Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1981, Az.: BVerwG 2 WD 1/80
Disziplinarverfahren gegen Soldaten; Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Falsche Krankmeldung bei der Truppe; Strafgerichtliche Verurteilung wegen eigenmächtiger Abwesenheit; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Aberkennung des Ruhegehalts; Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Gefreiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 1/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte Koblenz - 24.10.1979 - AZ: M8 VL 24/79
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 11 Abs. 1 SG
- § 13 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 u. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 77 Abs. 1 S. 1-3 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 73, 161 - 162
- NZWehrr 1981, 193
- ZBR 1982, 94
Amtlicher Leitsatz
Zur Begründung und zu den Voraussetzungen eines wehrdienstgerichtlichen Lösungsbeschlusses.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Büsching, Stabsunteroffizier Neumann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 24. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der 33 Jahre alte frühere Soldat erlernte nach achtjährigem Besuch der Volksschule das Malerhandwerk und bestand darin im März 1965 die Gesellenprüfung. Danach war er im erlernten Beruf tätig, bis er zum 1. Juli 1970 zum Grundwehrdienst einberufen wurde. Auf Grund seiner Verpflichtung zu zweijähriger Dienstzeit in der Bundeswehr wurde er am 22. Oktober 1970 als Schütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Mit Wirkung vom 1. Februar 1971 wurde er zum Gefreiten und am 14. Dezember 1971 zum Unteroffizier befördert. Nachdem sein Dienstverhältnis am 30. Juni 1972 durch Zeitablauf geendet hatte, übte er erneut das Malerhandwerk aus, bis er auf Grund seiner Bewerbung am 2. November 1973 als Unteroffizier wieder in die Bundeswehr eingestellt und erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wurde. Seine auf insgesamt acht Jahre verlängerte Dienstzeit endete am 1. November 1979.
Der frühere Soldat, der seit 2. November 1973 der Stabskompanie/Heimatschutzkommando ... in U., später in W., angehörte und als Baufernsprechunteroffizier Verwendung fand, wurde am 3. Mai 1974 zum Stabsunteroffizier befördert. Den Unteroffizieraufbaulehrgang Fernmeldeverbindungsdienst und die Feldwebelprüfung bestand er Ende 1976 nicht. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde der frühere Soldat am 23. Mai 1978 vorläufig des Dienstes enthoben. Nachdem diese Maßnahme am 13. Juni 1978 dahin ergänzt worden war, daß die Teilnahme an der dienstzeitbeendenden Berufsförderung zulässig sei, war er vom 20. Juni 1978 bis Ende September 1978 zum dienstzeitbeendenden Unterricht zur Bundeswehrfachschule Köln kommandiert.
Der frühere Soldat erwarb im Jahre 1975 die Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze und in Silber. Nach dem Zeugnis seines früheren Disziplinarvorgesetzten war er bis Mitte 1976 ein ordentlicher, dem normalen Durchschnitt entsprechender Unteroffizier, der seine Aufgaben immer gewissenhaft erfüllte; danach trat ein Bruch in seinen dienstlichen Leistungen ein; er fiel ab, wurde unpünktlich und gefährdete die Disziplin in der Kompanie.
Der frühere Soldat wurde bisher durch zwei zur Bewährung ausgesetzte Disziplinarmaßnahmen gemaßregelt:
- 1.
am 27. August 1976 mit sieben Tagen Disziplinararrest, weil er am 17. August 1976 den ihm gewährten Nachtausgang überschritten und erst nach telefonischer Aufforderung durch den Kompaniechef am 19. August 1976 um 6.55 Uhr zu seiner Einheit zurückgekehrt war;
- 2.
am 8. Dezember 1977 mit einer Disziplinarbuße von 300 DM, weil er
- a)
am 1. Dezember 1977 nach seiner Geburtstagsfeier verschlafen und den Vormittagsdienst versäumt hatte,
- b)
am 5. Dezember 1977 dem Kompaniechef nach Rückkehr von B. gemeldet hatte, daß alle Feldfernsprecher unter Verschluß seien, obwohl sich ein Feldfernsprecher noch beim Nachkommando befand.
Das Amtsgericht Herne verurteilte den früheren Soldaten am 3. Januar 1977 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 10. Dezember 1976 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,01 Promille, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein und Bundeswehrführerschein ein und bestimmte eine Sperre von weiteren acht Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.
Der frühere Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich monatlich auf rund 1.800 DM brutto beliefen. Vom 1. Juni 1978 bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses wurde gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO die Hälfte dieser Dienstbezüge einbehalten. Von seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr bis zum 1. Mai 1981 stehen dem früheren Soldaten als Stabsunteroffizier der Reserve Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 1.433,90 DM brutto zu. Gemäß Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich III vom 22. Oktober 1979 wurde seit dem 2. November 1979 ein Drittel dieser Übergangsgebührnisse einbehalten, so daß dem früheren Soldaten davon nur monatlich 611,48 DM netto geleistet wurden. Der frühere Soldat hat darüber hinaus als Stabsunteroffizier der Reserve Anspruch auf eine einmalige Übergangsbeihilfe in Höhe von 10.191,59 DM. Er hat nach seinen Angaben aus Kreditaufnahmen seiner früheren Ehefrau noch rund 15.000 DM Schulden zu tilgen.
Die im Januar 1973 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe des früheren Soldaten wurde, nachdem sich die Eheleute bereits im Jahre 1976 ein halbes Jahr lang und im Jahre 1977 für dauernd getrennt hatten, im Februar 1980 rechtskräftig geschieden. Seit dem 1. Oktober 1977 lebt der frühere Soldat mit einer anderen Frau zusammen; aus dieser Verbindung ist ein jetzt zwei Jahre alter Sohn hervorgegangen.
