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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1995, Az.: BVerwG 2 WD 20.95

Soldatenrecht; Waffengeschäfte; Auslandsgeschäfte; Wehrdisziplinarecht; Dienstgradherabsetzung; Kriegswaffen; Vertrauenswürdigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 20.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 28.03.1995 - AZ: 7 VL 12/94

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 283 - 287
  • DokBer B 1996, 95-98
  • NVwZ 1997, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehr 1996, 73-75

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erschwerend bei ungenehmigten Waffengeschäften ist zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat in alle wichtigen Beschaffungs- und Vermittlungsbemühungen eingeschaltet und mit den maßgeblichen Kontaktpersonen zusammengekommen war.

  2. 2.

    Das Verhalten eines Soldaten, der die Grundsätze des § 4a des Kriegswaffenkontrollgesetzes nicht beachtet, ist geeignet, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in schwerwiegender Weise in Frage zu stellen.

  3. 3.

    Sinn und Zweck der sich aus § 4a Kriegswaffenkontrollgesetz ergebenden Genehmigungspflicht für Waffenvermittlungsgeschäfte bestehen darin, daß unkontrollierte Waffengeschäfte verhindert und das Ansehen der Bundeswehr sowie der Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland geschützt werden sollen.

  4. 4.

    Dem Ansehen der Bundeswehr im In- und Ausland ist es höchst abträglich, wenn der Eindruck entsteht, ihre Soldaten beteiligten sich an der Vermittlung ungenehmigter Waffengeschäfte.

  5. 5.

    Ein Berufssoldat, Stabsoffizier und Bataillonskommandeur, der an der Gründung einer Interessengesellschaft mitwirkt, deren Ziel auch darauf gerichtet ist, ungenehmigte Waffengeschäfte zu vermitteln, disqualifiziert sich als Stabsoffizier. Sein Verhalten ist geeignet, das Ansehen der Bundeswehr und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Dezember 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberst Zangl,
Oberstleutnant Kowitz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des früheren Soldaten wird auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 28. März 1995 aufgehoben.

Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptmanns a.D. herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 55 Jahre alte frühere Soldat besuchte die Volksschule und von 1951 bis 1959 sowie von 1961 bis 1963 das Gymnasium, das er mit dem Abitur abschloß.

2

Er wurde zum 1. Oktober 1959 als Wehrpflichtiger zur Stabskompanie der Panzergrenadierbrigade ... in F. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Wirkung zum 1. Oktober 1960 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf 18 Monate festgesetzt und endete mit Ablauf des 31. März 1961. Danach absolvierte er in der Zeit vom 29. Juni 1962 bis zum 31. Juli 1963 insgesamt mehrere Wehrübungen. Auf Grund seiner erneuten Bewerbung und Verpflichtung wurde er als Leutnant der Reserve in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und trat zum 1. August 1963 wieder in die Bundeswehr ein. Am 28. Juni 1965 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Der frühere Soldat wurde nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen am 20. Dezember 1973 zum Major und mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 zum Oberstleutnant ernannt. Mit Ablauf des 30. September 1986 wurde er gemäß § 1 PersStruktG vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

4

Der frühere Soldat war von 1963 bis 1968 als Zugführer bei verschiedenen Kompanien des Panzergrenadierbataillons ... in F. und zum Ende auch als Kompaniechef eingesetzt. Die Einheit verlegte 1969 nach L. und wurde in Panzerbataillon ... umbenannt. Dort war der frühere Soldat als Kompaniechef der ... und .... Kompanie des Bataillons eingesetzt. Von 1970 bis 1977 wurde er als S 3-Offizier in der Panzerbrigade ... verwendet, und von 1978 bis 1979 war er Stellvertretender Bataillonskommandeur des Panzergrenadierbataillons 311. Danach war er Taktiklehrer an der Heeresflugabwehrschule in R.. Von 1982 bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst am 26. März 1986 war der frühere Soldat Kommandeur des Jägerbataillons ... in W.. Auf seinen Antrag wurde er vom 26. März bis zum 30. September 1986 vom Dienst freigestellt.

