Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1996, Az.: BVerwG 2 WD 22.96
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 22.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 22.01.1996 - AZ: N 1 VL 5/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 113, 13 - 18
- DokBer B 1997, 175-180
- JuS 1998, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 1383-1384 (Volltext mit amtl. LS) "Widerstandskämpfer als "Verräter""
- NVwZ 1997, 684 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1997, 83-85
- ZBR 1997, 154-155
Amtlicher Leitsatz
Ein Soldat, der Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 als "Verräter" bezeichnet, begeht auch dann ein schweres Dienstvergehen, wenn er mit dieser Äußerung ausschließlich einen Kameraden provozieren will.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 21., 22., 23. und 24. Oktober 1996 in Münster,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald, sowie
Oberstleutnant Dralle,
Oberfeldwebel Ahlborn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
am 24. Oktober 1996
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird auf die Berufung des Soldaten das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 22. Januar 1996 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Tatbestand
I.
Der 32 Jahre alte Soldat wechselte nach sechs Jahren Volksschule auf die Realschule, die er am 14. Juli 1981 mit der Fachoberschulreife abschloß, und besuchte anschließend bis zum 14. Juni 1985 eine gewerbliche Berufsschule. Hierbei durchlief er eine Ausbildung als Elektroanlageninstallateur und Energieanlagenelektroniker. Dem schloß sich eine Tätigkeit als Leitstandwärter in seinem Ausbildungsbetrieb an.
Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom 4. Juni 1987 wurde er zum 4. Januar 1988 mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Obergefreiten zu einer viermonatigen Eignungsübung zur Schule ... des Heeres für Technik in ... einberufen. Infolge seiner Verpflichtungserklärung vom 26. August 1987 wurde er am 4. Mai 1988 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen und zum Obergefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, sodann auf acht und am 26. Oktober 1993 auf zwölf Jahre festgesetzt; sie endet planmäßig am 3. Januar 2000. Die von dem Soldaten beantragte Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 28. Juni 1993 mangels Bedarfs abgelehnt.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 15. November 1993 zum Oberfeldwebel ernannt.
Zum 1. April 1988 wurde er als Elektronik-Mechaniker Leopard zur .../Panzerbataillon ... in M. und zum 1. Mai 1989 als Waffenunteroffizier Leopard 1 zur .../Panzergrenadierbataillon ... in M. versetzt. Zum 8. Januar 1990 erfolgte seine Versetzung als Panzerunteroffizier Leopard zur .../Panzergrenadierbataillon ... und zum 1. April 1990 in der gleichen Verwendung zur .../Panzergrenadierbataillon ... in M.. Nach erfolgreicher Teilnahme am Feldwebellehrgang, den er am 19. Dezember 1991 mit der Note "befriedigend" abschloß und in dem er zur Vertrauensperson des Hörsaals gewählt wurde, wechselte er zum 31. Dezember 1991 auf den Dienstposten eines Panzeraufklärungsfeldwebels Leopard 1 und Gruppenführers und wurde in dieser Funktion zum 2. Januar 1992 zur .../Panzeraufklärungsbataillon ... in A. versetzt. Mit Wirkung vom 6. Januar 1992 wurde er für annähernd ein Vierteljahr zur Ausbildungsunterstützung zum Wachregiment ... in E. kommandiert und nach vorausgehender Kommandierung vom 6. April bis 11. Juni 1993 zum 1. Juli 1993 als Panzergrenadierfeldwebel zur .../Heeresunteroffizierschule I in M. versetzt. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde er vom 17. März 1995 an beim S 3-Feldwebel zum Schulstab eingesetzt und zum 22. April 1996 zur Stab/Stammkompanie ... versetzt.
Im Hinblick auf die von ihm angestrebte Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde am 28. September 1992 eine Sonderbeurteilung über ihn erstellt, die in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "3", zwölfmal die Wertung "2" sowie einmal die Wertung "1" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B" aufwies. In bezug auf seine herausragenden charakterlichen Merkmale und sein berufliches Selbstverständnis wurde ausgeführt, daß er trotz kurzer Dienstzeit in der Kompanie seine Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt habe und ein wertvoller Portepee-Unteroffizier sei, der eine besondere Förderung verdiene. Der nächsthöhere Vorgesetzte, der mit dieser Beurteilung einverstanden war, begründete seine "mit besonderem Nachdruck" befürwortete Umwandlung des Dienstverhältnisses des Soldaten mit dessen hoher Motivation und guter Veranlagung. Diese Beurteilung wurde am 10. März 1993 in vollem Umfang aufrechterhalten; der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte hierzu sein Einverständnis und fügte hinzu, daß der Soldat durch sein selbstsicheres und gewandtes Auftreten "stets sehr gute Ergebnisse" erzielt habe und "besonders förderungswürdig" sei. In der vom Senat für das vorliegende Verfahren eingeholten Sonderbeurteilung vom 9. September 1996 erzielte der Soldat in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", 13mal die Wertung "2" und einmal die Wertung "3" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B".
Der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberstleutnant B., hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer die Beurteilungen im wesentlichen bestätigt und ihn als aufrichtigen, verantwortungsbewußten und engagierten Feldwebel mit einem autoritären, jedoch als nicht gravierend empfundenen Führungsstil charakterisiert. Ebenso stellte der Kommandeur der ... Oberstleutnant A., als nächsthöherer Vorgesetzter in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Soldaten auf Grund unmittelbarer Eindrücke positiv dar, wobei er im Hinblick auf die gegenüber dem Soldaten erhobenen Vorwürfe hinzufügte, daß er den Soldaten zwar als "eckigen Ausbilder", aber keineswegs als "rechtsradikal" einschätze; auch in der Einheit sei ihm nicht zu Ohren gekommen, daß der Soldat "rechtslastig" sei.
Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt der Soldat am 31. März 1992 vom Kompaniechef .../Wachregiment ... E. eine mit der Gewährung von zwei Tagen Sonderurlaub verbundene förmliche Anerkennung, weil er sich in der Funktion als stellvertretender Zugführer sowie im Einsatz als Zugführer ausgezeichnet und sehr gute Leistungen gezeigt hat.
Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 10. November 1992 und der Schützenschnur in Gold seit dem 8. Juli 1991.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich einschließlich Zulagen und abzüglich vermögenswirksamer Leistungen rund 2.600 DM netto.
Der Soldat ist seit dem 12. September 1996 verheiratet. Seine Ehefrau ist berufstätig und verdient als Buchhalterin monatlich rund 1.700 DM netto. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind seinen Angaben zufolge geordnet.
II.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen ... vom 27. März 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 24. Juli 1995 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
1.
Der Soldat äußerte als Gruppenführer im Feldwebellehrgang Teil I an der Heeresunteroffizierschule ... in M. gegenüber den Lehrgangsteilnehmern seiner Gruppe zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im ersten Quartal 1994 sinngemäß, daß- er Ausländer als Wirtschaftsasylanten ansehe, die dem Deutschen Volk auf der Tasche lägen und daß diese Bimbos und Türken nach Hause gehen sollten;
- er kein Verständnis dafür aufbringen könne, daß die Bundesrepublik Deutschland immer noch Ausgleichszahlungen in Milliardenhöhe an den Staat Israel für Verbrechen zahle, die das Deutsche Volk irgendwann einmal den Juden zugefügt habe;
- er bezüglich des innerhalb der Bundeswehr neu eingeführten Tarnanzuges der Ansicht sei, dieser hätte sich im 2. Weltkrieg bewährt, weil er das gleiche Muster wie die Uniform der Waffen-SS habe.
2.
Der Soldat äußerte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang 1995 in M., Heeresunteroffizierschule ..., Block A 10, auf dem Dienst zimmer der Feldwebel der Ausbildungsklasse 1, gegenüber dem Hauptfeldwebel W. unter Bezugnahme auf dessen Gestaltung einer Dokumentationswand über die Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 sinngemäß: "Warum hängst Du Dir diese Verräter an die Wand?"3.
Der Soldat versuchte, die Judenvernichtung durch das nationalsozialistische Regime zu verharmlosen bzw. zu relativieren, indem er zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 1995 in M., Heeresunteroffizierschule ..., Gebäude A 8, im Besprechungsraum der I. Inspektion unter Berufung auf einen englischen Autor sinngemäß gegenüber dem Oberfeldwebel Hauff erklärte: "Die Judenvernichtung konnte aus technischen Gründen in dem bekannten Umfang (10 Millionen) nicht durchgeführt werden."4.
Der Soldat verharmloste bzw. relativierte die Eroberungspolitik des nationalsozialistischen Regimes, indem er am 7. März 1995 in M., L.-Kaserne, als einer der beiden Durchführenden der Arbeitsgemeinschaft 9 "Kriegsgeschichtliche Beispiele" im Rahmen des Feldwebellehrgangs an der Heeresunteroffizierschule ... vor Lehrgangsteilnehmern u.a. erklärte:a)
Hitler wollte Rußland nicht angreifen, mußte dieses aber tun, da 220 Divisionen in Angriffsstellung auf Deutschland lagen. Hätte Hitler nicht angegriffen, wäre die rote Walze sechs Wochen später ins Rollen gekommen, und diese hätte wohl niemand mehr vor der Nordsee stoppen können.b)
Hitler wollte Polen nicht angreifen, er wollte nur einen Korridor zur Kornkammer des Reiches (Ostpreußen). Dafür machte er drei Lösungsvorschläge, die von Polen abgelehnt worden sind. Dadurch wurde Hitler zum Angriff gezwungen.c) Hitler wollte Norwegen nicht angreifen, aber dort befanden sich beachtliche Erzvorkommen, die bereits durch England besetzt wurden, dadurch wurde Hitler zum Angriff gezwungen. Dabei mußten wir Dänemark durchqueren, wobei wir denen mal kräftig auf die "Mütze" gehauen haben.
d)
Hitler wollte nicht Griechenland angreifen, aber da zum Beispiel Kreta der größte Flugzeugträger in der Adria war und dieser schon von den Engländern besetzt war, mußten die Deutschen angreifen.e)
Hitler wollte nicht den Afrikafeldzug, aber die Italiener hatten um Waffenunterstützung gebeten. Im übrigen sind die Italiener unzuverlässige Soldaten, da diese es noch nie geschafft haben, einen Krieg auf der gleichen Seite zu beenden, auf der sie diesen begonnen haben.f)
Hitler wollte keinen Krieg mit England. Klares Zeichen dafür war beim Frankreichfeldzug "Dünkirchen". Den Deutschen war nicht der Sprit ausgegangen, sondern man wollte die 200.000 eingeschlossenen englischen Soldaten abziehen lassen als gutes Zeichen. Außerdem hat der stellvertretende Führer Rudolf Hess auf einem Flugplatz das Fliegen erlernt, um nach England zu fliegen zwecks Friedensverhandlungen. Der Führer wußte davon, denn dies wäre ohne sein Wissen in einem nationalsozialistischen Staat nicht möglich gewesen. Die Engländer haben ihn nicht angehört, sondern gleich eingesperrt.g)
Letztens in den Tagesthemen wurde geschildert, daß beim Bombenangriff auf Dresden 35.000 Menschen den Tod fanden; dieses stimmt nicht. Es waren 350.000 Menschen. Man hat einfach eine Null vergessen. Würde dieses bei Zahlen passieren, die dokumentieren, wieviel Juden im KZ vernichtet wurden, könnte man sofort ins Gefängnis kommen.h)
Als Russen deutschen Boden betraten, hausten diese wie Vandalen, sie brannten nieder, stahlen und vergewaltigten alles zwischen acht und 80 Jahren.i)
Hitler wollte nicht Frankreich angreifen, wurde aber durch dessen Bündnis mit England dazu gezwungen. Es gab nie Pläne, in den Westen vorzustoßen, Hitler sprach immer nur vom Lebensraum im Osten. Deshalb erst der Angriff nach einem halben Jahr. Der Frankreichfeldzug war ein Geniestreich der deutschen Führung. Scheinangriff über Belgien und Holland, diese hatten einfach nur das geographische Pech, auf unserer Aufmarschstraße zu liegen. Nach Ausführung des Scheinangriffs kam der Hauptteil der Truppen mit Panzern über die Ardennen von hinten in die "Kalte Küche". Übrigens, ganz klar, die Deutschen sind nicht das aggressivste Volk der Erde, sondern die Franzosen. Denn, wer in 300 Jahren rund 20mal den Krieg erklärt, das sagt doch alles.Hilfsweise:
Der Soldat hätte auf Grund der von ihm abgegebenen Erklärungen (Punkt 4 a-i) erkennen können und müssen, daß bei den Teilnehmern an der Arbeitsgemeinschaft 9 "Kriegsgeschichtliche Beispiele" der Eindruck hervorgerufen werden konnte, die Eroberungspolitik des nationalsozialistischen Regimes sollte durch ihn verharmlost bzw. relativiert werden.
