Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1973, Az.: BVerwG II WD 19/72
Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit; Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem Bundeswehr-Kfz; Disziplinarverfahren auf Grund eines Strafverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 19/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG B - 13.07.1971 - AZ: B 3 VL 18/70
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 2 SG
- § 13 Abs. 2 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 77 Abs. 1 S. 1 WBO
- § 12 S. 2 SG
Fundstellen
- BVerwGE 46, 87 - 89
- NJW 1973, 1148 (Volltext mit amtl. LS)
Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. März 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Major Grohmann, Unteroffizier Plath als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts B vom 13. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat wurde 1958 aus der 7. Klasse der Volksschule entlassen. Er arbeitete zunächst ein Jahr in der elterlichen Landwirtschaft, Eine anschließende Lehre als Bergmann schloß er am 21. März 1962 mit der Knappenprüfung erfolgreich ab. Bis zum Eintritt in die Bundeswehr blieb er in dem erlernten Beruf bei seiner Lehrfirma tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 1. April 1963 zur Bundeswehr einberufen und gleichzeitig unter Berufung in das Dienst Verhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Pionier ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf drei Jahre festgesetzt. Sie wurde mehrfach, zuletzt auf zwölf Jahre verlängert und wird am 31. März 1975 enden. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 10. August 1967 zu seinem jetzigen Dienstgrad ernannt. Er wurde als Motorbootführer, Versorgungsunteroffizier und Gruppenführer, zunächst in einer Pioniereinheit, dann in Fernmeldeeinheiten eingesetzt. Seit dem 7. Oktober 1968 war er zur Einarbeitung als Betriebsstoffunteroffizier zur 1./s. F.bataillon ... in L. kommandiert, dann ab 1. Dezember 1968 zu dieser Einheit in gleicher Verwendung versetzt worden. Wegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vorfälle wurde er zur A.kompanie ... zurückversetzt. Er ist dort als Schirrmeister eingesetzt. Er wurde zunächst mit "voll befriedigend", dann mit "befriedigend" und seit 1968 mit "ausreichend" beurteilt. Er wird als gutmütiger, fleißiger, leicht beeinflußbarer Unteroffizier von geringer geistiger Beweglichkeit geschildert, dessen Fähigkeiten vorwiegend im Praktischen liegen. Sein jetziger Disziplinarvorgesetzter hält seine Leistungen als Schirrmeister für befriedigend.
Gerichtlich ist der Soldat außer in dem teilweise sachgleichen Strafverfahren nicht bestraft worden. Disziplinar wurde er zweimal gemaßregelt. Am 27. Januar 1970 wurden gegen ihn acht Tage Arrest verhängt, weil er
- 1.
am 18. Dezember 1969 als Kraftfahrer eines Bundeswehr-Kfz die Kaserne ohne gültigen Fahrbefehl verlassen, für Hilfe, die er mit dem Bundeswehr-Kfz leistete, 20 DM Belohnung angenommen, im Bundeswehr-Kfz eine Zivilperson mitgenommen und als Kraftfahrer eines Dienstkraftfahrzeuges erhebliche Mengen Alkohol getrunken,
- 2.
am 18. Januar 1970 während einer Übung den Übungsraum eigenmächtig verlassen und nach erheblichem Alkoholgenuß ein Bundeswehrkraftfahrzeug gelenkt hatte.
Am 4. August 1970 erhielt er einen strengen Verweis, weil er bei einer Waffendurchsicht seinen mit den in der Waffe eines Soldaten festgestellten Öl- und Pulverrückständen beschmutzten Finger dem Soldaten an der Wange abgewischt hatte.
Seine Dienstbezüge betragen bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. April 1965 in der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 1.438,45 DM brutto, 1.309,09 DM netto. Davon werden ihm auf Grund von Pfändungen monatlich 186 DM einbehalten.
Der Soldat ist seit ... 1964 verheiratet; aus der Ehe sind drei Kinder von sieben, sechs und drei Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht mehr berufstätig. In einer genehmigten Nebentätigkeit im Baugewerbe verdient der Soldat monatlich im Durchschnitt 400 bis 500 DM netto. Er hat noch etwa 12.000 DM Schulden. Davon rühren etwa 6.000 DM aus Bestellungen seiner Ehefrau bei verschiedenen Firmen her. Eine Darlehensrestschuld bei der Volksbank P. beträgt noch 6.000 DM; der Soldat leistet darauf über die vom Wehrbereichsgebührnisamt bewirkte Tilgung hinaus freiwillige Zahlungen.
II
Im Januar 1969 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem er durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht W. vom 21. Mai 1970 - 5 Ms 36/69 bis 42/69 - wegen Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Strafverfahren war zunächst auf die Dauer eines Jahres ausgesetzt worden, um dem Soldaten die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb dieser Zeit zu bewähren und insbesondere Rückzahlungen auf das durch die Straftat erlangte Darlehen zu leisten. Nachdem festgestellt wurde, daß der Soldat keine Anstrengungen zur Tilgung seiner Schuld unternahm, wurde das Verfahren vor Ablauf der Bewährungsfrist fortgesetzt.
