Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1994, Az.: BVerwG 2 WD 8.94
Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten eines Soldaten; Dienstvergehen eines Soldaten; Eingriff eines Soldaten in den Bereich der Menschenwürde eines anderen; Eingriff eines Soldaten in die freie Entfaltung der Persönlichkeit eines anderen; Eingriff in die sexuelle Intimsphäre eines Menschen durch einen Soldaten; Eingriff in die sexuelle Intimsphäre eines Kindes durch einen Soldaten; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 8.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 19.11.1993 - AZ: 7 VL 16/93
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 57 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 60 Abs. 5 S. 1 WDO
Prozessführer
Leutnant zur See der Reserve ..., geboren am ...
In der Verwaltungssache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Kapitän zur See Bess, Oberleutnant zur See Pöters als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Regierungsobersekretärin ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. November 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 30 Jahre alte frühere Soldat besuchte Grundschule, Realschule und Gymnasium, das er am 12. Juni 1985 mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verließ. Danach begann er eine Lehre als Speditionskaufmann, die er am 14. Januar 1988 mit der Abschlußprüfung erfolgreich beendete. Anschließend war er bis zum 30. Juni 1988 in seiner Lehrfirma als Sachbearbeiter tätig.
Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zum 4. Juli 1988 zur .../Marineschule ... in F. einberufen, wurde der frühere Soldat mit Urkunde vom 1. Juni 1988 am 8. Juli 1988 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen OA ernannt. Seine Dienstzeit wurde antragsgemäß auf 4 Jahre und 2 Monate festgesetzt. Sie endete planmäßig mit Ablauf des 31. August 1992. Seinem am 16. Juli 1991 gestellten Antrag auf Dienstzeitverlängerung auf 12 Jahre wurde u.a. wegen der Reduzierung des Personalumfangs der Streitkräfte nicht entsprochen; der ebenfalls am 16. Juli 1991 gestellte Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde wegen seines bisherigen Eignungs- und Leistungsbildes ablehnend beschieden.
Nach dem Bestehen der Offizierprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend", wurde der frühere Soldat mit Wirkung vom 1. Juli 1989 zum Seekadetten und mit Wirkung vom 1. April 1990 zum Fähnrich zur See befördert. Nachdem er den Offizierslehrgang A (Marinesicherung) bei der Marine-Küstendienstschule in Großenbrode mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1991 zum Oberfähnrich zur See und mit Urkunde vom 5. Juni 1991 mit Wirkung vom 1. Juli 1991 zum Leutnant zur See ernannt.
Der frühere Soldat wurde nach seiner Grundausbildung und der Teilnahme am Offizierlehrgang zum 6. März 1989 zum Schulschiff "Deutschland" versetzt und bestand dort das "Praktikum Schulschiff" mit der Abschlußnote "befriedigend". Vom 5. Juni 1989 an wurde er zur .../Marineversorgungsschule in L. zur Teilnahme am Lehrgang "Logistik-Einweisung Offz in Bodenverwendungen" versetzt, den er mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand, vom 31. Juli 1989 an zur .../Marinefernmeldeschule in F. zur Teilnahme am Offizierslehrgang A (Marineführungsdienste/Fernmeldedienst), den er nicht bestand, und vom 19. September 1989 an zur 1./Marineortungsschule in Bremerhaven zur Teilnahme am Offizierslehrgang A (Marineführungsdienste/Ortungsdienst), den er ebenfalls nicht bestand. Vom 7. November 1989 an wurde er zur .../Märinewaffenschule in K. zur Teilnahme am Offizierslehrgang A (Überwasserwaffen) versetzt, von dem er aus dienstlichen Gründen abgelöst wurde. Vom 28. November 1989 an wurde er zur .../Marinetransportbataillon 13 in W. versetzt, wo er nach dem Bestehen des Offizierlehrgangs A (Marinesicherung) mit der Abschlußnote "befriedigend" seit 1. Juli 1991 bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr als Transportoffizier und Zugführer verwendet wurde.
