Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1998, Az.: BVerwG 2 WD 16.97
Disziplinargerichtlichen Verfahren gegen einen Feldwebel wegen dienstlicher Vergehen; Konsequenzen solcher Delikte für die Einhaltung der soldatischen Pflichten; Ausformungen der Pflichten von § 7 Soldatengesetz (SG); Bedeutung der Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit im Umgang mit Munition; Sachbezogene und personenbezogene Milderungsgründe; Vorbildfunktion von Offizieren; Zu pflegender Umgang mit Waffen und seine Begründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 16.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 15.01.1997 - AZ: 8 VL 48/96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 113, 182 - 187
- DokBer B 1998, 243-247
- NVwZ 1998, 1311 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1998, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1998, 363
Prozessgegner
Feldwebel ...,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, zumal an Munition oder Munitionsbestandteilen, so disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter.
- 2.
Die Lagerung vermischter explosionsfähiger Chemikalien in einer Stube des Feldwebelwohnheims stellt ein gravierendes Versagen eines Soldaten dar, weil dadurch eine erhebliche Gefährdung potentiell betroffener Kameraden im dienstlichen Bereich wie auch des Eigentums des Dienstherrn gegeben ist.
- 3.
Ist ein Vorgesetzter vorsätzlich ungehorsam, so untergräbt er seine Autorität bei Untergebenen und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. Februar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberfeldarzt Dr. Will,
Feldwebel Wichmann als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Januar 1997 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der 25 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule sechs Jahre ein Gymnasium, das er mit dem Abschluß der 10. Klasse am 14. Juli 1989 verließ.
Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und der Verpflichtungserklärung, zu der seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ihr Einverständnis erklärt hatte, wurde er am 2. Juli 1990 als Jäger und Unteroffizieranwärter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen und zur .../Fallschirmjägerbataillon ... in I. einberufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier und zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 2002.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 21. Juli 1992 zum Stabsunteroffizier und am 26. August 1994 zum Feldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung bestand er im Rahmen seiner Kommandierung vom 2. Januar bis 14. Juni 1991 bei der .../Fallschirmjägerbataillon ... in I. den Unteroffizierlehrgang und wurde zum 1. Januar 1993 als Fallschirmjägerunteroffizier und Panzerabwehrunteroffizier ... zur .../Fallschirmjägerbataillon ... in O. versetzt. In der Zeit vom 7. Juni bis 26. August 1994 schloß er im Rahmen seiner Kommandierung zur Luftlande-/Lufttransportschule in A. den Feldwebellehrgang mit der Note "befriedigend" ab. Zum 1. August 1994 an wurde er als Fallschirmjägerfeldwebel und Gruppenführer eingesetzt, für die Zeit vom 20. Dezember 1996 bis 27. März 1997 als Kommandosoldat zur ... Kommandokompanie/Kommando Spezialkräfte in N. kommandiert und danach wieder bei seiner Einheit auf dem zuvor wahrgenommenen Dienstposten verwendet.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt er am 1. April 1992 in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" sowie fünfmal die Wertung "3".
In der Laufbahnbeurteilung vom 21. September 1997, die zu dem Antrag auf Übernahme des Soldaten als Berufssoldat erstellt wurde, befürworteten der Kompaniechef Hauptmann M. und der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberstleutnant H., die Umwandlung des Dienstverhältnisses mit besonderem Nachdruck. Eine auf Anforderung der Stammdienststelle des Heeres erstellte Sonderbeurteilung vom 21. November 1997 weist in der gebundenen Beschreibung sechsmal die Wertung "1" sowie neunmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" sowie "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B" auf. Der nächsthöhere Vorgesetzte, der Bataillonskommandeur Oberstleutnant H., hat dazu wie folgt Stellung genommen:
"Ich habe mich von den hervorragenden Fähigkeiten des Fw ... als Ausbilder, seinem überzeugenden Auftreten und seiner Identifikation mit dem Soldatenberuf in den letzten Monaten selbst häufig überzeugen können und unterstreiche diese sehr gute Beurteilung in jeder Hinsicht. Ich würde Fw ... jederzeit und ohne Bedenken auf Grund seiner Leistungen und seiner Dienstauffassung, die ich heute bei ihm erlebe, als Berufsunteroffizier in meinem Bataillon haben wollen."
Der Disziplinarvorgesetzte Oberleutnant R. hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt:
"... Ich würde den Soldaten gerne als Berufssoldaten sehen. Er ist mir seit 1995 dienstlich bekannt. Er war einer meiner Gruppenführer und mir persönlich eine große Stütze. Wir haben eine Sprache gesprochen. Wenn ich dem Soldaten einen Auftrag erteilt habe, wußte ich, daß es läuft. Es klappte 100 %ig. Im Schnitt gehört der Soldat in seinem Jahrgang zu den Besseren. Ich würde ihn im oberen Drittel einordnen. Nach der letzten Beurteilung hat sich sein Leistungsbild naturgemäß noch verbessert."
Des weiteren hat der Kompaniechef der ... Kommandokompanie/Kommando Spezialkräfte in N., Major Me., als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt:
"Der Soldat ist seit dem 7.10.1996 in meiner Kompanie, und ich war mit ihm fast täglich zusammen. Feldwebel ... kann sehr unbequem sein. Das möchte ich so ausgelegt wissen, daß er sehr stur sein kann, weil er weiß, was er will. Er verfügt über fundierte Fachkenntnisse, ist motiviert, wißbegierig und hat einen starken Charakter. Negativ ist er mir nie aufgefallen. Auch bei größeren Belastungen läßt er nicht die Ohren hängen. Er ist eine integrierte Persönlichkeit in der Kompanie. Ich würde ihn in meiner Kompanie immer haben wollen, das habe ich auch schon mit meinem General besprochen. ..."
Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 19. November 1994, wurde am 2. Dezember 1994 zum "Anschußschützen" ernannt, erwarb die Absetzer-Qualifikation und verschiedene ausländische Fallschirmspringer-Abzeichen. Ferner erhielt er zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, und zwar
- 1.
am 25. Oktober 1994 vom Kompaniechef der .../Fallschirmjäger bataillon ..., weil er als Fallschirmjägerfeldwebel und Gruppenführer des III. Zuges der .../Fallschirmjägerbataillon ... seit April 1993 hervorragende Leistungen in der Ausbildung seiner Gruppe gezeigt, sich als Stationsleiter der Station "L." der .../Fallschirmjägerbataillon ... während der Vorbereitungsphase sowie am 8. Oktober 1994 am Tag der offenen Tür durch seinen hohen persönlichen Einsatz bewährt hat und in Haltung und Pflichterfüllung ein Vorbild für seine Kameraden ist,
- 2.
am 17. Mai 1996 vom Kommandeur Fallschirmjägerbataillon ..., weil er als Vertreter seiner Brigade am Wettkampf eines multinationalen Verbandes mit gutem Erfolg teilgenommen hat.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten - außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung - keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.094,12 DM brutto, 2.629,65 DM netto; unter Berücksichtigung von Abzügen in Höhe von 116,65 DM werden ihm tatsächlich 2.513 DM ausgezahlt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach eigenen Angaben geordnet; er zahlt die im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn verhängte Geldstrafe mit monatlichen Raten in Höhe von 350 DM ab, monatliche Versicherungsprämien von insgesamt 300 DM und erhebliche Fahrtkosten für die Strecke zwischen seinem Wohnort W. und dem Dienstort O.