II
Anfang April 1978 kam es erneut zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, das durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 3. November 1978 - 22 b Ds 12 Js 312/78 -, rechtskräftig seit 11. November 1978, abgeschlossen wurde. Der frühere Soldat wurde darin wegen eigenmächtiger Abwesenheit in vier Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten belegt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Strafgericht hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Offenbar wegen familiärer Schwierigkeiten und Alkoholkonsum fiel er (der Angeklagte) zunehmend wegen Disziplinlosigkeit auf. Im einzelnen blieb er seiner Einheit in der Zeit vom 28. Februar bis 7. März, vom 16. März bis 20. März, vom 30. März bis 5. April und vom 11. April bis zum 19. April 1978 unerlaubt und grundlos fern."
In dem teilweise sachgleichen, rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 1. August 1979 als Dienstvergehen zur Last:
- 1.
er sei in der Zeit vom 28. Februar 1978 bis einschließlich 6. März 1978 unerlaubt seinem Dienst in der Stabskompanie/Heimatschutzkommando ... in W. ferngeblieben;
- 2.
er habe sich an einem nicht mehr feststellbaren Tag zwischen dem 28. Februar 1978 und dem 2. März 1978 fernmündlich bei seiner Einheit krank gemeldet, obwohl er in Wirklichkeit nicht erkrankt und auch reisefähig gewesen sei;
- 3.
er habe sich am 2. März 1978 in H. von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. med. Re. oder dessen Vertreter bescheinigen lassen, daß er in der Zeit vom 28. Februar 1978 bis zum 2. März 1978 an einem grippalen Infekt erkrankt und nicht reisefähig gewesen sei, obgleich er gewußt habe, daß er in diesem Zeitraum auf Grund seines Gesundheitszustandes dienstfähig gewesen sei;
- 4.
er habe, obgleich er gewußt habe, daß er bei der Abgabe einer Erklärung die Wahrheit sagen müsse, bei seiner dienstlichen Vernehmung durch seinen Kompaniechef am 7. März 1978 in Wuppertal der Wahrheit zuwider behauptet,
er sei vom 28. Februar 1978 bis zum 2. März 1978 erkrankt und nicht reisefähig gewesen,
er sei am 3. März 1978 noch fiebrig erkrankt und nicht reisefähig gewesen,
er sei am 6. März 1978 bis zum Mittag bettlägerig erkrankt gewesen;
- 5.
er habe am 7. März 1978 seinem Disziplinarvorgesetzten ein von dem Arzt Dr. med. Re. oder dessen Vertreter ausgestelltes Attest vorgelegt, laut dem er wegen eines grippalen Infektes vom 28. Februar 1978 bis zum 2. März 1978 nicht reisefähig gewesen sei, obgleich er gewußt habe, daß er in diesem Zeitraum auf Grund seines Gesundheitszustandes dienstfähig gewesen sei;
- 6.
er sei in der Zeit vom 16. März 1978 bis einschließlich 19. März 1978 unerlaubt seinen Dienst in der Stabskompanie/Heimatschutzkommando ... in W. ferngeblieben;
- 7.
er habe sich am 17. März 1978 in H. von dem Arzt Dr. med. De. bescheinigen lassen, daß er wegen Krankheit (Darmkatarrh) bis zum 19. März 1978 nicht reisefähig sei, obgleich er gewußt habe, daß er auf Grund seines Gesundheitszustandes bis zum 19. März 1978 dienstfähig gewesen sei;
- 8.
er habe am 20. März 1978 seinem Disziplinarvorgesetzten ein Attest des Arztes Dr. med. De. vom 17. März 1978 vorgelegt, laut dem er wegen Krankheit (Darmkatarrh) bis zum 19. März 1978 nicht reisefähig gewesen sei, obgleich er gewußt habe, daß er auf Grund seines Gesundheitszustandes reisefähig gewesen sei;
- 9.
er sei in der Zeit vom 30. März 1978 bis einschließlich 4. April 1978 seinem Dienst in der Stabskompanie/Heimatschutzkommando ... in W. unerlaubt ferngeblieben;
- 10.
er sei in der Zeit vom 10. April 1978 bis zu seiner Ergreifung durch die Feldjäger am 19. April 1978 (20.30 Uhr) seinem Dienst in der Stabskompanie/Heimatschutzkommando ... in W. unerlaubt ferngeblieben;
- 11.
er sei dem ihm am 21. August 1978 von dem Kompaniefeldwebel der Bundeswehrfachschulkompanie in K. erteilten Befehl, sich am 5. September 1978 um 14.00 Uhr bei dem Chef der Bundeswehrfachschulkompanie zu melden, nicht nachgekommen;
- 12.
er sei am 7. September 1978 dem ihm telegrafisch übermittelten Befehl des Chefs der Bundeswehrfachschulkompanie, sich bei ihm um 15.00 Uhr zu melden, nicht nachgekommen;
- 13.
er sei am 12. September 1978 dem ihm von seinem Kompaniechef in K. am 11. September 1978 erteilten Befehl, sich bei ihm zu melden, nicht nachgekommen.
