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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1991, Az.: BVerwG 2 WD 55.90

Wehrrecht; Exhibitionistische Selbstdarstellung; Beförderungsverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 55.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 13.11.1990 - AZ: M 6 VL 21/90

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 92 - 95
  • NVwZ-RR 1992, 368 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1991, 379

Prozessführer

Feldwebel ..., geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

Bei exhibitionistischer Selbstdarstellung eines Soldaten ohne zusätzliche Aktivität gegenüber dem Adressaten/der Adressaten ist im Wiederholungsfall nicht eine Gehaltskürzung, sondern ein Beförderungsverbot Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
sowie
Oberstleutnant Muhl, Oberfeldwebel Badstöber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Dr. Bayer als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 13. November 1990 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von 21 Monaten verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der jetzt 30 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Volksschule, anschließend vom 1. August 1976 bis 31. Juli 1978 die zweijährige Berufsfachschule für Technik, die er mit der Fachoberschulreife abschloß, und durchlief danach von August 1978 bis zur Gesellenprüfung am 4. Juli 1981 eine Schlosserlehre. Von Mitte Juli 1981 bis Ende April 1982 war er in dem erlernten Beruf tätig, danach zwei Monate erwerbslos.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 1. Juli 1982 zur Bundeswehr (Teilstreitkraft Heer) einberufen und durch Urkunde vom 2. Juli 1982 am folgenden Tage als Panzerschütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde nach einer sechsmonatigen Probezeit zunächst auf vier, sodann auf zwölf Jahre festgesetzt; sie wird demnach planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 1994 enden.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat durch Urkunde vom 10. Februar 1987 am 9. März 1987 zum Feldwebel ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung bei der .../Panzerbataillon ... in K. wurde er zum 1. Oktober 1982 als Richtschütze zur .../Panzerbataillon ... in K. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 10. Januar bis 15. März 1983 zur .../Panzerbataillon ... in K. nahm er am Unteroffizierlehrgang Teil 1, im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 19. Juli bis 30. September 1983 zur Kampftruppenschule 2 in Munster am Unteroffizierlehrgang Teil 2 (Panzer) mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. April 1984 wechselte er in der Erstverwendung eines Panzerunteroffiziers von Leopard 1 zu Leopard 2 bei seiner Stammeinheit und wurde als Panzerunteroffizier Leopard 2 zum 1. Januar 1986 zur .../Panzerbataillon ... in K. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 30. September 1986 bis 10. Februar 1987 zur Kampftruppenschule 2 in Munster nahm er am Feldwebellehrgang (Panzer) mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. Februar 1987 wurde er als Panzerfeldwebel Leopard 2 zur .../Panzerbataillon ... und zum 1. Januar 1988 als Panzerfeldwebel Leopard 2 und Gruppenführer zur .../Panzerbataillon ..., jeweils in K., versetzt. Bei dieser Einheit wechselte er zum 1. Dezember 1988 auf den Dienstposten eines Panzerfeldwebels Leopard 2 und ABC-Abwehr-/Selbstschutzfeldwebels. Nach vorangehender Kommandierung vom 15. Februar bis 31. März 1990 wurde er zum 1. April 1990 als Instandsetzungsfeldwebel und Gruppenführer zur ... Fachschule des Heeres für Technik in A. versetzt. Seit dem 26. März 1991 ist er Kasernenfeldwebel in der K.-Kaserne in Aachen.

5

In seinen Beurteilungen steigerte sich der Soldat von der zusammenfassenden Wertung "5 D" am 1. März 1985 auf die zusammenfassende Wertung "4 B" am 17. Juli 1987; in der ergänzenden Kennzeichnung seiner charakterlichen Merkmale wurde er wie folgt charakterisiert:

"Verantwortungsbewußter Portepee-Unteroffizier mit ausgeprägter Persönlichkeit. Sein aufgeschlossenes und meist fröhliches Wesen wirkt sich auch auf seine Umgebung motivierend aus. Er versteht es, auch extreme Situationen zu überbrücken und andere mitzureißen. Achtung und Anerkennung seiner Kameraden werden durch die bereits dreijährige Amtszeit als Vertrauensmann deutlich".

