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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1980, Az.: BVerwG 2 WD 74/79

Verstoß gegen die Pflicht des Eintretens für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Verstoß gegen die Zurückhaltungspflicht; Pflicht zur Kameradschaft; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenwürdigem Verhalten; Vorliegen eines Dienstvergehens; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 74/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 09.10.1979 - AZ: 8 VL 8/79

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 3. und 4. September 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberfeldapotheker Seil, Hauptfeldwebel Bourgin als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 4. September 1980
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 9. Oktober 1979 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Soldaten, die des Berufungsverfahrens dem Soldaten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat wurde zum 3. Januar 1962 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen, später auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Seit übernommen; am 24. Mai 1972 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

2

Der Soldat wurde als Panzergrenadierunteroffizier, Kompanietruppführer, ABC-Abwehrfeldwebel und Zugführer verwendet und regelmäßig befördert; den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels erhielt er am 9. September 1977. Er wurde seit Mai 1970 mit "ziemlich gut" und - im August 1976 - mit "gut" beurteilt und erhielt am 19. Oktober 1973 von seinem Kompaniechef eine förmliche Anerkennung, weil er bei der Unteroffizierweiterbildung hervorragende dienstliche Leistungen gezeigt hatte.

3

Der Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber und das "Vergoldete Bronzekreuz am Bande" des König-Niederländischen Bundes für Körperertüchtigung zu tragen.

4

Weder der Zentralregisterauszug noch der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten. Am 7. Juni 1974 wurde ihm jedoch wegen der Vorfälle, die zum Teil Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, vom Kommandeur des Panzergrenadierbataillons ... eine aktenkundige Belehrung erteilt.

5

Der Soldat erhielt in seinem früheren Dienstgrad Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 8 mit Zulage des Bundesbesoldungsgesetzes in der 9. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich 2.468,67 DM brutto, 2.200,37 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

6

Der Soldat ist seit dem 25. Oktober 1965 verheiratet; aus dieser Verbindung ist ein Kind im Alter von 16 Jahren hervorgegangen.

7

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 1. August 1978 durch Übergabe an den Soldaten am 6. September 1978 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 12. Juni 1979 als Dienstvergehen zur Last gelegt:

  1. 1.

    Er habe an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 1973 veranlaßt, daß im Rahmen einer Feier des Unteroffizierkorps der 3./Panzergrenadierbataillon ... im Unteroffizieraufenthaltsraum dieser Kompanie in der Feldwebel-L.-Kaserne in D. in einem zeremonieähnlichen Ritual ein Verpflegungssack mit einem aufgedruckten Hakenkreuzemblem in einer Fensternische aufgehängt worden sei. Dann sei auf seine Veranlassung hin ein nicht mehr näher feststellbares Lied mit nationalsozialistischem Inhalt gesungen worden, wobei der Soldat das Kommando gegeben habe, den rechten Arm zum "Hitlergruß" zu erheben. Als einer der anwesenden Unteroffiziere, der damalige Fahnenjunker und jetzige Leutnant der Reserve M., diesem Kommando keine Folge geleistet habe, habe der Soldat ihm gegenüber sinngemäß geäußert: "Sie sind wohl auch so einer wie der Unteroffizier A.", worauf dieser Soldat aus Empörung sofort den Raum verlassen habe. Die vorbezeichneten Handlungen habe der Soldat in angetrunkenem, aber noch schuldfähigem Zustand begangen;

  2. 2.

    anläßlich der Verabschiedung eines Offiziers der 3./Panzergrenadierbataillon ... im Rahmen des Unteroffizierkorps habe der Soldat ebenfalls im Oktober 1973 in denselben Räumlichkeiten in angetrunkenem, aber noch schuldfähigem Zustand mit den Worten: "Flagge hoch!" veranlaßt, daß der vorerwähnte Verpflegungssack mit dem Hakenkreuzemblem in einer Fensternische aufgehängt worden sei;

  3. 3.

    während der Soldat als Zugführer in der Ausbildungskompanie ... eingesetzt war, habe er im Unteroffizier-Unterhaltungsraum der Ausbildungskompanie ... in D. in der F.-Kaserne in dem Zeitraum von Juni bis November 1977 in angetrunkenem, aber noch schuldfähigem Zustand in Gegenwart anderer Unteroffiziere der Ausbildungskompanie ... mehrfach das "Horst-Wessel-Lied" gesungen und dabei einmal zu den anwesenden Unteroffizieren geäußert: "Leute, das muß wie früher werden!"

