Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1999, Az.: BVerwG 2 WD 34.98
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Veröffentlichung eines pornographischen Fotos von sich selber in einer einschlägigen Zeitschrift; Herabsetzung eines Majors in den Dienstgrad eines Hauptmanns und Frist zur Wiederbeförderung aus besonderen Gründen auf zwei Jahre als Disziplinarmaßnahme; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht ; Ernsthafte Beeinträchtigung des Vertrauens der Vorgesetzten in die charakterlich-moralische Integrität ; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 34.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 04.06.1998 - AZ: 8 VL 10/98
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 113, 340 - 347
- DokBer B 1999, 297-301
- NVwZ 2000, 683-685 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2000, 683-685
- NZWehr 1999, 258-261
- NZWehrR 1999, 258-261
- ZBR 1999, 391-392
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
sowie Oberst i.G. Annuß, Oberstabsarzt Maderer als ehrenamtliche Richter,
... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. Juni 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 49 Jahre alte Soldat besuchte fünf Jahre die Grund- und Hauptschule, sodann acht Jahre ein Gymnasium in ..., das er mit dem Reifezeugnis vom 10. Juni 1969 verließ. Danach war er vom 1. September bis 30. Dezember 1969 in einer Kartonagenfabrik als Arbeiter beschäftigt.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung wurde er zum ... Januar 1970 zur ABC-Abwehrlehrkompanie ... in M. einberufen und am 8. Januar 1970 als Schütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann nach mehrfacher Verlängerung auf fünf Jahre festgesetzt. Am 9. Mai 1974 wurde ihm als Leutnant die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 zum Hauptmann und mit Wirkung vom 1. April 1993 zum Major ernannt.
Nach seiner Grundausbildung nahm er auf Grund entsprechender Versetzungs- und Kommandierungsverfügungen zunächst an der Heeresoffizierschule ... in ... in der Zeit vom 5. Oktober bis 21. Dezember 1971 am 33. Offizierlehrgang (kurz) mit der Abschlußnote "befriedigend", sodann an der Heeresoffizierschule ... in ... vom 10. Oktober 1972 bis 28. Juni 1973 am Offizierlehrgang I sowie vom 29. Juni bis 19. Dezember 1973 am Offizierlehrgang II jeweils mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Danach wurde er zum 20. Dezember 1973 als Zugführeroffizier zur ABC-Abwehrkompanie ... in A. und zum 18. April 1978 als Hörsaalleiter zur ...schule in S. versetzt. Nach Aufhebung der mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 vorgesehenen Beförderung zum Hauptmann, weil er am 2. September 1978 des Diebstahls einer Flasche Whisky in einem Selbstbedienungsladen in S. überführt worden war, nahm der Soldat im Rahmen einer Kommandierung vom 5. Januar bis 3. April 1981 an der Führungsakademie der Bundeswehr in ... am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Zum 1. Januar 1983 wurde er als ABC-Abwehroffizier und Kompaniechef zur ... ABC-Abwehrbataillon ... in A. versetzt. Auf Antrag des Kommandeurs seiner Einheit wurde er vom Bundesminister der Verteidigung mit Personalverfügung vom 12. März 1984 wegen Alkoholgefährdung und mangelnder Eignung von seinem Dienstposten als Kompaniechef abgelöst und zum 1. April 1984 auf eine Planstelle A 11 zbV zum Stab Verfügungstruppenkommando ... in S., zum 1. April 1985 als ABC-Abwehroffizier zum Stab Panzergrenadierbrigade ... in H. und zum 1. April 1991 als ABC-Abwehrstabsoffizier zum Stab ... Panzerdivision in U. versetzt. Unter vorangehender Kommandierung vom 21. bis 31. März 1994 wurde er zum 1. April 1994 als ABC-Abwehrstabsoffizier und Lehrstabsoffizier Taktik zur Stabsgruppe ...schule des Heeres in B. versetzt. Auf Grund der Vorgänge, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, wurde er vom Kommandeur der ...schule des Heeres auf Antrag des Leiters Lehre und Ausbildung der Schule zum 29. Oktober 1997 zum Logistikregiment ... in D. kommandiert und wird seit dem 3. Mai 1999 als Stabsoffizier zbV im Stab Verteidigungsbezirkskommando ... in B. verwendet.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Hauptmann erzielte der Soldat in den Jahren 1981, 1984 und 1986 die zusammenfassenden Wertungen "4 C", "6 E" sowie "4 D". Nach dem damaligen Beurteilungssystem erhielt er im Januar 1988 in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "2", viermal die Wertung "3" sowie zehnmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad. In der Beurteilung vom Januar 1990 steigerte er sich in der gebundenen Beschreibung auf dreimal "2", elfmal "3" sowie einmal "4" und in der freien Beschreibung auf den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und in der Beurteilung vom Januar 1992 in der gebundenen Beschreibung auf fünfmal "2" sowie zehnmal "3" bei gleichem Ausprägungsgrad in der freien Beschreibung. Die Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Major vom 10. September 1993 weist in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2" sowie viermal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung dreimal den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" auf, während die Beurteilung vom 24. August 1995 in der gebundenen Beschreibung achtmal "2" sowie viermal "3" als Wertungen und zweimal den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" enthielt. In der Beurteilung vom 1. Juli 1997 erzielte der Soldat in der gebundenen Beschreibung als Wertungen zweimal "1", neunmal "2" sowie einmal "3" und in der freien Beschreibung dieselben Ausprägungsgrade wie zuvor.
Unter "herausragende charakterliche Merkmale" und "berufliches Selbstverständnis" wurde über den Soldaten ausgeführt:
"Major G. ist ein solider, loyaler und verantwortungsbewußter Stabsoffizier, der in der Ausbildung 'seinen Mann steht'. Sein Auftreten und Handeln ist geprägt von einer beruflichen und privaten Zufriedenheit, die ihn zu einem anerkannten LehrStOffz an der Schule macht. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verhindern nach wie vor, daß G. dem normalen dienstlichen Sport nachkommen kann. Dennoch versucht er so gut wie möglich seine körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten. Trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen erfüllt G. die Voraussetzungen für den derzeitigen Dienstposten. Daher sollte er zunächst weiterhin auf diesem Dienstposten verbleiben."