6

Die Beurteilung vom 22. Juni 1989 auf dem Dienstposten Panzerfeldwebel Leopard 2, Kompanietruppführer und ABC-Abwehr-/Selbstschutzfeldwebel weist in der gebundenen Beschreibung Noten zwischen "1" und "3", mehrheitlich die Note "3" aus und enthält in der freien Beschreibung den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft", und zwar für diesen Bereich auf Grund einer Änderung des nächsthöheren Vorgesetzten. Die Beurteilung vom 17. April 1991 auf dem Dienstposten Instandsetzungsfeldwebel und Gruppenführer enthält in der gebundenen Beschreibung achtmal die Note "2" sowie siebenmal die Note "3" und in der freien Beschreibung den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft". In der Beschreibung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses ist ausgeführt:

"Sch. ist ein aufgeschlossener, disziplinierter, loyaler und verantwortungsbewußter Unteroffizier mit Freude am Beruf, der seinen Auftrag aus Überzeugung vertritt."

7

Der Vorgesetzte des Soldaten, Oberleutnant P., erklärte in Vertretung des Disziplinarvorgesetzten als Zeuge vor der Truppendienstkammer: Er könne die Beurteilung vom 22. Juni 1989 nur bestätigen; der Soldat sei außerordentlich zuverlässig und verantwortungsbewußt. Er sei für den Zug ein regelrechter Gewinn und erfülle nicht nur die ihm erteilten Aufträge, sondern zeige auch eigene Initiative.

8

Der Soldat ist Träger der Schützenschnur in Gold seit dem 26. September 1989 und des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 22. Oktober 1987 sowie des Tätigkeitsabzeichens für Rohrwaffenpersonal in Silber seit dem 11. November 1988.

9

Im Bundeszentralregister ist außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung die Eintragung enthalten, daß dem Soldaten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 16. September 1988 - 49 Cs 32 Js 618/88 -, rechtskräftig seit dem 6. Oktober 1988, wegen exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen, begangen am 1. April und 6. Mai 1988, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM auferlegt wurde.

10

Das Disziplinarbuch weist keine Eintragungen über disziplinare Maßregelungen des Soldaten auf.

11

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 und betragen monatlich ca. 2.900 DM brutto, 2.500 DM netto. Der Soldat tilgt einen Kredit in Hohe von noch 18.000 DM, den er zur Einrichtung der Wohnung aufgenommen hat, in monatlichen Raten von 630 DM. Im übrigen sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet.

12

Der Soldat ist seit dem 13. Mai 1988 kinderlos verheiratet. Seine am 17. Dezember 1961 geborene Ehefrau hat eine Umschulung zur Bürokauffrau beendet und erhält nach wie vor monatliche Zuwendungen in Höhe von 1.300 DM.

13

II

Im Februar 1989 kam es auf Grund einer Strafanzeige erneut zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen durch Urteil vom 17. Januar 1990 - 30 Ls 32 Js 311/89 -, rechtskräftig seit dem selben Tage, wegen exhibitionistischer Handlung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 65 DM verurteilte.

14

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte - ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 4. September 1990 - den Soldaten am 13. November 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und acht Monaten.

15

Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, die gemäß § 267 Abs. 4 StPO auf den zugelassenen Anklagesatz verweisen und wie folgt lauten:

"Am 03.02.1989 gegen 09.00 Uhr fuhr der Angeschuldigte in dem Pkw der Marke VW-Golf, amtl. Kennzeichen AC-... 50, in W. auf der Kaiserstraße an der Zeugin Heike Kr. langsam vorbei. Er hatte dabei die Hose und die Unterhose bis auf die Oberschenkel hinuntergelassen und manipulierte mit der Hand an seinem Glied. Er hatte dabei den Drang, sich in dieser Situation der Zeugin Kr., die ihn bereits durch ihren Anblick erregt hatte, zu zeigen. Die Zeugin Kr. fühlte sich dadurch belästigt. ..."

16

Ergänzend stellte die Kammer fest:

"Der Soldat hat den festgestellten Sachverhalt in der Hauptverhandlung uneingeschränkt zugestanden. Er hat sich auch offen zu seinen Fehlern bekannt. Zu seiner Entlastung hat er darauf hingewiesen, daß es im Zeitraum der Eheschließung und auch danach sexuelle Probleme in der Partnerschaft gegeben habe, ohne jedoch weitergehende Erläuterungen zu diesen Schwierigkeiten zu geben. Er befinde sich noch heute in einer psychotherapeutischen Behandlung, die er als sehr hilfreich empfände. Der Ehefrau seien die Vorfälle nunmehr bekannt, sie stünde zu ihm. Die früheren Probleme seien ausgeräumt."

