Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1994, Az.: BVerwG 2 WD 23.93
Herabsetzung eines Soldaten um einen Dienstgrad in den eines Stabsunteroffiziers wegen Diebstahls von Signalmunition bei dienstlicher Gelegenheit; Verletzung von Sicherheitsvorschriften für Aufbewahrung von Munition; Falsche Angabe des Munitionsverbrauchs zur Verheimlichung der Entwendung der Signalmunition
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 23.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 23704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 16.03.1993 - AZ: 8 VL 1/93
Rechtsgrundlage
In dem Disziplinargerichtlichem Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Februar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberst i.G. Bachelin, Hauptfeldwebel Stumpen als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 16. März 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der nunmehr 30 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Grund- und Sonderschule und erreichte an der Berufsschule nach einem Berufsfindungsjahr in der Förderklasse Metall den Hauptschulabschluß, ehe er eine Ausbildung als Dachdecker begann, die er am 26. Juli 1983 erfolgreich mit der Gesellenprüfung beendete. Danach war er im wesentlichen in seinem erlernten Beruf tätig, bis er zum 2. Januar 1984 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur .../Jägerbataillon ... in F. einberufen wurde. Nach seiner Grundausbildung wurde er zur .../Jägerbataillon ... versetzt und dort bis zum Ablauf seines Grundwehrdienstes am 31. März 1985 als Scharfschütze, zuletzt im Dienstgrad eines Gefreiten, verwendet.
Anschließend war er wieder in seinem erlernten Beruf als Dachdeckergeselle tätig, bis er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung zum 1. Oktober 1986 mit dem Dienstgrad Gefreiter zur .../Jägerbataillon ... in O. erneut in die Bundeswehr eingestellt und unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit am 3. Oktober 1986 zum Gefreiten ernannt wurde. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf ein Jahr und neun Monate, sodann auf fünf, acht und zwölf Jahre festgesetzt. Sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 1997.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat am 1. Juli 1987 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde er am 9. Januar 1992 zum Feldwebel ernannt.
Nach seiner Ausbildung zum Unteroffizier wurde er vom 1. Juli 1987 an bei der .../Jägerbataillon ... in O. als Mörserunteroffizier und Truppführer verwendet und vom 1. Januar 1988 an bei der .../Jägerbataillon ... als Jägerunteroffizier und Gruppenführer eingesetzt. Zum 15. März 1988 wurde er in derselben Verwendung wieder zur .../Jägerbataillon ..., zum 1. Dezember 1989 als Beobachtungsfeldwebel Mörser und Truppführer zur .../Panzergrenadierbataillon ... in E. und zum 1. Juli 1990 in derselben Verwendung zur .../Panzergrenadierbataillon ... in E. versetzt. Seit dem 1. April 1992 wird der Soldat bei der .../Panzergrenadierbataillon ... in S. als Beobachtungsfeldwebel Mörser und Truppführer verwendet.
