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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1994, Az.: BVerwG 2 WD 30.93

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 30.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd Ulm - 21.05.1993 - AZ: S 6 VL 10/92

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 81 - 93
  • DokBer B 1994, 245-252
  • JuS 1996, 1026-1028
  • NVwZ 1996, 68-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1994, 249-254
  • ZBR 1994, 312-314

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abgrenzung zwischen grundrechtlich geschützter freier Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik eines Soldaten.

  2. 2.

    Für alle im Disziplinarbuch eingetragenen Disziplinarmaßnahmen beginnt die Tilgungsfrist im Falle einer wirksamen Unterbrechung vom Tag der Verhängung der letzten Disziplinarmaßnahme an erneut zu laufen.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. März 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberstleutnant Karthäuser, Major Hertel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als steilvertretende Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 21. Mai 1993 aufgehoben.

Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 36 Jahre alte Soldat, der als ... L. geboren wurde und seit seiner Heirat am 7. November 1986 den Ehenamen "H." trägt, besuchte nach der Grundschule acht Jahre ein humanistisches Gymnasium, das er am 25. Juni 1976 mit dem Zeugnis der Reife und der Gesamtnote 1,7 (gut) verließ.

2

Als Wehrpflichtiger zum 1. Juli 1976 zur ... P. in M. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes durch Urkunde vom 11. Oktober 1976 mit Wirkung vom 1. November 1976 als Panzergrenadier OA in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier, nach seinem Laufbahnwechsel auf drei, sodann auf 15 und 20 Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 1996.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 1. Juni 1981 zum Leutnant (SanOA), am 4. Juni 1984 zum Stabsarzt und durch Urkunde vom 26. November 1986 mit Wirkung vom 1. Januar 1987 zum Oberstabsarzt ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1976 zur ... P. in M. zum 11. Januar 1977 zur ... Fachschule ... in Mu. versetzt und nahm dort bis 30. September 1977 mit der Abschlußnote "befriedigend" am Offizieranwärterlehrgang teil. Zum 1. Oktober 1977 wurde er als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes überführt und zur S. der Bundeswehr in M. versetzt sowie gleichzeitig für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1978 zum V. in W. unter Beurlaubung zum Studium der Humanmedizin im ersten und zweiten Semester an der Universität W. bei Zusage von Ausbildungsgeld nach der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizieranwärter kommandiert; diese Maßnahmen wurden bis zum Ende des neunten Semesters zweimal erneuert. Sodann wurde der Soldat für die Zeit vom 1. April 1982 bis zum 3. Juni 1984 formell zum St. in T. unter weiterer Beurlaubung zum Studium der Humanmedizin zehntes bis 13. Semester mit Weitergewährung des Ausbildungsgeldes für Sanitätsoffizieranwärter kommandiert. Nach Erteilung der Approbation als Arzt durch Urkunde des ... Staatsministeriums ... vom 21. Mai 1984 wurde er zum 4. Juni 1984 als Sanitätsoffizier Arzt zum B. versetzt und für die Zeit vom 19. Juni bis 1. Juli 1984 zur S. der Bundeswehr in M. zur Teilnahme am Sonderlehrgang Sanitätsoffiziereinweisung, für die Zeit vom 2. Juli bis 3. August 1984 als Vertreter des Truppenarztes zur ... F. in Albersdorf und für die Zeit vom 4. bis 14. September 1984 zur S. der Bundeswehr in M. zur Teilnahme am Sonderlehrgang Notfallmedizin Sanitätsoffizier Arzt kommandiert. Sodann wurde er jeweils als Sanitätsstabsoffizier Arzt zum 1. Juli 1985 zum S. in Ha. zum 1. April 1987 zur St. in I. und zum 1. Mai 1988 zum B. ... versetzt. In der Zeit vom 2. November bis 31. Dezember 1988 wurde er zum S. in P. vom 1. Januar bis 30. Juni 1989 zum B. K., vom 1. Juli bis 31. Dezember 1989 zum B. Ha. und vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1991 zur Weiterbildung zum Arzt für Augenheilkunde an den Z. A. kommandiert. Zum 1. Oktober 1991 wurde er als Sanitätsstabsoffizier Arzt zur S. der Bundeswehrin München versetzt und für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezember 1992 zur Weiterbildung im Fachgebiet Augenheilkunde am Städtischen K. sowie vom 1. August bis 31. Dezember 1993 zur Dienstleistung im F. kommandiert. Zum 1. Januar 1994 wurde er als Sanitätsstabsoffizier Arzt und Augenarzt zum S. in K. versetzt.

5

In den zusammenfassenden Wertungen seiner Beurteilungen steigerte sich der Soldat von "7 D" im Jahre 1977 über "5 C" im Jahre 1986 auf "4 C" im Jahre 1987. In der Beurteilung vom 12. Dezember 1989 erzielte er in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "3" sowie achtmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad; in der Kennzeichnung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses wurde über ihn ausgeführt:

"In der jetzigen Verwendung hat OStArzt Dr. H. durch seinen Einsatz frühere Schwierigkeiten, dem Berufsbild des Arztes und Sanitätsoffiziers entsprechendes Verhalten stetig und adäquat erkennen zu lassen und sich mit seinen Aufgaben uneingeschränkt zu identifizieren, beseitigt und wird bei Fortsetzen seiner Bemühungen eine weitere Leistungssteigerung erreichen."

6

Der nächsthöhere Vorgesetzte, Generalstabsarzt und Amtschef des S. Dr. S., hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

"OStArzt Dr. H. ist ein verantwortungsbewußter, umsichtiger, sich in der Weiterbildung zum Augenarzt befindender SanStOffz, der die Aufgaben seines Arbeitsbereiches effektiv wahrnimmt und weitere Leistungssteigerungen erwarten läßt."

7

Der Chefarzt der Augenklinik des Z. A. hat in seinem Zeugnis vom 21. Juni 1990 u.a. über den Soldaten ausgeführt:

"Im stationären Bereich, seinem gegenwärtigen Haupteinsatz, erstellt Herr Dr. H. Aufnahme- und Entlassungsuntersuchungen und arbeitet sich in verschiedenste Spezialuntersuchungen wie Sehschärfenbestimmungen, Gesichtsfelduntersuchungen, Ultraschall-Sonographien ein. In der operativen Augenheilkunde wurde er bereits zur Assistenz eingeteilt.

Herr Dr. H. hat guten Kontakt zu den Patienten, zur Kollegenschaft und dem Pflegepersonal. Er erfüllt alle ihm gestellten Aufgaben innerhalb der Patientenversorgung zur Zufriedenheit."

8

In der Beurteilung vom 3. März 1994, die auf Anforderung des Senats in diesem Verfahren erstellt wurde, erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "2", achtmal die Wertung "3" sowie einmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; in der Kennzeichnung seiner herausragenden charakterlichen Merkmale und seines beruflichen Selbstverständnisses wurde über ihn ausgeführt:

"Facettenreicher, intellektuell geprägter Sanitätsoffizier mit klarer Priorität auf fachlich-ärztlichem Gebiet. Sieht u.a. wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit von out of area-Einsätzen derzeit in der Bundeswehr keine berufliche Perspektive mehr und hat seine vorzeitige Entlassung nach Personalstärkegesetz beantragt. Davon unberührt hat er sich als L. der ArztGrp Augen ohne erkennbare Anlaufschwierigkeiten gut eingeführt. Bereits in der Einarbeitungsphase läuft der Betrieb der ArztGrp reibungslos."

9

Der Soldat ist seit dem 5. Januar 1987 Träger des Leistungsabzeichens in Silber.

10

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über eine Bestrafung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten enthalten.

11

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen 5.920,35 DM brutto, 5.472,88 DM netto. Auf Grund einer genehmigten Nebentätigkeit als Arztvertreter, die der Soldat früher sporadisch wahrgenommenhat, erzielt er gegenwärtig keine Einkünfte mehr. Für ein im Jahre 1988 erworbenes Eigenheim zahlt er seit dem 1. Mai 1993 monatliche Raten von 2.000 DM an Zins und Tilgung.

12

Die Ehefrau des Soldaten, die früher als Krankenschwester tätig war, übt den Beruf nicht mehr aus.

13

II

In dem mit Verfügung des Amtschefs des S. der Bundeswehr vom 24. April 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 13. März 1992 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"1)
Im Zusammenhang mit einem gegen ihn am 18. April 1989 durch den Chefarzt des B. K. verhängten Disziplinararrest richtete er an das Truppendienstgericht Mitte - Präsident - in K. ein Schreiben vom 25.11. 1989, in dem er sich unter anderem wie folgt äußerte:

'Mit Interesse habe (ich) den Beschluß Ihrer 1. Kammer zur Kenntnis genommen. Die dargelegten Ausführungen entsprechen in vollem Umfang den Erwartungen.

So war auch erwartet worden, daß die mit dem in bester Tradition der altvorderen Unrechtsjustiz stehenden Verfahren unmittelbar in Verbindung zu bringenden Unterlagen weder vollständig eingesehen, noch in der nötigen Sorgfalt gewertet werden. '

2)
In demselben Zusammenhang richtete er an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages in Bonn ein Schreiben vom 26.11.1989, in dem er ausführte:

'So nebenbei können Sie aus den Unterlagen auch die überflüssige Existenz des sogenannten 'Wehrbeauftragten' ersehen, der sich als Sprachrohr unqualifizierter Mitarbeiter des BMVg entpuppt, ohne eigenständige Überlegungen anzustellen, um die mögliche Brisanz einer Eingabe erkennen zu können. Konkret geht es darum, daß ich einen Befehl nicht ausgeführt habe. Dies ist selbstverständlich im 'Ernstfall' außerhalb jeglicher Diskussion, da hätte ich mich auch nicht über eine standrechtliche Erschießung beschweren können. Ein solcher 'Ernstfall' liegt aber zur Zeit und lag auch vorher im Laufe dieses Verfahrens, das sich durchaus im Bereich der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz ansiedeln läßt, niemals vor.'

3)
Mit Schreiben vom 03.12.1989 richtete er ein Gnadengesuch an den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland in Bonn, in dem er sich unter anderem gleichermaßen äußerte, nämlich:

'Konkret geht es darum, daß ich einen Befehl nicht ausgeführt habe.