II
Im August 1995 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren wegen Diebstahls von Munition gegen den Soldaten. Darin verhängte das Amtsgericht O. durch Strafbefehl vom 21. März 1996 - 43 Cs 180 Js 31914/95 - 32/96 -, der nach Rücknahme des von dem Verteidiger eingelegten Einspruchs und Zustimmung der Staatsanwaltschaft seit dem 21. August 1996 rechtskräftig ist, wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz sowie das Waffengesetz und wegen Diebstahls jeweils in mehreren Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM, insgesamt 6.000 DM, die noch nicht endgültig gezahlt ist.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs Kommando Luftbewegliche Kräfte und 4. Division vom 22. September 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 12. November 1996 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"1.
Der Soldat nahm zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen ca. Anfang 1994 bis Mitte 1995 die in der Anlage 1 näher aufgeführte Munition an sich, verbrachte sie in den Keller seiner privaten Wohnung in der D.-Str. 13, ... O., um sie für sich zu behalten, und lagerte sie dort, bis sie am 03.08.1995 bei einer Hausdurchsuchung der Polizei entdeckt wurde.2.
Der Soldat nahm zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang 1994 und Mitte 1995 die in der Anlage 2 näher aufgeführte Munition an sich und bewahrte sie in seiner Stube ... in der H.-Kaserne, O., auf, obwohl gem. HDV 110/100 Nr. 524 Munition nur in Munitionsbehältern aufbewahrt werden darf, was er wußte, zumindest aber hätte wissen können und müssen.3.
Der Soldat bewahrte seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang 1994 und Mitte 1995 in seiner Stube in der H. Kaserne die in der Anlage 3 näher aufgeführten Chemikalien auf, wobei er wußte, zumindest aber hätte wissen können und müssen, daß die drei Dosen, in denen er mehrere dieser Chemikalien zusammengemischt hatte, eine so hohe Explosionsfähigkeit hatten, daß es bereits zu einer Explosion mit der Folge eines Brandes des gesamten Gebäudes hätte kommen können, wenn nur eine der Dosen versehentlich aus der Hand auf den Boden gefallen wäre.4.
Der Soldat setzte zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt 1994 in der H.-Kaserne, O. nach einer Wachausbildung entgegen der ZDv 3/15 Ziff. 213 eine Pistole P 1 mit der Mündung unmittelbar auf den Kopf des Hauptgefreiten L. auf."
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 15. Januar 1997 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren.
Sie sah den zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 vorgeworfenen Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und würdigte das Verhalten des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen die Treuepflicht (§ 7 SG), die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) sowie die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), zu Anschuldigungspunkt 3 als Verstoß gegen die Dienstpflichten nach §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 SG sowie die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und zu Anschuldigungspunkt 4 als Verstoß gegen die Dienstpflichten nach § 11 Abs. 1, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen habe schon auf Grund seiner Eigenart ein erhebliches objektives Gewicht, zumal der Soldat als Vorgesetzter verpflichtet gewesen sei, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG). Wer nämlich als Vorgesetzter Munition der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn - zumal unter Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen - entziehe und durch Aufbewahrung von ihm selbst vermischter explosionsfähiger Chemikalien auf seiner Stube Eigentum seines Dienstherrn sowie Leben und Gesundheit seiner Kameraden leichtfertig gefährde, versage insoweit grundlegend. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Lagerung von Munition, insbesondere von Signalmunition, im Keller seiner privaten Wohnung. Eine Gefährdung Dritter sei selbst bei angeblich sicherer Lagerung niemals auszuschließen; insoweit könne es keine Sicherheit geben, wie aus den Umständen der Aufdeckung des Fehlverhaltens deutlich werde. Die Bundeswehr müsse deshalb auf die genaue Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften für den Umgang und die Aufbewahrung von Munition besonderen Wert legen, da sie sich andernfalls möglicherweise Regreßansprüchen geschädigter Personen ausgesetzt sehen würde. Angesichts der Schwierigkeit, eine lückenlose Kontrolle hinsichtlich der ausgegebenen, nicht verschossenen bzw. verbrauchten Munition zu gewährleisten, müsse die Bundeswehr auf Zuverlässigkeit und Gehorsamsbereitschaft der Soldaten vertrauen können. Daran habe es der Soldat hier fehlen lassen. Seine mangelnde Vorschriftentreue werde im übrigen auch von seinem auf dem "Kampffoto" festgehaltenen Verhalten dokumentiert. Die Tatsache, daß er unmittelbar zuvor als Ausbildungsleiter bei der Wachausbildung auf die strikte Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen habe hinweisen müssen, offenbare in besonderer Weise, daß er nicht nur im Umgang mit Munition, sondern auch im Umgang mit Waffen zu leichtsinnigem Verhalten neige. Insgesamt deute sein Fehlverhalten, dessen disziplinare Relevanz durch die im sachgleichen Strafverfahren festgestellten Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoff- und des Waffengesetzes unterstrichen werde, darauf hin, daß er die fundamentale und umfassende Bedeutung des Prinzips von Befehl und Gehorsam für die militärische Ordnung noch nicht in ausreichendem Maße verinnerlicht habe. Auch wenn der zu Anschuldigungspunkt 1 gegen ihn erhobene Vorwurf des Diebstahls von Munition nicht aufrechterhalten werden könne, so müsse angesichts des verbleibenden disziplinaren Gewichts seines Fehlverhaltens eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sein; denn seine Qualifikation als Feldwebel habe der Soldat mit einem Fragezeichen versehen. Wenn sich die Kammer in der Erkenntnis, daß es sich um eine Gratwanderung handele, gleichwohl dazu durchgerungen habe, lediglich auf ein Beförderungsverbot zu erkennen, so sei dies deshalb geschehen, weil es wegen der besonderen Begleitumstände des Fehlverhaltens im Interesse der materiellen Gerechtigkeit geboten erschienen sei. Sie sei nämlich zu der Überzeugung gelangt, daß der Soldat auf Grund eines fehlgeleiteten Diensteifers gehandelt habe. Dabei sei er - hinsichtlich der Anlage von "Schwarzbeständen" an Munition - seit Beginn seiner eigenen Ausbildung ersichtlich durch eine insoweit verbreitete Praxis zum selektiven Gehorsam geprägt worden. Dies habe aber zur Folge gehabt, daß er zumindest bis zur Aufdeckung seines Fehlverhaltens und der daraus erwachsenen strafrechtlichen und disziplinaren Konsequenzen keine ausreichende Sensibilität dafür entwickelt habe, daß die Befolgung von dienstlichen Vorschriften, insbesondere auch Sicherheitsbestimmungen, nicht zu seiner Disposition stehe und daß Befehlsverstöße nicht durch den militärischen Ausbildungszweck nach dem Grundsatz "der Zweck heiligt die Mittel" gerechtfertigt werden könnten. Es verwundere nicht, daß