Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1967, Az.: BVerwG II D 7/67
Umfang der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen i.R.d. Einbringens von Beweismitteln in das Hauptverfahren des Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 7/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 16475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiK VIII - 28.10.1966
Rechtsgrundlagen
- § 18 BDO
- § 74 Abs. 1 S. 3 BDO
- § 75 Abs. 2 BDO
- § 51 Abs. 1 StGB
- § 51 Abs. 2 StGB
- § 229 StPO
Fundstelle
- BVerwGE 33, 110 - 113
Amtlicher Leitsatz
Die Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen schließt es nicht aus, vor Fassung eines Nachprüfungsbeschlusses ein die Richtigkeit einer solchen Feststellung in Frage stellendes Beweismittel in der Hauptverhandlung präsent zu machen, das erst nach Fassung eines dahingehenden Beschlusses in das Verfahren eingeführt wird.
Im Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Dezember 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Arndt als richterliche Beisitzer,
Bundesbahnoberrat, Kurt Witt,
Techn. Fernmeldeobbersekretär Heinrich Langhorst als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Kapitänleutnants a.D. Dr. med. dent. U. wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VIII (...) vom 28. Oktober 1966 aufgehoben.
Er wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Bund zur Last.
Gründe
I.
Der jetzt 51 Jahre alte Dr. U. trat im Jahre 1935 nach dem Abitur als Seeoffizieranwärter, in die Kriegsmarine ein, bei der er im Jahre 1942 zum Kapitänleutnant befördert wurde. Mehrfach ausgezeichnet geriet er als Kommandant eines U-Bootes bei der Versenkung seines Bootes im Juli 1943 in amerikanische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Mai 1946 entlassen wurde.
Nach einer Übergangszeit begann er das Studium der Zahnmedizin, das er im Jahre 1951 mit dem Staatsexamen und im Jahre 1952 mit der Promotion abschloß. In der Folge war er als Praxisvertreter tätig, bis er im März 1954 von der Kreisverwaltung S. als Schulzahnarzt angestellt wurde; im September 1959 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Medizinalrat ernannt. Im Zusammenhang mit den Vorkommnissen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, wurde er auf seinen Antrag Anfang des Jahres 1963 wieder entlassen. Seitdem ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Arzneimittelfabrik tätig.
Dr. U. ist verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
II.
Durch rechtskräftiges Urteil der II. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 3. Dezember 1962 wurde Dr. U. unter Preisprechung im übrigen wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren in vier Fällen und wegen tätlicher Beleidigung in einem Falle, sämtlich begangen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit, mit neun Monaten Gefängnis bestraft. Die Vollstreckung der Strafe, soweit sie nicht durch die Untersuchungshaft als verbüßt galt, wurde ausgesetzt. Die Strafkammer traf folgende Feststellungen:
1)
Fälle unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren:
a)
Im Sommer 1960 hielt sich Dr. U. häufig nachmittags im Strandbad am I. in Bad S. auf, wobei er sich auch damit beschäftigte, Kindern das Schwimmen beizubringen. An einem dieser Tage rief er der Schülerin Karla T., geboren am 26. Juni 1949, die das Wasser gerade verlassen wollte, zu, er wolle auch mit ihr noch einmal schwimmen. Karla legte sich auf Geheiß Dr. U. flach ins Wasser und machte Schwimmübungen. Dr. U. unterstützte sie mit einer Hand unter dem Bauch, mit der anderen hielt er sie am Hosenteil des Badeanzugs fest und zwar so, daß er den Schrittsteg mit Daumen und Zeigefinger umfaßte. Während das Mädchen schwamm, führte er einen Finger zum Geschlechtsteil des Kindes, bewegte ihn dort etwas hin und her und führte ihn auch ein kleines Stück in die Scheide bzw. zwischen die Schamlippen ein. Schließlich bewegte er den Finger in der Afterspalte hin und her und führte die Fingerkuppe etwas in den After ein.
