Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1979, Az.: BVerwG 2 WD 31/79
Versuchte Vergewaltigung als Dienstvergehen; Schädigung des Ansehens der Bundeswehr; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Angemessenheit einer Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier als Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Soldaten im Rahmen des Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 31/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 21.02.1979 - AZ: 5 VL 26/78
Rechtsgrundlagen
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberstleutnant von Häfen, Hauptfeldwebel Schwind als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Soldaten wird auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 21. Februar 1979 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, der nach erfolgreichem Abschluß einer dreijährigen Schlosserlehre als Betriebsschlosser und Kraftfahrer tätig war, wurde auf Grund seiner Bewerbung als freiwillig längerdienender Soldat zum 2. Oktober 1972 mit dem Dienstgrad eines Obergefreiten zur Bundeswehr einberufen und nach Ableistung einer viermonatigen Eignungsübung am 2. Februar 1973 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Verpflichtungszeit betrug zuletzt acht Jahre.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Januar 1973 zur 3. Flugkörperstaffel/Flugkörpergeschwader ... in L. versetzt und als Flugkörper-Soldat verwendet. Er bestand einen Unteroffizierlehrgang mit "ausreichend", wurde am 17. Oktober 1973 zum Unteroffizier befördert und danach als Flugkörper-Unteroffizier und erster Kraftfahrer eingesetzt. Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang "Grundlagen der Elektronik" wurde er am 22. Oktober 1974 zum Stabsunteroffizier befördert und seit dem 1. Oktober 1974 als Flugkörper-Feldwebel eingesetzt. Nach der Teilnahme an dem Feldwebellehrgang Teil II wurde er am 6. August 1976 zum Feldwebel befördert und war zuletzt Supervisor, d.h. stellvertretender Abschußgruppenführer. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, und der damit verbundenen Aberkennung der Sicherheitsstufe II wurde er von diesem Dienstposten abgelöst und anschließend zunächst in der Fahrbereitschaft, dann als Gerätemechaniker beim Flugkörper-Elektronik-Offizier eingesetzt.
Der Soldat wurde mit "befriedigend" und "voll befriedigend" beurteilt. Er ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Flugkörperpersonal in Bronze zu tragen. Der Zentralregisterauszug über den Soldaten enthält außer den sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilungen keine Eintragung; der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten.
Der Soldat, der zuletzt Dienstbezüge in der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes erhielt, hat Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 % dieser Dienstbezüge auf die Dauer von zwölf Monaten erdient. Ein 1975 aufgenommenes Darlehen in Höhe von 20.000 DM tilgt er in monatlichen Raten von 300 DM. Außerdem hat er noch Geldbuße und Gerichtskosten aus den sachgleichen Strafverfahren zu tilgen.
Der Soldat ist seit dem 29. November 1974 verheiratet; aus der Ehe ist ein Kind im Alter von einem halben Jahr hervorgegangen. Seine Ehefrau ist nicht mehr berufstätig.
II
Im Februar 1977 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Jugendschöffengerichts Landsberg am Lech vom 20. April 1977 - Ls 32 1767/77 - wegen eines Verbrechens der versuchten Vergewaltigung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.500 DM an das Bayerische Rote Kreuz zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die strafmaßbeschränkte Berufung des Soldaten vom 26. April 1977 gegen dieses Urteil wurde durch Urteil der 1. Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 4. Juli 1978 - Ns 32 Js 1767/77 - verworfen; beide Urteile sind seit dem 12. Juli 1978 rechtskräftig.
Noch während des Laufes des Berufungsverfahrens kam es Ende August 1977 erneut zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 13. November 1977 - 40 KLs 3/77 - 30/77 - wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Soldaten wurde das Urteil mit Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1978 - 5 StR 127/78 - aufgehoben, weil es für eine Verurteilung wegen Nötigung und Freiheitsberaubung an dem dazu für erforderlich gehaltenen Strafantrag gefehlt hatte, und die Sache wurde an das Schöffengericht Celle zurückverwiesen. Von diesem Gericht wurde der Soldat mit Urteil vom 18. Mai 1978 - 40 KLs 3/77 - 129/78 - wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Soldat als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein; beide Berufungen wurden auf das Strafmaß beschränkt.