Hierzu nahm der Kommandeur der ...schule des Heeres, Brigadegeneral G., als nächsthöherer Vorgesetzter wie folgt Stellung:
"Mit der Beurteilung bin ich einverstanden. Major G. leistet sehr solide Arbeit und ist auch in der Taktik sicher und versiert. Er hat sich in das Offizierskorps sehr gut integriert und wird - auch auf Grund sympathischer Persönlichkeit - rund um geschätzt und anerkannt."
In der Sonderbeurteilung vom 4. Juni 1999 erteilte der Kommandeur im Verteidigungsbezirk ... dem Soldaten in den Einzelmerkmalen einmal die Wertung "3", siebenmal die Wertung "4" sowie viermal die Wertung "5", in den ergänzenden Kennzeichnungen für "Verantwortungsbewußtsein", "geistige Befähigung" sowie "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" jeweils die Wertung "b", für "Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung" die Wertung "c" und in den "Verwendungshinweisen" für "Stabsverwendungen" das Merkmal "geeignet" sowie für "Fachverwendungen" und "Lehrverwendungen" jeweils das Merkmal "gut geeignet"; zur Kennzeichnung der "herausragenden charakterlichen Merkmale, Kameradschaft, beruflichen Selbstverständnis und Bewährung im Einsatz" führte der Kommandeur im Verteidigungsbezirk ... über den Soldaten, der ihm seit dem 3. Mai 1999 unterstellt ist, aus:
"Ein Offizier, der durch zuverlässiges und selbständiges Handeln überzeugt und der sich insbesondere im Rahmen eines Teams positiv einzubringen versteht. Durch seine stets aufgeschlossene, hilfsbereite und uneigennützige Art findet er im Kameradenkreis uneingeschränkt Anerkennung. Ich sehe in ihm ausreichendes Potential für die Überwindung einer kritischen Lebensphase und für eine persönliche Weiterentwicklung. Dies schließt die Übernahme größerer Verantwortung im dienstlichen Bereich ein."
Der nächsthöhere Vorgesetzte des Soldaten beurteilte dessen "Förderungswürdigkeit" mit "C".
Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Silber seit dem 17. Dezember 1973 und hat am 5. Januar 1995 die Dankurkunde der Bundesrepublik Deutschland zur Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren erhalten.
Im Zentralregister ist keine Eintragung über eine Bestrafung des Soldaten enthalten.
Disziplinargerichtlich wurde der Soldat durch Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 8. Mai 1979 - S 7 VL 33/78 -, rechtskräftig seit dem 29. Juni 1979, wegen Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 10. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 7.456,41 DM brutto, unter Berücksichtigung eines Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 500 DM 6.914,47 DM netto; nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 52 DM werden ihm tatsächlich 6.862,47 DM ausgezahlt. Die wirtschaftliche Situation des Soldaten ist dadurch belastet, daß er für ein zunächst gemietetes, dann käuflich erworbenes Reihenhaus zusätzlich ca. 30.000 DM an Renovierungs- und Ausbaukosten aufgebracht hat, und seine Kinder in B. und L. studieren. Der Soldat hat feste monatliche Kosten in der Gesamthöhe von ca. 4.500 DM aufzubringen, u.a. Finanzierungskosten für die Hausrenovierung in Höhe von 510 DM, ein Hausgeld von 180 DM, Nebenkosten in Höhe von 380 DM sowie 800 DM Unterhalt für die Kinder.
Der Soldat ist seit dem 27. September 1974 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von 23 und 20 Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig und kümmert sich um ihre hochbetagte Mutter.
II
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Heeresamtes vom 20. Oktober 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 2. April 1998 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"Der Soldat sandte ein in B. von ihm selbst aufgenommenes Foto sexuellen Inhalts zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende Juli/Anfang August 1997 der Redaktion der Zeitschrift 'Schlüsselloch' in R. zu, wobei er sich schriftlich mit der Veröffentlichung des Fotos als 'Leserfoto' einverstanden erklärte und mit der Veröffentlichung rechnete.
In der Zeitschrift 'Schlüsselloch' Heft Nr. 39 vom 22.09.1997 erschien sodann die Aktaufnahme, die den Soldaten nackt, mit der Körperfront zum Betrachter auf einem Stuhl in einer dienstlichen Unterkunft sitzend zeigte, wobei er sein mit Rasierschaum bedecktes Glied mit einer Hand hoch hielt und es mit der anderen rasierte.
Nach Erscheinen der Zeitschrift wurde das Foto an der Nachschubschule des Heeres in B. allgemein bekannt."
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 4. Juni 1998 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptmanns.
Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen habe nach Eigenart und Schwere eine erhebliche disziplinare Relevanz. Zwar handle es sich um ein ausschließlich dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnendes Fehlverhalten, das bei einem Stabsoffizier aber zwangsläufig erhebliche Rückwirkungen auf den dienstlichen Bereich nach sich ziehe. Das vom Soldaten selbst erstellte Aktfoto sei mit seinem Einverständnis in einem Sexmagazin veröffentlicht worden, das alle Merkmale einer pornographischen Zeitschrift erfülle, da die darin enthaltenen Abbildungen ausschließlich der Darstellung des Sexuellen dienten und beim Betrachter allein auf die Erregung eines sexuellen Reizes ausgerichtet seien. Diese Abbildungen degradierten, worauf in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen immer wieder hingewiesen worden sei, den Menschen letztlich zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde. Demgemäß stehe außer Frage, daß durch das Bekanntwerden des Aktfotos im dienstlichen Bereich nicht nur die Achtung des Soldaten bei Gleichgesteliten und Untergebenen, sondern insbesondere auch das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine charakterlich-moralische Integrität ernsthaft beeinträchtigt worden sei. Die Erkenntnis, daß die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung in den letzten Jahren liberaler geworden seien, ändere nichts daran, daß im vorliegenden Fall die Grenze des im Interesse der militärischen Ordnung noch Hinnehmbaren eindeutig überschritten sei. Der Soldat sei als Vorgesetzter verpflichtet gewesen, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG). Als Ausbilder und Erzieher junger Soldaten sei ihm dabei im Rahmen seiner im übrigen erfolgreichen Lehrtätigkeit eine besondere Verpflichtung zugekommen. Insoweit habe er jedoch derart grundlegend versagt, daß er an der ...schule nicht mehr tragbar gewesen sei und von seinem Dienstposten habe abgelöst werden müssen. In diesem Zusammenhang sei es bezeichnend, daß die Teilnehmer des Feldwebellehrgangs nach den Zeugenaussagen offenbar ebenso wie zahlreiche Mannschaftsdienstgrade zwar einen unbefangenen Umgang mit solchen pornographischen Zeitschriften gepflegt, aber das Ansehen der Bundeswehr in Gefahr gesehen hätten, als sie in einer derartigen Zeitschrift einen Stabsoffizier als Angehörigen der Bundeswehr erkannt hätten, der ihnen zuvor Unterricht erteilt habe. Der Zeuge Feldwebel S. habe glaubhaft bekundet, daß man im Hörsaal "baff" gewesen sei, da es sich dabei um keine alltägliche Sache gehandelt habe. Daraus gehe hervor, daß Unteroffiziere - und im übrigen auch Mannschaftsdienstgrade - höhere Anforderungen an die charakterlich-moralischen Qualitäten eines Offiziers, zumal eines Stabsoffiziers stellten. Allein auf Grund der Tatsache, daß Zeitschriften wie hier an vielen Stellen erhältlich und insbesondere auch unter jüngeren Soldaten weit verbreitet seien, hätte der Soldat nach Alter und Dienstgrad Anlaß gehabt, von seinem Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Der Kammer sei es in der Beweisaufnahme letztlich nicht gelungen, den tieferen Beweggrund für sein Dienstvergehen herauszufinden. Soweit der Soldat sich dahin eingelassen habe, es sei ausschließlich ein Jux gewesen, habe die Kammer daran erhebliche Zweifel. Sollte es tatsächlich so gewesen sein, so würde auch dies ein schlechtes Licht auf seine Persönlichkeit werfen, weil sich ein solches Motiv mit dem Anforderungsprofil eines Stabsoffiziers nicht vereinbaren lasse. Die Auswirkungen des Dienstvergehens seien ebenfalls erheblich; denn der Soldat habe aus seiner bis zum Jahre 2002 geplanten Verwendung an der ...schule herausgelöst werden müssen, wodurch nicht nur die Personalplanung, sondern auch der Lehrbetrieb beeinträchtigt worden sei. Schließlich sei sein Fehlverhalten um so weniger nachvollziehbar, als er sich auf Grund des im Jahre 1979 wegen eines Ladendiebstahls gegen ihn verhängten Beförderungsverbots und auf Grund der im Jahre 1984 wegen Alkoholkrankheit erfolgten Ablösung als Kompaniechef darüber hätte im Klaren sein müssen, daß er sich in Zukunft nichts mehr habe "leisten" dürfen. Tatsächlich habe er damals sein Alkoholproblem in den Griff bekommen und danach ständig ansteigende dienstliche Leistungen erbracht. Mit seinem hier zu beurteilenden Fehlverhalten habe ihn die Vergangenheit aber gewissermaßen wieder eingeholt. Dabei könnten seine insbesondere als Truppenfachlehrer erbrachten guten dienstlichen Leistungen das Fehlverhalten im Hinblick auf die dadurch hervorgerufenen Zweifel hinsichtlich seiner charakterlichen Integrität nur bedingt mildern. Hinzu komme, daß der Soldat in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck vermittelt habe, daß er die gesamte Tragweite seines Fehlverhaltens inzwischen eingesehen habe. Nach Abwägung aller Umstände habe er nach Überzeugung der Kammer in den Dienstgrad eines Hauptmanns herabgesetzt werden müssen, da er sich durch sein Fehlverhalten als Stabsoffizier disqualifiziert habe. Die Kammer verkenne dabei nicht die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf seine familiäre Situation; diese lägen jedoch im Risikobereich eines für sein Verhalten selbst verantwortlichen Soldaten.
