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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.2001, Az.: BVerwG 2 WD 47.00

Falschangabe der Wohnanschrift in einem Antrag auf Erstbewilligung von Trennungsgeld mit betrügerischer Absicht; Vorspiegelung von Übernachtungen in gewerblichen Beherbergungsbetrieben auf Dienstreisen mit dem Ziel der Erstattung von Reisekosten; Herabsetzung eines Oberstleutnants in den Dienstgrad eines Majors als Disziplinarmaßnahme; Vorsätzlicher Verstoß eines Soldaten gegen die Treuepflicht; Verstoß gegen die dienstliche Wahrheitspflicht; Verstoß gegen die Achtungspflicht und Vertrauenswahrungspflicht im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich; Strafrechtlich als Betrug zu wertende Schädigung des Vermögens des Dienstherrn; Ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Reisekosten; Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten; Fehlende Anhörung der Vertrauensperson vor Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Soldaten; Zeugenbeeinflussung als Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht; Theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.2001
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 47.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 15.05.2000 - AZ: 2 VL 2/97

Prozessgegner

Oberstleutnant Dipl.-Ing. ... geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung
vom 24. bis 26. April 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
sowie Oberst i.G. Gorgels und Oberstleutnant Hammer als ehrenamtliche Richter,
Bundeswehrdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ...
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 26. April 2001
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Mai 2000 werden zurückgewiesen.

Die Frist für die Wiederbeförderung des Soldaten wird auf zwei Jahre herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der zwei Drittel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I.

Der 52 Jahre alte Soldat erwarb im Jahre 1967 die fachgebundene Hochschulreife. Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er ab 1. Oktober 1967 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und zum 2.

2

Oktober 1967 zur ... einberufen. Am 5. Oktober 1967 wurde er als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und am 1. April 1970 wurde ihm als Leutnant die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Ein Maschinenbaustudium schloss er am 28. März 1973 erfolgreich ab. Seither ist er berechtigt, den akademischen Grad "Ingenieur (Grad.)" und seit 23. April 1981 "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 zum Oberstleutnant ernannt.

4

Nach seinem Dienstantritt wurde er wie folgt versetzt: Zum 2. Januar 1968 zum ... zur Teilnahme am Fahnenjunkerlehrgang, zum 1. April 1968 zur Technischen Schule der ... zur truppendienstlichen Ausbildung, zum 30. September 1968 zur Offizierschule der ... zur Teilnahme am Offizierlehrgang, den er mit dem Gesamturteil "befriedigend" bestanden hat, zum 27. September 1969 zur Technischen Akademie der ... in zur Ausbildung zum Technischen Offizier und Absolvierung mehrerer Praktika, zum 2. April 1973 zur Offizierschule der ... als Hörsaalleiter, zum 1. Oktober 1975 zum ... als Luftfahrzeugtechnischer Offizier, zum 1. Oktober 1980 zur ... als Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier und zum 1. Oktober 1982 zum ... ebenfalls als Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier. In der Zeit vom 31. März 1988 bis zum 29. März 1993 wurde der Soldat zur ... beurlaubt. Zum 1. April 1993 wurde er zum ... nach ... als Referent und zum 1. Februar 1996 zum Amt für ... als Luftfahrzeutechnischer Stabsoffizier und später G 3 versetzt.

5

In seiner vorletzten planmäßigen Beurteilung vom 6. September 1993 wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in der gebundenen Beschreibung fünfmal mit "1" und siebenmal mit "2" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewusstsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 28. März 1995 erhielt er in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "1" und viermal die Wertung "2" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewusstsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:

"Oberstlt H. besitzt ein ausgeprägtes Organisationstalent, das er, verbunden mit guten DV-Kenntnissen, zielgerichtet einzusetzen vermag. Bei gesundem aber zurückhaltendem Ehrgeiz erbringt er stets überdurchschnittliche Leistungen, ohne dabei seine offene und natürliche Wesensart zu verlieren. Seine persönlichen Belange hintenanstellend ist er bei eher zurückhaltender Wesensart von stetiger Leistungsbereitschaft. Er ist ein gesuchter und geachteter Diskussionspartner, dessen stets sachliches Urteil Berücksichtigung findet."

6

In der Sonderbeurteilung vom 16. März 2001 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen achtmal die Wertung "6" und viermal die Wertung "5" und in der Kennzeichnung von "Eignung und Befähigung" für "Verantwortungsbewusstsein", "Geistige Befähigung" und "Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung" jeweils die Wertung "e" sowie für "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" die Wertung "d". Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wurde über ihn in der Sonderbeurteilung ausgeführt:

"Oberstleutnant H. ist ein intellektuell und fachlich überdurchschnittlicher Stabsoffizier, beharrlich, zielstrebig und mit kämpferischen Qualitäten ausgestattet. Er ist geradlinig-offen, personenbezogen sehr loyal mit solider Dienstauffassung, und zumeist erfolgreich bemüht, sein schwerwiegendes, persönliches Problem nicht seine Einstellung, sein Engagement und Auftreten im dienstlichen Umfeld beeinflussen zu lassen. Seine Eignung und Fähigkeiten weisen ihn aus für Verwendungen im Ministerium und in HöhKdoBeh.

Im privat-dienstlichen Umgang gibt sich H. zurückhaltend und beherrscht.

Er besitzt ein feinfühliges, stark ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden, bei dessen Verletzung seine sonst ruhige, nüchterne Distanziertheit temperamentvoll aufbrechen kann. Im Kameradenkreis, dessen Rückhalt für ihn wichtig ist, ist H. ebenso freundlich wie hilfsbereit und wird wegen seiner Zuverlässigkeit und seiner treffenden, bisweilen lebhaften Beiträge als Gesprächspartner geschätzt."

7

Zu dem Beurteilungsentwurf vom 14. März 2001 hat der Soldat in Bezug auf den Abschnitt G 03 "Geistige Befähigung" eine Stellungnahme gemäß ZDv 20/6 Nr. 627 abgegeben.

8

Oberst i.G. R. beurteilender Vorgesetzter des Soldaten, sagte als Leumundszeuge aus, er kenne den Soldaten als einen kooperativen, zuverlässigen und nüchternen Mitarbeiter, der im Kameradenkreis akzeptiert sei und den sein beachtliches Leistungsvermögen auszeichne. Einen Reisekostenbetrug hätte er ihm allerdings nicht zugetraut, gleichwohl sehe er die weitere Laufbahn des Soldaten trotz dieses Gerichtsverfahrens positiv.

9

Der Soldat ist berechtigt, seit 2. Februar 1972 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze, seit 5. Januar 1973 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber, seit 30. Oktober 1981 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold und seit 9. Juli 1985 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber zu tragen.

10

Er erhielt am 19. Mai 1976 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er in der Zeit vom 27. April bis 7. Mai 1976 in ... am Lehrgang "Sauerstoff-Kontroll-Personal" teilgenommen und mit dem Prädikat "sehr gut" bestanden hat. Des Weiteren hat er am 13. März 1976 in ... als OvG bei einem Unfall durch sein überlegtes und sofortiges Handeln wichtige Zeit für die ärztliche Behandlung eines schwer verletzten Kameraden gewonnen.

11

Der Bundesminister der Verteidigung hat dem Soldaten am 4. März 1993 zu einer am 1. Oktober 1992 vollendeten Dienstzeit von 25 Jahren durch Dankurkunde seinen Dank und seine Anerkennung für die dem Deutschen Volk geleisteten treuen Dienste ausgesprochen.

12

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.

13

Die erste Ehefrau des Soldaten ist verstorben. Aus dieser Ehe sind 1969 und 1971 zwei Söhne und 1970 eine Tochter hervorgegangen. Seit August 1996 ist er mit Frau Ulrike Klein verheiratet. Seine Dienstbezüge berechnen sich aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 8.647,88 DM brutto, 6.993,72 DM netto. Die Ehefrau arbeitet bei der NAMMA und erhält eine Vergütung von ca. 6.000,00 DM brutto monatlich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.

14

II.

Das Amtsgericht Bonn hat den Soldaten wegen Betruges in 23 Fällen mit Urteil vom 11. September 1996 - Az.: 76 Ds 256/96 - zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 160 DM verurteilt. Die damalige Mitangeklagte Ulrike Klein, seine heutige Ehefrau, wurde vom Amtsgericht Bonn wegen Beihilfe zum Betrug in 22 Fällen - in einem Fall war das Verfahren, soweit es sie betraf, gemäß § 154 StPO von dem Amtsgericht eingestellt worden - zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt worden. Sie hat gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt und die gegen sie verhängte Geldstrafe bezahlt. Auf die Berufung des Soldaten hatte zunächst die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn - Az.: 35 H 38/96 - am 22. November 1996 diese Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass die verhängte Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 160,00 DM herabgesetzt wurde. Auf seine hiergegen eingelegte Revision - die Staatsanwaltschaft hatte seinerzeit kein Rechtsmittel eingelegt - hob das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 30. Mai 1997 - Az.: Ss 102/97 - 62 - das Berufungsurteil mit seinen Feststellungen auf. Die Sache wurde gleichzeitig zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Nach einer erneuten Berufungsverhandlung - diesmal vor der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn - Az.: 36 H 3/98 - wurde der Berufung des Soldaten in vollem Umfang stattgegeben; er wurde durch entsprechendes Urteil der 6. kleinen Strafkammer vom 14. Mai 1998 freigesprochen. Hiergegen legte nunmehr die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. November 1998 - Az.: OLG Köln Ss 443/98 - 198 - ist dieses freisprechende Berufungsurteil mit seinen Feststellungen aufgehoben wurden. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine weitere Strafkammer des Landgerichts Bonn, die 2. kleine Strafkammer, zurückverwiesen, die mit Urteil vom 3. November 1999 - Az.: 32 H 49/98 -, rechtskräftig seit dem 11. Februar 2000, die Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 160,00 DM herabgesetzt hat. Das OLG Köln hat durch Beschluss vom 11. Februar 2000 - Az.: Ss 42/00 - die Revision des Soldaten als unbegründet verworfen.