5.
Der Soldat hat in M., L.-Kasern, Heeresunteroffizierschule ..., zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum ca. Mitte März bis Mitte Mai 1995 in Kenntnis der gegen ihn laufenden disziplinaren Ermittlungen die Zeugen Oberfeldwebel B. und Oberfeldwebel H. unter anderem durch Hinweis darauf, daß es von ihren Aussagen abhänge, ob er in der Bundeswehr bleiben könne, dazu bewegt, am 15. Mai 1995 bzw. am 16. Mai 1995 jeweils ergänzende schriftliche Erklärungen zu ihren Bekundungen in den Vernehmungen vom 14. März 1995 bzw. vom 21. März 1995 abzugeben, in denen sie wahrheitswidrig den Soldaten belastende Aussagen zurücknahmen, abschwächten oder relativierten.
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn mit Urteil vom 22. Januar 1996 in den Dienstgrad eines Feldwebels herab. Dabei stellte sie ihn von den Tatvorwürfen zu den Anschuldigungspunkten 1, 3 und 5 frei, wertete aber sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 2 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Treuepflicht (§ 7 SG), die Zurückhaltungspflicht (§ 10 Abs. 6 SG) und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG); diese Dienstpflichten seien in gleicher Weise durch die Vermittlung eines einseitigen Geschichtsbildes zu den Ereignissen des 2. Weltkrieges gemäß Anschuldigungspunkt 4 verletzt worden.
Zur Maßnahmebemessung führte sie im wesentlichen aus:
Der Soldat hafte nach § 10 Abs. 1 SG verschärft, da er kraft seines Dienstgrades zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen sei. Dem vom Soldaten begangenen Dienstvergehen komme erhebliches Gewicht zu. Dabei sei es unerheblich, daß ein rechtsextremes, pflichtwidriges Verhalten des Soldaten weder von seinen Vorgesetzten noch seinen Kameraden in der Vergangenheit bemerkt worden sei. Ebenso sei es unerheblich, daß einzelne Zuhörer der Arbeitsgemeinschaft "Kriegsgeschichtliche Beispiele" keinen Anstoß an den Äußerungen des Soldaten genommen hätten und die vier Unteroffiziere ihre Meldung nicht abgegeben hätten, um den Soldaten disziplinaren Ermittlungen auszusetzen, sondern um eine Überarbeitung des Inhalts des Seminars zu erreichen. Gerade weil es sich bei dem NS-Regime um ein "sensibles Thema" handele, müsse seine Darstellung im dienstlichen Bereich ausgewogen sein. Hierbei könne nicht unbeachtet bleiben, daß insbesondere die Bundeswehr, was das Verhältnis ihrer Soldaten zum rechten politischen Spektrum betreffe, im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehe. Daher stelle nicht nur die beleidigende Verächtlichmachung der Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 durch den Soldaten, sondern auch seine Darstellung der Ereignisse des 2. Weltkrieges einen erheblichen Verstoß gegen die Dienstpflichten dar. Es handele sich dabei nicht um eine einmalige Entgleisung, sondern um Äußerungen, die der Grundhaltung des Soldaten entsprächen, wobei sich diese Einstellung auch in den Bemerkungen des Soldaten über Asylbewerber, Ausgleichszahlungen an Israel und im Vergleich des Kampfanzugs der Bundeswehr mit dem der Waffen-SS widerspiegelten, auch wenn diese Äußerungen noch von dem Recht auf freie Meinungsäußerung umfaßt würden. Da es mit dem Auftrag des Soldaten als Ausbilder an der Heeresunteroffizierschule schlechterdings unvereinbar sei, ein nationalsozialistisch sympathisierendes Geschichtsbild zu vermitteln, erscheine er nicht mehr im Spitzendienstgrad eines Portepeeunteroffiziers auf Zeit tragbar. Auch seine bisherigen guten Beurteilungen und guten Leistungen seien nicht so gewichtig, daß von einer Degradierung abgesehen werden könnte. In Anbetracht der dienstzeitbeendenden Berufsausbildung ab Januar 1998 erscheine es jedoch angemessen, den Soldaten wegen des erstmaligen Fehlverhaltens nur um einen Dienstgrad herabzusetzen.
Gegen diese ihm am 14. März 1996 zugestellte Entscheidung hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. April 1996, der als Telefax am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einging, Berufung eingelegt und beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn insgesamt freizusprechen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei weder rechtsradikal noch sympathisiere er mit dem Nationalsozialismus. Zu dem Anschuldigungspunkt 2 habe die Truppendienstkammer ihm fälschlicherweise eine abwertende Einstellung gegenüber Widerstandskämpfern unterstellt. Er habe jedoch in der Hauptverhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er mit dieser Äußerung nur den Zeugen W. habe provozieren wollen; zur Erläuterung des gespannten Verhältnisses zwischen ihm und diesem Zeugen werde auf eine schriftliche Erklärung vom 16. August 1995 verwiesen. In dieser Stellungnahme werde insbesondere erwähnt, daß der Zeuge W. nach Bekanntwerden der Meldung der vier Lehrgangsteilnehmer eigenständig eine "Versammlung" aller Angehörigen der Inspektion mit dem Ziel der Abstimmung darüber einberufen habe, ob der Soldat mit der ihm zur Last gelegten Auffassung weiter der Bundeswehr angehören dürfe oder nicht. Das angespannte Verhältnis werde überdies dadurch verdeutlicht, daß der Zeuge W. seine Meldung wegen des unter Nr. 2 angeschuldigten Fehlverhaltens erst nach Bekanntwerden der übrigen Tatvorwürfe erstattet habe. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß er die von ihm nicht bestrittene Äußerung nur gegenüber dem Zeugen Wandtke abgegeben habe, so daß die Annahme von Pflichtverletzungen nach §§ 7, 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 SG durch die Kammer rechtlich fehlerhaft sei; insbesondere erfasse § 10 Abs. 6 SG nur solche Äußerungen, die an die Öffentlichkeit dringen oder von Untergebenen wahrgenommen würden. Soweit die Kammer zu Anschuldigungspunkt 4 vorwerfe, er habe "unverkennbar eindeutige Positionen zugunsten des Hitlerregimes bezogen", handle es sich um eine Feststellung, die nicht nur "völlig unverständlich" sei, sondern auch sämtlichen Zeugenaussagen widerspreche, die genau das Gegenteil zum Ausdruck gebracht hätten; das gelte auch für den Zeugen W., der bekundet habe, bisher nicht gehört zu haben, daß er, der Soldat, sich rechtsextrem geäußert habe, überdies werde in dem erstinstanzlichen Urteil verkannt, daß der eingeschaltete Sachverständige die zur Anschuldigung unter Nr. 4 dem Soldaten zur Last gelegten und von diesem auch im wesentlichen nicht bestrittenen Feststellungen, überwiegend, von einem wissenschaftlich-historischen Standpunkt aus betrachtet, als zutreffend bestätigt habe. Offensichtlich sei es in den Augen des Gerichts schon dann unausgewogen, wenn bestimmte geschichtlich feststehende Tatsachen in Verbindung mit dem 2. Weltkrieg erwähnt würden.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die Zeugen, die die Äußerungen des Soldaten zum Gegenstand einer Meldung gemacht hätten, über so gut wie keine Geschichtskenntnisse verfügten.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gegen das dem Wehrdisziplinaranwalt am 7. März 1996 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 9. April 1996, der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten in vollem Umfang Berufung mit dem Ziel der Verhängung einer schwereren disziplinargerichtlichen Maßnahme eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Ausführungen der Truppendienstkammer zu Anschuldigungspunkt 1 ließen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob die Freistellung des Soldaten auf tatsächlichen oder auf rechtlichen Gründen beruhe. Das Urteil sei insoweit mißverständlich, als einerseits in der Gesamtwürdigung davon die Rede sei, daß die Äußerungen des Soldaten "noch vom Recht der freien Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 GG gedeckt" würden, andererseits aber nicht mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht werde, mit welchen Äußerungen der Soldat gegen soldatengesetzliche Pflichten verstoßen haben könnte. Hierbei werde vor allem auf die von der Kammer protokollierte Aussage des Zeugen Krause verwiesen, wonach der Soldat an einem Gruppenabend, bei dem auch Alkohol getrunken worden sei, abfällig über Ausländer gesprochen und geäußert habe, daß Bimbos und Türken nach Hause gehen sollten. Die undifferenziert-niveaulose Art seiner abfälligen Äußerungen sei geeignet gewesen, bei den Lehrgangsteilnehmern den Eindruck einer insgesamt ausländerfeindlichen Einstellung ihres Vorgesetzten hervorzurufen und insoweit das Vertrauen in seine Sachlichkeit und Objektivität zu beeinträchtigen. In Anbetracht der teilweise außerordentlich emotional geführten Diskussion über Asyl- und Ausländerfragen sei es das legitime Anliegen der Führung der Bundeswehr, einem solchen Verhalten vor allem bei Dienstgraden mit Vorgesetztenfunktion auch im Interesse des Ansehens der Streitkräfte mit Nachdruck entgegenzutreten. Dessen sei sich der Soldat bewußt gewesen, wie er dem Zeugen K. gegenüber zum Ausdruck gebracht habe. Mit der herabwürdigenden Äußerung über Offiziere des 20. Juli 1944, die sich konkret auf Oberst Graf von Stauffenberg und Oberst Merz von Quirnheim bezogen habe (zu Anschuldigungspunkt 2), habe der Soldat vorsätzlich gegen die Pflichten nach § 10 Abs. 6 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, wobei zu prüfen sei, ob dem Soldaten insoweit auch eine Verletzung der Treuepflicht nach § 8 SG vorzuwerfen sei, die als Spezialnorm die vom Truppendienstgericht als verletzt angesehene allgemeine Treuepflicht gemäß § 7 SG miterfasse. Es müßten erhebliche Zweifel an der Einstellung des Soldaten zur unantastbaren Menschenwürde und zur rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes aufkommen, wenn er diejenigen als "Verräter" bezeichne, die im Widerstand gegen den Unrechtsstaat ihr Leben geopfert hätten. Die Freistellung vom Tatvorwurf zu Anschuldigungspunkt 3 erscheine überprüfungsbedüftig, weil aus Zeugenaussagen hervorgehe, daß der Soldat die Judenvernichtung zwar nicht insgesamt geleugnet, sie aber verharmlost habe. Dabei habe er sich - offensichtlich unkritisch - die Argumentation von Rechtsextremen und Neonazis zur technischen Unmöglichkeit der Massenvernichtung von Juden zu eigen gemacht. Hinsichtlich der dem Soldaten zu Anschuldigungspunkt 4 vorgeworfenen Aussagen habe die Kammer zutreffend den Sachverhalt als erwiesen und einen Verstoß gegen die Pflichten nach § 10 Abs. 6 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG angenommen. Da der Soldat hierbei auch seinen dienstlichen Auftrag als Ausbilder mißbraucht habe, um den Lehrgangsteilnehmern ein einseitiges und im Ergebnis verfälschtes Bild zur Kriegsschuldfrage zu vermitteln, habe er zusätzlich auch gegen die Pflichten nach § 15 Abs. 4 SG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 SG verstoßen. Ferner müsse der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit in dieser Art und Weise bewußt einseitiger Beeinflussung und dem damit bewirkten Eindruck mangelnder Distanzierung vom Unrechtsstaat des Nationalsozialismus auch ein Verstoß gegen § 8 SG zu erblicken sei. Ebenso sei die Frage des Verhältnisses eines Pflichtenverstoßes nach § 7 SG zu einem solchen nach § 15 Abs. 4 SG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 SG überprüfungsbedürftig. Im Hinblick auf die Maßnahmebemessung sei als entscheidend anzusehen, ob und inwieweit die vom Soldaten begangenen Pflichtverletzungen nicht nur einer mangelnden Distanzierung, sondern darüber hinaus einer gewissen Sympathie und Identifizierung mit dem Unrechtsstaat des Nationalsozialismus zuzuschreiben seien. Sollte bei dem Soldaten eine solche der Verpflichtung auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung zuwiderlaufende Einstellung vorliegen, müsse die Frage seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis aufgeworfen werden. Aber selbst dann, wenn ein solcher Rückschluß nicht gezogen werden könne, ließen die Äußerungen zu Anschuldigungspunkt 2 den Soldaten als Portepee-Unteroffizier untragbar erscheinen; deshalb werde jedenfalls eine gegenüber dem Kammerurteil weitergehende Dienstgradherabsetzung zu verhängen sein.
