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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.07.1981, Az.: BVerwG 2 WD 16/81

Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenwürdigem Verhalten; Vorliegen eines Dienstvergehens; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 16/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 19530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 03.02.1981 - AZ: 6 VL 1/81

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 30. Juli 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Berg,
Oberfeldwebel Nimphius als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 3. Februar 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der ihm bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse erhöht wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 33 Jahre alte Soldat besuchte je vier Klassen der Volksschule und eines neusprachlichen Gymnasiums. Im Jahre 1963 begann er eine Lehre als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, die er Ende März 1966 mit der Kaufmannsgehilfenprüfung abschloß. In der Folgezeit war er bei verschiedenen Firmen im erlernten Beruf sowie als Beifahrer und Verkaufsfahrer tätig.

2

Zum 1. Juli 1971 zum Grundwehrdienst einberufen, wurde er am 18. Dezember 1972 als Unteroffizier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine auf insgesamt zwölf Jahre verlängerte Dienstzeit würde planmäßig am 30. Juni 1983 enden. Der Soldat wurde am 6. Februar 1974 zum Stabsunteroffizier, am 1. April 1976 zum Feldwebel und mit Wirkung vom 1. Juli 1978 zum Oberfeldwebel weiterbefördert.

3

Seit 1. Oktober 1977 gehörte er der 4., seit 4. Oktober 1978 der 1./P.bataillon 12 in S. als Kompanietruppführer und ABC-Abwehrfeldwebel an. Wegen des Vorfalles, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, enthob ihn der Kommandeur der 12. P.division am 6. Februar 1981 vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen.

4

Als Portepee-Unteroffizier wurde der Soldat am 19. Juli 1976 zusammenfassend mit "voll befriedigend" (5 C) und am 21. August 1978 mit "befriedigend" (6 C) beurteilt. Sein Bataillonskommandeur hielt allerdings den Maßstab, den sein Kompaniechef in der zuletzt genannten Beurteilung angelegt hatte, im Vergleich zu den Bewertungen der anderen Feldwebel des Bataillons für zu streng und würdigte die Bewährung des Soldaten in der von ihm bekleideten Dienststellung mit "voll befriedigend" (5). Seit September 1976 ist der Soldat berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber, seit Dezember 1977 die Schützenschnur in Bronze zu tragen.

5

Der Soldat wurde bisher dreimal disziplinar gemaßregelt und - außer in dem sachgleichen Strafverfahren - einmal bestraft:

  1. 1.

    Am 24. April 1974 erhielt er eine Disziplinarbuße von 40 DM, weil er am 22. März 1974 in der K. Kaserne in S. trotz anderslautender Befehle ein Krad ohne Helm gefahren hatte.

  2. 2.

    Am 7. Februar 1976 wurde ihm eine Disziplinarbuße von 150 DM auferlegt, weil er am 10. Dezember 1975 in D. mit seiner Fahrschulgruppe in einer Gaststätte eine längere Pause eingelegt hatte, obwohl dies ausdrücklich verboten war.

  3. 3.

    Durch Urteil vom 15. Mai 1979 - M 6 VL 1/79 -, rechtskräftig seit 17. Juli 1979, verhängte die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres und eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten. Der Soldat hatte, obwohl er sich für den Abend des 2. September 1978 als Fahrer eines Bundeswehrbusses hatte einteilen und mit dem Transport des Unteroffizierskorps der 3./P.bataillon 12 anläßlich eines Unteroffizier-Abends vom Truppenübungsplatz B. nach W. und zurück hatte beauftragen lassen, im Verlauf des Abends befehlswidrig Alkohol zu sich genommen und war absolut fahruntüchtig (Blutalkoholkonzentration 1,17 Promille), als er am 3. September 1978 gegen 4.20 Uhr den zweiten Rücktransport von W. nach B. durchführte.