In dem teilweise sachgleichen, mit Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandes vom 14. Februar 1969 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 19. Dezember 1969 als Dienstvergehen zur Lust:
- 1.
Er habe im September 1963 in seiner Dienststelle in L. zwei Bescheinigungen angefrertigt, aus denen wahrheitswidrig hervergegangen sei, daß ihm ein Bundeswehrdarlehen zugesagt worden sei. Er habe diese Bescheinigungen mit dem Namenszug des Rechnungsführers, dessen Dienstgrad und Funktionsbezeichnung unterschrieben. Auf eine der beiden Bescheinigungen habe er unbefugt das Dienstsiegel der Einheit gesetzt. Unter Vorlage dieser Bescheinigung habe er sodann bei der Volksbank P. ein Darlehen in Höhe von 5.000 DM beantragt und erhalten, das ihm andernfalls nicht gewährt worden wäre.
- 2.
Obwohl der Soldat davon Kenntnis gehabt habe, daß ein ihm unterstellter Gefreiter im Frühjahr 1969 wiederholt Benzin gestohlen hatte, habe er es zunächst unterlassen, darüber eine Meldung zu erstatten. Später habe er wahrheitswidrig seinem Kompaniechef gemeldet, ein anonymer Anrufer habe seiner Frau mitgeteilt, daß an einem bestimmten Ort leere Benzinkanister der Bundeswehr lägen. Tatsächlich habe ihm der Gefreite mitgeteilt, wo er die von ihm geleerten Benzinkanister liegen gelassen habe.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts B fand den Soldaten am 13. Juli 1971 des angeschuldigten Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur
Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.
Sie legte ihrer Entscheidung zu 1. der Anschuldigung die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zugrunde und sah zu beiden Punkten der Anschuldigungsschrift den angeschuldigten Sachverhalt als erwiesen an. Sie sah darin eine Verletzung der Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), zur wahrheitsgemäßen Abgabe einer dienstlichen Meldung (§ 13 Abs. 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) und führte zur Strafzumessung aus:
Sowohl der Betrug gegenüber der Bank unter Mißbrauch des Dienstsiegels wie das Nichteinschreiten und Nichtmelden bei den Benzindiebstählen seien schwere Dienstvergehen. Der Soldat habe das Ansehen der Bundeswehr und des Unteroffizierkorps mit dem strafgerichtlich abgeurteilten Verhalten erheblich gemindert. Er habe damit das Bild eines Unteroffiziers geboten, der seine häuslichen und finanziellen Schwierigkeiten nur durch Begehung von Straftaten zu bereinigen vermöge. Er habe sich aber auch als ungetreuer Betriebsstoffunteroffizier erwiesen, als er gegen die Benzindiebstähle nicht eingeschritten sei und eine Meldung unterlassen habe. Damit habe er die Diebstähle gedeckt, dabei geholfen und es unterlassen, weitere Diebstähle zu unterbinden. Dadurch sei das ihm vom Dienstherrn entgegengebrachte Vertrauen schwer erschüttert. Er habe dazu beigetragen, daß der Dienstherr bestohlen wurde, und damit eine Schädigung des Dienstherrn bewirkt, auch wenn er nicht aktiv an den Diebstählen beteiligt gewesen sei. Die im Laufe des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Soldaten ausgesprochenen einfachen Disziplinarstrafen seien zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Von der an sich zu erwägenden Entfernung aus dem Dienstverhältnis habe die Kammer abgesehen, weil der Soldat durch erhebliches Mitverschulden seiner Frau in eine bedrängte wirtschaftliche Lage geraten sei, in der ihm sein betrügerisches Verhalten als letzter Ausweg erschienen sei. Die Verletzung der Dienstaufsicht und die Nichtabgabe einer Meldung über die Diebstähle seien weniger Ausdruck von Gewissenlosigkeit als von falsch verstandener Kameradschaft gegenüber dem Gefreiten L. gewesen. Der Soldat habe schließlich durch seine, wenn auch verspätete und inhaltlich unwahre Meldung zur Aufdeckung der Diebstähle beigetragen. Der Soldat sei offenbar auch mit der Verwendung als Betriebsstoffunteroffizier überfordert gewesen, da ihm die dafür notwendige geistige Beweglichkeit fehle und dies zu einer größeren Selbständigkeit der Untergebenen habe führen müssen. Die Kammer habe unter Abwägung aller Umstände eine Dienstgradherabsetzung für unerläßlich gehalten, es aber als ausreichend angesehen, den Soldaten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabzusetzen.