Gegen die dem Soldaten am 26. Juni 1998 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Juli 1998, der am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist und um 6.40 Uhr dem Nachtbriefkasten entnommen wurde, Berufung mit dem Antrag eingelegt, gegen den Soldaten ein längerfristiges Beförderungsverbot verbunden mit einer Gehaltskürzung zu verhängen, die jeweils der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt würden, hilfsweise, die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre zu verkürzen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Der dem Soldaten vorgeworfene und von der Kammer festgestellte Sachverhalt werde nicht bestritten. Allerdings müsse den Feststellungen der Kammer entgegengetreten werden, soweit sie den Soldaten als voll zurechnungsfähig und damit voll schuldfähig angesehen habe. Nach neuerlichen Sachverständigengutachten, die erst jetzt vorlägen, sei der Soldat zum Zeitpunkt der Tatbegehung unzurechnungsfähig bzw. zumindest nur eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen. Dies sei für den Schuldspruch der Begehung eines Dienstvergehens von entscheidender Bedeutung. In der Berufungshauptverhandlung werde daher zu klären sein, ob der Soldat voll zurechnungsfähig, eingeschränkt zurechnungsfähig oder unzurechnungsfähig gewesen sei. Da dies ein neuer Sachverhalt sei, der im Kammerurteil keine Berücksichtigung gefunden habe und auch nicht habe berücksichtigt werden können, sei das Berufungsverfahren auf Grund der nunmehr vorliegenden ärztlichen Gutachten durchzuführen. Für den Fall, daß der Soldat als voll zurechnungsfähig anzusehen sei, werde das Kammerurteil auch hinsichtlich der Maßnahmebemessung angegriffen. Der Antrag gehe auf ein milderes Urteil, und zwar ein Beförderungsverbot, eventuell verbunden mit einer Gehaltskürzung, hilfsweise auf Kürzung der Wiederbeförderungsfrist. Es dürfte unstreitig sein, daß es für einen Stabsoffizier nicht vertretbar sei, ein von ihm gefertigtes Aktfoto, das den Rückschluß auf seine Person zulasse, an eine Zeitschrift weiterzuleiten, die von der Möglichkeit des Abdrucks und der Verbreitung auf Grund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Gebrauch mache. Bei Eigenart und Schwere des Dienstvergehens könne hier allerdings nicht darauf abgestellt werden, daß sich der Soldat selbst zu einem "Objekt geschlechtlicher Begierde" gemacht habe. Bei Dienstvergehen mit sexuellem Bezug könne es sich für einen Soldaten nur dann negativ auswirken, wenn er einen anderen und nicht sich selbst zum Objekt geschlechtlicher Begierde gemacht habe. Wenn sich der Soldat selbst in seiner Menschenwürde herabgesetzt habe, so habe er sich dies allein zuzuschreiben. Er habe hier nicht einen anderen, sondern sich selbst fotografiert; insofern könne dies nicht maßnahmeerschwerend wirken. Dem Soldaten sei auch nicht die Tatsache anzulasten, daß die von ihm unterrichteten Feldwebeldienstgrade dieses Sexmagazin gekauft und durchgesehen hätten. Die Kammer führe hierzu im Urteil aus: "Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß die Teilnehmer des Feldwebellehrgangs, die, wenn man den Zeugenaussagen folgt, offenbar ebenso wie zahlreiche Mannschaftsdienstgrade einen unbefangenen Umgang mit solchen pornographischen Zeitschriften pflegten, das Ansehen der Bundeswehr in Gefahr sahen, als sie in einer solchen pornographischen Zeitschrift einen Angehörigen der Bundeswehr, und zwar einen Stabsoffizier, bei dem sie zuvor Unterricht gehabt hatten, erkannten." Es könne wohl nicht maßnahmeerschwerend sein, daß sich Feldwebel- und Mannschaftsdienstgrade Zugang zu solchen "Heftchen" verschafften. Dies sei nicht das Problem des Soldaten. Zudem mute es nicht nur komisch, sondern nahezu abstrus an, wenn sich diese Feldwebel- und Mannschaftsdienstgrade über den abgebildeten Stabsoffizier entrüsteten und das Ansehen der Bundeswehr geschädigt sähen, obwohl sie sich selbst gerade den Zugang zu solchen "Heftchen" verschafft hätten. Wenn Mannschaftsdienstgrade einen Lustgewinn darin sähen, sich solche Sexmagazine zuzuführen, dann sei es primär unerheblich, ob es sich bei dem abgebildeten "Sexobjekt" um einen Vorgesetzten oder einen Dritten handle. Zeugen, die es unmoralisch fänden, daß sich ein Vorgesetzter in der festgehaltenen Pose nackt abbilden lasse, machten sich unglaubwürdig, wenn sie sich das Heftchen "Schlüsselloch" zunächst als moralisch standhafte Menschen besorgten, um es dann anschließend unmoralisch zu finden, daß sich ein vorgesetzter Soldat ablichten lasse. Es werde wohl kein Leser dieser Zeitschrift behaupten können, daß er diese nur mit dem Ziel durchlese bzw. durchsehe, um das unmoralische Verhalten Dritter zu verurteilen. Als unglaubwürdig habe es die Kammer angesehen, wie sich der Soldat eingelassen habe. Die Einlassung, er habe sein Verhalten als Jux angesehen, hätte die Kammer nicht nur als zweifelhaft ansehen dürfen, sondern spätestens hierbei hätten sich Zweifel hinsichtlich seiner Unzurechnungsfähigkeit ergeben müssen. Anscheinend habe beim Soldaten ein übertriebenes Geltungsbedürfnis bestanden. Erschwerend habe die Kammer gewertet, daß sich der Soldat einen im Jahr 1979 begangenen Ladendiebstahl und seine Ablösung als Kompaniechef auf Grund einer Alkoholkrankheit nicht habe zur Warnung dienen lassen. Bei dem Ladendiebstahl handle es sich um ein Fehlverhalten, das 18 Jahre zurückliege und kein einschlägiges Dienstvergehen sei. Insofern könne dem Soldaten nicht vorgeworfen werden, er habe sich das vorangegangene Dienstvergehen nicht zur Warnung dienen lassen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, daß es sich hier nicht um ein sexuell bedingtes Fehlverhalten mit Außenwirkung handle; es liege weder ein sexueller Mißbrauch noch eine Nötigung vor. Vielmehr sei das Verhalten des Soldaten, wenn er denn schuldfähig bzw. uneingeschränkt voll zurechnungsfähig