6

Wegen der zu 3. geschilderten Trunkenheit im Verkehr belegte ihn außerdem das Amtsgericht W. durch Strafbefehl vom 20. Dezember 1978 - 6 Cs 496/78 -, rechtskräftig seit 29. Januar 1979, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte eine Sperrfrist von acht Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

7

Die Dienstbezüge des Soldaten, die sich zuletzt aus der 6. Dienstaltersstufe der Boldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes errechneten und monatlich rund 2.300 DM brutto, 2.100 DM netto betrugen, wurden gemäß Verfügung des Kommandeurs der 12. Panzerdivision vom 18. März 1981 zur Hälfte einbehalten. Seit Oktober 1979 übt der Soldat eine ihm genehmigte Nebentätigkeit als Aushilfs-Fahrlehrer bei einer privaten Fahrschule in S. aus und erzielt daraus monatlich 390 DM netto. Für die Anschaffung eines neuen VW-Golf hat er bis August 1981 noch monatliche Raten in Höhe von 410 DM zu bezahlen.

8

Der seit ... 1967 verheiratete Soldat hat eine Tochter im Alter von 13 Jahren. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

9

II

Bereits Ende Juni 1978 war es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten gekommen, in dem ihn die 2. große Strafkammer des Landgerichts L. am 3. März 1980 - 3 Js 5366/78 Ns - unter Aufhebung des freisprechenden Urteils des Schöffengerichts Landau in der Pfalz vom 3. Mai 1979 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilte. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 13. August 1980, nachdem das Oberlandesgericht Z. durch Beschluß vom selben Tage - 2 Ss 175/80 - die Revision des Soldaten dagegen als offensichtlich unbegründet verworfen hatte. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1981 hat der Soldat beantragen lassen, das Strafverfahren zu seinen Gunsten wiederaufzunehmen und ihn freizusprechen. Das Landgericht F. hat durch Beschluß vom 9. März 1981 - AR 36/81 - diesen Antrag als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist noch beim Oberlandesgericht Z. anhängig.

10

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit Anschuldigungsschrift vom 29. Dezember 1980 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten durch folgendes Verhalten schuldhaft verletzt zu haben:

"Nach Alkoholgenuß und in Uniform befuhr der Soldat am 20.06. 78 zwischen 01.00 und 02.00 Uhr mit seinem Privat-Pkw die durch ein Waldgelände führende Straße von We. nach Be.. Als er etwa 2 Kilometer vor Be. der 42 Jahre alten Zeugin Sp., begegnete, die entgegen der Fahrtrichtung des Soldaten in Richtung We. lief, hielt der Soldat neben der Zeugin an und forderte diese auf, einzusteigen. Obwohl die Zeugin dies ablehnte und weiterging, fuhr der Soldat rückwärts an der Zeugin vorbei und stellte sein Fahrzeug quer zur Fahrbahn, so daß die Zeugin nicht weitergehen konnte. Als die Zeugin auf die erneute Aufforderung des Soldaten einzusteigen nicht reagierte, sondern die Straßenseite wechselte und ihren Weg fortsetzte, wendete der Soldat sein Fahrzeug und fuhr der Zeugin, die inzwischen die Straßenseite erneut gewechselt hatte, nach, bis er sie wieder eingeholt hatte. Der Soldat hielt sein Fahrzeug an, sprang aus dem Wagen heraus, packte die Zeugin und versuchte, in der Absicht, den Geschlechtsverkehr mit der Frau zu erzwingen, die Zeugin in den Straßengraben zu zerren. Als ihm dies nicht gelang, packte er die sich wehrende Frau, hob sie hoch, schleppte sie zu dem Fahrzeug zurück und drückte sie durch die offen gebliebene Fahrertür auf den Fahrersitz seines Pkw's. Hierbei versetzte der Soldat der Zeugin einen Schlag an den Hals. Als es der sich wehrenden Frau gelungen war, erneut auf die Straße zu springen, packte der Soldat die Frau am Oberkörper und drückte sie auf den Kofferraumdeckel seines Fahrzeuges. Hierbei klemmte er die Beine der Frau ein, so daß sie sich nicht mehr wehren konnte. Es gelang dem Soldaten, die Bluse und den Reißverschluß der Hose der Zeugin zu öffnen. Er schob den Büstenhalter der Frau nach oben, betastete die nackten Brüste und versuchte hierbei, sich mit dem Mund der Brust der schreienden Frau zu nähern. Der Soldat ließ erst von der Zeugin ab, nachdem diese sich nicht mehr anders zu wehren wußte, als eine freiwillige Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr vorzutäuschen. Gleichwohl hielt der Soldat die Zeugin fest und forderte sie auf, ins Auto zu steigen. Als die Zeugin ihn bat, zuvor noch eine Zigarette rauchen zu dürfen, willigte er ein, stellte sich aber vor die Frau, öffnete seinen Hosenschlitz, holte sein Geschlechtsteil heraus und spielte daran herum, so daß sich die Zeugin zur Seite drehte, um die Manipulation nicht beobachten zu müssen. Als sich zu diesem Zeitpunkt ein Fahrzeug näherte, sprang die Zeugin mitten auf die Fahrbahn vor das sich nähernde Fahrzeug, so daß dieser Fahrer gerade noch vor der Zeugin anhalten konnte. Nachdem die Zeugin in den angehaltenen Pkw eingestiegen war, folgte der Soldat mit seinem Pkw diesem Fahrzeug ein kurzes Stück, bevor er sich nach Be. in seine Wohnung begab."