Gegen dieses ihm am 29. Juli 1971 zugegangene Urteil hat der Soldat am 20. Juli 1971 Berufung eingelegt, diese am 13. August 1971 wiederholt und am 27. August 1971 wie folgt begründet:
Das Urteil gehe davon aus, daß er von dem Benzindiebstahl des Gefreiten L. Kenntnis gehabt habe. Wie schon aus seiner Vernehmung vom 25. März 1969 hervorgehe, habe er zunächst keine Beweise dafür gehabt, daß die Bemerkungen des Gefreiten L. über dessen Benzindiebstähle und weggeworfene Kanister der Wahrheit entsprochen hätten. Er hätte den Diebstahl von Benzin nur durch eine dauernde Überwachung der Tankstelle und des Benzinbestandes nachweisen können. Daß er die Diebstähle nicht unterstützt hätte, werde durch seine spätere Meldung bewiesen, die er dann erstattet habe, nachdem er von der Richtigkeit der Bemerkung des Gefreiten L. überzeugt gewesen sei. Er habe die Meldung mit falschen Angaben gemacht, weil er die Diebstähle nicht vollständig habe beweisen können und aus kameradschaftlicher Rücksicht keine falsche Anschuldigung habe erheben wollen. Er habe auch mit der Bemerkung "nur nicht erwischen lassen" nicht zum Ausdruck bringen wollen, L. könne die Diebstähle fortsetzen, sondern habe diesen vor Diebstählen warnen wollen. Es treffe auch nicht zu, daß er nur durch Begehung von Straftaten in der Lage sei, seine Schwierigkeiten zu beheben. Er habe bis zur Grenze seiner körperlichen Leistungsfähigkeit außerhalb des Dienstes Nebenarbeiten verrichtet, um seine Schulden abzutragen. Er habe auch sein Auto verkauft und den Erlös der Bank zurückgezahlt, um seine Schulden zu verringern. Eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers verschlechtere seine wirtschaftliche Lage so sehr, daß er den Unterhalt für seine Frau und seine drei Kinder nicht mehr gewährleisten könne. Er beantrage daher,
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Dem Soldaten ist durch Beschluß des Senats vom 29. November 1971 - II WDB 31/71 - gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
III
1.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1 WDO in der damals geltenden Fassung). Da die Berufung auch schon vor der Aushändigung des Urteils rechtswirksam eingelegt werden kann, ist der verspätete Eingang der nach Zustellung des Urteils wiederholten Berufung unschädlich. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gilt die Berufung als rechtzeitig begründet (§ 93 Abs. 1 WDO in der damals geltenden Fassung).
2.
Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat greift mit dem Vorbringen der Berufungsbegründung, er habe die Benzindiebstähle des Gefreiten L. nicht unterstützt, die Feststellung der Kammer an, er habe bei den Diebstählen geholfen und es unterlassen, weitere Diebstähle zu unterbinden. Diese Feststellungen der Kammer gehören zum Tathergang, auch wenn sie im Urteil in den Zumessungserwägungen enthalten sind.
Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1, § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese darauf zu würdigen, ob in ihnen ein Dienstvergehen liegt, und gegebenenfalls über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der Senat hat, wie auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Anschuldigungsschrift zum Anschuldigungspunkt 2 dahin ausgelegt, daß damit dem Soldaten vorgeworfen werden sollte, er habe trotz Kenntnis wiederholter Benzindiebstähle eines unterstellten Gefreiten eine Meldung zunächst unterlassen und die später erstattete Meldung wahrheitswidrig abgegeben. Einen Vorwurf, die Diebstähle des Gefreiten L. durch mangelnde Überwachung ermöglicht und nach deren Kenntnis durch das Unterlassen einer Meldung weitere Diebstähle nicht verhindert zu haben, hat der Senat nicht als angeschuldigt angesehen.
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
Zum Anschuldigungspunkt 1
hatte der Senat die folgenden, nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WBO bindenden Feststellungen des Strafurteils seiner Entscheidung zugrunde zu legen:
"Der Angeklagte ... ist Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr. Im Jahre 1968 hatte er Schulden von etwa 12.000 DM. Da die Gläubiger drängten, versuchte er, Darlehen zu erhalten. Die Volksbank in P. hatte dem Angeklagten bereits ein Darlehen in Höhe von 4.300 DM im Jahre 1967 bewilligt. Deshalb wollte die Volksbank ihm ohne Sicherheit kein neues Darlehen gewähren. Am 5.9.1968 legte der Angeklagte der Volksbank folgendes Schreiben vor:
'A. Kp ... G. den 05.09.1968 G. Mitteilung Hiermit wird Ihnen S. mitgeteilt, dass von Ihnen beantragte Darlehen von 10.000 DM genehmigt ist und zwischen 01.10.1968-01.11.1968 auf Ihr Konto überwiesen wird. Rechnungsführer (L.S.) StUffz D. gez. Unterschrift' Am 16.9.1968 legte er ein weiteres Schreiben vor, welches folgenden Inhalt hatte: 'A. Kp .... G., den 16.9.1968 Bescheinigung Hiermit bescheinigen wir Ihnen, daß das an Sie in der Zeit vom 1.10.68 bis 1.11.68 auszuzahlende Darlehen in Höhe von 10.000 DM auf Ihr Konto Nr. 6788 bei der Volksbank P. in 554 Prüm überwiesen wird. Rechnungsführer StUffz D. gez. Unterschrift' Bei dem Konto 6788 handelte es sich um das Darlehenskonto des Angeklagten bei der Volksbank in P. Der Sachbearbeiter bei der Volksbank ging davon aus, daß der Angeklagte wirklich das Darlehen bekommen würde. Nur deshalb wurde ihm ein Darlehen bewilligt, von welchem er 3.000 DM ausgezahlt bekam. Der Angeklagte hatte kein Darlehen von der Truppe zu bekommen. Die Bescheinigungen vom 5. und 16.9.1968 hatte er selbst geschrieben und mit dem Namen des Stabsunteroffiziers D. unterzeichnet. Wäre der Volksbank bekannt gewesen, daß der Angeklagte kein Darlehen zu erwarten hatte, wäre ihm das Darlehen nicht bewilligt worden. Bis auf ganz geringe Beträge, die der Angeklagte an die Volksbank zurückzahlte, ist die Forderung der Volksbank aus den beiden Darlehen, einschließlich Zinsen, 8.396,96 DM."