In seiner Dienststellung als Führer einer Jägergruppe im Dienstgrad eines Unteroffiziers wurden seine dienstlichen Leistungen in der Beurteilung vom 5. Juli 1988 in der gebundenen Beschreibung durchgehend mit "4" bewertet, ein Ausprägungsgrad wurde ihm nicht erteilt. Nach seiner Umschulung zum Mörserunteroffizier wurden seine dienstlichen Leistungen im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und in der Dienststellung eines Beobachtungsfeldwebels Mörser und Truppführers in der Beurteilung vom 6. März 1990 in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "2", achtmal mit "3" und fünfmal mit "4" eingestuft; für die Bereiche "Fähigkeit zur Einsatzführung" und "Kameradschaft" wurde ihm in der freien Beschreibung jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In den Beurteilungen, die in diesem Verfahren angefordert wurden, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten jeweils als Beobachtungsfeldwebel Mörser am 9. April 1992 in der gebundenen Beschreibung viermal mit "3" und neunmal mit "4" und am 29. Januar 1993 einmal mit "2", zehnmal mit "3" und viermal mit "4" bewertet; dem Soldaten wurde jedoch kein Ausprägungsgrad erteilt. Danach konnte er seine Leistungen wieder steigern. Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Leumundszeuge Hauptmann Ha., bezeichnete ihn vor der Truppendienstkammer als verantwortungsfreudig und stufte ihn gegenüber anderen Feldwebel-Dienstgraden am unteren Ende des mittleren Drittels ein. Eine Beförderung zum Oberfeldwebel stehe noch nicht an, zum Oberfeldwebel sei er geeignet, wenn er noch ein Jahr warte und sich weiter fortbilde. In der Beurteilung vom 2. Februar 1994, die der Senat angefordert hat, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in seiner Verwendung als Beobachtungsfeldwebel Mörser in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "2", elfmal mit "3" und einmal mit "4" bewertet; für den Bereich "Durchsetzungsvermögen" wurde ihm der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Der Soldat ist berechtigt, seit November 1987 die Schützenschnur in Gold und seit April 1991 das Leistungsabzeichen in Gold zu tragen.
Strafgerichtlich ist er außer der sachgleichen Verurteilung nicht in Erscheinung getreten.
Er wurde jedoch wie folgt disziplinar gemaßregelt:
- Am 7. September 1989 mit einer Disziplnarbuße von 300,00 DM, weil er am Sportplatz während eines 100-m-Laufs zu einem Untergebenen gesagt hatte: "Bo., Du Sau, Du Ratte, ich kriege Dich noch",
- am 4. September 1990 mit einem Verweis, weil er auf dem Nachschubplatz während der Funckreiseröffnung für die Mörsergefechtsausbildung einen Gefreiten vom Feuerleittrupp über Funk mit "Sie Depp" angesprochen hatte,
- am 27. Februar 1992 mit einem strengen Verweis, weil er bei einer Abschlußfeier innerhalb der Kaserne einem Hauptgefreiten die Dienstgradabzeichen abgeschnitten hatte
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von ca. 3.300,00 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, einer steuerfreien Außendienstaufwandsentschädigung von 50,00 DM und einer vermögenswirksamen Leistung von 78,00 DM werden ihm tatsächlich ca. 2.900,00 DM ausgezahlt. Für Kredite von ursprünglich 13.000,00 DM, die er inzwischen bis auf 6.000,00 DM abgetragen hat, muß er monatliche Raten von ca. 400,00 DM zahlen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind im übrigen geordnet.
Der Soldat ist seit 24. Juni 1993 verheiratet. Seine Ehefrau, die den Beruf einer Hauswirtschafterin erlernt hat, ist derzeit arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld.
II
Im Februar 1992 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verhängte das Amtsgericht Ellwangen durch Strafbefehl vom 17. August 1992 - 4 Cs 241/92 -, rechtskräftig seit 1. Oktober 1992, gegen ihn wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 20. Januar 1993, die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten am 16. März 1993 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers unter Herabsetzung der Sperrfrist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"In der Zeit zwischen dem 21. Januar 1992 bis 23. Januar 1992 (Dienstag bis Donnerstag) fand auf dem Standortübungsplatz H. bei E. eine Gefechtsausbildung der .../PzGrenBtl ... unter Leitung eines Leutnants statt. Der Soldat war für diese Übung als Durchführender befohlen. In dieser Eigenschaft erhielt er vor Beginn der Übung am 21. Januar 1992 ca. 100 Stück Leucht- und Signalmunition Kaliber 26,5 mm. Nach Beendigung des Übungsvorhabens lieferte er ca. 10 Schuß Mehrstern rot für ein am 27. Januar 1992 stattfindendes Mörsergefechtsschießen wieder ab. Dagegen behielt er 40 Schuß Signalmunition der Typen Einstern weiß, Mehrstern grün, Lichtschallmeß und Einstern gelb bei sich. Er verbrachte diese Munition entgegen der ihm bekannten Nummern 301 und 302 der ZDv 34/250, wonach Munition grundsätzlich nur in Munitionslagerhäuser bzw. Munitionsbehältern gelagert werden darf, in seine dienstliche Unterkunft und verstaute sie dort in seinem Spind. Dies geschah in der Absicht, diese Munition an seinen damaligen Freund, Peter L., zu übergeben. Dieser hatte ihn 2 oder 3 Wochen vorher darauf angesprochen, ob er Signalmunition 'besorgen' könne. Hieran erinnerte sich der Soldat nach der Übung und lieferte infolgedessen vorschriftswidrig die nicht verschossene Signalmunition nicht ab. Einige Tage später brachte der Soldat die Munition in seine Privatwohnung in Ellwangen.