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den damals noch im aktiven Dienst stehenden früheren Soldaten am 24. Oktober 1979 eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 SG schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Gefreiten. Sie legte ihrer Entscheidung zu den Anschuldigungspunkten 1, 9 und 10 die Feststellungen in dem sachgleichen Strafurteil zugrunde und wertete das Verhalten des früheren Soldaten insoweit als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Die zu den Anschuldigungspunkten 2, 4 und 5 von dem früheren Soldaten zugestandenen falschen Angaben würdigte die Kammer als vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 SG) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, begangen zu Anschuldigungspunkt 2 außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und zu den Anschuldigungspunkten 4 und 5 im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Auch das zu den Anschuldigungspunkten 11 bis 13 dem früheren Soldaten vorgeworfene Verhalten sah das Truppendienstgericht für erwiesen an und wertete es als vorsätzliche Verstöße gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), nicht aber als Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SG). Zu Anschuldigungspunkt 3 nahm die Kammer einen Pflichtenverstoß nicht an, weil es nicht zu den Pflichten eines Soldaten gehöre, gegenüber seinem Zivilarzt wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Zu Anschuldigungspunkt 6 stellte sie den früheren Soldaten von dem Vorwurf der unerlaubten Abwesenheit frei, nachdem sie auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen insoweit bezweifelt und deren nochmalige Prüfung in der Hauptverhandlung beschlossen hatte. Sie kam zu der Überzeugung, das Vorbringen des früheren Soldaten, er sei in der Zeit vom 16. bis 19. März 1978 tatsächlich dienst- und reiseunfähig gewesen, sei nicht zu widerlegen. Aus demselben Grund hielt sie auch zu den Anschuldigungspunkten 7 und 8 falsche Angaben des früheren Soldaten für nicht erwiesen und stellte ihn insoweit ebenfalls von dem Vorwurf eines Pflichtenverstoßes frei.
Zur Maßnahmebemessung führte das Truppendienstgericht aus:
Der frühere Soldat unterliege als Stabsunteroffizier der verschärften Haftung (§ 10 Abs. 1 SG). Seiner dreimaligen eigenmächtigen Abwesenheit komme solches Gewicht zu, daß die Kammer ernstlich seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis habe prüfen müssen. Erhebliche Milderungsgründe könnten den früheren Soldaten jedoch vor dieser Maßnahme bewahren. Durch das Scheitern seiner Ehe und durch die von seiner Ehefrau verschuldete finanzielle Misere sei er in eine echte Verzweiflungsstimmung geraten, und in diesem seelischen Tief, mithin in einer für ihn kritischen Situation, der er nicht gewachsen gewesen sei, sei es zu der Tat gekommen. Die falschen dienstlichen Erklärungen und die Einreichung des nicht der Wahrheit entsprechenden Attestes müßten für sich gesehen mehr als Begleitumstände zu den unerlaubten Abwesenheiten von der Truppe betrachtet werden und seien ebenso wie der Ungehorsam zu den Anschuldigungspunkten 11 bis 13 für die Ahndung des Dienstvergehens nur von untergeordneter Bedeutung. Der frühere Soldat habe zudem über mehrere Jahre hinweg mit befriedigendem Erfolg seine Pflichten erfüllt und ein umfassendes Geständnis abgelegt. Die beiden einschlägigen früheren disziplinaren Maßregelungen, die aber ebenfalls ihre Ursache in den familiären Schwierigkeiten des früheren Soldaten gefunden hätten, dürften allerdings nicht außer Betracht bleiben. Auch die Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer entspringe letztlich der gleichen Wurzel wie die hier abzuurteilenden Pflichtenverstöße. Daher sei die Kammer zu der Auffassung gelangt, daß die härteste Disziplinarmaßnahme zwar noch nicht verwirkt sei, daß dem früheren Soldaten aber eine Dienstgradherabsetzung nicht erspart und ihm nur der etwas gehobene Mannschaftsdienstgrad eines Gefreiten belassen werden könne.
Gegen diese ihm am 14. November 1979 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 29. November 1979 Berufung eingelegt mit dem Ziel, den früheren Soldaten zur Aberkennung des Ruhegehalts zu verurteilen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Das angefochtene Urteil könne weder einer Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht standhalten noch werde die verhängte Disziplinarmaßnahme der Schwere des Dienstvergehens gerecht. Zu Unrecht habe sich das Truppendienstgericht zu Anschuldigungspunkt 6 von den Feststellungen des sachgleichen Strafurteils gelöst. Nach seinen Ausführungen habe die insoweit abweichende Einlassung des früheren Soldaten den Lösungsbeschluß veranlaßt. Daraus ergebe sich, daß die Kammer bereits vor dem Beschluß der nochmaligen Prüfung der strafgerichtlichen Feststellungen mit der freien Überzeugungsbildung begonnen habe. Im übrigen habe kein Anlaß bestanden, die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil zu bezweifeln. Die Einlassung des früheren Soldaten in der Hauptverhandlung vor der Kammer, er sei vom 16. bis 19. März 1978 tatsächlich erkrankt gewesen, sei unglaubwürdig. Sie widerspreche seinen Geständnissen vor dem Strafgericht und gegenüber seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten, Major L., sowie dem Ergebnis der Nachforschungen seiner damaligen Einheit vom 17. März 1978. Der frühere Soldat hätte deshalb auch zu den Anschuldigungspunkten 7 und 8 nicht von dem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung freigestellt werden dürfen. Zudem müsse sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 3 als Dienstpflichtwidrigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG gewertet werden. Es treffe zwar zu, daß ein Soldat im Privatbereich nicht verpflichtet sei, gegenüber seinem Zivilarzt wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Unwahre Äußerungen des Soldaten gegenüber seinem Zivilarzt seien aber durchaus geeignet, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen, wenn sie in der Absicht abgegeben worden seien, ein falsches ärztliches Attest zu erlangen, mit dessen Vorlage bei der Einheit eine Dienstpflichtverletzung verschleiert werden solle. Entgegen der rechtlichen Würdigung der Kammer stelle darüber hinaus das Verhalten des früheren Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 11 bis 13 nicht nur Ungehorsam dar, sondern auch eine Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Selbst ein Soldat, der nach § 120 Abs. 1 Satz 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben sei, könne mit dem Nichtbefolgen von Befehlen seines Vorgesetzten nicht dem Vertrauen gerecht werden, das sein Dienst als Soldat erfordere; denn er