Dies ist selbstverständlich im 'Ernstfall' außerhalb jeglicher Diskussion, da hätte ich mich auch nicht über eine standrechtliche Erschießung beschweren können. Ein solcher 'Ernstfall' liegt aber zur Zeit und lag auch vorher im Laufe dieses Verfahrens, das sich durchaus im Bereich der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz ansiedeln läßt, niemals vor.'

4)
An den Bundesminister der Verteidigung in Bonn richtete er ein Schreiben vom 29.05.1990, in dem er unter anderem folgendes erklärte:

'So wird Ihnen gewiß auch das Aktenzeichen RB - Az 25-01-30/D 3/90 aus ebendiesem S. (bekannt sein), mit dem der Holocaust der 'Inneren Führung' und der 'Fürsorgepflicht der Vorgesetzten', der in einer Woche im April 1989 begonnen wurde, zu einer Endlösung geführt werden soll.'"

14

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 21. Mai 1993 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten. Zur Berichtigung des Urteils faßte sie wegen eines offensichtlichen Versehens bzw. wegen offenbarer Unrichtigkeiten und Schreibfehler die Beschlüsse vom 21. und 25. Juni 1993.

15

Entgegen der Rechtsauffassung des Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts vertrat sie die Auffassung, daß einfachen Disziplinarmaßnahmen aus den Jahren 1985 bis 1989 in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen seien und dem Soldaten auch hätten vorgehalten werden können, da insoweit noch keine Tilgungsreife eingetreten sei. Denn aus der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 WDO folge, daß die dreijährige Tilgungsfrist unterbrochen werde und erneut zu laufen beginne, wenn gegen den Soldaten während der Frist wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt werde. Das sei hier der Fall gewesen. Durch den Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte vom 24. Mai 1989 - M 1 BLb 1/89 - sei die Dreijahresfrist erneut in Lauf gesetzt worden, und sie habe sodann auf Grund des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 9. Dezember 1991 - S 6 BLc 10/91 -, mit dem das Disziplinarbeschwerdeverfahren wegen der am 13. Dezember 1989 gegen ihn verhängten Disziplinarbuße beendet worden sei, erneut zu laufen begonnen. Die Dreijahresfrist ende somit erst am 26. März 1995, dem Tag, an dem vor drei Jahren die Rechtskraft eingetreten sei. Der Berechnungsmodus, wonach die Unanfechtbarkeit/Rechtskraft einer Disziplinarentscheidung lediglich Unterbrechungsvoraussetzung sei (Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 ZDv 14/3 B 195), finde im Gesetzestext keine Stütze. Richtig sei dagegen, daß ein Soldat begünstigt sei, wenn das Rechtsmittelverfahren sich so lange hinziehe, bis frühere Disziplinarmaßnahmen tilgungsreif würden, die sodann zu tilgen seien.

16

Die Kammer hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte das Verhalten des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 3 jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen die Zurückhaltungspflicht (§ 10 Abs. 6 SG) sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und zu Anschuldigungspunkt 4 als vorsätzliche Verletzung der Pflichten nach § 10 Abs. 6, zur Disziplinwahrung (§ 17 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

17

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

18

Ein Soldat, der sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet wisse, möge seine Meinung, seine rechtlichen Zweifel, seine Urteilsschelte und seine Gewissensnot sowie seine ethisch/moralischen Vorwürfe kundgeben, wann, wem gegenüber und wo er wolle. Sein Engagement und seine Äußerungen seien jedoch schon von Verfassungs wegen nur insoweit geschützt, wie sie mit der aus der besonderen Stellung des Soldaten folgenden, durch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gebotenen Pflicht zur Zurückhaltung vereinbar seien. Die Bundeswehr diene insbesondere nicht der schrankenlosen freien Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen Soldaten, sondern sie habe in erster Linie den Auftrag zu erfüllen, den ihr das Grundgesetz und die darin bestimmten verfassungsmäßigen Organe der Bunderepublik Deutschland gäben. Dieser Pflichtenbindung habe sich der Soldat freiwillig unterworfen, als er im Jahre 1976 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit getreten sei. Damit hätten sich für ihn zugleich besondere Dienstpflichten ergeben, die er im Interesse der Erfordernisse des militärischen Dienstes zu beachten gehabt habe. Indem die Wehrverfassung heute dem Soldaten größere Freiheiten zugestehe, stelle sie im Grunde höhere Anforderungen an seine innere Haltung und sein Verantwortungsbewußtsein. Ein Untergebener könne sich seine Vorgesetzten nicht aussuchen, sondern müsse ihnen gegenüber Disziplin wahren. Der dem militärischen Vorgesetzten erteilte Führungs- und Erziehungsauftrag sei daher eine Aufgabe, die dieser zuerst in seiner eigenen Handlungsweise zu verwirklichen habe, um glaubwürdig und unangreifbar zu sein. Wer Disziplin fordere, habe sich deshalb in erster Linie selbst in die Pflicht zu nehmen, damit er in allen Belangen des Vertrauens Untergebener würdig sei. Nach § 10 Abs. 1 SG solle der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben und sei daher in besonderem Maße für die Einhaltung seiner Dienstpflichten verantwortlich. Dies gelte erst recht für einen Stabsoffizier. Je höher der Dienstgrad eines Soldaten sei, und je umfassender infolgedessen seine Vorgesetztenbefugnisse seien, um so schlechter sei das Beispiel, das er durch ein Fehlverhalten gebe, und um so schwerer wiege insoweit sein dienstliches Versagen. Hiernach wiege das Dienstvergehen des Soldaten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht leicht. Die Darstellung der geschilderten Vorgänge in den Briefen habe auf einen unbefangenen Leser glaubwürdig wirken sollen; sie stammten vom Betroffenen. Für das Ansehen und Vertrauen des Soldaten seien sie höchst abträglich gewesen und hätten dem Bemühen der Vorgesetzten um seine Integration in die militärische Gemeinschaft zuwiderlaufen müssen. Insoweit habe der Soldat im Sinne des § 10 Abs. 1 SG ein unerfreuliches Beispiel gegeben. Dies gelte ganz besonders für einen Stabsoffizier in der Laufbahn des Sanitätsdienstes. Milderungsgründe in der Tat selbst seien nicht erkennbar. Es möge zutreffen, daß der Soldat im Ärger über die erfolglosen Rechtsmittel diese Schreiben formuliert und verschickt habe, um gemäß seiner Darstellung das Vorgehen der Vorgesetzten, des Gerichts und des Wehrbeauftragten zu rügen, wobei er Befriedigung durch "ätzende Formulierungen" habe empfinden wollen; er habe jedoch diese Verfahrensergebnisse selbst verschuldet gehabt, und es habe daher für ihn nicht der geringste Anlaß bestanden, sich darüber zu beklagen, insbesondere so maßlos überzogene Vorwürfe gegen die handelnden Personen der Bundeswehr, das Hilfsorgan des Bundestages und gegen das Truppendienstgericht Mitte zu erheben. Die Ansicht des Soldaten, die Bundeswehr toleriere auch diese Darstellungen, sei, falls er sie gehabt haben sollte, abwegig. In aller Regel folge der Durchschnittsleser der Tendenz des Gelesenen und unterstelle diese als richtig. Das müsse auch ein Stabsoffizier und Humanmediziner gegen sich gelten lassen. Der Soldat habe große Hartnäckigkeit gezeigt. In der Hauptverhandlung habe er immer wieder nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ursache die beleidigende Bemerkung von Oberstarzt Dr. F. (stellvertretender Chefarzt des B. K.) sei, der Zweifel am Vollbesitz der geistigen Kräfte bei einem von beiden geäußert haben solle. Die Ursache hierfür sei gewesen, daß er nicht habe einsehen wollen, den befohlenen AvD-Dienst leisten zu müssen, weil seine privaten Interessen nicht vorrangig seien. Ihn belaste ferner, daß er bereits mehrfach durch einschlägige Dienstvergehen aufgefallen sei. Seine bisherige Führung sei daher nicht tadelfrei gewesen.

19

Gegen dieses ihm am 17. Juni 1993 zugestellte Urteil hat der Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 16. Juli 1993, der am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Antrag eingelegt, den Soldaten freizustellen, hilfsweise das Kammerurteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückzuverweisen.

20

Zur Begründung hat er vorgetragen:

21

Das Kammerurteil leide an einem gravierenden Mangel, der zur Aufhebung führen müsse. In der Hauptverhandlung der Kammer seien die gegen den Soldaten am 2. April 1985, am 6. Juni 1986, am 13. Oktober 1986, am 18. April 1989 und am 13. Dezember 1989 verhängten Disziplinarmaßnahmen eingeführt worden. Die Tilgungsfrist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 WDO sei vom Truppendienstgericht nicht beachtet worden. Der Fristbeginn im Sinne des § 13 WDO sei mit dem Tage der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme festgesetzt. Eine neue Tilgungsfrist beginne zu laufen, wenn der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat zu einer strafgerichtlichen Ahndung oder einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verurteilt werde. Die Kommentierung von Dau sei insofern nicht eindeutig, insbesondere da hier von einer disziplinargerichtlichen Maßnahme ausgegangen werde. Doch auch selbst bei einfachen Disziplinarmaßnahmen sei auf die Rechtskraft der jeweiligen Disziplinarmaßnahme abzustellen. Tatsache sei, daß für die Fristberechnung der Tag der Verhängung der Disziplinarmaßnahme ausschlaggebend sei. Die Kammer trage selbst vor, daß am 13. Dezember 1989 die letzte Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei. Mithin sei zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Tilgungsfrist abgelaufen gewesen. Allein aus vorstehenden Gründen sei das Urteil aufzuheben. Darüber hinaus sei der Soldat der Auffassung, daß die ihm im Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfenen Äußerungen noch im Rahmen der von Art. 5 GG vorgegebenen Schranken lägen. Er lasse vortragen, daß es keinesfalls in seiner Absicht gelegen habe, ein Gericht zu diffamieren, sondern daß er berechtigterweise der Ansicht sei, daß die von ihm getätigte Äußerung im Rahmen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen liege. Letztendlich habe die Kammer es versäumt, Gründe darzulegen, warum dem Soldaten diesbezüglich kein Verbotsirrtum zur Seite stehe, auf den er sich wohl berufen habe. Zu Anschuldigungspunkt 2 habe er die Urheberschaft des Textes eingeräumt. Er sei der Auffassung, daß ihm im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Petitionsrechts ein Nachteil nicht erwachsen dürfe, und habe zu Recht der Verwertung der Petition gegen ihn widersprochen. Zu den Anschuldigungspunkten 3 und 4 sei der Soldat der Ansicht, daß keinerlei Paralellen zu Vorgängen des Dritten Reiches gezogen werden dürften. Die von dem Soldaten gewählten Formulierungen seien provozierend, jedoch nicht beleidigend. Er sei der Auffassung, daß die von ihm in allen Anschuldigungspunkten getätigten Äußerungen noch im Rahmen der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG lägen, womit die Ahndung eines Dienstvergehens ausscheide.