ein Vorgesetzter mit dieser Prägung durch den militärischen Alltag auch die potentielle Gefährdung beim Umgang mit Waffen und Munition und die daraus resultierende Forderung nach strikter und umfassender Beachtung der Sicherheitsbestimmungen geringschätze. Dies sei erfahrungsgemäß gerade bei Vorgesetzten zu beobachten, die wie der Soldat 100 %ig auf den Dienst fixiert seien. Andernfalls wäre es nach der Überzeugung der Kammer auch nicht zu der leichtfertigen Aufbewahrung der von ihm vermischten explosionsfähigen Chemikalien gekommen. Liege hierin aber die eigentliche Ursache seines Fehlverhaltens, so könne ihm dies im Rahmen der Maßnahmebemessung nur mit gewissen Abstrichen angelastet werden. Vielmehr müßten insoweit Ausbildungsmängel und mangelnde Dienstaufsicht vorgelegen haben, da sich das Fehlverhalten anders einfach nicht erklären lasse. Insoweit habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben, daß die Anlage von "Schwarzbeständen" durch die Unterführer offenbar an der Tagesordnung gewesen sei, zumindest solange, wie Engpässe in der Versorgung mit Munition aufgetreten seien. Selbst der Versorgungsdienstfeldwebel, der Zeuge Oberfeldwebel G. habe dies bestätigt. Diese Praxis sei aber nicht hinterfragt worden, obwohl auch die Vorgesetzten um die Problematik gewußt haben müßten. Wenn nämlich bei Übungen trotz eines bekannten Versorgungsengpasses doch mehr Manöver- und Signalmunition habe eingesetzt werden können, so habe dies auf der Hand gelegen. Der Soldat habe sich im übrigen glaubhaft eingelassen, daß er - mit Ausnahme gegenüber dem Kompaniechef - niemals ein Hehl daraus gemacht habe, "Schwarzbestände" zu besitzen. Der im sachgleichen Strafverfahren als Zeuge gehörte Feldwebel K. habe in diesem Zusammenhang sogar seine Kenntnis bekundet, daß der Soldat solche "Schwarzbestände" auch in seiner Wohnung verwahrt habe. Hinsichtlich der Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Chemikalien auf der Stube des Soldaten im Feldwebelwohnheim habe die Beweisaufnahme ergeben, daß das zugrundeliegende "Survival-Handbuch" im Rahmen der militärischen Ausbildung Verwendung finde. Insoweit wäre auch hier die Dienstaufsicht gefordert gewesen, da der hinsichtlich des "Feueranzündens mit Chemikalien" enthaltene Warnhinweis den Rückschluß auf eine Explosionsfähigkeit und damit auf einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz nicht zulasse. Davon abgesehen habe der Soldat das Feueranzünden wiederholt, und zwar auch schon in I., im Beisein Vorgesetzter demonstriert, ohne daß diese eingeschritten seien. Vielmehr sei man - nach Aussage des Zeugen Hauptfeldwebel Le. - regelrecht begeistert gewesen. Auch hier gelte somit die Spruchweisheit: "Wer vom Rathaus kommt, ist klüger." Belehrungen seien offensichtlich erst erfolgt, als das Fehlverhalten des Soldaten auch hinsichtlich seiner strafrechtlichen Relevanz erkannt worden sei. Bei dieser Sachlage sei es unter disziplinaren Aspekten nach Überzeugung der Kammer nicht vertretbar, den Soldaten exemplarisch zu maßregeln und ihn damit zugleich für gewisse Fehlentwicklungen, die im Rahmen der Dienstaufsicht zu korrigieren seien, "büßen" zu lassen. Abgesehen davon sei er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sein Disziplinarbuch weise keine Disziplinarmaßnahmen auf. Statt dessen habe er zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung sowie zahlreiche in- und ausländische Auszeichnungen erhalten. Seine dienstlichen Leistungen hätten vor dem Hintergrund seiner stabilen Persönlichkeitsstruktur ein Niveau erreicht, daß seine Disziplinarvorgesetzten ihn als Berufssoldaten für geeignet hielten. Auch das Eignungsverfahren für eine Verwendung beim Kommando Spezialkräfte stehe offenbar vor einem erfolgreichen Abschluß. Im übrigen habe der Soldat in der Hauptverhandlung einen ausgesprochen guten persönlichen Eindruck hinterlasen und sich einsichtig gezeigt. Soweit er sich teilweise sehr plakativ geäußert habe, sei sein Verhalten verständlicherweise von dem Willen getragen gewesen, seine Kameraden nicht zu belasten. Unter Abwägung aller Umstände sei es der Kammer auch noch vertretbar erschienen, dem Soldaten eine weitere Chance zu geben und das Beförderungsverbot nur auf zwei Jahre zu bemessen, um auf ihn einerseits erzieherisch einzuwirken und ihm andererseits eine weitere Laufbahnerwartung nicht völlig abzuschneiden, zumal er durch die Bestrafung im sachgleichen Strafverfahren bereits erhebliche finanzielle Nachteile erlitten habe und durch die monatliche Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum nachdrücklich an sein Fehlverhalten erinnert werde. Nach Einschätzung der Kammer werde der Soldat auch die notwendigen Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten ziehen und in Zukunft als Portepee-Unteroffzier mit dafür Sorge tragen, daß die in diesem Verfahren sichtbar gewordenen Mängel abgestellt würden.
Gegen diese ihm am 6. Februar 1997 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 25. Februar 1997, der am folgenden Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Ziel eingelegt, gegen den Soldaten eine schwerere gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen, und zur Begründung vorgetragen:
Während die Feststellungen der Kammer zum objekiven Tathergang nicht angegriffen würden, könne ihren Ausführungen zum subjektiven Tatbestand nicht in allen Punkten gefolgt werden. Zu Anschuldigungspunkten 1 und 2 habe die Kammer festgestellt, daß sich der Vorwurf, der Soldat habe in rechtswidriger Zueignungsabsicht gehandelt, entgegen der auch im sachgleichen Strafbefehl vertretenen Auffassung nicht halten lasse. Der Soldat habe die aufgefundene Munition für kommende Übungen gehortet und subjektiv aus lauteren Motiven gehandelt. Das Horten von Munition als "Schwarzbestand" sei im übrigen wegen der allseits beklagten Mißstände an der Tagesordnung gewesen. Er habe auch aus den "Schwarzbeständen" keinen Hehl gemacht. In diesem Zusammenhang habe er nicht unterschieden, wo er die Munition gelagert habe, ob in seiner Privatwohnung oder auf seiner Stube im Feldwebelwohnheim. Er habe in der Überzeugung gehandelt, damit der ihm gestellten Aufgabe einer effektiven Ausbildung seiner Soldaten zu dienen und im dienstlichen Interesse zu handeln. Diesen Ausführungen könne jedoch nicht gefolgt werden, weil die Einlassung des Soldaten, er habe lediglich zur besseren Aufgabenerfüllung im Sinne einer effektiven Ausbildung seiner Soldaten diese "Schwarzbestände" angelegt, unglaubhaft sei. In seinen Äußerungen seien hierzu folgende Widersprüche festzustellen:
- "Schwarzbestände" seien an der Tagesordnung gewesen, er habe auch kein Hehl aus ihnen gemacht, und seine eigenen Ausbilder hätten sich bei seiner Ausbildung ebenso verhalten; andererseits solle ausgerechnet sein Kompaniechef hiervon nichts gewußt haben, während der Soldat Kenntnis gehabt habe, daß dieser dann einschreiten müßte. Das passe nicht zusammen. Einerseits sollten hier allgemein "Schwarzbestände" bei allen Ausbildern vorhanden sein, und dies sei auch allgemein bekannt, andererseits würden diese "Schwarzbestände" vom Kompaniechef nicht geduldet.