unterliege auch als Dienstenthobener soldatischen Pflichten. Bedeutungslos sei die Frage, ob der frühere Soldat überhaupt zur Bundeswehrfachschule unter Fortbestehen der Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge habe kommandiert werden dürfen. Gemäß dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß bei mehrfachem rechtswidrigen Fernbleiben vom Dienst in relativ kurzer Folge auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu erkennen sei, hätte auch hier diese Maßnahme verhängt werden müssen. Die damalige familiäre Situation des früheren Soldaten dürfe nicht überbewertet werden. Von einem Soldaten in Vorgesetztenstellung müsse erwartet werden, daß er über seinen privaten Schwierigkeiten seine elementarste Dienstpflicht nicht vergesse. Die eigenmächtige Abwesenheit des früheren Soldaten sei zudem zweimal von längerer Dauer gewesen, und bei seinem letzten Fernbleiben habe er erst durch die Feldjäger aufgegriffen werden müssen. Die neben dem eigenmächtigen Fernbleiben vom Dienst angeschuldigten Verhaltensweisen des früheren Soldaten besäßen ebenfalls sehr wohl einen zusätzlichen Unrechtsgehalt und müßten bei der Maßnahmebemessung erschwerend ins Gewicht fallen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der frühere Soldat schon vor seiner Entfernung von der Truppe den Plan gefaßt habe, sich ein Gefälligkeitsattest zu beschaffen und dieses seiner Einheit vorzulegen. Mit seinem Ungehorsam zu den Anschuldigungspunkten 11 bis 13 habe der frühere Soldat erneut bewiesen, daß er nicht der erforderlichen Achtung und dem notwendigen Vertrauen gerecht werden könne und daß er seine soldatischen Pflichten nicht ernst nehme. Erhebliche Milderungsgründe könnten in der Person des früheren Soldaten nicht erblickt werden; denn er habe bereits früher zweimal einschlägig disziplinar gemaßregelt werden müssen. Der Umstand, daß er seinen Dienst in der übrigen Zeit zufriedenstellend erfüllt habe, sei unbeachtlich; dies müsse von jedem Soldaten erwartet werden.
In der Berufungshauptverhandlung hat der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts beantragt, die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts kostenpflichtig zurückzuweisen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang zuungunsten des früheren Soldaten eingelegt. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der frühere Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Berufung führt nicht zum Erfolg.
a)
Mit Recht greift der Berufungsführer allerdings den Lösungsbeschluß der Kammer an. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, im disziplinargerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Wehrdienstgericht bindend. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO hat das Wehrdienstgericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist, wie § 77 Abs. 1 Satz 3 WDO ausdrücklich bestimmt, in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. Dem genügt das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang. Es legt zwar dar, die Kammer habe die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen insoweit bezweifelt, als sie die unerlaubte Abwesenheit des früheren Soldaten in der Zeit vom 16. bis 19. März 1978, mithin den zu Anschuldigungspunkt 6 gegen den früheren Soldaten erhobenen Vorwurf betreffen. Es gibt jedoch ebensowenig wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung vor der Kammer an, mit welchem Stimmenverhältnis das geschehen ist und, da die Truppendienstkammer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 WDO und somit einfach besetzt war, ob die Stimme des Vorsitzenden bei der Stimmenmehrheit war. Die Entscheidung der Kammer leidet daher an einem Mangel (vgl. Dau, WDO § 77 RdNr. 10). Die Verletzung des § 77 Abs. 1 Satz 3 WDO kann aber für sich allein noch nicht zur Aufhebung des truppendienstgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen, da der von der Kammer gefaßte Lösungsbeschluß die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nur für die erste Instanz aufgehoben hat und keine Wirkungen für das Berufungsgericht äußert (BDHE 1, 122, 123). Der Senat muß vielmehr auf Grund der uneingeschränkt eingelegten Berufung die Sache in jeder Hinsicht neu beurteilen und hätte von der Bindung des § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO nur dann absehen können, wenn seine Mitglieder die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil mit Stimmenmehrheit bezweifelt und deren nochmalige Prüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschlossen hätten.
b)
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 3. November 1978, der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, und der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen Major Klaus ... L. und Hauptmann Horst St. hält der Senat zu den einzelnen Anschuldigungspunkten nachstehenden Sachverhalt für erwiesen und würdigt ihn wie folgt:
Zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 5:
Der in Herne wohnende frühere Soldat trat am 28. Februar 1978 seinen Dienst bei der Stabskompanie/Heimatschutzkommando ... in W. nicht an, weil er verschlafen hatte und aus Furcht vor einer erneuten disziplinaren Maßregelung nicht zu spät kommen wollte. Um sein grundloses Fernbleiben zu verschleiern, meldete er sich telefonisch bei seiner Einheit krank und begab sich am 2. März 1978 in die Praxis des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Karl-Heinz Re. in H. Er wollte versuchen, einen ärztlichen Beleg zu erhalten, mit dem er seine unerlaubte Abwesenheit bemänteln konnte. Der Arzt stellte lediglich einen zu hohen Blutdruck fest, bescheinigte aber dem früheren Soldaten wahrheitswidrig, daß dieser am 28. Februar, 1. März und 2. März 1978 wegen eines grippalen Infektes nicht reisefähig gewesen sei. Nachdem der frühere Soldat auch am Morgen des 3. März 1978 verschlafen hatte, blieb er weiter eigenmächtig seiner Einheit fern und kehrte erst am 7. März 1978 um 6.30 Uhr zu ihr zurück. Noch am selben Tage wurde der frühere Soldat von seinem Disziplinarvorgesetzten, dem Zeugen Major L., zu seiner Abwesenheit dienstlich vernommen. Der Zeuge wies den früheren Soldaten vor Beginn der Vernehmung darauf hin, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Er belehrte ihn weiterhin darüber, daß er verpflichtet sei, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, wenn er eine Erklärung abgebe. Gleichwohl gab der frühere Soldat mit Wissen und Wollen der Wahrheit zuwider zu Protokoll:
"Am 28.2.78 konnte ich morgens nicht zum Dienst fahren, weil ich hohes Fieber und Durchfall hatte. ... Ich konnte nicht aufstehen und ging erst am 2.3.78 gegen 11.00 Uhr in die Praxis von Dr. med. Karlheinz Re., H. ...