Ergänzend hat der Senat auf Grund der Einlassung des Soldaten folgendes festgestellt: Der zu jener Zeit durch Schulden bei zahlreichen Gläubigern belastete Soldat hatte versucht, diese Vielzahl kurzfristig zu erfüllender Verbindlichkeiten in ein langfristiges Darlehen eines Finanzierungsinstituts umzuwandeln, auf das er durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden war. Er hatte auch einen Vertrag über die Ablösung einer Reihe seiner Schulden mit dem Finanzierungsinstitut geschlossen und an dieses mehrere Monatsraten bezahlt. Ratenzahlungen an die Gläubiger hatte er eingestellt in der Annahme, diese seien durch das Finanzierungsinstitut befriedigt worden. Er sah sich dann etwa im August 1968 Vollstreckungsmaßnahmen von zwölf Gläubigern und einer Ladung zum Offenbarungseid gegenüber und stellte außerdem fest, daß das Finanzierungsinstitut in Konkurs gegangen war. Um vor allem einem Offenbarungseid zu entgehen, von dem er dienstliche Nachteile befürchtete, verfiel er auf den Ausweg, sich mit Hilfe der von ihm geschriebenen "Bescheinigungen" die Mittel zur Befriedigung der drängendsten Gläubiger zu beschaffen. Die Schulden beruhten zu einem beträchtlichen Teil auf weitgehend unnötigen Bestellungen, die von der Ehefrau des Soldaten bei verschiedenen Versandhäusern getätigt worden waren. Es war deshalb wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen dem Soldaten und seiner Ehefrau gekommen, die ihn darauf auch einmal für einen Tag unter Mitnahme der Kinder verlassen hatte.
Zu dem Dienstsiegel, mit dem der Soldat die erste Bescheinigung versah, hatte er dadurch Zugang erhalten, daß er die Spinde von zu Lehrgängen abwesenden Soldaten zu versiegeln hatte.
Mit diesem Verhalten hat der Soldat vorsätzlich seine Pflicht zu treuem Dienen verletzt (§ 7 SG). Mit dieser Pflicht ist es nicht zu vereinbaren, wenn ein Soldat ein Dienstsiegel dazu mißbraucht, einer von ihm hergestellten unechten Urkunde den Anschein eines dienstlichen Schreibens zu geben, und er dieses zu betrügerischen Zwecken verwendet. Mit der Verwendung des Namens des Stabsunteroffiziers D. und der Fälschung seiner Unterschrift hat er dessen Namensrecht verletzt und damit gegen seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen. Er wurde auch der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Mit der Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung war für den Senat bindend festgestellt, daß, wie das strafgerichtliche Urteil in den Gründen auch ausdrücklich hervorhebt, Herstellung und Gebrauch der unechten Urkunden von einem Gesamtvorsatz umfaßt waren. Dieser schließt es aus, die Herstellung der Urkunden in der Kaserne und, zumindest bei der ersten Bescheinigung, im Dienst einerseits und deren außer Dienst und außerhalb militärischer Unterkünfte und Anlagen erfolgte Vorlage bei der Volksbank P. andererseits getrennt zu würdigen und an die Herstellung der Urkunden die Maßstäbe des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG anzulegen, deren Verwendung zu betrügerischen Zwecken hingegen an den weniger strengen Anforderungen zu messen, die Satz 2 a.a.O. an das Verhalten außer Dienst und außerhalb militärischer Unterkünfte und Anlagen stellt. Spielt sich ein nur einheitlich zu bewertender Vorgang teils innerhalb, teils außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen ab, so kann die Frage der Pflichtwidrigkeit des damit gezeigten Verhaltens eines Soldaten nur nach den strengeren, für das Verhalten im Dienst und (oder) in militärischen Unterkünften und Anlagen geltenden Bestimmungen beurteilt werden. Mit der Ergänzung des § 17 Abs. 2 SG um einen Satz 2 sollten keineswegs auch die Anforderungen an ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten des Soldaten im dienstlichen Bereich herabgesetzt werden. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß an ein ausschließlich dem nichtdienstlichen Bereich zuzurechnendes Verhalten hinfort insoweit weniger strenge Anforderungen gestellt werden sollten. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn nur ein vergleichsweise unbedeutender Teil des Gesamtvorgangs in den dienstlichen Bereich fällt, war hier nicht zu entscheiden; denn die Herstellung und die dabei bereits vorgesehene Verwendung der unechten Urkunden sind hinsichtlich ihres Anteils an dem Gesamtverhalten als gleichwertig anzusehen. Auch der Umstand, daß bereits bei der Herstellung der unechten Urkunden im dienstlichen Bereich beabsichtigt war, sie außerhalb des dienstlichen Bereichs zu verwenden, kann hier nicht bewirken, daß der in den dienstlichen Bereich fallende Teil des Gesamtverhaltens als vergleichsweise unbedeutend anzusehen wäre.