17

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), somit als Dienstvergehen nach (§ 23 Abs. 1 SG).

18

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

19

Ein Soldat, der in der Öffentlichkeit exhibitionistische Handlungen vornehme und hierdurch Dritte belästige, begehe ein ernstzunehmendes Dienstvergehen. Ein derartiges Verhalten sei geeignet, die Achtung des Soldaten bei seinen Vorgesetzten und Untergebenen herabzusetzen und das Vertrauen in seine moralische Integrität zu erschüttern. Exhibitionismus werde auch heute noch als verächtlich und abstoßend angesehen. Diese Auffassung rechtfertige sich aus der Tatsache, daß die Opfer eines Exhibitionisten wehrlos seinem Vorgehen ausgeliefert seien, in Scham und oft in Schrecken versetzt und in ihrer menschlichen Würde verletzt würden. Dies gelte im besonderen Maße in den Fällen, in denen der Täter nicht bloß ein Beobachtetwerden in Kauf nehme, sondern sich bewußt gegenüber den Opfern zur Schau stelle. Im vorliegenden Verfahren komme erschwerend hinzu, daß der Soldat sich bereits früher in nahezu identischer Weise Frauen gegenüber gezeigt habe und erst vier Monate zuvor wegen exhibitionistischer Handlungen strafgerichtlich verurteilt worden sei. Er habe für sich offensichtlich keine Konsequenzen gezogen und sich trotz seiner zwischenzeitlichen Eheschließung wiederum bewußt vor einer fremden Frau entblößt. Zu Gunsten des Soldaten seien seine guten dienstlichen Leistungen gewertet und auch die früheren sexuellen Probleme mildernd berücksichtigt worden; ebenso habe das offene Geständnis für ihn gesprochen. Gleichwohl müsse das nach der erst kurze Zeit vorher erfolgten einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung begangene Dienstvergehen als so schwerwiegend eingestuft werden, daß nach Überzeugung der Kammer nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht komme, die die Laufbahn des Soldaten entscheidend beeinflusse. Ein Soldat im Dienstgrad eines Feldwebels, der im Zeitpunkt des Vorfalls in der verantwortungsvollen Funktion eines Kompanietruppführers eingesetzt gewesen sei, zeige mit seinem exhibitionistischen Verhalten ein so schlechtes Beispiel, daß hierdurch erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Vorgesetzten begründet würden. Unter Abwägung aller Umstände habe die Kammer daher ein Beförderungsverbot für notwendig erachtet, das die gesetzliche Höchstgrenze nahezu erreiche, und daher das Zeitmaß auf drei Jahre und acht Monate festgesetzt.

20

Gegen das ihm am 27. November 1990 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Dezember 1990, der am 13. Dezember 1990 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt und sie in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen.

21

Zur Begründung hat er vorgetragen:

22

Das Urteil werde sowohl hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen als auch hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme angegriffen. Soweit sich aus den Urteilsgründen ergebe, daß er, der Soldat, in zwei unabhängig voneinander beurteilten strafrechtlichen Tatzusammenhängen exhibitionistische Handlungen vorgenommen habe, würden die Feststellungen der Truppendienstkammer nicht angegriffen, sondern als richtig hingenommen. Die Kammer habe jedoch den Sachverhalt an folgender Stelle entweder nicht richtig erfaßt oder falsch dargestellt, wenn es dort heiße:

"(Seite 4 letzter Absatz 3. Zeile) zu seiner Entlastung hat er darauf hingewiesen, daß es im Zeitpunkt der Eheschließung und auch danach sexuelle Probleme in der Partnerschaft gegeben habe; ohne jedoch weitergehende Erläuterungen zu diesen Schwierigkeiten zu geben. Er befinde sich noch heute in einer psychotherapeutischen Behandlung, die er als sehr hilfreich empfände, der Ehefrau seien die Vorfälle nunmehr bekannt, sie stünde zu ihm, die früheren Probleme seien ausgeräumt".

