte den Rock hochzuschieben. Als die Zeugin den Angeklagten darauf hinwies, daß ihr Mann kommen könne, ließ er von seinem ursprünglichen Vorhaben, gewaltsam mit ihr Geschlechtsverkehr auszuüben, ab. Er verlangte jetzt von ihr, bei ihm den Mundverkehr auszuüben. Zur Unterstützung dieses Verlangens nahm er ein Feuerzeug, das auf dem Tisch stand und hielt die Flamme in Gesichtsnähe der Zeugin. Er sagte ihr sinngemäß, daß sie eine Narbe bekomme, wenn sie seinem Verlangen nicht nachkäme. Nachdem er sein Glied entblößt hatte, faßte er die Zeugin an den Haaren und drückte ihren Kopf herunter. Diese führte daraufhin Mundverkehr aus. Als der Angeklagte dann während des Samenergusses mit sich selbst beschäftigt war, gelang es der Zeugin, die Wohnung zu verlassen. Sie lief zu einer Telefonzelle und rief dort die Zeugin L., bei der der Ehemann der Zeugin S. als Taxifahrer beschäftigt ist, an. Diese bat sie sehr aufgelöst, sofort ihren Mann zu rufen, der einige Zeit später in der Wohnung eintraf und mit der Zeugin zur Polizei ging.

...

Der Angeklagte ist damit einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung gemäß §§ 177, 178, 22, 23, 52 StGB schuldig. Das Gericht hält einen minderschweren Fall für gegeben, weil die Zeugin in ihrem Gesamtverhalten dem Angeklagten nicht klargemacht hat, daß sie mit einer weiteren Entwicklung der Freundschaft nicht einverstanden war und ihm insgesamt wenig Widerstand entgegengesetzt hat.

Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Tat Heranwachsender. Das Gericht hat auf ihn gemäß § 105 JGG Jugendrecht angewandt. Der Angeklagte ist in seiner gesamten Entwicklung wenig durchsichtig; allerdings gibt es Umstände, die darauf hindeuten, daß er eher einem Jugendlichen gleichzustellen ist. So hat er es bisher nicht geschafft, sich von zu Hause zu lösen. Seine Versuche, eigenständig und allein zu leben, haben bisher nicht geklappt. Er ist auch in der Schule und Ausbildungszeit eher ein Spätentwickler als ein normalentwickelter Jugendlicher gewesen."

10

Die Kammer würdigte dieses Verhalten als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und damit als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

11

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

12

Die Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung von Frauen sei ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Es beeinträchtige die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in einem sehr hohen Maße, so daß sich oft die Frage des weiteren Verbleibens des Täters in der Bundeswehr stelle. Auch hier sei der Soldat gegen sein Opfer, als dieses sich gegen den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr gewehrt habe, brutal vorgegangen, indem er der Frau den Hals fest zugedrückt habe. Nicht weniger brutal habe er sein Verlangen, den Mundverkehr auszuüben, dadurch erzwungen, daß er der Frau eine Feuerzeugflamme unter Hinweis auf mögliche Narben vor das Gesicht gehalten habe. Als Vorgesetzter habe der Soldat damit ein sehr schlechtes Beispiel gegeben. Der Umstand, daß er schon vor seiner Wehrdienstzeit wegen eines einschlägigen Fehlverhaltens strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei, werfe zudem ein ungünstiges Licht auf seine Persönlichkeit. Andererseits sei zu berücksichtigen, daß er im vorliegenden Fall sein Vorhaben, die Frau zu vergewaltigen, von sich aus aufgegeben habe. Die von ihm verübte sexuelle Nötigung sei auch als minder schwer zu würdigen, weil die Betroffene in ihrem Gesamtverhalten ihm nicht genügend klar gemacht habe, daß sie mit einer weiteren Freundschaft nicht einverstanden gewesen sei, und ihm insgesamt wenig Widerstand entgegengesetzt habe. Durch die Anwendung von Jugendrecht auf den heranwachsenden Soldaten habe das Strafgericht ferner deutlich gemacht, daß diesem eine mindestens partielle Reifeverzögerung zugutezuhalten sei. Vorteilhaft für den Soldaten wirke sich schließlich aus, daß er für die Zeit vor und nach der Tat von seinem Disziplinarvorgesetzten mit "voll befriedigend" beurteilt worden sei. Einschränkend seien jedoch die beiden gegen ihn verhängten, allerdings nicht einschlägigen einfachen Disziplinarmaßnahmen zu würdigen. Erlaubten es die Milderungsgründe, von einer Dienstentfernung abzusehen, so seien Art und Schwere der Pflichtverletzungen aber so erheblich, daß dem Soldaten weder der innegehabte Unteroffizierdienstgrad belassen noch der höchste Mannschaftsdienstgrad zugebilligt werden könne.

