Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.2003, Az.: BVerwG 1 WD 2.03
Disziplinare Ahndung durch Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsdienstgrad als "reinigende" Maßnahme aus generalpräventiven Gründen bei Strafbarkeit eines Soldaten im außerdienstlichen Bereich wegen Körperverletzung; Vorgesetztenfunktion als besondere Bedeutung für das Gewicht des Dienstvergehens; Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile hinsichtlich Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WD 2.03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 27044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs. 7 WDO
- § 38 Abs. 1 WDO
- § 1 Abs. 5 SG
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 VorgV
- § 4 Abs. 3 VorgV
- § 84 Abs. 1 S. 1 WDO
Fundstellen
- NZWehrR 2003, 170 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2004, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile erfasst nur die Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören, die Grundlage der Verurteilung ist, nicht aber auch diejenigen, die für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Bedeutung haben.
- 2.
Eine von einem Unteroffizier im außerdienstlichen Bereich begangene vorsätzliche Körperverletzung stellt ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht dar, das in der Regel mit einer Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsdienstgrad zu ahnden ist.
Tenor:
Der (zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschiedene) Soldat im Dienstrang eines Unteroffiziers war durch Urteil des Amtsgerichts wegen - im außerdienstlichen Bereich begangener - vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Festsetzung einer Bewährungszeit auf zwei Jahre verurteilt worden.
Das Truppendienstgericht wertete sein Verhalten im gerichtlichen Disziplinarverfahren als vorsätzlichen Verstoß gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG und setzte ihn in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herab.
Die Berufung des früheren Soldaten hatte beim Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Gründe
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Bei Anlegung dieses Maßstabes hat die Kammer das festgestellte pflichtwidrige Verhalten des früheren Unteroffiziers mit der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad nicht unangemessen hart geahndet.
Die "Eigenart und Schwere" eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflicht(en). Auch wenn der frühere Soldat seine körperlichen Attacken jeweils im außerdienstlichen Bereich beging, handelt es sich um ein Dienstvergehen, das erhebliches Gewicht hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass der frühere Soldat mit seinem Fehlverhalten kriminelles Unrecht beging (Körperverletzung nach ), das eine rechtskräftige strafgerichtliche Ahndung in erheblicher Höhe nach sich zog. Obwohl sie den dienstlichen Bereich nicht unmittelbar berührte, lässt eine solche kriminelle Verfehlung Rückschlüsse auf Charaktermängel des früheren Soldaten zu. Denn sie offenbart, dass der frühere Soldat nicht bereit oder jedenfalls nicht in der Lage ist, sich in Konfliktsituationen so zu beherrschen, dass eine innere Gereiztheit oder Verärgerung nicht in körperliche Aggressionen und Attacken umschlägt.
Das Gewicht seines Fehlverhaltens wird wie die Truppendienstkammer zu Recht ausgeführt hat noch dadurch erhöht, dass der frühere Soldat in derselben Nacht nicht nur spontan einmal, sondern wiederholt im Abstand von zirka einer halben Stunde auf sein Opfer einschlug, das ihn nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts jedenfalls nicht durch einen tätlichen Angriff zuvor provoziert hatte.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist in der Regel zur disziplinaren Ahndung eine "reinigende" Maßnahme auch aus generalpräventiven Gründen unerlässlich, wenn sich ein Soldat im außerdienstlichen Bereich einer Körperverletzung, die zudem strafrechtlich mit einer erheblichen Strafe geahndet worden ist, schuldig gemacht hat (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998 und vom 19. Oktober 1999 2 WD 26.99 m.w.N.). Davon ist auch bei der Beurteilung der Pflichtverletzung des früheren Soldaten auszugehen. Sein wiederholtes aggressives kriminelles Fehlverhalten stellt einen gravierenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen dar, die durch grundrechtlich geschützt ist und deshalb einem besonderen staatlichen Schutz unterliegt.
