Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.2000, Az.: BVerwG 2 WD 9.00
Zuständigkeit eines Gerichts im Wehrdisziplinarrecht; Bindung eines Wehrdienstgerichts an die Tatfeststellungen und Schuldfeststellungen eines Strafgerichts für die Bildung der tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung; Besitz kinderpornografischer Abbildungen und Schriften als Wehrdienstpflichtverletzung im außerdienstlichen Bereich; Generalpräventive Erwägungen bei der Bemessung wehrdisziplinarrechtlicher Strafen; Möglichkeit der Berufung eines Soldaten in einem Wehrdisziplinarverfahren auf eine bereits erfolgte Maßregelung in Form einer strafgerichtlichen Ahndung; Voraussetzungen von Tatmilderungsgründe im Wehrdisziplinarrecht; Ordentliche dienstliche Leistungen als in der Person des Soldaten liegende Milderungsgründe im Wehrdisziplinarrecht; Voraussetzungen der Unbilligkeit einer in der Degradierung liegenden Härte für den Betroffenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 9.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 23.11.1999 - AZ: 12 VL 22/99
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO
- § 64 Abs. 1 WDO
- § 77 Abs. 1 WDO
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 184 Abs. 5 StGB
- § 184 Abs. 7 StGB
Fundstellen
- BVerwGE 111, 291 - 298
- DokBer B 2001, 25-28
- NJW 2001, 240-242 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehr 2001, 36-39
- NZWehrR 2001, 36-39
- ZBR 2001, 68
Prozessgegner
Stabsunteroffizier der Reserve ... geboren am ...
In der disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Juli 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier sowie
Oberstleutnant Kiefer, Stabsunteroffizier Mutschler als ehrenamtliche Richter,
Bundeswehrdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. November 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der 27 Jahre alte frühere Soldat verließ am 9. Juni 1989 die Realschule mit dem Sekundarabschluss I/Fachoberschulreife und durchlief vom 1. August 1989 an eine Lehre als Radio- und Fernsehtechniker, die er am 26. Januar 1994 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss.
Zum 5. April 1994 wurde er als Grundwehrdienstleistender zur ... B. einberufen. Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 30. Januar 1995 als Gefreiter (UA) in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, dann auf sechs Jahre festgesetzt und endete gemäß § 54 Abs. 1 SG mit Ablauf des 1. März 2000.
Der frühere Soldat wurde mit Wirkung vom 11. Januar 1996 zum Unteroffizier und am 17. April 1996 zum Stabsunteroffizier befördert.
Nach der Grundausbildung wurde er zum abgesetzten Technischen Zug 145 in Brakel als Funkmechaniker versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierung vom 17. Januar bis 31. März 1995 zur ... in A. bzw. vom 14. Oktober bis 4. Dezember 1997 zur ... in P. nahm er am Unteroffizier- bzw. Feldwebellehrgang mit den Abschlussnoten "befriedigend" bzw. "gut" - letztere Note als Lehrgangszweiter - teil. Nach seiner Ausbildung zum 1. Flugmelderadarmechanikermeister wechselte er auf den entsprechenden Dienstposten. Vom Lehrgang Radarelektronikfeldwebel MPR wurde er mit seinem Einverständnis im Januar 1999 wegen des Vorwurfs, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, abgelöst.
Eine planmäßige Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen wurde nicht erstellt. In den Beurteilungsvermerken vom 24. März 1995 und 1. Dezember 1997 wurde er als ruhiger, überlegter Soldat geschildert, der stets die Bereitschaft zeigt, etwas zu leisten und sich einzusetzen; des Weiteren wurde im letzten Vermerk hervorgehoben, dass er durch seine Gelassenheit und Sachlichkeit besticht und seine Einstellung zum Beruf sowie zum Lehrgang von Pflichtbewusstsein, Verantwortungsbereitschaft und Willensstärke geprägt ist. Sein Disziplinarvorgesetzter schilderte ihn in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als ruhigen Soldaten, der aufgrund seiner dienstlichen Leistungen mit in die Spitzengruppe seines Dienstgrades gehört; für "Verantwortungsbewusstsein", "Einsatz- und Betriebsführung" würde er ihm den Ausprägungsgrad "B" erteilen und sein fachliches Können mit der Tendenz zur "1" beurteilen.