sei, eher als exhibitionistische Handlung anzusehen und ein solches Verhalten sei nach der Entscheidungspraxis des 2. Wehrdienstsenats grundsätzlich in zwei Kategorien einzuteilen, und zwar bei aggressiver Handlungsweise sei Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung eine Degradierung, bei passiver Handlungsweise ein Beförderungsverbot oder eine Gehaltskürzung als angemessen angesehen worden. Entscheidend komme es darauf an, ob die Adressaten vom Exhibitionisten überrascht, ihm damit wehrlos ausgeliefert, dadurch in Angst und Schrecken versetzt und somit in ihrer menschlichen Würde verletzt würden. Es könne hier wohl nicht davon gesprochen werden, daß die Adressaten des Aktfotos von diesem überrascht worden seien. Wer ein solches "Heftchen" kaufe, wolle gerade solche Fotografien sehen. Die Adressaten, wie z.B. die als Zeugen vernommenen Feldwebel, seien auch nicht wehrlos ausgeliefert, dadurch in Angst und Schrecken versetzt oder in ihrer menschlichen Würde beeinträchtigt worden. Vielmehr habe sich der Soldat selbst zum Objekt der Sexbegierde gemacht. Es handle sich daher nicht um eine aggressive, sondern um eine passive Handlungsweise. Insofern sei, wenn man in diesem Fall eine Erscheinungsform des Exhibitionismus sehe, in der Maßnahmebemessung von einem Beförderungsverbot auszugehen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
Der Senat hat mit Beschluß vom 12. Oktober 1998 - BVerwG 2 WDB 5.98, 7.98 - dem Soldaten auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäß begründeten Berufung gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. Juni 1998 - N 8 VL 10/98 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44 ff. StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des Soldaten ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden, da der Verteidiger der Feststellung der Kammer, daß der Soldat als voll zurechnungsfähig und damit voll schuldfähig anzusehen sei, entgegengetreten ist. Er hat unter Hinweis auf neuerliche Sachverständigengutachten, nach denen der Soldat zum Zeitpunkt der Tathandlung unzurechnungsfähig bzw. zumindest nur eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen sei, den Schuldspruch der Kammer angegriffen und zur Klärung des Sachverhalts in der Berufungshauptverhandlung begehrt, festzustellen, ob der Soldat voll zurechnungsfähig, eingeschränkt zurechnungsfähig oder unzurechnungsfähig war. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. mit § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen sowie rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
a)
Der Sachverhalt stellt sich auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, der Inaugenscheinnahme des darin auf Seite 21 der Zeitschrift "Schlüsselloch" Ausgabe Nr. 39 vom 22. September 1997 veröffentlichten Aktfotos des Soldaten, der Verlesung des auf dieser Seite befindlichen Coupons mit der von der Redaktion geforderten Einverständniserklärung zum Abdruck des Fotos einschließlich der auf dem Foto durch die Zeitschriftenredaktion angebrachten Sprechblase ("Wer möchte die Fotos DANACH sehen?" W. aus 2 ... Briefkontakt erwünscht) und auf Grund der verlesenen Aussagen der Zeugen Feldwebel S. Feldwebel Sa. Oberst G. und Oberstleutnant i.G. S. wie folgt dar:
Im Jahre 1994 sah der Soldat beim Besuch eines FKK-Bereichs Frauen, die im Schambereich rasiert waren. Da es darüber mit seiner Ehefrau zuvor schon zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war und sie sich gegen eine solche Vorstellung ausgesprochen hatte, entschloß er sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt während eines Lehrgangs an der Offizierschule des Heeres in H., in seiner dienstlichen Unterkunft mit einem Fotoapparat durch Selbstauslöser von sich ein Aktfoto zu fertigen, das ihn nackt in frontaler Ansicht mit gespreizten Beinen auf einem Stuhl sitzend zeigt, wobei er im Genitalbereich sein mit Rasierschaum bedecktes Glied hoch hält und mit einem Naßrasierer in der rechten Hand die an seinem Glied befindlichen Haare entfernt. Mit diesem Foto hoffte er, zu gegebener Zeit seine Ehefrau davon überzeugen zu können, daß eine Rasur im Schambereich akzeptabel oder jedenfalls diskutabel sein könne. Allerdings zeigte er ihr dieses Foto zunächst nicht, um jeden weiteren "Streit" mit ihr zu vermeiden, sondern verwahrte es in seinem Wertfach in der Kaserne. Im Sommer 1997 wurde er im Urlaub von seiner Ehefrau zur Rede gestellt, als er sich eine Ausgabe des Sexmagazins "Schlüsselloch" anschaute. Da sie sich vorher nicht nur entschieden gegen pornographische Publikationen ausgesprochen, sondern auch seinen Vorschlag, einmal gemeinsam einen Pornofilm anzusehen, entrüstet zurückgewiesen hatte, schlug sie ihm das Heft "um die Ohren" und machte ihm erhebliche Vorwürfe. Bald darauf hielt sie ihm vor, daß er sich im Garten nur mit einer Short-Hose bekleidet im Liegestuhl entspannte und erklärte u.a., er sei nicht mehr so "doll" und attraktiv genug, um in Sichtweite der Nachbarn im Liegestuhl posieren zu können. Als er 14 Tage später Ende Juli/Anfang August 1997 eine neue Ausgabe des Magazins "Schlüsselloch" kaufte und durch darin enthaltene "Leserfotos" an das von ihm mit Selbstauslöser hergestellte Aktfoto erinnert wurde, hatte er den Einfalt, sein Aktfoto an die Redaktion der Zeitschrift "Schlüsselloch" in R. für die Rubrik "Leserfotos" zu schicken; er füllte den entsprechenden Coupon aus und erklärte sich ausdrücklich mit dem Abdruck des Bildes in der Zeitschrift einverstanden. Des weiteren gab er seinen Namen und die zivile Anschrift der ...schule des Heeres als Adresse an; außerdem kreuzte er das Kästchen "Briefkontakt erwünscht" an. Daraufhin wurde das Aktfoto auf Seite ... der Ausgabe Nr. ... der Zeitschrift "Schlüsselloch" unter der Rubrik "Die bekanntesten Bilder aus den privaten Fotoalben unserer Leser ungeniert und unzensiert!" abgedruckt.
