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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1978, Az.: BVerwG 2 WD 91/78

Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 91/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 22.08.1978 - AZ: 3 VL 14/78

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberst Miksch,
Stabsunteroffizier Singer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisplizinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. August 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat durchlief nach Besuch der Volksschule eine dreijährige Friseurlehre, die er mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Anschließend war er im erlernten Beruf bei seiner Lehrfirma tätig.

2

Am 1. April 1974 wurde er auf Grund seiner Bewerbung zur Bundeswehr einberufen und mit der Urkunde vom 3. April 1974 am 5. April 1974 als Sanitätssoldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf vier und schließlich auf acht Jahre bis zum 31. März 1982 festgesetzt. Nach Zwischenbeförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten wurde er am 13. Januar 1976 zum Unteroffizier ernannt. In Verwendungen als Gruppenführer und Kraftfahrer C sowie Gruppenführer und Sanitätsunteroffizier wurde er mit "ausreichend" beurteilt. Er ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und die Schützenschnur, jeweils in Bronze, zu tragen.

3

Außer der im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe wurde gegen ihn durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 27. Dezember 1976 - 2 Cs 21 Js 31 592/76 - wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, die Sperrfrist für die Wiedererteilung auf ein Jahr festgesetzt. Nach Rücknahme des Einspruchs des Soldaten ist der Strafbefehl seit dem 7. März 1977 rechtskräftig. Disziplinar wurde er wie folgt gemaßregelt:

  • am 11. Februar 1977 mit einer Disziplinarbuße von 50 DM, weil er seinen Dienst um 130 Minuten verspätet angetreten hatte;
  • am 13. Dezember 1977 mit einer Disziplinarbuße von 30 DM wegen Ungehorsams;
  • am 26. Januar 1978 mit einer Disziplinarbuße von 50 DM, weil er einen UvD-Dienst ohne Erlaubnis abgebrochen und einen weiteren UvD-Dienst um drei Stunden verspätet angetreten hatte.

4

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten betrugen zuletzt in der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 1.506,79 DM brutto, 1.313,41 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen geordnet.

5

II

Im Herbst 1976 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Amtsgericht A. - Jugendschöffengericht - verurteilte ihn am 14. März 1977 - Ls 32 Js 11588/76 - wegen eines Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten; deren Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt und dem Soldaten die Zahlung einer Geldbuße von 2.000 DM in monatlichen Raten von 200 DM zur Auflage gemacht. Dieser Auflage scheint der Soldat bisher nicht nachgekommen zu sein. Berufung und Revision des Soldaten gegen dieses Urteil wurden verworfen. Es ist seit dem 28. April 1978 rechtskräftig.

6

In dem wegen desselben Vorwurfs ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten am 22. August 1978 des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 5. Juli 1978 vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Sie legte ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils der Jugendkammer des Landgerichts A. vom 29. November 1977 wie folgt zugrunde:

"Die Jugendkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung den gleichen Sachverhalt festgestellt, wie ihn das Erstgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils auf den Seiten 2-5, Blatt 70-73 der Akten, ausführlich dargestellt hat.

Der Angeklagte hielt sich demnach am Samstag, dem 25.9. 1976 und am Sonntag, dem 26.9.1976, bei seinem Kameraden Jürgen R. in A. auf. Zusammen mit diesem besuchte er sowohl am Samstag, als auch am Sonntag, dem 26.9.1976, das Jugendfreizeitheim bei der Pfarrkirche 'U.' in A., von den dort verkehrenden Jugendlichen als 'H.' bezeichnet. Vorher hatte er zusammen mit R. eine Gaststätte aufgesucht, sich dort von ca. 14.00-14.30 Uhr aufgehalten und 2-3 Halbe Bier sowie zusammen mit R. 1 Maß Geiß getrunken, ohne davon in erheblichem Maß alkoholisch beeinflußt zu werden.