Am 30. Januar 1992 gab der Soldat gegenüber dem Truppenversorgungsbearbeiter des PzGrenBtl ... eine schriftliche Verbrauchsmeldung ab, in der er wahrheitswidrig vorgab, die für das Übungsvorhaben empfangene Munition während der Gefechtsausbildung vom 21. bis 23. Januar 1992 vollständig verbraucht zu haben.
Am 9. Januar 1992" (richtigt: Februar) "traf der Soldat in einer Gaststätte in Ellwangen zufällig auf seinen damaligen Freund, Peter L.. Dort teilte der Soldat dem Peter L. mit, er habe Signalmunition für ihn. Der Soldat, der bis zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben 6 halbe Liter Bier getrunken hatte, begab sich sodann mit Peter L. in die in der Abt-Kuno-Str. 41 in E. gelegene Privatwohnung des Soldaten. Peter L. holte aus seiner in der Nähe gelegenen Privatwohnung eine selbstgebastelte Abschußvorrichtung für Signalmunition. Nachdem der Soldat etwa ein Viertel einer Flasche Bacardi-Rum zu sich genommen hatte, verschossen er und Peter L. abwechselnd unter Benutzung des Abschußgeräts bei Dunkelheit 6 Schuß Signalmunition, bis die von einem Nachbarn herbeigerufene Polizei einschritt. Der Soldat wußte, daß Signalmunition nur unter Beachtung besonderer Sicherheitsvorkehrungen und nur unter Verwendung der dienstlich eigens dazu gestellten Signalpistole (Nr. 202 ZDv 3/20) abgefeuert werden darf.
Der Soldat hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, daß er heute nicht mehr begreifen könne, weshalb er der zweimaligen Bitte des L. um Besorgung von Signalmunition nachgekommen ist. Er betont, daß er dem L. in keiner Weise verpflichtet gewesen sei und daß er insbesondere von L. eine Gegenleistung für die Signalmunition weder gefordert noch erhalten habe. L. habe ihm gegenüber auch nicht gesagt, daß er über eine ordnungsgemäße Signalpistol verfüge. Er habe aber durchblicken lassen, daß er Metallhandwerker sei, was wohl bedeutet habe, daß er eine Abschußvorrichtung selbst anfertigen könne. Zu seiner Entlastung berief sich der Soldat in nicht zu widerlegender Weise darauf, daß er selbst schon erlebt habe, daß in der Silvesternacht von im Vergleich zu ihm höheren Dienstgraden innerhalb der Kaserne in Ellwangen Signalmunition als Feuerwerk verschossen wurde.
Peter L. wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ellwangen wegen eines Vergehens des unerlaubten Herstellens einer Schußwaffe mit einer Geldstrafe von 1.200,00 DM belegt.
Die noch nicht verschossene restliche Signalmunition wurde nach Beschlagnahme durch die Polizei an die Truppe zurückgegeben."