8

Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hielt in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1979 den Sachverhalt in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 nicht und im Anschuldigungspunkt 2 nur zum Teil für erwiesen, würdigte den verbleibenden Rest als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (§ 8 SG), gegen die Zurückhaltungspflicht (§ 10 Abs. 6 SG), gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), stellte aber das Verfahren ein, weil sie nur eine Gehaltskürzung für angemessen hielt, die wegen Fristablaufes (§ 9 Abs. 3 WDO) nicht mehr verhängt werden könne.

9

Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 8. November 1979 zugestellte Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1979, der am 10. Dezember 1979 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, gegen den Soldaten eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

10

Die Beweiswürdigung der Kammer im Anschuldigungspunkt 1 sei falsch. Der Zeuge M. habe seine Bekundung eindeutig vorgetragen, und der Meinung der Kammer, der Wahrheitsgehalt dieser Aussage sei zu bezweifeln, könne nicht gefolgt werden. Die für den Betroffenen günstigen Aussagen der übrigen Zeugen zu diesem Anschuldigungspunkt habe die Kammer selbst dadurch relativiert, daß sie nicht ganz von der Hand gewiesen habe, diese Zeugen wollten den Soldaten schützen. Zum Anschuldigungspunkt 3 könne der Stabsunteroffizier der Reserve B. detaillierte Bekundungen machen. Der Vorwurf dieses Anschuldigungspunktes werde daher in der Berufungshauptverhandlung bewiesen werden.

11

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

12

2.

Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt; denn sie wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Der Senat hat dabei den Anschuldigungspunkt 1 dahin ausgelegt, daß dem Soldaten nicht nur neonazistisches Verhalten im dienstlichen Bereich, sondern auch die Beleidigung eines Kameraden vorgeworfen werden sollte.

13

3.

Die Berufung erwies sich als begründet.

14

Der Senat hat die Vorwürfe der Anschuldigungsschrift in der Reihenfolge des zeitlichen Ablaufs behandelt. Zum Anschuldigungspunkt 2 hat er auf Grund der Aussage des Zeugen Hauptmann W. vor dem beauftragten Richter, der Aussagen der Zeugen Fahnenjunker der Reserve Ar. und Hauptmann N. vor dem Senat sowie der verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptfeldwebel Sechting und Hauptfeldwebel F. vor dem Truppendienstgericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

15

Ende September 1973 - nicht, wie in der Anschuldigungsschrift ausgeführt, im Oktober 1973 - wurde der Leutnant G., der zum 1. Oktober 1973 aus der 3./Panzerorenadierbataillon ... wegversetzt wurde, in einer Feier im Unteroffizieraufenthaltsraum der Kompanie verabschiedet. An der Feier nahmen die Offiziere, Unteroffiziere und Reserveoffizieranwärter der Kompanie teil. Als Abendbrot wurden gegen 18.00 Uhr eine verbesserte Truppenverpflegung gereicht und Bier, Korn und Weinbrand getrunken. Nach dem Abendessen und den Abschiedsworten des Kompaniechefs Hauptmann N. sowie dem Austausch von Geschenken zwischen Leutnant G. und dem Unteroffizierkorps der Kompanie wurde weitergefeiert. Im späteren Verlauf des Abends wurde auf Veranlassung des Soldaten ein Verpflegungssack der ehemaligen Wehrmacht aus Jute, der das "Hoheitsabzeichen" mit dem Hakenkreuzemblem trug, geholt und in einer Fensternische aufgehängt. Dann stimmte der Soldat ein nationalsozialistisches Lied an, wahrscheinlich das Horst-Wessel-Lied, bei dem mehrere Soldaten mitsangen. Schließlich kam es zu "Sieg Heil"-Rufen, die aber von dem damaligen Unteroffizier und jetzigen Fahnenjunker der Reserve Ar. ins Lächerliche abgebogen wurden, indem er Rufe wie "Sieg dem Alkohol" ausbrachte. Der Verpflegungssack wurde auf Veranlassung des Kompaniechefs kurze Zeit später abgenommen, nachdem mehrere Unteroffiziere schockiert den Kellerraum verlassen hatten. Daß der Soldat bei dieser Gelegenheit auch das Kommando "Flagge hoch" gegeben oder die Anwesenden zum "Deutschen Gruß" aufgefordert hat, ließ sich nicht nachweisen.