23

Hier werde in einer nicht vertretbaren Kürze der wesentliche Teil des Sachverhalts wiedergegeben, der bei der Bewertung der Tat und der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sei. In der Hauptverhandlung sei nämlich entgegen dieser kurzen Ausführung zunächst dargestellt worden, ohne daß sich allerdings aus seiner, des Soldaten, Einlassung irgendwelche Zweifel hätten ergeben können, daß er zum Tatzeitpunkt sich weder ihrer Tragweite noch - und dies sei von besonderer Bedeutung - der Hintergründe dieser Verhaltensweise bewußt gewesen sei. Es müsse hervorgehoben werden, daß auch im Bereich einer nicht verminderten oder eingeschränkten Schuldfähigkeit Sachverhalte gegeben seien, die zu einer Einschränkung der Schuld führten. Dies habe die Kammer offensichtlich verkannt. Er, der Soldat, habe, wie vor der Kammer erläutert, in Anbetracht sehr intimer, niemandem darstellbarer sexueller Probleme hier offensichtlich eine Kompensation in seinem Verhalten gesucht. Nach dem allgemeinen Täterbild des Exhibitionisten wäre gerade bei ihm nicht zu vermuten, daß er solche Handlungen vornehmen würde. Der Hintergrund seines Verhaltens sei demgemäß die außerordentlich schwerwiegende psychologische Anspannung gewesen, in der er sich befunden habe. Er habe diese Probleme seinem Verteidiger offengelegt, müsse aber im Rahmen des Berufungsverfahrens höflich um Verständnis dafür bitten, daß er keinerlei Angaben zu diesen Hintergründen machen wolle. Es gebe eine Selbstwertgrenze, die es jedem Mann selbst in Anbetracht einer zu erwartenden schweren Ahndung verbiete, weitere Auskünfte zu geben. Bei hinreichendem psychologischem Einfühlungsvermögen dürfte jedoch deutlich sein, in welcher Art und in welchem Bereich sich seine Probleme darstellten; er, der Soldat, sei damals nicht in der Lage gewesen, diese Probleme selbst zu bewältigen. Er habe niemanden und damals leider auch nicht seine Lebensgefährtin als passende Ansprechpartnerin angesehen und zwar deswegen, weil in deren "sexuellem Verhältnis" die Probleme begründet gewesen seien. Nach intensiver psychotherapeutischer Betreuung habe er heute nicht nur die Einsicht gewonnen, daß sein Verhalten falsch gewesen sei, sondern insbesondere auch erkannt, daß eine Problemlösung nur über intensive Gespräche mit seiner Ehefrau herbeizuführen gewesen sei. Diese Gespräche seien geführt worden, und dementsprechend könne heute auch festgestellt werden, daß trotz der beiden Straftaten eine Rückfallgefahr nicht mehr gegeben sei. Gleichwohl habe er sich weiterhin der psychotherapeutischen Unterstützung und Behandlung versichert, und nunmehr sei diese Behandlung abgeschlossen. Hieraus gehe eindeutig hervor, daß er, der Soldat, in einer psychologisch außerordentlich angespannten Situation gehandelt habe. Daraus ergäben sich nicht nur Auswirkungen hinsichtlich der Verwerflichkeit seines Tuns, sondern insbesondere auch hinsichtlich der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens. Die Schuld müsse auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer disziplinarischen Maßnahme berücksichtigt werden. Des weiteren sei zu bedenken, daß keinerlei Schaden eingetreten sei. Die Anzeigeerstatterinnen hätten ihn, den Soldaten, nach eigenem Bekunden nicht einmal wiedererkannt. Damit habe er auch die Möglichkeit gehabt, sich durch Verweigerung der Einlassung zur Sache einer strafrechtlichen Verfolgung ganz zu entziehen. Davon sei auch das Schöffengericht Aachen ausgegangen, dessen Vorsitzender im Benehmen mit den Schöffen der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen habe, das sachgleiche Strafverfahren durch Entscheidung nach § 153 a StPO vorläufig einzustellen. Aus grundsätzlichen Erwägungen habe die Staatsanwaltschaft davon jedoch abgesehen, und es sei dann zu einer milden