Auf seinem Dienstposten als Lehrgangsteilnehmer an der Marineschule M. erhielt der frühere Soldat in der dienstlichen Beurteilung vom 22. Mai 1989 in der gebundenen Beschreibung bei insgesamt 14 Beurteilungsmerkmalen 14mal die Note "4". Ein Ausprägungsgrad wurde ihm nicht erteilt. Sein Vorgesetzter beschrieb ihn als verläßlichen und besonnenen Offizieranwärter, der Verantwortung jedoch nur zögerlich und oft nur nach direkter Aufforderung übernehme, der seine Aufträge selbständig und mit zufriedenstellendem Ergebnis wahrnehme, der in der Lage sei, eine vertrauensvolle Beziehung zu anderen Soldaten und Vorgesetzten aufzubauen, der jedoch Zeit benötige, um von sich aus auf andere Menschen zuzugehen, der seine Aufträge im wesentlichen erfasse, der auch in der Lage sei, seine Aufträge mit angemessenen Mitteln durchzusetzen, der jedoch bei Widerständen nicht energisch genug auftrete, der hilfsbereit sei und im Kameradenkreis voll anerkannt werde. In der aus Anlaß der beantragten Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erstellten Laufbahnbeurteilung vom 29. August 1991 wurde der frühere Soldat als junger, noch um Orientierung bemühter Offizier beschrieben, dem der Soldatenberuf Freude mache, der engagiert und anstrengungsbereit an die ihm gestellten Aufgaben herangehe, der sich dabei jedoch noch stark von seinen Gefühlen leiten lasse und teilweise recht sorglos und unbefangen handele, der sich insgesamt deutlich steigern müsse, um als Berufsoffizier uneingeschränkt geeignet zu erscheinen. Korvettenkapitän Ottens, Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten, beurteilte ihn in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht insgesamt mit der Note "4".
Der frühere Soldat erhielt am 25. Juni 1992 durch seinen Kompaniechef Kapitänleutnant O., eine mit zwei Tagen Sonderurlaub verbundene förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er seit seinem Dienstantritt am 28. November 1989 als Transportoffizier und auch des öfteren als stellvertretender Kompaniechef durch überdurchschnittliches persönliches Engagement wesentlich zur reibungslosen Auftragserfüllung der 2. Kompanie des Marinetransportbataillons 2 beigetragen hatte.
Außer in dem sachgleichen Strafverfahren wurde der frühere Soldat strafgerichtlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 8. Januar 1993 - 1628-4-18 Cs Sch 3/93 -, rechtskräftig seit dem 29. Januar 1993, wegen Kennzeichenmißbrauchs an seinem Kraftfahrzeug, begangen im September/Oktober 1992, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Disziplinar wurde er bisher nicht gemaßregelt.
Die letzten Dienstbezüge des früheren Soldaten errechneten sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 mit Außendienst- und Amtszulage in Höhe von 3.298,51 DM brutto. Der frühere Soldat hatte auf dieser Grundlage vom 1. September 1992 an für die Dauer von sechs Monaten bis zum 28. Februar 1993 Anspruch auf Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.473,89 DM brutto, 2.155,31 DM netto, erworben, von denen durch Einbehaltsanordnung des Kommandeurs des Marineunterstützungskommandos vom 3. September 1992 gemäß § 120 Abs. 4 WDO monatlich jeweils ein Drittel vom 1. Oktober 1992 an einbehalten wurde. Daneben hat er eine Übergangsbeihilfe in Hohe von 13.194,04 DM erdient, die jedoch nach § 75 Abs. 2 WDO bisher nicht ausgezahlt wurde.
Der frühere Soldat verdient zur Zeit als Verkäufer monatlich ca. 2.000 DM netto. Er hat im Jahre 1990 bei der City-Bank einen Kredit in Höhe von 36.000 DM aufgenommen, den er zur Zeit in monatlichen Raten in Hohe von jeweils 550 DM bis zum Jahre 1995 zurückzahlt. Für Miete, Strom. Heizung, Wasser, Telefon und Versicherungen zahlt er ca. 716 DM monatlich.