22

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zu der Berufung des Soldaten mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1993 wie folgt Stellung genommen:

23

Der Auffassung des Verteidigers des Soldaten, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung der Truppendienstkammer die Tilgungsfrist für die im Kammerurteil als Vormaßnahmen aufgeführten Disziplinarmaßnahmen abgelaufen gewesen sei, sei zuzustimmen. Gegen den Soldaten sei zuletzt am 13. Dezember 1989 eine Disziplinarbuße verhängt worden. Die Maßnahme sei mit Zustellung des Beschlusses der Truppendienstkammer vom 9. Dezember 1991 am 26. März 1992 unanfechtbar geworden. Die Frist zur Tilgung der vorangehenden vier weiteren einfachen Disziplinarmaßnahmen sei damit unterbrochen worden (§ 13 Abs. 2 Satz 4 WDO). Sie sei am 12. Dezember 1992, nämlich drei Jahre nach Verhängung der Disziplinarbuße am 13. Dezember 1989, abgelaufen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 WDO). Alle im Disziplinarbuch eingetragenen Maßnahmen seien somit ab dem 13. Dezember 1992 zu tilgen gewesen. Der der Truppendienstkammer vorgelegte Disziplinarbuchauszug vom 7. Mai 1993 enthalte zu Recht keine Eintragungen. Der Auffassung der Kammer, daß die Dreijahresfrist ab Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses vom 9. Dezember 1991, also ab dem 26. März 1992, rechnen und erst am 25. März 1995 enden würde, könne nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber habe in § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 WDO unmißverständlich bestimmt, daß einfache Disziplinarmaßnahmen bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nach drei Jahren zu tilgen seien und daß die Frist mit dem Tage beginne, an dem die Maßnahme verhängt werde. Dieser Grundsatz gelte auch im Falle einer Unterbrechung nach § 13 Abs. 2 Satz 4 WDO. Der Eintritt der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit nach dieser Bestimmung sei lediglich Unterbrechungsvoraussetzung. Sie wolle bezwecken, daß vor Unanfechtbarkeit einer weiteren Disziplinarmaßnahme keinerlei negative Auswirkungen von dieser ausgehen dürften, während andererseits der Soldat, der den Rechtsweg beschreite, im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden solle als der, der die zweiwöchige Beschwerdefrist verstreichen lasse. Im Falle einer wirksamen Unterbrechung beginne die Dreijahresfrist für alle im Disziplinarbuch eingetragenen Disziplinarmaßnahmen ab dem Tag der Verhängung der letzten Maßnahme erneut zu laufen. Somit seien im vorliegenden Fall alle Maßnahmen ab dem 13. Dezember 1992 zu tilgen. Die Kammer sei damit zwar zu Unrecht davon ausgegangen, daß die ursprünglich im Disziplinarbuch eingetragenen fünf Disziplinarmaßnahmen bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen gewesen seien. Die Schlußfolgerung des Verteidigers, daß das Urteil der Kammer deshalb an einem gravierenden Verfahrensmangel leide, der zur Aufhebung des Urteils führen müsse, sei jedoch nicht zutreffend. Von einem Soldaten begangene frühere Dienstvergehen seien für die rechtliche Beurteilung des neuen Dienstvergehens als solchem nicht maßgebend. Sie seien ausschließlich im Rahmen der Maßnahmebemessungsüberlegungen nach § 34 WDO zu berücksichtigen, da sich das Maß der Schuld erhöhen könne, wenn ein Soldat trotz nachdrücklicher Pflichtenmahnungen immer wieder gegen seine Dienstpflichten verstoße. Mängel, die lediglich Einfluß auf die Bemessung der Maßnahme haben könnten, schieden als Mängel, die nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht führen könnten, aus. Ob und inwieweit im Falle des Soldaten die zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung der Vormaßnahmen durch die Kammer eine Änderung des Kammerurteils zur Folge haben werde, müsse der Berufungshauptverhandlung vorbehalten bleiben.

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

25

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat greift mit seinem Begehren auf Freispruch sowohl die Tat- und Schuldfeststellungen als auch die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

26

3.

Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.

27

a)

Entgegen der Auffassung des Verteidigers leidet das angefochtene Urteil nicht an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und gegebenenfalls zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd führt. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, daß die ursprünglich im Disziplinarbuch eingetragenen fünf Disziplinarmaßnahmen bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen seien. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 WDO sind einfache Disziplinarmaßnahmen bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nach drei Jahren zu tilgen, und die Frist beginnt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 WDO mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird, oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Diese Bestimmungen sind auch dann zu beachten, wenn eine Unterbrechung der Tilgungsfrist durch rechtskräftige Bestrafung des Soldaten wegen einer anderen Tat oder durch unanfechtbare Verhängung einer Disziplinarmaßnahme eintritt und damit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 WDO die Frist erneut zu laufen beginnt. Da der Eintritt der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit nach dieser Vorschrift lediglich eine Unterbrechungsvoraussetzung ist (vgl. Nr. 14 Abs. 1 ZDv 14/3 B 195; Dau, WDO, 2. Aufl., § 13 RdNr. 10), beginnt die Tilgungsfrist im Falle einer wirksamen Unterbrechung für alle - im Disziplinarbuch eingetragenen Disziplinarmaßnahmen - vom Tag der Verhängung der letzten Disziplinarmaßnahme an erneut zu laufen. Nachdem gegen den Soldaten zuletzt am 13. Dezember 1989 eine Disziplinarbuße verhängt worden war, die mit Zustellung des Beschlusses der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Dezember 1991 an den Soldaten am 26. März 1992 unanfechtbar wurde, trat eine Unterbrechung der Tilgungsfrist für die vier voraufgegangenen, nach § 13 Abs. 2 Satz 4 WDO noch nicht tilgungsfähigen einfachen Disziplinarmaßnahmen ein, so daß auch diese erst nach Ablauf von drei weiteren Jahren am 13. Dezember 1992 zu tilgen waren. Hingegen beruht die weitergehende Auffassung der Truppendienstkammer, daß die Dreijahresfrist ab Unanfechtbarkeit ihres Beschlusses vom 9. Dezember 1991 mit Zustellung am 26. März 1992 rechne und demgemäß erst am 26. März 1995 ablaufe, auf einer unzutreffenden Auslegung des § 13 Abs. 2 WDO. Waren demgemäß alle im Disziplinarbuch eingetragenen Disziplinarmaßnahmen vom 13. Dezember 1992 an zu tilgen, so durften sie in die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Mai 1993 nicht mehr eingeführt und dem Soldaten auch nicht mehr vorgehalten werden. Darin liegt jedoch kein schwerwiegender Verfahrensmangel. Denn die Berücksichtigung früherer Eintragungen von gegen den Soldaten verhängten einfachen Disziplinarmaßnahmen war zwar sachlich unzutreffend, da sie nach Ablauf der verlängerten Tilgungsfrist am 12. Dezember 1992 nicht mehr erfolgen durfte; sie hat aber nicht die tatsächlichen Feststellungen oder die rechtliche Würdigung eines im anhängigen Verfahren angeschuldigten neuen Fehlverhaltens des Soldaten berührt, sondern konnte lediglich im Rahmen der Maßnahmebemessung relevant werden.

28

b)

Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberstarzt Dr. Sp., Oberstarzt Dr. Hi. und Oberstarzt Dr. Sch. sowie der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urkunden und Schriftstücke steht zur Oberzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:

29

Der Soldat, der mit Verfügung Nr. 1436 des Bundesministers der Verteidigung - P V 6 (1) - vom 27. Oktober 1988 für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1989 an das B. K. zur Dienstleistung in der Abteilung ... kommandiert worden war, und jeweils am Wochenende, soweit möglich, an seinen Familienwohnort nach Be. zu seiner - damals als Krankenschwester berufstätigen - Ehefrau fuhr, war in den Monaten Januar bis März 1989 mehrfach als Arzt vom Dienst (AvD-Dienst) eingeteilt und nahm seit Februar 1989 am augenärztlichen Bereitschaftsdienst teil, der sich jeweils über eine Woche erstreckt und ein Wochenende einschließt. Da er im folgenden Monat dringende persönliche Verpflichtungen, u.a. seine Mitwirkung als leistungsstarker Schachspieler bei der Mannschaftsmeisterschaft in Un., zu erfüllen hatte, bat er schon im März 1989 vorsorglich darum, ihn an Wochenenden im April nicht zum AvD-Dienst einzuteilen, ohne jedoch in seiner Meldung die persönlichen Verpflichtungen näher zu erläutern; des weiteren beschwerte er sich beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom ... März 1989 dagegen, daß Ärzte im Praktikum am B. K. nicht zu dem seines Erachtens ohenhin überdenkenswerten AvD-Dienst eingeteilt würden und stellte bei seinem Disziplinarvorgesetzten vorsorglich den Antrag auf Urlaubsgewährung für sämtliche Wochenenden im April. Deswegen kam es noch im März 1989 zu einer Auseinandersetzung des Soldaten mit Oberstarzt Professor Dr. F., die dieser mit der Bemerkung beendete, daß einer von beiden Gesprächspartnern nicht ganz im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte zu sein scheine. Auch dies veranlaßte den Soldaten, sich "wegen mangelnder Fürsorge und Nichtbeachtens der Grundsätze der Inneren Führung" mit Schreiben vom ... März 1989 beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zu beschweren. Da er gleichwohl mit Dienstplan vom 22. März 1989 am Samstag, dem 8. April 1989, zum AvD-Dienst herangezogen wurde, trug er nochmals dem Chefarzt in einer Unterredung am 4. April 1989 den Wunsch vor, vom AvD-Dienst an den Wochenenden im April entbunden zu werden. Der Chefarzt, Admiralarzt Dr. Fl., teilte dem Soldaten jedoch am 5. April 1989 schriftlich mit, daß er nach Anhörung des Oberfeldarztes Dr. G. keine Veranlassung sehe, die getroffenen Einteilungen zu ändern, und stellte ihm frei, sich um eine Vertretung zu bemühen. Hierauf antwortete der Soldat dem Chefarzt mit Schreiben vom selben Tage, daß die gegen seinen ausdrücklichen Wunsch getroffene Anordnung gegen alle Prinzipien der Inneren Führung und der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten verstoße, eine reine Willkürmaßnahme darstelle und in keinem Verhältnis zur durchschnittlichen Belastung der übrigen am AvD-Dienst teilnehmenden Kollegen stehe; da er keinen Ersatz finde und auch ein Tausch nicht möglich sei, könne er aus zwingenden privaten Gründen den AvD-Dienst am 8. April 1989 nicht antreten; unter Hinweis auf die im ersten Quartal 1989 von ihm geleisteten vier AvD-Dienste beantrage er, aus der Liste der zum AvD-Dienst heranzuziehenden Sanitätsoffiziere gestrichen zu werden. Schließlich gab er am 6. April 1989 schriftlich und mündlich nochmals die Meldung ab, daß er am 8. April nicht für den AvD-Dienst zur Verfügung stehen könne. Er erhielt jedoch keine Befreiung vom Dienst, weil ein hinreichender Grund dafür verneint wurde. Entgegen der Aufforderung, den befohlenen AvD-Dienst am 8. April 1989 zu leisten, und trotz der Ankündigung, daß er andernfalls "mit Konsequenzen" zu rechnen habe, trat der Soldat seinen Dienst nicht an, so daß eine Kameradin ersatzweise für ihn eintreten mußte und ein weiterer Kamerad gegen ihn Beschwerde wegen unkollegialen Verhaltens am Sonntag, dem 9. April 1989, führte. Zwischenzeitlich hatte der Soldat am 6. April 1989 beim Verwaltungsgericht Koblenz Antrag auf Erlaß einer "einstweiligen Verfügung" gegen die Einteilung als Arzt vom Dienst gestellt, ihn jedoch mit Schreiben vom folgenden Tage wieder zurückgenommen; daraufhin wurde das Verfahren wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluß der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. April 1989 eingestellt.