In der Sonderbeurteilung vom 26. Mai 2000 erhielt der frühere Soldat in der Wertung der Einzelmerkmale zweimal die Stufe "6", siebenmal die Stufe "5" sowie zweimal die Stufe "4", und in der freien Beschreibung wurde er als "ein ausgesprochen interessierter, leistungswilliger Soldat mit unauffälligem und ruhigem Wesen" charakterisiert, der "stets sehr zuverlässig arbeitet und seine Aufgaben engagiert und pflichtbewusst erfüllt", "auftretenden Problemen folgerichtig begegnet" und trotz seines "zurückhaltenden Auftretens deutlich erkennbare Fähigkeit zur Menschenführung" habe, "im Kameradenkreis voll integriert, aufgrund seiner ausgeglichenen hilfreichen Art geachtet und beliebt" sei und sich "bei wechselnden Anforderungen aufgrund Personalknappheit stets flexibel und kooperativ im Sinne des Dienstherrn" zeige.
Am 11. Dezember 1997 erhielt der frühere Soldat wegen vorbildlicher Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung, weil er sich im täglichen Dienstbetrieb mit stets überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen bewährt, sein Leistungsvermögen auf dem Feldwebellehrgang erneut unter Beweis gestellt hat und seine Leistung beispielgebend war.
Im Zentralregister ist außer der sachgleichen Gesamtgeldstrafe keine Eintragung enthalten, und disziplinar ist er nicht negativ in Erscheinung getreten.
Die Versorgungsbezüge des ledigen früheren Soldaten berechnen sich aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. Da er 75 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats erdient hat, betragen seine Übergangsgebührnisse für die Dauer von zwölf Monaten bis zum 31. März 2001 2.460,11 DM brutto, 1.666,06 DM netto. Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 13.120,56 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde.
Er hat nach seinen Angaben keine Schulden, wohnt im Elternhaus und zahlt monatlich 400 DM an seine Eltern.
II
Im April 1998 kam es zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem er wegen Verbreitung von pornografischen Schriften vom Amtsgericht B. mit Urteil vom 26. Februar 1999 - 1 Ds 4 Js 302/98 -, rechtskräftig seit dem 18. Juni 1999, zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM und auf seine Berufung vom Landgericht D. mit Urteil vom 18. Juni 1999 - 4 Ns 4 Js 302/98 -, rechtskräftig seit dem selben Tag, zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt wurde.
In dem mit Verfügung des Amtschefs des ... vom 10. Februar 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 10. September 1999 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.
Der Soldat übersandte von seiner Wohnung in L. aus dem Matthias K. in La. der unter seinem richtigen Namen, aber auch unter Pseudonymen wie z.B. Andreas L., Handel mit Kinderpornografie betrieb, mit Schreiben vom 26.03.1998 zwei Computerdisketten, auf denen ungefähr 50 Fotos abgespeichert waren, die nackte Kinder und Jugendliche zeigen, die an sich selbst oder an anderen sexuelle Handlungen vornehmen. Der Genitalbereich der Kinder ist dabei besonders hervorgehoben. Die Kinder und Jugendlichen sind sowohl bei Selbstbefriedigungshandlungen als auch bei der Ausführung des Oral- und Anal Verkehrs zu sehen. Die Fotos geben in allen Fällen ein tatsächliches Geschehen wieder. Die übersandten Fotos hatte der Soldat zuvor im Internet entdeckt und auf seinem Computer abgespeichert.2.
Der Soldat hatte am 22.07.1998 in L. in seiner Wohnung auf der Festplatte seiner Computeranlage u.a. kinderpornografische Bilder abgespeichert. Die Fotos zeigten teilweise Kinder und Jugendliche, die sich in Position stellen, um ihre Geschlechtsorgane besonders hervorzuheben. Sämtliche Bilder geben dabei ein tatsächliches Geschehen wieder."
Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 23. November 1999 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Sie legte ihrer Entscheidung die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren zugrunde und wertete das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege seiner Eigenart nach schwer. Die strafrechtliche Verurteilung des früheren Soldaten wegen Verbreitung pornografischer Schriften indiziere die Schwere des disziplinaren Unrechts, das der frühere Soldat begangen habe. Von einem Stabsunteroffizier der Bundeswehr, der als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung stets ein Beispiel zu geben habe, werde erwartet, dass er Kinderpornografie verabscheue und alles unterlasse, was in irgendeiner Weise dazu diene, diese üble Geschäftemacherei skrupelloser Produzenten zu fördern oder zu unterstützen. Verschaffe er sich über das Internet Bilder, auf denen in abstoßender Weise der sexuelle Missbrauch von Kindern dargestellt werde, speichere er sie und verwende sie zum Tausch mit gleich gesinnten Nutzern des Internets, so untergrabe er sein dienstlich erforderliches Ansehen und verliere das Vertrauen in seine moralisch charakterliche Integrität. Dies gelte umso mehr, als in den vergangenen drei Jahren durch die Medien über mehrere Kinderschänderprozesse berichtet worden sei, in denen das Elend dieser von ihren Eltern und Verwandten missbrauchten Kinder gezeigt worden sei, das in der Öffentlichkeit blankes Entsetzen hervorgerufen habe. Welches Ausmaß diese Straftaten annehmen könnten, habe schließlich der Fall Dutroux in Belgien deutlich gemacht, in dem sich der Täter dringend verdächtig gemacht habe, Kinder und Jugendliche durch Gewalt zur Pornografie gezwungen, in grauenvoller Weise gequält und anschließend umgebracht zu haben. Es sei daher unbegreiflich, dass sich der frühere Soldat bei seiner Betätigung im Internet keine Gedanken darüber gemacht habe, wie die von ihm beschafften Bilder zustande gekommen seien, und die nach ihrem Alter wehrlosen und einer freien sexuellen Selbstbestimmung unfähigen Kinder und Jugendlichen zum Objekt sexueller Begierde herabgewürdigt würden. Maßnahmemildernd habe berücksichtigt werden müssen, dass der frühere Soldat bisher weder disziplinar - noch strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei. Außerdem spreche für ihn, dass er stets gut beurteilt worden sei und nach seinen dienstlichen Leistungen auf seinem Fachgebiet zur Spitzengruppe seines Dienstgrades gehöre. Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände sei die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der frühere Soldat nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens zumindest als Vorgesetzter nicht mehr tragbar sei. Wenn sein Verhalten im Kameradenkreis bekannt geworden wäre, wäre der tatsächliche Ansehensverlust so groß gewesen, dass er im Dienstverhältnis nicht mehr hätte verbleiben können. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe es genügt, den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabzusetzen.
Gegen diese dem früheren Soldaten am 28. Dezember 1999 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Januar 2000, der am selben Tag per Fax beim Truppendienstgericht Nord eingegangen ist, unbeschränkte Berufung mit dem Antrag eingelegt,
wegen des Dienstvergehens ein Beförderungsverbot auszusprechen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
in verfahrensrechtlicher Hinsicht werde die Zuständigkeit der 12. Kammer gerügt. Die Anschuldigungsschrift sei an die 3. Kammer gerichtet gewesen, die, soweit erkennbar, auch zuständig sei. Eine Abgabe an die 12. Kammer sei nicht erfolgt. Ein formeller Abgabebeschluss liege nicht vor. Damit sei dem früheren Soldaten unter Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter entzogen worden. Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafprozess würden nicht erhoben. Der frühere Soldat habe im Strafverfahren an der Aufklärung mitgewirkt und sich nicht auf sein Schweigen zurückgezogen, sondern sein erst durch eine Strafrechtsänderung strafbar gewordenes Verhalten in vollem Umfang eingeräumt, nichts beschönigt, die ihm im Strafverfahren auferlegte Strafe akzeptiert und unverzüglich bezahlt. Er habe sich in Wort und Tat so verhalten, wie es die soldatische Gesinnung verlange, und die strafrechtlichen Konsequenzen seines Fehlverhaltens getragen. Die Maßnahmebemessung werde jedoch der Tat, der Persönlichkeit des früheren Soldaten und seinem Verhalten nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht gerecht. Die Strafvorschrift des § 184 