- Diese "Schwarzbestände" würden einerseits zur Behebung einer mangelhaften Munitionszuweisung gehortet; sie seien andererseits genau in der Zeit des Mangels angelegt worden. Als sich dann die Mangelsituation entspannt habe, habe dieser "Schwarzbestand" gleichwohl nicht abgebaut werden können, obwohl die Munition unstreitig noch nicht einmal für eine Ausbildung seiner Gruppe mit dem Thema "Verteidigung bei Nacht" ausgereicht habe. Dies sei unglaubhaft. Der Soldat sei eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum er diese Munition trotz Änderung der Situation über einen langen Zeitraum behalten habe, obwohl der ursprüngliche Zweck der Ausbildungsunterstützung weggefallen sei.
- Der Soldat habe nicht erklären können, warum er die Munition in seiner Stube im Feldwebelwohnheim und im Keller seiner Privatwohnung gelagert habe. Er habe zwar ausgeführt, daß er sie zunächst in der Kaserne gelagert, jedoch nach Entwendung von zwei Tarnanzügen diese Munition beim Umzug mitgenommen habe; es sei aber zu fragen, warum er diese Munition nicht an einem anderen Ort der Kaserne gelagert habe, z.B. in einer Kiste im Keller, wo nach seinen eigenen Angaben üblicherweise "Schwarzbestände" gehortet würden, aus denen er kein Hehl gemacht habe. Selbst wenn es üblich gewesen sein sollte, "Schwarzbestände" anzulegen, lasse sich nicht erklären, warum der Soldat diese in - nur ihm zugänglichen - Privaträumen gelagert habe, insbesondere nach dem Wegfall der ursprünglichen Motivation einer Verbesserung der Ausbildungssituation für seine Gruppe. Eine Lagerung von Munition zu Hause sei mit Sicherheit nicht allgemein üblich gewesen. Insgesamt habe sich auch nach der Einlassung des Soldaten der Eindruck aufgedrängt, daß er nach Besserung der Ausbildungssituation Mitte 1995 zumindest die zu Anschuldigungspunkt 1 aufgeführte Munition anläßlich seines Umzuges im Mai 1995 mit nach Hause genommen habe, um sie zu behalten. Die Einlassung, er habe sie weiterhin zu Ausbildungszwecken verwenden und nicht für sich behalten wollen, erscheine in dieser Situation als Schutzbehauptung, insbesondere deshalb, weil diese Munition bis zur Entdeckung am 3. August 1995 dort gelagert habe.
- Zu Anschuldigungspunkt 3 habe sich der Soldat eingelassen, von einer Explosionsgefahr oder davon, "daß sich die Chemikalien unter besonderen Umständen selbst entzünden können", nichts gewußt zu haben, da im "Survival-Handbuch" von John Wiseman hierüber nichts gesagt sei. Dies treffe so nicht zu. Das "Survival-Handbuch" enthalte folgenden Hinweis: "Warnung (mit Warnschild Totenkopf): Gehen Sie sorgfältig mit diesen Chemikalien um, besonders mit Natriumchlorat - es entzündet sich durch Schlageinwirkung -. Vermeiden Sie also, es zu schütteln oder zu verschütten. Man hat schon erlebt, daß ein Unkrautvernichter, der auf einem harten Weg verschüttet wurde, sich dadurch entzündet hat, daß jemand darauf getreten ist oder eine Gießkanne darauf gestellt hat." Trotz dieser eindeutigen Warnung habe der Soldat die angeführten Chemikalien in erheblichen Mengen bereitgehalten. Dabei habe er nicht zu erklären vermocht, wieso er die Chemikalien vermischt bereitgehalten habe, da erst dadurch (auch nach dem "Survival-Handbuch") eine Brandgefahr in dieser Größenordnung konkretisiert worden sei.
- Die Behauptung des Soldaten, er hätte die Chemikalien anderswo gelagert, wenn er von deren Gefährlichkeit gewußt hätte, erscheine somit wenig glaubhaft. Sie könne ihn auch nicht entlasten, da er bei jeder Demonstration des Feuermachens seine Kameraden einer erheblichen Gefahr ausgesetzt habe. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß oft zu erleben sei, wie Soldaten gerade auch in schwierigen Lagen bei starkem Wind und Nässe Feuer entfacht hätten, hingegen niemals, daß Soldaten einmal wetterbedingt kein Feuer in Gang gebracht hätten.
Den Erwägungen der Kammer zur Maßnahmebemessung könne nicht gefolgt werden. Es sei auch dann, wenn der Senat der Ansicht der Kammer folgen sollte, daß der Soldat nicht in Zueignungsabsicht gehandelt habe, eine reinigende Maßnahme angebracht. Denn grundsätzlich stelle schon der rechtswidrige Zugriff eines Soldaten mit Vorgesetzteneigenschaft auf das Eigentum des Dienstherrn ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Insoweit sei auch für die Kammer eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewesen. Sie habe jedoch besondere Begleitumstände im Fehlverhalten des Soldaten dafür gesehen, daß er insoweit auf Grund seines fehlgeleiteten Diensteifers gehandelt habe. Die Anlage von "Schwarzbeständen" an Munition sei auf eine verbreitete Praxis des selektiven Gehorsams zurückzuführen. Der Soldat habe bis zur Aufdeckung seines Fehlverhaltens keine ausreichende Sensibilität dafür entwickelt, daß die Befolgung von dienstlichen Vorschriften nicht zu seiner Disposition stehe. Sicherheitsbestimmungen seien demgemäß gering eingeschätzt worden. Da hier die eigentliche Ursache seines Fehlverhaltens liege, könne es den Soldaten nicht entlasten, daß nach Auffassung der Kammer Ausbildungsmängel und mangelnde Dienstaufsicht vorgelegen hätten. Waffen und Munition stellten in den Händen unbefugter und ungeeigneter Personen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit dar. Die Gefährlichkeit von Waffen und Munition sei jedem Soldaten, erst recht jedem Vorgesetzten, aus seiner Ausbildung und der dienstlichen Verwendung dieser Gegenstände bekannt. Daher ließen der Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen und erst recht die Zueignung von Munition bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung ein hohes Maß an Bedenkenlosigkeit, ein erhebliches Defizit an Verantwortungsbewußtsein und keinesfalls die erforderliche Zuverlässigkeit erkennen. Soweit darauf hingewiesen werde, daß dieses Horten von "Schwarzbeständen" an Munition auch bei dienstgradhöheren Kameraden üblich gewesen sei, könne es den Soldaten nicht entlasten. Von einem Zeitsoldaten mit zwei Laufbahnprüfungen müsse vielmehr erwartet werden, daß er sein Handeln nicht am schlechten Beispiel von Kameraden oder höheren Dienstgraden orientiere, sondern selbst gemäß § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gebe. Aus demselben Grund müsse auch die behauptete mangelnde Dienstaufsicht als Milderungsgrund ausscheiden.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung in vollem Umfang eingelegt worden, da der Wehrdisziplinaranwalt die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer teilweise angegriffen hat. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen.