Durch Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 21. September 1978 - 40 KLs 3/77 - 129/78 Ns 43/78 -, rechtskräftig seit demselben Tage, wurde die Berufung des Soldaten verworfen; auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben und der Soldat unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Landsberg vom 20. April 1977 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt und dem Soldaten die Zahlung einer Geldbuße von 2.000 DM an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger aufgegeben.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 1. Luftwaffendivision vom 9. September 1977 durch Übergabe an den Soldaten am 13. September 1977 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 20. Dezember 1978 die den Strafgerichten zur strafgerichtlichen Beurteilung vorgelegenen Sachverhalte als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Mit Urteil vom 21. Februar 1979 verurteilte die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Sie legte ihrer Entscheidung im Anschuldigungspunkt 1 die Feststellungen des Urteils des Jugendschöffengerichts Landsberg/Lech vom 20. April 1977 - Ls 32 1767/77 - wie folgt zugrunde:
"Am Abend des 5.1.77 besuchte der Angeklagte zuletzt die Gaststätte Z. in U.. Gegen 23.30 Uhr verließ er dann, nachdem er von 19.30 bis zu seinem Weggang etwa 4-5 Halbe Bier getrunken hatte, das Lokal. Auf der Heimfahrt (L., E.str.) hielt er auf dem H. ring in L. an - in Höhe des zur Gartenstrasse über 80 Stufen hinabführenden Treppenweges. Er ging etwa die Hälfte des Treppenweges hinab, um hier aus zutreten (links und rechts des Weges standen Büsche). Da kam nun gegen 23.30 Uhr am 5.1.77 die 16-jährige Küchenhilfe Gabriele L. aus L. allein die Treppe hoch, sie war auf dem Heimweg (L., E.straße 31). Sie war mit einer Jacke und langen Hosen bekleidet. Der Angeklagte sah das Mädchen kommen und entschloss sich, es zu seinem Auto zu bringen und dann mit ihm irgendwo und irgendwie den Geschlechtsverkehr auszuüben. Dabei war ihm von vornherein klar, dass das Mädchen dazu nicht bereit sein würde und dass er Gewalt anwenden musste, um es mit sich nehmen zu können und seinen Plan ausführen zu können. So versuchte er auch gar nicht, das Mädchen anzusprechen und es irgendwie zu überreden. Er trat für Frl. L. völlig überraschend aus dem Gebüsch und umarmte sie auch gleich, ohne etwas zu sagen. Frl. L. erschrak richtig und sagte in ihrer Angst sinngemäss, er solle ihr nichts tun und mit ihr zu ihr nach Hause gehen. Der Angeklagte wurde dann auch ruhiger, er hoffte, dass diese Sache vielleicht ohne Widerstand des Mädchens laufen würde. Er liess sie aber nicht los, sondern hielt sie an einem Arm fest und beide gingen nebeneinander zum H. ring hoch. Frl. L. redete weiter mit dem Angeklagten, stellte sich als Gabi vor und fragte ihn nach seinem Namen, den er mit 'Jo' angab. Vor dem Pkw des Angeklagten angekommen, forderte er Frl. L. entschieden auf, einzusteigen, und er gab ihr auch einen entspr. Stoss hierzu. Frl. L. benützte aber diese Gelegenheit und ergriff die Flucht. Sie rannte wieder in Richtung zum Treppenweg davon, der Angeklagte ihr gleich nach. Wenige Meter vor dem Treppenweg hatte der Angeklagte sie eingeholt und Frl. L. fiel in den Schnee. Sie kam auf dem Rücken zu liegen. Der Angeklagte stürzte sich über sie und drückte ihr, da sie nun laut um Hilfe schrie, eine Hand auf den Mund und ins Gesicht, um ihre Hilferufe zu unterdrücken. Frl. L. schlug um sich und wehrte sich, um freizukommen. Bei diesem Kampf streifte der Angeklagte auch über die Brüste des Mädchens, wohl nicht unbedingt beabsichtigt. Er wollte Frl. L. mit Gewalt zu seinem Pkw schleppen, mit ihr abseits fahren und mit ihr den Geschlechtsverkehr gewaltsam ausüben. Frl. L. gelang es dann, das Gesicht wieder freizubekommen. Sie sagte zu ihm: 'Ich kenn Dich schon!'. Nun befürchtete der Angeklagte, dass er sein Ziel ohne spätere Entdeckung nicht mehr erreichen konnte. Er liess sogleich von ihr ab und fuhr mit seinem Pkw weg."