Der frühere Soldat ist ledig, hat keine Kinder und lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen.
II
Im Februar 1992 kam es durch eine Anzeige zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Durch Urteil des Jugendschöffengerichts Bremen vom 21. August 1992 - 104 Ls 430 Js 14552/92 - wurde er wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, einer Nötigung sowie einer Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufungen des früheren Soldaten und der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil des Jugendschöffengerichts Bremen durch die Jugendkammer II des Landgerichts Bremen am 29. Januar 1993 - 16 Ns 430 Js 14552/92 -, rechtskräftig seit dem 6. Februar 1993, dahingehend berichtigt und abgeändert, daß der frühere Soldat wegen eines sexuellen Mißbrauchs in Tateinheit mit einer Nötigung sowie einer Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt wurde.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs des Marineunterstützungskommandos vom 26. August 1992 durch Aushändigung am 27. August 1992 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 6. September 1993, den früheren Soldaten am 19. November 1993 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Aberkennung des Ruhegehalts.
Sie legte ihrer Entscheidung die für sie gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bremen in dem sachgleichen Strafverfahren zugrunde:
"An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Ende Dezember 1991 oder Ende Januar 1992, war der Angeklagte auf der Aral-Tankstelle ... in B. beschäftigt. Dort spielte auch der R., M., H. und B.. R. hatte ein ferngesteuertes Auto dabei, das die Jungen zunächst fahren ließen. Im Anschluß daran begaben sie sich zu einem auf dem Tankstellengelände abgestellten Pkw, der erhebliche Schäden aufwies, setzten sich hinein und spielten Autofahren. Als ... R. B. nicht gestattete, mit dem ferngesteuerten Auto zu spielen, ging dieser in das Tankstellengebäude und 'verpetzte' die Jungen. Daraufhin begab sich der Angeklagte zu dem Wagen. Während die anderen Jungen davonliefen, war dies R. nicht mehr möglich. Der Angeklagte forderte ihn auf, mit zum Hauptgebäude der Tankstelle zu kommen und verhinderte sein Weglaufen, indem er ihm den Arm um die Schulter legte. R., der aus einer in Scheidung befindlichen Ehe stammt, hatte von seiner Mutter eingeschärft bekommen, daß er sich nichts zu schulden kommen lassen dürfe. Er selber schätzte sein Verhalten, das verbotene Spielen im Auto so ein, daß es dafür eine kleine Strafe geben müsse. Aus diesem Grunde lief er nicht weg, als der Angeklagte aus dem Kassenraum der Tankstelle den Schlüssel für die Toilette holte. Er wartete bis der Angeklagte mit dem Schlüssel zurückkam vor der Tür, ließ den Angeklagten die Tür zum Flur, von dem die Toiletten abgehen, auf schließen, betrat mit ihm den Flur und bemerkte, daß der Angeklagte die Tür hinter sich zuschloß. Er wurde dann vom Angeklagten aufgefordert die Hose runterzulassen, und zwar auch die Unterhose. Er dachte, er kriegte jetzt Schläge auf das entblößte Gesäß. Gleichzeitig öffnete der Angeklagte seine Hose, die er ebenso wie die Unterhose herunterzog. R. bezeichnete das Glied des Angeklagten als lang und dick und nach oben stehend. In diesem Moment klopfte es an der Tür zum Toilettenflur, worauf der Angeklagte sagte: 'Einen Moment, zieh die Hose schnell hoch, Du kannst verschwinden.' Vor der Tür befand sich eine Frau mit 2 Kindern, die die Toilette aufsuchen wollte. R. lief dann weg."