5

Der frühere Soldat wurde als Stabsoffizier insgesamt siebenmal beurteilt. Seine dienstlichen Leistungen wurden in der Beurteilung vom 24. Januar 1974 mit "3 B" und in den Beurteilungen vom 27. Januar 1976 und 12. Januar 1978 jeweils mit "3 C" bewertet. In der Folgezeit konnte sich der frühere Soldat in seinen Leistungen in den Beurteilungen vom 16. Februar 1980, 14. August 1981 und 12. August 1983 auf "3 B" und in der Beurteilung vom 27. Juni 1985 sogar auf "2 B" steigern. In dieser Beurteilung wurde er als gereifte Persönlichkeit bezeichnet, die klare ethische Wertvorstellungen besitze, als Soldat, dessen Handeln mit vom Gefühl bestimmt werde, der loyal zu seinen Vorgesetzten stehe und dessen geistige Anlagen ihn befähigten, eine präzise Analyse durchzuführen und rasch zum Kern der Problemstellung vorzustoßen; er besitze eine breite Erfahrung im Truppendienst, führe sein Bataillon mit großer Begeisterung und erreiche damit ein hohes Maß an Motivation bei den ihm unterstellten Soldaten; durch eine intensive Öffentlichkeitsarbeit sei es ihm gelungen, ein enges Verhältnis zu den zivilen Behörden und der Bevölkerung herzustellen, und er sei im Kameradenkreis auf Grund seines taktvollen und humorigen Auftretens beliebt.

6

Der frühere Soldat erhielt drei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung und zugleich jeweils Sonderurlaub von zwei Tagen:

  • am 30. September 1974, weil er in N. als Projektoffizier den "Tag der offenen Tür" der Panzerbrigade ... in vorbildlicher Weise vorbereitete und es ihm in erster Linie zu verdanken war, daß die Organisation reibungslos funktionierte und den 24.000 Besuchern ein umfangreiches und anspruchsvolles Programm geboten wurde,

  • am 13. November 1975, weil er in der Vorbereitung und als Leitungsoffizier durch vorbildlichen Einsatz mit dazu beitrug, daß die deutsch/dänische Gefechtsübung "BRISK-FRAY" auf dem Truppenübungsplatz Bergen-Hohne vom 30. Oktober bis 2. November 1975 erfolgreich verlaufen war, und

  • am 16. Dezember 1977, weil er von April bis November 1977 einen Segellehrgang für Soldaten der Panzerbrigade ... leitete und diesen Lehrgang mit großem persönlichem Einsatz außerhalb der Dienstzeit durchführte sowie ein hervorragendes Prüf- und Abschlußzeugnis erzielte, das auch in zivilen Fachkreisen hohe Anerkennung fand.

7

Er ist berechtigt, seit 26. Oktober 1972 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze, seit 19. Juli 1985 das vergoldete Bronzekreuz am Bande des Königreichs der Niederlande und seit 26. März 1986 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold zu tragen.

8

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über den früheren Soldaten.

9

Dem früheren Soldaten steht ein Ruhegehalt in Höhe von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 5.163,52 DM brutto, 4.371,73 DM netto zu. Gemäß Anordnung des Bundesministers der Verteidigung vom 5. Mai 1994 wird wegen des gegen den früheren Soldaten eingeleiteten disziplinargerichtlichen, Verfahrens nach § 120 Abs. 4 WDO ein Drittel des monatlichen Ruhegehalts einbehalten, so daß ihm tatsächlich ca. 3.100 DM ausgezahlt werden. Er ist für zwei deutsche Firmen im Ausland tätig und erzielt hieraus monatliche Nebeneinkünfte in Höhe von 2.000 bis 3.000 DM. Für die Finanzierung eines Eigenheims, für Strom, Heizung, Wasser, Telefon und Versicherungen zahlt er ca. 4.959 DM.

10

Der frühere Soldat ist seit 20. März 1964 verheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder im Alter von 25, 27, 29 und 31 Jahren hervorgegangen, die nicht mehr im Elternhaus leben. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.

11

II

In dem gegen den früheren Soldaten wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)eingeleiteten Strafverfahren verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 30. September 1991 - 140 Ls 141 Js 220/86 -, rechtskräftig seit 7. Januar 1994, wegen Verabredung zu einem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und § 56 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre und gegen Bezahlung einer Geldbuße in Höhe von 8.000 DM zur Bewährung ausgesetzt wurde.

12

In dem mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 5. Mai 1994 am 19. Mai 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 29. August 1994, zugestellt am 5. September 1994, folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"An einem nicht genau feststellbaren Tag im Frühjahr 1986 gründete er in Hamburg mit zwei weiteren Personen die 'Interessengemeinschaft Kn.'. Ziel der Interessengemeinschaft war es, Kampfhubschrauber Bell AH-1 'Cobra', Raketen des Typs BGM-71 TOW, Kampfflugzeuge F-4 E, 'Sidewinder'-Raketen und Kampfpanzer M 48 A 5 und anderes militärisches Gerät ohne die nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erforderlichen Genehmigungen in den Nahen Osten zu vermitteln. Bis zum 19. Juni 1986 stellte er als Mitglied dieser 'Interessengemeinschaft' sogenannte 'Bedarfslisten' her und beteiligte sich an Kontaktaufnahmen zu vermeintlichen Waffenlieferanten."