Gründe
III.
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).
2.
Beide Rechtsmittel sind in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte teilweise Erfolg, die des Bundeswehrdisziplinaranwalts blieb erfolglos.
Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung die ursprünglich erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufrechterhalten.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung der Zeugen Hauptfeldwebel B., Stabsunteroffizier der Reserve B., Oberfeldwebel B., Hauptmann ... Br., Stabsunteroffizier B., Stabsunteroffizier der Reserve G., Stabsunteroffizier D., Stabsunteroffizier Gi., Stabsunteroffizier H., Oberfeldwebel H., Stabsunteroffizier Hö., Stabsunteroffizier K., Stabsunteroffizier Kr., Stabsunteroffizier L., Feldwebel L., Oberstabsfeldwebel M., Stabsunteroffizier R., Stabsunteroffizier Sch., Stabsunteroffizier Schr., Feldwebel Schröder, Stabsunteroffizier Se., Stabsunteroffizier St., Stabsunteroffizier T., Stabsunteroffizier der Reserve V., Hauptfeldwebel V., Hauptfeldwebel W., Stabsunteroffizier der Reserve W., der Ausführungen des Sachverständigen Oberstleutnant i.G. Dr. O. vom Militärgeschichtlichen Forschungsamt in Potsdam und der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberstleutnant A., Oberstleutnant B., Stabsfeldwebel B., Hauptmann R., Hauptfeldwebel E., Hauptmann der Reserve H., Hauptfeldwebel K., Stabsunteroffizier der Reserve R., Hauptfeldwebel S. sowie Hauptfeldwebel W. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Soldat war in seiner Funktion als Gruppenführer für die Ausbildung der am Feldwebellehrgang Teil I der Heeresunteroffizierschule ... in M. teilnehmenden Unteroffiziere zuständig. Hierbei wurde er sowohl in der Sandkastenausbildung als auch in Seminaren eingesetzt.
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Nach Dienstschluß traf sich der Soldat mehrmals mit den ihm unterstellten Lehrgangsteilnehmern zu sogenannten Gruppenabenden, wobei die Teilnahme freigestellt war. Ziel dieser Zusammenkünfte war es, die Kameradschaft untereinander zu fördern und den Ablauf des jeweiligen Ausbildungstages zu besprechen. Dabei wurden auch aktuelle politische Themen von allgemeinem Interesse erörtert; dies geschah vor dem Hintergrund, daß der zuständige Inspektionschef Lehrgangsteilnehmer mit der Bearbeitung solcher Themen beauftragt hatte.
Erste Strichaufzählung:
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Ende Februar/Anfang März 1994 war die Problematik der Gewährung des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland Gegenstand intensiver Erörterung. Nachdem die Lehrgangsteilnehmer über ihre persönlichen Erlebnisse mit Asylbewerbern bzw. Ausländern an ihrem Heimatort berichtet hatten, sprach der Soldat allgemein über Fragen des Asylrechts. Im Rahmen dieser Ausführungen soll er nach der Bekundung des Zeugen K. u.a. gesagt haben, daß die "Bimbos" und "Türken" nach Hause gehen sollten. In der Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge Kr. mehrfach betont, daß diese dem Soldaten zur Last gelegte Äußerung gefallen sei und ihn gestört habe; er habe sie zwar widerspruchslos hingenommen, sich deshalb aber später mit Kameraden, u.a. dem Zeugen Höhne und Volmer, darüber unterhalten, und sie seien zu der Auffassung gekommen, daß die Bezeichnung von Asylbewerbern als "Bimbos" und "Türken" nicht korrekt sei, sondern als Beleidigung einer Rasse zu werten sei. Eine Meldung habe er jedoch aus Furcht vor Repressalien des Soldaten unterlassen. Unmittelbar nach Abschluß des Lehrgangs habe er diese ausländerfeindlichen Äußerungen des Soldaten jedoch in einem Erfahrungsbericht festgehalten, den er allerdings nicht vorgelegt habe und der deshalb in der Folgezeit in Vergessenheit geraten sei. Erst als der Zeuge Kl. nach etwa einem Jahr über die Vorfälle in der Arbeitsgemeinschaft (Anschuldigungspunkt 4) berichtet habe, habe er von seinen eigenen Erfahrungen gesprochen und sie auch bei der Vernehmung durch seinen Disziplinarvorgesetzten erwähnt.
Der Soldat hat die Aussage des Zeugen K. mit Nachdruck bestritten, und darauf hingewiesen, daß er den Vorwurf für einen persönlichen "Racheakt" halte. Er habe den Zeugen als schwächsten Lehrgangsteilnehmer in der Gruppe mehrfach kritisieren müssen, weil er eine Vielzahl seiner Aufträge nicht ordnungsgemäß erfüllt habe; letztlich sei der Zeuge auch als "nicht förderungswürdig" eingestuft worden und habe somit das Lehrgangsziel nicht erreicht. An dem fraglichen Abend sei der Zeuge K. der einzige gewesen, der von "Bimbos" gesprochen habe.
Die Vernehmung der Zeugen V., W., Sch., H., L., T. und B. sowie die Verlesung der Aussage des Zeugen R. vor dem Truppendienstgericht haben nicht zu einer eindeutigen Klärung des Sachverhalts geführt. Keiner der Zeugen konnte sich an die Worte "Bimbos" und "Türken" erinnern; während der Zeuge Höhne sich allerdings an eine sinngemäße Äußerung über "Bimbos" sowie Wirtschaftsflüchtlinge erinnerte, betonten die übrigen Zeugen, daß ihnen derartige Bezeichnungen, wenn der Soldat sie verwendet hätte, in Erinnerung geblieben wären. Bedeutsam erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen H., der dem Senat vor allem deswegen glaubwürdig erschien, weil er zum damaligen Zeitpunkt mit einer Halbinderin befreundet war, so daß bei ihm eine größere Sensibilität gegenüber ausländerfeindlichen Äußerungen unterstellt werden kann. Die Möglichkeit, daß der Zeuge solche Bemerkungen akustisch nicht wahrgenommen hat, kann angesichts der Raumgröße, der Lautstärke der Stimme des Soldaten und der Sitzordnung - der Zeuge saß neben dem Soldaten - ausgeschlossen werden. Soweit der Zeuge R. in der verlesenen Aussage von "ausländerfeindlichen Äußerungen" gesprochen hatte, kann dies schon deshalb nicht als Bestätigung des Vorwurfs in der Anschuldigungsschrift angesehen werden, weil dem Soldaten keine "sinngemäße" Verwendung dieser Ausdrücke, wie immer diese lauten sollten, vorgeworfen wird.
Angesichts dieser Beweislage war der Soldat daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von dem Vorwurf, Ausländer und Asylbewerber als "Bimbos" und "Türken" bezeichnet zu haben, freizustellen.
Zweite Strichaufzählung:
In diesem Zusammenhang wird dem Soldaten vorgeworfen, an einem dieser Gruppenabende im ersten Quartal 1994 erklärt zu haben, daß ihm jegliches Verständnis dafür fehle, daß die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor Ausgleichszahlungen in Milliardenhöhe an den Staat Israel für Verbrechen leiste, die das deutsche Volk "irgendwann einmal" den Juden zugefügt habe.
Diese ihm zur Last gelegten Äußerungen hat der Soldat im wesentlichen bestätigt, sich aber dahingehend eingelassen, daß er Ausgleichszahlungen an den Staat Israel angesichts "leerer Haushaltskassen" nur der Höhe nach in Frage gestellt, dem Grunde nach aber bejaht habe, überdies habe er den Lehrgangsteilnehmern erklärt, daß er sich "als Nachgeborener" für das seinerzeit von Deutschland begangene Unrecht nicht "haftbar" fühle.
Durch diese Äußerung hat der Soldat nicht gegen seine Pflicht verstoßen, innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG).
Grundsätzlich stehen einem Soldaten als "Staatsbürger in Uniform" die gleichen Grundrechte wie jedem anderen Staatsbürger zu. Das gilt auch hinsichtlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG.
Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, führt der besondere Wertgehalt des Grundrechts in der freiheitlichen Demokratie zwar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben. Für Soldaten darf jedoch gemäß Art. 17 a GG im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (Beschluß vom 2. März 1977 - 2 BvR 1319/76 - <BVerfGE 44, 197 [202]> m.w.N.).