b)
An einem anderen Tage im Sommer 1960 fragte Dr. U. im Strandbad am I.see die Heidrun D., geboren am 18. April 1948, ob sie schon schwimmen könne, was diese bejahte und auf seine Aufforderung auch vorführte. Er meinte darauf, das sei noch nicht richtig und ließ das Mädchen Schwimmbewegungen machen. Dabei hielt er es mit der einen Hand unter dem Bauch, während er mit der anderen durch das eine Hosenbein in den Badeanzug griff, so daß seine Hand auf dem nackten Gesäß zu liegen kam. Schließlich langte Dr. U. zwischen den Schenkeln des Mädchens durch in die Gegend des Geschlechtsteils, wobei er die ganze Hand hin und her bewegte. Durch diese Berührung irritiert, konnte Heidrun nicht mehr schwimmen, begann zu zappeln, wobei sie das eine Bein ihres schon alten Badeanzuges entzweiriß, und lief aus dem Wasser.
c)
An einem Nachmittag im Winter 1960/61, vermutlich im Dezember 1960, hielt sich Dr. U. im Kurpark in Bad S. auf, wo Rodelbetrieb herrschte. Er rodelte auf den Schlitten mehrerer Mädchen mit, die ihn als Schulzahnarzt kannten, darunter auch vier- oder fünfmal mit der Schülerin Brunhilde P., geboren am 9. Dezember 1951. Das Mädchen hatte unter ihrem Mantel eine lange Hose und darunter zwei Schlüpfer an. Bei der dritten oder vierten. Fahrt griff Dr. U. dem vor ihm sitzenden Kinde, dessen Mantel hochschiebend, von oben her in die Hose hinein an das nackte Gesäß. Bei der folgenden Fahrt griff er unter Pusten und Stöhnen von oben in die Hose hinein an den nackten Geschlechtsteil; dabei bewegte er die Hand etwas hin und her und sagte dabei zu den Mädchen, daß es ja ganz kalt sei. Als andere Kinder herangerodelt kamen, zog er die Hand schnell zurück. Schließlich stellte das Mädchen das Rodeln mit ihm ein.
d)
Am 26. Juni 1961 hatte Dr. U. als Schulzahnarzt die Kinder der ersten Klasse in W. untersucht, der auch Iris K., geboren am 14. August 1954, angehörte. Später begegnete er bei einer Fahrt mit seinem Wagen dem Mädchen, das sich auf dem Wege zum Kindergarten befand, hielt an, fragte das Kind nach seinem Ziel und lud es ein, mit ihm zu fahren. Nach einer Fahrt in einen außerhalb des Ortes liegenden Wald stellte er seinen Wagen auf einem abgelegenen Waldweg ab und fragte das Kind, ob es Würmer habe. Auf dessen verneinende Antwort ließ er es nach hinten in den Wagen steigen, wobei er den rechten Vordersitz nach vorne schob und die Rücklehne vorklappte. Dann nahm er aus dem Handschuhfach ein Ledertuch und setzte sich auf den rechten Rücksitz; das Kind stand, ihm den Rücken zuwendend, vor ihm. Er ließ es dann mit dem Bemerken, er wolle ihm die Würmer wegmachen, die Hose herunterziehen und das Kleid hochheben und manipulierte sodann eine Zeitlang mit einem Finger der rechten Hand, über den er das Ledertuch gestülpt hatte, in der Afterspalte herum. Schließlich meinte er, die Würmer seien nun weggebracht, fuhr zurück und setzte das Kind in der Nähe des Kindergartens ab.
Für sämtliche vier Fälle stellte das Strafurteil fest, daß Dr. U. die unzüchtigen Handlungen in wollüstiger Absicht vornahm, wobei er wußte, daß die Mädchen noch nicht 14 Jahre alt waren.
2)
Fall einer tätlichen Beleidigung:
An einem Tag im Sommer 1960 bot Dr. U. im I.see-Strandbad der damals neun Jahre alten Schülerin Marion B., die ihn als Schulzahnarzt kannte, seine Hilfe beim Schwimmen an. Er ging mit ihr ein Stück in tieferes Wasser, beruhigte sie, als sie ängstlich wurde und auf das Verbot ihrer Mutter hinwies, weit ins Wasser zu gehen. Er ließ Marion sich auf das Wasser legen und hielt sie fest; dabei griff er ihr mit der einen Hand durch das Bein ihres Badeanzuges an das nackte Gesäß, allerdings nur kurz, weil das Mädchen zu zappeln begann, so daß er es während des weiteren Schwimmens über dem Gesäß am Badeanzug festhielt.
Die Strafkammer wertete das kürze Anfassen des nackten Gesäßes nicht, als unzüchtige Handlung, wohl aber als handgreifliche Zudringlichkeit und damit bewußte Mißachtung der Persönlichkeit.