11

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 3. Februar 1981 des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig, verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm für die Dauer von 15 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse. Sie stützte sich auf die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. März 1980 und würdigte die Handlungen des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb des dienstlichen Bereichs so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Für dieses Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG treffe ihn die erhöhte Verantwortlichkeit eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

12

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

13

Das Dienstvergehen wiege schwer. Ein Soldat, der versuche, eine Frau mittels Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen, mißachte die Würde des Menschen und dessen Recht auf Unversehrtheit der Person in hohem Maße. Ein solches Verhalten sei geeignet, das Vertrauen in seine moralische Integrität und Zuverlässigkeit zu zerstören. Die Tat des Soldaten erhalte ihr besonderes Gewicht dadurch, daß er mit Ausdauer und Hartnäckigkeit sein Ziel verfolgt und erhebliche Energie aufgewandt habe, um sich sein Opfer gefügig zu machen. Er habe die Frau sogar mit der Hand an den Hals geschlagen. Lediglich durch eine List sei es der Frau gelungen, sich dem Soldaten zu entziehen. Auch die beiden Disziplinarbußen belasteten den Soldaten. Sie zeigten, daß er es mit dem Befolgen gegebener Befehle nicht so genau genommen habe. Besondere Milderungsgründe, die einen Verbleib des Soldaten im Dienstverhältnis rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Weder die stets zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen des Soldaten noch die Wirkung des vor der Tat genossenen Alkohols könnten als solche Gründe anerkannt werden. Auch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO müsse angesichts der Schwere des Dienstvergehens verneint werden. Dagegen habe dem Soldaten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden können. Er sei im Hinblick auf seine ordentlichen dienstlichen Leistungen einer Unterstützung nicht unwürdig und ihrer auch bedürftig, da er den Unterhalt für seine Familie verdienen müsse und es einige Zeit dauern werde, bis er in einem Zivilberuf wieder Fuß gefaßt habe.

14

Gegen diese ihm am 25. Februar 1981 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen damaligen Verteidiger am 2. März 1981 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung einlegen lassen mit dem Antrag,

ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen,

15

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

16

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

17

Das Truppendienstgericht habe übersehen, daß er vom Strafgericht in erster Instanz freigesprochen worden sei. Die Kammer hätte sich von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Strafverfahren lösen müssen, zumal dieses Urteil in zwei Punkten im Hinblick auf die Tatumstände und auf das von ihm beigebrachte Alibi bedenklich erscheine und in drei Punkten durch ein Sachverständigengutachten des Kraftfahrzeugingenieurs Günter Zech vom 26. Januar 1981 widerlegt werde. Aus diesem Grund habe er auch das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Strafgericht eingeleitet. Seinem Antrag gemäß hätte die Kammer das disziplinargerichtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Wiederaufnahmeantrags aussetzen müssen. Doch selbst dann, wenn man den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt zu seinen Lasten annehmen wollte, müsse für die Maßnahmebemessung berücksichtigt werden, daß das Verhalten der Frau mindestens zeitweilig auf Hingabebereitschaft habe schließen lassen und daß er durch Alkohol enthemmt gewesen sei. Darin seien Milderungsgründe zu erblicken, die auch die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigten. Da er sein Wehrdienstverhältnis weitaus überwiegend einwandfrei zurückgelegt habe, dürften ihm künftige Gebührnisse nicht in so einschneidender Weise versagt werden.