Im Anschuldigungspunkt 2 legte die Kammer die Feststellungen des insoweit sachgleichen Strafurteils des Schöffengerichts Celle vom 18. Mai 1978 - 40 KLs 3/77 - 129/78 - wie folgt zugrunde:
"Am 31. August 1977 gegen 1.20 Uhr näherte sich der Angeklagte mit seinem PKW der Ortschaft F., wo ihm die am 13. Oktober 1960 geborene Auszubildende Anette K. mit ihrem Fahrrad auf dem Radweg entgegenkam, die nach dem außerhalb von F. gelegenen Hotel 'H.' wollte, wo sie als Köchin ausgebildet wurde und auch wohnte. Als der Angeklagte Anette K. sah, wurde er geschlechtlich erregt und entschloß sich, mit Anette K. den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er wendete seinen PKW, fuhr der Radfahrerin nach, überholte sie und fuhr dann mit seinem VW-Porsche auf den Radweg und versperrte der Radfahrerin Anette K. die Weiterfahrt. Der Angeklagte stürzte auf die Radfahrerin Anette K. los, riß sie mit festem Griff wortlos von ihrem Fahrrad, schob sie vor sich her und stieß sie in die Beifahrertür und stieß und drückte sie über den Beifahrersitz und den Führersitz und drückte sie in das Fahrzeug, wobei er sie fest im Griff an den Oberarmen hatte. Als sie sich mit Beinen und Händen wehrte und schrie, faßte er mit beiden Händen an den Hals und an die Kehle und drückte fest zu. Durch die groben Mißhandlungen erlitt Anette K. Druckstellen am Hals und an der Kehle, die noch am nächsten Tage sichtbar waren, ein Kratzmal im Gesicht und Prellungen und blaue Flecken an den Oberarmen. Auch wurden ihr bei der Rangelei mehrere Haare ausgerissen, die später im PKW gesichert wurden. Außerdem erlitt sie durch das plötzliche Anfallen bei Nacht durch das Stoßen und Drücken in den PKW einen nachhaltigen Schock und zitterte am ganzen Leibe und geriet in eine große Angst und weinte heftig. Der Angeklagte, der kräftig ist, wollte sich des Mädchens bemächtigen und nahm in Kauf, daß er durch sein Stoßen und Drücken ihr Verletzungen zufügte und sie durch das Anfallen und Zerren grob mißhandelte.
Der Angeklagte fuhr dann mit seinem PKW los. Die Zeugin Anette K. öffnete dann die Beifahrertür einen Spalt, um zu entfliehen. Der Angeklagte hielt daraufhin sofort an und riß Anette K. zurück und schlug die Beifahrertür zu. Der Angeklagte drohte dann der Zeugin noch, wenn sie so weiter schreie, dann sei es aus. Durch Überredung, insbesondere auch durch Vorhaltungen der möglichen Folgen seines Verhaltens, gab der Angeklagte sein Vorhaben, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin auszuführen, von sich aus auf und entschuldigte sich und fuhr die Zeugin Anette K. zu der Stelle, wo das Fahrrad lag und ließ sie aussteigen."
Diese Sachverhalte wertete die Kammer als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß dadurch die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG unter der verschärften Haftung eines Vorgesetzten nach § 10 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus: Es sei für einen Soldaten in hohem Maße ansehensschädigend, wenn er versuche, Frauen Gewalt anzutun. In beiden Fällen hätten die noch sehr jungen Opfer keinen Anlaß zur Annahme gegeben, daß sie mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden seien. Im zweiten Fall sei das Vorgehen des Soldaten besonders brutal und rücksichtslos gewesen. Mildernd sei lediglich zu berücksichtigen gewesen, daß der Soldat in beiden Fällen von seinem Vorhaben abgelassen habe, im ersten Fall allerdings nur deshalb, weil er die spätere Entdeckung der Tat gefürchtet habe. Trotz der Schwere der Tat habe das Truppendienstgericht von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgesehen. Der Soldat habe sich aus schwierigen Verhältnissen in der Jugend emporgearbeitet und sich durch seinen Aufstieg in der Bundeswehr zum Feldwebel als strebender Mensch erwiesen, der auch nach dem Dienstvergehen sich ernsthaft um bessere Leistungen und eine geordnete Ehe bemüht habe. Unter Berücksichtigung dieser bisherigen Führung habe das Truppendienstgericht die erkannte Dienstgradherabsetzung für angemessen gehalten.