15

In dem mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 29. Dezember 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in seiner Anschuldigungsschrift vom 23. Januar 1997 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"1.
Der Soldat gab in seinem 'Antrag auf Erstbewilligung von Trennungsgeld (TG) nach § 2 TGV' vom 05. April 1993 gegenüber dem damals im Bundesministerium der Verteidigung zuständigen Referat S I 5 in Bonn vorsätzlich der Wahrheit zuwider an, seine Wohnung bzw. Unterkunft am neuen Dienstort sei 'Hubertusstr. 37 a, 5300 Bonn 1' und belegte dies durch einen mit dem Wohnungseigentümer T. allerdings nur zum Schein abgeschlossenen Mietvertrag vom 13. April 1993, den er seinem 'Forderungsnachweis für die Zahlung von TG' vom 04. Mai 1993 beifügte.

Er erreichte dadurch in betrügerischer Absicht - zumindest aber fahrlässig - handelnd, daß ihm am 21. Mai 1993 im Rahmen der Gewährung von Trennungsgeld seitens S I 5 ohne Rechtsgrundlage ein Betrag in Höhe von DM 18,33 erstattet wurde.

2.
Der Soldat beantragte in betrügerischer Absicht zwischen dem 19. Juli 1993 und dem 19. September 1995 in Bonn die Erstattung von Reisekosten für insgesamt 23 Dienstreisen von Bonn nach München, wobei er in den Reisekostenrechnungen durch Beifügung entsprechend ausgefüllter Quittungsvordrucke (nämlich: 'Untermietvertrag', 'Hotel-Garni K.' bzw. Zimmervermietung ... K.) der für ihn zuständigen Reisekostenstelle (S I 5) vorspiegelte, daß er auf den Dienstreisen in gewerblichen Beherbergungsbetrieben übernachtet habe, obwohl es sich bei den in den Quittungen ausgewiesenen Adressen ('Cosimastraße 220, 8000 München 81' und 'Bahnhofstraße 13, 82024 Taufkirchen') um die frühere bzw. derzeitige Privatwohnung der mit ihm befreundeten ... K. handelte. Er erreichte dadurch, daß ihm ohne Rechtsgrundlage Reisekosten in Höhe von insgesamt DM 4.532,40 erstattet wurden.

Im einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle:

2.1
Reisekostenrechnung vom 19.07.1993:

Dienstreise vom 14.-16.07.1993,

Quittung (Untermietvertrag zwischen dem Soldaten und ... K.) der Frau ... K. vom 16.07.1993,

Reisekostenerstattung: DM 224,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 158,40.

2.2
Reisekostenrechnung vom 05.09.1993:

Dienstreise vom 24.-26.08.1993,

Quittung (Rechnung Hotel-Garni K. 'Moderne Fremdenzimmer') der Frau ... K. vom 27.08.1993,

Reisekostenerstattung: DM 224,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 158,40.

2.3
Reisekostenrechnung vom 15.11.1993:

Dienstreise vom 18.-21.10.1993,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2. 2) der Frau ... K. vom 21.10.1993,

Reisekostenerstattung: DM 396,60,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 297,60.

2.4
Reisekostenrechnung vom 16.11.1993:

Dienstreise vom 08.-12.11.1993,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2. 2) der Frau ... K. vom 12.11.1993,

Reisekostenerstattung: DM 528,80,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 396,80.

2.5
Reisekostenrechnung vom 24.11.1993:

Dienstreise vom 22.-23.11.1993,

Quittung (Rechnung Zimmervermietung ...) K. 'Die familiäre Zimmervermietung im ...', unterschrieben 'i.A. Branko', vom 23.11.1993,

Reisekostenerstattung: DM 132,20,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 99,20.

2.6
Reisekostenrechnung vom 16.12.1993:

Dienstreise vom 13.-15.12.1993,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2. 5) der Frau ... K. vom 15.12.1993,

Reisekostenerstattung: DM 264,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 198,40.

2.7
Reisekostenrechnung vom 02.02.1994:

Quittung (Rechnung wie 2.5) der Frau ... K. vom 19.11.1994,

Dienstreise vom 17.-19.01.1994,

Reisekostenerstattung: DM 264,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 198,40.

2.8
Reisekostenrechnung vom 02.05.1994:

Dienstreise vom 24.-25.03.1994,

Quittung (Rechnung wie 2.5) der Frau ... K. vom 25.03.1994,

Reisekostenerstattung: DM 132,20,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 99,20.

2.9
Reisekostenrechnung vom 22.04.1994:

Dienstreise vom 28.-30.03.1994,

Quittung (Rechnung wie 2.5) der Frau ... K. vom 30.03.1994,

Reisekostenerstattung: DM 264,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 198,40.

2.10
Reisekostenrechnung vom 13.07.1994:

Dienstreise vom 17.-19.05.1994,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2. 5) der Frau ... K. vom 19.05.1994,

Reisekostenerstattung: DM 264,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 198,40.

2.11
Reisekostenrechnung vom 14.09.1994:

Dienstreise vom 20.-21.07.1994,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2. 5) der Frau ... K. vom 21.07.1994,

Reisekostenerstattung: DM 132,20,

Überzahlung (Schaden des Bundes)": DM 99,20.

2.12
Reisekostenrechnung vom 20.09.1994:

Dienstreise vom 16.-17.08.1994,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2. 5) der Frau ... K. vom 17.08.1994,

Reisekostenerstattung: DM 132,20,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 99,20.

2.13
Reisekostenrechnung vom 18.11.1994:

Dienstreise vom 10.-12.10.1994,

Quittung (Rechnung Zimmervermietung ...) K. 'Die familiäre Zimmervermietung im ...' vom 12.10.1994,

Reisekostenerstattung: DM 264,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 198,40.

2.14
Reisekostenrechnung vom 18.11.1994:

Dienstreise vom 18.-19.10.1994,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2.13) der Frau ... K. vom 19.10.1994,

Reisekostenerstattung: DM 132,20,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 99,20.

2.15
Reisekostenrechnung vom 21.11.1994:

Dienstreise vom 08.-10.11.1994,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2.13) der Frau ... K. vom 10.11.1994,

Reisekostenerstattung: DM 304,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 238,40.

2.16
Reisekostenrechnung vom 21.11.1994:

Dienstreise vom 13.-16.11.1994,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2.13) der Frau ... K. vom 16.11.1994,

Reisekostenerstattung: DM 396,60,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 297,60.

2.17
Reisekostenrechnung vom 16.12.1994:

Dienstreise vom 05.-08.12.1994,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2.13), unterschrieben 'i.A. K.', vom 08.12.1994,

Reisekostenerstattung: DM 396,60,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 297,60.

2.18
Reisekostenrechnung vom 31.01.1995:

Dienstreise vom 17.-19.01.1999,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2. 13), unterschrieben 'i.A. K.', vom 19.01.1995,

Reisekostenerstattung: DM 264,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 198,40.

2.19
Reisekostenrechnung vom 28.02.1995:

Dienstreise vom 07.-09.02.1995,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2.13) der Frau ... K. vom 09.02.1995,

Reisekostenerstattung: DM 224,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 158,40.

2.20
Reisekostenrechnung vom 10.04.1995:

Dienstreise vom 03.-07.04.1995,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2.13) der Frau ... K. vom 07.04.1995,

Reisekostenerstattung: DM 608,80,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 476,80.

2.21
Reisekostenrechnung vom 17.07.1995:

Dienstreise vom 15.-17.05.1995,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2.13) der Frau ... K. vom 17.05.1995,

Reisekostenerstattung: DM 224,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 158,40.

2.22
Reisekostenrechnung vom 29.08.1995:

Dienstreise vom 26.-28.07.1995,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2.13) der Frau ... K. vom 28.07.1995,

Reisekostenerstattung: DM 204,40,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 138,40.

2.23
Reisekostenrechnung vom 18.09.1995:

Dienstreise vom 11.-12.09.1995,

Quittung (Rechnung wie Nr. 2.13) der ... K. vom 12.09.1995,

Reisekostenerstattung: DM 102,20,

Überzahlung (Schaden des Bundes): DM 69,20.

3.1
Der Soldat reichte am 09. August 1995 bei dem Referat S I 5 ein Kostenangebot der Fa. 'AA Attraktiv-Umzüge, ...' vom 01. August 1995 für einen darin ausgewiesenen Umzug von E. nach B. ein, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht gewillt war, diesen Umzug an seinen Dienstort B. durchzuführen. Tatsächlich hatte er bereits zwischen dem 01. und 08. August 1995, spätestens aber am folgenden Tag, mit dem Firmeninhaber B. vereinbart, daß der Umzug (zu einem unveränderten Preis) in die Wohnung seiner Tochter Stefanie H. nach ... durchgeführt werden sollte.

3.2
Der Soldat bescheinigte unter dem 18. August 1995 vorsätzlich auf einem vorgedruckten Lieferschein der o.a. Spedition gegenüber dem Firmeninhaber B. mit seiner Unterschrift, daß dieser seinen Umzug von der '(ausweislich des Vordrucks alten Anschrift:) '...straße ... E.' in die (ausweislich des Vordrucks neue Anschrift:) 'K.straße ... B.' vereinbarungsgemäß durchgeführt, insbesondere das Umzugsgut vollständig und unversehrt transportiert und abgeliefert habe', obwohl der Umzug am 17. und 18. August 1995 in Wirklichkeit in die Wohnung seiner Tochter Stefanie durchgeführt wurde.

4.
Der Soldat versuchte zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1996 den Immobilienmakler T. zu überreden, bei den gegen ihn (den Soldaten) schwebenden Ermittlungen gegebenenfalls als Zeuge zu bekunden, daß der zwischen ihnen unter dem 13. April 1993 schriftlich abgeschlossene 'Mietvertrag' tatsächlich ein reguläres Wohnraum-Mietverhältnis beinhaltet habe, obwohl es sich in Wahrheit um einen Scheinvertrag gehandelt hatte."

16

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, die zu Anschuldigungspunkt 2 die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1999 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hatte, fand den Soldaten am 15. Mai 2000 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Majors herab.