Ergänzend traf die Truppendienstkammer folgende Feststellungen:
"Das Verhalten des früheren Soldaten sprach sich in seiner Einheit nicht herum. Auch sonstige dienstliche Auswirkungen waren mit dem Verhalten des früheren Soldaten nicht verbunden... Außerdem geht die Truppendienstkammer zugunsten des früheren Soldaten - und zwar abgeleitet aus seinem objektiven Verhalten - davon aus, daß der frühere Soldat zur Tatzeit an einer sexuellen Neurose litt. Jedoch hat die Truppendienstkammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Grad dieser Neurose auch nur in der Nähe einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzusiedeln ist."
Die Truppendienstkammer würdigte das Vorhalten des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb militärischer Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtige (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG) und somit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Es sei davon auszugehen, daß es sich beim Verhalten des früheren Soldaten um ein ernstzunehmendes Dienstvergehen handele. Wer als Zeitsoldat, wie dies hier geschehen sei, in Gegenwart eines anderen Menschen gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehme, um sich selbst sexuell zu erregen, begründe durch ein derartiges Verhalten erhebliche Zweifel an seiner Rechtstreue und damit an seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Der damit verbundene Rechtsbruch sei beachtlich. Durch ein derartiges Verhalten werde in schwerwiegender Weise der Bereich der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) berührt und in den Bereich der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die genannten Grundrechte besäßen einen hohen Stellenwert. Dies gelte besonders dann, wenn mit der Rechtsverletzung ein Eingriff in die sexuelle Intimsphäre eines Menschen verbunden sei. Dieser Bereich sei besonders schützenswert. Die besondere Schutzwürdigkeit komme auch dadurch zum Ausdruck, daß bei einem Verstoß gegen Grundsätze der sexuellen Selbstbestimmung dem Täter eine erhebliche Strafe angedroht werde. In diesem Zusammenhang sei besonders erschwerend zu berücksichtigen, daß das sexuelle Fehlverhalten des früheren Soldaten gegenüber einem seinerzeit zehn Jahre alten Kind erfolgt sei. Mit einem derartigen Verhalten werde die sittliche Entwicklung eines Kindes, die harmonische Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und die Einordnung des Kindes in die Gemeinschaft gefährdet. Außerdem werde durch ein derartiges Verhalten auch der Anspruch eines jeden Kindes auf eine ungestörte sexuelle Entwicklung in Frage gestellt. Dies gewinne insbesondere deshalb an Bedeutung, weil ein Kind das Erlebte wegen seiner noch nicht abgeschlossenen Reife nur schwer verarbeiten könne. Werde darüber hinaus berücksichtigt, daß der frühere Soldat das zehnjährige Kind als Mittel zur Befriedigung seiner eigenen Sexualität benutzt habe, so stelle sich das Verhalten des früheren Soldaten als sexueller Mißbrauch eines Kindes dar. Ein derartiges Verhalten werde gemäß § 176 StGB besonders unter Strafe gestellt mit der Folge, daß der damit verbundene Pflichtenverstoß gleichfalls als schwerwiegend zu bewerten sei. Weiter sei zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat in diesem Falle zur Erreichung seiner sexuellen Ziele in weitere Rechte des Kindes eingegriffen habe. Er habe zunächst bei dem Kind eine "Schuldsituation" erzeugt, indem er diesem gegenüber auf das vermeintlich unerlaubte Verhalten des Kindes auf dem Tankstellengelände hingewiesen habe. Danach habe er das Kind unter Androhung einer Strafe aufgefordert, mitzukommen. Schließlich habe er das Kind im Toilettenflur der Tankstelle eingesperrt, um ungestört seine sexuellen Handlungen vornehmen zu können. Zwar habe die Truppendienstkammer diese zusätzlichen Verhaltensweisen des früheren Soldaten nicht überbewertet. Jedoch zeige es zum anderen deutlich, daß der frühere Soldat, die