30

Der Chefarzt eröffnete dem Soldaten in einer Vernehmung vom 10. April 1989, welche Pflichtverletzungen ihm wegen des Fernbleibens vom AvD-Dienst am 8. April 1989 zur Last gelegt würden, befragte ihn jedoch nicht gemäß § 28 Abs. 5 WDO, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle. Im Beisein des Protokollführers Oberstleutnant W. wollte der Soldat nicht aussagen, trug aber nach Beendigung der förmlichen Vernehmung in einem anschließenden längeren Gespräch seine Gründe für die Nichtleistung des befohlenen Dienstes vor, die der Chefarzt jedoch nicht als stichhaltig ansah.

31

Zu Anschuldigungspunkt 1:

32

Am 18. April 1989 verhängte der Chefarzt mit Zustimmung des Vorsitzenden der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte einen Disziplinararrest von fünf Tagen gegen den Soldaten und warf ihm in der Disziplinarverfügung folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen vor:

"Er hat am 08. April 1989 in K. seinen mit Dienstplan vom 22.03.89 befohlenen Arzt vom Dienst nicht durchgeführt. Er hat am 04.04.89 mündlich, am 05.04.89 schriftlich und am 06.04. 89 schriftlich und mündlich erklärt, daß er seinen befohlenen AvD nicht durchführen werde. Da der Arzt vom Dienst ein unabdingbarer ärztlich notwendiger Dienst ist, mußte durch sein Fernbleiben ein anderer Sanitätsoffizier den Dienst übernehmen."

33

Die dagegen erhobene Disziplinararrestbeschwerde vom 21. April 1989, mit der der Soldat die tatsächlichen Feststellungen in der Disziplinarformel selbst nicht angriff, sondern lediglich geltend machte, er sei vor Verhängung des Disziplinarmaßnahme nicht nach § 28 Abs. 5 WDO, sondern nur nach § 28 Abs. 4 WDO gehört worden, wurde von der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 24. Mai 1989 - M 1 BLb 1/89 - als unbegründet zurückgewiesen; in den Gründen wurde u.a. ausgeführt, daß der Soldat ausweislich der Niederschrift über seine Anhörung als Beschwerdeführer am 10. April 1989, die auch für ihn erkennbar das Schlußgehör gemäß § 28 Abs. 5 WDO dargestellt habe, zu einer Aussage nicht bereitgewesen sei, sich jedoch in einem abschließenden Gespräch gegenüber dem Chefarzt als Disziplinarvorgesetztem zur Sache geäußert und seine Gründe für die Nichtleistung des Dienstes am 8. April 1989 vorgetragen habe.

34

Mit Schreiben vom 31. Mai 1989 legte der Soldat "weitere Beschwerede" ein und beantragte u.a. die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Disziplinararrestsache unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Rahmen einer Anhörung durch den Vorsitzenden der Truppendienstkammer gab er am 6. Juni 1989 zu Protokoll, sein Begehren sei als Antrag auf Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 3 WDO aufzufassen, und begründete diesen Antrag mit seinem Schreiben vom 17. Juli 1989 in 18 Punkten. Der Antrag wurde durch Beschluß der Kammer vom 16. August 1989 - M 1 BLb 1/89 - mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß die vorgetragenen 18 Punkte keine Veranlassung gäben, den Tatvorwurf des verhängten Disziplinararrests abzuändern, insbesondere keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund enthielten; im übrigen habe der Soldat den Tatvorwurf nicht bestritten, sondern bestätigt und von der Möglichkeit, rechtzeitig vor dem 8. April 1989 eine Wehrbeschwerde einzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Der Text des Beschlusses, der den Hinweis auf die Endgültigkeit der Entscheidung enthielt (§ 41 Abs. 3 Satz 1 WDO), wurde dem Soldaten erst am 23. November 1989 (einem Donnerstag) durch Aushändigung zugestellt, nachdem ihm am 8. September 1989 zunächst nur der Briefumschlag ohne Inhalt überreicht worden war.

35

Der Soldat richtete daraufhin anläßlich eines Bereitschaftsdienstes im B. Ha. unter dem 25. November 1989 an den Präsidenten des Truppendienstgerichts Mitte folgendes Schreiben:

"Betr.: Disziplinararrestsache vom 18.04.89

Bezug: Truppendienstgericht Mitte - 1. Kammer -, Az M 1 - BLb 1/89 vom 5.9.89

Sehr geehrter Herr Präsident,

Mit Interesse habe ich den Beschluß Ihrer 1. Kammer zur Kenntnis genommen. Die dargelegten Ausführungen entsprechen in vollem Umfang den Erwartungen. So war auch erwartet worden, daß die mit dem in bester Tradition der altvorderen Unrechtsjustiz stehenden Verfahren unmittelbar in Verbindung zu bringenden Unterlagen weder vollständig eingesehen, noch in der nötigen Sorgfalt gewertet werden. Dies geht eindeutig hervor aus folgender Passage: Seite 9: .... Der Antragsteller hätte rechtzeitig eine Wehrbeschwerde einlegen können ....

Ich verweise hier auf mein Schreiben vom 19.03.89 an den sogenannten 'Wehrbeauftragten', eindeutiger kann man eine Beschwerde wohl nicht formulieren. Weiterhin lehne ich jede weitere Durchführung des Verfahrens durch Ihr Truppendienstgericht wegen Befangenheit ab.

Außerdem ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Vordruck Persmil/Bw/0066/72/V den rechtlichen Anforderungen genügt. Dies wird als nicht gegeben angesehen, da aus keiner Zeile der Rechtsbelehrung hervorgeht, daß nach einer Beschwerde eine 'weitere Beschwerde' nicht möglich sein soll.

Dr. H.

Oberstabsarzt"

36

Der Präsident des Truppendienstgerichts Mitte verfügte dieses Schreiben "z.d.A. (M 1)!"

37

Der Soldat hat sich wie folgt eingelassen:

38

Die Entscheidung des Beschwerdeverfahrens durch das Truppendienstgericht Mitte (Beschluß vom 24. Mai 1989 unter Vorsitz von Vizepräsident ...) habe nach seiner Ansicht rechtsstaatlichen Prinzipien widersprochen, da die von ihm gerügte Nichtanhörung durch den Disziplinarvorgesetzten vor der Verhängung des Arrestes essentiell gewesen sei. Mit seinem Begehren sei er jedoch auch im Verfahren nach § 40 Abs. 3 WDO erfolglos geblieben. Sein an den Präsidenten ... gerichtetes Schreiben sei indessen eine "überzogene" Urteilsschelte, die er heute anders formulieren würde. Der Brieftext sei zwar Ausdruck seiner Verärgerung gewesen, aber die ihm vorgeworfene Formulierung sei als "unflätig" zu bezeichnen. Für ihn sei alles, was nicht dem geltenden Recht entspreche, "altvordere Unrechtsjustiz". Mit dieser "sarkastisch-ironischen" Formulierung habe er das ganze Verfahren kennzeichnen wollen, damit jedoch nicht die NS-Justiz gemeint; denn er habe hier bewußt nicht die Worte "nationalsozialistische Unrechtsjustiz" gebraucht, um die Truppendienstkammer nicht zu beleidigen. Das "Unrecht" habe er darin gesehen, daß zu keinem Zeitpunkt im Verfahren klargestellt worden sei, daß ihm ein willkürlicher Befehl erteilt worden sei. Er distanziere sich jedoch ausdrücklich von dem Begriff "Unrechtsjustiz" und führe diese wertende Äußerung auf seine damalige emotionale Überreaktion zurück; er habe sich nämlich an Verhältnisse in der Deutschen Wehrmacht erinnert gefühlt und sich der Erteilung eines als willkürlich empfundenen Befehls nicht ohne kritische Gegenäußerung beugen können und wollen.

39

Zu Anschuldigungspunkt 2:

40

Am nächsten Tag, am Sonntag, dem 26. November 1989, sandte der Soldat wiederum vom B. Ha. aus an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages einen Brief mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersende ich Ihnen Unterlagen, denen Sie entnehmen können, welche Willkür sich Vorgesetzte in der Bundeswehr leisten können.

Dabei können diese sich auf Paragraphen eines Soldatengesetzes stützen, das mehr als Kriegsrecht ausgelegt wird.