Die Kammer würdigte den Diebstahl der 40 Schuß Signalmunition als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Aufbewahrung der Signalmunition entgegen der Nrn. 301 und 302 ZDv 34/250 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), die Abgabe der wahrheitswidrigen Verbrauchsmeldung gegenüber dem Truppenversorgungsbearbeiter als vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und dieses Verhalten insgesamt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich im dienstlichen Bereich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Das Abfeuern einiger Patronen Signalmunition im außerdienstlichen Bereich zusammen mit List würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß der Soldat die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), die Benutzung des nicht zugelassenen Abschußgeräts dabei als vorsätzlichen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 202 ZDv 3/20), die schuldhaften Pflichtverletzungen des Soldaten insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen des Soldaten wiege sehr schwer. Der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Soldaten mit Vorgesetzteneigenschaft sei eine verwerfliche Tat. Verletze ein Soldat diese für das Funktionieren der Streitkräfte unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstoße er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttere sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Er disqualifiziere sich durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirke damit nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung. Mit der Aneignung von Munition habe sich der Soldat zudem an Gegenständen vergriffen, die eines besonderen Schutzes bedürften. Obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß er sich nicht in Besitz von Munition der Bundeswehr habe setzen dürfen, habe er sich trotzdem eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Signalmunition angeeignet, deren Geldwert mit 500 bis 600,00 DM obendrein nicht unbeträchtlich gewesen sei. Ausschlaggebend sei jedoch nicht der Wert der gestohlenen Signalmunition, sondern der in der Entwendung liegende Treuebruch gegenüber dem Dienstherrn, der die Grundlage des Dienstverhältnisses berühre. Erschwerend habe auch zusätzlich zu Buche schlagen müssen, daß sich der Soldat an der Munition bei dienstlicher Gelegenheit vergriffen habe, bei der er als Durchführender einer Übung eingeteilt gewesen sei und deshalb leichteren Zugang zur Munition gehabt, aber auch erhöhte Verantwortung dafür getragen habe. Von ähnlichem Gewicht sei der festgestellte Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten. Als nicht unbedeutend müsse auch das Fehlverhalten gewertet werden, das im Abfeuern der Signalmunition in den Nachtstunden des 9. Februar 1992 zu sehen sei. Abgesehen von der damit verbundenen Belästigung von Mitbürgern durch Lärm, der insbesondere beim Abfeuern von Signalmunition der Type Lichtschallmeß ganz erheblich sei, gelte es herauszustellen, daß hierzu ein von dem Mittäter L. selbst gebasteltes Abschußgerät verwendet worden sei, das den strengen Sicherheitserfordernissen nicht genügte. Insgesamt sei festzustellen, daß der als Vorgesetzter zu beispielhaftem Verhalten verpflichtete Soldat so schwer gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, daß ihm der Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers nicht mehr habe belassen werden können. Zugunsten des Soldaten habe gesprochen, daß er von Anfang an ein volles und rückhaltloses Geständnis abgelegt habe, bei dem er nicht nach Ausflüchten gesucht habe. Der Soldat könne auf ordentliche dienstliche Leistungen verweisen, die insbesondere in der letzten Sonderbeurteilung deutlich zutage getreten seien. Für besonders gewichtig habe die Kammer den Umstand angesehen, daß es dem Soldaten in seiner Jugend an festen familiären Bindungen weitgehend gefehlt habe. Es sei daher nicht auszuschließen, daß Freundschaftsbeziehungen ihm besonders wichtig seien und gerade darin ein bedeutsames Motiv für sein Fehlverhalten gesehen werden könne. Der Soldat habe sich in der Hauptverhandlung auch darauf berufen, daß er selbst schon erlebt habe, wie höhere Dienstgrade dienstliche Signalmunition als Sylvesterfeuerwerk benutzt hätten. Dieser Mißbrauch könne das Fehlverhalten des Soldaten zwar keinesfalls rechtfertigen, müsse aber andererseits zu seinen Gunsten zur Annahme eines bis zu einem gewissen Grad geminderten Unrechtsbewußtseins des Soldaten und damit zu einer Schuldminderung führen. Dem Gericht sei bekannt, daß es insbesondere zum Jahreswechsel immer wieder zu den vorstehend geschilderten Mißbräuchen komme und von Seiten der dafür zuständigen Vorgesetzten hiergegen nicht mit der notwendigen Konsequenz eingeschritten werde. Angesichts dieser Milderungsgründe habe es die Kammer für ausreichend gehalten, den Soldaten nur in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabzusetzen.