Zu der Frage, warum ich am 3.3.78 nicht zum Dienst erschienen bin, nehme ich wie folgt Stellung:
Ich konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Dienst erscheinen, da ich noch mit Fieber im Bett lag. ...
Am 6.3.78 lag ich ebenfalls bis mittags krank im Bett. ..."
Um seine unwahren Behauptungen zu untermauern, übergab der frühere Soldat dabei Major L. das unzutreffende ärztliche Attest vom 2. März 1978.
Der frühere Soldat hat diesen Tathergang voll eingeräumt. Das Amtsgericht Wuppertal hat zwar die Zeit seiner eigenmächtigen Abwesenheit bis zum 7. März 1978 bemessen, der Senat kann jedoch nur den Zeitraum bis einschließlich 6. März 1978 zum Gegenstand der Urteilsfindung machen, da in der Anschuldigungsschrift dem früheren Soldaten nur insoweit ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt worden ist (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO).
Durch seine eigenmächtige und grundlose Abwesenheit an sieben Tagen in der Zeit vom 28. Februar bis 6. März 1978 hat der frühere Soldat vorsätzlich der ihm nach § 7 SG obliegenden Pflicht zuwidergehandelt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Er hat darüber hinaus vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 13 Abs. 1 SG verstoßen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, als er seine Einheit durch seine fernmündliche Krankmeldung belog und als er unter Vorlage des unzutreffenden ärztlichen Attestes vom 2. März 1978 seinem Disziplinarvorgesetzten bei seiner Vernehmung am 7. März 1978 trotz der Belehrung nach § 28 Abs. 4 Satz 3 WDO vorschwindelte, er sei deshalb nicht zum Dienst erschienen, weil er vom 28. Februar bis 2. März 1978 wegen hohen Fiebers und Durchfalls das Bett habe hüten müssen, noch am 3. März 1978 mit Fieber im Bett gelegen habe und am 6. März 1978 ebenfalls bis mittags bettlägerig erkrankt gewesen sei. Da dieses Verhalten keineswegs dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprach und geeignet war, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu wecken, hat sich der frühere Soldat schließlich wiederholt, insgesamt viermal, vorsätzlich gegen das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vergangen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer ist dabei auch die falsche Krankmeldung bei der Truppe als Pflichtenverstoß nach § 17 Abs. 2 Satz 1 (nicht Satz 2) SG zu beurteilen. Der frühere Soldat hat zwar von außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte telefoniert; Gesprächspartner war aber seine Einheit, und Gegenstand des Gesprächs war seine Dienstleistung. Es handelte sich demnach um einen einheitlich zu bewertenden dienstlichen Vorgang, der sich teils innerhalb, teils außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen abgespielt hat. Deshalb muß die Frage der Pflichtwidrigkeit des damit gezeigten Verhaltens allein nach der strengeren, für das Verhalten im Dienst und (oder) in militärischen Unterkünften und Anlagen geltenden Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bewertet werden. Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ist dahin zu verstehen, daß nur an ein ausschließlich dem nichtdienstlichen Bereich zuzurechnendes Verhalten weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (BVerwGE 46, 87, 88) [BVerwG 13.03.1973 - II WD 19/72].
Dagegen stellt es keine gesonderte Pflichtwidrigkeit dar, daß sich der frühere Soldat am 2. März 1978 fälschlicherweise ärztlich bescheinigen ließ, er sei vom 28. Februar bis 2. März 1978 nicht reisefähig gewesen. Wie der frühere Soldat unwiderlegt angegeben hat, ließ er sich das unrichtige Attest nur ausstellen, um seine Einheit über den wahren Grund seiner Abwesenheit zu täuschen. Erwerb und Vorlage des unzutreffenden ärztlichen Zeugnisses sind daher als Handlungseinheit zu betrachten, bei der das Beschaffen der Bescheinigung lediglich dazu diente, ihren späteren Gebrauch vorzubereiten. Dem früheren Soldaten ist deshalb zu Anschuldigungspunkt 3 eine selbständige Dienstpflichtverletzung nicht anzulasten.
Zu den Anschuldigungspunkten 6 bis 8:
Vom 16. März 1978 bis zu dem in der Anschuldigungsschrift als Endzeitpunkt bezeichneten 19. März 1978 blieb der frühere Soldat wiederum eigenmächtig, unerlaubt und grundlos dem Dienst bei seiner Einheit fern. Da der Senat die nochmalige Prüfung der ihn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom 3. November 1978 nicht beschlossen hat, müssen die Einwendungen des früheren Soldaten außer Betracht bleiben, er sei in der genannten Zeit wirklich krank gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Lösungsbeschluß regelmäßig nur dann in Frage, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zu begründen. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal hat der frühere Soldat aber eingeräumt, es stimme alles, was in der Anklage stehe; er gebe die ihm zur Last gelegte Tat zu. In der Anklageschrift vom 13. Juni 1978 hatte ihm die Staatsanwaltschaft Wuppertal u.a. vorgeworfen, vom 16. bis 20. März 1978 eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben und länger als drei volle Kalendertage abwesend gewesen zu sein. Das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil ist ebenfalls frei von inneren Widersprüchen. Abgesehen davon erklärt der frühere Soldat selbst bei seiner insoweit ersten Vernehmung durch seinen Disziplinarvorgesetzten am 5. April 1978 nach Belehrung über die Wahrheitspflicht, er sei vom 16. bis 19. März 1978 nicht krank gewesen. Noch im Rahmen seiner abschließenden Anhörung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 WDO schrieb er unter dem 15. Juni 1979 an den Wehrdisziplinaranwalt, er beziehe sich auf diese Aussage und könne nichts weiter dazu angeben. Der Senat hatte es deshalb auch nicht vermocht, der erstmals nach mehr als einem Jahr in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer geänderten Einlassung des früheren Soldaten über seinen Gesundheitszustand Mitte März 1978 Glauben zu schenken.