So nebenbei können Sie aus den Unterlagen auch die überflüssige Existenz des sogenannten 'Wehrbeauftragten' ersehen, der sich als Sprachrohr unqualifizierter Mitarbeiter des BMVg entpuppt, ohne eigenständige Überlegungen anzustellen, um die mögliche Brisanz einer Eingabe erkennen zu können.

Konkret geht es darum, daß ich einen Befehl nicht ausgeführt habe.

Dies ist selbstverständlich im 'Ernstfall' außerhalb jeglicher Diskussion, da hätte ich mich auch nicht über eine standrechtliche Erschießung beschweren können. Ein solcher 'Ernstfall' liegt aber zur Zeit und lag auch vorher im Laufe dieses Verfahrens, das sich durchaus im Bereich der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz ansiedeln läßt, niemals vor.

Nun ist es aber nicht einfach so, daß ich einen Befehl nicht ausgeführt habe. Ich habe schon lange, bevor der Befehl erteilt wurde, den berechtigten Anspruch erhoben, daß dieser Befehl nicht ausgerechnet mir erteilt werden möge, und ich habe auch gemeldet, daß ich den Befehl, wenn er mir erteilt würde, nicht würde ausführen können. Wäre ich nun der einzige Sanitätsoffizier gewesen, dem dieser Befehl hätte erteilt werden können, so wäre mein Verhalten ohne Wenn und Aber zu verurteilen. Dem war aber keineswegs so, sondern der Befehl wurde vollkommen willkürlich, ohne Rücksicht auf meine ureigensten Interessen und ohne zwingende dienstliche Notwendigkeit, trotzdem ausgerechnet mir erteilt.

Dieses Verhalten der Vorgesetzten verstößt gegen alle Grundprinzipien der sogenannten, aber offensichtlich nur auf dem Papier existierenden 'Inneren Führung' wie auch gegen die Fürsorgepflicht. Ja, es war sogar möglich, daß sich ein Vorgesetzter ungestraft in äußerst beleidigender Weise vergessen konnte.

Das Ende der aktuellen Strophe des 'Gehorsamskanons' ist, daß ich zu einer Arreststrafe verurteilt wurde, einer Strafe, die jedoch keine Macht der Welt wird durchsetzen können. Sicher gibt es in Ihrem Gremium eine Mehrheit, die allein aufgrund des gesunden Menschenverstandes erkennen wird, daß hier etwas im Speziellen und auch im Allgemeinen nicht stimmen kann.

So bitte ich denn darum, daß Sie mein Anliegen, dem blindwütigen Ausdruck bloßer Machtdemonstration Einhalt zu gebieten, prüfen.

Es kann doch nicht angehen, daß offensichtliches Unrecht durch ein geltendes Gesetz legalisiert wird.

Rasches Handeln ist erforderlich, um weitere Vollstreckungsversuche des Unrechtsurteils zu verhindern, falls dies in Ihrer Macht steht, notfalls durch eine einstweilige Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Unterschrift

(Dr. med. H.)"

41

Vom Deutschen Bundestag - Petitionsausschuß - wurde eine Kopie dieser Petition dem Bundesminister der Verteidigung zur Stellungnahme übersandt und gelangte in dessen Geschäftsgang. Auf eine entsprechende Bitte des Wehrdisziplinaranwalts vom 7. Mai 1990 ließ der Vorsitzende des Petitionsausschusses mit Schreiben vom 26. Juni 1990 mitteilen, er gebe das Originalschreiben der Petition für die Dauer der Durchführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht heraus, weil er nicht dazu beitragen wolle, daß dem Soldaten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Petitionsrechts ein Nachteil erwachse; ergänzend wies er den Wehrdisziplinaranwalt darauf hin, daß im Hinblick auf Form und Inhalt der Eingabe eine parlamentarische Behandlung unterbleibe.

42

Dessen ungeachtet nahm der Wehrdisziplinaranwalt die den Wehrbeauftragten und das disziplinargerichtliche Verfahren betreffenden Äußerungen des Soldaten in die Anschuldigungsschrift unter Anschuldigungspunkt 2 auf, die dem Truppendienstgericht zugeleitet wurde und damit das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig werden ließ (§ 96 Abs. 1 Satz 4 WDO).

43

Der Soldat widersprach zunächst der Verwertung der Kopie des Petitionsschreibens gegen ihn und erklärte, er könne dazu ohne Prüfung der Übereinstimmung mit dem Originalschreiben, das an den Petitionsausschuß gegangen sei, keine Stellung nehmen, erkannte jedoch am Schluß der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erster Instanz die Obereinstimmung der Kopie des Petitionsschreibens mit dem Original an. Des weiteren führte er aus, er habe die Dienststelle des "sogenannten Wehrbeauftragten" als überflüssig bezeichnet, weil dessen Mitarbeiter seine beiden Eingaben vom 8. und 19. März 1989 nicht sachgemäß bearbeitet hätten, und habe mit dem Zusatz "sogenannt" zum Ausdruck bringen wollen, daß der Wehrbeauftragte in seinem Fall anstelle einer Kontrolle einfach Falschinformationen durch den Bundesminister der Verteidigung in die Beantwortung seiner Beschwerden am 7. April 1989 und 28. Juni 1989 übernommen habe.

44

Der Soldat wandte sich mit einer Eingabe vom 7. Juni 1993 erneut an den Petitionsausschuß und trug vor, er fühle sich in seinem Grundrecht gemäß Art. 17 GG dadurch erheblich eingeschränkt, daß der Wehrdisziplinaranwalt die den Wehrbeauftragten und das disziplinargerichtliche Verfahren betreffenden Äußerungen in seiner Petition vom 26. November 1989 in die Anschuldigungsschrift aufgenommen und zum Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemacht habe. Der Vorsitzende des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages teilte dem Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben vom 15. November 1993 mit, daß er, ohne der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren des Soldaten vorgreifen zu wollen, darauf aufmerksam mache, daß der Petitionsausschuß das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts als Verletzung des Art. 17 GG ansehe.

45

Nach seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung hatte der Soldat am 25./26. November 1989 Wochenenddienst im B. H. geleistet und war auf Grund des ihm am 23. November 1989 ausgehändigten Kammerbeschlusses in einen Zustand emotionaler Erregung und innerer Spannung geraten, da die Entscheidung wie ein "rotes Tuch" auf ihn gewirkt habe. Ohne sich zuvor mit dem Phänomen der "nationalsozialistischen Unrechtsjustiz" substantiell begrifflich auseinandergesetzt zu haben, habe er mit diesen Worten plakativ und gegenüber dem Schreiben vom 25. November 1989 gesteigert seine situationsbedingte Empfindung zu beschreiben und abzureagieren versucht, daß ihm durch das Verfahren "Unrecht" geschehen sei; dabei habe er sich ohne jegliche Überprüfung von der Vermutung leiten lassen, daß so in Verfahren der - früheren - Wehrmachtjustiz im Einzelfall entschieden worden sein könne. Er sehe ein, daß es sich dabei um eine undifferenzierte Betrachtungsweise handle, und bedauere den "unangemessenen Ausdruck", der auf seinen anhaltenden Affektzustand zurückzuführen sei.

46

Zu Anschuldigungspunkt 3:

47

Am 3. Dezember 1989 richtete der Soldat folgendes Schreiben an den Bundespräsidenten:

"§ 15 Wehrdisziplinarordnung (Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme auf dem Gnadenwege)

Sehr geehrter Herr Bundespräsident,

in der Anlage übersende ich Ihnen Unterlagen, denen Sie entnehmen können, welche Willkür sich Vorgesetzte in der Bundeswehr leisten können. Dabei können diese sich auf Paragraphen eines Soldatengesetzes stützen, das mehr als Kriegsrecht ausgelegt wird.

Konkret geht es darum, daß ich einen Befehl nicht ausgeführt habe.

Dies ist selbstverständlich im 'Ernstfall' außerhalb jeglicher Diskussion, da hätte ich mich auch nicht über eine standrechtliche Erschießung beschweren können. Ein solcher 'Ernstfall' liegt aber zur Zeit und lag auch vorher im Laufe dieses Verfahrens, das sich durchaus im Bereich der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz ansiedeln läßt, niemals vor.

Nun ist es aber nicht einfach so, daß ich einen Befehl nicht ausgeführt habe. Ich habe schon lange, bevor der Befehl erteilt wurde, den berechtigten Anspruch erhoben, daß dieser Befehl nicht ausgerechnet mir erteilt werden möge, und ich habe auch gemeldet, daß ich den Befehl, wenn er mir erteilt würde, nicht würde ausführen können.

Wäre ich nun der einzige Sanitätsoffizier gewesen, dem dieser Befehl hätte erteilt werden können, so wäre mein Verhalten ohne Wenn und Aber zu verurteilen. Dem war aber keineswegs so, sondern der Befehl wurde vollkommen willkürlich, ohne Rücksicht auf meine ureigensten Interessen und ohne zwingende dienstliche Notwendigkeit, trotzdem ausgerechnet mir erteilt.

Dieses Verhalten der Vorgesetzten verstößt gegen alle Grundprinzipien der sogenannten, aber offensichtlich nur auf dem Papier existierenden 'Inneren Führung' wie auch gegen die Fürsorgepflicht. Ja, es war sogar möglich, daß sich ein Vorgesetzter ungestraft in äußerst beleidigender Weise vergessen konnte.

So wurde ich dann zu einer Arreststrafe verurteilt.

Allein aufgrund des gesunden Menschenverstandes muß man erkennen, daß hier etwas im Speziellen und auch im Allgemeinen nicht stimmen kann.

So bitte ich denn darum, daß Sie mein Anliegen, dem blindwütigen Ausdruck bloßer Machtdemonstration Einhalt zu gebieten, prüfen.

Es kann doch nicht angehen, daß offensichtliches Unrecht durch ein geltendes Gesetz legalisiert wird.

Es ist abzuwägen, ob die Gehorsamspflicht gegenüber der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten Vorrang hat, und ob Vorgesetzte willkürlich gegen alle Verhältnismäßigkeit Befehle geben dürfen. Rasches Handeln ist erforderlich, um weitere Vollstreckungsversuche des Unrechtsurteils zu verhindern, falls dies in Ihrer Macht steht, notfalls durch eine einstweilige Verfügung.