18

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Berufung entgegengetreten. Sein Vertreter hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Von einem Antrag, den von der Kammer bewilligten Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Soldaten zu ändern, hat er abgesehen.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat greift die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer an und begehrt in erster Linie seinen Freispruch. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

21

3.

Die Berufung führte nicht zum Erfolg. Mit Recht hat die Kammer hier wegen eines schweren Dienstvergehens auf die Höchstmaßnahme erkannt.

22

a)

Es ist nicht zu beanstanden, daß der Vorsitzende der Kammer dem Antrag des Soldaten auf Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht entsprochen hat. Da das Urteil im sachgleichen Strafverfahren rechtskräftig ist, entsprach es vielmehr dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 WDO, das disziplinargerichtliche Verfahren fortzuführen. Falls das Strafurteil im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden sollte, entsteht dem Soldaten dadurch kein Rechtsnachteil. Wie sich aus § 123 Abs. 2 Nr. 3 WDO ergibt, kann er in diesem Fall die Wiederaufnahme des disziplinargerichtlichen Verfahrens beantragen.

23

b)

Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts L. in der Pfalz vom 3. März 1980 hat in dem sachgleichen Strafverfahren folgende Feststellungen getroffen:

"Am 19. Juni 19..., seinem ... Geburtstag, versah der Angeklagte normalen Dienst bei seiner Einheit, einer in der K.kaserne in S. stationierten P.kompanie. Etwa gegen 16.00 Uhr begab sich der Angeklagte mit mehreren Kameraden zur Einweihung eines von der P.einheit errichteten Rettungsturms der DRLG nach Wa.. Gegen 21.00 Uhr kehrte er wieder in die Kaserne in S. zurück. Dort hielt er sich zumindest bis gegen 22.30 Uhr im Unteroffiziersheim auf. Zu welchem Zeitpunkt genau der Angeklagte aus dem Unteroffiziersheim gegangen, wohin er sich von dort aus begeben und wann er schließlich den Kasernenbereich verlassen hat, konnte die Kammer nicht mir ausreichender Sicherheit feststellen.

Sowohl bei der Feier in Wa. wie auch während des Besuchs des Unteroffiziersheims nahm der Angeklagte in erheblichem Maße Alkohol zu sich. Genaue Feststellungen zur Menge des getrunkenen Alkohols konnte die Kammer nicht treffen.