Entgegen der vom Bundeswehrdisziplinaranwalt vertretenen Auffassung ist es hingegen für die Frage, ob ein Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG oder nach Satz 2 a.a.O. zu beurteilen ist, nicht entscheidend, ob zugleich auch andere Dienstpflichten verletzt wurden. Der Gesetzgeber ist bewußt von der für das Beamtenrecht geltenden, dort alle Dienstpflichten betreffenden einschränkenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG abgewichen und hat im Soldatenrecht nicht unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, sondern nur hinsichtlich der Ansehens-, Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht weniger strenge Anforderungen an das Verhalten im nichtdienstlichen Bereich gestellt. Soweit andere Pflichten, wie z.B. die Kameradschaftspflicht oder die Gehorsamspflicht, berührt sind, wird nicht nach Verhalten im dienstlichen oder nichtdienstlichen Bereich unterschieden. Das kann aber nicht bedeuten, daß deshalb immer dann, wenn zugleich eine andere Dienstpflicht im außerdienstlichen Bereich verletzt wurde, nun auch hinsichtlich der Ansehens-, Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht die erhöhten Anforderungen wie für den dienstlichen Bereich zu gelten hätten. Mit dem Sinn wie mit dem Wortlaut des Gesetzes wäre eine solche Auslegung nur dann zu vereinbaren, wenn ein Fehlverhalten schon dadurch als im Dienst begangen qualifiziert würde, daß es irgendeine andere als die in § 17 Abs. 2 SG normierte Pflicht verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall. Ein Soldat, der z.B. während eines Urlaubs der Aufforderung einer Feldjägerstreife, sich auszuweisen, nicht nachkommt, begeht Ungehorsam, ohne daß er sich nun deshalb im Dienst befindet. Er verstößt gegen seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 SG; ob er auch die Ansehens-, Achtungs- oder Vertrauenswahrungspflicht verletzt hat, ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, nicht nach Satz 1 a.a.O. zu beantworten. Gleiches gilt etwa, wenn ein Soldat versucht, in der Privatwohnung eines Kameraden ehewidrige Beziehungen zu dessen Ehefrau anzuknüpfen. Er verstößt damit gegen die Kameradschaftspflicht, im übrigen gilt auch hier § 17 Abs. 2 Satz 2 SG. Die Trennungslinie zwischen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und Satz 2 a.a.O. ist daher nicht nach der Art des Verhaltens und dessen sonstiger soldatenrechtlicher Beurteilung zu ziehen, sondern allein danach, ob dieses Verhalten entweder räumlich in den Bereich militärischer Unterkünfte und Anlagen fällt oder, soweit diese räumliche Bedingung des Satzes 2 nicht erfüllt ist, ob sich der Soldat bei dem gezeigten Verhalten im Dienst befand.
Als Verletzung der Pflicht, das Ansehen der Bundeswehr zu wahren, hat der Senat dieses Verhalten des Soldaten nicht angesehen. Ein vernünftiger Betrachter wird nicht Straftaten eines einzelnen Soldaten der Bundeswehr als Institution anlasten. Er wird auch nicht aus einem einzigen Mißbrauch eines Dienstsiegels durch einen Unteroffiziersdienstgrad den Schluß ziehen, bei der Bundeswehr werde einer sorgfältigen Verwahrung derartig wichtiger Gegenstände nicht die gebotene Beachtung geschenkt und damit einer mißbräuchlichen Verwendung Vorschub geleistet.