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden, Schriftstücke und Fotos über die sichergestellte Munition sowie sichergestellten Chemikalien, der Vernehmung des Zeugen Hauptmann Br. und der in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Major Be. Oberleutnant Go., Oberleutnant Th., Hauptfeldwebel De., Oberleutnant R., Feldwebel K., Hauptgefreiter Gl. Stabsunteroffizier Gr., Stabsunteroffizier Kü. und Oberfeldwebel Ge. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Im Zeitraum zwischen dem Jahresanfang 1994 und der Jahresmitte 1995 nahm der Soldat zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten jeweils nach Abschluß von Übungen oder Ausbildungsgängen nicht verbrauchte Leucht- und Signalmunition sowie Manövermunition an sich und lagerte sie zunächst in dem für den Zug abgetrennten Bereich auf dem Dachboden der H.-Kaserne in O. zusammen mit anderen Gegenständen, wie Fremduniformen und Tarnanzügen. Bei seinem Umzug aus der Kaserne in eine Privatwohnung in der D.ße ... in O. stellte er fest, daß ihm zwei Tarnanzüge abhanden gekommen waren; daraufhin ließ er von zwei Untergebenen einen Teil der eingesammelten Munition in Kisten zu seiner Privatwohnung in den zugehörigen Kellerraum bringen, den er unter Verschluß hielt. Anläßlich einer Reparatur im Keller des Miethauses in der D. Straße ... stellten Handwerker am 3. August 1995 fest, daß im Kellerraum des Soldaten Munition gelagert war, und unterrichteten den Vermieter, der seinerseits die Polizei einschaltete. Bei der Durchsuchung dieses Kellerraums fanden die Polizeibeamten die nachfolgend aufgelistete Munition vor:
- 8 EA GU 78 Zdr. Oberteile, Üb Hgr.
- 1 EA MH 65 Anzündschnuranzünder
- 2 EA LL 56 Sig. Licht Fall, gelb
- 10 EA LL 50 Sig. Licht, gelb
- 2 EA LS 71 Sig. Licht Mehrstern, grün
- 1 EA LS 75 Sig. Licht Mehrstern, weiß
- 2 EA LS 95 Sig. Licht Schall
- 1 EA LR 51 Sig. Rauch Licht
- 1 EA LL 30 Leuchtkörper, Boden
- 4 EA LS 65 Sig. Licht, weiß
- 2 EA LS 73 Sig. Licht Mehrstern, rot
- 6 EA LR 62 Sig. Rauch
- 3 EA LR Sig. Rauch orange, Seenot
- 1 EA LR 34 Sig. Rauch, grün
- 1 EA LS 63 Sig. Licht, rot
- 600 EA AM 31 Manövermunition 7,62 × 51
- 90 EA AQ 61 Manövermunition 9 × 19
- 8 EA DM 47 Treibladungsanzünder PzFst.
Die Polizeibeamten ließen durch einen Schlüsseldienst auch die Tür zur Privatwohnung des Soldaten öffnen, fanden dort aber keine weitere Munition.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
In der Stube ..., die der Soldat im Feldwebelwohnheim der H.-Kaserne benutzte, fanden während seines Urlaubs Feldjäger und Angehörige des Stabes Fallschirmjägerbataillon ... folgende Munition:
- 49 ES LL 50 Sig. Licht, gelb
- 1 EA-LS 71 Sig. Licht Mehrstern, grün
- 1 EA LS 75 Sig. Licht Mehrstern, weiß
- 1 EA LS 95 Sig. Licht Schall
- 1 EA LR 51 Sig. Rauch Licht
- 1 EA LL 30 Leuchtkörper Boden
- 6 EA LV 21 Simulator Bodensprengpunkt
- 225 EA AM 31 Manövermunition 7,62 × 51
- 125 EA AQ 61 Manövermunition
- 1 EA AB 22 Gefechtsmunition 7,62 × 51.
Auch diese Patronen hatte der Soldat bei Durchführung von Übungen und Lehrgängen eingesammelt und nicht an den Versorgungsdienstfeldwebel übergeben.
Er hat sich dahin eingelassen, daß er als Fallschirmjägergruppenführer tagtäglich mit Munition zu tun habe und bei einer Vielzahl von Übungen Versorgungsengpässe aufgetreten seien, so daß eine effektive Ausbildung nicht sichergestellt gewesen sei. Deshalb habe er jeden Schuß, der nicht verwendet worden sei, eingesammelt und vorsorglich selbst aufgehoben, um diese Munition in Erfüllung seines Ausbildungsauftrages bei künftigen Übungen einsetzen zu können; später habe er sie nach Bedarf ausgeteilt, wenn Fehlbestände bei Manöver- oder Leucht- und Signalmunition aufgetreten seien. Da er ab der Jahresmitte 1995 überraschend mehr Signalmunition zugewiesen erhalten habe, habe er den von ihm angelegten "Schwarzbestand" zum Zeitpunkt der Entdeckung seiner Munitionslager in der Kaserne wie auch im Kellerraum seiner Mietwohnung nicht mehr entsprechend abbauen können. Im Ausbildungsbereich seiner Einheit sei es an der Tagesordnung gewesen, daß nicht verbrauchte Munition eingesammelt, als "Schwarzbestand" angelegt und bevorratet worden sei; das habe er schon während seiner eigenen Ausbildung so erlebt. Er selbst habe generell kein Geheimnis daraus gemacht, daß er in der Kaserne wie auch in der Privatwohnung Munitionsvorräte gehabt habe; lediglich seinem Disziplinarvorgesetzten Hauptmann Br. habe er diese Tatsache verschwiegen, da ihm klargewesen sei, daß dieser sonst hätte eingreifen müssen. Die Patrone Gefechtsmunition 7,62 × 51 habe er als Aufsicht bei einem Schützen in die Tasche gesteckt, weil ein Versager aufgetreten sei und er dem Versorgungsdienstfeldwebel unnötigen Ärger und Aufwand habe ersparen wollen; er habe die Patrone beim nächsten Schießen verbrauchen wollen.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Bei der Durchsuchung der Stube ... im Feldwebelwohnheim der H.-Kaserne in O. wurden am 3. August 1995 unter dem Bett des Soldaten in einer Kiste folgende Chemikalien gefunden:
- 1 Dose Nitrocellulosepulver (entnommen aus Manövermunition)
- 1 kg Natriumchlorat
- 250 g Kaliumchlorat
- 250 g Kaliumpermanganat
- 1000 ml 96 % Schwefelsäure
- 500 ml 85 % Glyzerin.