In der 'H.' lernte er u.a. Jugendlichen gegen 16.00 Uhr die am 4.5.1959 geborene Christine M. kennen, stellte sich ihr als 'W.' vor und erzählte inr, er sei 'beim Bund in M.'. Nach kurzer Zeit kam es zwischen den beiden bereits zu Zärtlichkeiten, als man sich im Fernsehen einen Film anschaute und gemeinsam auf einer Couch lag. Der Angeklagte und Christine M. schmusten miteinander, tauschten Küsse und Zungenküsse aus und der Angeklagte versuchte hierbei auch, Christine M. über und unter der Kleidung am Busen abzutasten. Diese sträubte sich jedoch dagegen und verbot dies dem Angeklagten. Als der Angeklagte erzählte, er habe ein neues Auto, er wolle es ihr zeigen und sie solle kurz mit ihm wegfahren, erklärte sich Christine M. schließlich dazu bereit und ging mit dem Angeklagten nach draußen zum Auto, um mit ihm eine kurze Spazierfahrt zu unternehmen.

Der Angeklagte fuhr daraufhin zusammen mit Christine M., die auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, mit seinem PKw Opel-Manta, amtl. Kennz. L., von L. in Richtung F. und bog dort in Höhe der Tennisplatze nach rechts in einen Feldweg ab. Auf freiem Gelände ca. 300 m von der Bundesstraße 300 entfernt, hielt der Angeklagte an und tauschte mit Christine M.wiederum Zärtlichkeiten aus und küßte sie, womit Christine M. einverstanden war. Der Angeklagte, der von vornherein die Absicht hatte, mit Christine M. den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und sie auch zu diesem Zweck in seinen PKW eingeladen hatte, versuchte ihr nunmehr die Bluse zu öffnen und ihr den Büstenhalter auszuziehen, was Christine M. zwar nicht haben wollte, sich aber dagegen auch nicht ernsthaft zur Wehr setzte. Daraufhin verstellte der Angeklagte die Rückenlehne des Beifahrersitzes, auf dem Christine M. saß, zu einem Liegesitz und redete Christine M., die nunmehr ihre Ablehnung zu erkennen gab, zu, 'sie solle sich nicht so anstellen, es sei doch nichts dabei'. Der Angeklagte meinte hiermit die Ausübung: des Geschlechtsverkehrs. Obwohl Christine M. ihn daraufhin bat, aufzuhören, öffnete er ihr den Bustenhalter und versuchte auch, ihr die Jeanshose zu öffnen und herunterzuziehen, um mit ihr zum Geschlechtsverkehr zu kommen.

Als Christine M. ihn weiterhin bat, doch aufzuhören und ihm erklärte 'sie solle das nicht, sie sei noch Jungfrau', sagte der Angeklagte zu ihr 'das mache ihm dann besonderen Spaß' und begann ihr Jeanshose, Miederhöschen, Strumpfhose und Slip herunterzustreifen. Christine M. sträubte sich dagegen und der Angeklagte drohte ihr hierauf 'wenn sie sich so anstelle, könne er auch grob werden und es mit Gewalt machen, das werde sie dann schon sehen' und schlug sie mit der Hand ins Gesicht. Er hielt sie daraufhin fest und zog ihr Hose und Unterwäsche ganz herunter und legte sich auf sie. Als das Mädchen versuchte, ihn wegzustoßen und ihn krallte, versetzte er ihr noch mindestens 3 Ohrfeigen, um sie gefügig zu machen. Christine M. leistete daraufhin aus Angst vor weiteren Schlägen keinen Widerstand mehr. Der Angeklagte brachte sein erregtes Glied in ihre Scheide und hatte kurz darauf Samenerguß. Es war nicht mehr genau festzustellen, ob das Glied des Angeklagten ganz in die Scheide eingeführt wurde. Das Hymen blieb jedenfalls nach dem Untersuchungsergebnis des Dr. K. unverletzt, in der Scheide wurden aber nach dem Gutachten des Dr. Kr. vom Bayer. Landeskriminalamt vom 13.10.1976 Sperma festgestellt.

Nachdem der Angeklagte Samenerguß gehabt hatte, zogen sich beide wieder an. Der Angeklagte brachte Christine M. mit seinem Pkw wieder zurück zum Jugendfreizeitheim L. und gab ihr den Auftrag, drinnen nachzusehen, ob Jürgen R. noch anwesend sei. Als Christine M. kurz darauf wieder zu dem im Fahrzeug sitzen gebliebenen Angeklagten zurückkehrte und ihm erzählte, daß R. bereits zu Hause sei, zog sie der Angeklagte nochamls zu sich heran ins Fahrzeug, küßte sie und sagte ihr, sie solle am nächsten Wochenende wieder da sein. Anschließend fuhr der Angeklagte weg zu R. und mit diesem zurück nach M. in die Kaserne.