16

Zum Anschuldigungspunkt 1 hat der Senat auf Grund der Aussage des Zeugen Leutnant der Reserve M. folgendes festgestellt.

17

Bei einer Feier anläßlich der Einführung von neubeförderten Unteroffizieren in das Unteroffizierkorps der Kompanie Anfang Oktober 1973 wurde nach dem Abendessen und nach reichlichem Genuß von Alkohol im Unteroffizieraufenthaltsraum auf Weisung des Soldaten wieder der Verpflegungssack mit dem Hakenkreuzemblem geholt und der Raum feierlich verdunkelt; es wurden Kerzen und Säbel in eine Fensternische gestellt und das Sackleinen ins Fenster gehängt. Dann ließ der Soldat die Anwesenden in Linie antreten, es wurde ein Lied mit nationalsozialistischem Inhalt, wahrscheinlich das Horst-Wessel-Lied, angestimmt, und der Soldat gab das Kommando, den Arm zum "Deutschen Gruß" zu erheben. Die Mehrzahl der Anwesenden kam dem nach, jedenfalls aber der damalige Unteroffizier M. machte dabei nicht mit, worauf ihn der Soldat ansprach und bemerkte, er habe nichts anderes erwartet, es sei ihm klar, daß die Abiturienten den "Deutschen Gruß" nicht kennen würden; er - M. - wäre auch "so einer" wie der A.

18

Der Senat hielt die Aussage des Zeugen M. - im Gegensatz zur Truppendienstkammer - für glaubhaft. Daß sich M. sieben Jahre nach dem Vorfall noch an dessen wesentliche Einzelheiten erinnert, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Er hat damals, wie ihm zu glauben ist, einen außerordentlichen Schock erlitten, so daß sich jene Vorkommnisse für immer seinem Gedächtnis eingeprägt haben. Wenn er dabei Einzelheiten vergessen hat, die am Rande des Geschehens lagen, so ist dies verständlich. Es entspricht der Erfahrung, daß im Laufe der Zeit auch bei Schockerlebnissen die Erinnerung an "Randzonen" verblaßt, während der Kern des Geschehens im Gedächtnis haften bleibt. Der Senat vermochte auch nicht festzustellen, daß Müller feindselig gegen den Soldaten eingestellt wäre und ihn aus diesem Grund mit einer unwahren Behauptung belasten wollte. Wenn der Zeuge auch eingeräumt hat, daß er mit der Methode, die der Soldat bei der Ausbildung anwandte, nicht immer einverstanden gewesen sei, so hat er andererseits versichert, keine Animosität gegen den Soldaten zu hegen. Die Richtigkeit dieser Aussage ergibt sich aus der Tatsache, daß der Zeuge den Soldaten nicht von sich aus belastet hat, sondern erst, als er im Zuge der Vernehmungen zur Aussage verpflichtet war. Es ist auch begreiflich, daß M. trotz des damals erlittenen Schocks nicht gleich eine Meldung über den Vorfall gemacht hat. Er war nur vorübergehend für einige Wochen in der Kompanie und ging kurze Zeit nach dem Vorfall wieder auf einen Lehrgang. Außerdem hatten ihm nach seiner Bekundung Kameraden von einer Meldung abgeraten, weil der Kompaniechef, Hauptmann N., nicht in der Lage sei, gegen den Soldaten anzugehen. Dies mußte dem Zeugen um so mehr einleuchten, als er von dem damaligen Unteroffizier A. erfahren hatte, daß dieser, als er sich über den zum Anschuldigungspunkt 2 geschilderten Vorgang beschweren wollte, vom Kompaniechef nur beschwichtigt worden sei. Auch diese Erklärungen für das Verhalten des Zeugen erscheinen nach dem Eindruck, den der Senat von der Persönlichkeit des Hauptmanns N. in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat, als durchaus glaubhaft. Schließlich befürchtete M. auch, durch eine Meldung Schwierigkeiten zu bekommen und nicht Reserveoffizier zu werden. Daß er inzwischen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist, spricht ebenfalls nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Er hat die Wandlung seiner Einstellung überzeugend damit begründet, daß ihm erst bei seiner späteren Tätigkeit in einem Krankenhaus bei der Pflege Sterbender klargeworden sei, er könne unter keinen Umständen einen Menschen töten. Schließlich sprachen auch die Geschehnisse beim Abschied des Leutnants G. (Anschuldigungspunkt 2) dafür, daß die Aussage M.s richtig ist, weil sich der Ablauf dieser Feier mit der von M. geschilderten fast deckt. Erstaunlich ist allerdings, daß sich außer M. kein anderer Zeuge an den Einführungsabend erinnern will. Der Senat konnte nicht feststellen, ob hier bei den übrigen Zeugen wirklich Erinnerungslücken vorliegen, ob diese nur vorgetäuscht wurden, um den Soldaten zu schützen, oder ob bei den Zeugen eine Verwechslung der Abschiedsfeier für G. mit der Einführungsfeier vorlag. Daß M. selbst die beiden Abende verwechselt haben könnte, ist deshalb auszuschließen, weil er sich Ende September 1973 noch auf einem Lehrgang befand und daher bei der Verabschiedung des Leutnants G. nicht dabei gewesen sein kann.