Mit dieser mithin bindend festgestellten eigenmächtigen Abwesenheit an vier Tagen hat der frühere Soldat erneut vorsätzlich gegen seine Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen. Er beschwindelte zudem wissentlich und wollentlich seinen Disziplinarvorgesetzten, als er diesem bei seiner mündlichen Anhörung am 20. März 1978 das Attest des Dr. med. F. De. vom 17. März 1978 vorlegte, das ihm zu Unrecht bescheinigte, daß er wegen Krankheit (Darmkatarrh) bis 19. März 1978 nicht reisefähig gewesen sei. Auch das folgt zwingend aus der bindenden Feststellung des Strafgerichts, er sei vom 16. bis 20. März 1978 "unerlaubt und grundlos", mithin in dienstfähigem Zustand, seiner Einheit ferngeblieben. Der frühere Soldat hat damit wiederum vorsätzlich gegen die Pflicht nach § 13 Abs. 1 SG verstoßen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Sein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst und sein Streben, dies gegenüber seinem Dienstvorgesetzten zu vertuschen, war darüber hinaus geeignet, sein dienstliches Ansehen zu schädigen, so daß sich der frühere Soldat insoweit ebenfalls einer wiederholten vorsätzlichen Verletzung seiner Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG schuldig gemacht hat.
Dagegen ist auch in diesem Fall das Beschaffen der unwahren ärztlichen Bescheinigung vom 17. März 1978 zu Anschuldigungspunkt 7 nicht als eigenständige Dienstpflichtverletzung zu werten. Zugunsten des früheren Soldaten muß angenommen werden, daß er sich das unrichtige Zeugnis nur deshalb ausstellen ließ, um seinen Disziplinarvorgesetzten über den wahren Grund seiner Abwesenheit irrezuführen. Der Erwerb des Attestes diente deshalb nur dazu, dessen Vorlage bei der Einheit vorzubereiten. Er war somit nur Teil der Verletzung der Wahrheits- und Wohlverhaltenspflicht, die der frühere Soldat zu Anschuldigungspunkt 8 begangen hat.
Zu Anschuldigungspunkt 9:
In dem in der Anschuldigungsschrift vom 30. März 1978 bis 4. April 1978 begrenzten Zeitraum blieb der frühere Soldat erneut an sechs Tagen eigenmächtig, unerlaubt und grundlos seiner Einheit fern. Er kehrte, wie er gestanden hat, erst zur Truppe zurück, nachdem er am 4. April 1978 abends seinen Kompaniefeldwebel angerufen und diesem mitgeteilt hatte, daß er zurückkommen wolle.
Mit diesem Verhalten hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen seine Pflichten nach § 7 SG, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, und nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.
Zu Anschuldigungspunkt 10:
Da dem früheren Soldaten nach Abgabe der Sache an die Strafverfolgungsbehörde wegen seiner Verfehlungen zu den Punkten 1, 6 und 9 während des Wochenendes vom 8./9. April 1978 seine mißliche Situation voll bewußt geworden war, begab er sich am 10. April 1978 abermals mit Wissen und Wollen nicht zu seiner Einheit, sondern fuhr, ebenso wie an den folgenden Tagen, unerlaubt zu ausgedehnten Spaziergängen in die Umgebung von Herne. Der ihm am 11. April 1978 von seinem Kompaniefeldwebel übermittelten Aufforderung, sofort zur Truppe zurückzukommen, leistete er keine Folge. Erst nach zehn Tagen, am 19. April 1978 gegen 20.30 Uhr, wurde er von einer Feldjägerstreife in seiner elterlichen Wohnung ergriffen und seiner Einheit wieder zugeführt.
Dadurch hat sich der insoweit voll geständige frühere Soldat im Sinne der Anschuldigung wiederum eines vorsätzlichen Verstoßes gegen seine Pflichten zum treuen Dienen nach § 7 SG und zur Ansehens- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG schuldig gemacht. Der Senat hatte auch hier die Anschuldigungsschrift zu beachten, soweit sie über die strafgerichtlichen Feststellungen hinaus dem früheren Soldaten ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst bereits am 10. April 1978 zur Last legte. Der Wehrdisziplinaranwalt war durch § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO an diesem weitergehenden Vorwurf nicht gehindert; denn im Strafverfahren hatten sich weder die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal noch das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal damit auseinandergesetzt.
Zu den Anschuldigungspunkten 11 bis 13:
Seit dem 20. Juni 1978 war der frühere Soldat unter Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung zur Bundeswehrfachschule Köln kommandiert. Seit Mitte August 1978 häuften sich dort seine Fehlstunden. Da dem Chef der Bundeswehrfachschulkompanie, dem Zeugen Hauptmann St., zudem die Zusatzakte des früheren Soldaten nicht vorlag, wollte er den Grund für dessen wiederholtes Fernbleiben vom Unterricht klären. Er ließ ihn deshalb am 21. August 1978 durch den Kompaniefeldwebel auffordern, sich am 5. September 1978 um 14.00 Uhr bei ihm zu melden. Der frühere Soldat vergaß diesen Termin und versuchte erst nach dem Unterricht am 6. September 1978, allerdings erfolglos, den Zeugen zu erreichen.