Abs. 5 und 7 StGB sei erst vor kurzem in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Sie sei eine Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf den belgischen Fall Dutroux. Eine mittelbare Förderung von Straftaten durch Besitz und Weitergabe kinderpornografischerer Darstellungen solle damit verhindert werden. Der Gesetzgeber habe deshalb die Strafvorschrift des § 184 Abs. 5 StGB als Unternehmensdelikt gestaltet und mit der Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr einen relativ niedrigen Strafrahmen geschaffen. Eine gefestigte Rechtsprechung habe sich bislang weder in der Strafgerichtsbarkeit noch in der Disziplinargerichtsbarkeit ergeben. Die bisher bekannt gewordenen Strafurteile ließen erkennen, dass die Instanzgerichte im Vergleich zu anderen Straftatbeständen, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bewehrt seien, bislang unbescholtene Ersttäter bei einem Verstoß gegen § 184 Abs. 5 StGB deutlich härter bestraften. Dies gelte auch für den früheren Soldaten, und zwar sowohl für das Strafverfahren als auch für das disziplinargerichtliche Verfahren. Im Rahmen der Maßnahmebemessung sei die außerordentlich gute Beurteilung des Hauptmanns Waller, des unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten, weitgehend unberücksichtigt geblieben; insoweit werde auf die Ausführungen des als Zeuge vernommenen Disziplinarvorgesetzten auf Blatt 4 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 23. November 1999 verwiesen. Ebenfalls nicht ausreichend sei die Tatsache gewürdigt worden, dass der frühere Soldat vom Lehrgang "RadarEloFw MPR" abgelöst worden sei. Er habe zur Beförderung angestanden, nachdem er den Feldwebellehrgang mit der Note "2" bestanden habe. Die Beförderung sei jedoch ebenso unterblieben wie eine Verlängerung der Dienstzeit auf zwölf Jahre. Der frühere Soldat habe somit bereits disziplinarrechtlich zu würdigende Konsequenzen seines Fehl Verhaltens hinnehmen müssen. Dies sei bei der Maßnahmebemessung zu bedenken. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten des früheren Soldaten ohne Außenwirkung geblieben sei. Disziplin und Schlagkraft der Luftwaffe hätten nicht gelitten. Die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten seien seit Bekanntwerden der Sache und seiner fristlosen Ablösung vom Lehrgang "RadarEloFw MPR" auf einem unverändert hohen Niveau. Für "Verantwortungsbewusstsein", "Einsatz- und Betriebsführung" gelte nach wie vor der Ausprägungsgrad "B". Das fachliche Können des früheren Soldaten, der für den Dienstposten des Flugmelderadarmechanikermeisters vorgesehen gewesen sei, werde nach wie vor mit der Tendenz zur "1" beurteilt. Der Dienstgrad des Stabsunteroffiziers sei Ausdruck der fachlichen Leistungen des früheren Soldaten und nicht seiner Vorgesetztenstellung; aufgrund des Schichtdienstes seien ihm nur ganz selten zwei Rekruten unterstellt. In diesem Sinne habe sich auch der Disziplinarvorgesetzte Hauptmann W. in der Hauptverhandlung geäußert. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen gewesen, dass der Disziplinarfall bislang keine Außenwirkung gehabt habe und es im Interesse der Truppe liege, jede Publizität zu vermeiden. Die Maßnahmebemessung könne sich deshalb auf ein Beförderungsverbot beschränken, was disziplinarrechtlich gesehen durchaus tat- und schuldangemessen sei. Die Maßnahme entspreche der strafrechtlichen Sanktion und berücksichtige den Strafrahmen des § 184 Abs. 5 StGB angemessen.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der frühere Soldat rügt die Zuständigkeit der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord und macht damit einen schweren Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO wegen Entscheidung durch ein unzuständiges Gericht geltend, der in der Regel zur Aufhebung des Urteils und zur Verweisung der Sache an das zuständige Truppendienstgericht führen muss (vgl. Urteil vom 7. Juli 1960 - BDH WD 18.60 - <BDHE 5, 200 >). Dieser Verfahrensrüge kann der Senat nur bei voller Berufung nachgehen, da Verfahrensmängel, soweit sie nicht das ganze Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen, bei einer beschränkten Berufung regelmäßig gegenstandslos werden (Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG 2 WD 57.70 -). Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des früheren Soldaten hatte keinen Erfolg.
a)
Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines schweren Verfahrensmangels kommt hier nicht in Betracht, da entgegen der Auffassung der Verteidigung die zuständige Kammer den vorliegenden Fall entschieden hat.