13

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 28. März 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Majors a.D..

14

Die Kammer würdigte die Gründung der "Interessengemeinschaft Kn." durch den früheren Soldaten zusammen mit weiteren Personen im Februar/März 1986 in Hamburg, sein Mitwirken ab Ende März 1986 mit dem Ziel, Waffen und militärisches Gerät ohne die nach dem KWKG erforderliche Genehmigung in den Nahen Osten zu vermitteln, das Herstellen sogenannter Bedarfslisten über Waffen und seine Beteiligung an Kontaktaufnahmen zu vermeintlichen Waffenlieferanten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur außerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG), somit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

16

Wer als Berufssoldat im Rahmen einer Interessengemeinschaft mit dem Ziel mitwirke, ungenehmigte Waffengeschäfte zu vermitteln, beeinträchtige in erheblicher Weise seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Bei dem Verstoß gegen die sich aus§ 4 a KWKG ergebende Genehmigungspflicht handele es sich um eine schwerwiegende Rechtsverletzung. In diesem Zusammenhang dürfe nicht einmal der Anschein erweckt werden, daß von der Bundesrepublik Deutschland derartige ungenehmigte Waffengeschäfte ausgingen. Der durch den§ 4 a KWKG geschützte Bereich sei daher von besonderer Bedeutung. Beachte ein Soldat die sich aus § 4 a KWKG ergebenden Grundsätze nicht, so sei das Verhalten geeignet, seine Vertrauensposition im Verhältnis zu seinem Dienstherrn in schwerwiegender Weise in Frage zu stellen. Erschwerend wirke, daß der frühere Soldat als Berufssoldat sowie als Vorgesetzter im Range eines Oberstleutnants gehandelt habe. Gerade von einem Vorgesetzten werde erwartet, daß er in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gebe. Entscheidend für die disziplinare Bewertung sei im wesentlichen die Tatsache, daß sein Verhalten geeignet gewesen sei, seine Vorgesetztenstellung zu untergraben. Andererseits stünden diesen erschwerenden Gesichtspunkten Milderungsgründe gegenüber, die die Truppendienstkammer berücksichtigt habe. So seien die geplanten Aktionen der Interessengemeinschaft ab 30. April 1986 der Polizei im wesentlichen bekannt gewesen. Die Interessengemeinschaft sei von der Polizei observiert worden. Darüber hinaus habe die Polizei in bezug auf den früheren Soldaten auch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) eingeschaltet, um Angaben über die Person des früheren Soldaten zu erhalten. Nach den unwiderlegten Angaben des früheren Soldaten sei dieser weder vom MAD noch von seinem unmittelbaren Vorgesetzten auf die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise angesprochen worden. Auch könne nach den ebenfalls unwiderlegten Angaben des früheren Soldaten nicht ausgeschlossen werden, daß in Wahrheit überhaupt keine ernstzunehmenden Waffenangebote bestanden hätten, sondern es sich dabei um von Geheimdiensten abgegebene Scheinangebote gehandelt habe. Insgesamt seien die Aktionen der Interessengemeinschaft nicht geeignet gewesen, tatsächlich Waffengeschäfte zu vermitteln. Zugunsten des früheren Soldaten spreche ferner sein Gesamtverhalten innerhalb der Interessengemeinschaft. Die damit verbundenen Gefahren habe er nicht sofort erkannt. Nachdem ihm Ende April 1986 die Gefährlichkeit seines Verhaltens klar geworden sei, habe er sich entschlossen, die weitere Mitarbeit in der Interessengemeinschaft einzustellen. Insgesamt sei der frühere Soldat lediglich für ca. zweieinhalb Monate in der Interessengemeinschaft tätig gewesen. Auch sei ein Teil der Mitglieder der Interessengemeinschaft, nämlich Brockmann, Kaths und Görges, auf ihre Berufungen hin im Berufungsverfahren erheblich milder als im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg bestraft worden. Diese Entscheidungen ließen erkennen, daß das Landgericht Hamburg den Gesamtsachverhalt erheblich milder bewertet habe. Diese Milderung wäre mit großer Wahrscheinlichkeit auch dem früheren Soldaten zugute gekommen. Für den früheren Soldaten sprächen außerdem seine dienstlichen Leistungen. In seiner letzten Beurteilung habe er die zusammenfassende Note "2 B" (sehr gut, besondere Förderung) erhalten. In dieses positive Bild gehöre auch, daß er insgesamt drei förmliche Anerkennungen, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold sowie das vergoldete Bronzekreuz am Bande des Königreiches der Niederlande erhalten habe. Schließlich habe die Truppendienstkammer mildernd berücksichtigt, daß der frühere Soldat den Sachverhalt im wesentlichen zugegeben und das Unrecht seines Verhaltens auch eingesehen habe.