Solche Pflichten ergeben sich aus §§ 7, 10 Abs. 6, §§ 12 und 17 Abs. 1 und 2 SG. Diese Bestimmungen des Soldatengesetzes stellen insoweit allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar, die nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts verbieten, sondern in Ausfüllung des Art. 17 a Abs. 1 GG die Freiheit der Meinungsäußerung beschränken, um dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und die Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben zu sichern. Tritt eine der erwähnten soldatischen Pflichten in Konkurrenz mit einem Grundrecht, das für die freiheitliche Ordnung schlechthin konstituierend ist, so müssen die soldatische Pflicht und das Grundrecht gegeneinander abgewogen werden. Die Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt hierbei nicht erst dann Begrenzungen, wenn tatsächlich Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr festgestellt werden. Es reicht aus, wenn das Verhalten des Soldaten als solches typischerweise geeignet ist, die Disziplin, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft und die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte in Frage zu stellen (Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [325 f.] = NZWehrr 1993, 206> m.w.N. unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 - 2 BvR 1319/76 - a.a.O.).
Maßstab für die Beurteilung der dem Soldaten durch § 10 Abs. 6 SG auferlegten Zurückhaltungspflicht ist, ob durch die Äußerungen eines Vorgesetzten die Funktionsfähigkeit des Dienstes und damit der Bundeswehr gestört werden kann. Diese Voraussetzung ist bei einer Äußerung über Wiedergutmachungszahlungen an den Staat Israel nicht gegeben, auch wenn der Soldat während der abendlichen Zusammenkünfte als Vorgesetzter gehandelt hat. Eine Dienstpflichtverletzung könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn sich der Soldat als "fanatischer Verfechter einer bestimmten Meinung erwiesen und sich dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit ausgesetzt" hätte (Urteil vom 20. Mai 1983 - BVerwG 2 WD 11.82 - <BVerwGE 83, 136 [149]>). Ein solches Verhalten wird dem Soldaten durch die Anschuldigungsschrift indes nicht zur Last gelegt.
Dritte Strichaufzählung:
In der Anschuldigungsschrift wird dem Soldaten zum Vorwurf gemacht, er habe bezüglich des innerhalb der Bundeswehr neu eingeführten Tarnanzugs die Ansicht vertreten, er sei mit dem der Waffen-SS vergleichbar, der sich während des 2. Weltkrieges bewährt habe.
Der Soldat hat mit dieser Feststellung lediglich eine wertneutrale Begründung für die Einführung des Tarnanzugs gegeben. Der Äußerung ist mithin keine Wertung in bezug auf die Waffen-SS zu entnehmen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Soldaten liegt daher insoweit nicht vor.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
An einem nicht näher feststellbaren Tag Anfang des Jahres 1995 suchte der Soldat aus einem nicht mehr genau bestimmbaren dienstlichen Anlaß den Zeugen W. in dessen Dienstzimmer im Block A 10 der Heeresunteroffizierschule ... auf, der zu diesem Zeitpunkt eine Dokumentationswand über Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 vorbereitete. Mit Blick auf ein im Dienstzimmer des Zeugen W. oder im angrenzenden Besprechungsraum aufgehängtes Bild der beiden Widerstandskämpfer von Stauffenberg und von Quirnheim fragte der Soldat: "Warum hängst Du Dir diese Verräter an die Wand?" Da der Zeuge auf diese Bemerkung nicht reagierte, verließ der Soldat das Dienstzimmer.
In einer "Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen" vom 22. März 1995 meldete der Zeuge Wandtke diesen Vorgang seinem Disziplinarvorgesetzten.
Dieser Sachverhalt steht auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen W. fest. Der Soldat hat in seiner Einlassung die Angaben des Zeugen W. bestätigt und lediglich einschränkend angemerkt, daß dieser Ausspruch nicht seiner Überzeugung entspreche, sondern daß er mit seiner Frage ausschließlich den Zeugen W. habe provozieren und die Gestaltung der Dokumentationswand habe kritisieren wollen. Beweggrund für dieses Verhalten sei sein gespanntes Verhältnis zu dem Zeugen W. gewesen. Demgegenüber hat der Zeuge W. vor dem Senat sein Verhältnis zu dem Soldaten zwar als "distanziert", nicht aber als "gespannt" bezeichnet. Er habe auch nicht den Eindruck gehabt, daß der Soldat ihn habe provozieren wollen, sondern vielmehr den, daß der Soldat nicht damit einverstanden gewesen sei, daß er eine Dokumentation erstelle. Von der Äußerung des Soldaten sei er allerdings nicht überrascht gewesen, weil sie in sein Bild über ihn gepaßt habe. Der Zeuge W. hat im Unterschied zu seiner Aussage vor dem Truppendienstgericht, in der er den Soldaten "eher dem rechten als dem linken politischen Spektrum" zugeordnet hat, dem Senat gegenüber bekundet, daß der Soldat seiner Auffassung nach nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes stehe; dies habe er ihm bei anderer Gelegenheit auch selbst gesagt. Die Zeugen B., Be., K. und W. haben das Verhältnis zwischen dem Soldaten und dem Zeugen W. dahingehend beschrieben, daß beide "nicht die besten Freunde" gewesen seien, und dabei auf eine von dem Zeugen W. eigenständig einberufene - und von diesem vor dem Senat auch bestätigte - Versammlung Bezug genommen; sie sei mit dem Ziel einer Abstimmung darüber einberufen worden, ob der Soldat auf Grund der Meldung von Lehrgangsteilnehmern für die Bundeswehr noch tragbar sei. Eine solche Vorgehensweise läßt sich nur mit einem gespannten Verhältnis des Zeugen Wandtke zu dem Soldaten erklären. Es ist deshalb zugunsten des Soldaten davon auszugehen, daß der Ausspruch "Verräter" nicht seine innere Überzeugung widergab.
Eine solche Würdigung der Äußerung des Soldaten entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Danach ist nicht nur der objektive Erklärungsinhalt einer Äußerung zugrunde zu legen, wie ihn der Erklärungsempfänger verstanden hat oder verstehen mußte, sondern in erster Linie sind die Vorstellungen über Ziel und Zweck der Äußerung zu berücksichtigen, die der Soldat nach seiner Einlassung damit verbunden hat (Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [327] = NZWehrr 1993, 206> m.w.N.).
Der Senat hatte mithin davon auszugehen, daß der Soldat die Widerstandskämpfer von Stauffenberg und von Quirnheim zwar als "Verräter" bezeichnet hat, dies aber nicht seiner wirklichen Einstellung entsprach, die Äußerung vielmehr nur mit der Zielrichtung erfolgte, den Zeugen W. zu "treffen". Dies ändert aber nichts daran, daß der Soldat mit diesem Ausspruch gegen seine Dienstpflichten zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen hat; denn mit der Bezeichnung "Verräter" hat er nicht eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern ein kränkendes politisches Werturteil in bezug auf Widerstandskämpfer und damit eine Beleidigung zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu BGH Urteile vom 8. Mai 1952 - 5 StR 182/52 - <NJW 1952, 1183> und vom 6. Mai 1958 - 5 StR 14/58 - <BGHSt 11, 329>).
§ 7 SG gebietet einem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem verfassungsmäßig festgelegten Aufgabenbereich einschränken könnte. Verfassungsmäßige Aufgabe der Bundeswehr ist es, im Verteidigungsfall die äußere Sicherheit der Bundesrepublik im Zusammenwirken mit den Verbündeten zu garantieren sowie in Zeiten von Krise und Frieden ihre politische Handlungsfreiheit zu gewährleisten. Als wesentlicher Inhalt der Treuepflicht ergibt sich daher vor allem die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Staat und seiner Rechtsordnung (vgl. Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - m.w.N.).
Es bedarf hier nicht der Klärung, ob und inwieweit durch die massive Verletzung der Menschenrechte die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ein "überpositives Widerstandsrecht" zugunsten der Gewaltunterworfenen begründet hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat jedenfalls das Wirken der Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 in vielfältiger Form gewürdigt und u.a. Bundeswehrkasernen nach ihnen benannt. Ein Soldat, der ungeachtet dessen die Widerstandskämpfer als "Verräter" bezeichnet, handelt illoyal. Er erweckt durch eine solche Bezeichnung zumindest nach außen den Anschein, als ob er den Widerstand gegen das Hitlerregime für verwerflich hielte, und mißachtet damit gleichzeitig die ersichtlichen Bemühungen des Dienstherrn, den Widerstandskämpfern von 20. Juli 1944 Anerkennung zu verschaffen. Der Soldat hat mit seiner Bezeichnung als "Verräter" in bezug auf Widerstandskämpfer gegen die Treuepflicht gemäß § 7 SG vorsätzlich verstoßen, da er die Erklärung wissentlich und willentlich abgegeben hat.
Des weiteren hat der Soldat dadurch vorsätzlich seine Pflicht verletzt, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG). Ungeachtet des Umstandes, daß die Äußerung nicht seiner inneren Einstellung entsprach, kommt in ihr jedenfalls objektiv zum Ausdruck, daß sich der Zeuge W. mit "Verrätern" solidarisiert, indem er deren Bilder aufhängt. Darin zeigt sich eine deutliche Mißachtung eines Kameraden. Denn der Verpflichtung eines jeden Soldaten, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes zu verteidigen, stünde eine Solidarisierung mit "Verrätern" eindeutig entgegen.
Darüber hinaus hat der Soldat mit der Äußerung "Verräter" vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen, sich im Dienst zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung zu betätigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SG). Hierunter fallen auch Meinungsäußerungen, die das dem Soldaten in § 15 Abs. 1 Satz 2 SG ausdrücklich zuerkannte Recht, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, überschreiten (Beschluß vom 6. August 1981 - BVerwG 1 WB 89.80 - <BVerwGE 73, 237 [f.]>). Die Bezeichnung von Widerstandskämpfern als "Verräter" stellt objektiv eine Meinungsäußerung dar, die einer extrem rechtsgerichteten politischen Auffassung zuzuordnen ist, und - wie die Bezeichnung als "Landesverräter" - auf einem "politischen, durch nationalsozialistische Gedankengänge bestimmten Werturteil" beruht (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1958 - 5 StR 14/58 - <BGHSt 11, 329 [331]>).
Zugleich hat der Soldat mit seiner Äußerung ein Verhalten gezeigt, das der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), nicht gerecht wird.
Diese Dienstpflichtverletzungen werden nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, auch wenn der Soldat dabei nicht als Funktionsträger oder Vorgesetzter gehandelt hat. Wie oben zum Anschuldigungspunkt 1 zweite Strichaufzählung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt wurde, ist nicht entscheidend, ob sich die Äußerung des Soldaten negativ auf die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ausgewirkt hat. Es genügt insoweit vielmehr, daß das Verhalten eines Soldaten typischerweise geeignet ist, die Disziplin, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft und die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu gefährden. Das ist bei der Bezeichnung von Widerstandskämpfern des 20. Juli 1944 als "Verräter" eindeutig der Fall, da sich der Soldat hiermit in einen deutlichen Widerspruch zu den diesbezüglichen Verlautbarungen des Dienstherrn gesetzt hat.