13

Gegen diese ihm am 15. Mai 1981 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 12. Juni 1981 beim Marinefliegergeschwader ... Berufung einlegen lassen. Er hat geltend gemacht:

14

Die Berufung werde auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die ihm vorgeworfene Tat rechtfertige eine Dienstgradherabsetzung zum Obergefreiten nicht. Er wäre bei normalem Beförderungsgang am 1. Juli 1980 zum Obermaaten befördert worden. Diese Ernennung sei jedoch wegen des schwebenden Verfahrens ausgesetzt und schließlich nicht mehr ausgesprochen worden. Mit dieser Tatsache habe sich die Truppendienstkammer nicht befaßt. Sie hätte erörtern müssen, ob ein Beförderungsverbot nicht ausreichend gewesen wäre. Jedenfalls hätte sie die Tatsache der Nichtbeförderung bei der Maßnahmebemessung berücksichtigen müssen. Er sei auf diese Weise um drei Dienstgrade herabgesetzt worden. Das erscheine zu hart. Äußerstenfalls sei eine Dienstgradherabsetzung zum Hauptgefreiten angemessen.

Entscheidungsgründe

15

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz i.V.m. § 107 Satz 2, § 111 Abs. 2 WDO).

16

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

17

3.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Truppendienstkammer für angemessen erachtete Maßnahme kann nicht noch weiter gemildert werden.

18

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens auszugehen (BVerwGE 63, 62, 64) [BVerwG 27.04.1978 - 2 WD 17/78]. Das von dem Soldaten verübte Dienstvergehen hat die Kammer mit Recht als sehr schwerwiegend eingestuft. Ein Soldat, der die Würde und die sexuelle Selbstbestimmung einer Frau mißachtet und dabei brutal und rücksichtslos vorgeht, erschüttert das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel. Das gilt sowohl dann, wenn der Soldat eine Frau zu vergewaltigen versucht, als auch dann, wenn er mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sie zu außerehelichen sexuellen Handlungen nötigt. Ist dieser Soldat ein zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG), so ist ein solches, strafrechtlich als Verbrechen eingestuftes Verhalten regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ist so hoch einzuschätzen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird. Dementsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung schon bei einer einzigen Tat dieser Art die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gemacht. Er hat von dieser Höchstmaßnahme nur dann abgesehen, wenn besondere Milderungsgründe ein Verbleiben des Täters in seinem Dienstverhältnis rechtfertigen (BVerwG Urteile vom 24. Mai 1977 - 2 WD 46/76-, vom 27. September 1978 - 2 WD 43/78-, vom 6. Dezember 1978 - 2 WD 91/78-, vom 6. Juli 1979 - 2 WD 31/79 - und vom 30. Juli 1981 - 2 WD 16/81).