19

Zum Anschuldigungspunkt 3 hält der Senat auf Grund der Aussagen der Zeugen Stabsunteroffizier der Reserve B., Stabsunteroffizier der Reserve Br. und Stabsunteroffizier der Reserve K. für erwiesen, daß der Soldat als Zugführer in der Ausbildungskompanie ... im Unteroffizierunterhaltungsraum der Kompanie in D. in der ... L.-Kaserne an einem nicht näher bestimmbaren Tag etwa im Juni 1977 in angetrunkenem, aber noch schuldfähigem Zustand in Gegenwart anderer Unteroffiziere der Ausbildungskompanie mindestens einmal das "Horst-Wessel-Lied" gesungen hat. Allerdings hat sich weder erweisen lassen, daß er das Lied angestimmt hat, noch daß er die Äußerung "Leute, das muß wie früher werden!" - wenn überhaupt - mit dem von der Anschuldigungsschrift zugrunde gelegten Sinngehalt gebraucht hat. Es war auch nicht zu klären, ob sich alle Zeugen an denselben Abend erinnerten oder ob es sich um mehrere Abende handelte, an denen NS-Lieder gesungen wurden und an denen jeweils ein anderer Zeuge teilnahm. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" konnte der Soldat daher nur für einen Fall verantwortlich gemacht werden. Der Soldat hat sich zur Sache nicht eingelassen.

20

Mit dem festgestellten Verhalten hat der Soldat vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (zum Begriff BVerfGE 2, 1, 13 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51];  5, 85, 140) [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG). Die politische Treuepflicht verlangt von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem er dient, und mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialpolitischen Ordnung dieses Staates zu identifizieren (BVerfG NJW 1975, 1641 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]). Allerdings bedeutet das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, daß man diese habe, noch keinen Pflichtverstoß (BVerfG a.a.O.). Aber hier hat der Soldat es nicht bei einer bloßen Meinungsäußerung belassen, sondern hat veranlaßt, daß NS-Symbole in dienstlichen Räumen angebracht wurden und ihnen von Untergebenen Reverenz erwiesen wurde. Die Verehrung eines Regimes, das die persönliche Freiheit und die Menschenwürde mit Füßen getreten und eine totalitäre Gewaltherrschaft aufgerichtet hat, läßt sich mit der politischen Treuepflicht nicht vereinbaren. Ein Soldat hat sich von allen Gruppen und Bestrebungen, die diesen Staat und seine verfassungsmäßigen Organe angreifen, bekämpfen und diffamieren, zu distanzieren (BVerfG a.a.O.). Das neonazistische Gebaren des Soldaten verstößt eklatant gegen diese Pflicht.