Dagegen hat der Soldat mit seiner Äußerung nicht die Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG verletzt. Zwar unterliegt er als Unteroffizier dem Gebot, bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten. Eine Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 6 SG liegt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nur dann vor, wenn die Äußerung Untergebenen zu Gehör kommt oder an die Öffentlichkeit dringt (Urteil vom 20. Mai 1983 - BVerwG 2 WD 11.82 - <BVerwGE 83, 136 [149 f.]>). Die objektive Verunglimpfung von die Widerstandskämpfern erfolgte nur gegenüber dem Zeugen W., also nicht gegenüber einem Untergebenen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob etwa die Teilnehmer der durch den Zeugen W. einberufenen Versammlung Kenntnis von dessen Meldung und damit auch von der Äußerung des Soldaten erlangt haben. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, und sich unter den Versammlungsteilnehmern auch Untergebene des Soldaten befunden haben sollten, erfüllt eine solche mittelbare Kenntnisnahme nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 SG. Andernfalls läge es in der Hand eines Betroffenen, durch die Weitergabe einer Äußerung eine Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 6 SG herbeizuführen. Ebensowenig sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 SG erfüllt, wenn die verbale Entgleisung des Soldaten im Rahmen des disziplinargerichtlichen Verfahrens Untergebenen bekannt geworden ist.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Anfang des Jahres 1995, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, nahm der Soldat gemeinsam mit Unteroffizieren der Heeresunteroffizierschule ... an einer geselligen Veranstaltung der Patengemeinde R. teil. Hierbei unterhielten sich der Soldat und der Zeuge Hauff mit einem Teilnehmer des 2. Weltkriegs, wobei auch über die Massenvernichtung von Juden während des "Dritten Reichs" gesprochen wurde. Dieses Gespräch war Ausgangspunkt für eine weitere Unterhaltung zwischen dem Soldaten und dem Zeugen H. einige Zeit später während eines Unteroffizierabends in der Heeresunteroffizierschule ... Der Zeuge H. nannte dabei eine Zahl von zehn Millionen im "Dritten Reich" umgebrachter Juden, der Soldat sprach dagegen von sechs Millionen. Um die ohne Ergebnis gebliebene Diskussion zu beenden, zitierte der Soldat einen ausländischen Autor, demzufolge die Judenvernichtung schon aus technischen Gründen nicht in dem behaupteten Umfang habe durchgeführt werden können, ohne sie damit als solche verharmlosen oder gar leugnen zu wollen.
Der Zeuge H. hat sowohl vor der Truppendienstkammer als auch vor dem Senat - trotz Vorhalt seiner anderslautenden Aussage vor dem Disziplinarvorgesetzten - erklärt, der Soldat habe mit der Behauptung, die Judenvernichtung wäre in dem bekannten Umfang nicht möglich gewesen, nicht seine eigene Meinung, sondern lediglich die eines ausländischen Publizisten wiedergegeben und die Massenvernichtung der Juden als solche weder in Abrede gestellt noch verharmlost.
Der Soldat war daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von dem unter Nr. 3 der Anschuldigungsschrift erhobenen Tatvorwurf freizustellen. Denn der Soldat hat mit dem Zeugen H. eine auch unter Historikern äußerst umstrittene Frage erörtert, ohne dabei die "Judenvernichtung" als solche zu leugnen. Der abschließende Hinweis des Soldaten auf das sogenannte Leuchter-Gutachten erfolgte nicht mit dem Ziel, sich dessen Auffassung zu eigen zu machen, sondern sollte lediglich veranschaulichen, welche extrem unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage vertreten werden. Unzweifelhaft brachte der Soldat während des Gesprächs zum Ausdruck - und das wurde auch von dem Zeugen H. bestätigt -, "daß jeder während des 'Dritten Reichs' ermordete Jude einer zuviel war".
Ein solches Gespräch in der dienstfreien Zeit mit einem dienstgradmäßig gleichgestellten Kameraden ist, auch wenn es in dienstlichen Räumen stattfindet, vom Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Jede andere Auffassung müßte zwangsläufig dazu führen, Kritik und Diskussion auch unter Soldaten zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Meinungsfreiheit in der vom Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [340]> m.w.N.).
Der vom Senat festgestellte Sachverhalt wäre allenfalls dann als Dienstpflichtverletzung im Sinne von § 7 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu werten, wenn der Soldat im Rahmen der ihm übertragenen Ausbildung auf die von einem Historiker vertretene Auffassung zur Zahl der während des "Dritten Reiches" ermordeten Juden hingewiesen hätte, ohne dabei auf die abweichenden Meinungen anderer Historiker zu verweisen. Die Anschuldigungsschrift geht in diesem Zusammenhang jedoch ausschließlich von einer Unterhaltung zwischen dem Soldaten und dem Zeugen Hauff aus. Bei einem solchen Gespräch unter Soldaten gleichen Dienstgrades während eines Unteroffizierabends bedarf es indessen keines Hinweises auf hierzu vertretene andere Ansichten.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
Infolge einer Erweiterung des Lehrplans auf das Thema "Wehrgeschichte" wurde an der Heeresunteroffizierschule ... von dem Soldaten sowie den Zeugen B. und W. ein Seminar mit Sandkastenbeispielen über Kleintaktik vorbereitet, sodann der "Schulführung" vorgestellt und von ihr gebilligt. In der Folgezeit führte der Soldat das für die Lehrgangsteilnehmer als Pflichtveranstaltung ausgewiesene Seminar achtmal durch, ohne daß es dabei zu Beanstandungen durch den Schulkommandeur, verschiedene Klassenleiter und anderes Ausbildungspersonal gekommen ist.
Im Februar 1995 wurde der Zeuge B. beauftragt, in Ergänzung dieses Seminars als "Wahlfach" eine Arbeitsgemeinschaft vorzubereiten und durchzuführen. Zur Einweisung erhielt er eine von einer Dienststelle der Bundeswehr entworfene sogenannte Erprobungsmappe, die von dem durch den Senat angehörten Sachverständigen als "problematisch" bezeichnet wurde, weil einzelne darin enthaltene Beispiele durchaus als kriegsverherrlichend angesehen werden könnten. Der Zeuge B. hatte Bedenken, ob er den ihm vergebenen Zeitrahmen von acht Unterrichtsstunden mit den für die Sandkastenausbildung vorgegebenen Beispielen füllen könne, und vereinbarte mit dem Soldaten, daß dieser den Teilnehmern eine etwa zweistündige allgemeine Einweisung in den Geschehensablauf des 2. Weltkrieges geben sollte. Dieser Ausbildungsabschnitt war vorher nicht Gegenstand eines Pflichtseminars, sollte also in der Arbeitsgemeinschaft erstmals durchgeführt werden. Zur Vorbereitung dieser Lehrveranstaltung stand dem Soldaten eigene Literatur und der Bestand der Truppenbücherei zur Verfügung.
Die als Wahlfachveranstaltung angebotene Arbeitsgemeinschaft wurde am 7. März 1995 im Rahmen des Unteroffizieraufbaulehrgangs 2/95 als Teil des Grundkurses Didaktik und Methodik der Ausbildung mit dem Thema "Kriegsgeschichtliche Beispiele" abgehalten und von den Lehrgangsteilnehmern Bl., Bu., D., G., Gr., H., Kl., L., M., R., Ro., S., Sch., Se. und St. besucht. Die meisten der Lehrgangsteilnehmer hatten sich freiwillig für diese Arbeitsgemeinschaft gemeldet; für einige wurde die Teilnahme jedoch auch angeordnet, weil die von ihnen zunächst angegebenen Lehrveranstaltungen bereits belegt waren.
Die Arbeitsgemeinschaft begann mit einer Besichtigung des Traditionsraums sowie einführenden Hinweisen durch die beiden Arbeitsgemeinschaftsleiter, daß mit dieser Veranstaltung keine rechtsradikalen Thesen vermittelt werden sollten, und setzte sich in einem Gespräch zum "Kennenlernen" fort, aus dem deutlich hervorging, daß einige der Lehrgangsteilnehmer an der zu behandelnden Thematik nicht sonderlich interessiert waren. Anschließend trug der Soldat in Form eines Lehrgesprächs einen geschichtlichen Abriß des 2. Weltkriegs vor. Dabei wurde den Lehrgangsteilnehmern die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu stellen, wovon einige auch Gebrauch machten.
In spontaner Beantwortung von Fragen, die aus dem Kreis der Teilnehmer kamen, stellte der Soldat u.a. folgendes fest:
a)
Hitler hat Rußland nur deshalb angegriffen, weil im anderen Fall Rußland selbst einen Angriff unternommen hätte und dann nicht mehr zu stoppen gewesen wäre.b)
Hitler hat Polen nur deshalb angegriffen, weil seine drei Lösungsvorschläge für einen Korridor nach Ostpreußen von Polen abgelehnt worden wären.c)
Hitler mußte Norwegen angreifen, weil England bereits die dortigen Erzvorkommen besetzt hatte.d)
Hitler mußte Griechenland angreifen, weil Kreta als der größte "Flugzeugträger" bereits durch England besetzt war.e)
Hitler mußte den Afrikafeldzug infolge der von Italien erbetenen Waffenunterstützung durchführen, wobei es im übrigen Italien noch nie geschafft habe, einen Krieg auf der gleichen Seite zu beenden, auf der es ihn begonnen habe.f)
Hitler wollte keinen Krieg gegen England führen, was sich aus den Vorgängen um "Dünkirchen" und aus dem Englandflug von Rudolf Hess ergebe.g)
Bei dem Bombenangriff auf Dresden haben nicht nur ungefähr 35.000 Menschen, sondern 350.000 Menschen den Tod gefunden, man habe einfach eine Null "vergessen", was bei Zahlen über die Judenvernichtung leicht zu einer Gefängnisstrafe führen könne.h)
Die Russen haben bei ihrem Vormarsch auf deutschen Boden wie die Vandalen gehaust.i)
Hitler wollte Frankreich nicht angreifen, wäre aber dazu durch dessen Bündnis mit England gezwungen gewesen. Die Franzosen sind das aggressivste Volk der Erde, da sie innerhalb von 300 Jahren 20mal einen Krieg erklärt haben.
Danach wurden ein Wehrmachtsfilm aus dem Bestand der Heeresunteroffizierschule I mit dem Titel "Männer gegen Panzer" und ein Film aus dem Besitz des Zeugen Bohnhorst mit dem Titel "Waffen-SS Junkerschule in Bad Tölz" vorgeführt. Zu diesem Film bemerkte der Zeuge Bohnhorst klarstellend, daß es sich hierbei um einen Propagandafilm des "Dritten Reichs" handle. Zum Abschluß der Veranstaltung wies er nochmals nachdrücklich darauf hin, daß er und der Soldat keine Rechtsradikalen seien und auch nicht deren Gedankengut vertreten würden. Diese Erklärung erfolgte vor dem Hintergrund, daß nach den Ausführungen des Soldaten der Eindruck habe entstehen können, das "Dritte Reich" sei zu dem 2. Weltkrieg gezwungen worden. Der Soldat schloß sich den Ausführungen des Zeugen Bohnhorst ausdrücklich an.