ihm günstig erscheinende Situation in vollem Umfange ausnutzend, keine Rücksicht auf die bestehenden Rechte des Jungen genommen habe. Schließlich wirke erschwerend, daß es sich hier um einen Leutnant zur See, also um einen Vorgesetzten, gehandelt habe. Gerade von einem Vorgesetzten werde erwartet, daß er in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gebe. Nur wenn er dieses Beispiel gebe, könne er von seinen Untergebenen erwarten, daß diese, am Vorbild ihres Vorgesetzten orientiert, ihrerseits ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllten. Ein derartiges Beispiel habe der frühere Soldat in diesem Falle eindeutig nicht gegeben. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob sich das Verhalten des früheren Soldaten in seiner Einheit bei seinen Untergebenen herumgesprochen habe oder nicht. Entscheidend für die disziplinare Bewertung sei vielmehr im wesentlichen die Tatsache, daß das Verhalten geeignet sei, seine Vorbildstellung zu untergraben. Auf der anderen Seite stünden diesen erschwerenden Gesichtspunkten Milderungsgründe gegenüber, die von der Truppendienstkammer berücksichtigt worden seien. Mildernd sei berücksichtigt worden, daß der frühere Soldat nicht nach einem vorher entwickelten Plan, sondern aus einer sich plötzlich ergebenden Augenblickssituation heraus gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei auch, daß der frühere Soldat nur kurz in die Rechtssphäre des Jungen eingegriffen habe. Zugunsten des früheren Soldaten habe die Truppendienstkammer auch anerkannt, daß er zur Tatzeit offensichtlich an einer - wenn auch außerhalb des § 21 StGB liegenden - sexuellen Neurose gelitten habe. Dies sei in vollen Umfang berücksichtigt worden. Für den früheren Soldaten spreche auch, daß er im Jahre 1992 eine förmliche Anerkennung erhalten habe und daß er bisher disziplinar noch nicht gemaßregelt worden sei. Demgegenüber hätten die vom früheren Soldaten erbrachten dienstlichen Leistungen nicht berücksichtigt werden können. In seiner Beurteilung vom 22. Mai 1989 habe er in der gebundenen Beschreibung bei insgesamt 14 Beurteilungsmerkmalen 14mal die Note "4" erhalten. Diese Beurteilung sei vom Zeugen Korvettenkapitän O. in der Hauptverhandlung im wesentlichen bestätigt worden. Es handele sich somit um dienstliche Durchschnittsleistungen, die nicht als besonders mildernd zu bewerten seien. Die genannten Milderungsgründe reichten jedoch angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht aus, um von der härtesten gerichtlichn Disziplinarmaßnahme, nämlich der Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 60 Abs. 1 WDO in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO abzusehen. Die Truppendienstkammer gehe angesichts des Fehlens von wesentlichen Milderungsgründen auch davon aus, daß in diesem Fall ein minder schwerer Fall nicht gegeben sei. Dies habe zur Folge, daß dem früherer Soldaten gemäß § 60 Abs. 5 Satz 4 WDO in Verbindung mit § 58 Abs. 2 WDO sein Dienstgrad oder ein herabgesetzter Dienstgrad nicht belassen werden könne. Schließlich hätten die sich aus § 105 Abs. 1 WDO ergebenden Voraussetzungen nicht vorgelegen, um dem früheren Soldaten einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Der frühere Soldat sei eines solchen Unterhaltsbeitrags nicht bedürftig. Er stehe zur Zeit in einer, festen Arbeitsverhältnis als Verkäufer und verdiene ca. 2.000 DM netto im Monat. Angesichts dieser Einnahmen und angesichts seiner überschaubaren finanziellen Belastungen sei der frühere Soldat in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Gegen dieses ihm am 17. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Januar 1994, der bei der Truppendienstkammer am selben Tage eingegangen ist, Berufung unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Antrag eingelegt, das Urteil des Truppendienstgerichts im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu ändern und das Verfahren einzustellen.
