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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1995, Az.: BVerwG 2 WD 3/95

Soldatenrecht; Stabsgefreiter; Dienstvergehen; Dienstgradherabsetzung; Beteiligung bei einer Straftat; Disziplinarrechtliche Ahndung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 3/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd Ulm 28.09.1994 - S 8 VL 5/94

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 246 - 248
  • NVwZ 1996, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Dienstgrad des Stabsgefreiten oder Stabsgefreiten der Reserve kann einem Soldaten, der ein schweres Dienstvergehen begangen hat, bei der Bemessung einer Dienstgradherabsetzung grundsätzlich nicht zuerkannt werden.

2. Wirkt ein Soldat als "Anstifter" oder "Gehilfe" an Zugriffshandlungen eines Kameraden auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn mit, unterliegt er grundsätzlich derselben disziplinarrechtlichen Ahndung wie der Täter.