Zum Anschuldigungspunkt 2
hat die Berufungshauptverhandlung auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des Gefreiten der Reserve L., der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen der in dem Strafverfahren gegen den damaligen Gefreiten L. vor dem Amtsgericht D. vernommenen Zeugen Alfred J. und Hauptmann S., dessen Aussage vor dem durch den Senat ersuchten Richter sowie der Aussage des Hauptmanns G. vor der Kammer folgendes ergeben:
Dem Soldaten unterstand seit Oktober 1968 in seiner Eigenschaft als Betriebsstoffunteroffizier der 1./s. F.bataillon ... unter anderem der als Tankwart eingesetzte Gefreite L., der in dieser Verwendung schon seit April 1968 tätig war. Beide waren befreundet und per "Du". Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 1969, jedenfalls aber noch im Januar, entwendete der Gefreite L. insgesamt zehn teils volle, teils nicht ganz volle Kanister mir Benzin. Ob er diese auf einmal oder nach und nach aus dem Bereich der Tankstelle schaffte, hat sich nicht klären lassen. Bei zwei Fahrten brachte L. diese gefüllten Kanister aus der Kaserne heraus und versteckte sie in der Nähe seines Heimatortes in einem Wald bei B. Zum Transport benutzte er einmal einen Bundeswehrlastkraftwagen, den er vor einer Dienstfahrt mit dem größten Teil der Kanister, wahrscheinlich acht Kanistern, belud. Seinen Beifahrer setzte er unterwegs bei dessen Elternhaus ab und holte ihn später dort wieder ab, nachdem er die Kanister abgeladen hatte. Die restlichen Kanister brachte er mit seinem Privat-Pkw zu derselben Stelle, Beide Fahrten erfolgten innerhalb weniger Tage, möglicherweise am selben Tag. Den dadurch geschaffenen Fehlbestand an Benzin verschleierte L. dadurch, daß er teils vor, teils nach dem Diebstahl in den Büchern die von den Dienstkraftfahrzeugen getankten Mengen jeweils nach oben aufrundete.
L. tankte regelmäßig seinen Privat-Pkw mit diesem der Bundeswehr entwendeten Benzin auf, bis Ende Februar 1969 die rund 150 Liter verbraucht waren, die er im Walde gelagert hatte. Wöchentlich verbrauchte L. etwa 22 Liter.
Ende Januar/Anfang Februar 1969 erzählte L. dem Soldaten bei einem Gespräch darüber, wie leicht es sei, bei der Bundeswehr Benzin zu stehlen, von seinem Diebstahl der zehn Kanister Benzin. Der Soldat entgegnete, L. solle sich nicht erwischen lassen. Der genaue Wortlaut und Sinn dieser Bemerkung ließen sich nicht feststellen. L. hatte den Eindruck, daß seine Mitteilung, er habe Benzin gestohlen, den Soldaten nicht störte, dieser vielmehr selbst Benzin stehle. Der Soldat unternahm auf diese Mitteilung hin nichts, er meldete weder den Vorfall seinem Disziplinarvorgesetzten noch ging er selbst der Sache nach.
Ende Februar 1969 wandte sich L. an den Soldaten und erörterte mit ihm Möglichkeiten, die leeren Kanister mit einem Bundeswehr-Kfz zurückzuholen. Dabei beschrieb L. dem Soldaten genau die Stelle, an der die Kanister lagen. Auch jetzt unternahm der Soldat nichts. Zu einem Rücktransport der Kanister kam es zunächst nicht. Mitte März 1969 erfuhr der Soldat von dem mit ihm befreundeten Zeugen J. dieser habe im Walde Bundeswehrkanister gesehen. Jakobs hatte den Eindruck, daß diese Mitteilung den Soldaten nicht interessiere. Dieser ging jedenfalls nicht weiter darauf ein.
Am 25. März 1969 meldete der Soldat seinem Kompaniechef wahrheitswidrig, seine Frau habe einen anonymen Anruf bekommen, wonach an einer bestimmten Stelle im Wald Bundeswehrkanister liegen sollten. Der Soldat wollte damit vermeiden, den Gefreiten L. als Informanten zu nennen, da dieser sonst des Diebstahls hätte überführt werden können. Nachdem der Kompaniechef sich bei der Frau des Soldaten vergewissert und dabei erfahren hatte, daß diese weder einen derartigen Anruf entgegengenommen noch ihrem Mann Derartiges gesagt habe, verdächtigte er den Soldaten selbst des Diebstahls, der darauf L. preisgab. Dieser gestand nach anfänglichem Leugnen den Diebstahl. Die Kanister wurden mit seiner Hilfe gefunden und zurückgebracht. Der Vofall wurde im Bataillon weitgehend bekannt; man wunderte sich, bestraft wurde und der Soldat so gut dabei wegkam.
Der Senat hatte trotz des Umstandes, daß L. offensichtlich dem Soldaten seine damalige Meldung noch heute nachträgt, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Soweit L. sich nicht auf Gedächtnislücken berief, war seine Aussage bestimmt und ließ Widersprüche zu früheren Aussagen ebensowenig erkennen wie ein Bestreben, dem Soldaten zu schaden. Er vermied vielmehr auch da, wo bestimmte Aussagen etwa über die Zeit des Diebstahls und seiner Mitteilungen dem Soldaten hätten zum Nachteil gereichen können, solche Aussagen mit dem Hinweis auf die seither vergangene Zeit und die dadurch bedingten Gedächtnislücken. Soweit die Aussagen L. hinsichtlich des Diebstahlszeitpunktes unsicher waren, erlaubten andere, bestimmte Angaben dem Senat, diesen Zeitpunkt annähernd zu bestimmen. Wenn L. etwa 150 Liter Benzin entwendete, davon laufend wöchentlich rund 22 Liter verbrauchte, die Kanister Ende Februar 1969 leer waren, so muß der Diebstahl selbst dann noch im Januar 1969 erfolgt sein, wenn L. Ende Februar 1969 seinen Tank erst mit dem Rest des gestohlenen Benzins gefüllt hatte.