Gegen dieses ihm am 20. März 1979 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. April 1979, der am 17. April 1979 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn zu einem Beförderungsverbot zu verurteilen. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt: Der Soldat habe sich in seinen dienstlichen Leistungen von "6 D" auf "5 C" gesteigert und wäre inzwischen zum Oberfeldwebel befördert worden, wenn er nicht die strafbaren Handlungen begangen hätte. Dadurch seien ihm schon erhebliche Nachteile nicht nur in seiner dienstlichen Laufbahn, sondern auch in finanzieller Hinsicht entstanden. Diese Auswirkungen würden sich bei einer Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier noch verschärfen. Der Soldat sei verheiratet, habe ein Kind, und seine Ehefrau könne wegen der Pflege und der Erziehung des Kindes nicht berufstätig sein. Seine finanziellen Verhältnisse seien angespannt, da er noch ein hohes Darlehen zu tilgen habe. Eine Minderung des Einkommens könne der Soldat unter den derzeitigen Umständen nicht verkraften; sie hätte zur Folge, daß seine Ehe erneut ernsthaft gefährdet wäre, wenn die Familie auf Jahre hinaus am Rande des Existenzminimums leben müßte. Der Soldat habe seine persönliche Krise, die zu den Vorfällen von Januar und August 1977 geführt habe, nunmehr vollständig überwunden, und seine ehelichen Verhältnisse seien wieder geordnet. Es bestehe kein Grund zur Annahme, daß sich die angeschuldigten Vorfälle wiederholen könnten. Die für den Soldaten zu berücksichtigenden Milderungsgründe ließen ein Beförderungsverbot als ausreichende Disziplinarmaßnahme für angezeigt erscheinen.
Der Wehrdisziplinaranwalt, dem das Urteil am 22. März 1979 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 19. April 1979, der am 21. April 1979 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, sie auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und beantragt, die Berufung des Soldaten zurückzuweisen und den Soldaten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Berufung des Soldaten sei unbegründet; denn wegen der Schwere des Dienstvergehens könnten die dienstlichen Leistungen des Soldaten eine Dienstgradherabsetzung nicht abwenden. Im übrigen seien die Beurteilungsnoten nicht außergewöhnlich. Es sei auch nicht beweisbar, daß der Soldat nur wegen des anhängigen Strafverfahrens nicht zum Oberfeldwebel befördert worden sei. Auch seine in der Berufungsschrift vorgetragene finanzielle Lage vermöge wegen der Schwere des Dienstvergehens das Absehen von einer Dienstgradherabsetzung nicht zu rechtfertigen. Die Kammer habe die Schwere des Dienstvergehens mit der Herabsetzung um nur einen Dienstgrad nicht ausreichend disziplinar gewürdigt. Das außergewöhnlich milde Urteil sei offenbar darauf zurückzuführen, daß der Soldat von seinem ursprünglichen Vorhaben, gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuüben, abgewichen sei und ein volles Geständnis abgelegt habe. Außerdem habe seine Ehe nicht gefährdet werden sollen. Demgegenüber sei aber maßnahmeerschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat die erste Tat am 5. Januar 1977 in L. feige und hinterhältig ausgeführt habe. Er habe auf einem unübersichtlichen Fußweg, hinter Büschen stehend, des Nachts nach Art eines Wegelagerers jungen Frauen aufgelauert. Von dieser Tat sei er auch nicht freiwillig zurückgetreten. Die zweite Tat am 31. August 1977 in der Nähe von F. habe der Soldat trotz voraufgegangener Verurteilung in L. und während der Bewährungszeit des ersten Urteils begangen. Die Ausführung dieser Tat sei brutal gewesen, den Fluchtversuch des Mädchens habe der Soldat gewaltsam verhindert. Wegen dieses Gesamtverhaltens sei es angemessen, den Dienstgrad des Soldaten um zwei Stufen herabzusetzen.
III
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Beide Berufungen sind nach ihrem Antrag und ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts und dessen rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als unbegründet.