17

Gegen dieses dem früheren Soldaten am 9. Mai 1995 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. Mai 1995, der am 9. Juni 1995 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt und beantragt, den früheren Soldaten, freizusprechen.

18

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

19

Das Urteil könne weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überzeugen. Zu Recht habe das Truppendienstgericht zunächst die Möglichkeit eines Lösungsbeschlusses gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO erwogen, jedoch letztlich zu Unrecht einen Lösungsbeschluß abgelehnt. Dem könne nicht gefolgt werden. Bereits früher habe der frühere Soldat beantragen lassen, den Rechtsanwalt G. als Zeugen für die Behauptung zu vernehmen, daß dieser dem früheren Soldaten vor Unterzeichnung des Vertrages am 26. März 1986 die rechtliche Unbedenklichkeit seines Verhaltens dargelegt habe. Dafür sei die Erwägung maßgebend gewesen, daß Rechtsanwalt G. seinerzeit Mitangeklagter gewesen sei und daher in dem früheren Strafverfahren auch nicht als Zeuge habe benannt werden können. Gerade in diesem Zusammenhang habe das angefochtene Urteil dargelegt, daß der frühere Soldat seinerzeit im Rahmen einer Interessengemeinschaft mit dem Ziel mitgewirkt habe, ungenehmigte Waffengeschäfte zu vermitteln. Da dieser Sachvortrag nebst Beweisantrag nicht berücksichtigt worden sei, habe das Gericht auch nicht geprüft, ob dem früheren Soldaten ein Verbotsirrtum habe zugebilligt werden müssen. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, hätte das Gericht jedoch einen Lösungsbeschluß gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 WDO fassen müssen und den als Beweismittel benannten Zeugen Görges hören müssen. Mit Schriftsatz vom 27. September 1994 habe der frühere Soldat bereits beantragen lassen, auch den früheren Mitangeklagten ... Kn. als Zeugen zu laden und zu vernehmen, und zwar zu der Behauptung, daß der Bundesnachrichtendienstüber die gesamten Vorgänge zum Zeitpunkt ihres Ablaufes informiert gewesen sei. Seinerzeit sei auch die Vernehmung des Zeugen Kn. nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf diesen Umstand hätte das Truppendienstgericht ebenfalls einen Lösungsbeschluß gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 WDO fassen müssen. Bereits der Umstand, daß der Zeuge Gawehn einen Kenntnisstand des MAD über die Aktivitäten des früheren Soldaten eingeräumt habe, hätte Zweifel wecken müssen, daß die Tätigkeit des früheren Soldaten und der Mitangeklagten dem Bundesnachrichtendienst nicht bekannt gewesen sei. Es bestünden Zweifel, ob das Amtsgericht Hamburg in diesem Punkt eine umfassende und zutreffende Feststellung getroffen habe, weil es die Einbindung des Bundesnachrichtendienstes nicht berücksichtigt habe. Die Feststellung der Einbindung des Bundesnachrichtendienstes in die Aktivitäten des früheren Soldaten und der früheren Mitangeklagten hätte zumindest in subjektiver Hinsicht eine andere Beurteilung notwendig gemacht. Das Truppendienstgericht habe sich außerdem davon leiten lassen, daß der frühere Soldat durch seine im einzelnen näher beschriebene Tätigkeit eine Straftat begangen habe. Dem könne nicht gefolgt werden. Das angefochtene Urteil sei bei dem Verstoß gegen die sich aus § 4 a KWKG ergebende Genehmigungspflicht von einer schwerwiegenden Rechtsverletzung des früheren Soldaten ausgegangen. Tatsächlich sei, und dies habe das Truppendienstgericht übersehen, der frühere Soldat vom Amtsgericht Hamburg nicht wegen Verstoßes gegen § 4 a KWKG verurteilt worden, sondern wegen der Verabredung zu einem Verbrechen. Da eine Bindung auch ohne Lösungsbeschluß nur in tatsächlicher Hinsicht bestehe, hätte das Truppendienstgericht den Rechtsfolgeausspruch entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würdigen und damit zum Ergebnis kommen müssen, daß ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften nicht vorliege. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg sei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Versuch der Verwirklichung des § 4 a i.V.m. § 22 a Abs. 1 Nr. 7 KWKG nicht vorgelegen habe, sondern daß sich die damaligen Angeklagten vielmehr lediglich wegen einer Verabredung zu einem Verbrechen schuldig gemacht hätten. Diese Auffassung werde bei dem vorliegenden "Rechtskomplex" von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung nicht geteilt. In dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs (MDR 1988, 792) sei eine klare Grenze bezüglich der Schwelle zum Versuch eines Verbrechens im Zusammenhang mit § 4 a KWKG gezogen worden und auch bei mehreren Beteiligten mit einem Tätigwerden vor der Schwelle zum Versuch jegliche Beteiligung der damaligen Angeklagten als strafrechtlich nicht relevant angesehen worden. Hätte sich das Truppendienstgericht mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt, so hätte sich ergeben, daß eine Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg nicht hätte erfolgen dürfen. Dementsprechend wäre eine strafbare Handlung und somit auch eine Pflichtverletzung in der hier angenommenen Form vom Truppendienstgericht nicht festgestellt worden.