Nachdem der frühere Soldat am 5. September 1978 nicht bei Hauptmann St. erschienen war, ließ dieser ihn am 7. September 1978 telegrafisch auffordern, sich noch am selben Tage bis 15.00 Uhr bei ihm zu melden. Der frühere Soldat fand dieses Telegramm jedoch erst am 7. September 1978 gegen 17.00 Uhr in seinem Briefkasten vor.
Als der frühere Soldat am 11. September 1978 bei dem Zeugen vorsprach, forderte ihn dieser auf, sich am 12. September 1978 mit bestimmten Unterlagen bei ihm zu melden. Da der frühere Soldat am 12. September 1978 die geforderten Unterlagen nicht hatte, ging er einfach davon aus, die Meldung erübrige sich an diesem Tag, und versuchte erst nach dem Unterricht am 13. September 1978, Hauptmann St. zu erreichen.
Der frühere Soldat hat darüber hinaus geltend gemacht, er habe infolge der Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge kein Geld gehabt, um nachmittags mehrmals nach Köln zu fahren; er habe sich vielmehr mit einer unter Kameraden gebildeten Fahrgemeinschaft jeweils nach Beendigung des Unterrichts nach H. zurückbegeben. Das habe er auch seinem Kompaniefeldwebel erklärt, als dieser ihn einmal nachmittags um 15.00 Uhr zu Hause angerufen und ihn zur Meldung bei seinem Kompaniechef am selben Tag um 16.00 Uhr befohlen habe. Der Kompaniefeldwebel habe diese Begründung eingesehen und sich mit einer Meldung am nächsten Morgen einverstanden erklärt. Diese ergänzende Einlassung hat der Senat jedoch außer Betracht lassen können, weil ein etwaiges Fehlverhalten, auf die sie sich hätte beziehen können, dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift nicht zur Last gelegt worden ist.
Mit dem zur Überzeugung des Senats festgestellten Verhalten hat der frühere Soldat zu den Anschuldigungspunkten 11 und 13 seine Pflicht zum Gehorsam verletzt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG muß der Soldat seinen Vorgesetzten gehorchen und hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Die Aufforderung, die Hauptmann St. dem früheren Soldaten am 21. August 1978 erteilen ließ, und diejenige, die er ihm am 11. September 1978 selbst erteilte, waren Befehle; denn sie stellten Anweisungen zu einem bestimmten Verhalten dar, zu einer Meldung am 5. bzw. am 12. September 1978, die ein militärischer Vorgesetzter, hier der Disziplinarvorgesetzte, einem Untergebenen mit dem Anspruch auf Gehorsam gab. Da der frühere Soldat versuchte, diesen Befehlen jeweils erst einen Tag später nachzukommen, führte er sie nicht unverzüglich aus und hat deshalb Ungehorsam begangen. Er hat zu Anschuldigungspunkt 11, als er die ihm befohlene Meldung am 5. September 1978 vergaß, fahrlässig gehandelt. Zu Anschuldigungspunkt 13 hat er seine Gehorsamspflicht rechtswidrig und vorsätzlich verletzt. Der Umstand, daß er am 12. September 1978 die angeforderten Unterlagen noch nicht hatte, berechtigte ihn nicht dazu, die ihm befohlene Meldung bei seinem Kompaniechef eigenmächtig zu verschieben. Wie er als langjähriger Soldat und Vorgesetzter genau wußte, hätte er in diesem Fall versuchen müssen, eine Änderung des Befehls zu erreichen und sich von der Meldung am 12. September 1978 entbinden zu lassen. Der frühere Soldat hat aber eine ihm ohne weiteres mögliche Überlegung in dieser Hinsicht gar nicht einmal angestellt.
Entgegen der Auffassung der Kammer hat der frühere Soldat sich durch sein Verhalten in diesen Punkten jeweils auch eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG schuldig gemacht, und zwar zu Anschuldigungspunkt 11 fahrlässig, zu Anschuldigungspunkt 13 vorsätzlich. Es liegt auf der Hand, daß ein ungehorsamer Soldat Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt und mit seinem Ungehorsam eine Haltung zeigt, die zumindest geeignet ist, sein dienstliches Ansehen zu schädigen.
Dagegen ist eine dem früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 12 zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung auszuscheiden. Es ist nicht zu widerlegen, daß der frühere Soldat von dem Befehl, sich am 7. September 1978 um 15.00 Uhr bei seinem Kompaniechef zu melden, erst gegen 17.00 Uhr an diesem Tag Kenntnis erhielt.
Insgesamt hat der frühere Soldat durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten in den hier aufgeführten Fällen gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet.
c)
Dieses Dienstvergehen erfordert nach der Zahl der hier begangenen Pflichtverletzungen, deren Eigenart und Schwere und deren Auswirkungen unabweisbar eine reinigende Maßnahme.