Zur Begründung hat der Verteidiger vorgebracht:
Das angefochtene Urteil werde den Bemessungsgrundsätzen des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 5 WDO nicht gerecht. Nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie unter Würdigung der personenbezogenen Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung sei die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht geboten. Die gleichwohl ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts müsse daher als deutlich übersetzt und entschieden zu hart bezeichnet werden. Zu Unrecht gehe die Truppendienstkammer bei ihren Zumessungserwägungen angesichts des im sachgleichen Strafverfahren festgestellten Handlungsablaufs davon aus, es habe sich nicht um einen minderschweren Fall gehandelt. Hinzu komme, daß die Truppendienstkammer den von ihr selbst für gegeben erachteten Milderungsgründen bei ihrer Entscheidungsfindung kein hinreichendes Gewicht beigemessen habe. Insbesondere habe die Truppendienstkammer dem von ihr selbst festgestellten Milderungsgrund, daß der frühere Soldat nicht nach einem vorher entwickelten Plan, sondern aus einer sich plötzlich ergebenden Augenblickssituation heraus gehandelt habe, wobei er nur kurz in die Rechtssphäre des Jungen eingegriffen habe, kein hinreichendes Gewicht beigemessen. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Tatsache, daß es sich um eine erstmals zutage getretene Verfehlung dieser Art gehandelt habe, die sich in einem einmaligen Vorgang erschöpft habe, insbesondere keine homosexuellen Handlungskomponenten aufgewiesen habe and keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Persönlichkeitsstruktur des früheren Soldaten zulasse. Habe der Senat schon in gravierenderen Fällen als dem vorliegenden eine Dienstgradherabsetzung des betreffenden Soldaten - und nicht etwa die disziplinare Höchstmaßnahme -, für angemessen gehalten, so trete der vorliegende Fall hinsichtlich Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ebenso wie hinsichtlich der personenbezogenen Zumessungsgründe des § 34 Abs. 1 WDO soweit hinter jene Fälle zurück, daß auch nicht eine Dienstgradherabsetzung, sondern allenfalls ein Beförderungsverbot als tat- und schuldangemessen zu verhängen wäre. Da eine derartige Maßnahme gegen den früheren Soldaten jedoch nicht mehr verhängt werden könne, werde gebeten, das Verfahren einzustellen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugründe zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.M. § 327 StPO).
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, da der frühere Soldat gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung des früheren Soldaten hatte keinen Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Mit Recht hat bereits die Truppendienstkammer das Dienstvergehen des früheren Soldaten als so ernstzunehmend eingestuft, daß die disziplinare Höchstmaßnahme unumgänglich ist. Das Fehlverhalten des früheren Soldaten wiegt nach seiner Eigenart, dem Maß der Schuld und seinen Auswirkungen äußerst schwer. Zutreffend hat das Truppendienstgericht ausgeführt, daß ein Zeitsoldat, der in Gegenwart eines anderen Menschen gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehme, um sich selbst zu erregen, durch ein derartiges Verhalten erhebliche Zweifel an seiner Rechtstreue sowie seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit begründe und daß der damit verbundene Rechtsbruch beachtlich sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für Beamte zuständigen Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts steht (Urteile vom 21. Mai 1975 - BVerwG 1 D 64.74 - <BVerwGE 53, 47>, vom 22. Juli 1981 - BVerwG 1 D 41.80 - <BVerwGE 73, 231>; Urteile vom 27. November 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 - <NZWehrr 1983, 30 = NJW 1982, 1660>, vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 - <NZWehrr 1987, 80>, vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - <BVerwGE 86, 288> und vom 26. November 1991 - BVerwG 2 WD 52.91 -) ist der sexuelle Mißbrauch eines Kindes oder von Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche Entwicklung des jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entfaltung der Gesamtpersönlichkeit und seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind oder der Jugendliche wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig zumeist nicht oder nur schwer das Erlebte verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes oder des Jugendlichen jeweils als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des jeweiligen Opfers zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Mißachtung der Persönlichkeit und damit eine Verletzung der nach Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht geschützten Würde des Menschen. Sexueller Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen schädigt regelmäßig das Ansehen des Täters schwer. Der Schutz des Kindes oder des Jugendlichen vor sittlichen Gefahren ist ein Anliegen, das - trotz der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet - von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor sehr ernst genommen wird. Verstoße gegen die diesem Schutz dienenden Strafbestimmungen gelten mit Recht gemeinhin als verabscheuungswürdig und geben den Täter in der Regel der allgemeinen Verachtung preis. Das begründet zugleich die dienstrechtliche Relevanz eines solchen Vehaltens.