Der Soldat hat sich eingelassen, er habe deshalb nicht den gemeldet, weil er diesem nicht geglaubt und auch keine Beweise gehabt habe. Diese Einlassung hat der Senat für unglaubwürdig gehalten. Einmal war kein Grund ersichtlich, warum L. wahrheitswidrig sich gegenüber dem Soldaten des Benzindiebstahls hätte bezichtigen sollen. Andererseits zeigt diese vom Soldaten zunächst bestrittene und nur widerwillig später zugegebene Mitteilung, daß L. Grund zu der Annahme haben konnte, der Soldat werde ihn nicht melden. Welche Gründe das gewesen sein mögen, hat der Senat nich feststellen können, sicher aber ging L. dabei nicht von de Erwartung aus, der Soldat werde ihm nicht glauben. Schließlich spricht auch das spätere Verhalten des Soldaten gegen seine Einlassung. Einmal hat er nichts getan, um Zweifel am Wahrheitsgehalt der Mitteilung des L. aufzuklären. Er tat dies nicht einmal, nachdem ihm L. mit der genauen Angabe des Verstecks der Kanister Beweismittel geliefert hatte, die diesen des Diebstahls einwandfrei hätten überführen können. Der Senat ist deshalb überzeugt, daß der Soldat die von ihm als Pflicht erkannte Meldung aus anderen als den von ihm genannten Gründen unterlassen hat. Was dies für Gründe waren, ließ sich ebensowenig feststellen wie die Gründe, die den Soldaten schließlich am 25. März 1969 zu seiner zwar inhaltlich falschen, aber immerhin die Diebstähle aufdeckenden Meldung veranlaßten. Es mag ebensowohl eine bevorstehende Zählung der Kanister gewesen sein wie die Sorge, es könnten durch Dritte die Kanister entdeckt und dadurch das Ganze aufgedeckt werden. Der Senat hat die Einlassung des Soldaten als widerlegt angesehen, nun erst nach der Mitteilung auch des J. über die von diesem gefundenen Kanister habe er den Beweis erhalten, daß an der Mitteilung des L. doch etwas sei. Er zeigte sich nicht nur an der Mitteilung auch des J. uninteressiert, sondern ließ auch dann noch weitere acht bis vier zehn Tage untätig verstreichen. Daß er nun etwa zur Einsicht über das Pflichtwidrige seines Verhaltens gekommen wäre und deshalb die Meldung gemacht hätte, hat der Soldat selbst nicht behauptet. Mit dem wochenlangen Unterlassen einer von ihm als geboten erkannten Meldung hat der Soldat vorsätzlich gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Zu den Pflichten des Soldaten in seiner Dienststellung als Betriebsstoffunteroffizier gehörte es, nicht nur Tür eine ordnungsgemäße Verwendung der seiner Verwaltung anvertrauten Betriebsstoffe zu sorgen und Diebstähle zu verhindern, sondern auch ihm bekannt werdende Verfehlungen zu melden und damit den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, ungetreue Soldaten an anderer, weniger gefährdeter Stelle einzusetzen. Der Soldat schädigte zugleich durch dieses Verhalten den Dienstherrn. Einmal verhinderte er damit wochenlang, daß der Dienstherr Kenntnis von einem Schadensersatzanspruch gegen L. erhielt und diesen verfolgen konnte, zum anderen hätte eine sofortige Meldung die Sicherstellung des bis dahin noch nicht verbrauchten Benzins ermöglicht. Mit dem Unterlassen der Meldung hat der Soldat auch seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) in Frage gestellt; denn er erweckte damit den Eindruck, daß er selbst auch unredlich sei, mindestens aber die Unredlichkeit Untergebener duldete. Hingegen hat der Senat eine Verletzung der Pflicht zur Dienstaufsicht schon deshalb nicht feststellen können, weil die Anschuldigungsschrift eine Auslegung ausschloß, wonach mangelnde Dienstaufsicht vorgeworfen werden sollte. Die Hauptverhandlung hat auch nichts dafür ergeben, daß unzureichende Kontrolle die Diebstähle ermöglicht oder gar - wie die Kammer angenommen hatte, ohne indessen in ihren tatsächlichen Feststellungen dafür einen Hinweis zu geben -, daß der Soldat durch das Unterlassen der Meldung L. zu weiteren Diebstählen ermunterte. Die Diebstähle waren abgeschlossen, als der Soldat davon erfuhr.
Mit der Abgabe der inhaltlich unrichtigen Meldung verletzte der Soldat die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Die Kammer hat hier zu Unrecht eine Verletzung der Pflicht aus § 13 Abs. 2 SG angenommen. Dort ist nur gesagt, in welchen Fällen von Soldaten eine Meldung gefordert werden kann. Die Pflicht des Soldaten, eine - geforderte oder nicht geforderte - Meldung wahrheitsgemäß abzugeben, folgt unmittelbar aus § 13 Abs. 1 SG.