Gemäß § 64 Abs. 1 WDO ist das Truppendienstgericht zuständig, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gehört. Hier war nach dem Geschäftsverteilungsplan des Truppendienstgerichts Nord vom 10. Dezember 1998 für das Jahr 1999 die 12. Kammer für den Bereich des Luftwaffenamtes mit den ihm unterstellten Einheiten im Wehrbereich ... zuständig. Soweit der Wehrdisziplinaranwalt die Anschuldigungsschrift bei der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord eingereicht hat, hat dessen Vorsitzender mit Beschluss vom 15. September 1999 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den früheren Soldaten zu Recht an die 12. Kammer verwiesen, da dieser ein Angehöriger der ... in B. ist, während die 3. Kammer lediglich für die ... und alle sonstigen Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die ihren Standort im Wehrbereich ... haben, zuständig ist.
b)
Der Sachverhalt stellt sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts B. im sachgleichen rechtskräftigen Urteil vom 26. Februar 1999 wie folgt dar:
"Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben zunächst FKK-Fotos und Hefte sammelte, kam in Kontakt mit dem gesondert verfolgten Matthias K. den er unter dem Pseudonym Andreas L. kennen lernte. Der Angeklagte bestellte und tauschte mit diesem Herrn L. zunächst FKK-Filme. Er erhielt dann von Herrn L. eine Liste, in deren zum Teil auch verbotene kinderpornografische Filme angeboten wurden. Er bestellte mehrere solcher Filme und stellte im Gegenzug dem Andreas L. Filme mit kinderpornografischem Inhalt zur Verfügung. Mit Schreiben vom 26.03.1998 übersandte der Angeklagte zwei Computerdisketten, auf denen ungefähr 50 Fotos abgespeichert waren. Diese Fotos hatte der Angeklagte im Internet entdeckt und abgespeichert. Auf sämtlichen Fotos sind nackte Kinder und Jugendliche zu sehen, die an sich selbst oder an anderen sexuelle Handlungen vornehmen. Der Genitalbereich der Kinder ist dabei besonders hervorgehoben. Die Kinder und Jugendlichen sind dabei sowohl bei Selbstbefriedigungshandlungen als auch bei der Ausführung des Oral- und Analverkehrs zu sehen. Die Fotos geben in allen Fällen ein tatsächliches Geschehen wieder.
Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 22.07.1998 wurde eine Computeranlage aufgefunden, auf deren Festplatte unter anderem kinderpornografische Bilder abgespeichert waren. Von den insgesamt in der Akte befindlichen 25 Fotos sind auf einigen nackte Kinder beim Spielen zu sehen. Die übrigen Fotos zeigen Kinder und Jugendliche, die sich in Position stellen, um ihre Geschlechtsorgane besonders hervorzuheben. Auch hierbei handelt es sich um Fotos, bei denen die Genitalien besonders hervorgehoben waren. Sämtliche Bilder geben dabei ein tatsächliches Geschehen wieder."
An diese Tat- und Schuldfeststellungen ist der Senat für die Bildung der tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO gebunden. Er könnte sich davon nur dann ganz oder teilweise lösen, wenn insoweit seine Mitglieder die Richtigkeit dieser Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil mit Stimmenmehrheit bezweifeln und deren nochmalige Prüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschließen. Dazu bestand jedoch kein Anlass. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein solcher Lösungsbeschluss ohnehin nur dann in Betracht gekommen, wenn das Strafurteil in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen (Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 - und vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 -).
Der Gesetzgeber hat in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozessregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Dabei umfasst die Bindung alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Aus dem Vorrang der Bindung folgt, dass die nochmalige Prüfung von tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO nur ausnahmsweise beschlossen werden darf und dass dafür etwa die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung nicht genügt. Eine Lösung nur zu beschließen, um nachprüfen zu können, ob die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln ist, wäre fehlerhaft (Beschluss vom 1. Dezember 1987 - 2 WD 66.87 - <BVerwGE 83, 373 [375 f.]> m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein rechtskräftiges Strafurteil abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1,1. Halbsatz StPO handelt (Urteile vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1.86 - <BVerwGE 83, 210 [f.]> m.w.N. und vom 5. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 55.90 -).