Bestrafung des zweiten Tatkomplexes gekommen. Bei Anwendung des sonst üblichen Strafmaßes hätte hier wegen der Vorverurteilung eine wesentlich höhere Strafe für die Wiederholungstat ausgesprochen werden müssen, wenn nicht das Schöffengericht die besondere psychologische Situation erkannt hätte. Dabei seien zu diesem Zeitpunkt die Hintergründe seines Verhaltens nicht einmal ihm, dem Soldaten, selbst einsichtig gewesen. Er habe in der mündlichen Verhandlung offen zugegeben, sein Verhalten überhaupt nicht erklären und einordnen zu können, und nicht von der prozessualen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine wie immer geartete, jedenfalls plausible Einlassung vorzutragen, da er jederzeit bemüht gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Heute sei er dagegen sehr wohl in der Lage, eine konkrete Einlassung zu geben, die jedoch aus den zuvor genannten Gründen nicht vertretbar sei. Im Rahmen der Maßnahmebemessung seien daher die Kriterien der Auswirkungen seiner Tat, des Schuldmaßes und seiner Beweggründe erneut zu würdigen. Dies habe die Truppendienstkammer versäumt, sich zwar auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften berufen, aber auf Ausführungen zu § 10 Abs. 1 SG beschränkt. Ihre lapidare Bemerkung, daß die früheren sexuellen Probleme sowie sein offenes Geständnis mildernd berücksichtigt worden seien, sei nicht überzeugend. Denn in Anbetracht der Restdienstzeit sei hier eine "Maximalstrafe" ausgesprochen worden, die jedoch unter Berücksichtigung seiner, des Soldaten, Persönlichkeit, bisherigen Führung sowie dienstlichen Leistungen nicht vertretbar sei. Nach der Zeugenaussage seines unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten sei er ein besonders loyaler und einsatzfreudiger Soldat, der in ganz besonders vorbildlicher Weise seinen Dienst verrichte. Diese Aussage sei bei Anwendung des § 10 Abs. 1 SG zu berücksichtigen, zumal da sein, des Soldaten, Verhalten den Untergebenen mit Sicherheit nicht bekanntgeworden sei. Wenngleich dieser Umstand nichts an der Dienstpflichtverletzung ändere, sei er bei der Würdigung der Auswirkungen der Tat zu berücksichtigen. Das angegriffene Urteil lasse darüber jedoch nichts erkennen, sondern setze sich im wesentlichen nur mit dem strafschärfenden Gesichtspunkt der Wiederholungstat auseinander. Dabei habe die Truppendienstkammer verkannt, daß ihm, dem Soldaten, zum Tatzeitpunkt auf Grund der dargestellten eigenen Situation die Tragweite seines Verhaltens nicht bewußt gewesen sei und er in einem Zwang gehandelt habe, gegen den er sich gerade nicht habe zur Wehr setzen können. Soweit die Truppendienstkammer dem Antrag des Verteidigers auf Verurteilung zu einer Gehaltskürzung nicht gefolgt sei, habe sie offensichtlich die rechtliche Situation verkannt, sei nämlich davon ausgegangen, daß eine Gehaltskürzung nicht mehr in Betracht gezogen werden könne, wenn er, der Soldat, sich für zwei Tatkomplexe zu verantworten habe; im disziplinargerichtlichen Verfahren habe er sich hier jedoch zum ersten Mal zu verantworten. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß die Maßregelung des Betroffenen in dem vom Senat entschiedenen sogenannten Pornofall wesentlich milder ausgefallen sei, obwohl dort "monetäre Motive" im Vordergrund gestanden hätten. Schließlich müsse in mittelbarer Form auch der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung berücksichtigt werden, da bei verständiger Würdigung der angefochtenen Entscheidung nicht verkannt werden könne, daß eine Disziplinarmaßnahme wie die von der Truppendienstkammer verhängte selbstverständlich auch Strafcharakter habe; und in jedem Falle müsse die disziplinargerichtliche Entscheidung in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur strafgerichtlichen Ahndung stehen.