21

Der Soldat hat damit auch nicht die Zurückhaltung gewahrt, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG). Die Bestimmung legt Offizieren und Unteroffizieren bei ihren Meinungsäußerungen innerhalb und außerhalb des Dienstes die Pflicht zur Zurückhaltung auf, damit sie sich das Vertrauen erhalten, daß sie als Vorgesetzter gerecht, unparteiisch und sachlich ihren Dienst tun. Wer so auftritt, daß er für einen Verfechter einer extremen verfassungsfeindlichen politischen Richtung gehalten werden kann und dadurch Zweifel aufkommen läßt, ob er auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Ordnung steht und bereit ist, jederzeit für sie einzutreten, verletzt diese Zurückhaltungspflicht (BVerfGE 28, 36 = NZWehrr 1970, 177) und untergräbt seine Autorität als Vorgesetzter.

22

Ferner hat der Soldat vorsätzlich gegen das Verbot der politischen Betätigung im Dienst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und 4 SG verstoßen. Dem Soldaten ist es nach § 15 Abs. 2 SG zwar erlaubt, sich innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen während seiner Freizeit politisch zu betätigen. Er hat sich aber so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird.

23

Das Verhalten des Soldaten war ohne Frage hierzu geeignet und hat in der Tat zu Störungen geführt, weil Unteroffizierkameraden empört und schockiert waren und weil dadurch der Zusammenhalt der Truppe gelitten hat. Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 SG darf durch politische Betätigung innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen die gegenseitige Achtung nicht gefährdet werden. Auch hiergegen hat der Soldat durch die Betätigung eines neonazistischen Zeremoniells verstoßen. Schließlich hat er zum Anschuldigungspunkt 1 auch die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) verletzt, indem er kraft seines Vorgesetztendienstgrades und seiner Autorität als dienstältester Portepeeunteroffizier dienstgradniedrigere Kameraden dazu veranlaßte, sich an dem neonazistischen Ritual zu beteiligen und sie dadurch in sein eigenes pflichtwidriges Tun verstrickte und der Gefahr disziplinarer Ahndung aussetzte. Ferner hat er mit seiner Äußerung gegenüber dem damaligen Fahnenjunker M., dieser sei auch "so einer wie der A.", zugleich die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt; denn diese Bemerkung konnte ihrem Sinn nach nur als eine Beleidigung und Herabwürdigung verstanden werden. Der Soldat hat damit die Ehre des Kameraden verletzt.

24

Insgesamt ist das Verhalten des Soldaten geeignet, nicht nur seine eigene Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen, sondern auch das Ansehen der Bundeswehr zu schädigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Das Fehlverhalten eines einzelnen Soldaten kann zwar in der Regel nicht der Bundeswehr angelastet werden; aber hier gerierte sich der Soldat als Führer des Unteroffizierkorps, so daß die Anwesenden den Eindruck gewinnen mußten, die Bundeswehr dulde dieses Verhalten, zumal die Vorgesetzten des Soldaten auf dieses zunächst überhaupt nicht und später nur sehr schwach mit einer Verwarnung des Soldaten reagierten.

25

Der Soldat hat mit diesen in allen Fällen vorsätzlichen Pflichtverletzungen ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft haftet.