Gegen diese ihm am 13. April 1993 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 10. Mai 1993 Berufung mit dem Ziel, ihn zu einer Geldbuße zu verurteilen, einlegen und zu deren Begründung vorbringen lassen:
Er räume den im Kammerurteil festgestellten Tatbestand ein. Der Rechtsfolgeausspruch sei jedoch zu beanstanden. Im Regelfall werde zwar eine Degradierung auszusprechen sein. Ohne ausreichende Begründung sei jedoch das Truppendienstgericht von vornherein von dem Erfordernis einer Dienstgradherabsetzung ausgegangen. Dabei habe sich die Kammer allein von generalpräventiven Erwägungen leiten lassen. Was die Person des Soldaten betreffe, sei sie zu der Überzeugung gelangt, daß eine Wiederholung solcher Verstöße nicht zu besorgen sei. Insbesondere werde das umfassende vorbehaltlose Geständnis des Soldaten nicht ausreichend gewürdigt. Schon der Wehrdisziplinaranwalt habe in der Anschuldigungsschrift darauf hingewiesen, daß er, der Soldat, die Möglichkeit gehabt hätte, sich erheblich zurückhaltender zu äußern und sich weniger zu belasten. Gerade sein rückhaltloses Geständnis zeige, daß er die Bedeutung der besonderen Wahrheitspflicht eines Soldaten anerkenne und sich von dieser schließlich leiten lasse. Wenn das Truppendienstgericht darauf verweise, daß gleichwohl aus allgemeinen Gründen eine Dienstgradherabsetzung erfolgen müsse, werde die präventive Wirkung des Geständnisses des Soldaten verkannt. Wenn gerichtsbekannt sei, daß es immer wieder zu Mißbräuchen der vorliegenden Art komme und von Seiten der dafür zuständigen Vorgesetzten hiergegen nicht mit der notwendigen Konsequenz eingeschritten werde, komme der Geständnisbereitschaft eine erhebliche Bedeutung zu. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, daß der Soldat als Alleinverantwortlicher zur Rechenschaft gezogen worden sei, obwohl die Verantwortung auch bei dem leitenden Leutnant gelegen habe. Bedeutsam sei, daß der Soldat das Formblatt 15 (Munitionsabrechnung) an sich nicht hätte unterschreiben dürfen, weil ein Offizier die ganze Zeit zugegen gewesen sei. Außergewöhnlich seien auch die Entwicklungsnachteile des Soldaten. Die Kammer habe deren besonderes Gewicht zwar anerkannt, aber nicht genügend berücksichtigt. Schließlich liege nicht der Regelfall eines Munitionsdiebstahls vor. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, daß es sich "nur" um Signalmunition gehandelt habe. Es wäre für den Soldaten unvorstellbar gewesen, sich scharfe Munition anzueignen. Auch der Hinweis des Gerichts, daß selbst in Vorgesetztenkreisen der sachwidrige Gebrauch von Signalmunition als Kavaliersdelikt angesehen werde, müsse bei dem Verurteilten besonders gesehen werden. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, daß es nur darauf ankomme, sich nicht ertappen zu lassen. Jedenfalls sei bei der Summe der vorliegenden besonderen Umstände ein Regelfall nicht mehr anzunehmen. Das Gericht hätte besonders prüfen müssen, ob eine Degradierung im vorliegenden Fall unabdingbar sei. Für den Soldaten stelle sich die Maßnahme als endgültig dar. Er habe in seiner Laufbahn praktisch keine Ausgleichsmöglichkeiten mehr, die Degradierung werde ihm bis in das Zivilleben nachhängen. Der vorliegende Verstoß rechtfertige nicht eine solche schwerwiegende Folge. Bei allem Ernst sollte auch der Charakter der Verfehlung, die auf die zum Tatzeitpunkt noch nicht voll ausgereifte Persönlichkeit des Soldaten hinweise, gesehen werden. Da dieses Defizit mittlererweile überwunden sei - hierauf deuteten die letzten Beurteilungen, insbesondere auch die Erfahrung, die der Soldat aus der vorliegenden Sache gemacht habe, hin -, sei eine Dienstgradherabsetzung nicht mehr erforderlich.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung ist das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
Die Truppendienstkammer hat das nach Eigenart und Schwere gravierende Dienstvergehen mit der Herabsetzung des Soldaten um einen Dienstgrad in den eines Stabsunteroffiziers nicht zu hart geahndet.