Soweit der frühere Soldat zu seiner Entlastung vorgetragen hat, er habe sich zunächst für FKK-Bilder interessiert und daher Nacktfilme und Videos bezogen, später jedoch die in Frage stehenden Bilder über NewsGroups in den Computer bekommen, zwar von verschiedenen Prozessen gegen Kinderschänder auch etwas gehört, dies aber nicht mit seinem Tun in Verbindung gebracht und sich erst im Nachhinein Gedanken gemacht, ob sein Verhalten richtig gewesen sei, vermag er sich damit weder zu entlasten noch die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Blomberg zu entkräften.
c)
Durch die vielfache Beschaffung und den dauernden Besitz kinderpornografischer Abbildungen und Schriften hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG obliegende Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich verstoßen; denn sein Verhalten war geeignet, sein dienstliches Ansehen, das wesentlich auf seiner moralischen Integrität beruht, ernsthaft zu beeinträchtigen. Er hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
d)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Der frühere Soldat hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das die Kammer nicht zu hart, sondern angemessen geahndet hat. Denn die strafgerichtliche Verurteilung des früheren Soldaten wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften indiziert auch die Eigenart und Schwere des disziplinaren Fehlverhaltens.
Durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juli 1993 (BGBl. I 1346) sind die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 184 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellt worden; des Weiteren wurde die Einziehung von kinderpornografischen Darstellungen durch Einfügung von § 184 Abs. 7 StGB erleichtert. Durch die Beschränkung auf Schriften, die ein tatsächliches Geschehen von sexuellem Kindesmissbrauch zum Gegenstand haben, ist in § 184 Abs. 5 StGB als besonderer Strafgrund der mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen "Darsteller" normiert worden, der dadurch erreicht werden soll, dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden "Marktes" mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert wird (vgl. Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. § 184 RdNr. 2; Tröndle, StGB, 48. Aufl. § 184 RdNr. 3 a); damit hat der Gesetzgeber dem "Realkinderpornomarkt" - hier vor allem den "Konsumenten" - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern als "Darsteller" zu verhindern (vgl. Lenckner a.a.O. § 184 RdNr. 63).
Bildmaterial, das das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ausnutzen, steht nicht mit den allgemeinen Wertvorstellungen von sexuellem Anstand in Einklang (vgl. die Gesetzmaterialien zu § 184 StGB BT-Drs. VI/3521 S. 50). Kinderpornografische Darstellungen zielen unabhängig davon, auf welchem Bildträger sie wiedergegeben sind, beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen "Darsteller" zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, die dem Menschen nur in seiner personellen Ganzheit zukommt (Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 2 WD 40.88 - <BVerwGE 86, 136 [f.] = NZWehrr 1989, 205 > und vom 15. Juni 1999 - BVerwG 2 WD 34.98 - < NZWehrr 1999, 258 = DokBer B 1999, 297 >) und auf deren Gewährleistung er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteile vom 3. Februar 1998 - BVerwG 2 WD 16.97 - <NVwZ-RR 1998, 763 = DokBer B 1998, 243 > und vom 15. Juni 1999 - BVerwG 2 WD 34.98 - < a.a.O. > m.w.N.) nicht zulässigerweise verzichten kann.
Wenngleich die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, geht Kinderpornografie eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. November 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 - < NZWehrr 1983, 30 = NJW 1982, 1660>, vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 - < NZWehrr 1987, 80 >, vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - <BVerwGE 86, 288 >, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 > und vom 14. April 1994 - BVerwG 2 WD 8.94 -) ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als "Mittel" zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Wer als Soldat in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat.
Bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung ist ein solches Verhalten als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann. Denn Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, werden jedenfalls nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus (vgl. Urteil vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - <BVerwGE 103, 349 [f.] = NZWehrr 1996, 255 = NVwZ 1997, 579 >).
Dies gilt grundsätzlich auch für Fehlverhalten, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einen Dritten dient. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschafft, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwächst eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch (vgl. Tröndle, a.a.O. RdNr. 42). Denn gerade die Nachfrage schafft erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen zu missbrauchen.