17

Sie stellte den Soldaten von den Tatvorwürfen zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 frei, hielt jedoch die Tatvorwürfe in den Anschuldigungspunkten 2 und 4 für erwiesen und würdigte dieses Verhalten des Soldaten als jeweils vorsätzlichen Verstoß gegen die Treuepflicht gemäß § 7 SG (Anschuldigungspunkt 2), die dienstliche Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG (Anschuldigungspunkt 2), die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im dienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG (Anschuldigungspunkt 2) sowie die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im außerdienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG (Anschuldigungspunkt 4), insgesamt als ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

18

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

19

Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Der Soldat habe sich insbesondere durch die strafrechtlich als Betrug zu wertende Schädigung des Vermögens des Dienstherrn eines massiven Treuebruchs schuldig gemacht. Die Bundeswehr sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen könne. Sie müsse gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden könnten, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfülle ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täusche er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigte Zuwendungen zu erhalten, so störe er nachhaltig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und begründe ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung - hier gar ein Stabsoffizier -, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben solle, disqualifiziere sich deshalb regelmäßig durch ein derartiges Fehlverhalten als Vorgesetzter. Den Soldaten belaste hierbei besonders, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um insgesamt 23 Fälle ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Reisekosten in einem Zeitraum von über zwei Jahren mit einem Gesamtschaden in nicht unbeträchtlicher Höhe gehandelt habe. Dabei sei er mit erheblicher krimineller Energie zu Werke gegangen. Erschwerend falle auch seine völlige Uneinsichtigkeit ins Gewicht. Ein ihn entlastender Beweggrund sei nicht gegeben. Angesichts der Schwere von Tat und Schuld stelle sich ernsthaft die Frage, ob der Soldat noch als Stabsoffizier tragbar sei. Wenn das Gericht den Soldaten lediglich in den Dienstgrad eines Majors herabgesetzt habe, so seien dafür folgende Gründe maßgebend gewesen: Er habe sich ansonsten in seiner langen Dienstzeit nichts zuschulden kommen lassen, sei mehrfach ausgezeichnet worden und habe stets - auch nach der Tat - beachtliche dienstliche Leistungen erbracht, wie auch der Zeuge Oberst i.G. R. bekundet habe.

20

Dass die Vertrauensperson entgegen § 27 Abs. 2 SBG vor Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Soldaten nicht angehört worden sei, stelle keinen Verfahrensverstoß dar, der zur Einstellung des Verfahrens nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO führe. Ein solcher Mangel liege regelmäßig erst dann vor, wenn der Fehler nicht mehr auf andere Art geheilt werden könne und dadurch Rechte des Beteiligten wesentlich beeinträchtigt würden. Die Anhörung der Vertrauensperson könne zwar im vorliegenden Fall nicht mehr mit der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nachgeholt werden. Dem Soldaten entstünden durch die unterbliebene Beteiligung der Vertrauensperson jedoch keine erheblichen rechtlichen Nachteile, zumal die Vertrauensperson - auch auf seinen Antrag - in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hätte angehört werden können.

21

Gegen dieses ihm am 5. Juni 2000 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2000, der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 3. Juli 2000 eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn freizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen.

22

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:

23

Entgegen den zwingenden Vorschriften sei die Einleitungsverfügung erlassen worden, ohne die zuständige Vertrauensperson anzuhören. Die Einleitungsverfügung sei damit rechtswidrig. Da ein disziplinargerichtliches Verfahren ausschließlich durch eine Einleitungsverfügung eingeleitet werden könne, mache der Mangel der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung das ganze Verfahren rechtswidrig. Die Behauptung des Truppendienstgerichts Nord, ihm seien durch die unterbliebene Anhörung keine erheblichen rechtlichen Nachteile entstanden, sei zurückzuweisen. Auch die Behauptung der Kammer, die Vertrauensperson hätte in der Hauptverhandlung angehört werden können, gehe ins Leere, denn das Gesetz schreibe nicht eine Anhörung in der Hauptverhandlung, sondern vor der Einleitung vor.

24

Zu Anschuldigungspunkt 2 sei festzustellen, dass er nicht, wie die Anschuldigung behaupte, für insgesamt 23 Dienstreisen von B. nach M. Reisekostenerstattung beantragt habe, sondern für deutlich weniger als die Hälfte dieser Anzahl. Entscheidend sei aber, dass die Anschuldigung ohne jeden Zweifel laute, er hätte dadurch, dass er vorgespiegelt habe, in gewerblichen Beherbungsbetrieben übernachtet zu haben, bewirkt, dass ihm ohne Rechtsgrundlage Reisekosten erstattet worden seien. Dies sei falsch und entspreche auch nicht den Feststellungen des Landgerichts Bonn, auf die sich die Kammer beziehe. Es sei völlig unerheblich, welche Rechtsform der Unterkunftsgeber habe, insbesondere ob dieser gewerblich oder privatrechtlich tätig sei. Die Anschuldigung durch den WDA gehe somit ins Leere und könne deshalb auch nicht zu einer Verurteilung führen, denn im Disziplinarverfahren könne nur ein Verhalten als Dienstvergehen geahndet werden, das streng den Behauptungen der Anschuldigungsschrift entspreche. Die das Verfahren bestimmende Anschuldigungsschrift enthalte zu diesem Punkt also ausschließlich einen Vorwurf, der überhaupt keinen Betrugstatbestand und auch kein Dienstvergehen rechtfertige und deshalb auch nicht zu einer Verurteilung führen könne. Richtig sei, dass er von Anfang an klargestellt habe, dass er bei einer Familie übernachtet habe, die privat Zimmer vermiete. Er habe also niemals den Eindruck zu erwecken versucht, in gewerblichen Beherbergungsbetrieben übernachtet zu haben. Die ihm ausgestellten Quittungen habe er so, wie er sie erhalten habe, weitergereicht. Es sei geradezu lächerlich, anzunehmen, er selbst habe Einfluss auf die Gestaltung der Quittungen genommen. Es habe für ihn keinerlei Anlass gegeben, eine gewerbliche Beherbergung vorzuspiegeln, weil es keinen Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten habe, ob diese bei privaten oder bei gewerblichen Übernachtungsgebern entstanden seien. Daran ändere sich auch nichts, wenn das Truppendienstgericht die unwahren Behauptungen des Landgerichts Bonn abschreibe. Soweit das Truppendienstgericht sich dennoch das Strafurteil zu eigen mache, sei zu beachten, dass dort in keiner Weise auf den Begriff "gewerbliche Beherbergung" eingegangen werde. Somit könne sich das Truppendienstgericht überhaupt nicht, wie es fälschlicherweise behaupte, auf die Feststellungen des LG Bonn zur Unterstützung der in der Anschuldigung aufgestellten absurden Behauptungen berufen, er habe durch die Vorspiegelung gewerblicher Übernachtungen erreicht, dass ihm ohne Rechtsgrundlage Reisekosten erstattet worden seien. Etwas anderes sei aber nicht angeschuldigt worden. Insbesondere der Umstand, dass eine andere Kammer des LG Bonn mit den gleichen Beweisen und Kenntnissen zu einem Freispruch gelangt sei, hätte zwingend verlangt, dass Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des beigezogenen Urteils diskutiert würden und sich die Kammer ein eigenes Urteil bilde und begründe. Vor allem habe die Truppendienstkammer keinerlei Betrachtungen über seine subjektive Schuld angestellt. Es sei nicht geprüft worden, ob der Beweis erbracht werden könne, dass er in der Absicht gehandelt habe, Erstattung für bezahlte Übernachtungskosten zu erlangen, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Er rüge deshalb, dass die Behauptungen des LG Bonn nicht im Hinblick auf § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO geprüft worden seien und beantrage, im Zuge der Berufung diese Prüfung vorzunehmen, um die Unrichtigkeit des Urteils des LG Bonn festzustellen. Wegen der vielen Einzelbeobachtungen halte er es für erforderlich, nachfolgend auf diese einzugehen und darzulegen, dass das LG Bonn bei seiner Bewertung entweder von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei oder die Regeln der Logik schwerwiegend verletzt habe. Die Feststellung, er habe nicht mehr in seinem Haus in E. gelebt, sei nicht richtig. Richtig sei, dass er seit 1993 in B. gearbeitet und dort gewohnt habe. Die aufgestellte Behauptung, er hätte bewusst verschwiegen, dass er die Vermieterin persönlich gekannt und bei ihr öfter unentgeltlich gewohnt habe, sei irreführend und entspreche nicht den Tatsachen. Insbesondere sei jedoch falsch, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt öfter unentgeltlich bei Frau KGJ gewohnt habe. Soweit die Kammer davon ausgehe, er hätte vorgespiegelt, er sei selbst verpflichtet gewesen, die Übernachtungskosten tatsächlich zu zahlen, sei dies nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe er bezüglich seiner Verpflichtung zur Bezahlung nichts vorgespiegelt, denn er habe nur die Quittungen für die tatsächlich geleisteten Zahlungen zur Erstattung vorgelegt, aber keinesfalls irgendwelche verschleiernden Angaben hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Einhaltung des Vertrages gemacht. Die Kammer begründe ihre Annahme, es handle sich bei den Beherbungsverträgen um Scheinverträge, nach eigener ausdrücklicher Feststellung in erster Linie damit, dass er sorgsam darauf bedacht gewesen sei, in eigenen finanziellen Angelegenheiten Vorteile zu erlangen, nichts verschenke und die gesetzlichen Möglichkeiten bis zum Rand ausschöpfe. Dieses Bestreben zum wichtigsten Indiz dafür zu machen, Scheingeschäfte abgeschlossen zu haben, halte er für dumm. Auch die Bewertung, dass die Ausgestaltung der Verhältnisse, wenn sie denn kein Scheingeschäft gewesen sein sollten, zu seinem Nachteil gewesen seien, sei absolut nicht nachvollziehbar und widerspreche den Grundrechenarten und allen Regeln der Logik. Gegen die diesbezügliche Ausgestaltung der Vertragssituation zwischen der Inhaberin der Zimmervermietung und ihm gebe es keine vernünftigen Gründe. Die Schlussfolgerung der Kammer, die nach ihrer wiederholten Erläuterung das entscheidende Indiz in der Annahme eines Scheingeschäfts, nämlich der Annahme wirtschaftlicher Unsinnigkeit dieser Regelung sowie der Folgerung, er hätte eine solche Konstruktion niemals gewählt, wenn er die Kosten hätte selbst tragen müssen, gesehen habe, sei widerlegt. Das Gleiche gelte für die steuerlichen Überlegungen der Kammer. Der Hinweis auf den Mietvertrag über eine Wohnung in der Hubertusstraße in Bonn gehe ebenfalls an der Sache vorbei und habe keinerlei indizielle Wirkung für den hier erhobenen Tatvorwurf. Das weitere Indiz, dass er die Vermieterin schon lange gekannt habe und deshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er kostenlos übernachten könne, sei ebenfalls nicht stichhaltig. Selbst wenn es zuträfe, dass eine kostenlose Übernachtung möglich wäre, bedeute dies nicht, dass die Vermieterin verpflichtet wäre, diesen Vorteil auch bei dienstlich veranlassten Übernachtungen seinem Dienstherrn einzuräumen. Soweit der Umstand, dass er in B. in einem Wohnmobil gelebt habe, ebenfalls als Indiz für ein Scheingeschäft herangezogen werde, fehle jede nachvollziehbare Erläuterung. Richtig sei, dass er bis zum 17. August 1995 einen Hausstand in E. unterhalten habe und somit nicht auf Unterkunft bei Frau K. angewiesen gewesen sei. Es sei auch nicht dargelegt worden, warum die Bewertung, dass ein relativ hoher Preis für die Zimmer bezahlt worden sei, als Indiz für ein Scheingeschäft gelten solle. Hinsichtlich der Preisgestaltung für die Übernachtungen habe er niemals einen Zweifel daran gelassen, dass sich der Preis sowohl danach gerichtet habe, in welchem Zimmer bzw. welcher Wohnung er übernachtet habe, als auch danach, wie die aktuelle Marktsituation (z.B. Messe) gewesen sei. Soweit der Überlassungsvertrag vom 2. Januar 1994 keine Differenzierung zwischen privater und dienstlicher Übernachtung vornehme, sei dies völlig normal. Dass der Mietvertrag für die Wohnung in der C.straße keine Untervermietung zulasse, sei ebenso völlig unerheblich. Auch die Unterstellung der Kammer, er habe seinem Dienstherrn einen nicht durchgeführten Umzug in Rechnung stellen wollen, sei Unsinn. Die Schlussfolgerungen der Kammer aus dem Aussageverhalten der Zeugin K. könnten ihm nicht zur Last gelegt werden. Es sei absurd anzunehmen, die Zeugin befürchte, sich in Widersprüche zu verwickeln. Hätte er die Absicht gehabt, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, dann hätte er bereits damals entsprechende Vorkehrungen getroffen, nämlich Beweise für Eigennutzung zu schaffen, und nicht Hinweise auf Vermietung (Banküberweisungen) aktenkundig werden zu lassen. Aber dies wäre, da die Wohnung nicht tatsächlich selbst genutzt worden sei, Steuerbetrug gewesen und sei deshalb für ihn nicht in Frage gekommen. Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich seiner subjektiven Schuld habe sie aus nicht nachvollziehbaren und in vielen Fällen widerlegten Annahmen und Rechtsmeinungen abgeleitet. Dennoch begründe sie ihre Überzeugung ausschließlich mit seinem Verhalten während der Ermittlungen, indem sie feststelle: "Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte im Laufe der Verhandlungen und im Laufe der Ermittlungen bemüht gewesen ist, gezielt Verdachtsmomente in dieser Richtung zu leugnen." Dieses Verhalten während der Ermittlungen sei jedoch keinesfalls als Indiz für sein Verhalten bei den ihm vorgeworfenen Sachverhalten kennzeichnend. Aus seinem ganzen Verhalten sei unübersehbar, dass er sich ungerecht behandelt fühle. Es sei auch offensichtlich, dass hier seitens des BMVg im Rahmen einer beispiellosen Hexenjagd erheblicher Druck auf die Strafverfolgungsbehörden ausgeübt worden sei. Er habe auch kein Schuldbewusstsein gehabt. Hätte er die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hätte er anders gehandelt und seine Verhältnisse, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, anders gestaltet. Für ihn stehe völlig außer Frage, dass, nicht zuletzt unter dem massiven Druck aus dem BMVg, von vorneherein festgestanden habe, wie das Urteil lauten müsse, und die Kammer des LG Bonn nur bemüht gewesen sei, die von ihr so bezeichneten Indizien, die in Wirklichkeit nur scheinbar Indizien gewesen seien, so darzustellen, dass sie zu dem vorbestimmten Ergebnis passten, und es falle ihm schwer zu glauben, dass dies aus Unkenntnis und nicht vorsätzlich geschehen sei. Es sei davon auszugehen, dass auch das Disziplinarurteil unter grober Verletzung der Denkgesetze zustande gekommen und somit rechtswidrig sei.