20

Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen das ihm am 10. Mai 1995 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 8. Juni 1995, der am selben Tag beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung im vollen Umfang zuungunsten des früheren Soldaten eingelegt.

21

Zur Begründung hat der Wehrdisziplinaranwalt vorgetragen:

22

Das Urteil enthalte insofern widersprüchliche Feststellungen, als es sich einerseits nicht von den bindenden Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 1991 löse, andererseits aber abweichende eigene Feststellungen treffe.

23

Das Urteil des Truppendienstgerichts zitiere nämlich auf Seite 8 und 9 aus dem sachgleichen strafgerichtlichen Urteil die dortigen Feststellungen zur Bildung der "Interessengemeinschaft Kn." wie folgt:

"4. Der Angeklagte Br. kannte den Angeklagten B. privat und wußte, daß er den Ausstieg aus der Bundeswehr vorbereite und eine militärische Beratertätigkeit mit schon bestehenden Kontakten im arabischen Raum, anstrebte. Er lud den Angeklagten B. hinzu und weihte ihn in die geplanten Vorhaben ein. B. war einverstanden. Dem Vorschlag Kn. folgend schlossen sich Kn., Br. und B. vertraglich zu der 'Interessengemeinschat Kn.' unter Einschaltung des Angeklagten G. zusammen. Gemeinsam wollte man damit die Voraussetzung schaffen, einerseits Knapiks Zielgerät und andererseits Waffen und anderes militärisches Gerät zu vermitteln. ... Jedem der Beteiligten war seit der Gründung dieser Interessengemeinschaft klar, daß Kriegswaffengeschäfte durchgeführt werden sollten. Insbesondere sollte das Hubschrauberangebot, das über Kn. und S. eingebracht war, wieder aufleben und über neue Wege weitervermittelt werden. ..."

24

Diese Feststellungen lägen der strafgerichtlichen Verurteilung des früheren Soldaten wegen Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG a.F., § 22 a Abs. 1 Nr. 7 KWKG n.F. zugrunde. Inhaltlich abweichend führe das Truppendienstgericht auf Seite 15/16 seines Urteils dann aber aus:

"Bei den im Februar bzw. März 1986 stattfindenden ersten Gesprächen stellte sich Kn. als Erfinder vor, der u.a. ein Grabengewehr erfunden haben wollte. Eine derartige Erfindung hielt der frühere Soldat für außerordentlich bedeutend. Er war auch der Meinung, daß bei einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Erfindung ein erheblicher Gewinn erzielt werden könnte. Es wurde, wie vom Amtsgericht Hamburg in den Gründen des Urteils festgestellt, die 'Interessengemeinschaft Kn.' gegründet. Der frühere Soldat entschloß sich, dieser Interessengruppe beizutreten. Von den übrigen Plänen der genannten Interessengruppe hatte der frühere Soldat zunächst keine Kenntnis. Insbesondere war ihm zunächst nicht bekannt, daß die nunmehr gegründete 'Interessengemeinschaft Kn.' auch den Verkauf von Waffen und Waffensystemen in den Nahen Osten vermitteln wollte. Dies wurde dem früheren Soldaten erst nach und nach klar, als bei weiteren Gesprächen innerhalb der Interessengemeinschaft auch Kampfpanzer, Raketen, Kampfhubschrauber, Kampfflugzeuge und anderes militärisches Gerät als Verkaufsobjekte benannt wurden. Erst jetzt wurde dem früheren Soldaten klar, daß das Geschäftsziel der Interessengemeinschaft weitüber die Verwertung einer Erfindung hinausging."