Waffen und Munition stellen in den Händen Unbefugter und Ungeeigneter erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit dar. Es ist daher geboten, den Umgang mit derartigem Gerät in überschaubaren Grenzen zu halten. Die Gefährlichkeit von Waffen und Munition ist erst recht jedem Soldaten aus seiner Ausbildung und der dienstlichen Handhabung dieser Gegenstände bekannt. Der Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen oder gar die Entwendung von Munition läßt daher bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung immer ein hohes Maß an Bedenkenlosigkeit und einen erheblichen Mangel an Zuverlässigkeit erkennen, über die auch dienstlich nicht hinweggesehen werden kann.
Der Soldat hat 40 Schuß Signalmunition bei dienstlicher Gelegenheit unter Verletzung von Sicherheitsvorschriften entwendet. Der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen wehrdienstleistenden Soldaten ist schon eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Angehörigen beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt er diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttert sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung gar, der in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat (§ 10 Abs. 1 SG), disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirkt damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsstand. Dabei fällt zu Lasten des Soldaten noch ins Gewicht, daß er sich mit der Aneignung von Munition zudem an Gegenständen vergriffen hat, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Es muß, wie die Truppendienstkammer richtig festgestellt hat, verhindert werden, daß Munitionsdiebstähle überhandnehmen und schließlich die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährden. Der Dienstherr ist daher auf die Zuverlässigkeit der Vorgesetzten bei der Einhaltung der für die Munitionsverwaltung erlassenen Vorschriften in besonderem Maße angewiesen. Das alles wußte der Soldat kraft seiner Ausbildung zum Portepee- und Feuerleit-Unteroffizier. Gleichwohl setzte er sich über dieses Wissen hinweg und nutzte sogar eine Möglichkeit, die ihm seine Dienststellung bot, um sich die Signalmunition zu verschaffen. Dabei geht zu seinen Lasten, daß er gleich 40 Patronen an sich nahm und der Wert der von ihm gestohlenen Signalmunition immerhin zwischen 500 und 600,00 DM liegt. Dienst- und disziplinarrechtlich ist zwar nicht die Höhe des dem Dienstherrn zugefügten Schadens ausschlaggebend, sondern die durch die Taten beim Dienstherrn bewirkte Einbuße an Vertrauen. War schon diese erheblich, so kann dennoch auch der eingetretene Vermögensverlust nicht ganz unberücksichtigt bleiben.