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts mußte der Soldat aus dem Dienstverhältnis entfernt werden; denn sein Dienstvergehen wiegt so schwer, daß er nicht im Dienst belassen werden konnte. Ein Soldat, der anderen Menschen mit Gewalt seinen Willen aufzwingt, der Frauen zu vergewaltigen versucht und dabei brutal und rücksichtslos vorgeht, beeinträchtigt seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in so hohem Maße, daß nach ständiger Rechtsprechung des Senats schon bei einer einzigen Tat dieser Art die Entfernung aus dem Dienstverhältnis verwirkt ist und nur besondere Milderungsgründe ein Verbleiben des Täters in seinem Dienstverhältnis rechtfertigen können. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Soldat hat zwar in beiden Fällen von seinem Vorhaben eines gewaltsamen Geschlechtsverkehrs abgelassen, auch wenn dies im ersten Falle nur geschah, weil er die Entdeckung fürchtete. Entscheidend fiel aber ins Gewicht, daß der Soldat bereits acht Monate nach der ersten Tat sich in ähnlicher Weise wieder verging. Zu diesem Zeitpunkt lag seine erste Verurteilung erst vier Monate zurück, und seine Berufung dagegen lief noch. Dies beweist, daß seine im damaligen Verfahren gezeigte Reue nicht aufrichtig war und die Verurteilung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe ihn in keiner Weise berührte. Im zweiten Falle ging er sogar noch brutaler vor als beim ersten Mal. Er riß in der Nacht das minderjährige Mädchen vom Rad, schleppte es zu seinem Wagen und verhinderte seinen Fluchtversuch mit Gewalt. Wenn er dann auch freiwillig von seinem Opfer abließ, so hat er doch durch seinen Rückfall innerhalb kurzer Zeit das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität zerstört und damit dem Dienstverhältnis die Grundlage entzogen, so daß dem Dienstherrn nicht mehr zumutbar ist, ihn weiter im Dienstverhältnis zu belassen. Das Vorbringen des Soldaten, er sei zur Tatzeit in ehelichen Schwierigkeiten gewesen, mag zutreffen, kann aber nicht als Milderungsgrund betrachtet werden. Wenn es auch Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Ehefrau gegeben haben mag, so hat der Soldat auf Frage ausdrücklich bestätigt, daß er regelmäßigen ehelichen Verkehr gehabt hat, so daß ein Triebstau bei ihm nicht vorgelegen haben kann. Die Ausführungen des Verteidigers, der Soldat habe wegen dieser ehelichen Schwierigkeiten anderweitig nach Liebe und Zärtlichkeit gesucht, sind abwegig; denn von einer Frau, die der Soldat mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwang, konnte er keine liebevolle Zuwendung erwarten.
Nach dem verlesenen gerichtsärztlichen Gutachten vom 17. März 1978 war der Soldat für die erste Tat voll verantwortlich; die Untersuchung hat keinerlei Hinweise auf krankhafte psychische Zustände bei ihm ergeben. Es besteht kein Anlaß, für die zweite Tat etwas anderes anzunehmen. Der Soldat stand zwar in beiden Fällen unter leichtem Alkoholeinfluß, war dadurch aber in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Der Soldat ist gut durchschnittlich beurteilt; wenn er in letzter Zeit seine dienstlichen Leistungen auch von "6 D" auf "5 C" gesteigert hat - wobei unverständlich ist, daß er in dieser Beurteilung noch als "uneingeschränkt förderungswürdig" bezeichnet wird -, so ist dies keine so außergewöhnliche Nachbewährung - soweit eine solche überhaupt geeignet wäre, die disziplinare Höchstmaßnahme abzuwenden -, daß von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden könnte; dazu ist Art und Schwere seiner Verfehlung zu gewichtig.
Richtig ist, daß seine Familie unter dieser Maßnahme zu leiden haben wird; aber dies ist eine unausweichliche Folge des Dienstvergehens und kann bei der Maßnahmebemessung nicht berücksichtigt werden.
Das Fehlverhalten des Soldaten kann auch nicht als minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO betrachtet werden, so daß dem Soldaten für das Reserveverhältnis kein herabgesetzter Dienstgrad belassen werden konnte.
Hingegen hat der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages (§ 105 Abs. 1 Satz 1 WDO) bejaht. Der Soldat hat sich bis zu den Straftaten tadelfrei geführt und ordentliche dienstliche Leistungen erbracht, so daß er eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig ist. Er ist eines solchen auch bedürftig; denn er hat eine Familie zu versorgen und wird eine gewisse Zeit brauchen, um in dem erlernten Zivilberuf wieder Fuß zu fassen. Der Senat hat daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundeswehrdisziplinaranwalts dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag in der nach dem Gesetz höchst zulässigen Höhe von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Sollte der Soldat nach Ablauf dieser Zeit noch keine wirtschaftliche Existenzgrundlage erfunden haben, so steht es ihm frei, beim Truppendienstgericht die Verlängerung des Unterhaltsbeitrages, der ihm bei Bedürftigkeit für insgesamt zwölf Monate bewilligt werden kann, zu beantragen.
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos, die des Wehrdisziplinaranwalts dagegen erfolgreich war, hat der Soldat gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Es bestand kein Grund, ihn aus Billigkeitsgründen hiervon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.
Dr. Leußer
Dr. Ehrl
von Häfen
Schwind