25

Wenn die Kammer auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten zu der Überzeugung gekommen sei, er habe bei Bildung der Interessengemeinschaft noch nicht gewußt, daß auch illegal Kriegswaffen beschafft und ausgeführt werden sollten, hätte sie sich insoweit von den bindenden Feststellungen, zu denen gerade auch die zur inneren Tatseite gehörten, nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO lösen müssen, wobei allerdings ein einen Lösungsbeschluß rechtfertigender Grund nicht ersichtlich sei. Nachdem das Truppendienstgericht ausdrücklich die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils für bindend erklärt und einen Lösungsbeschluß nicht gefaßt habe, enthalte das Urteil - jedenfalls insoweit - widersprüchliche Feststellungen. Außerdem habe - entgegen der Ansicht der Kammer - der frühere Soldat mit seinem Verhalten auch das Ansehen der Bundeswehr gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ernsthaft beeinträchtigt. Schließlich sei der Tatbeitrag des früheren Soldaten keineswegs gering gewesen. Nachdem Kn. der Interessengemeinschaft 15 Bell-Cobra-Hubschrauber angeboten habe, habe der frühere Soldat "als militärischer Experte" die Initiative übernommen und sich mit dem konkreten Vermittlungsangebot zu einem Stückpreis von 9,9 Millionen Dollar an Ka. gewandt, den er aus gemeinsamer Verwendung bei der Heeresflugabwehrschule gekannt habe. Bei mehreren konspirativ geführten Besprechungen habe der frühere Soldat aktiv mitgewirkt, zu der anderweit Mitangeklagten, Frau Sch., Kontakt aufgenommen, eine von ihm ausgearbeitete Bedarfsliste für den Iran zur Verfügung gestellt und sich erst dann entschlossen, aus dem verbrecherischen Vorhaben auszusteigen, als ihm dessen Erfolglosigkeit immer mehr bewußt geworden und ihm die Sache zu gefährlich erschienen sei. Die Motive, die ihn zum Ausstieg veranlaßt hätten, könnten keinesfalls entscheidend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Ohne die in der Person des früheren Soldaten liegenden Milderungsgründe vernachlässigen zu wollen, müsse festgestellt werden, daß das Verhalten des früheren Soldaten mit seinem Status als Offizier unvereinbar gewesen sei.

26

III

1.

Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).

27

2.

Beide Rechtsmittel sind in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

28

3.

Die zuungunsten des früheren Soldaten geführte Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg. Die Berufung des früheren Soldaten war zurückzuweisen.

29

a)

Der Senat hat unter Zugrundelegung der bindenden Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 1991, auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke und der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Kriminalhauptkommissar a.D. G. folgenden Sachverhalt festgestellt:

30

Die bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils lauten:

"1.
Anfang 1986 sprach der Zeuge He. der mit dem Angeklagten S. in Geschäftsbeziehungen stand, den ihm bekannten Angeklagten Brockmann an, ob er statt seiner die Vermittlung von Panzermotoren für den Panzer M 48 übernehmen wolle. Er, der Zeuge He., wolle aus Gesundheitsgründen dieses Geschäft, an dem der Angeklagte Schmitz als Lieferantenvermittler beteiligt werden sollte, nicht weiter betreiben.

Der Zeuge He. wollte für seine Vermittlungsbemühungen 20 Prozent Gewinnbeteiligung haben. In der Folgezeit erhielt der Zeuge H., der Geschäftsbeziehungen zu der Firma MBB unterhielt, ein Angebot über kistenverpackte Kampfhubschrauber des Typs 'Bell-Cobra'. Die amerikanischen Kampfhubschrauber des Typs Bell-Cobra AH 1 S sind Militärkampfhubschrauber, die speziell mit Waffen-/Raketensystemen (TOW BGM 71) bestückt und für die Kriegsführung im Boden- und Luftkampf bestimmt und geeignet sind. Hubschrauber dieses Typs waren von ihrer Konstruktionsart her von Anfang an als Kriegswaffen konzipiert und verfügten über integrierte elektronische Kampfmittel sowie spezielle Feuerleitsysteme. Das gilt auch für das Nachfolgemodell AH 1 S als auch für das Ursprungsmodell AH 1.

Der Zeuge H. gab dieses Angebot an den Angeklagten Br. weiter, der für den Verkauf dieser Hubschrauber beziehungsweise für die Vermittlung des Verkaufs sorgen sollte. Die Hubschrauber sollten sich nach Information des Zeugen He. im europäischen Ausland, möglicherweise auch in den USA befinden. Die Abwicklung des Geschäfts sollte über die Schweiz erfolgen. Der Zeuge He. erklärte dem Angeklagten Br., unter diesen Umständen sei das Geschäft rechtlich nicht zu beanstanden.