Hierzu hat das Landeskriminalamt Ni. im Untersuchungsbericht vom 28. November 1995 zusammenfassend ausgeführt:
"Die Inhalte der beiden roten Kunststoffdosen, bestehend aus Kaliumpermanganat und Zucker bzw. Natriumchlorat und Zucker im Gewicht von ca. 115 bzw. 163 g und der Inhalt der Kunststoffdose (Nitrocellulose-Treibladungspulver) im Gewicht von 72 g sind explosionsfähige Stoffe im Sinne des Strengstoffgesetzes. Die anderen Inhalte der einzelnen Behälter beinhalten Kaliumpermanganat, Kaliumchlorat, Natriumchlorat, Schwefelsäure, Zucker, Glyzerin sowie eine weitere Abpackung Kaliumpermanganat."
Der Soldat hat dazu erklärt, er habe diese Chemikalien in einer Apotheke gekauft, um damit während der Ausbildung und bei Übungen zeigen zu können, wie man mit deren Hilfe auch bei Nässe Feuer entfachen könne. Auf diese Möglichkeit sei er während des Einzelkämpferlehrgangs in A. hingewiesen worden, wo das "Survival-Handbuch" von John Wisemann vorgestellt worden sei. Später habe er seinerseits als Ausbilder das "Feuermachen mit Chemikalien" wiederholt durchgeführt, um zu demonstrieren, daß es auch ohne Feuerzeug gehe, wenn es naß sei und Schnee liege. Die vorgefundenen Mengen an Chemikalien seien damals nur in der jeweiligen Größenordnung abgegeben worden. Von einer Explosionsgefahr stehe in dem Handbuch nichts und auch nicht, daß sich die Chemikalien unter besonderen Umständen selbst entzünden könnten; wenn er dies alles gewußt hätte, hätte er die Chemikalien natürlich nicht unter seinem Bett gelagert.
Die letztere Einlassung ist nach Überzeugung des Senats dadurch widerlegt, daß im "Survival-Handbuch" auf S. 142 eine ausdrückiche - mit einem "Totenkopf"-Symbol gekennzeichnete - Warnung vor leicht entzündlichen Chemikalien wie Natrium- und Kaliumchlorat enthalten ist.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1994 bat der Hauptgefreite L. im Anschluß an eine in der Kompanie durchgeführte Wachausbildung in der H.-Kaserne in O. um ein "Kampffoto" als Erinnerung. Der Soldat, der die vorangegangene Ausbildung geleitet hatte, kam diesem Wunsch nach und richtete entgegen der Nrn. 213 2. Strichaufzählung und 701 Abs. 6 ZDv 3/15 eine Pistole P 1 unmittelbar auf den Kopf des auf dem Boden liegenden Hauptgefreiten. Davon wurde ein Foto gemacht, das in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Ablichtung zu den Akten genommen wurde.
Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, er sei damit einem Wunsch des Betroffenen, mit dem er im übrigen befreundet gewesen sei, nachgekommen; zuvor habe er eine Sicherheitsüberprüfung der Pistole durchgeführt.
b)
Dieses Verhalten des Soldaten hat der Senat rechtlich wie folgt gewürdigt:
Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 hat er mit dem Einsammeln nicht verbrauchter Manöver-, Leucht- und Signalmunition sowie deren Lagerung in seiner Stube im Feldwebelwohnheim der Kaserne wie auch im Kellerraum seiner Mietwohnung mit Wissen und Wollen bundeswehreigenes Material der Verfügungsgewalt des Dienstherrn entzogen und damit vorsätzlich gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen; ferner hat er in beiden Fällen die Sicherheitsbestimmung der Nr. 524 HDv 110/100 "Die militärische Sicherheit im Heer", wonach Munition grundsätzlich nur in Munitionsbehältern aufbewahrt werden darf und ein Zugriff durch Unbefugte ausgeschlossen sein muß, sowie in Kenntnis des damit erteilten Befehls vorsätzlich die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) verletzt.
Soweit der Soldat hierzu vorgebracht hat, er habe nicht in Zueignungsabsicht gehandelt, sondern die "Schwarzbestände" lediglich dazu angelegt, um seinen Ausbildungsauftrag im Falle auftretender Engpässe der Munitionsversorgung optimal erfüllen zu können, war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgende Unterscheidung zu treffen: Dadurch, daß der Soldat die eingesammelte Restmunition zu Anschuldigungspunkt 1 in seinem privaten Kellerraum gelagert und unter Verschluß gehalten hat, hat er sich wie ein Eigentümer geriert und bundeswehreigenes Material der Disposition des Dienstherrn auf Dauer entzogen, somit in rechtswidriger Zueignungsabsicht gehandelt. Soweit er zu Anschuldigungspunkt 2 die auf einem Truppenübungsplatz eingesammelte Restmunition vor Beginn seines Urlaubs nicht mehr in den dafür bestimmten Sammelbehälter der Kompanie gelegt, sondern in seiner Stube im Feldwebelwohnheim deponiert hat, konnte ihm jedoch eine rechtswidrige Zueignungsabsicht nicht eindeutig nachgewiesen werden, da während seines Urlaubs bei einer Durchsuchung seiner Stube das eingesammelte Material gefunden wurde und offengeblieben ist, wie er damit nach seiner Rückkehr weiter verfahren wäre.
Die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung des § 7 SG gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- und Berufssoldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (gefestigte Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - <BVerwGE 86, 188 [199 f.]> und Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - <BVerwGE 93, 323 [328] = NZWehrr 1993, 206 [208]> jeweils m.w.N.). Da sich die Wegnahme von Munitionsbestandteilen als Zugriff auf dienstliches Eigentum darstellt, dessen Bestand und Verbrauch im einzelnen schwer zu kontrollieren sind, ist der Dienstherr auf die Zuverlässigkeit der Vorgesetzten in besonderem Maße angewiesen. Um jedenfalls einem unsachgemäßen Umgang mit Munition und Sprengstoff im privaten Bereich, wodurch nicht nur ernsthafte Gefahren für Personen und Sachwerte, sondern gegebenenfalls auch Regreßansprüche Dritter gegen den Dienstherrn entstehen können, mit Erfolg entgegenzuwirken, ist die Bundeswehr ihrerseits ständig bemüht, Munition, die bei Übungsschießen verloren gegangen oder vergessen worden ist, nachträglich einzusammeln und aus dem Verkehr zu ziehen oder unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen zu vernichten.