3)
Fälle, auf die sich der Freispruch bezieht:
a)
An dem lag, an dem sich der Fall zu 1 a) ereignete, ließ sich auch die damals elf Jahre alte. Schülerin Erika Te. von Dr. U., den sie als Schulzahnarzt kannte, beim Schwimmen helfen. Als nach einiger Zeit Erika aus dem Wasser gehen wollte, kniff er sie kräftig in die nackten Gesäßbacken, so daß Erika vor Schreck laut aufschrie.
b)
Nunmehr gab Dr. U. der damals neun Jahre alten Schülerin Ursula St., die ebenfalls noch nicht richtig schwimmen konnte, Hilfestellung. Während er das Mädchen mit seiner einen Hand am Gesäßteil des Badeanzuges festhielt, griff er ihm mit der anderen Hand einmal an das nackte Gesäß, wobei er die Hand stillhielt.
Die Strafkammer sah das kurze Zusammenkneifen der Gesäßbacken bei Erika Te. und den Griff an das nackte Gesäß bei Ursula St. nicht als unzüchtige Handlungen an, wohl aber als tätliche Beleidigung. Wegen Fehlens des erforderlichen Strafantrags sprach sie ihn jedoch frei.
Einen besonderen Raum nahm im Strafverfahren die Frage der Zurechnungsfähigkeit Dr. U. ein. Dieser hatte nämlich, wie das Strafurteil ausführte, bei der Versenkung seines U-Bootes durch Bombenexplosionen neben einer Reihe anderer Verletzungen einen Schädelbasisbruch erlitten. Wegen der Nachwirkungen kam es im Oktober 1948 zu einer Untersuchung in der Sonderabteilung für Hirngeschädigte des Krankenhauses D. der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein mit dem Ergebnis u.a. von celebralon Allgemeinbeschwerden nach Schädelbasisbruch; die daraufhin gewährte Kriegsbeschädigtenrente wurde jedoch wieder entzogen, als eine Nachuntersuchung im Jahre 1953 keinen Anhalt mehr für eine Schädigung basisnaher Hirnteile bot.
Im Strafverfahren erstattete auf einen Gerichtsbeschluß hin nach einem Aufenthalt Dr. U. vom 14. bis 25. April 1962 in der Hirnverletzten-Kuranstalt "A. B." in M. dessen Chefarzt, der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Po., zunäckst ein schriftliches Gutachten vom 7. Juli 1962, in dem er das Vorliegen einer beschränkten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB bei Dr. U. bejahte. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung führte Dr. Po. nach den Urteilsgründen aus, daß bei Dr. U. von einer organischen Hirnschädigung auszugehen sei und zwar, wie eine Hirnkammerluftfüllung und eine Arteriographie des Gehirn gezeigt habe, von einen Gewebeschwund des rechten Stirnhirns, wahrscheinlich verursacht durch die Explosion der Fliegerbombe.
Die Funktion des Stirnhirns bestimme das soziale und ethische Verhalten, die Anpassungs- und Einordnungsfähigkeit und das Distanzvermögen zu den Mitmenschen. Deshalb neigten Stirnhirngeschädigte häufiger als andere Hirnverletzte zu Abweichungen in sexuellen Verhalten. Ihre nicht seltene Neigung, mit Kindern umzugehen, sich an ihren Spielen zu beteiligen und sich ihnen zärtlich zu nähern, bedeute meist einen Rückfall in kindliche Stadien in Form der sexuellen Neugier. Dabei seien ihre intellektuellen Leistungen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Bei Dr. U. ließen sich viele dieser Eigenschaften in mehr oder weniger deutlicher Ausprägung nachweisen. Hierher gehöre seine zu den Kindern zum Ausdruck gekommene ungewöhnliche und aufdringliche. Zuwendung und sein mangelndes Empfinden für die Peinlichkeit der kindlichen Situation. Auf Grund des gesamten psychopathologischen Befundes sei nicht anzunehmen, daß die Annäherung an die fremden Kinder der Triebbefriedigung oder, dem Streben nach Anregung sexueller Empfindungen oder Auslösung van Orgasmen habe dienen sollen. Es sei ihm auf Grund seines Erfahrungswissens nicht grundsätzlich die allgemeine Fähigkeit, sittliche Verfehlungen zu erkennen, abzusprechen. Wenn sich jedoch, wie hier, situationsbedingt ein enger Kontakt mit Kindern ergeben habe, habe dieses Wissen auf Grund seiner Hirnschädigung nicht mehr zum Tragen kommen können und habe praktisch keine Rolle mehr gespielt. Nach seiner Auffassung sei bei Dr. U. deshalb zur Zeit der Tat wegen einer durch die organische Hirnschädigung bedingten krankhaften Störung der Geistestätigkeit die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Handlungen einzusehen, im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beeinträchtigt gewesen. Er wage auch nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB auszuschließen.