Der strafbare, rechts- und sittenwidrige Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen durch einen Soldaten, der gerade als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), führt auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters zu einer nachhaltigen Ansehensschädigung, wenn nicht gar zu völligem Ansehensverlust des Soldaten. Der Soldat erschüttert durch ein derartiges Fehlverhalten das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist erhebliche Personlichkeitsmängel. Handelt es sich dabei um einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteten Vorgesetzten, so ist sein Versagen regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen sowie gegenüber Familienangehörigen von Soldaten, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine Pflichtwidrigkeit der erwähnten Art so hoch einzuschätzen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann.
Erschwerend und ausschlaggebend fällt zuungunsten des früheren Soldaten ins Gewicht, daß er sich des sexuellen Mißbrauchs eines erst zehn Jahre alten Jungen in Form der Vornahme sexueller Handlungen vor diesem schuldig gemacht hat. Dadurch, daß er sich ein zehnjähriges Kind als Mittel zur Befriedigung seiner eigenen Sexualität suchte, dieses zu einem reinen Objekt seines geschlechtlichen Triebes herabwürdigte, hat er nicht nur dessen nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde als Mensch verletzt, sondern eine besonders verwerfliche Verhaltensweise an den Tag gelegt, die als schwerwiegender Pflichtenverstoß zu bewerten ist.
Weiter ist erschwerend die hinterhältige Art und Weise des konkreten Vorgehens des früheren Soldaten gegenüber dem Jungen zu berücksichtigen. Als erschwerdende Momente fallen hier neben der sexuellen Annäherung die Nötigung und Freiheitsberaubung gegenüber dem Jungen ins Gewicht. Er forderte den Jungen unter Androhung einer Strafe auf, mitzukommen, und verhinderte sein Weglaufen, indem er ihm den Arm um die Schultern legte. Darüber hinaus erweckte er bei dem "willfährigen" Kind eine Schuldsituation, indem pr es auf das vermeintlich unerlaubte Verhalten auf dem Tankstellengelände hinwies. Der Junge hatte von seiner Mutter eingeschärft bekommen, daß er sich nichts zu schulden kommen lassen dürfe, und er selber schätzte sein Verhalten, das verbotene Spielen im Auto auf dem Tankstellengelände, so ein, daß es dafür eine kleine Strafe geben müsse. Schließlich schloß der frühere Soldat das Kind und sich im Toilettenflur der Tankstelle ein, um ungestört seine sexuellen Handlungen vornehmen zu können. Der frühere Soldat ließ damit dem Jungen keine Chance, sich anders zu entscheiden, und schuf so die Voraussetzungen für sein anschließendes Verlangen, der Junge solle die Hose runterlassen. Das Verhalten des früheren Soldaten war somit dadurch gekennzeichnet, daß er die ihm günstig erscheinende Situation in vollem Umfang ausgenutzt hat. Erst als es an die Tür zum Toilettenflur klopfte, nahm er Abstand von seinen sexuellen Handlungen vor dem Jungen.
Erschwerend kommt darüber hinaus die Verantwortung des früheren Soldaten als Leutnant zur See und Offizier in Betracht. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt und je mehr Verantwortung ihm dadurch übertragen wird, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich ein Dienstvergehen, das er sich zuschulden kommen läßt. Der frühere Soldat, der als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen war, hat durch seinen gewichtigen Pflichtenverstoß ein außerordentlich schlechtes Beispiel an Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet gegeben und sich damit als Offizier disqualifiziert.