Als die Zeitschrift am 22. September 1997 erschien, erwarb der Zeuge Feldwebel S., der damals als Stabsunteroffizier Teilnehmer des Feldwebellehrgangs MKL-AMT bis Ende September 1997 war, die Zeitschrift im Mannschaftsheim der ...-Kaserne in B.. Beim Durchblättern in der NATO-Pause auf seiner Stube glaubte er, auf dem abgedruckten Aktfoto den Soldaten zu erkennen, bei dem er einmal während des Lehrgangs Unterricht gehabt hatte. Auf seine Frage bestätigte sein Stubenkamerad, daß es sich bei dem abgebildeten Mann um den Soldaten handle. Im Anschluß an die Mittagspause hörte der Zeuge beim Verlassen des Speisesaals, wie sich etwa fünf bis sechs Mannschaftsdienstgrade über das Foto unterhielten; dabei wurde die Meinung vertreten, daß man mit der Weitergabe des Fotos an die Bild-Zeitung und dem Hinweis, daß es sich um einen Soldaten handle, sicherlich viel Geld herausschlagen könnte. Daraufhin wandte sich der Zeuge S. an den Zeugen Feldwebel Sa., der damals als Stabsunteroffizier Vertrauensperson des Hörsaals war, und bat ihn, mit auf seine Stube zu kommen; dort zeigte er ihm das Foto. Etwa eine Stunde später wandte sich der Zeuge S. nochmals an ihn und bat darum, er solle sich in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson wegen des Fotos an den Inspektionschef oder den Hörsaalleiter wenden. Der Zeuge Sa. führte zunächst eine Diskussion im Hörsaal herbei, wobei sich - auch im Hinblick auf die von Mannschaftsdienstgraden gemachten Äußerungen - die Meinung durchsetzte, daß das Ansehen aller Soldaten geschädigt werden könnte. Daraufhin erstattete er noch am selben Tage dem Hörsaalleiter, Oberleutnant K., Meldung, der seinerseits eine schriftliche Meldung unter Beifügung des Aktfotos an den Chef ... Inspektion machte.
Später wurde der Leiter der Truppenfachlehrer Logistik und Taktik, der Zeuge Oberstleutnant i.G. S., mit den Ermittlungen beauftragt, die ergaben, daß der Vorfall inzwischen in der Schule weitgehend bekannt geworden war. Oberstleutnant i.G. S. hat insoweit glaubhaft bekundet, daß teilweise sogar noch lange danach über diesen Vorfall gesprochen wurde, was darauf zurückzuführen sei, daß die Lehrgangsteilnehmer immer wieder an die Schule zurückkehrten und im übrigen auch in ihren Stammeinheiten über den Vorfall berichtet hätten. Auch der Leiter Lehre und Ausbildung der ...schule des Heeres, der Zeuge Oberst G., hat glaubhaft bekundet, daß der Sachverhalt beim Stammpersonal, das aus ca. 600 Soldaten und 120 Zivilisten bestehe, weitgehend bekannt geworden sei; da der Soldat deshalb an der Schule nicht mehr tragbar gewesen sei, habe er (Oberst G.) im Einvernehmen mit dem Schulkommandeur dessen Ablösung beantragen müssen.
b)
Durch die Übersendung des selbst hergestellten Aktfotos an die Redaktion der Zeitschrift "Schlüsselloch" mit Erklärung seiner Freigabe zur Veröffentlichung als "Leserfoto" hat der Soldat gegen die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verstoßen. Da er gewußt und gewollt hat, was er getan hat, hat er vorsätzlich gehandelt und dabei jedenfalls billigend in Kauf genommen, daß das Aktfoto publiziert und weitgehend den Angehörigen der ...schule des Heeres vermittelt wurde; damit hat er ein Dienstvergehen nach § 23 Satz 1 SG begangen.
c)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Es handelt sich um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Kammer nicht zu hart, sondern zutreffend geahndet hat. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 2 WD 40.88 - <BVerwGE 86, 136 [f.] = NZWehrr 1989, 205> und vom 3. November 1992 - BVerwG 2 WD 17.92 - <NZWehrr 1993, 212>) ist die Veröffentlichung von pornographischen Aufnahmen eines Soldaten mit seinem Einverständnis in einem Sexmagazin als Fehiverhalten geeignet, dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen. Denn solche Aufnahmen zielen generell beim Betrachter eindeutig auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren den Adressaten zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SG, die dem Menschen nur in seiner personalen Ganzheit zukommt (Urteil vom 17. Mai 1989 - BVerwG 2 WD 40.88 - <a.a.O.>) und auf deren Gewährleistung er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil vom 3. Februar 1998 - BVerwG 2 WD 16.97 - <NVwZ-RR 1998, 763>; vgl. auch BVerwGE 64, 274 [279] m.w.N.) nicht zulässigerweise verzichten kann.
Entgegen der vom Verteidiger vertretenen Ansicht werden durch die Publikation solcher Aufnahmen im dienstlichen Bereich Achtung, Ansehen und Autorität des pornographisch dargestellten Soldaten erheblich beeinträchtigt. Wie die Zeugen übereinstimmend bekundet haben, ist die Nr. ... des Sexmagazins "Schlüsselloch" bei ihrem Erscheinen im gesamten Bereich der ...schule des Heeres bekannt geworden und hat sowohl bei Mannschaftsdienstgraden als auch bei Kameraden und Vorgesetzten zu Diskussionen mit dem Ergebnis geführt, daß dadurch u.a. das Ansehen aller Soldaten geschädigt werden könnte. Die Irritation einzelner Mannschaftsdienstgrade ging nach Aussage des Zeugen S. sogar so weit, die Möglichkeit zu erörtern, daß sie bei Weitergabe des Aktfotos an die Bild-Zeitung mit dem Hinweis, es handle sich um die Abbildung eines Soldaten, sicherlich viel Geld bekommen würden. Die Zeugen haben ferner glaubhaft bekundet, daß der Vorfall auch beim Stammpersonal der ...schule, das ca. 600 Soldaten und 120 Zivilisten umfaßt, weitgehend bekannt geworden ist, so daß der Soldat an der Schule nicht mehr tragbar erschien und deswegen seine Ablösung beantragt werden mußte.