Wegen dieses Nichtausschließens des § 51 Abs. 1 StGB wurde ein weiterer Sachverständiger gehört, nämlich Dr. G., Privatdozent und Oberarzt der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität K., wo sich Dr. U. vom 25. bis 27. November 1962 zur Beobachtung und Untersuchung aufgehalten hatte. Dr. G. kam zu dem Schluß, daß zwar von einer organischen Hirnschädigung auszugehen sei, aber Funktionsausfälle des einen Stirnhirns regelmäßig durch das andere Stirnhirn aufgefangen würden und daß die bei schweren Stirnhirnschädigungen möglichen Mängel meist mit einer Störung des Geruchsvermögens verbunden sei, was aber bei Dr. U. nicht der Fall sei. Ein hirnpathologischer Befund als solcher werde für die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit erst bedeutsam, wenn er zur Tatzeit zu Bewußtseinsstörungen, Geistesschwäche oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit geführt habe. Da Bewußtseinsstörung und Geistesschwäche ohnehin auszuschließen seien, bleibe noch die Frage nach einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit. Wenn auch eine gravierende Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit zu verneinen sei, könne er, nicht ohne alle Bedenken, zu dem Ergebnis, daß bei Dr. U. zur Zeit der Verfehlungen bei voller Fähigkeit, das Unerlaubte der Taten einzusehen, die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, im Sinne, des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Für das Vorliegen des § 51 Abs. 1 StGB fehle es dagegen an jeglichen Anhaltspunkten.
Die Strafkammer folgte den Ausführungen Dr. G.. Die abweichenden Ausführungen von Dr. Po. hielt sie nicht für überzeugend, wofür außer der medizinischen Argumentation zwei Gründe maßgebend waren: einmal habe, sein mündliches Gutachten im Gegensatz zu seinem schriftlichen Gutachten gestanden, in dem er zwar zunächst Ausführungen gemacht habe, die auf das Vorliegen des § 51 Abs. 1 StGB hindeuteten, in dem aber zum Schluß die Fähigkeit Dr. U., das Unerlaubte der Handlungen einzusehen, nicht als aufgehoben bezeichnet und lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als vorliegend bezeichnet worden sei; zum anderen habe Dr. Po. auch die Frage der wollüstigen Absicht in Frage gestellt und sich damit auf ein Gebiet begeben, auf dem die erforderlichen Feststellungen dem Sachverständigen versagt und dem Gericht vorbehalten seien.
III.
Nach Abschluß des Strafverfahrens wurde im August 1964 das Disziplinarverfahren gemäß § 9 G 131 gegen Dr. U. eingeleitet. In der Anschuldigungsschrift vom 7. Juli 1966 wurden ihm die sich aus dem vorgenannten Strafurteil ergebenden unzüchtigen Handlungen und tätlichen Beleidigungen zur Last gelegt und zwar auch ausdrücklich, soweit er freigesprochen worden war.
Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer VIII (...) vom 28. Oktober 1966 wurden ihn die Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes aberkannt. Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 13 Abs. 3 BDO a.F. die strafgerichtlichen Feststellungen - auch soweit Freispruch erfolgt war - zugrunde und zwar auch in der Frage der Schuldfähigkeit Dr. U. Sie bewertete sein Verhalten als so schwer, daß es die Aberkennung der Reichte aus dem G 131 flach sich ziehen müsse. Einen Unterhaltsbeitrag verneinte sie wegen fehlender Bedürftigkeit.