2.
Der Angeklagte S. nahm Kontakt zu dem anderweitig verfolgten Kn. auf und wollte wissen, ob Kn. in der Lage sei, entsprechende Kriegswaffenangebote zu machen. Kn. sagte sofort zu und bot ihm 30 Kampfhubschrauber Bell-Cobra AH 1 S an, über die er allerdings selbst nicht verfügte, jedoch angeblich jederzeit über bestehende ausländische Kontakte beschaffen könnte. Dabei entwickelte Kn. dem Schmitz auch gleich seine Abwicklungsvorstellungen, was S. noch mehr überzeugte, wirklich ein sicheres Kriegswaffenangebot in Händen zu haben.

Kn. wurde seinerzeit von dem Angeklagten G. rechtlich beraten.

Anfang März 1986 kam es dann im Haus des Angeklagten Br. zum ersten vereinbarten Verhandlungsgespräch über den Vermittlungsablauf zum eingebrachten Verkaufsangebot der 30 Kampfhubschrauber. Neben Br. als Hausherr nahmen auf der Anbieterseite Kn., G. und S. und auf der Käufervermittlerseite Schn. und noch zwei bisher unbekannt gebliebene Personen teil. Gegen den ehemaligen Mitangeklagten Schneider wurde das Verfahren zur gesonderten Verhandlung abgetrennt.

Das Gespräch diente zum einen dazu, die Beteiligten bekannt zu machen. Daneben wurde verabredet, eine Einigung zwischen den Anbietern und Vertretern des Irans als Abnehmer herbeizuführen und für diese Tätigkeit der Vermittlung eine möglichst hohe Provisionszahlung zu erreichen.

Etwa um diese Zeit kam neben den Hubschraubern auch die Lieferung von Raketen ins Gespräch. Dieser Umstand veranlaßte den Zeugen He., sich der Polizei am 30.04.1986 zu offenbaren. Der Zeuge G. betreute in der Folgezeit den Zeugen He., der jedoch über die Anfangsinformationen hinaus keine bedeutsamen weiteren Informationen mehr lieferte.

Nach dem ersten Treffen solte der anderweitig verfolgte Schn. seinen Abnehmern über das Angebot Bericht erstatten und abklären, ob die Käuferseite einen Beschaffungsnachweis, einen Beratervertrag, einen Kapitalnachweis und einen Endverbleibnachweis (sog. enduser certificate) stellen würde. Bereits jetzt gingen die bisher Beteiligten davon aus, die notwendige Genehmigung derartiger Geschäfte durch die Bundesregierung zu unterlaufen.

Der Angeklagte Br. ließ sich auf das Geschäft ein. Ihm ging es seinerzeit finanziell schlecht und er erhoffte sich einen Gewinn, der seine finanzielle Lage entscheidend verbessern sollte. Gleiches galt seinerzeit für den Angeklagten S., der seinerseits Kontakte zu angeblich aus Europa lieferbaren Hubschraubern des genannten Typs haben wollte.

3.
Bald danach, ein genauer Zeitpunkt steht nicht fest, trafen sich die Angeklagten G., Br. und S. erneut in der Wohnung des Angeklagten Br. mit den anderweitig verfolgten Kn. und Schn.. Es wurde offenbar, daß Schn. die Iraner als Abnehmer vertrat. Der brachte noch nicht die von Kn. geforderten Voraussetzungen mit, sondern forderte vielmehr die anderen Beteiligten auf, sich direkt an das iranische Konsulat zu wenden.

Kn., Br. und Schn. versuchten das auch sofort und führen zum Konsulat. Man erreichte jedoch keinen kompetenten Mann, weil dort gerade das iranische Neujahrsfest gefeiert wurde. Kn. glaubte auch nicht mehr daran, daß er hier sein Geschäft zu Ende führen könnte. Schn. schied im weiteren aus.

Jetzt ergriff der Angeklagte Br. die kaufmännische Initiative, weil er selbst von dem Kriegswaffenangebot überzeugt war. Er sah in Kn. einen besonderen Experten mit hohem Sachverstand, zumal dieser gleichzeitig mit Unterstützung des G. von seinen Entwicklungen und Erfindungen bestimmter Kriegsgeräte prahlte und dabei auch sein angeblich erfundenes militärisches Zielgerät anpries. Einen weiteren militärischen Experten sah er in dem Angeklagten B..

4.
Der Angeklagte Br. kannte den Angeklagten B. privat und wußte, daß er den Ausstieg aus der Bundeswehr vorbereitete und eine militärische Beratertätigkeit mit schon bestehenden Kontakten im arabischen Raum anstrebte.