Soweit sich ein Soldat den Besitz solcher Darstellungen dadurch verschafft hat, dass er über das Internet Dateien mit kinderpornografischem Inhalt abgerufen und auf Diskette bzw. Festplatte überspielt hat, sind in die Maßnahmebemessung eines solchen Fehl Verhaltens generalpräventive Erwägungen einzubeziehen. Denn Kinderpornografie stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotenzial dar, wie sich in vielen Einzelfällen, insbesondere in dem in Belgien aufgetretenen Fall Dutroux, erwiesen hat. Im vorliegenden Fall sind als generalpräventive Erwägungen vor allem die Warn- und Abschreckungswirkung zu berücksichtigen, die aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren rechts- und sittenwidrigen sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder Jugendlichen im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften durch einen Soldaten erfordert.
Handelt es sich dabei um einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufenen Vorgesetzten, so ist sein Versagen regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Denn ein Vorgesetzter büßt auch im Dienst, insbesondere gegenüber Wehrpflichtigen, auch wenn es sich nur um wenige Untergebene handelt, die ihm zeitweise unterstellt sind, sowie gegenüber deren Familienangehörigen zwangsläufig seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ein.
Zu seiner Entlastung kann der frühere Soldat nicht geltend machen, dass die Vorschriften des § 184 Abs. 5 und 7 StGB erst im Jahre 1993 in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind. Denn er hat sein eigenes Verhalten stets an den jeweils geltenden Rechtsvorschriften auszurichten.
Auch kann sich der frühere Soldat nicht darauf berufen, dass er durch die strafgerichtliche Ahndung mit einer Gesamtgeldstrafe bereits gemaßregelt worden ist. Straf- und Disziplinarverfahren haben nämlich unterschiedliche Intentionen. Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient und sich damit nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integeren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstvorschriften verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßnahme unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtmäßiges Verhalten hinweist (Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165>).
Erschwerend fällt hier ins Gewicht, dass es sich um eine Vielzahl von Fotografien und sonstigen Bilddateien gehandelt hat, auf denen der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen eindeutig dargestellt worden ist. Die Betroffenen wurden nicht nur in einer die Genitalien besonders hervorhebenden Weise gezeigt, sondern mehrere der Fotos stellen auch Jugendliche beim Anal- und Oralverkehr dar. Hinzu kommt, dass der frühere Soldat von sich aus Kontakt zu Matthias Kampers aufgenommen und mit ihm einen regen Austausch kinderpornografischer Darstellungen durchgeführt hat. Ferner sind als gravierende Erschwernisgründe die Ablösung des früheren Soldaten von seinem Dienstposten und die erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Personalplanung und Besetzung des frei gewordenen Dienstpostens zu berücksichtigen.
Andererseits ist hier zu berücksichtigen, dass auf den Fotos und Bilddateien keine gewaltsamen sexuellen Handlungen dargestellt sind. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für Tatmilderungsgründe im Sinne der Rechtsprechung des Senats, nämlich eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende, unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten untadeligen, im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] >, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79 >, vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - < BVerwGE 113, 95 = NZWehrr 1997, 254 >) erkennbar oder vom früheren Soldaten dargetan worden. Denn er lebte in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, war mithin nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage und schon gar nicht auf das Entgelt irgendeines Interessenten am Erwerb von kinderpornografischen Schriften angewiesen. Ferner kann hier nicht von einer unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat des früheren Soldaten ausgegangen werden, da es sich weder um eine schockbedingte noch um eine persönlichkeitsfremde Reaktion gehandelt hat.
Zugunsten des früheren Soldaten sprechen jedoch Milderungsgründe in der Person, und zwar seine ansteigenden ordentlichen dienstlichen Leistungen, die sich aus den über ihn erstellten Beurteilungsvermerken, der Sonderbeurteilung und der Zeugenaussage seines Disziplinarvorgesetzten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergeben. Des Weiteren ist ihm die erteilte förmliche Anerkennung zugute zu halten.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens stellt sich daher die von der Kammer erkannte Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten als erforderliche und angemessene Ahndung dar.
Die in der Degradierung liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [f.] = NZWehrr 1997, 205 > m.w.N. und vom 15. Juni 1999 - BVerwG 2 WD 34.98 - < NZWehrr 1999, 258 = DokBer B 1999, 297 >).
4.
Da die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm darin erwachsenen notwendigen Auflagen zu entlasten (Beschluss vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101 >).
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Mutschler
Der ehrenamtliche Richter Oberstleutnant Kiefer ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen, Dr. Vogelgesang