Gegen dieses Urteil hat Dr. U. rechtzeitig Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung Freispruch, hilfsweise eine mildere Strafe beantragt. Sein Verteidiger hat in erster Linie eingehend Bedenken gegen die Verneinung des § 51 Abs. 1 StGB vorgetragen. Außerdem hat er eingewandt, daß das angefochtene Urteil zu Unrecht die Fälle berücksichtigt habe, in denen Dr. U. mangels Strafantrags nicht bestraft worden sei, da die Kammer insoweit eigene Feststellungen hätte treffen müssen, was sie aber nicht getan habe.
Der Verteidiger hat in der Folge eine ausführliche nervenfachärztliche Stellungnahme der Fachärzte Dr. Sch. und Dr. W. der Neurologischen Kliniken in G., Kreis K., vom 27. Februar 1967 vorgelegt, in der die Frage, ob für die fraglichen Handlungen das Vorliegen des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden könne, verneint und das Einholen eines Obergutachtens empfohlen wurde. Nachdem durch den Vorsitzenden des Senats ein Obergutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. We. in B. über die Verantwortlichkeit des. Dr. U. eingeholt worden ist, hat der Senat am 17. Oktober 1967 beschlossen, den Sachverständigen durch das Amtsgericht B. in Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen.
Die Berufung Dr. U. ist begründet.
Seinen Status hat die Kammer zutreffend als den eines ehemaligen Berufsoffiziers mit mehr als 10. Dienstjahren festgestellt, der nach § 53 G 131 ursprünglich wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln war und der nach § 35 Abs. 1 G 131 seit Ablauf des 30. September 1961 als im Ruhestand befindlich gilt.
Wegen des unbeschränkten Umfanges der Berufung hatte der Senat auch die Tat- und Schuldfeststellungen zu überprüfen. Dabei ist zunächst klarzustellen, daß auch die beiden Fälle, in denen das Strafkammerurteil vom 3. Dezember 1962 zu einen Freispruch gekommen ist, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden konnten. Denn die Sperrwirkung des § 17 Abs. 5 BDO n.F. gilt nach der Rechtsprechung zu dem ihm entsprechenden § 13 Abs. 2 BDO. a.F. nicht für einen sogenannten unechten Freispruch (vgl. BDH 5, 66, 68); um einen solchen handelte es sich aber hier, da sich die Strafkammer nur wegen des Fehlens der erforderlichen Strafanträge an einer Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung gehindert sah. Das muß nicht bedeuten, daß auch, die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des freisprechenden Urteils entfallen müßte. Hat sich das Strafgericht nicht darauf beschränkt, lediglich formal eine weitere Strafverfolgung wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung für unzulässig zu erklären, sondern hat es - wie hier - eingehende tatsächliche Feststellungen getroffen, so sind diese ebenso wie die Feststellungen eines in einem sogenannten "Reinigungsverfahren" ergangenen Einstellungsurteils bindend (vgl. BDH 7, 49, 51). Es liegen somit zu allen Anschuldigungspunkten strafgerichtliche Tat- und Schuldfeststellungen vor, an die der Senat vorbehaltlich eines Nachprüfungsbeschlusses gebunden war.
Die nochmalige Prüfung der tatsächlichen Feststellungen zu beschließen, bestand keine Veranlassung. Mit der Schuldfrage verhielt es sich jedoch anders; insoweit gab das Strafurteil zu Zweifeln Anlaß. Zwar muß dahinstehen, was die Berufungsbegründung vorgebracht hat, daß es sich nämlich bei Dr. Po. un einen international bekannten, besonders erfahrenen Hirnforscher, Chefarzt einer weltbekannten Hirhverletztenkuranstalt handele; während Dr. G. ein noch junger und demgemäß an Erfahrungen weniger reicher Oberarzt der psychiatrischen und Nervenklinik einer Universität sei. Immerhin steht fest, daß Dr. U. in der von Dr. Po. geleiteten Anstalt zwölf Tage beobachtet werden konnte, während er für Dr. G. nur drei Tage zur Verfügung stand. Unter diesen Umständen hätte es von vornherein nahegelegen, sich für das Abwägen der beiden aus einander gehenden medizinischen Folgerungen aus der unstreitig vorliegenden organischen Hirnschädigung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen zu bedienen. Die Strafkammer glaubte bei ihrem Abwägen auf eine solche Mithilfe aus zwei Gründen verzichten zu können, die dem Senat jedoch nicht überzeugend erschienen. Einmal ist im Strafurteil das mündliche Gutachten des Dr. Po. wegen eines angeblichen Widerspruchs zu seinem schriftlichen Gutachten als entwertet angesehen worden. Zwar enthielt dieses Äußerungen, die das Vorliegen des § 51 Abs. 1 StGB nahelegten, während es abschließend nur den § 