Christine M. ließ sich von dem ebenfalls in der 'H.' anwesenden Robert S. in dessen PKW nach Hause fahren. Dort traf wenig spater auch ihre Schwester Barbara M. ein und traf Christine M. verheult und im Gesicht zerschlagen an.

Christine M. erlitt durch den Angeklagten folgende Verletzungen: Eine Schwellung und Blutergußverfärbung in der Umgebung des linken Auges, eine Platzwunde und Bluterguß an der Oberlippe innen und eine leichte Verletzung an der Unterlippe sowie eine Rötung mit fingernagelgroßer Blutergußverfärbung im Bereich der großen Schamlippen."

7

Die Kammer wertete den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflicht des Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie aus: Mildernd habe lediglich das disziplinare Wohlverhalten des Soldaten bis Anfang 1977 berücksichtigt werden können. Erschwerend sei aber ins Gewicht gefallen, daß es sich bei dem Dienstvergehen in strafrechtlicher Sicht um ein Verbrechen handele. Auch wenn sich diese Tat im privaten Bereich ereignet habe, bleibe mit Nachdruck festzustellen, daß es das Ansehen eines Soldaten in hohem Maße schädige, wenn er, der das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes zu verteidigen gelobt habe, den Frauen dieses Volkes Gewalt antue. Der Soldat habe Gefühllosigkeit und Brutalität bei der Verfolgung seines Zieles gezeigt. Das Dienstvergehen zeige zudem ebenso wie die während des anhängigen Strafverfahrens begangenen mehreren Pflichtverletzungen einen Hang zur Unzuverlässigkeit und Labilität. Der Soldat weise so erhebliche charakterliche Mängel auf, daß er nicht Vorgesetzter bleiben könne.

8

Gegen dieses ihm am 11. September 1978 zugestellte Urteil hat der Soldat am 26. September 1978 "Einspruch" eingelegt und sein Rechtsmittel wie folgt begründet:

9

Es sei ihm zwar bewiesen worden, daß er eine Vergewaltigung begangen haben solle; die relativ geringe Freiheitsstrafe zeige jedoch, daß er nicht die alleinige Schuld daran trage. Die Dienstgradherabsetzung könne er nicht hinnehmen, er habe seit der ersten strafgerichtlichen Verurteilung seinen Dienst als Unteroffizier in einer Ausbildungskompanie geleistet, obwohl er seit dieser Zeit das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit geschädigt haben solle. Praktisch bestehe gegen ihn seit einem Jahr eine Beförderungssperre und eine Lohnkürzung vom 1. Mai 1977 bis 30. April 1978. Auch sei die Verpflichtungsprämie von Z 4 auf Z 8 zurückgefordert worden. Er habe sich in seiner Tätigkeit als Ausbilder noch nie etwas zuschulden kommen lassen und dürfe von sich behaupten, ein guter Gruppenführer zu sein. Infolge des Todes seines Vaters müsse er seine Mutter, die nur eine Rente von 650 DM beziehe, finanziell unterstützen. Er beantrage deshalb als Disziplinarmaßnahme eine Beförderungssperre auf die Dauer eines Jahres.

10

Der Wehrdisziplinaranwalt hat auf die Berufung unter dem 29. September 1978 erwidert. Er hält sie für unbegründet.

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Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat am 27. Oktober 1978 zu der Berufung und zur Berufungserwiderung des Wehrdisziplinaranwalts ergänzend wie folgt Stellung genommen:

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Die Berufung sei trotz mehrerer formeller Mängel zulässig. Ihre Bezeichnung als Einspruch sei unschädlich, ebenso das Fehlen einer Anschrift im Berufungsschreiben. Weder die fehlende Anschrift des Gerichts noch die fehlende Unterschrift ständen der Zulässigkeit der Berufung entgegen. Sie sei nach ihrem Antrag und der maßgeblichen Begründung auf die Frage der Bemessung beschränkt.