Dessen ungeachtet gaben vier Lehrgangsteilnehmer, nämlich die Zeugen D., H., G. und St., nach einer gemeinsamen Beratung, am 9. März 1995 eine schriftliche Meldung ab, in der die Einzelaussagen des Soldaten mit dem Hinweis kritisiert wurden, bei "vielen Lehrgangsteilnehmern" sei durch die Ausführungen des Soldaten der Eindruck entstanden, die Schuld für den Ausbruch des 2. Weltkrieges treffe nicht Deutschland, sondern England und andere Staaten. Wie die Zeugen vor dem Senat erklärten, war es nicht Ziel ihrer Meldung, dem Soldaten in irgendeiner Weise zu schaden; vielmehr sollte dadurch eine Verbesserung der Lerninhalte der Arbeitsgemeinschaft erreicht werden.
Die Äußerungen des Soldaten zum 2. Weltkrieg sind nicht nur von den Lehrgangsteilnehmern, die die Meldung geschrieben hatten, bestätigt worden; auch der Soldat hat sie im wesentlichen eingeräumt. Darüber hinaus führte auch die Vernehmung der übrigen Lehrgangsteilnehmer, vor allem der Zeugen B., L. und Sch., sowie des zweiten Arbeitsgemeinschaftsleiters, des Zeugen B., zur Bestätigung der gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe. Hierbei ist es unerheblich, daß sich verschiedene Zeugen an einzelne Punkte nicht mehr genau erinnern konnten, denn es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß sich die Arbeitsgemeinschaft über acht Unterrichtsstunden erstreckte, von denen etwa drei der Soldat bestritt; bei einer über einen solchen Zeitraum sich erstreckenden Lehrveranstaltung ist das Erinnerungsvermögen der Teilnehmer erfahrungsgemäß nicht immer gleichbleibend.
Die dem Soldaten zur Last gelegten Äußerungen sind nicht als solche, sondern nur im Zusammenhang damit angeschuldigt worden, daß er die Eroberungspolitik des nationalsozialistischen Regimes habe verharmlosen oder relativieren wollen oder zumindest hätte erkennen können und müssen, daß ein solcher Eindruck bei den Lehrgangsteilnehmern habe entstehen können. Hierbei ist die Anschuldigungsschrift dahingehend auszulegen, daß sich der Hinweis auf die Verharmlosung bzw. Relativierung des nationalsozialistischen Regimes nicht nur auf dessen "Eroberungspolitik" bezieht. Vielmehr ist dieser Begriff in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch das der sowjetischen Armee auf deutschem Boden nachgesagte Verhalten (Anschuldigungspunkt 4 h) umfaßt, obwohl mit einer solchen Äußerung nicht unmittelbar eine Verharmlosung oder Relativierung der "Eroberungspolitik" des "Dritten Reiches" verbunden ist. Ferner ist hierunter auch die Äußerung des Soldaten über die Zahl der Toten bei der Bombardierung Dresdens zu verstehen, nicht aber seine Bemerkung, daß man sofort ins Gefängnis komme, wenn man bei der Zahl der in Konzentrationslagern getöteten Juden eine Null weglasse (Anschuldigungspunkt 4 g). Denn diese Bemerkung bezieht sich in erster Linie auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, kann also nicht als einseitige Äußerung zugunsten des Nationalsozialismus gewertet werden. Ebensowenig können die abfälligen Bemerkungen über die NATO-Partner Italien (Anschuldigungspunkt 4 e) und Frankreich (Anschuldigungspunkt 4 i) in diesem Zusammenhang als Dienstpflichtverletzungen gewertet werden, auch wenn derartige Äußerungen im Einzelfall pflichtwidrig sein können (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [333]>).
Die einzelnen Äußerungen des Soldaten zum 2. Weltkrieg stellen mithin für sich genommen keine Dienstpflichtverletzungen dar. Es handelt sich dabei vielmehr um Tatsachenbehauptungen, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - <BVerfGE 90, 241 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] [247 f.]> und vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 261/92 - <BVerfGE 94, 1 [BVerfG 13.02.1996 - 1 BvR 262/91] [8]>), und die militärgeschichtlich durch den Sachverständigen teilweise auch als sachlich zutreffend angesehen wurden. Der Inhalt der einzelnen Antworten des Soldaten zu historischen Geschehnissen ist disziplinarrechtlich mithin ohne Belang. Zur Dienstpflichtverletzung wird eine solche Darlegung erst dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit dazu verwendet wird, ein einseitiges und verzerrtes Geschichtsbild zu vermitteln. Hierfür kann es ausreichen, wenn kriegsgeschichtliche Beispiele, ohne darauf hinzuweisen, daß es auch gegenteilige Beispiele oder Ansichten gibt, in tendenzieller Darstellung so aneinandergereiht werden, daß für Zuhörer eine Gesamtintention zur inhaltlichen Beantwortung der Kriegsschuldfrage vermittelt wird oder jedenfalls ein dahingehender Eindruck entstehen kann und soll. Diesen Eindruck haben hier die Zeugen Stöttwig, Dutschmann, Giesen und Hass gewonnen.
Der Soldat hat somit bei der Beantwortung von Fragen einzelner Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft insgesamt den Eindruck erweckt, als sei die Kriegsschuld des Deutschen Reiches wenn nicht ausgeschlossen, so doch erheblich eingeschränkt. Da er hierbei nicht als Staatsbürger und damit als Grundrechtsträger aufgetreten ist, sondern als Ausbilder an der Heeresunteroffizierschule ... in Wahrnehmung seines dienstlichen Auftrages gehandelt hat, kann er sich nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen (vgl. hierzu Urteile vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [ff.]> und vom 9. März 1994 - BVerwG 2 WD 30.93 - <BVerwGE 103, 81 [BVerwG 09.03.1994 - 2 WD 30/93] [ff.] = NZWehrr 1994, 249 = NVwZ 1996, 68 [BVerwG 09.03.1994 - 2 WD 30/93]> jeweils m.w.N.; vgl. hierzu ferner zum Richter- und Beamtenrecht Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 - <BVerwGE 78, 216 [220 f.]> und vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 73.86 - <ZBR 1988, 120 = RiA 1988, 125> sowie BVerfG Beschluß vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - <NJW 1989, 93 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]>). Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, bezieht sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in erster Linie auf Werturteile, erfaßt aber auch Tatsachenbehauptungen, wenn diese im konkreten Fall Voraussetzung der Meinungsbildung sind. Die so verstandene Meinungsäußerungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG Beschluß vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - <BVerfGE 94, 1 [BVerfG 13.02.1996 - 1 BvR 262/91] [7 ff.]>); einschränkende Gesetze finden sich nicht nur in den "allgemeinen Gesetzen" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, sondern auch in wehrdienstrechtlichen Vorschriften, wie der des § 10 Abs. 6 SG. Das bedeutet, daß auch hier eine Abwägung zwischen der Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit auf der einen und der Gefährdung der durch die Bestimmungen des Soldatengesetzes geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite in bezug auf die Äußerungen des Soldaten zu erfolgen hat. Selbst wenn keiner der Arbeitsgemeinschaftsteilnehmer eine entsprechende Meldung geschrieben hätte, war hier die einseitige Darstellung der Schuldfrage des 2. Weltkrieges - unter Zugrundelegung der oben zu den Anschuldigungspunkten 1 - zweite Strichaufzählung - und 2 dargelegten Auffassung der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit - geeignet, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und die Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben zu gefährden.
Das Verhalten des Soldaten stellt einen Verstoß gegen die Treuepflicht gemäß § 7 SG dar. Die Pflicht zum treuen Dienen gebietet es dem Soldaten, zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - m.w.N.). Danach ist der Soldat nicht nur verpflichtet, formal seinen dienstlichen Aufgaben nachzukommen, sondern er hat sie auch gewissenhaft zu erfüllen. Diese Verpflichtung hat der Soldat hier dadurch verletzt, daß er im Rahmen des ihm übertragenen Lehrauftrags "Kriegsgeschichtliche Beispiele" ein einseitiges Geschichtsbild vermittelt hat. Als verantwortlicher Leiter dieses Lehrgesprächs wäre es seine Aufgabe gewesen, ausgewogen über die Ursachen des 2. Weltkrieges zu berichten.
Überdies ist die Vermittlung eines einseitigen kriegsgeschichtlichen Bildes im Hinblick auf Ereignisse des 2. Weltkrieges als Verletzung der Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG zu werten. Um sich das Vertrauen seiner Untergebenen zu erhalten, verlangt § 10 Abs. 6 SG von jedem Offizier und Unteroffizier innerhalb und außerhalb des Dienstes Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen. Besonnenheit, Unvoreingenommenheit, Toleranz und ein sachliches, abgewogenes Urteil sind für einen Vorgesetzten unerläßlich, um seinen Untergebenen Vorbild sein zu können. Jedem Vorgesetzten bleibt es zwar unbenommen, seine Auffassung frei zu äußern. Will er aber seine Autorität nicht untergraben und seine Loyalität nicht in Frage stellen, muß er seine Meinung dem Anlaß und den Umständen entsprechend besonnen, tolerant und sachlich formulieren (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [333]> m.w.N.).
Diesem Gebot hat der Soldat zuwidergehandelt. Ein Verstoß gegen die Zurückhaltungspflicht wäre allerdings dann zu verneinen, wenn er sich nur zu einzelnen Fragen in der ihm zur Last gelegten Weise geäußert hätte. Durch die Vielzahl seiner - objektiv einseitigen und unzutreffenden - Antworten hat er aber die Zurückhaltung vermissen lassen, die von ihm als Portepee-Unteroffizier zu erwarten ist. Denn seine Ausführungen mußten bei seinen Zuhörern zwangsläufig zu Mißverständnissen und Fehlinterpretationen sowohl in bezug auf den Nationalsozialismus als auch auf seine eigene politische Einstellung führen (vgl. etwa Wasmuth, Rechtsextremismus - (K)ein Thema für die Bundeswehr?, Truppenpraxis/Wehrausbildung 1996, 774 [776]). Ein Vorgesetzter hat jedoch bei seinen Äußerungen zu historischen Fragen seine Meinung ausgewogen vorzutragen, da er andernfalls seine Autorität als Vorgesetzter in Frage stellt und seine Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verletzt (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [324]> m.w.N.).
Des weiteren hat der Soldat gegen die Pflicht verstoßen, sich im Dienst nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung zu betätigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SG). Zweck dieser Vorschrift ist es, die Kameradschaft und gegenseitige Achtung als unerläßliche Voraussetzungen für die Disziplin und Funktionsfähigkeit der Truppe unbedingt zu gewährleisten (vgl. Beschluß vom 31. August 1977 - BVerwG 1 WB 119.77 - <BVerwGE 53, 327 [f.]>). Dabei bestimmt sich die Frage, ob eine Verhaltensweise "politisch" ist, nicht nach außerrechtlichen, etwa politikwissenschaftlichen Kriterien, sondern in erster Linie nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift (Beschluß vom 6. August 1981 - BVerwG 1 WB 89.80 - <BVerwGE 73, 237 [239]> m.w.N.). Von daher gesehen sind die Äußerungen des Soldaten politischer Natur und geeignet, den Schutzzweck des § 15 SG zu berühren.