Nicht leicht wiegt darüber hinaus auch die Verletzung der Wahrheitspflicht. Der Soldat hat sich nicht gescheut, eine unrichtige Munitionsverbrauchsmeldung abzugeben, um die Entwendung der Signalmunition zu verheimlichen. Es liegt zwar nahe, daß ein Täter versucht, eine Straftat und auch ein pflichtwidriges Verhalten durch eine falsche Meldung zu vertuschen. Dieser Versuchung konnte und mußte der Soldat jedoch auf Grund seiner Ausbildung und in Erfüllung seiner Pflichtenbindung widerstehen. Auf keinen Fall durfte er eine falsche Verbrauchsmeldung abgeben. Die Kammer hat bereits auf die außerordentliche Bedeutung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich hingewiesen und zutreffend ausgeführt, daß ohne wahrheitsgemäße Meldungen, Berichte usw. sachgemäße Befehle und Entscheidungen der Vorgesetzten nicht denkbar sind. Verstöße gegen die Wahrheitspflicht müssen deshalb streng geahndet werden. Dies gilt in erhöhtem Maße für Munitionsbestandsmeldungen. Der Dienstherr muß, um den überblick in einem sicherheitsempfindlichen Bereich zu behalten, sich hier darauf verlassen können, daß die als verbraucht gemeldete Munition tatsächlich nicht mehr existiert. Das Sicherheitsbedürfnis überwiegt insoweit alle anderen Erwägungen. Es muß unter allen Umständen vermieden werden, daß Munition der Bundeswehr in fremde Hände und dunkle Kanäle gerät und schließlich außerhalb der Bundeswehr bei Dritten auftaucht.
Im vorliegenden Fall führte das schließlich dazu, daß die Signalmunition von dem Soldaten und seinem damaligen Freund List nahe bei Wohnungen in ruhestörender Weise mit dem von List gebastelten Abschußgerät abgefeuert wurde, einem Gerät, das nach dem Gutachten der Landespolizeidirektion Stuttgart I nicht handhabungssicher war und den strengen Sicherheitserfordernissen nicht genügte. Damit hat der Soldat, der wußte, daß die fragliche Signalmunition nur in den dazu vorgesehenen Waffen abgefeuert werden darf, seine Gehorsamspflicht ebenso verletzt wie bei der vorangehenden vorschriftswidrigen Aufbewahrung der gestohlenen Munition in seinem Spind und eine weitere nicht leichtzunehmende Pflichtverletzung begangen.
In der Tat liegen demzufolge weitgehend Erschwerungs-, aber kaum Milderungsgründe vor.
Der Senat war nicht - wie die Truppendienstkammer - der Auffassung, daß dem Soldaten ein etwaiger Mißbrauch von Signalmunition durch Vorgesetzte schuldmindernd angerechnet werden kann. So wie mangelnde Dienstaufsicht grundsätzlich keinen Milderungsgrund darstellt, kann auch das Fehlverhalten von Vorgesetzten die Schuld eines Soldaten im Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers nicht mindern. Von einem Berufs- oder Zeitsoldaten mit zwei Laufbahnprüfungen muß man erwarten, daß er sein Handeln nicht am schlechten Beispiel höherer Vorgesetzter ausrichtet, sondern gemäß § 10 Abs. 1 SG selbst ein Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung gibt. Lediglich beim Abfeuern der Signalmunition war dem Soldaten seine alkoholbedingte Enthemmung mildernd anzurechnen.
Zugunsten des Soldaten sprach, daß er über einen längeren Zeitraum über dem Durchschnitt liegende Leistungen erzielte und nach Begehung der Tat in seinen Beurteilungen eine steigende Tendenz aufweist. Neben den Auszeichnungen, die er sich erdient hat, waren ihm auch die seine Persönlichkeit prägenden Erlebnisse in seiner Jugendzeit und vor allem sein rückhaltloses Geständnis im straf- und disziplinargerichtlichen Verfahren zugute zu halten.
Wenn das Truppendienstgericht den Soldaten im Hinblick diese in seiner Person liegenden Milderungsgründe "nur" um einen Dienstgrad in den eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt hat, so hat es alle zugunsten des Soldaten sprechenden Umstände ausreichend berücksichtigt. Eine weitere Milderung des angefochtenen Urteils konnte demnach nicht in Betracht kommen. Art und Schwere des von dem Soldaten begangenen Dienstvergehens ließen sein Verbleiben in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere nicht zu; als Feldwebel hat er sich auf jeden Fall disqualifiziert.
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht(Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Roth
Bachelin
Stumpen