Wenngleich die allgemeinen Anschauungen über geschiechtsbezogenes Verhalten und deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten in zunehmendem Maße liberaler geworden sind, überschreitet eine pornographische Darstellung, wie sie hier aus der im Aktfoto abgelichteten Verhaltensweise des Soldaten erkennbar wird, eindeutig die Grenzen, die nach den gesellschaftlichen Vorstellungen von sexuellem Anstand zu beachten sind und dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechen, und verletzt das Schamgefühl eines unbefangenen Betrachters. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Käufer oder Betrachter eines Sexmagazins aus Neugier oder einschlägigem Interesse an den enthaltenen Abbildungen für pornographische Darstellungen interessiert. Denn im vorliegenden Fall resultiert die Betroffenheit oder Irritation der Angehörigen der ...schule des Heeres daraus, daß sie nicht nur einen Kameraden, sondern einen Stabsoffizier in einer eindeutig pornographisch ausgerichteten und fixierten Pose erkennen, der ihnen als Fachlehrer bekannt oder begegnet war und kraft seines Vorgesetztendienstgrades eine herausgehobene Stellung in der ...schule hatte. Wer in dieser Weise seine eigene Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft beeinträchtigt, handelt der Verpflichtung zum vorbildhaften Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG eindeutig zuwider und disqualifiziert sich damit insbesondere auch in seinem Dienstgrad. Da er somit als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad als Stabsoffizier nicht mehr tragbar war, wie die übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen ersehen lassen, war seine Herabsetzung im Dienstgrad der Maßnahmeart nach die gebotene und angemessene Ahndung.
Entgegen der Auffassung des Verteidigers war hier die Rechtsprechung des Senats zum exhibitionistischen Verhalten (vgl. Urteil vom 5. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 55.90 - <BVerwGE 93, 92 [f.]>) für die Maßnahmebemessung nicht in Betracht zu ziehen, da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine unmittelbare, sondern lediglich um eine "mittelbare" exhibitionistische Verhaltensweise handelt. Die Betroffenheit des Betrachters einer unmittelbaren exhibitionistischen Selbstdarstellung ist wegen der Ungewißheit der Verhaltensweise des Täters anders einzuschätzen als im Falle der pornographischen Selbstdarstellung, die für den Betrachter keinerlei Bedrohungswirkung hat und ihn insbesondere nicht in Angst und Schrecken versetzt. Andererseits war hier eine erhebliche Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des - in der ...schule des Heeres als Fachlehrer tätigen und allseits bekannten - Kameraden eingetreten, insbesondere da es sich um einen herausgehobenen Vorgesetzten im Dienstgrad eines Stabsoffiziers handelte; und wie die Zeugen bekundet haben, haben die eindeutige Reaktion und erhebliche Verunsicherung von Angehörigen und Lehrgangsteilnehmern der ...schule des Heeres dazu geführt, daß der Soldat in seiner Funktion als Ausbilder und Fachlehrer an der ...schule abgelöst werden mußte.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, und um so größer sind die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Anforderungsbewußtsein zu stellen sind; um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zu Schulden kommen läßt (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]>, vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - und vom 10. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 51.86 - <NZWehrr 1985, 154> jeweils m.w.N.). Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, daß er insoweit nicht nur ein persönliches Vorbild zu sein, sondern in dieser Vorgesetzteneigenschaft auch dafür zu sorgen hatte, daß in seinem Wahrnehmungsbereich keine Irritationen ausgelöst wurden, die etwa zu Nachahmungsverhalten führen könnten.
Anhaltspunkte für Tatmilderungsgründe im Sinne der Rechtsprechung des Senats, nämlich eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines sonst untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwG 86, 341 = NZWehrr 1991, 79>, vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - <NZWehrr 1997, 254>) sind weder erkennbar noch vom Soldaten dargetan worden. Denn er lebt in geordneten wirtschaftlich-finanziellen Verhältnissen, war mithin nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage und schon gar nicht auf ein Entgelt der Redaktion des Sexmagazins angewiesen. Ferner kann hier nicht von einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat des Soldaten ausgegangen werden, da es sich weder um eine schockbedingte noch um eine persönlichkeitsfremde Spontanreaktion handelte. Der Soldat hat sich hierzu in der Berufungshauptverhandlung wie folgt eingelassen: Er habe sich früher bei Durchsicht der Ausgaben des Sexmagazins über "Leserfotos" seinerseits amüsiert, aber nach der kränkenden Verhaltensweise seiner Ehefrau Anlaß gesehen, sein Aktfoto an die Redaktion des Magazins "Schlüsselloch" zu schicken, um einerseits zu testen, ob sein Foto überhaupt zur Veröffentlichung angenommen würde, und um andererseits auch festzustellen, ob er eine Resonanz bei Frauen im Wege des Briefkontaktes finden würde. Er habe keinen anderen Gedanken verfolgt, als mit dem übersandten Aktfoto "Erfolg" zu haben, um gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Frau über Fragestellungen, die er mit ihr bis dahin nicht in Ruhe habe diskutieren können, besser reden zu können, falls er von dritter Seite eine positive Reaktion erhalten hätte. Denn da er sich durch das Vorverhalten seiner Frau verletzt gefühlt habe, sei es ihm primär darum gegangen, als Mann noch Beachtung und Resonanz zu finden.
Hierzu hat der Sachverständige Oberfeldarzt Dr. H., Arzt für Neurologie und Psychiatrie am Bundeswehrkrankenhaus in ..., in der Berufungshauptverhandlung dargelegt: Nach dem Ende einer erfolgreichen Therapie eines früheren Alkoholmißbrauchs hat der Soldat in der sexuellen Partnerschaft mit seiner Ehefrau Phasen der Spannung und persönlichen Enttäuschung erlebt und entsprechend einer Anregung des behandelnden Arztes mit seiner Frau über die Problematik zu reden versucht und nach einer gemeinsamen Lösung gesucht. Da er jedoch nicht in der Lage war, die aufgetretenen Spannungen abzubauen und Defizite aufzuarbeiten, andererseits jedoch nicht "fremdgehen" wollte, suchte er nach einer "Ersatzbefriedigung" und wandte sich immer häufiger der Beschäftigung mit pornographischen Darstellungen zu, um seine sexuellen Phantasien jedenfalls in dieser Form "ausleben" und abbauen zu können. Er hatte zwar den Wunsch, seine sexuelle Partnerschaft mit seiner Frau so zu ordnen, daß er auf die Ersatzhandlung nicht mehr angewiesen wäre; da ihm dies aber mißlang und er zugleich jeden Streit mit seiner Frau zu vermeiden suchte, wandte er sich immer wieder heimlich den Sexmagazinen zu. Die erlittene Kränkung, insbesondere durch die Bemerkung seiner Ehefrau, so "doll" und attraktiv sei er nicht mehr, um seinerseits ein "Leserfoto" an das Sexmagazin schicken zu können, gab ihm letztlich den Anlaß, sein Selbstwertgefühl dadurch wiederherzustellen, daß er das im Wertfach aufbewahrte Aktfoto an die Redaktion des Sexmagazins "Schlüsselloch" sandte, teils aus Neugier, ob es zu einer Veröffentlichung kommen würde, teils in der Hoffnung auf eine Reaktion durch Briefkontakte.