Zu Anschuldigungspunkt 3 hat der Soldat durch Aufbewahrung der von ihm vermischten explosionsfähigen Chemikalien in seiner Stube im Feldwebelwohnheim der Kaserne nicht nur wegen einer möglichen Zerstörung oder Beschädigung des Feldwebelwohnheims gegen die Dienstpflichten nach § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, sondern auch wegen der potentiellen Gefährdung von Leib und Leben seiner Kameraden auch gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen. Da der Senat hier jedoch nicht davon ausgehen konnte, daß der Soldat durch die Lagerung der Chemikalien unter seinem Bett etwa sich selbst in Lebensgefahr bringen oder einer erheblichen Verletzung im Falle einer Explosion aussetzen wollte, war die Schuld gemindert, nämlich nicht Vorsatz, sondern nur grobe Fahrlässigkeit zugrunde zu legen. Denn bei der - ihm zumutbaren - erforderlichen Sorgfalt und Umsicht hätte der Soldat die Explosionsgefahr bei rechtzeitiger Erkundigung jedenfalls erkennen und bedenken können, demzufolge die entzündlichen Chemikalien nicht in seiner Stube lagern dürfen. Dagegen hatte der Senat der Frage, ob und inwieweit der Soldat durch sein Verhalten die Sicherheitsbestimmung der Nr. 103 ZDv 34/250 und damit seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) verletzt hat, nicht nachzugehen, weil ein solcher Verstoß nicht angeschuldigt worden ist.
Zu Anschuldigungspunkt 4 hat der Soldat unter Verletzung der Sicherheitsbestimmungen Nrn. 213 2. Strichaufzählung und 701 Abs. 6 ZDv 3/15 gegen die Dienstpflichten nach § 11 Abs. 1, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Wenngleich er zuvor eine Sicherheitsüberprüfung der Pistole vorgenommen hat, ist er hier nicht einem vermeidbaren Verbotsirrtum erlegen, wie die Truppendienstkammer angenommen hat, da er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das damit erteilte Verbot nach eigener Einlassung kannte; somit hat er vorsätzlich gehandelt. Im übrigen ist ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) hier nicht durch Einwilligung des Betroffenen gerechtfertigt, weil ein Verzicht auf Gewährleistung der Unantastbarkeit der Menschenwürde nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig ist.
Insgesamt hat er mithin ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, zumal an Munition oder Munitionsbestandteilen, so disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter; in einem solchen Fall ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich die Herabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - [<BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>], vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> und vom 27. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 3.95 - <BVerwGE 103, 246 = NZWehrr 1996, 38> jeweils m.w.N.). Denn ein solcher Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Diebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei zu beurteilen ist. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, vor allem an besonders schutzwürdigen Gegenständen wie Munition und Sprengstoff, weil insoweit eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, so etwa, wenn die Gegenstände, die der Soldat durch rechtswidrigen Zugriff an sich gebracht hat, ihm kraft seiner Funktion zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut waren, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 86, 341 [f.] und BVerwGE 103, 246 = NZWehrr 1996, 38 m.w.N.). Da die vom Soldaten eingesammelte und als "Schwarzbestand" im dienstlichen wie im privaten Bereich gelagerte Munition ihm jedoch nicht zur Verwaltung und/oder Verwahrung übertragen war, war hier eine Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht in Betracht zu ziehen. Er hat vielmehr bei Gelegenheit der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Ausbilder versagt. Daher ist hinsichtlich des Zugriffs auf die Munition bereits eine Herabsetzung bis in den Mannschaftsstand als erforderliche und angemessene Ahndung anzusehen, deren Konkretisierung unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte in der Tat sowie in der Person des Soldaten vorzunehmen ist.
Milderungsgründe in der Tat waren hier nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 86, 341 [344] m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall gewesen, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten keinesfalls erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; dahingehende Anhaltspunkte sind hier jedoch ersichtlich nicht gegeben. Vielmehr hat sich der Soldat in Kenntnis des Verbots, nicht verbrauchte Munition einzusammeln und als "Schwarzbestände" im dienstlichen oder privaten Bereich zu lagern, bewußt fehlverhalten. Zu seiner Entlastung kann er sich auch nicht darauf berufen, daß er wegen wiederholt aufgetretener Engpässe in der Munitionszuweisung im Hinblick auf die optimale künftige Erfüllung seiner Aufgabenstellung als Ausbilder "Selbsthilfe" betrieben und damit letztlich im dienstlichen Interesse gehandelt hat; denn darüber, ob und inwieweit ein dienstliches Interesse besteht und eine Aufhebung oder individuelle Durchbrechung eines dienstlichen Verbots zu rechtfertigen vermag, haben für den Dienstherrn die zuständigen Vorgesetzten zu befinden. Ferner entbindet der Hinweis des Soldaten, daß seine früheren Ausbilder und seine derzeitigen Vorgesetzten die Anlage von "Schwarzbeständen" an Munition veranlaßt oder gebilligt haben, ihn nicht von der eigenverantwortlichen Erfüllung der Sicherheitsbestimmungen und Dienstpflichten. Denn ebenso wie mangelnde Dienstaufsicht grundsätzlich keinen Milderungsgrund darstellt, kann auch das Fehlverhalten von Vorgesetzten die Schuld eines Soldaten im Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers nicht mindern (Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 2 WD 23.93 -).
Erschwerend ist nicht nur das Versagen des Soldaten in seinen Kernpflichten, sondern auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß er mit dem rechtswidrigen Zugriff auf Manöver- und Signalmunition Gegenstände der dienstlichen Disposition entzogen hat, die eines besonderen Schutzes bedürfen, weil von ihrer korrekten Ablieferung letztlich die Einsatzbereitschaft der Truppe abhängt. Der Dienstherr ist daher auf die Zuverlässigkeit der Vorgesetzten bei der Einhaltung der für die Munitionsverwaltung erlassenen Vorschriften in besonderem Maße angewiesen. Dessen war sich der Soldat nach seiner Ausbildung zum Portepee-Unteroffizier auch bewußt und hat sich nicht nur über diese Kenntnis skrupellos hinweggesetzt, sondern vielmehr die Möglichkeit, die ihm seine Dienststellung und die Erfüllung seines Auftrages boten, wiederholt genutzt, um für sich "Schwarzbestände" anzulegen. Erschwerend ist dabei auch die erhebliche Menge von restlichen Munitionsbestandteilen zu berücksichtigen, die der Zugführer nach der - vom Zeugen Hauptmann Br. erläuterten - ständigen Praxis als Gefechts-, Leucht- und Signalmunition umgehend und als Manövermunition in angemessenem Zeitabstand beim Versorgungsunteroffizier hätte abliefern müssen. Schließlich fällt hier die Wiederholungstat über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten ins Gewicht.
Ein gravierendes Versagen stellt auch die Lagerung vermischter explosionsfähiger Chemikalien in einer Stube des Feldwebelwohnheims dar, weil dadurch eine erhebliche Gefährdung potentiell betroffener Kameraden im dienstlichen Bereich wie auch des Eigentums des Dienstherrn gegeben war. Da der Soldat insoweit jedoch nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig gehandelt hat, ist ihm das geringere Maß seines Verschuldens im Rahmen der Maßnahmebemessung als Milderungsgrund zugutezuhalten.