25

Zu Anschuldigungspunkt 4 stelle er fest, dass er keine Zeugenbeeinflussung vorgenommen habe. Nachdem ihm während der Gespräche mit Vertretern von BMVg P II 5 vorgehalten worden sei, die Vorlage des Mietvertrages mit Herrn T. begründe den Verdacht des Betruges, habe er Herrn T. auf diese Ermittlungen hingewiesen. Er habe ihn nicht aufgefordert, als Zeuge eine falsche Aussage zu machen, sondern ihm empfohlen, sich als Mitbeschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen, um sich nicht selbst zu belasten. Dies sei keine Zeugenbeeinflussung, sondern eine Erinnerung an die gesetzlichen Rechte.

26

Die finanziellen Folgen des Disziplinarurteils seien unverhältnismäßig hoch. Tatsächlich sei dem Bund kein finanzieller Schaden entstanden. Denn hätte er nicht die Unterkunft in der Zimmervermietung K. in Anspruch genommen, dann hätte er eine andere Hotelunterkunft in Anspruch nehmen müssen. Unabhängig vom Ausgang der Berufungsverhandlung sei die Kostenfestsetzung des Truppendienstgerichts Nord unangemessen. Aufgrund der Tatsache, dass er in 50 % der Anschuldigungspunkte freigesprochen worden sei, sei höchstenfalls eine Kostenbeteiligung von 50 % angemessen. Aufgrund des Anschuldigungspunktes 2, in welchem die Kammer die Hauptschuld gesehen habe, seien nahezu keine Auslagen entstanden, außer den anteiligen Reisekosten des WDA und des Zeugen Oberst R. zur Hauptverhandlung. Im Hinblick darauf sei ein Kostenanteil von höchstens 20 % gerechtfertigt gewesen.

27

Der Verteidiger des Soldaten hat mit Schriftsatz vom 19. April 2001, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen, beantragt,

"gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu beschließen: Die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Bonn vom 03.11.1999 - Az.: 32 H 49/98 -, auf denen die strafrechtliche Verurteilung des Soldaten wegen Betrugs in 23 Fällen beruhen, sind nochmals zu prüfen."

28

Des weiteren hat der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung beantragt:

"Das Verfahren wird hinsichtlich der Anschuldigung gemäß Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift vom 23. Januar 1997 eingestellt."

29

Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen das ihm am 5. Juni 2000 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 28. Juni 2000, der am 30. Juni 2000 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang zuungunsten des Soldaten eingelegt mit dem Ziel, die Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptmanns zu erreichen.

30

Zur Begründung hat der Wehrdisziplinaranwalt im Wesentlichen vorgetragen:

31

Die Berufung richte sich gegen die Beweiswürdigung der Kammer zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 sowie gegen die Erwägungen zur Maßnahmebemessung, in die die Kammer Milderungsgründe habe einfliessen lassen, die angesichts der Eigenart und Schwere des erwiesenen Dienstvergehens nicht geeignet seien, den Soldaten im Dienstgrad eines Stabsoffiziers zu belassen. In ihrer Beweiswürdigung zu Punkt 1 der Anschuldigungsschrift gehe die Kammer davon aus, dass der Soldat auch von dem Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Wahrheitspflicht freizustellen sei, da der Wortlaut der Anschuldigung diese Pflichtverletzung mit dem Vorwurf einer darauf aufbauenden rechtswidrigen Bereicherung verknüpfe, deren Vorliegen jedoch nicht mehr hinreichend habe geklärt werden können. Die Kammer gehe unzutreffenderweise davon aus, dass die Frage, ob der Soldat in Höhe von DM 18,33 überzahlt worden sei, dem Zeugenbeweis zugänglich sei. Es handele sich vielmehr um eine durch das Gericht zu bewertende Rechtsfrage, ob die zum Zeitpunkt der Bescheidung des Trennungsgeldantrags geltende Rechtslage, auch wenn diese dem Zeugen G. nicht mehr erinnerlich gewesen sei, eine Erstattung in Höhe des Betrags rechtfertigte oder eine Überzahlung eingetreten sei. Dessen ungeachtet sei eine Feststellung, dass der Soldat die Trennungsgeldzahlung nicht ohne Rechtsgrund erhalten habe, nicht schon geeignet, den Soldaten von dem Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Wahrheitspflicht freizustellen, obwohl die in einer dienstlichen Angelegenheit erfolgte Falschangabe der Wohnanschrift unstreitig gegeben sei. Soweit das Gericht zu dem Vorwurf aus dem Anschuldigungspunkt 3 der Auffassung sei, dem Soldaten könne nicht nachgewiesen werden, dass er das Kostenangebot der Firma "AA Attraktiv-Umzüge" für einen Umzug von E. nach B. eingeholt habe, ohne die Absicht gehabt zu haben, den Umzug tatsächlich an seinen damaligen Dienstort B. durchzuführen, verkenne die Kammer, dass der Soldat zum damaligen Zeitpunkt keine Wohnung am Dienstort B. gehabt habe, sondern lediglich eine Briefkastenadresse, die er bei Einreichung seiner Kostenvoranschläge gegenüber der Zeugin T. als Wohnung vorgegeben habe. Die Tatsache, dass der Soldat in B. keine Wohnung besessen habe, in die ein Umzug hätte erfolgen können, und die Eile, mit der er die Zeugin T. am 9. August 1995 bedrängt habe, einen der vorgelegten Kostenvoranschläge zu genehmigen, um am selben Tag der Firma "AA Attraktiv-Umzüge" per Fax unter Übersendung eines Stadtplans mitzuteilen, der Umzug solle zu seiner Tochter nach B. durchgeführt werden, ließen allein den Schluss zu, der Soldat habe in Vorbereitung eines geplanten Umzugskostenbetrugs gehandelt. Dazu gehöre auch, dass er den tatsächlich am 17. August 1995 nach B. durchgeführten Umzug auf einem Lieferschein bestätigt und unter der Rubrik "Alte Anschrift" seine bisherige Wohnanschrift in E. unter "Neue Anschrift" jedoch seine Briefkastenadresse in B. eingetragen habe. Damit liege entgegen der Ansicht der Kammer ein hinreichend erwiesener Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen im Sinne einer Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn vor, da es mit Einreichung der zahlungsbegründenden Unterlagen nur noch eines tatsächlichen Mitwirkungsaktes des Soldaten bedurft hätte, um den bereits mit mündlichem Bescheid vom 9. August 1995 bzw. schriftlichem Bescheid vom 10. August 1995 zugesagten Rechnungshöchstbetrag an den Soldaten auszuzahlen. Der Umstand, dass der Soldat die den vermeintlichen Umzug belegenden Unterlagen tatsächlich nicht zur Abrechnung eingereicht habe, werde dadurch erklärlich, dass er bereits mit Schreiben BMVg - S I 5 - vom 14. August 1995 auf widersprüchliche Angaben zu einer Reisekostenrechnung hingewiesen bzw. über gegen ihn geführte disziplinare Ermittlungen wegen versuchten Betruges informiert worden sei. Zu Recht führe die Kammer in ihren Erwägungen zur Maßnahmebemessung aus, dass sich angesichts der Schwere von Tat und Schuld ernsthaft die Frage stelle, ob der Soldat noch als Stabsoffizier tragbar sei. Diese Ausführungen bezögen sich jedoch ausweislich des Wortlauts der unter Ziffer V. des Urteils aufgeführten rechtlichen Würdigung allein auf die unter Punkt 2 der Anschuldigung aufgeführten 23 Fälle ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Reisekosten. Insoweit lasse die Kammer in ihrer rechtlichen Bewertung die unter Punkt 4 angeschuldigte und aufgrund der Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts feststehende Zeugenbeeinflussung gänzlich außer Betracht. Dieser Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht sei allein bereits geeignet, eine gerichtliche Maßnahme der Dienstgradherabsetzung zu trafen. Dies sei von der Kammer im Rahmen ihrer Zumessungserwägungen nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kammer es für vertretbar gehalten habe, den Soldaten lediglich in den Dienstgrad eines Majors herabzusetzen und als maßgebliche Gründe dafür anführe, dass er sich in seiner langen Dienstzeit nichts habe zuschulden kommen lassen, er mehrfach ausgezeichnet worden sei und stets - auch nach der Tat - beachtliche dienstliche Leistungen erbracht habe, überzeugten diese Ausführungen nicht. Die bislang tadelfreie Dienstzeit des Soldaten stelle aber keinen in der Person des Soldaten liegenden, gewichtigen Milderungsgrund dar, der es ermöglichen würde, bei Vorliegen fortgesetzter Reisekostenbetrügereien die Dienstgradherabsetzung auf eine Stufe zu beschränken. Der Soldat habe durch sein Fehlverhalten das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität gesetzt habe, von Grund auf erschüttert, so dass er nicht mehr im Dienstgrad eines Stabsoffiziers belassen werden könne.