26

Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt schwer. Ein Soldat, der politisch extreme Ansichten vertritt und sich verfassungsfeindlich betätigt, kann grundsätzlich nicht in der Bundeswehr verbleiben. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wäre die unabwendbare Folge eines solchen Verhaltens. Im vorliegenden Fall konnte sich der Senat aber nicht mit letzter Sicherheit davon überzeugen, daß der Soldat wirklich Anhänger einer totalitären Staatsform ist. Dabei war zu berücksichtigen, daß er die Entgleisungen ausschließlich nach reichlichem Alkoholgenuß begangen hat, während er in nüchternem Zustand - wie die Zeugen übereinstimmend bekundet haben - niemals rechtsradikale Gedanken geäußert und auch in seinem Verhalten niemals Anlaß zu der Vermutung gegeben hat, er hänge solchen Vorstellungen an. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß es sich bei dem Fehlverhalten des Soldaten um Taten unter erheblichem Alkoholgenuß gehandelt hat, die zwar von seiner Persönlichkeit nicht zu trennen sind, aber wegen der enthemmenden Wirkung des Alkohols nicht das Gewicht einer vollbewußten und voll zu verantwortenden Handlung im nüchternen Zustand besitzen.

27

Dennoch kann das Dienstvergehen nicht leichtgenommen werden. Es hat nicht nur den inneren Frieden der Einheit gestört, sondern war auch geeignet, das Ansehen der Bundeswehr erheblich zu schädigen. Bei Bekanntwerten dieser Vorgänge hätten sie sicher großes Aufsehen erregt. Die Öffentlichkeit, die aufmerksam die Entwicklung in den Streitkräften beobachtet, fände neue Nahrung für die hin und wieder geäußerte Meinung, die Bundeswehr sei ein Hort rechtsradikalen Gedankengutes. Dies müßte für das Ansehen der Bundeswehr verheerende Folgen haben und junge Leute davon abschrecken, freiwillig in der Bundeswehr Dienst zu leisten oder Berufssoldat zu werden. Der Soldat hat nicht nur selbst ein sehr schlechtes Beispiel gegeben; besonders belastet ihn, daß er auch Kameraden und Untergebene in seine makabren Rituale einbezogen hat. Er hat sich auch unbelehrbar gezeigt; denn er war wegen der Vorfälle von 1973 verwarnt worden und mußte damit rechnen, daß bei erneuter Verfehlung derselben Art eine scharfe disziplinare Reaktion erfolgen würde. Dies hat ihn aber nicht davon abgehalten, 1977 im dienstlichen Bereich wiederum nationalsozialistische Lieder zu singen. Eine auch äußerlich erkennbare Disziplinarmaßnahme, nämlich die Degradierung, war unter diesen Umständen unabweisbar, nicht nur, um den Soldaten selbst zu künftigem Wohlverhalten zu erziehen, sondern auch, um ihm und anderen das Gewicht seiner Verfehlung eindringlich vor Augen zu führen. Der Senat hat bei dem Maß der Degradierung aber berücksichtigt, daß die erste disziplinare Reaktion der Vorgesetzten des Soldaten auf dessen Fehlverhalten nur schwach war, so daß er den Eindruck gewinnen mußte, sein Pflichtverstoß sei nicht besonders schwerwiegend. Der Soldat bietet im übrigen ein günstiges Persönlichkeitsbild, hat sich sonst tadelfrei geführt, ist gut beurteilt und erbringt tüchtige dienstliche Leistungen, auch in seiner derzeitigen Dienststellung. Der Senat hielt daher die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad für eine hinreichende Pflichtenmahnung.

28

4.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz waren gemäß § 130 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, weil er verurteilt worden ist. Der Senat hielt es jedoch für billig, die Kosten des Berufungsverfahrens zu halbieren. Die hohen Kosten der zweiten Instanz sind nur deshalb entstanden, weil die Ermittlungen der Truppe und des Wehrdisziplinaranwalts ungenügend waren und die Kammer die Beweisergebnisse zum Teil falsch gewürdigt hat. Wäre das Verfahren von Anfang an mit der gebotenen Gründlichkeit durchgeführt worden, so wären im zweiten Rechtszug Kosten von dieser Höhe nicht entstanden. Der Senat hat daher den Rechtsgedanken der Billigkeit, der seinen Ausdruck in § 130 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative - für das Berufungsverfahren in § 131 Abs. 2 WDO - findet, auch in diesem Fall angewendet und die Kosten halbiert. Eine Entlastung auch von den dem Soldaten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kam allerdings nicht in Betracht, da sie durch den Verfahrensablauf nicht beeinflußt worden sind und daher in jedem Fall entstanden wären.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Seil
Bourgin