Schließlich belastet die Tatsache den Soldaten in besonderer Weise, daß er unter Verletzung der Sicherheitsbestimmungen Nrn. 213 2. Strichaufzählung und 701 Abs. 6 ZDv 3/15 dem Hauptgefreiten L. eine Pistole P 1 mit der Mündung an den Kopf gesetzt hat, um auf dessen Wunsch nach vorangegangener Wachausbildung ein "Kampffoto" zu ermöglichen. Er hat damit seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben, obwohl er auf Grund seines Dienstgrades und seiner Dienststellung ein Vorbild an Pflichterfüllung und beispielhaftem Verhalten (§ 10 Abs. 1 SG) hätte sein müssen. Der leichtfertige Umgang mit Waffen und Munition stellt wegen der damit verbundenen Gefahren stets ein ernstzunehmendes Dienstvergehen dar. Um Unfälle zu vermeiden, müssen nicht nur die speziellen Sicherheitsbestimmungen, sondern allgemein die Bestimmungen und Verhaltensregelungen, die den Umgang mit Waffen und Munition regeln, genau beachtet und eingehalten werden. Da solche Vorschriften nicht stets in genügendem Maße bedacht werden, ereignen sich immer wieder Unfälle, bei denen Soldaten verletzt oder sogar getötet werden. Demzufolge ist aus generalpräventiven Gründen eine strenge disziplinare Ahndung solcher Verfehlungen geboten. Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Ist ein Vorgesetzter vorsätzlich ungehorsam, so untergräbt er seine Autorität bei Untergebenen und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden durch Unterlassen eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbots nicht eingetreten ist (vgl. Urteil vom 7. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 6.88-, vom 23. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 31.91-, vom 9. Februar 1993 - BVerwG 2 WD 24.92 - <BVerwGE 93, 352 [f.] = NZWehrr 1994, 75 [f.]> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <NZWehrr 1997, 212> jeweils m.w.N.).
Wenngleich der Soldat eine Sicherheitsüberprüfung der Pistole durchgeführt hatte, bevor er sie mit der Mündung dem Betroffenen an den Kopf setzte, hat er dem inneren Gefüge der Truppe und zugleich seiner Autorität sowohl bei dem Betroffenen als auch bei anderen Beobachtern der Szene nachhaltig geschadet; denn er tat damit genau das Gegenteil dessen, was generell allen Soldaten als korrekter Umgang mit der Waffe vermittelt wird, und legte eine Verhaltensweise an den Tag, die jedenfalls geeignet ist, Untergebene zu verunsichern und in ihrer Vorschriftentreue nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei ist es unerheblich, ob die Waffe geladen und entsichert war oder nicht. Die wiederholt bei Soldaten beobachtete Neigung zu mißbräuchlicher Verwendung von Waffen erfordert in jedem Falle eine strenge disziplinare Ahndung einer solchen Verfehlung, selbst wenn der Soldat sie scherzhaft gemeint oder in freundschaftlicher Erfüllung eines von dem Betroffenen selbst geäußerten Wunsches gehandelt hat. Denn jeder "Scherz", "Freundschaftsdienst" und jede Maßnahme zu Demonstrationszwecken enden dort, wo die Würde und körperliche Unversehrtheit eines Untergebenen und Kameraden zumindest potentiell gefährdet werden (vgl. Urteile vom 27. September 1989 - BVerwG 2 WD 12.89 - <BVerwGE 86, 180 [BVerwG 27.09.1989 - 2 WD 12/89] [182]>, vom 9. Februar 1993 - BVerwG 2 WD 24.92 - <BVerwGE 93, 352 [ff.] = NZWehrr 1994, 75> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <NZWehrr 1997, 212> jeweils m.w.N.).
Sämtliche Pflichtwidrigkeiten des Soldaten offenbaren eine auffällig "erfolgsorientierte" Neigung zu bewußter Mißachtung oder schuldhafter Überschreitung von Sicherheitsbestimmungen sowie bekannten Befehlen und damit einen erheblichen Mangel an Vorschriftentreue mit der Konsequenz einer verantwortungslosen Wahrnehmung seiner Befugnisse als Ausbilder und Vorgesetzter; sie sind Ausdruck einer selbstherrlichen Einschätzung bei der Beachtung des Grundsatzes von Befehl und Gehorsam.
Dementsprechend hat er sich in seinem Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert, so daß der Maßnahmeart nach eine Dienstgradherabsetzung als gebotene und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens anzusehen ist. Grundsätzlich verbietet es sich auch, in Fällen, die glimpflich abgelaufen sind, Soldaten, die sich bis dahin pflichtbewußt verhalten haben, etwa generell einer milderen Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinare Einstufung des nach Eigenart und Umfang sehr schwerwiegenden Dienstvergehens würde der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen, bindende Vorschriften und erteilte Befehle geradezu Vorschub leisten und mit dazu beitragen, daß Verantwortungslosigkeit in der Truppe um sich greift und die Gefährdung von Leib und Leben der Untergebenen oder Kameraden unübersehbar würde (BVerwGE 93, 352 [357]).
Als Milderungsgründe in der Person waren demgegenüber die von dem Soldaten schon vor seinem Fehlverhalten erbrachten guten dienstlichen Leistungen, die ihm erteilten beiden förmlichen Anerkennungen sowie Auszeichnungen und seine bislang tadelfreie Führung in und außer Dienst zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Außerdem war ihm die Nachbewährung zugutezuhalten, die er auf Grund der Sonderbeurteilung sowie der Laufbahnbeurteilung im Jahre 1997 auf demselben Dienstposten erbracht hat, und die vor allem darin Ausdruck gefunden hat, daß die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten mit besonderem Nachdruck befürwortet worden ist. Ferner ist nicht nur seine Einsichtsbereitschaft, sondern auch die günstige Prognose bis zu seinem Dienstzeitende für eine weitere Verwendung im Vorgesetztendienstgrad eines Unteroffiziers von Bedeutung, zumal sein vorbildlicher Einsatz in der Erfüllung ihm erteilter Aufträge immer wieder hervorgehoben worden ist.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens war der Maßnahmeart nach eine Dienstgradherabsetzung zwar unerläßlich, konnte aber - auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den der Senat in der Berufungshauptverhandlung von dem Soldaten gewonnen hat, insbesondere da er Einsicht und Reue gezeigt hat, - auf eine Degradierung um zwei Dienstgrade beschränkt werden, mit der Folge, daß ihm noch ein Vorgesetztendienstgrad belassen wird.
Die in der Dienstgradherabsetzung für den Soldaten liegende Härte ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der von seinem Dienstherrn geschuldeten Alimentation aufs Spiel setzt (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93<BVerwGE 103, 104> [f.] = [NZWehrr 1994, 213 - ZBR 1994, 317] und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - <NZWehrr 1997, 254> - jeweils m.w.N.). Insgesamt hat der Soldat durch sein schwerwiegendes Versagen einen gravierenden Mangel an Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Pflichtbewußtsein und Rechtstreue gezeigt.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Dr. Will
Wichmann