Insgesamt hat der Soldat mit diesen Pflichtverletzungen ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung verschärft haftet (§ 10 Abs. 1 SG).
Beide Pflichtverstöße des Soldaten wiegen schwer. Dies gilt schon für die Ausnützung des ihm für eine besondere Aufgabe anvertrauten Dienstsiegels für Urkundenfälschung und Betrug, wobei er einen nicht unbeträchtlichen Betrag zum Nachteil der Volksbank erschwindelte, die ihm das Geld nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgespiegelten Erklärung einer Bundeswehrdienststelle gab. Hier hat indessen der Senat gewichtige Milderungsgründe gesehen. Dem geistig nicht sehr beweglichen Soldaten mochte die Situation, in der die Gläubiger ihn bedrängten und er sich dem drohenden Offenbarungseid gegenübersah, ausweglos erscheinen. War er an der Entwicklung, die zu seiner Verschuldung geführt hätte, auch nicht völlig schuldlos, so ging diese doch überwiegend auf die unnötigen und nur mit einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Soldaten zu erklärenden Käufe und Bestellungen seiner Ehefrau zurück. Der Senat hat dem Soldaten auch insoweit glauben können, daß er durch eine offenbar unseriöse Finanzierungsfirma selbst geschädigt worden war und erst durch die mißglückte Umschuldung die Situation plötzlich so bedrohlich geworden war. Die durch die Auseinandersetzungen um Geldfragen gestörte Ehe mochte zusätzlich dazu beigetragen haben, ihn hier der Versuchung leichter erliegen zu lassen, sich durch Erschleichen eines Kredits etwas Luft zu verschaffen. Bei ruhiger Überlegung hätte er sich allerdings sagen müssen, daß die Bank schwerlich still halten würde, wenn das angeblich zugesagte Geld nicht einging und sich die vom Soldaten vorgelegte Bescheinigung als falsch erwies.
Angesichts dieser nur für den Kreditbetrug zugunsten des Soldaten zu berücksichtigenden Umstände lag das eigentliche Gewicht des Dienstvergehens bei den Verfehlungen als Betriebsstoffunteroffizier. Hier standen dem Soldaten nennenswerte Milderungsgründe nicht zur Seite. Insbesondere konnte der Senat, anders als die Kammer, nicht feststellen, daß der Soldat mit dieser Stellung überfordert gewesen wäre. Dagegen spricht, daß er offenbar den Aufgaben eines Schirrmeisters mit befriedigendem Erfolg nachkommt. Zum anderen berühren Schwierigkeiten im Schriftverkehr, die er gehabt haben mag, nicht dieses Fehlverhalten. Es bedarf nicht besonderer Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck, um zu wissen, daß man als Betriebsstoffunteroffizier nicht Benzindiebstähle einfach auf sich beruhen lassen darf. Man könnte dem Soldaten noch zugute halten, daß er den befreundeten Untergebenen nicht anzeigen wollte, wenn er dann wenigstens alles getan hätte, weiteren Schaden vom Dienstherrn abzuwenden, und er L. veranlaßt hätte, die Kanister schleunigst - mit dessen Privat-Pkw und nicht etwa mit einem Dienstwagen, wie L. ihm offenbar ungeniert ansinnen konnte - samt dem noch nicht verbrauchten Benzin zurückzuholen und zurückzugeben. Nichts dergleichen tat der Soldat, und er erweckte damit, nach der Aussage des Hauptmann Giertz offenbar nicht nur bei L., den Eindruck einer Komplizenschaft. Es wäre jedenfalls möglich gewesen, den Schaden des Dienstherrn durch pflichtgemäßes Verhalten zu verringern.
Erschwerend waren insgesamt auch die Vorfälle zu berücksichtigen, die nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens Disziplinarmaßnahmen ausgelöst haben. Sie ließen ebenfalls eine Unzuverlässigkeit des Soldaten in zwei Fällen erkennen und hinderten den Senat, die leicht gesteigerten Leistungen in seiner jetzigen Dienststellung schon als Zeichen einer durch dieses Verfahren geläuterten Pflichtauffassung zu sehen.
Daß der Soldat schließlich mit seiner Meldung selbst den Anstoß zur Aufdeckung seines Fehlverhaltens gegeben hatte, konnte ihn nicht so wesentlich entlasten, daß deshalb das Urteil der Kammer als unangemessen hart erschienen und seine Milderung geboten gewesen wäre. Vielmehr hielt der Senat die Erwägungen der Kammer für durchaus zutreffend, mit denen diese angesichts der vor allem zum Anschuldigungspunkt 1 gegebenen Milderungsgründe von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad abgesehen, die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers aber für geboten gehalten hat.
4.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 131 Abs. 1 WDO. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 2 WDO aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Grohmann
Plath