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

25

2.

Das Rechtsmittel des Soldaten ist nach ausdrücklicher Erklärung seines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung und dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zu Grunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

26

3.

Die Berufung des Soldaten hatte nur zum Teil Erfolg.

27

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

28

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 14. Februar 1978 - BVerwG 2 WD 2.78 -, vom 8. März 1979 - BVerwG 2 WD 105.78 - und vom 13. Mai 1982 - BVerwG 2 WD 10.82 -) ist exhibitionistisches Verhalten in besonderem Maße geeignet, die Achtung eines Soldaten bei seinen Untergebenen und Kameraden zu beeinträchtigen und das Vertrauen der Vorgesetzten in seine moralische Integrität zu erschüttern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Verhaltensweise außerhalb der Normen eines sexuellen Verhaltens liegt, sondern es ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Adressaten einer exhibitionistischen Selbstdarstellung von dem Vorgehen des Täters überrascht, ihm damit wehrlos ausgeliefert und dadurch in Scham und/oder in Angst und Schrecken versetzt sowie in ihrer menschlichen Würde verletzt worden sind. Diese Betroffenheit ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen sowie bei einem aggressiven exhibitionistischen Verhalten anzunehmen, weniger hingegen dann, wenn sich der Täter ohne zusätzliche Aktivität lediglich zur Schau stellt oder in Kauf nimmt, daß er von erwachsenen Dritten beobachtet werden kann. Art und Schwere der Tat sind daher nach dem Grad ihrer Intensität und ihrer Auswirkung auf den Betroffenen zu beurteilen. Demgemäß hat der Senat im Falle einer aggressiven exhibitionistischen Handlungsweise die Dienstgradherabsetzung als Maßnahme der erforderlichen und angemessenen Ahndung in Betracht gezogen, im anderen Falle jedoch von vornherein außer Betracht gelassen und eine mildere gerichtliche Disziplinarmaßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

29

Im vorliegenden Fall hat der Soldat kein aggressives exhibitionistisches Verhalten an den Tag gelegt; er ist an der volljährigen Zeugin Heike Kr. langsam in seinem Auto vorbeigefahren und hat dabei an seinem entblößten Glied gespielt, hat sie jedoch weder angesprochen noch anzusprechen versucht und auch nicht durch Winken oder Geräusche auf sich aufmerksam gemacht. Da er die Zeugin auch sonst in keiner Weise belästigt oder verfolgt hat, handelt es sich lediglich um ein bewußtes exhibitionistisches Zurschaustellen ohne zusätzliche Aktivität.

30

Als Milderungsgründe in der Tat hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (a.a.O.) Sachverhalte einer je nach Fallgestaltung mehr oder weniger erzwungenen geschlechtlichen Enthaltsamkeit des Soldaten angenommen, die beispielsweise daraus resultieren, daß seine Ehefrau oder Partnerin infolge Erkrankung, Schwangerschaft, Entbindung oder Menstruation gehindert war und/oder sich geweigert hat, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, so daß dadurch ein gewisser Trieb- und Sexualstau bei ihm eingetreten oder jedenfalls nicht auszuschließen war. Ein derartiger Milderungsgrund liegt hier nicht vor. Denn der Soldat war - nach seiner Einlassung gegenüber dem Sachverständigen Dr. Badura - am Vorabend, Altweiberfastnacht 1989, mit seiner Ehefrau ausgegangen und hatte mit ihr weder Streit gehabt noch seinerseits eine sexuelle Frustration erlebt. Deshalb hat der Sachverständige mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat bei dem Soldaten verneint.

31

Nach Darstellung des Verteidigers des Soldaten, der sich seinerseits auch in der Berufungshauptverhandlung aus Scham jeder Äußerung zu diesem Punkt enthalten hat, ist die exhibitionistische Verhaltensweise darauf zurückzuführen, daß der Soldat dem sexuellen Verlangen seiner Lebensgefährtin vor und nach der Eheschließung nicht immer zu entsprechen vermochte und aus Angst vor eigenem Versagen sowie in der Sorge, seine Lebensgefährtin zu verlieren, in einen Leidensdruck geraten war, über dessen Ursachen er sich bis zu dem erstmaligen klärenden Gespräch, das er Ende des Jahres 1989 mit ihr geführt hat, selbst nicht im klaren war. Hiernach erklärt sich seine exhibitionistische Selbstdarstellung gegenüber fremden Frauen als ein Kompensationsverhalten zur Wahrung seines Selbstwertgefühls als Mann. Der Senat ist auf Grund dieser glaubhaften Einlassung zu der Überzeugung gelangt, daß der Soldat in einer psychischen Belastungssituation sowohl vor als auch nach seiner Eheschließung gestanden hat, die auch außerhalb einer von dem Sachverständigen Dr. B. verneinten erheblichen Verminderung gemäß § 21 StGB zugunsten des Soldaten als Milderungsgrund in der Tat zu berücksichtigen ist. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang zugunsten des Soldaten zu würdigen, daß er nach dem ersten Fehlverhalten im April und Mai 1988 auf Empfehlung des Truppenarztes den Weg in das Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz gefunden und eine Psychotherapie durch den dort tätigen Diplom-Psychologen G. von insgesamt fünf Sitzungen akzeptiert hat, die er jedoch trotz der Empfehlung des Zeugen Gerl später nicht fortgeführt, sondern erst im Januar 1990 in deutlichem zeitlichem Abstand zu der hier angeschuldigten Pflichtwidrigkeit und erst nach dem klärenden Gespräch mit seiner Ehefrau wieder aufgenommen hat. Er hat damit zwar nicht kontinuierlich, aber zumindest phasenweise selbst versucht, sich im Wege einer psychotherapeutischen Exploration und Behandlung Klarheit über sich selbst sowie die Möglichkeit zu verschaffen, der Versuchung zu einer erneuten exhibitionistischen Selbstdarstellung gegenüber anderen Frauen mit Erfolg zu widerstehen.