19

Solche besonderen Milderungsgründe sind hier sowohl in der Tat als auch in der Person des Soldaten kaum ersichtlich. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht kann ihm zugute gehalten werden, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand und deshalb in seiner Persönlichkeit noch wenig gefestigt war. Für ihn spricht ferner, daß die Zeugin in ihrem Gesamtverhalten ihm nicht genügend klargemacht hat, daß sie mit einer weiteren Entwicklung der Freundschaft nicht einverstanden war, und daß sie ihm - wenngleich unter dem Eindruck seiner Rücksichtslosigkeit - insgesamt wenig Widerstand entgegengesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer kann sich der Soldat aber schon nicht darauf berufen, daß er von seinem ursprünglichen Vorhaben abließ, gewaltsam mit der Frau den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er gab die weitere Ausführung dieser Tat nicht freiwillig auf, sondern nur deshalb, weil er entsprechend dem Hinweis der Zeugin befürchtete, daß deren Ehemann zurückkehren könne. Erschwerend fällt demgegenüber das Ausmaß an Brutalität ins Gewicht, mit der der Soldat gegen die Zeugin vorgegangen ist. Er hat nicht nur bei dem Versuch, die Frau zu vergewaltigen, ihren Hals so fest zugedrückt, daß sie zeitweise keine Luft mehr bekam, er hat sich vor allem abscheulich roh und gefühlskalt gezeigt dadurch, daß er, um sie zum Mundverkehr zu nötigen, ihr die Flamme eines Feuerzeugs in Gesichtsnähe hielt mit der Drohung, sie werde eine Narbe bekommen, wenn sie seinem Verlangen nicht nachkäme. Erheblich gegen den Soldaten spricht zudem, daß er sich mit der Tat bereits zum zweiten Mal in einschlägiger Weise gegen eine Frau vergangen hat. Er hat damit nicht nur die ihm im Jahre 1975 äußerst wohlwollend zugedachte jugendrichterliche Ermahnung ziemlich bald in den Wind geschlagen, er hat darüber hinaus auch gezeigt, daß auf sein damals abgegebenes Versprechen, er werde sich künftig nichts mehr zuschulden kommen lassen, kein Verlaß war. Nach den Bekundungen seines Disziplinarvorgesetzten hat der Soldat mit seinen fachdienstlichen Leistungen zwar die Anforderungen erkennbar übertroffen; er ist hierfür sogar mit einer förmlichen Anerkennung bedacht worden. Andererseits war seine dienstliche Führung vor und nach der Tat jedoch nicht tadelfrei. Der von ihm beim Maaten-Lehrgang begangene Täuschungsversuch und sein Verschlafen als eingeteilter Funktionsunteroffizier werfen wiederum ein bedenkliches Licht auf sein Verantwortungsbewußtsein und auf seine Zuverlässigkeit.

20

Mit Recht hat daher die Kammer die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis in Erwägung gezogen. Wenn sie gleichwohl glaubte, davon absehen zu müssen, so hat sie alle zugunsten des Soldaten sprechenden Umstände in überreichem Maße gewürdigt. Der Soldat hat sich durch das hier verübte Dienstvergehen keineswegs nur als beförderungsunwürdig für einen bestimmten Zeitraum erwiesen, er hat sich, wenn man ihn der Bundeswehr weiterhin zumutet, auf jeden Fall als Vorgesetzter schlechthin disqualifiziert. Angesichts der Umstände der Tat, seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Führung kann ihm auch der oberste Mannschaftsdienstgrad nicht belassen werden. Seiner Erwägung, daß er "bei normalem Beförderungsgang" bereits zum 1. Juli 1980 zum Obermaaten befördert worden wäre, ist entgegenzuhalten, daß ein pflichtvergessener, in seinem Ansehen geschädigter Vorgesetzter selbstverständlich nicht weiter gefördert und befördert werden darf. Dies hat der Soldat sich selbst zuzuschreiben. Darin eine bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Folge des Dienstvergehens zu sehen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (Urteil vom 4. November 1980 - 2 WD 78/79 - m.w.N.).

21

Ebenso können die mit der Dienstgradherabsetzung regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen und der durch die Degradierung eintretende Achtungsverlust kein Anlaß sein, auf diese Maßnahme zu verzichten. Beide Folgen sind zwangsläufig mit jeder Dienstgradherabsetzung verbunden; sie hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er eine derartige Maßnahme vorsah.

22

4.

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge nach § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Mathy
Sohrt