32

III.

1.

Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).

33

2.

Die Rechtsmittel sind rechtzeitig eingelegt und hinreichend begründet sowie ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt der Begründung in vollem Umfang eingelegt, Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

34

3.

Die Berufungen des Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts hatten keinen Erfolg.

35

a)

Die Vertrauensperson ist am 29. Januar 1996 gemäß § 27 Abs. 2 SBG angehört worden. Dass die Anhörung erst nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens stattfand, ist unschädlich, weil sie nachgeholt werden kann und demgemäß kein Verfahrensverstoß vorliegt, der zur Einstellung des Verfahrens nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO führt (vgl. Beschluss vom 8. Januar 1992 - BVerwG 2 WDB 17.91 - <BVerwGE 93, 222 = NZWehrr 1992, 74>).

36

b)

Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage der Zeugin Amtsrätin T. sowie der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Leitender Regierungsdirektor E. Angestellter ... G. früherer Spediteur ... B. Frau ... K. und Oberst i.G. R. hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt gewürdigt:

37

Zu Anschuldigungspunkt 1:

38

Nach seiner Versetzung nach B. wohnte der Soldat in den ersten zwei Wochen in seinem Wohnwagen auf einem Campingplatz, danach in seinem Wohnmobil. Mit dem Makler T. stand er in Verhandlungsgesprächen, um eine Eigentumswohnung in B. zu erwerben. Der Soldat bat den Makler, zwischenzeitlich sein Wohnmobil vor dessen Haus, H.straße ... abstellen zu dürfen. Herr Thalhammer hatte keine Bedenken und schloss als Eigentümer dieser Wohnung mit dem Soldaten zum Schein einen Mietvertrag mit Datum vom 13. April 1993 zu einem Mietpreis von 550,00 DM ab. Der Soldat trug im Antrag auf Erstbewilligung von Trennungsgeld im Feld acht als "Wohnung/Unterkunft" H.straße ... B. ein und kreuzte im Forderungsnachweis über Trennungsgeld vom 4. Mai 1993 die Rubrik "Selbsteinmieter" an.

39

Der Zeuge G. hat vor dem Senat ausgesagt, er sei seinerzeit für die reine Abrechnung des Trennungsgeldes zuständig gewesen. Erst nach entsprechender Bewilligung durch Frau T. habe er die Berechnung aufgrund des vorgelegten Forderungsnachweises durchgeführt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Soldaten aufgrund des dem Antrag beigefügten Mietvertrags mit der Wohnungsanschrift H.straße ... der Betrag von 18,33 DM zugestanden habe. In der Berufungshauptverhandlung konnte nicht geklärt werden, ob der Soldat selbst als Antragsteller den Mietvertrag vorgelegt hat oder ob der Mietvertrag auf andere Weise, etwa auf seine Anforderung durch Frau T. was der Zeuge für möglich hielt, dem Antrag beigefügt wurde.

40

Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, der Mietvertrag sei überhaupt erst dadurch zustandegekommen, dass der für die Luftwaffe zuständige Personaloffizier ihm gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht habe, er, der Personaloffizier, benötige einen Mietvertrag des Soldaten. Daraufhin habe er dem Personaloffizier erklärt, dies lasse sich regeln. Der Mietvertrag, den er schließlich dem Personaloffizier übergeben habe, sei lediglich als Nachweis einer Anschrift in B. - nämlich der Briefkasten von Herrn T. - gedacht gewesen, der Mietvertrag sei aber ansonsten für ihn in keiner Weise beachtlich gewesen, und er habe niemals den Gedanken gehabt, hieraus Forderungen abzuleiten. In der Zeit des Bezugs von Trennungsreisegeld sei er nicht nach Hause gefahren, sondern habe sich an seinem Dienstort Bonn aufgehalten. Deshalb habe ihm für diese Zeit auch der ungekürzte Satz des Trennungsreisegeldes zugestanden. Die pauschale Kürzung um 72,00 DM habe er für rechtswidrig gehalten. Der Umstand, dass ihn seine Tochter in B. besucht habe und hierfür eine Reisebeihilfe gewährt worden sei, könne nach der Trennungsgeldverordnung keine Kürzung zur Folge haben. Die Zahlung des Trennungsreisegeldes an ihn sei zu Recht erfolgt.

41

Dem Soldaten war zwar keine betrügerische Absicht nachzuweisen. Dadurch, dass er aber den Mietvertrag dem Personaloffizier übergab und damit in den dienstlichen Bereich brachte, konnte er voraussehen, dass die in dem Mietvertrag genannte Wohnungsanschrift H.straße ... und der hierin angegebene Mietpreis von 550,00 DM nicht nur als reiner Nachweis für eine Briefkastenanschrift in B. dienten, wie er meinte, sondern auch im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach der Trennungsgeldverordnung von Bedeutung waren. Tatsächlich stand ihm im Hinblick darauf, dass für den Besuch seiner Tochter Stefanie eine Reisebeihilfe gewährt wurde, im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 TGV a.F. lediglich Ersatz der notwendigen Auslagen für eine "entgeltliche Unterkunft" in B. zu, und zwar für einen Tag: 550,00 DM: 30 = 18,33 DM. Es kam damit sehr wohl auf eine entgeltliche Unterkunft an, die er aber zu diesem Zeitpunkt nicht hatte, was der Soldat wissen konnte und musste. Diese entgeltliche Unterkunft brachte der Scheinmietvertrag zum Ausdruck und war für den Zeugen G. der Grund für die Erstattung der 18,33 DM an den Soldaten. Zudem wäre es dem Soldaten, der in finanziellen Fragen nicht unerfahren ist, vor Antragstellung ohne weiteres möglich gewesen, sich bei den zuständigen Sachbearbeitern über Grund und Höhe eines Anspruchs nach der Trennungsgeldverordnung sachkundig zu machen. Soweit dem Soldaten für die ersten zwei Wochen objektiv ein Anspruch auf Erstattung anteiliger Campingplatzgebühren zustand, hat er diesen Anspruch gegenüber der zuständigen Dienststelle jedenfalls nicht durch einen Beleg nachgewiesen. Im Übrigen ist die von dem Soldaten in der Berufungshauptverhandlung vorgelegte Bescheinigung der Campingplatzbetreiberin ohne Datum ausgestellt.

42

Der Soldat hat durch sein Verhalten fahrlässig gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.

43

Zu Anschuldigungspunkt 2:

44

Der Sachverhalt stellt sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1999 wie folgt dar:

"Seit dem 20. August 1996 ist der Angeklagte in zweiter Ehe mit der früheren Mitangeklagten, der Zeugin ... K. verheiratet, die eine am 16. Oktober 1983 geborene Tochter in diese für sie erste Ehe mitgebracht hat. Die beiden Eheleute hatten schon vor der hier ersten relevanten Reisekostenabrechnung - also schon vor Juli 1993 - zumindest zeitweise ein intimes Verhältnis unterhalten. Seit Anfang der 80er-Jahre wohnte der Angeklagte mit seiner Familie in einem angemieteten Haus in Erding. Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau sorgte er weiter in diesem Hause für seine Kinder - nun als alleinerziehender Vater.

Am 17. März 1995 (S. 66) meldete er sich in dieser Wohnung ab. Der Mietvertrag wurde am 17. Mai 1995 gekündigt; sein Inventar hatte der Angeklagte schon vorher am 10. März 1995 nahezu vollständig versteigern lassen. In der Folgezeit hatte er zunächst keinen festen Wohnsitz. Das Haus in E. wurde im Laufe des Sommers 1995 auch von den Kindern des Angeklagten geräumt und am 17.8.1995 an den Vermieter zurückgegeben.