Zwischen 1.00 und 2.00 Uhr das 20. Juni 1978 fuhr der Angeklagte, der damals in Be. wohnte, mit seinem creme-farbigen PKW Mercedes 250, amtliches Kennzeichen ..., auf der Straße von We. nach Be. Die ca. 6 km lange Straße zwischen beiden Orten führte längere Zeit durch Waldgelände. Etwa 2 km vor Be. begegnete der Angeklagte der damals 42 Jahre alten Hausfrau Anna Elisabeth Sp., die auf der - in Fahrtrichtigung des Angeklagten - rechten Seite von Be. in Richtung We. lief. Frau Sp. hatte kurz vor Mitternacht nach einem Streit mit ihrem Ehemann ihre Wohnung in Westheim verlassen und war auf der Landstraße in Richtung Be. gelaufen, wo sie Bekannte aufsuchen wollte. Kurz vor Be. hatte sich Frau Sp. wieder beruhigt und war wieder umgekehrt, um nach We. in ihre Wohnung zu laufen. Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug neben Frau Sp. an, kurbelte das Beifahrerfenster herunter und forderte sie auf, einzusteigen. Frau Sp. lehnte dies mit dem Bemerken ab, daß sie nach We., nicht nach Be. wolle und ohnehin lieber laufe, und ging weiter. Der Angeklagte fuhr mit seinem Fahrzeug rückwärts der weiterlaufenden Frau nach. Er fuhr ein Stück an ihr vorbei und stellte sein Fahrzeug quer so vor sie hin, daß sie nicht weitergehen konnte. Er forderte sie erneut auf, einzusteigen. Frau Sp. reagierte darauf nicht, ging um das Auto herum auf die - in ihrer Laufrichtung - rechte Straßenseite und setzte ihren Weg fort. Der Angeklagte fuhr etwa 30 m in Richtung Bellheim, wendete auf der Straße sein Fahrzeug und fuhr nunmehr in Richtung We., bis er Frau Sp., die wieder auf die linke Straßenseite hinübergewechselt war, eingeholt hatte. Er hielt sein Fahrzeug an, sprang aus dem Wagen heraus und packte Frau Sp., die ihr Lauftempo beschleunigt hatte. Der Angeklagte, der die Absicht hatte, den Geschlechtsverkehr mit der Frau zu erzwingen, packte sie und versuchte zunächst, sie in den Straßengraben zu zerren. Frau Sp. wehrte sich, sie war insbesondere bemüht, auf der Straße zu bleiben, weil sie davon ausging, daß dies allein ihr eine Chance bieten könnte, dem Angeklagten zu entkommen. Dieser packte die Frau, hob sie hoch, schleppte sie zu dem Wagen und drückte sie auf den mit weißem Fellüberzogenen Fahrersitz des PKW, dessen Fahrertür offengeblieben war, als der Angeklagte den PKW verlassen hatte. Es gelang der sich wehrenden Frau, die sich mit den Händen an den Türholmen festhielt, dem Angeklagten unter den Armen heraus auf die Straße zu springen. Zuvor hatte ihr der Angeklagte noch einen Schlag an den Hals versetzt. Der Angeklagte packte Frau Sp. jedoch erneut am Oberkörper und drückte sie auf den Kofferraumdeckel des Fahrzeugs. Die Beine der Frau klemmte er mit seinem Körper ein, so daß sie sich nicht mehr wehren konnte. Es gelang dem Angeklagten, die Bluse und den Reißverschluß der Hose seines Opfers zu öffnen. Er schob den Büstenhalter der Frau nach oben und betastete ihre nackten Brüste. Weiter versuchte er, sich mit seinem Mund der Brust der schreienden Frau zu nähern. Frau Sp. erinnerte sich in diesem Augenblick an eine früher gelesene Empfehlung, sich in einer solchen Situation nicht weiter zu wehren, und gab deshalb dem Angeklagten zu verstehen, daß sie bereit sei, freiwillig mit ihm ins Auto zu steigen und dort den Geschlechtsverkehr auszuüben. Der Angeklagte ließ daraufhin von seinem Opfer ab, nachdem er sich hatte versichern lassen, daß sie es tatsächlich ernst meine. In Wahrheit hatte Frau Sp. lediglich die Absicht, Zeit zu gewinnen. Sie hoffte darauf, daß ein Fahrzeug vorbeikommen würde und daß sie den vorbeikommenden Autofahrer um Hilfe bitten könnte. Der Angeklagte, der Frau Sp. nach wie vor festhielt, forderte sie auf, ins Auto zu steigen. Frau Sp. bat den Angeklagten, zuvor noch eine Zigarette rauchen zu dürfen. Der Angeklagte willigte ein, stellte sich aber vor die Frau. Er öffnete seinen Hosenschlitz, holte sein Geschlechtsteil heraus und spielte daran herum. Frau Sp., die während dieser Zeit auf den Angeklagten ein redete, drehte sich zur Seite, um die Manipulationen des Angeklagten nicht beobachten zu müssen. In diesem Augenblick näherte sich aus Richtung Be. der Arbeiter Klaus Jürgen J. mit seinem PKW VW Käfer. Der Angeklagte forderte Frau Sp. auf, schnell ins Auto einzusteigen. Diese erwiderte, man müsse das Fahrzeug vorbeilassen, um Zeit zu gewinnen. Als das Fahrzeug nahe genug heran war, rannte Frau Sp. dem sich nähernden Fahrzeug mitten auf dessen Fahrbahn entgegen, so daß der Fahrzeugführer J. gerade noch anhalten konnte. Nach einigem Zögern ließ J. Frau Sp. einsteigen. Sie forderte ihn auf, das Kennzeichen des vor ihm stehenden PKW abzulesen und sie nach We. zu bringen. Der Angeklagte war in der Zwischenzeit in sein Fahrzeug eingestiegen, folgte dem VW, nachdem dieser an seinem Fahrzeug vorbeigefahren war, ein kurzes Stück, drehte dann und begab sich nach Be. in seine Wohnung."