Für die Maßnahmebemessung ist das unerlaubte Fernbleiben des früheren Soldaten vom Dienst ausschlaggebend. Der Senat hat eine derartige Pflichtwidrigkeit, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist, als ein schwerwiegendes Dienstvergehen angesehen (vgl. BVerwG Urteile vom 2. Dezember 1980 - 2 WD 28/80 - undvom 17. Dezember 1980 - 2 WD 61/80). Ein Soldat auf Zeit versagt durch das unerlaubte Fernbleiben von der Truppe im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Anwesenheit und Dienstleistung eines auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören zu seinen fundamentalen Pflichten; ihre Verletzung berührt die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe. Ein freiwillig längerdienender Soldat in den Dienstgradgruppen der Unteroffiziere, der gegen seine Dienstleistungspflicht verstößt, erleidet zudem eine erhebliche Einbuße an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten und beeinträchtigt nicht minder seine Autorität bei seinen Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Demgemäß trifft ihn nach der Rechtsprechung des Senats als disziplinare Reaktion bei Fahnenflucht oder längerdauernder eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen bis in einen Mannschaftsdienstgrad. In der vorliegenden Sache reichen die vier im Gesamtzeitraum von zwei Monaten aufeinanderfolgenden eigenmächtigen Abwesenheiten von jeweils kürzerer Dauer bereits an die erste Fallgruppe heran, zumal der frühere Soldat am 19. April 1978 nicht aus eigenem Entschluß sein unerlaubtes Fernbleiben beendete, sondern von Feldjägern zur Truppe zurückgeführt werden mußte. Nach seinen Angaben wäre er wohl erst am 24. April 1978 wieder zum Dienst erschienen. Erschwerend fällt ferner ins Gewicht, daß er zunächst versuchte, durch Lügen seine Pflichtwidrigkeiten zu verschleiern. Auch die Verletzung der Wahrheitspflicht wiegt schwer. Der Senat hat wiederholt auf die besondere Bedeutung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich hingewiesen (vgl. BVerwG Urteil vom 17. Oktober 1980 - 2 WD 45/80). Dies kommt schon darin zum Ausdruck, daß nur im Pflichtenkatalog des Soldaten eine solche Pflicht ausdrücklich normiert worden ist. Gibt ein Unteroffizier schon im Frieden unrichtige Erklärungen ab, um sich der Verantwortung für ein Fehlverhalten zu entziehen, so kann von ihm schwerlich erwartet werden, daß er im Verteidigungsfall etwa einen mit Lebensgefahr verbundenen Erkundungsauftrag gewissenhaft ausführt und darüber wahrheitsgemäß Meldung erstattet. Der frühere Soldat hat darüber hinaus, wie die Aussage des Majors L. als Zeugen erweist, durch sein Verhalten tatsächlich die Disziplin in der Kompanie gefährdet. Er ist schließlich disziplinar einschlägig vorbelastet durch die beiden Maßregelungen aus den Jahren 1976 und 1977, die er sich offensichtlich nicht hat zur Warnung dienen lassen. Insgesamt gesehen hat der frühere Soldat damit einen gewichtigen Mangel an Zuverlässigkeit, Pflichttreue und Disziplin offenbart. Auch seine Vorstrafe wegen Trunkenheit am Steuer und die hier ebenfalls zu ahndenden Verletzungen der Gehorsamspflicht weisen auf diesen Mangel hin, wenngleich letzteren in der vorliegenden Sache geringere Bedeutung zukommt, da der frühere Soldat die ihm erteilten Befehle lediglich nicht unverzüglich ausgeführt und in einem Fall nur fahrlässig gehandelt hat.
Unter diesen Umständen lag es nahe zu prüfen, ob dem früheren Soldaten, der nach § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt, das Ruhegehalt aberkannt werden muß (§ 60 Abs. 1, Abs. 5, § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO). Ebenso wie die Truppendienstkammer hält der Senat diese Höchstmaßnahme aber noch nicht für geboten.
Dem früheren Soldaten ist zugute zu halten, daß sein Fehlverhalten im kriminellen und disziplinaren Bereich erst mit dem Scheitern seiner Ehe einsetzte und sich unter dem Druck der daraus folgenden persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten verstärkte. Er hat glaubhaft geschildert, daß sich seine frühere Ehefrau, während er im Manöver war, sich von ihm eine Blankovollmacht für ein Darlehen ausstellen ließ, das sie angeblich für Einrichtungsgegenstände zum Preis von 3.000 bis 4.000 DM benötigte, daß sie aber dann diese Vollmacht benutzte, einen Kredit in Höhe von 40.000 DM aufzunehmen, für den sie Schmuck für sich erwarb. Sie schädigte den früheren Soldaten sogar noch dadurch, daß sie ihren Beruf als Stadtinspektorin aufgab, so daß er voll für Zins und Tilgung des Kredits in Anspruch genommen wurde. Wie die Aussage des Zeugen Major L. ergibt, versuchte sie darüber hinaus, während des zwei Jahre dauernden Scheidungsverfahrens durch Ausplaudern von Intimitäten den Ruf des früheren Soldaten herabzusetzen, übereinstimmend mit dem damaligen Disziplinarvorgesetzten Major L. kommt der Senat deshalb zu dem Schluß, daß der frühere Soldat nicht aus charakterlich verwurzelten Mängeln versagt hat, sondern im Zuge einer vorübergehenden, durch äußere Umstände verursachten negativen Lebensphase. Dafür spricht auch, daß der frühere Soldat nach dem Zeugnis seines damaligen Disziplinarvorgesetzten bis Mitte 1976 ein ordentlicher Unteroffizier war, der seine Aufgaben immer gewissenhaft erfüllte.
Kann dies den früheren Soldaten vor der Höchstmaßnahme bewahren, so besteht doch kein Zweifel daran, daß er sich nicht nur als Stabsunteroffizier, sondern als Vorgesetzter überhaupt disqualifiziert hat. Ein über 30jähriger Soldat, der schon lange Jahre hindurch Vorgesetztenstellungen bekleidet hat, kann nicht einfach der Truppe davonlaufen, wenn er sich Schwierigkeiten in seinem privaten Bereich ausgesetzt sieht. Wer sich entschließt, Zeit- oder Berufssoldat zu werden, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise; sein Wehrdienstverhältnis ist in erster Linie geprägt durch Treue und Pflichterfüllung. Der Senat sieht daher auch keinen Anlaß, auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hin die von der Kammer verhängte Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Gefreiten zu ändern (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 301 StPO).
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts demnach unbegründet ist, muß sie mit der Kostenfolge aus § 131 Abs. 1 WDO zurückgewiesen werden. Die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Ehrl
Hacker
Büsching
Neumann