Der Angeklagte lebte auch schon vor seiner polizeilichen Abmeldung vom 17.3.95 nicht mehr in dem Haus in E. er wohnte vielmehr - so hat er sich eingelassen - seit seiner Versetzung an das BMVg in einem Wohnmobil in B. (Bl. 17).

Die frühere Mitangeklagte Frau K. hatte der Angeklagte bereits im Jahre 1988 kennengelernt. Sie war bei der ..., einer selbständigen Luftwaffenagentur der NATO, Sekretärin in einer Abteilung, in der er auch tätig war. Aus dem zunächst kollegialen Verhältnis hatte sich ein persönliches und später intimes Verhältnis mit schwankender Intensität entwickelt. Im Frühjahr 1993 hatte der Angeklagte allerdings eine Beziehung zu einer anderen Frau in M. unterhalten, bei der er auch gelegentlich übernachtet hatte.

Die frühere Mitangeklagte K. hatte zunächst - bis August 1994 - eine angemietete 3-Zimmer-Wohnung in der C.straße ... in M. bewohnt. Nach dem von ihr abgeschlossenen Mietvertrag war eine Untervermietung hier nicht zulässig.

Danach zog sie dann in eine gemeinsam zuvor gemäß Kaufvertrag vom 24.8.1993 (Seite 436) mit dem Angeklagten gekaufte Eigentumswohnung in der B.straße 13 in T. um. Hierbei handelte es sich um eine über zwei Etagen verlaufende Wohnung mit Schlafzimmer, Hobbyraum und Bad in der unteren Etage und mit Wohnzimmer, Küche, Kinderzimmer und Arbeits- bzw. Gästezimmer in der oberen Etage.

Ausweislich eines von dem Angeklagten in Kopie zu den Akten gereichten Vertrages vom 2.1.1994 - der Originalvertrag soll vernichtet worden sein - übertrug er an die Zeugin K. seine hälftigen Nutzungsrechte an dieser Wohnung gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 772,50 DM. Frau K. zahlte diese Monatsmiete an ihn dann auch in der Zeit von März 1994 bis Januar 1996, wobei sie die Wohnung selbst erst ab Sommer 1994 nutzen konnte, weil vorher noch Umbauarbeiten stattfanden in Form eines Ausbaus des Untergeschosses.

Vom 01. April 1993 bis zum 01. Februar 1996 war der Angeklagte dienstlich zum Bundesministerium der Verteidigung in Bonn abgeordnet. Während dieser Zeit fuhr er nicht nur privat an Wochenenden nach M. sondern auch häufiger dienstlich für einen oder mehrere Tage zur NAMMA, die zunächst in M. und seit Frühjahr 1994 in U. residierte.

Wegen dieses Umzugs hatte die Zeugin K. sich im übrigen um die erwähnte Wohnung in T. bemüht, in der sie dann mit ihrer 1983 geborenen Tochter lebte. Schon seit 1990/1991 vermietete sie - wie sich der Angeklagte eingelassen hat - gelegentlich für dienstreisende Ausländer, die bei der NAMMA zu tun hatten, für ein bis zwei Tage ein Zimmer in ihrer Privatwohnung. Es handelte sich bei den Mietern um Besucher der NAMMA - und zwar zum großen Teil um englische und italienische Staatsangehörige, hinsichtlich derer sich herumgesprochen hatte, daß sie oft ein Zimmer suchten.

Bei seinen Dienstreisen war der Angeklagte häufiger bei der früheren Mitangeklagten K. zu Gast. Bei der in seinem Miteigentum stehenden Wohnung in der B.straße war er im örtlichen Telefonbuch zusammen mit der Zeugin unter deren Telefonnummer (6128439) eingetragen. An der Haustür war an dem Briefkasten sein Name mit dem der Zeugin aufgeführt; dieser Briefkastenaufkleber mit der Namensadresse war gleichzeitig die Klingel. Die Zeugin K. kümmerte sich um hier für den Angeklagten eingehende Post und unterrichtete ihn regelmäßig hierüber.

Daneben führte der Angeklagte im übrigen seit Juli 1995 noch eine 'Briefkastenadresse' in B. in der K.straße ... um - wie er sich eingelassen hat - nicht alle Privatpost über das Verteidigungsministerium laufen lassen zu müssen.

Entweder am 1. November 1995 (so seine Einlassung vor der Kammer) oder am 13. November 1995, so sein Schreiben vom 30. September 1996 (Seite 317), meldete sich der Angeklagte unter der Anschrift B.straße ... in T. - also unter der in seinem Miteigentum stehenden Wohnung - an. Tatsächlich will er aber dort zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingezogen sein, er will weiter in seinem Wohnmobil gewohnt haben. Nachdem er dann zum 1. Februar 1997 nach M. versetzt wurde, lebte er weiterhin zunächst noch in dem Fahrzeug; nach wenigen Tagen - konkret am 6. Februar 1996 - zog er dann aber zu der Zeugin K. in seine Wohnung in der B.straße ... ein.

Wenn der Angeklagte auf Dienstreisen bei der Zeugin K. übernachtete, rechnete er gegenüber seinem Dienstherrn die Zimmerkosten ab, wie anschließend noch näher dargelegt wird.

Zunächst - d.h. bei den Dienstreisen vom 19. bis 24.04.1993 und vom 11. bis 13. Mai 1993 sowie vom 18. bis 19. März 1993 wurde ihm mangels entsprechender Belege und Rechnungen nur das übliche pauschale Übernachtungsgeld von 33,00 DM gemäß den Richtlinien für die Reisekostenerstattung auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 Bundesreisekostengesetz erstattet; diese Übernachtungen hatten allerdings nicht bei der Zeugin und früheren Mitangeklagten Klein, sondern bei einer anderen Freundin des Angeklagten stattgefunden. Der Pauschalbetrag von 33,00 DM wurde und wird dabei generell ohne Nachweis gezahlt. Die tatsächlichen Unkosten wie etwa bei der notwendigen Anmietung eines Hotelzimmers oder einer sonstigen entgeltpflichtigen Unterkunft werden vom Dienstherrn anerkannt und abgerechnet, wenn hierfür eine entsprechende Begründung und entsprechende Belege vorgelegt werden. Dies wußte der Angeklagte. Solche Anmeldungen waren bei Soldaten allerdings eher die Ausnahme und kamen selten vor, weil für Soldaten ganz überwiegend dienstliche Unterkünfte vor Ort zur Verfügung stehen.

Bei seiner Dienstreise vom 14. bis 16.07.1993 rechnete der Angeklagte unter Vorlage einer - von Frau K. oder von ihr und von ihm gemeinsam auf Computer geschriebenen - grafisch gestalteten Quittung mit der Überschrift 'Untermietvertrag' Übernachtungskosten von 240,00 DM (2 × 120,00 DM) für ein Einbettzimmer und Telefonkosten in Höhe von 6,00 DM ab. Zur Begründung schrieb er in der Reisekostenabrechnung: 'wegen Nichtverfügbarkeit eines geeigneten Hotelzimmers habe ich einen Untermietvertrag für zwei Tage mit einer Familie abgeschlossen, die privat Zimmer an Panavia/NAMMA Dienstreisende vermietet'. Erstattet wurden ihm deshalb über den Pauschalbetrag von 33,00 DM hinausgehende Mehrkosten in Höhe von 158,40 DM.

Daß er die Vermieterin Frau K. persönlich kannte, bei ihr öfter auch unentgeltlich wohnte, verschwieg der Angeklagte bewußt. Bei den weiteren Dienstreisen im Zeitraum von August 1993 bis September 1995 legte der Angeklagte dann aufwendiger gestaltete Rechnungen der Zeugin K. vor, die mit wechselndem Layout und Format die Bezeichnung 'Hotel Garni K. Moderne Fremdenzimmer' oder Zimmervermietung U. K. und ähnliches enthielten. Erst wurden so ab 1993 Rechnungen für die Wohnung in M. Cosimastraße 220, dann ab Oktober 1994 für die B.straße ... in T. ausgestellt. Die Zimmerpreise variierten zwischen 120,00 DM und 140,00 DM, gelegentlich wurden auch 160,00 DM pro Übernachtung abgerechnet, wobei auch verschiedene fiktive Zimmernummern angegeben wurden - so die Zimmer 2, 3, 4, 5, 12 und 13, obwohl es keine Zimmernummern in den beiden Wohnungen in der C.straße und in der B.straße gab.

Den Erhalt eines Rechnungsbetrages quittierte in der Regel die Zeugin K. in zwei Fällen ihre Tochter und in einem Fall die Putzfrau. In allen Fällen soll es sich um eine Barzahlung gehandelt haben. In einigen Fällen sollen die Beträge von einem Sohn des Angeklagten am nächsten Tag der Zeugin K. gegen Quittung überbracht worden sein. Die so erstellten Rechnungen legte der Angeklagte zur Kostenerstattung bei seiner Dienststelle - Sachbearbeiterin war die Zeugin H. - vor. In der Zeit vom 14. Juli 1993 bis zum 12. September 1995 rechnete er so in 23 Fällen nach den quittierten Abrechnungen die Übernachtungskosten in der jeweils ausgewiesenen Rechnungshöhe ab und erhielt diese auch erstattet.

Wenn lediglich die Pauschale von 33,00 DM je Nacht erstattet worden wäre, hätte der Dienstherr einen Betrag in Höhe von 4.532,40 DM erspart gehabt.

Tatsächlich handelte es sich in all diesen Fällen lediglich um Scheinverträge zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K.. In all den im einzelnen noch darzulegenden Fällen war er gegenüber der früheren Mitangeklagten K. nicht verpflichtet, die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge zu zahlen. Der Angeklagte und die Zeugin K. waren sich darüber einig, daß eine Bezahlung - falls überhaupt - nur dann erfolgen sollte, wenn tatsächlich auch der Dienstherr diese Kosten anerkennen sollte und zahlt. Danach bestand keine unbedingte Verpflichtung des Angeklagten, die auf den Quittungen ausgewiesenen Beträge auch der Zeugin K. zukommen zu lassen.