51 Abs. 2 StGB anerkannte. Indessen konnte nicht an der Erläuterung von Dr. P. über die Vorläufigkeit seines schriftlichen Gutachtens vorübergegangen werden; in der Tat drängt sich der Gedanke auf, daß in ihn nur das festgestellt werden sollte, was mit Sicherheit feststellbar war, nämlich eine beschränkte Zurechnungsfähigkeit, während keine Stellung zu dem bezogen werden wollte, was lediglich nicht ausgeschlossen werden konnte. Wenn zu dieser Frage dann im prozessual entscheidenden mündlichen Gutachten Ergänzungen geboten waren, können diese nicht als von vornherein widerspruchsvoll und der Überzeugungskraft entbehrend, abgewertet werden. Dr. Po. stellte seine Gutachten auch nicht dadurch in Frage, daß er das subjektive Tatbestandsmerkmal der wollüstigen Absicht einbezog und damit nach Auffassung der Strafkammer seine Kompetenz als Sachverständiger überschritt. Gerade in einen Fall wie dem vorliegenden lassen sich Schuldfähigkeit, die Dr. Po. zu begutachten hatte, und innere Tatbestandsmerkmale so schwer von einander trennen, daß daraus keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden können. Schließlich war auch zu berücksichtigen, daß das Strafurteil bei der Vorgeschichte erwähnt hatte, Dr. U. habe im Jahre 1953 mangels eines Befundes seine Kriegsversehrtenrente verloren, während dem Senat bekannt war, daß diese Rente auf Grund eines während des Strafverfahrens gestellten Antrages später wieder wegen einer nach Schädeltrauma festgestellten Hirnschädigung zuerkannt worden war.
Aus diesen Erwägungen hat der Senat in der Hauptverhandlung beschlossen, die strafgerichtlichen Feststellungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit Dr. U. nachzuprüfen. Danach wurde hierüber Beweis erhoben durch Verlesen des nervenfachärztlichen Obergutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in B., Dr. We. vom 4. August 1967. Der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts hat die Zulässigkeit dieser Beweisaufnahme zwar angezweifelt, da über bindende strafgerichtliche Feststellungen keine Beweise vor dem Fassen eines Nachprüfungsbeschlusses erhoben werden dürften und der Sachverständige noch vor dem Beschluß des Senats sein Gutachten erstattet habe und seine mündliche Vernehmung durch das Amtsgericht B. vom 21. November 1967, in der er sein Gutachten zum Gegenstand seiner Aussage gemacht hat, angeordnet und durchgeführt worden sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt, werden. Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung der Disziplinarsenate zu dem dem § 18 Abs. 2 BDO n.F. entsprechenden § 13 Abs. 3 BDO a.F. aus der grundsätzlichen Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen gefolgert hat, daß einen die Richtigkeit einer solchen Feststellung in Fage stellenden Beweisantrag nur stattgegeben werden kann, wenn zuvor ein Nachprüfungsbeschluß gefaßt worden ist (BDH 7, 19). Dies, bedeutet jedoch nicht, daß das Disziplinargericht gehindert wäre, bereits zuvor die Möglichkeit eines Nachprüfungsbeschlusses ins Auge zu fassen und Beweismittel präsent, zu machen. Die vorgenannte Rechtsprechung bezieht sich ersichtlich nur auf eine endgültige bindende Feststellungen betreffende Beweisaufnahme im eigentlichen Sinn, die vom Disziplinargericht vor Fassung eines Nachprüfungsbeschlusses in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 BDO n.F. durchgeführt wird in der Absicht, sie bei der Urteilsfällung zu verwerten und die auch hierfür formell ohne weiteres verwertet werden kann. Um eine derartige Beweisaufnahme, handelt es sich jedoch bei der vom Senat beschlossenen Vernehmung des Sachverständigen durch einen ersuchten Richter zu seinem auf prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden erstatteten schriftlichen Gutachten nicht. Zwar stellt diese Vernehmung einen im Disziplinarverfahren erhobenen. Beweis im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 3 BDO n.F. dar. Dieser kann aber, als außerhalb der Hauptverhandlung erhoben, der Urteilsfindung nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden; seine Verwertbarkeit erfordert vielmehr nach § 75 Abs. 2 BDO n.F., daß er zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, wird. Dies ist nach § 74 Abs. 1 Satz 3 BDO n.F. dadurch geschehen, daß in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die Vernehmung des Sachverständigen und sein Gutachten verlesen worden sind, und zwar erst, nachdem, der Nachprüfungsbeschluß gefaßt worden ist. Gegen dieses Verfahren bestehen keine Bedenken.