24

An diese Tat- und Schuldfeststellungen ist der Senat für die Bildung der tatsächlichen Grundlage seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO gebunden, nachdem er deren nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO an sich mögliche nochmalige Prüfung nicht beschlossen hat. Nach der Rechtsprechung kommt ein derartiger Lösungsbeschluß regelmäßig nur dann in Frage, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zu begründen (BVerwG Urteil vom 25. Februar 1981 - 2 WD 1/80). Doch selbst unter Berücksichtigung des kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens des Sachverständigen Günter Z. vom 26. Januar 1981, auf das der Soldat sein Wiederaufnahmebegehren vor dem Strafgericht stützt, hat der Senat die Feststellungen derjenigen Tatumstände durch das Landgericht L., die den objektiven und subjektiven Tatbestand der Straftat erfüllen und den strafgerichtlichen Urteilsspruch tragen, nicht als etwa unzureichend, in sich widerspruchsvoll, gegen die Denkgesetze verstoßend oder sonst unschlüssig in Zweifel zu ziehen vermocht. Aus diesem Grunde hat auch den Anträgen des Soldaten nicht entsprochen werden können, es möge festgestellt werden, welche Mengen Alkohol in welcher Zeit er am Abend des 19. Juni 1978 getrunken habe, ob er bei Begehung der Tat noch in der Lage gewesen sei, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, und ob die ihm zur Last gelegte Tat wesensimmanent oder wesensfremd sei. Aus der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen folgt, daß einem die Richtigkeit einer solchen Feststellung in Frage stellenden Beweisantrag nur stattgegeben werden kann, wenn zuvor ein Nachprüfungsbeschluß gefaßt worden ist (vgl. BVerwGE 33, 110, 112) [BVerwG 12.12.1967 - II D 7/67].

25

Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat dadurch, daß er mit Wissen und Wollen versuchte, die Zeugin Sperlich zu vergewaltigen, vorsätzlich gegen die ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG obliegende Pflicht verstoßen, außer Dienst sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Er hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung gemäß § 10 Abs. 1 SG verschärft haftet.

26

Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer.

27

Ein Soldat, der die Würde und die sexuelle Selbstbestimmung einer Frau mißachtet, der eine Frau zu vergewaltigen versucht und dabei brutal und rücksichtslos vorgeht, erschüttert das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel. Ist dieser Soldat ein zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Vorgesetzter, so ist ein solches strafrechtlich als Verbrechen eingestuftes Verhalten regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ist so hoch einzuschätzen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird. Dementsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung schon bei einer einzigen Tat dieser Art die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gemacht. Er hat von dieser Höchstmaßnahme nur dann abgesehen, wenn besondere Milderungsgründe ein Verbleiben des Täters in seinem Dienstverhältnis rechtfertigen (BVerwG Urteile vom 24. Mai 1977 - 2 WD 46/76-, vom 27. September 1978 - 2 WD 43/78-, vom 6. Dezember 1978 - 2 WD 91/78 - und vom 6. Juli 1979 - 2 WD 31/79).