Bezüglich der Delegation der Ausübung des Gnadenrechtes in den Bereich des BMVg weise ich darauf hin, daß in diesem Falle eine objektive Prüfung ohne Voreingenommenheit kaum möglich sein wird. Im Gegenteil, eine derartige Verfahrensweise ist wegen Befangenheit der Entscheidungsträger abzulehnen, dies geht auch schon aus den beigefügten Unterlagen hervor.

Hochachtungsvoll

gez. Unterschrift

(Dr. med. H.)"

48

Der Soldat hat hierzu erklärt, er habe sich Anfang Dezember 1989 noch in der gleichen emotionalen Belastungssituation wie bei der Formulierung seiner Schreiben an den Präsidenten des Truppendienstgerichts Mitte vom 25. November 1989 und an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestags vom 26. November 1989 befunden und bei der Erstellung des Gnadengesuchs an den Bundespräsidenten im wesentlichen die in seinem Computer "gespeicherte" Formulierung übernommen. Der Gebrauch drastischer, provozierender oder ironischer Äußerungen gegenüber einflußreichen Stellen und Leuten habe ihm einen Rest an Befriedigung gegeben, die ihm durch die insgesamt als rechtswidrig empfundenen Entscheidungen im Verfahren über seine Disziplinararrestbeschwerde verwehrt geblieben sei. Bei dem von ihm gewählten Vergleich handle es sich um ein "journalistisches Stilmittel", dessen Übermittlung er auf den Bundespräsidenten habe beschränken wollen.

49

Zu Anschuldigungspunkt 4:

50

Nach der Aushändigung der Einleitungsverfügung in diesem Verfahren, die in Vertretung des Amtschefs des S. der Bundeswehr von Generalarzt Dr. Sc. unterzeichnet worden war und das Geschäftszeichen "RB - Az 25-01-30/D 3/90" trug, sandte der Soldat am 29. Mai 1990 folgendes Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung:

"Sehr geehrter Herr Bundesminister ...

Sicherlich haben Sie in Ihrem Ministerium, wie auch in den angegliederten subalternen Abteilungen, wie zum Beispiel dem Sanitätsamt, alles und alle bestens 'im Griff'.

So wird Ihnen gewiß auch das Aktenzeichen RB - Az 25-01-30/D 3/90 aus ebendiesem Sanitätsamt" bekannt sein, "mit dem der Holocaust der 'Inneren Führung' und der 'Fürsorgepflicht der Vorgesetzten', der in einer Woche im April 1989 begonnen wurde, zu seiner Endlösung geführt werden soll.

Selbstverständlich wird Ihnen dann auch nicht neu sein, daß in der Ihnen treu ergebenen Bundeswehr Oberstärzte ungestraft Untergebene beleidigen, ja fast gar könnte man sagen, seelisch mißhandeln dürfen, und daß dafür Generalärzte auch noch Verständnis zeigen.

In den Seil- und Gefolgschaften auf dem Weg zu Pöstchen und Posten steht einer für den anderen grade, und alle schlagen mit großen Fliegenklatschen auf widerspenstige Untergebene ein (Oh Herr vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was Sie tun!).

Ich beschwere mich hiermit gegen einen gewissen Generalarzt Dr. Sc. wegen Amtsmißbrauch in Tateinheit mit schwerer Verleumdung im Zusammenhang mit o.a. Aktenzeichen.

Mit gesetzlich noch zulässigen Ausdrücken!

Dr. ... H., Oberstabsarzt"

51

Das Bundesministerium der Verteidigung - Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens - erteilte darauf dem Soldaten am 18. Juni 1990 einen Beschwerdebescheid nach § 9 Abs. 1 WBO, mit dem es "die Beschwerde vom 29.05.90 gegen Generalarzt Dr. Sc. als Vertreter des Amtschefs des S. der Bundeswehr" zurückwies. Da sich die Verfügung zur Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens einschließlich der ihr vorangegangenen Ermittlungen einer Anfechtung nach der Wehrdisziplinarordnung entziehe, wäre es unzulässig, sich einen Rechtsbehelf dagegen durch eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zu verschaffen. Maßnahmen der Dienstaufsicht kämen nicht in Betracht.

52

Der Soldat hat sich hierzu, wie folgt, eingelassen:

53

Er habe die Entwicklung seit März 1989, insbesondere den Ablauf des Verfahrens nach Verhängung des Disziplinararrestes, als "Katastrophe" der Grundsätze der Inneren Führung sowie der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten empfunden. Mit der eigenen Wortschöpfung "Holocaust der Inneren Führung" habe er hierfür ein Sinnbild entsprechend der sprachlichen Ableitung aus der Bibel gesucht und zum Ausdruck bringen wollen, daß diese Grundsätze "in Rauch aufgegangen" seien. Es sei abwegig, daraus und aus dem Wort "Endlösung" eine Parallele zu Vorgängen im "Dritten Reich" ziehen zu wollen; er habe bewußt jeden Hinweis auf "nationalsozialistische Unrechtsjustiz" vermieden. Seine - seiner Auffassung nach intellektuell gelungene - Formulierung sei allerdings nicht nur drastisch und emotional, sondern auch unverhältnismäßig; sie habe mit Bedacht provozieren sollen, sei aber nicht beleidigend gemeint gewesen.

54

c)

Dieser Sachverhalt ist dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

55

Da die angeschuldigten Äußerungen des Soldaten teilweise in Eingaben an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und an den Bundespräsidenten enthalten, teilweise als kritische Meinungsäußerungen an den Präsidenten des Truppendienstgerichts Mitte sowie als Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung an den Bundesminister der Verteidigung gerichtet waren, waren einerseits der Schutz des Petitionsrechts bzw. die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen des Beschwerderechts nach Art. 17 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 2 WBO und andererseits die Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten.

56

Zu Anschuldigungspunkt 1:

57

Soweit der Soldat in dem Schreiben an den Präsidenten des Truppendienstgerichts Mitte vom 25. November 1989 gerügt hat, daß "die mit dem in bester Tradition der altvorderen Unrechtsjustiz stehenden Verfahren unmittelbar in Verbindung zu bringende Unterlagen weder vollständig eingesehen noch in der nötigen Sorgfalt gewertet" wurden, war er von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen.

58

Ein Soldat darf nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - <NZWehrr 1993, 169 [f.] = NVwZ 1993, 1108 [f.]> m.w.N.) sein Anliegen und seine Interessen in Beschwerden und Eingaben mit Oberzeugung, in freimütiger und offener Kritik, auch in einer gewissen Leidenschaft und mit deutlichen Worten vertreten; er darf "im Kampf um sein Recht" selbst harte Worte gebrauchen, und auch zusammenfassende Wertungen können ihm nicht versagt werden. Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn er etwa wissentlich oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Angaben macht, Vorgesetzte oder Kameraden diffamiert oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt.

59

Das Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat. Der besondere Wertgehalt dieses Grundrechts führt bei Beiträgen zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sogar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede (BVerfGE 82, 272 [281 f.]). Jeder hat demzufolge in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Diese Befugnis bindet nach Art. 1 Abs. 3 GG auch die Bundeswehr als Teil der vollziehenden Gewalt als unmittelbar geltendes Recht, gilt für Soldaten jedoch nicht schrankenlos. Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 282 [291]), darf für Soldaten gemäß Art. 17a Abs. 1 GG neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (BVerfGE 44, 197 [202]). Beispielsweise stellt die Bestimmung des § 17 Abs. 2 SG ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, das nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts verbietet, sondern in Ausfüllung des Art. 17a Abs. 1 GG die Freiheit der Meinungsäußerung beschränkt, um dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und die Erfüllung der ihr gestellten Verteidigungsaufgabe zu sichern. Hierbei unterliegt die Meinungsäußerungsfreiheit des Soldaten nicht erst dann Begrenzungen, wenn tatsächliche Auswirkungen für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr festgestellt werden. Es reicht aus, wenn das Verhalten des Soldaten als solches typischerweise geeignet ist, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 44, 197 [203]).

60

Da eine disziplinargerichtliche Ahndung der Meinungsäußerung eines Soldaten jedoch einen Eingriff in den Schutzbereich seines Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, ist die Meinungsäußerung unter Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärung objektiv und sachlich in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens zu ermitteln und zu würdigen, in dem sie gefallen ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2750). Ihr darf deshalb kein Sinn gegeben werden, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht hat, und es darf unter mehreren objektiv möglichen Deutungen nicht die zur Beanstandung führende herausgegriffen werden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 272 [280]).

61

Der Soldat hat vorgebracht, daß für ihn alles, was nicht dem geltenden Recht entspreche, "altvordere Unrechtsjustiz" sei. Mit dieser "sarkastisch-ironischen" Formulierung habe er das gesamte Verfahren von der als willkürlich empfundenen Erteilung des Befehls zur Leistung des AvD-Dienstes am 8. April 1989 bis zur Entscheidung der Truppendienstkammer über seine Disziplinararrestbeschwerde kennzeichnen wollen, dabei eine Konkretisierung im Sinne der "nationalsozialistischen Unrechtsjustiz" jedoch bewußt vermieden, um die Truppendienstkammer nicht zu beleidigen.

62

Da nach Art. 103 Abs. 1 GG jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör hat, stellt sich jede Verletzung dieses Grundrechts als "Unrecht" dar, und ein Gericht, das durch sein Verfahren oder seine Entscheidung den Eindruck erweckt, dem Rechtsuchenden das rechtliche Gehör zu versagen, würde sich dem Vorwurf der "Unrechtsjustiz" aussetzen, wie er vor Inkrafttreten des Grundgesetzes begründet gewesen sein mag. Die Bezeichnung "altvordere Unrechtsjustiz" ist daher bei objektiver Interpretation ihres Wortlauts und Sinnverständnisses so zu verstehen, daß damit eine Rechtsprechung, die den Anforderungen des Grundgesetzes nicht entspricht, ohne zeitliche Eingrenzung in der Vergangenheit gemeint war. Da der Soldat hier - subjektiv seine Erwartung, daß in seinem Verfahren Unterlagen weder vollständig eingesehen noch in der nötigen Sorgfalt gewertet würden, bestätigt sah, hat er daraus den Schluß gezogen, daß es sich um ein Verhalten zu seinen Lasten "in bester Tradition der altvorderen Unrechtsjustiz" handelte. Aus dem gesamten Kontext ergibt sich, daß der Soldat gegenüber dem Präsidenten des Truppendienstgerichts Mitte seinen persönlichen Eindruck artikulieren wollte, die Entscheidung der Truppendienstkammer sei so ergangen, wie sie in den Zeiten vor, aber nicht mehr nach Inkrafttreten des Grundgesetzes als rechtmäßig angesehen werden könne. Diese kritische Meinungsäußerung bewegt sich nach Oberzeugung des Senats noch in den Grenzen des Zulässigen, weil der Soldat weder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen, hier inbesondere zur Wahrung des Ehrenschutzes, verstoßen noch wissentlich oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unzutreffende Angaben oder eine diffamierende Erklärung abgegeben hat. Wenngleich die vom Soldaten gewählte Bezeichnung nicht nur Ausdruck freimütiger und sachlicher Kritik ist, sondern auch die Neigung zu emotionaler und überspitzter Reaktion erkennen läßt, handelt es sich dabei um eine zusammenfassende Wertung, in der sich letztlich das persönliche Rechtsempfinden des Soldaten offenbart und die deshalb dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Denn Werturteile sind von Art. 5 Abs. 1 GG durchweg geschützt, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", "emotional" oder "rational" begründet ist (BVerfGE 61, 1 [7] und BVerfG NJW 1992, 2815 m.w.N.).