Schließlich wurde der Soldat mit seinem Verhalten auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Als Verantwortlicher einer Ausbildungsveranstaltung hat er durch Vermittlung eines einseitigen Geschichtsbildes sein dienstliches Ansehen bei seinen Untergebenen beeinträchtigt. Wie die Reaktion einzelner Lehrgangsteilnehmer gezeigt hat, bestanden Zweifel an der Eignung des Soldaten für die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft "Kriegsgeschichtliche Beispiele"; dementsprechend hatten die Äußerungen des Soldaten auch tatsächlich eine sein Ansehen beeinträchtigende Wirkung.
Der Soldat hat allerdings nicht gegen das Verbot der politischen Beeinflussung Untergebener gemäß § 15 Abs. 4 SG verstoßen, weil hierunter nur solche Handlungsweisen fallen, die darauf "abzielen", eine bestimmte Auffassung zur Wirksamkeit zu bringen (Beschluß vom 22. Dezember 1970 - BVerwG 1 WB 115.70 - <BVerwGE 43, 162 [164]>). Ein solch gezielter Mißbrauch seiner dienstlichen Stellung zur politischen Beeinflussung der Lehrgangsteilnehmer ist dem Soldaten jedoch nicht nachzuweisen.
Ebenso ist ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 2 SG zu verneinen, wonach der für den staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht Verantwortliche die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränken darf. Zwar reicht hierfür schon eine tendenzielle Darlegung aus, aber Voraussetzung ist, daß es sich entweder um einen staatsbürgerlichen oder völkerrechtlichen Unterricht handelt. Die Arbeitsgemeinschaft "Kriegsgeschichtliche Beispiele" ist weder dem staatsbürgerlichen noch dem völkerrechtlichen Unterricht zuzuordnen. Sie bildet vielmehr einen Teil des Grundkurses Didaktik und Methodik der Ausbildung (vgl. Heeresunteroffizierschule ..., Inspektionschef vom 20. Februar 1995 - Az.: 32-09-04 -), der keine staatsbürgerlichen oder völkerrechtlichen Lernziele verfolgt. Ziel dieser Arbeitsgemeinschaft war es vielmehr, "Initiatives Handeln im Sinne des Auftrages" und "Menschenführung unter Belastung und Gefahr" zu untersuchen sowie Folgerungen und Lehren für Führung, Erziehung und Ausbildung im Frieden in der Bundeswehr zu ziehen (Heeresunteroffizierschule ..., Inspektionschef vom 20. Februar 1995 - Az.: 32-09-04 - Anlage 1/9).
Entgegen der Auffassung der Kammer kann hier insoweit aber nicht von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen werden. Denn der Soldat war schon aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, sich auf die Formulierungen der Antworten der während des Lehrgesprächs gestellten Fragen vorzubereiten. Er mußte vielmehr auf Fragen von Lehrgangsteilnehmern spontan reagieren. Hierbei konnte er nicht mit der gleichen Überlegung vorgehen wie das bei einem "Frontalunterricht" - ohne Zulassung von Zwischenfragen - der Fall gewesen wäre. In Anbetracht dessen ist der Senat davon ausgegangen, daß der Soldat nicht vorsätzlich ein einseitiges Geschichtsbild vermittelt hat, sondern im Sinne der Hilfsanschuldigung lediglich fahrlässig den Eindruck der Harmlosigkeit der Eroberungspolitik des nationalsozialistischen Regimes entstehen ließ. Schon bei der Beantwortung der Fragen hätte sich dem Soldaten ein solcher Eindruck aufdrängen und ihn zu einer entsprechenden Klarstellung bewegen müssen. Gerade in seiner Funktion als Ausbilder im Rahmen eines Lehrgesprächs hätte ihm die Tragweite seiner Formulierungen deutlich werden und Veranlassung geben müssen, sich vor einseitiger und verzerrender Darstellung des Ablaufs des 2. Weltkrieges zu bewahren. Dabei ist es unerheblich, daß zu Beginn und gegen Ende der Ausbildung, also nicht zum Schluß der Fragestunde, ein klärender Hinweis durch den Zeugen B. erfolgte, dem sich auch der Soldat anschloß. Diese Bemerkungen der beiden Arbeitsgemeinschaftsleiter zeigen im Gegenteil deutlich, daß sie das Entstehen eines falschen Geschichtsbildes als durchaus möglich in Betracht gezogen, diesbezügliche Bedenken aber zurückgestellt haben.
Zu Anschuldigungspunkt 5:
Nach Bekanntwerden der Meldung von vier Lehrgangsteilnehmern der Arbeitsgemeinschaft "Kriegsgeschichtliche Beispiele" führte der Disziplinarvorgesetzte umfangreiche Ermittlungen durch. In einer Vernehmung vom 14. März 1995 erklärte der Zeuge B. u.a., daß nach dem Lehrgespräch der Eindruck habe aufkommen können, daß Deutschland am Ausbruch des 2. Weltkrieg keine Schuld trage bzw. zum Krieg gezwungen worden sei. In einer handschriftlichen "Ergänzenden Aussage" zu dieser Vernehmung vom 15. Mai 1995 stellte er klar, daß die Meldung der Lehrgangsteilnehmer aus dem Zusammenhang gerissen oder fehlerhaft wiedergegeben worden sei. Er bezog sich hierbei auf die schriftliche Stellungnahme des Soldaten vom 14. (richtig: 21.) März 1995. Mit dieser "Ergänzenden Aussage" hat er, wie der Zeuge unwiderlegbar in seiner Vernehmung vor dem Senat erklärt hat, die Äußerungen des Soldaten relativieren wollen, weil er diese nicht als so gravierend empfunden habe. Diese Ergänzung erfolgte zwar nach einem Gespräch mit dem Soldaten, bei dem dieser aber keinerlei Druck auf den Zeugen im Hinblick auf eine Klarstellung bzw. Ergänzung seiner Vernehmung ausgeübt hat.
In einer Vernehmung vom 21. März 1995 durch den Disziplinarvorgesetzten antwortete der Zeuge H. auf die Frage: "Hatten Sie den Eindruck, daß OFw T. in diesem Gespräch die Judenvernichtung durch das Naziregime verharmlosen wollte?" mit "Ja". In einer schriftlichen "Ergänzenden Erklärung" vom 16. Mai 1995 stellte der Zeuge u.a. fest:
"Den von mir in der Vernehmung geäußerten Eindruck, daß der OFw T. die Judenverfolgung und -vernichtung leugnen wollte, kann ich im nachhinein nicht bestätigen. Die tatsächlich stattgefundene Judenverfolgung und -ermordung hat OFw T. nicht geleugnet."
Diese vom Zeugen H. vorgenommene Ergänzung erfolgte, ebenso wie die des Zeugen B., nach einem Gespräch mit dem Soldaten, in dem dieser keinerlei Druck oder Zwang auf den Zeugen ausgeübt hat, um ihn zu einem Widerruf seiner früheren Aussage zu veranlassen. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der glaubhaften Aussagen der Zeugen B. und H. sowie der Einlassung des Soldaten fest.
Die Art der Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten läßt es im übrigen durchaus glaubhaft erscheinen, daß beide Zeugen schon unmittelbar danach ein "ungutes Gefühl" hatten. Aus dem "Frage-Antwort-Protokoll" wird deutlich, daß den Zeugen teilweise Suggestivfragen gestellt wurden, die nur mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, daß der Zeuge H. unmittelbar im Anschluß an seine Vernehmung den Protokollführer, seinen Klassenleiter, nach dessen Eindruck von der Vernehmung gefragt hat, weil er der Auffassung war, daß etwas nicht "gestimmt" habe.
Aus der Tatsache, daß die schriftliche Korrektur der Zeugenaussagen jeweils nach dem Gespräch mit dem Soldaten erfolgt ist, kann indessen nicht geschlossen werden, daß der Soldat die Zeugen habe beeinflussen oder gar mit Druckmitteln eine Änderung ihrer Aussagen habe herbeiführen wollen. Vielmehr kann ihr Gespräch mit dem Soldaten allenfalls als Auslöser dafür angesehen werden, das bestehende "schlechte Gewissen" - so der Zeuge H. - zu beruhigen. Soweit es dabei zu keiner unzulässigen Zeugenbeeinflussung kam, stand es dem Soldaten frei, mit Zeugen über deren Aussagen und eine eventuelle Korrektur zu sprechen.
Insgesamt hat der Soldat somit durch sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 2 vorsätzlich seine Dienstpflichten nach §§ 7, 12 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und zu Anschuldigungspunkt 4 fahrlässig seine Dienstpflichten nach §§ 7, 10 Abs. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
b)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Bezeichnung von Widerstandskämpfern des 20. Juli 1944 als "Verräter" (zu Anschuldigungspunkt 2) stellt ein schweres Dienstvergehen dar, das jedenfalls dann die disziplinare Höchstmaßnahme zwingend zur Folge haben müßte, wenn diese Äußerung der inneren Einstellung des Soldaten entsprochen hätte. Auf Grund der Beweiswürdigung ist jedoch davon auszugehen, daß die Bezeichnung von Widerstandskämpfern als "Verräter" nicht der tatsächlichen Einstellung des Soldaten entsprach, sondern vielmehr ausschließlich dem Ziel diente, durch die Verunglimpfung der dargestellten Widerstandskämpfer den Zeugen W. zu provozieren. Dabei kann unterstellt werden, daß der Soldat diese Äußerung nicht abgegeben hätte, wenn weitere Zuhörer, insbesondere Untergebene, zugegen gewesen wären.