28

Solche Milderungsgründe liegen hier weder in der Tat noch in der Person des Soldaten vor. Die große Hartnäckigkeit, mit der er zu seinem Ziel kommen wollte, und die von ihm immer wieder angewandte Gewalt, die bis zu einem Schlag gegen den Hals der Frau führte, sprechen ebenso gegen ihn wie die Tatsache, daß er bei der Tat Uniform trug. Es war nicht sein Verdienst, daß sein Vorhaben nicht zur Vollendung gelangte. Nur das Geschick der Zeugin Sp. und ihr schnelles Reagieren bei dem zufälligen Vorbeikommen des Zeugen J. bewahrten sie davor, dem Soldaten zu Willen sein zu müssen. Die Zeugin Sp. hatte zudem nichts dazu beigetragen, den ihr unbekannten Soldaten in sexuelle Erregung zu versetzen. Sie hatte ihm im Gegenteil durch Wort und Tat unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß sie nichts mit ihm zu tun haben und mit ihm nicht den Geschlechtsverkehr ausüben wollte. Die Hingabebereitschaft, die die Zeugin schließlich vorschützte, kann sich der Soldat ebenfalls nicht zugute halten. Die Zeugin, die keine Möglichkeit zur körperlichen Gegenwehr mehr sah, wollte damit lediglich den andauernden und unmittelbaren Gewaltanwendungen des Soldaten entgehen. In Übereinstimmung mit der Strafkammer des Landgerichts L. ist auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Soldaten infolge des vorher konsumierten Alkohols zu verneinen. Bereits die im Strafurteil vom 3. März 1980 festgestellten Fahrmanöver mit dem Pkw auf nachtdunkler Straße, das Rückwärtsfahren, um der Frau den Weg abzuschneiden, sprechen gegen eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit. Der genossene Alkohol hatte den Soldaten, der nach eigenen Angaben ein gutes Eheleben führte und nicht an einem sexuellen Notstand litt, lediglich enthemmt.

29

Der vor dem hier abzuurteilenden Dienstvergehen bereits zweimal disziplinar gemaßregelte Soldat hat sich darüber hinaus auch nach dieser Tat nicht tadelfrei geführt. Wenig mehr als zwei Monate später, als die polizeilichen Ermittlungen in dieser Sache schon liefen, beging er unter Mißachtung von Befehlen mit einem Dienstfahrzeug eine Trunkenheitsfahrt und mußte deswegen strafgerichtlich belangt und im disziplinargerichtlichen Verfahren mit einer nicht unerheblichen Erziehungsmaßnahme belegt werden. Er hat damit deutlich gezeigt, daß ihm der Wille fehlt, sich in Zukunft peinlich korrekt zu verhalten. Er hat schließlich keine Nachbewährung erbracht, die unter Umständen in den Folgen der Tat erkennbare Erschwernisgründe hätte ausgleichen können. Seine dienstlichen Leistungen bewegten sich vor und nach dem Dienstvergehen auf gleicher Höhe. Der Umstand allein, daß sie noch erkennbar über dem Durchschnitt lagen, kann ein Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis nicht rechtfertigen.

30

Ist ein Soldat für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden, so ist seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Folge seines Fehlverhaltens. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbar gewordener Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, etwa mit Rücksicht auf sein berufliches Fortkommen oder auf seine Familie, im Dienst verbleiben. Die darin in jedem Fall liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten auch seine berufliche Zukunft aufs Spiel setzt (vgl. BVerwGE 43, 97, 99) [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69].

31

Einen minder schweren Fall, der es nach § 58 Abs. 2 WDO rechtfertigen könnte, dem Soldaten mindestens einen herabgesetzten Dienstgrad für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen, kann der Senat - gleich der Truppendienstkammer - angesichts des Fehlens jeglicher Milderungsgründe in der Tat nicht anerkennen.

32

Da der Bundeswehrdisziplinaranwalt nicht beantragt hat, den von der Kammer bewilligten Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Soldaten zu ändern (§ 110 Abs. 3 WDO), steht fest, daß der Soldat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO nach seiner wirtschaftlichen Lage einer Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. In Anbetracht dessen, daß der Soldat für eine dreiköpfige Familie zu sorgen hat, daß er derzeit nur eine Aushilfstätigkeit bekleidet und sich erst wieder in das zivile Berufsleben eingliedern muß, hat der Senat den von der Kammer für die Dauer von 15 Monaten bewilligten Unterhaltsbeitrag auf den Höchstsatz von 75 % der Übergangsgebührnisse erhöht, die der Soldat im Zeitpunkt des Urteilsspruches erdient hätte (§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 4 WDO).

33

Mit dieser Maßgabe ist die Berufung des Soldaten zurückzuweisen.

34

4.

Da das Rechtsmittel, von der geringfügigen Erhöhung des Unterhaltsbeitrages abgesehen, erfolglos blieb, hat der Soldat gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für eine Überbürdung ihm darin erwachsener notwendiger Auslagen auf den Bund fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Berg
Nimphius