63

Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3:

64

Da die sowohl an den Petitionsausschuß als auch an den Bundespräsidenten gerichtete Erklärung über ein Verfahren, das sich "durchaus im Bereich der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz ansiedeln läßt", weder einem Untergebenen noch der Öffentlichkeit bekannt werden konnte und eindeutig weder die Würde, die Ehre oder die Rechte eines Kameraden noch die militärische Disziplin und die dienstliche Stellung eines Vorgesetzten in seiner Person angegriffen hat, kommt eine Verletzung der Pflichten zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [324]>), zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 21.87 -) und zur Wahrung der Disziplin sowie zur Achtung des Vorgesetzten nach § 17 Abs. 1 SG (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - <BVerwGE 86, 188>) hier nicht in Betracht. Die schriftlichen Äußerungen des Soldaten, die nach seiner Einlassung jeweils im dienstlichen Bereich verfaßt wurden, waren daher allein unter den Voraussetzungen der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu prüfen.

65

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im innerdienstlichen Bereich vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Verhalten eines Soldaten dazu geeignet war (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41> und vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [73]>). Ein Soldat muß nämlich sein Verhalten stets so einrichten, daß ein vernünftiger, objektiv denkender Dritter im Falle seiner Kenntnisnahme darin keine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 -).

66

Der von dem Soldaten innerhalb weniger Tage wiederholte Vergleich des von ihm geführten Disziplinarbeschwerdeverfahrens mit einem Verfahren, "das sich durchaus im Bereich der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz ansiedeln" lasse, stellt sich objektiv nicht nur alsgravierender verbaler Fehlgriff oder "drastische und ätzende Formulierung" im Sinne eines journalistischen Stilmittels, sondern als eine sachlich nicht nachvollziehbare, unzutreffende Wertung und hinsichtlich ihrer offensichtlichen Intention als unerträgliche Diffamierung der Institutionen der Rechtspflege der Bundeswehr, hier insbesondere der Truppendienstkammer, die über die Disziplinararrestbeschwerde des Soldaten und über die Aufhebung der nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme entschieden hat, dar. Angesichts der Tatsache, daß es sich um ein Gerichtsverfahren im Geltungsbereich und unter der Herrschaft des Grundgesetzes handelte, war die angeschuldigte Meinungsäußerung geeignet, sowohl bei den Mitgliedern des Petitionsausschusses als auch im Bundespäsidialamt den Anschein zu erwecken, daß die zuständige Truppendienstkammer das Verfahren im Sinne "nationalsozialistischer Unrechtsjustiz" geführt hat. Sie wirkt damit dem jahrzehntelangen Bestreben der Bundesrepublik Deutschland entgegen, die Hypothek abzutragen, die auf Grund der nationalsozialistischen Verbrechen noch auf ihr lastet (vgl. BVerwGE 86, 321 [334]). Denn nicht nur ein - tatsächlich oder scheinbar werbendes - Eintreten für das Bild des NS-Staates oder eine Neubelebung seiner Ideologie, sondern auch eine bewußt unsachliche und verzerrende Darstellung der Verfassungswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder in einzelnen Bereichen, hier insbesondere der durch nichts gerechtfertigte Versuch einer Gleichsetzung eines rechtsstaatlich geordneten Gerichtsverfahrens im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit dem Phänomen der "nationalsozialistischen Unrechtsjustiz", überschreitet die Grenze des zulässigen Verhaltens im Rahmen der freien Meinungsäußerung.

67

Die Meinungsäußerungsfreiheit tritt regelmäßig hinter dem grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des einzelnen oder einer Institution zurück, wenn es sich bei der Äußerung um "Schmähkritik" handelt. Dieser Begriff darf allerdings im Interesse der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht weit ausgelegt werden. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfGE 82, 272 [284] und BVerfG NJW 1993, 1462 m.w.N.). Diese Grundsätze sind im Rahmen der soldatischen Pflichten, insbesondere bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Soldaten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), auch dann anzuwenden, wenn nicht eine einzelne Person, sondern ein Spruchkörper eines Wehrdienstgerichts oder eine der Erfüllung des Verteidigungsauftrags dienende Institution als Personalkörper diffamiert wird.

68

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der Einlassung des Soldaten ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß er mit der in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 angeschuldigten Äußerung im Unterschied zu der im Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfenenen Erklärung - bewußt die zeitliche Eingrenzung auf das Phänomen "nationalsozialistische Unrechtsjustiz" gewählt und damit in seiner Eingabe an den Petitionsausschuß sowie in seinem Gnadengesuch an den Bundespräsidenten bewußt eine Schmähkritik gegenüber der zuständigen Truppendienstkammer verbunden hat. Wenngleich er für sich in Anspruch genommen hat, daß er dabei auf Grund ungeprüfter Vermutungen von einer Gleichsetzung "nationalsozialistischer Unrechts Justiz" mit der "Wehrmachtjustiz" ausgegangen sei, vermag er dadurch das Gewicht und die diffamierende Intention seiner Schmähkritik nicht zu relativieren. Denn aus dem Kontext seiner Erklärung ergibt sich zweifelsfrei, daß er zwar den von ihm angesprochenen "Ernstfall einer standrechtlichen Erschießung" - nach eigener Einschätzung - zu keinem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens als gegeben, aber nach der Erfolglosigkeit seiner Disziplinararrestbeschwerde den Vergleich mit einem Verfahren im Bereich der "nationalsozialistischen Unrechtsjustiz" durchaus als naheliegend angesehen hat. Als Empfänger eines ihm erteilten Befehls war der Soldat gemäß § 11 SG jedoch nicht nur im Verteidigungsfall, sondern auch im Frieden zum Gehorsam verpflichtet. Eine Gleichsetzung oder ein Vergleich der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsprechung eines Truppendienstgerichts mit dem zeitbedingten Verständnis der "Wehrmachtjustiz" während des Nationalsozialismus ist weder nachvollziehbar noch vertretbar; das vermochte auch der Soldat bei ruhiger Überlegung - hätte er nicht "einen Rest an Befriedigung" gesucht - selbst zu erkennen und sich demgemäß vor einer Schmähkritik gegenüber der Truppendienstkammer zu bewahren.

69

Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß sich der Soldat hier nicht mit einem allgemein- oder wehr- bzw. sicherheitspolitischen Thema auseinandergesetzt, sondern private Interessen geltend gemacht hat, als er das Verfahren über seine Disziplinararrestbeschwerde zum Anlaß nahm, insoweit einen Vergleich mit "nationalsozialistischer Unrechts Justiz" herzustellen. Da er damit gegenüber den Adressaten seiner Schreiben - nach eigener Einlassung - lediglich seine persönliche Betroffenheit und Enttäuschung über die Erfolglosigkeit der von ihm geführten Rechtsmittel zum Ausdruck bringen wollte, kann er sich jedenfalls nicht darauf berufen, in öffentlicher Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, persönliche Kritik auch in überspitzter und polemischer Form äußern zu dürfen. Denn nur Beiträge zur Erörterung in einer die öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz gemäß Art. 5 Abs. 1 GG als Äußerungen, die, wie hier, allein der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 82, 272 [f.] und BVerfG NJW 1992, 2013 [f.] m.w.N.).

70

Die angeschuldigten Äußerungen des Soldaten unterliegen auch nicht dem Grundrechtsschutz nach Art. 17 GG, der jedermann das Recht gibt, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Diese Verfassungsnorm eröffnet neben den Formalverfahren und zusätzlich zu ihnen ein Anrufungsverfahren, das ergänzend eingreift, auch dann, wenn formelle Rechtsmittel überhaupt nicht oder nicht mehr möglich sind (vgl. Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 17 Anm. 19). Zweifelsfrei ist dabei, daß das Grundrecht des Art. 17 GG einen Anspruch auf irgendein Tätigwerden der mit der Petition befaßten Stellen nur dann verleihen kann, wenn es sich um eine zulässige Petition handelt. Allgemein anerkannt wird, daß eine zulässige Petition dann nicht vorliegt, wenn etwas gesetzlich Verbotenes gefordert wird oder die Form der Petition den Anforderungen nicht entspricht, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, also etwa beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt hat. Des weiteren erscheint zweifelsfrei, daß Art. 17 GG die Stelle, bei der die Bitte oder Beschwerde einzureichen ist, nicht nur zur Entgegennahme, sondern auch zur sachlichen Prüfung der Petition verpflichtet (BVerfGE 2, 225 [229 f.]). Der Soldat konnte somit sein Anliegen bei der Eingabe an den Petitionsausschuß wie auch im Gnadengesuch an den Bundespräsidenten in freimütiger und offener Kritik, auch mit harten Worten und einer zusammenfassenden Wertung im Sinne einer drastischen bzw. ironischen Formulierung vertreten; er durfte aber die Grenze des Zulässigen nicht durch Beleidigung von Personen oder Schmähkritik gegenüber Institutionen der Wehrdienstgerichtsbarkeit überschreiten. Denn eine Erklärung, die sich als Schmähkritik darstellt, ist durch Art. 17 GG ebensowenig wie durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.