Wenn, wie hier, Erschwerungsgründe von erheblichem Gewicht gegeben sind, dann erweist sich bei einem Aktiven Soldaten und Offizier, der lediglich bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad seiner Laufbahn degradiert werden konnte, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis und demgemäß bei einem früheren Soldaten die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessen und erforderlich (§ 57 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 5 Satz 1 WDO).
Von der somit verwirkten schwersten disziplinargerichtlichen Maßnahme, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts konnte nur dann abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe zugunsten des früheren Soldaten sprächen. Solche Milderungsgründe sind generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein normales Verhalten des Täters schlechterdings nicht mehr erwartet werden konnte. Solche Ausnahmegründe liegen hier nicht vor. Es spricht nichts dafür, daß der frühere Soldat sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Für ihn spricht zwar, daß es sich wohl um die erstmals zutage getretene Verfehlung dieser Art handelte, die sich in einem einmaligen Fehlverhalten erschöpfte. Der frühere Soldat hat aber, wie aus seiner gesamten Vorgehensweise ersichtlich wird, nämlich beginnend mit der Aufforderung an den Jungen, mitzukommen, der Verhinderung seines Weglaufens bis zum Einsperren des Jungen im Toilettenflur und der Vornahme der sexuellen Handlungen, bedacht und zielgerichtet gehandelt. Er wußte, worauf er sich einließ. Entgegen der Ansicht der Truppendienstkammer stellt es keinen Milderungsgrund in der Tat dar, daß der frühere Soldat "nur kurz in die Rechtssphäre des Jungen eingriff". Denn ein fehlender Erschwerungsgrund stellt nicht zugleich einen Milderungsgrund dar.
Uneingeschränkt zu seinen Gunsten spricht allerdings, daß er im Jahre 1992 eine förmliche Anerkennung erhielt und daß er bisher disziplinar noch nicht gemaßregelt wurde.
Dieser günstige Persönlichkeitsaspekt kann jedoch gegenüber der Eigenart und Schwere seiner Verfehlung nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal seine dienstlichen Leistungen nicht überdurchschnittlich waren, und auch nicht außer Betracht gelassen werden kann, daß der frühere Soldat noch während des Laufes des hier sachgleichen Strafverfahrens durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wilhelmshaven wegen Kennzeichenmißbrauchs zu einer Geldstrafe verurteilt werden mußte. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat nicht aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbar gewordener Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen im Dienst verbleiben. Die darin in jedem Fall liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß - und dies auch in aller Regel ist -, daß er bei einem äußerst schwerwiegenden schuldhaften Fehlverhalten seine dienstliche Existenz aufs Spiel setzt.
Ein minder schwerer Fall, der es nach § 58 Abs. 2 WDO rechtfertigen würde, dem früheren Soldaten für das Reserveverhältnis einen - wenn auch herabgesetzten - Dienstgrad zu belassen, kann angesichts des Fehlens durchschlagender Milderungsgründe in der Tat und des Umstandes, daß er als Offizier nicht mehr geeignet ist, nicht anerkannt werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages liegen nicht vor. Erdiente Übergangsgebührnisse sind unabdingbare. Voraussetzung für einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 105 Abs. 1 WDO. Da vorliegend die nach § 120 Abs. 4 WDO einbehaltenen Beträge der Übergangsgebührnisse gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 WDO mit der Rechtskraft dieses Urteils kraft Gesetzes verfallen, stehen dem früheren Soldaten keine Übergangsgebührnisse mehr zu, so daß ihm auch kein Unterhaltsbeitrag mehr bewilligt werden kann, selbst wenn dessen Voraussätzungen im übrigen vorlagen.
5.
Da die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (vgl. Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Roth
Dr. Widmaier
Bess
Pöters