Die Auffassung des Vertreters des Bundesdisziplinaranwalt, daß die Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen nicht nur die Verwertung, sondern schon das Präsentmachen von Beweismitteln verbiete, wäre im übrigen auch praktisch kaum durchzuführen. Wollte man nämlich das Erheben neuer Beweise von einem Nachprüfungsbeschluß abhängig machen, so müßte nach Fassen eines solchen und eines Beweisbeschlusses in der Hauptverhandlung diese nach §§ 25 BDO n.F., 228, 244 Abs. 2 StPO zwecks Erhebung des Beweises ausgesetzt oder unterbrochen werden. Nach § 229 StPO müßte eine unterbrochene Hauptverhandlung spätestens am elften Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden, widrigenfalls mit dem Verfahren von neuen zu beginnen wäre. Da ein Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit in den allerseltensten Fällen innerhalb der Frist von elf Tagen eingeholt werden kann, käme daher praktisch nur eine Aussetzung der Hauptverhandlung in Frage mit der Folge, daß diese neu durchgeführt, also auch ein neuer Nachprüfungsbeschluß gefaßt werden müßte. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob das Gericht in seiner neuen Besetzung ebenfalls einen solchen faßt, wäre dann die Lage die gleiche wie bei dem vom Senat hier eingeschlagenen Verfahren, daß nämlich in der Zwischenzeit ein Beweis erhoben worden ist, ohne daß ein Nachprüfungsbeschluß des erkennenden Gerichts vorlag. Schon aus prozeßökonomischen und praktischen Gründen empfiehlt sich daher das Verfahren, das Beweismittel zu der Hauptverhandlung präsent zu machen, ohne daß bereits ein Nachprüfungsbeschluß vorliegt.
Das somit verwertbare Gutachten Dr. We. kommt nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit, dem Lebenshintergrund und dem Tatverhalten Dr. U. zu dem Ergebnis, daß der Beurteilung von Dr. Po. beizupflichten sei und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei Dr. Uhlig nicht ausgeschlossen werden könnten. Das Gutachten hat dem Senat völlig überzeugt. Dr. We. ist ein auch wissenschaftlich tätiger anerkannter Facharzt, der sich, wie dem Senat bekannt ist, besonders auch mit den Folgen von Schädigungen des Vorderhirns befaßt hat. Das Gutachten ist mit größter Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit unter wissenschaftlicher Durchdringung der zu behandelnden Fragen abgefaßt. Es hat sich, wie von einem Obergutachten erwartet werden muß, insbesondere auch mit der gegensätzlichen Ansicht des Dr. G. auseinandergesetzt und diese erschüttert. Es hat insoweit mit näherer Begründung dessen Annahme in Frage gestellt, daß Funktionsausfälle eines Stirnhirns "regelmäßig" durch das andere Stirnhirn aufgefangen würden und Stirnhirnschäden von forensischen Wert "meist" mit Verlust des Geruchvermögens verbunden seien.
Im Hinblick auf das Gutachten Dr. We. konnte der Senat nicht davon ausgehen, daß Dr. U. bei Begehen der ihn vorgeworfenen Handlungen zurechnungsfähig war. Dr. U. war daher freizusprechen.
Die Kosten des Verfahrens hatte gemäß § 113 Abs. 3 BDO der Bund zu tragen. Eine entsprechende Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen Dr. U. wurde nicht getroffen. Eine Notwendigkeit hierzu kam nicht in Betracht, da Auslagen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 BDO dem Bund nur aufzuerlegen sind, wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens die Schuldlosigkeit erwiesen ist oder ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliegt, und hier keine dieser Voraussetzungen vorliegt. Von der darüber hinaus gehenden Möglichkeit des Abs. 1, dem Bund die notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sah sich der Senat nicht veranlaßt, Gebrauch zu machen.
Dr. Leußer
Arndt