71

Auch die Einbeziehung der angeschuldigten Äußerungen in die Anschuldigungsschrift unter den Anschuldigungspunkten 2 und 3 durch den Wehrdisziplinaranwalt stellt keinen Eingriff in das Grundrecht des Soldaten nach Art. 17 GG dar. Denn sowohl der Petitionsausschuß als auch der Bundespräsident hatten dem Bundesminister der Verteidigung Kenntnis von der jeweiligen Eingabe gegeben, und es besteht kein Zweifel, daß die übersandten Ablichtungen mit den Originalschreiben übereinstimmen. Der Soldat hatte zwar in der Hauptverhandlung erster Instanz der Verwertung der Kopie des Petitionsschreibens widersprochen, jedoch am Schluß der Beweisaufnahme die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original anerkannt.

72

Hingegen stellt die zu Anschuldigungspunkt 2 ebenfalls angeschuldigte Bemerkung des Soldaten über die "überflüssige Existenz des sogenannten Wehrbeauftragten, der sich als Sprachrohr unqualifizierter Mitarbeiter des Bundesministers der Verteidigung entpuppt, ohne eigenständige Überlegungen anzustellen, um die mögliche Brisanz seiner Eingabe erkennen zu können", noch keine pflichtwidrige Erklärung dar. Dabei handelt es sich vielmehr um eine - die Wirklichkeit verzerrende und übertreibende - zusammenfassende Wertung der Bearbeitung seiner Eingaben durch den Wehrbeauftragten, soweit sie in dessen Antwortschreiben an den Soldaten vom 7. April und 28. Juni 1989 erkennbar geworden ist. Soweit einzelne Worte, wie z.B. "Sprachrohr" oder "unqualifizierte Mitarbeiter", eine herabsetzende Wirkung intendieren und polemisch oder abfällig klingen, steht hier nach dem Gesamtzusammenhang der Bemerkung nicht die Diffamierung von Personen, sondern die kritische Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund.

73

Da der Soldat als Stabsoffizier und Akademiker, der auf Grund seiner Schul- und Hochschulausbildung über ein besonderes sprachliches Ausdrucksvermögen verfügt, zweimal innerhalb weniger Tage die Erklärung eines Vergleichs mit einem Verfahren, das sich durchaus im Bereich "nationalsozialistischer Unrechtsjustiz" ansiedeln läßt, abgegeben hat, wußte und wollte er, was er tat. Er hat damit vorsätzlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht im Dienst nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Da er nach eigener Einlassung starke Worte mit drastischer Formulierung gebrauchen wollte, um den Eindruck zu artikulieren, daß ihm Unrecht geschehen sei, handelte er nicht in einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 Satz 1 StGB.

74

Zu Anschuldigungspunkt 4:

75

Soweit der Soldat in seinem Beschwerdeschreiben an den Bundesminister der Verteidigung vom "Holocaust der Inneren Führung und der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten" gesprochen hat, der "zu seiner Endlösung geführt werden" solle, hat er im Ergebnis seine Dienstpflichten nicht verletzt.

76

Nach § 1 WBO kann sich ein Soldat beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Der Soldat kann die Beschwerde mündlich oder schriftlich einlegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 WBO). Legt er sie schriftlich ein, so muß er sie zwar nicht begründen; er wird aber in der Regel eine Schilderung des Sachverhalts und der Gründe geben, aus denen sich die von ihm behauptete unrichtige oder pflichtwidrige Behandlung herleiten läßt. Zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen im Rahmen seines Beschwerderechts (Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 2 WBO) ist es ihm nicht nur gestattet, sondern ist er sogar dazu verpflichtet, eine wahrheitsmäßige Schilderung der Ereignisse und seiner Beschwer zu geben (BVerwG NZWehrr 1993, 169 [f.] = NVwZ 1993, 1108 [f.]). Während die in dem Beschwerdeschreiben ebenfalls enthaltenen Angriffe gegen den Generalarzt Dr. Sc. wegen abgeblichen Amtsmißbrauchs in Tateinheit mit schwerer Verleumdung nicht angeschuldigt worden sind, erhebt die Anschuldigungsschrift die Bemerkung des Soldaten über den "Holocaust der Inneren Führung, der zu einer Endlösung geführt werden soll" zum Tatvorwurf. Diese Äußerung, die ersichtlich emotional gefärbt, überspitzt formuliert und provozierend gemeint war, enthält auch im Kontext des Beschwerdeschreibens keine konkreten Tatsachenbehauptungen, sondern ist vielmehr Ausdruck eines von persönlicher Enttäuschung und verletztem Rechtsempfinden getragenen Unbehagens, dabei zugleich Ausdruck einer - allerdings unangemessenen - intellektuellen Freude an spielerisch verbaler Verwendung von historisch zuzuordnenden Begriffen mit entsprechendem Symbolgehalt. Da es sich dabei insgesamt um eine kritisch zusammenfassende Wertung eigener Eindrücke und Beobachtungen im Rahmen der Vorgänge handelt, die zu seiner Disziplinararrestbeschwerde und darüber hinaus geführt haben, unterliegt diese Meinungsäußerung dem Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 GG und dem Verbot der Benachteiligung nach § 2 WBO. Der Soldat war deshalb insoweit von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen.

77

Er hat aber mit der schuldhaften Verletzung seiner Pflichten in den Anschuldungspunkten 2 und 3 insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

78

d)

Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Das Dienstvergehen ist nicht leicht zu nehmen. Ein Soldat, der sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet weiß, mag seine kritische Meinung, seine Zweifel hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit eines gerichtlichen Verfahrens, sein Unbehagen über die Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels oder seine "Urteilsschelte" kundtun, wann und wem gegenüber er dies für angezeigt oder geboten hält. Sein Engagement und seine Äußerungen sind jedoch schon von Verfassungs wegen nur insoweit geschützt, wie sie mit der aus der besonderen Stellung des Soldaten folgenden, durch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gebotenen Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung innerhalb wie außerhalb des Dienstes vereinbar sind. Die Bundeswehr lebt nicht vom "Kampf der Meinungen" und dient insbesondere nicht der freien Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen Soldaten, sondern hat in erster Linie den Auftrag zu erfüllen, den ihr das Grundgesetz und die darin bestimmten verfassungsmäßigen Organe der Bundesrepublik Deutschland geben. Dieser Pflichtenbindung hat sich der Soldat freiwillig unterworfen, als er im Jahre 1976 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit trat. Damit ergaben sich für ihn zugleich besondere Dienstpflichten, die er im Interesse der Erfordernisse des militärischen Dienstes zu beachten hatte. Indem die Wehrverfassung heute dem Soldaten größere Freiheiten zugesteht, stellt sie im Grunde höhere Anforderungen an seine innere Haltung und sein Verantwortungsbewußtsein. Der dem militärischen Vorgesetzten erteilte Führungs- und Erziehungsauftrag ist eine Aufgabe, die dieser zuerst in seiner eigenen Handlungsweise zu verwirklichen hat, um glaubwürdig und unangreifbar zu sein. Wer Disziplin fordert, hat sich deshalb in erster Linie selbst in die Pflicht zu nehmen (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - und vom 20. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 3.92 -).

79

Nach § 10 Abs. 1 SG soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben und ist daher in besonderem Maße für die Einhaltung seiner Dienstpflichten verantwortlich. Je höher der Dienstgrad eines Soldaten ist, und je umfassender infolgedessen seine Vorgesetztenbefugnisse sind, um so schlechter ist das Beispiel, das er durch ein Fehlverhalten gibt, und um so schwerer wirkt insoweit sein dienstliches Versagen.

80

Wenn der Senat gleichwohl die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht für angebracht gehalten hat, so war dafür die Erwägung maßgebend, daß sich der Soldat bei seinen Eingaben an den Petitionsausschuß und den Bundespräsidenten - irrigerweise - von der Vorstellung leiten ließ, der Text seiner kritischen Äußerung über den Vergleich seines Verfahrens mit einem solchen im Bereich "nationalsozialistischer Unrechtsjustiz" würde Dritten nicht zur Kenntnis gegeben werden, und er könne sich im Rahmen seiner Grundrechte nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 17 GG nicht nur offen und freimütig, sondern auch schrankenlos darüber auslassen, daß und in welcher Hinsicht ihm im Verfahren der Disziplinararrestbeschwerde Unrecht geschehen sei. In beiden Schreiben hatte er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihm ein "rasches Handeln" erforderlich erscheine, "um weitere Vollstreckungsversuche des Unrechtsurteils zu verhindern". Aus diesem Kontext geht hervor, daß sich der Soldat subjektiv in die Rolle eines "zu Unrecht verfolgten Rechtsuchenden" gestellt sah und möglicherweise aus diesem Gedankenkreis nicht mehr herausfand, als er sich zur Formulierung seiner Schmähkritik bei der ersten Eingabe an den Petitionsausschuß entschloß und sie bald darauf im Gnadengesuch an den Bundespräsidenten wiederholte. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß er im Gnadengesuch an den Bundespräsidenten vorausschauend seine Besorgnis geäußert hat, im Falle einer Delegation der Ausübung des Gnadenrechts in den Bereich des Bundesministers der Verteidigung werde eine objektive Prüfung ohne Voreingenommenheit kaum zu erwarten sein, weil wegen der beigefügten Unterlagen von einer Befangenheit der Entscheidungsträger auszugehen sei. Angesichts dieser Befürchtung des Soldaten und seiner emotionalen Belastung auf Grund der langwierigen Verfahrenssituation mit dem für ihn deprimierenden Ergebnis, Unrecht erfahren zu haben, erscheint die Ahndung seines Dienstvergehens auch mit Blick auf die Freistellung von zwei Anschuldigungspunkten aus Opportunitätsgründen nicht mehr erforderlich. Des weiteren sprachen die wiederholt bekundete Einsichtswilligkeit und Reue des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung dafür, von einer Maßregelung abzusehen, weil es nach Oberzeugung des Senats einer dahingehenden erzieherischen Einwirkung auf den Soldaten nicht mehr bedarf. Vielmehr kann hier davon ausgegangen werden, daß das vorliegende Verfahren ausreicht, um den Soldaten an die fortlaufende Erfüllung seiner Dienstpflichten zu mahnen und daran zu erinnern, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung stets ein Beispiel zu geben hat. Demgemäß war das Verfahren mit Zustimmung des Bundeswehrdisziplinaranwalts gemäß § 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO einzustellen.

81

4.

Da das Verfahren eingestellt wurde, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 1 WDO zu tragen hat.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Karthäuser
Hertel