Entscheidungsgründe

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III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO). Der Senat teilt die Auffassung des Bundeswehrdisziplinaranwalts, daß die Formmängel der Berufungsschrift der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegenstehen.

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2.

Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Mit dem ersten Absatz der Berufungsbegründung will der Soldat offensichtlich weder Tat- noch Schuldfeststellungen der Kammer angreifen, sondern nur geltend machen, das Strafgericht habe seine Tat vergleichsweise milde beurteilt und damit zu erkennen gegeben, daß es das Maß der Schuld des Soldaten gering veranschlage. Ein etwa mit der Berufungsbegründung beabsichtigter Angriff auf eine rechtliche Würdigung des Fehlverhaltens als Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr würde ins Leere gehen; denn die Kammer hat eine Verletzung die ser Pflicht nicht angenommen. Auch aus der Wendung in der Berufungsbegründung "obwohl ich laut Ihrem Urteil ... das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit geschädigt habe", ergab sich daher keine hinreichende Begründung für eine Berufung in vollem Umfang.

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Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und deren rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob das angefochtene Urteil zu bestätigen oder zu mildern war. Eine Verschärfung des Urteils war dem Senat verwehrt (§ 327, § 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO).

16

3.

Die Berufung des Soldaten erwies sich als unbegründet.

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Das Dienstvergehen wiegt schwer. Das Gewicht eines derartigen Fehlverhaltens kommt schon darin zum Ausdruck, daß es strafrechtlich als Verbrechen eingestuft ist. Eigenart und Schwere eines derartigen Dienstvergehens hätten durchaus die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erwägen lassen können. Mildernd konnte dem Soldaten insoweit nur zugute gehalten werden, daß die Geschädigte erheblich dazu beigetragen hatte, den Soldaten in eine starke sexuelle Erregung zu versetzen. Sie hatte mit dem ihr bis dahin unbekannten Soldaten sehr bald Zärtlichkeiten ausgetauscht, sich mit ihm im Fernsehraum auf eine Couch gelegt, die Zärtlichkeiten im Auto später fortgesetzt und dabei auch ohne ernsthaften Widerstand geduldet, daß ihr der Soldat Bluse und Büstenhalter öffnete. Die Brutalität, mit der sich dann der Soldat über den Widerstand des unbescholtenen 17jährigen Mädchens hinwegsetzte, mußte sich aber andererseits erschwerend auswirken. Er hat sie, wie die zugefügten Verletzungen zeigen, recht heftig geschlagen und damit den erkennbaren Widerstand des Mädchens gegen den Geschlechtsverkehr gebrochen, nachdem seine Drohungen mit Gewaltanwendung nicht zum Ziel geführt hatten.

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Aus der Persönlichkeit des Soldaten und seiner sonstigen Führung ließen sich nicht nur keine Milderungsgründe herleiten, sie waren eher geeignet, erschwerend zu wirken. Nur wenige Wochen nach diesem Vorfall wurde der Soldat erneut straffällig. Wie die Kammer angesichts dieser beiden im Jahre 1976 begangenen Straftaten von einem disziplinaren Wohlverhalten des Soldaten bis 1977 sprechen konnte, war dem Senat unerfindlich. Der Soldat mußte alsdann innerhalb eines Jahres dreimal disziplinar gemaßregelt werden. Zwar handelte es sich dabei um keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen; sie zeigen jedoch, daß der Soldat nicht gewillt war, sich nun nach der Einleitung zweier Strafverfahren peinlich korrekt zu verhalten.

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Mit Recht hat die Kammer den Soldaten für in einem Vorgesetzte dienstgrad nicht mehr tragbar angesehen. Wenn sie geglaubt hat, ihm die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ersparen und es bei der Herabsetzung um nur einen Dienstgrad in den eines Hauptgefreiten bewenden lassen zu können, so konnte jedenfalls eine Milderung dieses Urteils nicht mehr in Betracht kommen.

20

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 VDO. Für eine Überbürdung etwa dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsener notwendiger Auslagen auf den Bund fehlte es bei seiner völlig erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Miksch
Singer