32

Als Erschwerungsgrund ist andererseits zu würdigen, daß es sich bei dem angeschuldigten Fehlverhalten um eine einschlägige Wiederholungstat in einem Zeitabstand von neun Monaten gehandelt hat, die erst am 16. September 1988 mit einer fühlbaren Geldstrafe geahndet worden war. Wenngleich sich der Soldat schon vor der sachgleichen Straftat einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hatte, die er selbst als hilfreich empfunden und zwischenzeitlich abgeschlossen hat, hat er sich weder hierdurch noch durch die strafgerichtliche Ahndung von einer erneuten exhibitionistischen Verhaltensweise abhalten lassen.

33

Wegen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das einerseits als Wiederholungstat erschwert und andererseits durch den besonderen Grund der Versagensangst gegenüber seiner Ehefrau in der Tat gemildert ist, hat der Senat eine Gehaltskürzung nicht als angemessene disziplinargerichtliche Maßnahme, sondern ein Beförderungsverbot der Maßnahmeart nach als erforderliche Ahndung angesehen. Denn angesichts der im Jahre 1988 strafgerichtlich geahndeten beiden Einzelfälle eines vergleichbaren exhibitionistischen Verhaltens und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich mit dem Zeugen G. geführten Therapiegespräche war sich der Soldat, der dem Zeugen G. bis dahin allerdings noch keine Klarheit über seine Versagensängste vermittelt hatte, jedenfalls seiner eigenen sexuellen Schwierigkeiten bewußt geworden und hätte deshalb wegen der vom Verteidiger andeutungsweise beschriebenen Situation am Altweiberfastnachtsabend gerade am folgenden Morgen erhöhten Anlaß gehabt, sich vor erneuter exhibitionistischer Verhaltensweise zu bewahren, zumal die erste strafgerichtliche Verurteilung zum Zeitpunkt der Wiederholungstat weniger als fünf Monate zurücklag.

34

Bei der Konkretisierung des Beförderungsverbots waren als Milderungsgründe in der Person des Soldaten zu seinen Gunsten seine überdurchschnittlichen bis guten dienstlichen Leistungen und die Auszeichnungen zu berücksichtigen, die er erhalten hat. Aus einem Vergleich der letzten Beurteilung mit der vorherigen geht ferner hervor, daß der Soldat eine Nachbewährung erbracht hat. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte hat der Senat eine deutliche Milderung des Kammerurteils als geboten und ein Beförderungsverbot von 21 Monaten als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens angesehen.

35

Entgegen der Ansicht des Verteidigers war das Wehrdienstgericht bei der Maßnahmebemessung nicht an die Zumessungserwägungen des sachgleichen strafgerichtlichen Urteils gebunden und stellt die disziplinargerichtliche Ahndung keine "Doppelbestrafung" dar. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO sind lediglich die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, auf dem die Entscheidung beruht, im disziplinargerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend; dies gilt auch, wenn es sich um ein rechtskräftiges Strafurteil in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz StPO handelt (Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114> und vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - <BVerwGE 83, 210>). Auch die Tatsache der sachgleichen strafgerichtlichen Ahndung kann nicht zur disziplinargerichtlichen Milderung führen, weil das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarstrafe unterscheidet; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßregelung unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme an künftiges pflichtgemäßes Verhalten mahnt (Urteil vom 22. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 28.88 - m.w.N.).

36

4.

Da der Soldat mit der Berufung angesichts seines auf Einstellung des Verfahrens gerichteten Antrags nur teilweise Erfolg gehabt hat, hat es der Senat für recht und billig gehalten, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 2 WDO je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen. Gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO war der Soldat auch von der Hälfte der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Muhl
Badstöber