Gleichwohl ist es dem Soldaten anzulasten, daß er mit seiner Äußerung Widerstandskämpfer verunglimpft hat. Mit dieser plakativen Äußerung hat er nicht etwa die Problematik des auch im Kreis der Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 höchst umstrittenen "Tyrannenmordes" aufgenommen und kritisch ansprechen wollen, sondern pauschal zwei Widerstandskämpfer als im höchsten Maße verachtungswürdig charakterisiert und beleidigt. Eine derartige Äußerung steht in unauflösbarem Gegensatz zu den Bemühungen der Bundeswehr anläßlich des 50. Jahrestages des Attentats auf Hitler am 20. Juli 1944. So wurde in einer Stellungnahme des damaligen Generalinspekteurs der Widerstand vom 20. Juli 1944 als "Aufstand des Gewissens" bezeichnet. Weiter heißt es darin: "Der Widerstand der Frauen und Männer des 20. Juli 1944 war Handeln aus Verantwortung. Ganz besonders gilt dies für die durch Eid zum Gehorsam verpflichteten Soldaten. Ihr Beispiel zeigt uns, daß Befehl und Gehorsam an das Recht und für jeden einzelnen an das Gewissen gebunden sind ... Ihr Widerstand gegen den Nationalsozialismus und seinen verbrecherischen Führer gründete sich auf soldatisches Ethos, auf eine vorbildliche patriotische Gesinnung und auf gute Tradition der deutschen Militärgeschichte ... Uns wird dadurch bewußt, daß es lohnt, dem Vorbild dieser Soldaten nachzuleben, die bereit waren, für die Wiederherstellung von Recht und Freiheit ihr Leben einzusetzen ... Wir müssen das Vermächtnis der Männer und Frauen des 20. Juli 1944 bewahren ..." (Information für die Truppe 1994, Heft 7, S. 2 ff.). Die Bundeswehr informierte anläßlich des 50. Jahrestages des Widerstandes in umfangreicher Weise über die Ziele und Hintergründe des Widerstandes und setzt diese Tradition nach wie vor fort (vgl. Gansener, Widerstand oder Gehorsam, Stauffenberg oder Dietl? Mit dem 20. Juli 1944 hatte die Bundeswehr anfänglich so ihre Schwierigkeiten, Truppenpraxis/Wehrausbildung 1996, 495 f.; ferner Stöver, Jenseits der Grenzen, Information für die Truppe 1996, Heft 7, S. 62 [ff.]). Auch die Bundesregierung ist nach wie vor bemüht, den Widerstandskämpfern des 20. Juli 1944 durch alljährliche Gedenkveranstaltungen ein würdiges Andenken zu verschaffen. Ferner nannte es der thüringische Ministerpräsident anläßlich des 52. Jahrestages des Attentats auf Hitler "unfaßbar, daß heute wieder Menschen nationalistischen und extremistischen Gedanken anhängen", und rief dazu auf, den Anfängen zu wehren und die freiheitliche Demokratie konsequent zu verteidigen. Bei dieser Gedenkfeier im Hof des Berliner Bendler-Blocks stellte der Bundesbauminister als Vermächtnis der Verschwörer um Graf von Stauffenberg heraus, daß Demokratie und Menschenrechte stets neu erarbeitet und verteidigt werden müßten (vgl. hierzu den Bericht in der SZ Nr. 167 vom 22. Juli 1996, S. 5). Diese schon seit langem offenkundigen Bemühungen des Dienstherrn der Bundeswehr wie auch verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen (vgl. z.B. den Bericht in der DRiZ 1996, 298) waren dem Soldaten bekannt. Deshalb hätte er die Herabwürdigung und Mißachtung von Widerstandskämpfern nicht als Mittel wählen dürfen, um einen Kameraden zu provozieren. Ihm hätte bewußt sein müssen, daß die Bezeichnung von Widerstandskämpfern als "Verräter" im Widerspruch zu der hierzu vertretenen Auffassung der Bundeswehrführung steht, überdies hätte er auch erkennen müssen, daß eine solche Äußerung, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr geführt und das Vorurteil bestärkt hätte, daß die Bundeswehr ein Hort rechtsextremen Gedankenguts sei. Dies würde nämlich für das Ansehen der Bundeswehr unabsehbare Folgen haben und junge Leute davon abschrecken, in der Bundeswehr Dienst zu leisten oder Berufssoldat zu werden (vgl. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 2 WD 74.79 -).
Im übrigen fällt zu seinen Lasten erschwerend ist Gewicht, daß er nach Bekanntwerden seines Fehlverhaltens zu Anschuldigungspunkt 4 als Ausbilder abgelöst und einer anderen Verwendung zugeführt werden mußte.
Erschwerend ist zu Anschuldigungspunkt 4 zu berücksichtigen, daß der Soldat durch seine Bemerkungen zu kriegsgeschichtlichen Ereignissen des 2. Weltkrieges ein politisch einseitiges und verzerrtes Bild von diesem Zeitabschnitt gezeichnet hat, das nach Aussage des Sachverständigen mißlungen ist; aber zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, daß er die in ihrer Gesamtheit als einseitig zu bewertenden Antworten auf entsprechende Fragen von Lehrgangsteilnehmern gab, diese also nicht einem vorbereiteten Konzept entsprachen.
Demgegenüber entlastet es den Soldaten, daß nach Darstellung des Sachverständigen Oberstleutnant i.G. Dr. O. seine Äußerungen im einzelnen historisch teilweise durchaus zutreffend sind. Er hätte allerdings insoweit dafür Sorge tragen müssen, daß nicht durch Art und Intention des Vortrags von geschichtlichen Ereignissen bei den Zuhörern ein einseitiges Bild zur Kriegsschuldfrage vermittelt wurde. Außerdem ist die Schuldform der Fahrlässigkeit als Tatmilderungsgrund zu werten.
Ferner ist mildernd zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er bei der Vorbereitung seines Einsatzes in der "Arbeitsgemeinschaft" auf sich allein gestellt war; insoweit auch von Vorgesetzten keinerlei Unterstützung erhielt. Er konnte lediglich auf eine Unterlage zurückgreifen, die der Sachverständige als "problematisch" und für die Truppe als "ungeeignet" eingestuft hat.
Auch für einen Soldaten, dem von selten des Sachverständigen umfangreiche detaillierte kriegsgeschichtliche Kenntnisse bescheinigt wurden, stellt es eine erhebliche Überforderung dar, Lehrgangsteilnehmer im Rahmen einer zweistündigen Unterrichtsveranstaltung objektiv über die Geschehnisse des 2. Weltkrieges zu informieren. Es kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Soldat keine einschlägige wissenschaftliche Vorbildung besaß, also schon bei der Quellenauswahl für die Vorbereitung seines Lehrgesprächs Schwierigkeiten haben mußte. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Sachverständigen, der es für "unangemessen" hielt, einen Unteroffizier mit der Behandlung einer derartig komplexen Thematik zu beauftragen; der Sachverständige hätte es nach seiner Aussage unter den gegebenen Umständen selbst abgelehnt, in zwei Stunden über das dem Soldaten zugewiesene Thema zu sprechen.
Zugunsten des Soldaten spricht außerdem, daß er die Verunglimpfung von Widerstandskämpfern (zu Anschuldigungspunkt 2) eingeräumt hat. Der Nachweis der Pflichtverletzungen des Soldaten wäre sonst schwierig gewesen, da es keine weiteren Beteiligten als den Zeugen Wandtke gab. Deshalb ist ihm sein Geständnis insoweit mildernd zugute zu halten.
Milderungsgründe in der Tat liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Hierunter fällt z.B. die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Soldat hatte zu seinem Kameraden W. ein gespanntes Verhältnis. Da dieser offensichtlich mit großer Sorgfalt und innerer Teilnahme eine Dokumentationswand zum Widerstand vom 20. Juli 1944 erstellte, sah sich der Soldat situationsbedingt veranlaßt, die Gelegenheit zur polemischen Äußerung gegenüber dem Zeugen zu nutzen, um ihn zu "treffen" und sich abzureagieren. Dieses Fehlverhalten stellt eine Augenblickstat dar, weil der Soldat die Bezeichnung der beiden Widerstandskämpfer als "Verräter" nicht näher begründet hat und auch bei späterer Gelegenheit auf diesen Vorgang nicht mehr eingegangen ist; insoweit kann sie auch als unbedacht und persönlichkeitsfremd angesehen werden.
Das gilt in gleicher Weise für seine Bemerkungen über den Ablauf des 2. Weltkrieges. Zuvor waren nämlich auch im Rahmen der Dienstaufsicht keinerlei Beanstandungen über seine Ausbildungstätigkeit bekannt geworden. Vielmehr gewann der Kommandeur der Heeresunteroffizierschule ... nach einem einstündigen Besuch des militärgeschichtlichen Seminars den Eindruck, daß der Soldat "seine Sache engagiert vortrug". In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, daß allein die von Lehrgangsteilnehmern gestellten Fragen dazu führten, daß der Soldat dem Gebot der Ausgewogenheit nicht hinreichend nachkommen ist. Das dadurch bedingte einseitige sowie verzerrte Geschichtsbild ist mit der Beantwortung von Fragen im Rahmen eines Lehrgesprächs zu erklären, auf die sich der Soldat nicht im Wortlaut vorbereiten konnte. Die Annahme, daß es sich insoweit um eine Augenblickstat handelte, wird auch durch die Tatsache bestätigt, daß sich der Soldat den Ausführungen des Zeugen B. ohne Zögern anschloß, der am Ende der Veranstaltung ausdrücklich sowie mehrfach darauf hinwies, daß hier kein rechtsextremes Gedankengut habe vermittelt werden sollen. Diese klarstellende Äußerung ist ebenso maßnahmemildernd zu bewerten wie die Einsicht des Soldaten, sich gegenüber dem Zeugen W. fehlerhaft verhalten zu haben. Der Soldat hat nicht nur eingeräumt, mit der Bezeichnung von Widerstandskämpfern als "Verräter" eine unglückliche Formulierung gewählt zu haben, sondern sie auch ausdrücklich bedauert.
Für den Soldaten sprechen darüber hinaus auch erhebliche, in seiner Person liegende Milderungsgründe. Insoweit ist vor allem auf die positive Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen hinzuweisen. Die Beurteilung vom 28. September 1992, die am 10. März 1993 aufrechterhalten wurde, erscheint bemerkenswert, weil sie in vier von sechs Unterpunkten der freien Beschreibung den Ausprägungsgrad "B" aufweist. Zusätzlich haben die entsprechenden Vorgesetzten ein überdurchschnittliches Persönlichkeitsbild des Soldaten in seiner Funktion als Ausbilder der Heeresunteroffizierschule ... gezeichnet. Dieser Eindruck wird auch durch die Sonderbeurteilung vom 9. September 1996 und durch die Vernehmung seines derzeitigen Disziplinarvorgesetzten bestätigt.
Des weiteren ist der persönliche Einsatz des Soldaten in dienstlicher Hinsicht in besonderer Weise zu würdigen. Seine Einsatzbereitschaft zeigt sich nicht allein darin, daß er auch nach Dienstschluß den ihm anvertrauten Lehrgangsteilnehmern zur Verfügung stand und mit ihnen Diskussionsrunden abhielt; sondern auch in seiner Kommandierung zum Wachregiment ... in E.; dabei zeichnet es ihn aus, daß er sich für einen Zeitraum von rund einem Vierteljahr den Mehrbelastungen im Beitrittsgebiet ausgesetzt hat. Wegen Erfüllung der bei dem Wachregiment 2 übertragenen Aufgaben wurde ihm sogar eine förmliche Anerkennung, verbunden mit einem zweitägigen Sonderurlaub, erteilt.
Von einem Soldaten im Dienstgrad eines Oberfeldwebels kann indessen die Kenntnis erwartet werden, daß die Bundeswehr im Hinblick auf rechtslastige Äußerungen ihrer Angehörigen - sei es zur Kriegsschuldfrage des 2. Weltkriegs, sei es zum Widerstand von 1944 - im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Eine solche Kenntnis ist vor allem von einem Soldaten zu verlangen, der als Ausbilder eingesetzt wird, ungeachtet dessen, daß er nach § 10 Abs. 1 SG als Vorgesetzter ohnehin in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände konnte der Senat deshalb - sowohl aus erzieherischen als auch aus generalpräventiven Erwägungen - von einer reinigenden Maßnahme absehen und statt dessen ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängen.
4.
Nachdem die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts erfolglos geblieben ist und die Berufung des Soldaten nur teilweise Erfolg hatte, erschien es aus Billigkeitsgründen angemessen, die Kosten des ersten Rechtszuges gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz WDO und die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 2 WDO jeweils zur Hälfte dem Soldaten und zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen und diesen in gleicher Höhe auch mit den dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens gemäß § 132 Abs. 2 und 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO zu belasten.
Dr. Schwandt
Dr. Maiwald
Dralle
Ahlborn