Nach der Beurteilung des Sachverständigen handelt es sich bei dem Soldaten um eine Persönlichkeit sowohl mit narzistischen als auch histrionischen Zügen, der einerseits leicht verletzbar auf Kränkungen reagiert, andererseits erhebliches Geltungsbedürfnis empfindet und deswegen zu extrovertierten Reaktionen neigt. Bei dieser unreifen Persönlichkeitsstruktur mit psycho-sexuellen Störungen hat der Soldat eine Entwicklung zu einer nicht stoffgebundenen Sucht durchlaufen und in zunehmendem Maße im Wege der "Ersatzbefriedigung" die Beschäftigung mit visuellen Reizen von Frauen in der Darstellung von Sexmagazinen gesucht. Da er nicht in der Lage war, "ungeklärte Konflikte" mit seiner Ehefrau streitig auszutragen, hat er sie in seinen Phantasien ausgelebt, um die innerpsychische Spannung auf Grund der erlittenen erheblichen Kränkung seines Selbstwertgefühls abzubauen und sich davon durch Selbstkorrektur seines Persönlichkeitsbildes zu befreien. Diese psychischen Mechanismen führten nach einer sog. "Gärung" zu einer Impulshandlung durch Übersendung des Aktfotos an die Redaktion des Sexmagazins "Schlüsselloch", um sich in seinem verletzten Selbstwertgefühl zu rehabilitieren. Dabei handelte es sich um eine erhebliche Persönlichkeitsstörung mit der Tendenz zur süchtigen Verhaltensweise, nicht jedoch um einen Schuldausschließungsgrund oder eine feststellbare erhebliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit. Hingegen vermochte der Sachverständige nicht auszuschließen, daß bei dem Soldaten ein neurotischer Verdrängungsmechanismus durch einen "Befreiungsversuch" zu einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB und damit zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB geführt hat.
Unter Berücksichtigung der Darlegung des Sachverständigen ist der Senat zu der Überzeugung gekommen, daß die schwere psycho-sexuelle Störung des Soldaten zwar nicht pathologisch bedingt ist, mithin keine "krankhafte seelische Störung" darstellt, aber auf einer seelischen Fehlentwicklung beruht, die in der Gewichtung ihres Schweregrades an einer "krankhaften seelischen Störung" in einer Gesamtschau der vom Sachverständigen nachgewiesenen Einzelbelastungsmomente zu messen ist. Die daraus resultierende erhebliche Beinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Soldaten war ihm auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 21 StGB nach der Rechtsprechung des Senats als nicht ausschließbare tatmildernde Konstellation zuzubilligen. Sie war aber nicht so erheblich, daß er deswegen nicht mehr in der Lage war, sich das Unrecht und die Folgen seiner Tat bewußt zu machen; gleichwohl hat er nach seiner eigenen Einlassung in der Berufungshauptverhandlung seine Bedenken zurückgestellt, um jedenfalls sein verletztes Selbstwertgefühl als Mann wiederherzustellen.
Demgegenüber waren als gravierende Erschwerungsgründe die Ablösung des Soldaten von seinem Dienstposten als Fachlehrer in der ...schule des Heeres mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Personalplanung und Besetzung des frei gewordenen Dienstpostens zu berücksichtigen. Ferner war die kritische Resonanz der Angehörigen und Lehrgangsteilnehmer in und außerhalb der ...schule des Heeres in nachhaltiger Weise geeignet, das Ansehen der Bundeswehr im innerdienstlichen und außerdienstlichen Bereich zu schädigen oder jedenfalls in Frage zu stellen.
Zugunsten des Soldaten sprachen keine besonderen persönlichen Milderungsgründe. Er hat zwar ansteigende ordentliche dienstliche Leistungen erbracht wie sich aus seinen Beurteilungen als Hauptmann und Major ersehen läßt., und er hat es geschafft, sich von seinem Alkoholmißbrauch mit Erfolg zu befreien. Auch sind ihm in letzter Zeit von seinen Vorgesetzten Vertrauen und Anerkennung im Hinblick auf seine Mitarbeit bescheinigt worden. Er hat sich aber als Staatsbürger und Soldat nicht immer tadelfrei geführt, sondern sein Leistungsbild weist insoweit "Einbrüche" auf, und sein Persönlichkeitsbild ist dadurch - trotz fehlender Gleichartigkeit des Versagens - zweimal nicht unerheblich in Frage gestellt worden.
Unter Abwägung aller Umstände des Tatgeschehens stellt sich daher die von der Kammer erkannte Dienstgradherabsetzung des Soldaten zum Hauptmann als erforderliche und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens dar.
Die in der Degradierung liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein mußte, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [f.] = NZWehrr 1997, 205> m.w.N).
Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 WDO hat der Senat von der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die an sich auf drei Jahre bemessene Frist zur Wiederbeförderung aus besonderen Gründen auf zwei Jahre herabzusetzen; damit soll dem Soldaten die Chance gegeben werden, den jetzt aberkannten Dienstgrad erneut zu erreichen. Dafür sprach hier vor allem die günstige Prognose auf Grund seiner bereits begonnenen Therapie, die er zusammen mit seiner Ehefrau absolviert; ferner geht der Senat dabei von der Erwartung aus, daß ihn eine erfolgreiche Therapie über einen längeren Zeitraum zu weiterer Leistungssteigerung und Bewährung in der Truppe befähigen wird.
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (Beschluß vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Der ehrenamtlliche Richter Oberst i.G. Annuß ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Vogelgesang
Maderer