Von besonderer Bedeutung für das Gewicht seines Dienstvergehens ist zudem, dass der frühere Soldat zum Tatzeitpunkt aufgrund seines Dienstgrades als Unteroffizier eine Vorgesetztenfunktion innehatte (§ 1 Abs. 5 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VorgV). Als Vorgesetzter soll er gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Zur Anwendung der Vorschrift ist nicht erforderlich, dass der frühere Soldat es innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht aus, das er aufgrund seines Dienstgrades Vorgesetztenfunktionen ausüben kann (vgl. dazu u.a. Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 10 RNr. 3 m.w.N.).
...
Nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts handelte der frühere Soldat bei seinen Verfehlungen mit Vorsatz.
Dass der frühere Soldat zum Zeitpunkt der Tat in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des eingeschränkt war, ist nach der vom Senat gewonnenen Überzeugung auszuschließen. (wird ausgeführt)
Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts stehen dem nicht entgegen. Denn die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO erfasst nur die Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören, die Grundlage der Verurteilung ist, nicht aber auch diejenigen, die für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach Bedeutung haben (vgl. Urteile vom 25. April 1956 BDH 1 D 63.55 und vom 8. Mai 1957 1 D 49.56 ; Dau, a.a.O., § 34 RNr. 15; Behnke, BDO, 2. Aufl., § 18 RNr. 12; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 RNr. 10 c; Weiss, in: GKÖD II, BDO, § 18 RNr. 23; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 18 RNr. 7). Die Anwendung des gehört zur Straffrage (vgl. statt vieler Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 21 RNrn. 2, 29). Angesichts der unterschiedlichen Zwecke der Kriminalstrafe und der Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 2 BvL 1/66 ; BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2000 2 WD 9.00 ) kann es ist nicht Sinn des § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO sein, die Wehrdienstgerichte bei ihrer ureigensten Aufgabe, das angemessene Disziplinarmaß zu finden (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 WDO), an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zum Strafmaß zu binden. Somit ergibt sich, dass strafgerichtliche Feststellungen zu im Rahmen des disziplinaren Zumessungskriteriums "Maß der Schuld" nicht bindend sind. An der nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht zur Wehrdisziplinarordnung in der Fassung vom 15. März 1957 im Beschluss vom 10. Mai 1972 - hält der Senat nicht fest.
...
Unter Abwägung der wenigen für und der zahlreichen gegen den früheren Soldaten sprechenden Gesichtspunkte ist das Truppendienstgericht zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsdienstgrad geboten ist, da er sich als Vorgesetzter disqualifiziert hat. Milderungsgründe, die ausnahmsweise Veranlassung geben könnten, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen, sind nicht ersichtlich. Bei einem militärischen Vorgesetzten muss gerade auch im außerdienstlichen Bereich uneingeschränkt Gewähr leistet sein, dass er von kriminellen Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Personen Abstand nimmt und sich rechtstreu verhält. Der Umstand, dass der frühere Soldat bei seinem Fehlverhalten unter Alkoholeinfluss stand, vermag ihn dabei nicht zu entlasten, denn es war seine Entscheidung, in erheblichem Maße an jenem Abend Alkohol zu sich zu nehmen und sich den damit verbundenen enthemmenden Wirkungen des Alkohols auszusetzen. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass der frühere Soldat durch das Urteil des Amtsgerichts kurze Zeit vor dem hier zu beurteilenden Fehlverhalten bereits schon einmal wegen eines Delikts unter Alkoholeinfluss verurteilt worden war. Diese Verurteilung nahm er jedoch nicht zum Anlass, künftig beim Genuss von Alkohol Zurückhaltung zu üben.
Eine Beschränkung der Degradierung auf den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten oder Stabsgefreiten der Reserve kam nicht in Betracht, da diese Dienstgrade nach der Rechtsprechung des Senats nur solchen früheren Soldaten zuerkannt werden können, die sich nach ihren dienstlichen Leistungen sowie einer tadelfreien Führung in und außer Dienst deutlich unter den Angehörigen des Mannschaftsdienstes herausheben, hingegen nicht denen, die ein schweres Dienstvergehen begangen haben (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 ).
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Frentz