Ob der Angeklagte tatsächlich in allen Fällen für private oder dienstliche Übernachtungen Geldbeträge an die Zeugin K. gezahlt hat, ob vielleicht in allen oder in einzelnen Fällen eine entsprechende Rückzahlung an ihn erfolgt ist, hat sich letztlich nicht sicher klären lassen. Die Kammer hat daher in ihren Feststellungen diese Frage offenlassen müssen. Soweit in wenigen Einzelfällen einer der Söhne des Angeklagten den Betrag für die Übernachtungen an Frau K. am Folgetag hingebracht hat, weil diese bei Abreise des Angeklagten nicht zugegen gewesen sein soll, geht die Kammer jedoch davon aus, daß hier tatsächlich ihr diese Beträge übergeben worden sind. Soweit hier von seiten des Angeklagten jedoch Beträge gezahlt sein mögen für die dienstlich bedingten Übernachtungen, beruhen diese Zahlungen nicht auf einem rechtswirksamen verbindlichen Beherbergungsvertrag; sie mögen auf einer Schenkung beruhen oder vielleicht auch auf einer Absprache, nach der er zunächst den Betrag der Zeugin zukommen ließ, nach der diese dann aber später den Betrag zurückzugeben hatte.

Durch Vorlage der Abrechnungen und der Quittungen spiegelte der Angeklagte seiner Dienststelle gegenüber vor, er sei selbst verpflichtet, die Übernachtungskosten tatsächlich zu zahlen. Aufgrund des damit verursachten Irrtums kam es dann zu den entsprechenden Auszahlungen und zu einem entsprechenden Schaden, weil der Dienstherr nicht verpflichtet war, auf diese Scheinverträge Zahlungen zu leisten.

Im einzelnen wurden folgende Zahlungen bzw. Überzahlungen geleistet, wobei der Angeklagte in dem hier erfaßten Zeitraum im übrigen ausschließlich Übernachtungsquittungen für eine Beherbergung bei der Zeugin K. vorgelegt hat; Übernachtungskosten für Unterkunft in anderen Häusern sind in dieser Zeit nicht angefallen.

Zunächst handelte es sich dabei um Quittungen für Übernachtungen in der Wohnung der Zeugin K. in der C.straße:

1. Dienstreise vom 14.-16.07.1993Zahlung 224,40 DMÜberzahlung 158,40 DM
2. Dienstreise vom 24.-26.08.1993Zahlung 224,40 DMÜberzahlung 158,40 DM
3. Dienstreise vom 18.-21.10.1993Zahlung 396,60 DMÜberzahlung 297,60 DM
4. Dienstreise vom 08.-12.11.1993Zahlung 528,90 DMÜberzahlung 396,80 DM
5. Dienstreise vom 22.-23.11.1993Zahlung 132,20 DMÜberzahlung 99,20 DM
6. Dienstreise vom 13.-15.12.1993Zahlung 264,40 DMÜberzahlung 198,40 DM
7. Dienstreise vom 17.-19.01.1994Zahlung 264,40 DMÜberzahlung 198,40 DM
8. Dienstreise vom 24.-25.03.1994Zahlung 132,20 DMÜberzahlung 99,20 DM
9. Dienstreise vom 28.-30.03.1994Zahlung 264,40 DMÜberzahlung 198,40 DM
10. Dienstreise vom 17.-19.05.1994Zahlung 264,40 DMÜberzahlung 198,40 DM
11. Dienstreise vom 20.-21.07.1994Zahlung 132,20 DMÜberzahlung 99,20 DM

Nachdem die Zeugin in der C.straße ausgezogen war, legte der Angeklagte gleichwohl noch eine Quittung vor, in der eine Übernachtung unter dieser Adresse ausgewiesen war; nach seiner Einlassung soll es sich hierbei aber um ein Versehen gehandelt haben; es soll sich um eine Übernachtung unter der Adresse B.straße 13 in Taufkirchen gehandelt haben:

12. Dienstreise vom 16.-17.08.1994Zahlung 132,20 DMÜberzahlung 99,20 DM

Die nachfolgenden Rechnungen betreffen Übernachtungen in der B.straße in T.

13. Dienstreise vom 10.-12.09.1994Zahlung 264,40 DMÜberzahlung 198,40 DM
14. Dienstreise vom 18.-19.10.1994Zahlung 132,20 DMÜberzahlung 99,20 DM
15. Dienstreise vom 08.-10.11.1994Zahlung 304,40 DMÜberzahlung 238,40 DM
16. Dienstreise vom 13.-16.11.1994Zahlung 396,60 DMÜberzahlung 297,60 DM
17. Dienstreise vom 05.-08.12.1994Zahlung 396,60 DMÜberzahlung 297,60 DM
18. Dienstreise vom 17.-19.01.1995Zahlung 264,40 DMÜberzahlung 198,40 DM
19. Dienstreise vom 07.-09.02.1995Zahlung 224,40 DMÜberzahlung 158,40 DM
20. Dienstreise vom 03.-07.04.1995Zahlung 608,80 DMÜberzahlung 476,80 DM
21. Dienstreise vom 15.-17.05.1995Zahlung 224,40 DMÜberzahlung 158,40 DM
22. Dienstreise vom 26.-28.07.1995Zahlung 204,40 DMÜberzahlung 138,40 DM
23. Dienstreise vom 11.-12.09.1995Zahlung 102,20 DMÜberzahlung 69,20 DM".
45

Diese Feststellungen waren gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindend, da er deren Nachprüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO nicht beschlossen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85-, vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86-, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und Beschluss vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - <BVerwGE 83, 373 [375]>) hat der Gesetzgeber in 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozessregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Die Bindung erfasst daher alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein Lösungsbeschluss nur dann in Betracht gekommen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Dies ist nicht der Fall.

46

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die 2. Kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn überzeugt, dass allen hier dem Dienstherrn vorgelegten Abrechnungen ein Scheingeschäft, ein unwirksamer Beherbergungsvertrag, zwischen dem Soldaten und seiner heutigen Ehefrau zugrunde liegt. Die Überzeugung der Strafkammer beruht auf einer Vielzahl von Indizien. Einige Indizien sind zwar für sich genommen nicht plausibel, z.B. die Ausführungen darüber, der Soldat sei stets bemüht, seine finanziellen Vorteile zu wahren oder die von dem Soldaten dargelegte Vertragskonstruktion mit Frau K. hinsichtlich der Wohnung B.straße sei für ihn ausgesprochen nachteilig. Insgesamt ist aber die Indizienkette der Strafkammer in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Insbesondere erscheint der Rückschluss der Strafkammer auf ein Scheingeschäft aus der Aufzählung von Indizien, die für eine enge persönliche Beziehung und ein intimes Verhältnis des Soldaten mit Frau K. bereits vor seiner Versetzung nach B. sprechen, nicht rechtsfehlerhaft, weil sie sich in ihrer Gesamtheit gegenseitig stützen. Diese tatsächlichen Feststellungen der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn hatte der Senat nicht nachzuprüfen.

47

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 11. Februar 2000 - Ss 42/00 -, der auf die Revision des Soldaten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1999 - 32 H 49/98 - ergangen ist, festgestellt hat:

"... Insbesondere ist die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft, denn die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend sein. Es genügt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - denkgesetzlich möglich sind und er von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist ...".

48

Allein die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung reicht nicht aus, um die nochmalige Prüfung tatsächlicher Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu beschließen. Es wäre fehlerhaft, eine solche Entscheidung nur deshalb zu treffen, um nachprüfen zu können, ob die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln ist. Da nicht ersichtlich ist, dass das Strafgericht unrichtige Feststellungen getroffen hat, konnte dem Antrag des Verteidigers auf einen Lösungsbeschluss nicht stattgegeben werden. Auch der Antrag auf Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Anschuldigung zu Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift konnte keinen Erfolg haben, weil die tatsächlichen Feststellungen des Urteils der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1999 im Rahmen der Anschuldigung zu beurteilen waren, so dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO (Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses; fehlende Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme) nicht gegeben sind. Aufgrund dieser für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen steht fest, dass der Soldat, wie ihm in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen wurde, in betrügerischer Absicht handelnd ohne Rechtsgrundlage Reisekosten in Höhe von 4.532,40 DM erstattet erhalten hat.

49

Der Soldat hat damit durch sein Verhalten gegenüber seinem Dienstherrn vorsätzlich die Dienstpflichten zu treuem Dienen gemäß § 7 SG, zur Wahrung in dienstlichen Angelegenheiten gemäß § 13 Abs. 1 SG und zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.

50

Zu Anschuldigungspunkt 3:

51

Der Soldat reichte der Zeugin Trottier - Referat S I 5 des BMVg - am 9. August 1995 ein Umzugskostenangebot der Firma "AA Attraktiv-Umzüge München" vom 1. August 1995 für einen Umzug von E. nach B. ein. Wie die Zeugin vor dem Truppendienstgericht aussagte, drängte der Soldat auf eine schnelle Bearbeitung, hat aber bei der Zeugin weder einen Abschlag beantragt noch eine entsprechende Umzugskostenrechnung vorgelegt. Tatsächlich wurde das Umzugsgut nicht nach B., sondern zu seiner Tochter Stefanie nach Be. gebracht. Den Umzug nach Be. hat er selbst bezahlt. Die Umzugskosten betrugen ca. 3.000,00 DM. Für den Umzug nach Be. hat er beim zuständigen Referat S I 5 des BMVg keine Umzugskostenvergütung beantragt und auch nicht erhalten.

52

Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, das Haus in E. sei mit einer Fristsetzung bis Ende August 1995 gekündigt worden. Bis auf einige Möbelstücke und Hausrat habe es leer gestanden. Seine Tochter sei bereits nach Be. gezogen und habe einige Möbelstücke mitgenommen. Er selbst habe sich, nachdem für ihn festgestanden habe, dass sein künftiger Standort B. sein werde, sofort um eine Wohnung bemüht. Er habe beabsichtigt, in B. ein leeres Zimmer zu mieten, um dort die Gegenstände, die er in seinem Wohnmobil nicht habe aufnehmen können, unterzubringen. Da er nichts Passendes gefunden habe, habe er mit seiner Tochter in Be. gesprochen, die sich bereit erklärt habe, kurzfristig die Möbel und den Hausrat bei sich aufzunehmen. Die Lieferung habe seine Tochter in Be. quittiert. Die Umzugskosten in Höhe von ca. 3.000,00 DM habe er bar bzw. mit Euroscheck bezahlt. Die Rechnung hätte an seine Briefkastenanschrift als Zustellanschrift nach B. geschickt werden sollen. Von der Umzugsfirma habe er aber keine Rechnung erhalten, und bei der Truppenverwaltung auch keine Rechnung zur Erstattung von Umzugskosten vorgelegt. Darüber hinaus lege er Wert auf die Feststellung, dass er von Anfang an zwei Umzugsoptionen offengehalten habe, nämlich B. oder Be. Da der Auszugstermin aus dem Haus in Erding Ende August 1995 immer näher gerückt sei und zudem sein Urlaub kurz bevorgestanden habe, habe er unter starkem Zeitdruck eine Entscheidung wegen des Umzugs treffen müssen.

53

Dem Soldaten konnte seine Einlassung insoweit nicht widerlegt werden, als ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das Kostenangebot der Firma "AA Attraktiv-Umzüge München" für einen Umzug von Erding nach B. eingeholt hat, ohne die Absicht gehabt zu haben, den Umzug an seinen damaligen Dienstort B. durchzuführen. Der Zeuge B. seinerzeit Inhaber der Speditionsfirma, sagte vor dem Senat aus, eine Rechnung für einen Umzug von E. nach B. könne er den Unterlagen nicht entnehmen. Für ihn, den Zeugen, und auch seine damaligen Mitarbeiter, seien die Anschriften auf den Lieferscheinen nicht von Bedeutung gewesen. Entscheidend sei die Unterschrift des Soldaten. Folgt man der glaubhaften Aussage des Zeugen, so ergibt sich, dass der Soldat lediglich eine Auftragsbestätigung mit Umzug von B. nach Be. unterschrieben hat. Im Übrigen liegen jeweils vom 18. April 1995 datierte Lieferscheine, wonach der Umzug vereinbarungsgemäß durchgeführt wurde, für die neue Anschrift "... Straße 31, Be." und "...straße 5, ... B." vor, so dass auch insoweit nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Soldat vorsätzlich der Wahrheit zuwider bescheinigt hat, der Umzug von Erding nach B. sei vereinbarungsgemäß durchgeführt worden.

54

Der Soldat war daher von dem Vorwurf in Anschuldigungspunkt 3 freizustellen.

55

Zu Anschuldigungspunkt 4:

56

Der Soldat hat sich wie folgt eingelassen:

57

Nachdem gegen ihn wegen Betrugs ermittelt worden sei, habe er es für richtig gehalten, Herrn Thalhammer als Partner des Mietvertrags darauf aufmerksam zu machen, dass er, Thalhammer, wegen Beihilfe zum Betrug belangt werden könne. Deshalb habe er gegenüber Thalhammer sinngemäß geäußert: "Seien Sie vorsichtig, dass Sie sich nicht selbst belasten" und ihn auf sein Zeugnisverweigerungsrecht in einem etwaigen Betrugsverfahren hingewiesen.

58

Dem steht die Bekundung des Zeugen Leitender Regierungsdirektor E. entgegen, der vor dem Senat ausgesagt hat, T. habe in seiner Zeugenvernehmung vor ihm als Wehrdisziplinaranwalt am 26. Juni 1996 ausgesagt, der Soldat habe sich dahingehend geäußert, T. "möge in einer bestimmten Richtung aussagen". Andererseits sagte der Zeuge E. vor dem Truppendienstgericht laut Protokoll vom 17. Mai 2000 aus: "Der Soldat versuchte, T. einzureden, dass er sich bei einer eventuellen Vernehmung zum Fall nicht konkret äußern solle. Dies sah T. als Zeugenbeeinflussung an". Die Worte "Dies sah T. als Zeugenbeeinflussung an" waren, wie sich in der Berufungshauptverhandlung ergab, eine Schlussfolgerung des Zeugen E. Schließlich enthält die Anschuldigungsschrift, die der Zeuge E. gefertigt hat, in Punkt 4 eine weitere Version:

"Der Soldat versuchte ... T. zu überreden, ... als Zeuge zu bekunden, daß der zwischen ihnen unter dem 13. April 1993 schriftlich abgeschlossene 'Mietvertrag' tatsächlich ein reguläres Wohnraum-Mietverhältnis beinhaltet habe, obwohl es sich in Wahrheit um einen Scheinvertrag gehandelt hatte".

59

Wie der Zeuge E. vor dem Senat eingeräumt hat, war letztere Version eine Wertung durch ihn, den Zeugen E. wobei er hier das Wort "überreden", nicht mehr das Wort "einreden" gebraucht hat, so dass insoweit der Vorwurf in der Anschuldigungsschrift nicht mit den in der Vernehmung des Zeugen T. tatsächlich gefallenen Worten übereinstimmt.

60

Angesichts mehrerer unterschiedlicher Versionen darüber, was der verstorbene Zeuge T. ausgesagt hat, kann dem Soldaten seine Einlassung nicht widerlegt und - entgegen der Feststellung des Truppendienstgerichts - auch nicht davon ausgegangen werden, der Verstorbene habe in Wirklichkeit ausgesagt,

"der Soldat habe ihn im Frühjahr 1996 in B. zu beeinflussen versucht, er solle sich bei einer gegen ihn, Oberstleutnant H. im Gange befindlichen Untersuchung in Bezug auf den zum Schein abgeschlossenen Mietvertrag nicht konkret - also nicht wahrheitsgemäß - äußern".

61

Der Soldat war daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von dem Tatvorwurf in Anschuldigungspunkt 4 freizustellen.

62

Somit hat der Soldat durch die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

63

c)

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO).

64

Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt sehr schwer.

65

Er hat in soldatischen Kernpflichten versagt, wobei der Schwerpunkt des Dienstvergehens in seinem Fehlverhalten zu Anschuldigungspunkt 2 liegt.

66

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339 [344 f.]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 [106] = NZWehrr 1994, 213 = ZBR 1994, 317> und vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 -; Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 [23f.] = NZWehrr 1994, 27 [f.]>). Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, regelmäßig durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zulichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO).

67

Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt sehr schwer.

68

Er hat in soldatischen Kernpflichten versagt, wobei der Schwerpunkt des Dienstvergehens in seinem Fehlverhalten zu Anschuldigungspunkt 2 liegt.

69

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339 [344 f.]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 [106] = NZWehrr 1994, 213 = ZBR 1994, 317> und vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 -; Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 [23 f.] = NZWehrr 1994, 27 [f.]>). Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, regelmäßig durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme, in Betracht zu ziehen.

70

Erschwerend ist hier zu berücksichtigen, dass der Soldat in seinen Reisekostenrechnungen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichert hat. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten", also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation (urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - <BVerwGE 76, 54 [59]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]>, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54]> und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <a.a.O.>). Das kommt schon darin zum Ausdruck, dass die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist (§ 13 Abs. 1 SG). Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 [269] = NZWehrr 1993, 76 = DokBer (B) 1992, 275>).

71

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <a.a.O.>). Daher kann ein Oberstleutnant, der den Dienstherrn in der dargestellten Weise schädigt, nicht in seinem Dienstgrad belassen werden und es müssten schon ganz erhebliche Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise auch in der Person des Soldaten vorliegen, um von dieser Maßnahme im Einzelfall Abstand nehmen zu können.

72

Die Stellung des Soldaten als Stabsoffizier erforderte es in besonderem Maße, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein weithin beachtetes Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.

73

Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Soldat über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren wiederholt und in erheblicher Anzahl, nämlich in 23 Fällen und jeweils auf Grund eines neuen Tatentschlusses, dem Dienstherrn Schaden zugefügt hat.

74

Weiterhin belastet es ihn, dass er insgesamt zum Nachteil des Dienstherrn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von über 4.000 DM erlangt hat.

75

In der Tat selbst lagen keine Milderungsgründe, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten. Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>).

76

Der Soldat kann sich nicht auf eine solche Ausnahmesituation berufen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die für eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten sprechen könnten. Dagegen spricht schon die Vielzahl der Betrugsfälle und deren Wiederholung, die stets einen neuen Tatentschluss erforderten.

77

Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sprachen seine fachliche Kompetenz, sein berufliches Engagement, seine hohe Einsatzbereitschaft und seine guten, teilweise hervorragenden dienstlichen Leistungen über einen langen Zeitraum, die auch in seinen Auszeichnungen und Anerkennungen Ausdruck gefunden haben. Überdies hat er auch nach der Tat beachtliche dienstliche Leistungen erbracht, wie der Zeuge Oberst i.G. R. bekundet hat. Dem Soldaten war weiter zugute zu halten, dass er bisher weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

78

Die für den Soldaten sprechenden gewichtigen Milderungsgründe in der Person konnten zwar angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen sowie des Maßes der Schuld nicht dazu führen, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen; sie ermöglichten es aber dem Senat, die Maßnahme auf die Herabsetzung um einen Dienstgrad zu beschränken. Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den Soldaten sind zwar nicht zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese Folgen muss der Soldat aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber so geregelt hat.

79

Die in der Degradierung liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <a.a.O.>, vom 4. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 35.94 - <BVerwGE 103, 226 [233] = Buchholz 236.1 § 7 Nr. 3> und vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95 -).

80

Im Hinblick auf die sehr günstige Persönlichkeitsprognose des Soldaten durch Oberst i.G. R., der den Soldaten als "absolut zuverlässig und integer" bezeichnet hat und die weitere Laufbahn des Soldaten trotz der erheblichen psychischen Belastungen durch das Gerichtsverfahren als positiv eingestuft hat, hat der Senat von der Möglichkeit des § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO Gebrauch gemacht und die Frist für die Wiederbeförderung des Soldaten auf zwei Jahre herabgesetzt.

81

4.

Da die Berufungen des Wehrdisziplinaranwalts und des Soldaten keinen Erfolg hatten, waren beide Berufungen mit der Kostenfolge nach § 131 Abs. 1 WDO sowie in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO zurückzuweisen. Entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WDO war der Soldat aus Billigkeitsgründen von zwei Dritteln der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten, wobei der Senat vor allem berücksichtigt hat, dass das umfangreiche Berufungsverfahren in erster Linie durch den Wehrdisziplinaranwalt in Gang gesetzt worden ist, während der Soldat zu einer Rücknahme seiner Berufung bei gleichzeitiger Rücknahme der zuerst eingelegten Berufung des Wehrdisziplinaranwalts bereit gewesen wäre.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Gorgels
Hammer