Er lud den Angeklagten B. hinzu und weihte ihn in die geplanten Vorhaben ein. B. war einverstanden. Dem Vorschlag Kn. folgend schlossen sich Kn., Br. und B. vertraglich zu der 'Interessengemeinschaft Knapik' unter Einschaltung des Angeklagten G. zusammen. Gemeinsam wollte man damit die Voraussetzung schaffen, einerseits Kn. Zielgerät und andererseits Waffen und anderes militärisches Gerät zu vermitteln. G. wurde darin fest eingebunden, als er bei den bevorstehenden Verhandlungen juristisch mitarbeiten sollte. Er sollte dann nicht durch ein festes Honorar, sondern durch eine Gewinnbeteiligung nach Geschäftsabschluß abgefunden werden.

Jedem der Beteiligten war mit der Gründung dieser Interessengemeinschaft klar, daß Kriegswaffengeschäfte durchgeführt werden sollten. Insbesondere sollte das Hubschrauberangebot, das über Kn. und Sch. eingebracht war, wieder aufleben und über neue Wege weitervermittelt werden.

Die Einbindung des Angeklagten G. erfolgte über einen ebenfalls von den Angeklagten Br., B. und dem anderweitig verfolgten Kn. unterzeichneten Vertrag, mit dem Rechtsanwalt G. 20 Prozent Gewinnbeteiligung als juristischer Berater der Interessengemeinschaft zugesagt wurden. Beide Verträge sind nicht datiert.

Kn. stellte der Interessengemeinschaft 15 Bell-Cobra-Hubschrauber als Angebot zur Verfügung. Er hatte eine Spezifikation dieses Typs in Händen. B. übernahm als militärischer Experte jetzt die Initiative und sah einen möglichen Verkaufsweg über seinen Bekannten Ka., der pensionierter Oberstleutnant der Bundeswehr war und sich als militärischer Berater im In- und Ausland betätigte. Weil er dadurch über viele ausländische Kontakte verfügte, wandte sich B. dem konkreten Vermittlungsangebot der 15 zu verkaufenden Kampfhubschrauber zu einem Stückpreis von 9,9 Millionen Dollar an den Angeklagten Ka.. Der Angeklagte Ka. seinerseits verfügteüber Kontakte zu der Zeugin Dr. F. in Zürich, Schweiz, der er ein entsprechendes Angebot ankündigte.

5.
Zur Abklärung der geschäftlichen Abwicklung des Angebots trafen sich die Angeklagten B., Br. und Ka. im Hause des Ka. in Schü., Kreis Rendsburg. Der ebenfalls anwesende Kn. verfügte über ein Fernschreiben mit technischen Daten und einer Spezifikation der im Angebot stehenden Bell-Cobra-Hubschrauber. Bei diesem Gespräch wurde das Angebot für die Weitergabe an die Zeugin Dr. F. gemeinsam aufbereitet und schriftlich zusammengefaßt. Dann wurde es von Schü. aus durch Ka. fernschriftlich an die Zeugin Dr. F. nach Zürichübermittelt.

Der Angeklagte Ka. kannte Dr. F. durch eine vorangegangene Beratung. So wußte er von ihr, daß sie sowohl im Iran als auch im Irak über Geschäftsverbindungen mit Regierungsstellen verfügte. Sie konnte für derartige Aufträge die Käuferseite eines dieser Länder mit entsprechender Kapitalabsicherung vertreten.

Sein Wissen gab er an die Angeklagten in dieser Besprechung weiter und erläuterte nunmehr unter anderem, wie man bei derartigen Geschäften an das erforderliche Enduser-Certificate kommen könnte, nämlich durch Verschleierung des Endabnehmerlandes, das duch ein 'neutrales' Land zu ersetzen sei.

Demnach stand fest, daß der wahre Abnehmer unbekannt bleiben sollte. Jedem Angeklagten war klar, daß es bei der Vermittlung dieses Kriegswaffenangebotes um eine illegale Handlung ging. Trotzdem wurden die Vermittlungsverhandlungen weitergeführt, und ein erstes direktes Zusammentreffen zwischen Dr. F. und Ka. einerseits (Käuferseite) und B. als Bevollmächtigtem der gebildeten Interessengemeinschaft andererseits in Zürich vereinbart. In diesem Verhandlungsgespräch wurden sich die Teilnehmer nur soweit einig, daß seitens der Dr. F. die Schweizer Versicherungsgesellschaft 'Bureau Veritas Bivac', Zürich als Treuhänder eingesetzt fungierte und Hilfestellung zur Vertragsabschlußrealisierung leisten sollte, während gleichzeitig der 'Interessengemeinschaft Kn.' vertraglich eine Beratertätigkeit zur Vermittlung der anstehenden Waffengeschäfte zugesichert wurde. Damit ging man zunächst auseinander und führte die weiteren Verhandlungen vereinbarungsgemäß am 23. März 1986 in Hamburg im Hotel 'Vier Jahreszeiten' weiter. Diesmal nahmen neben Br., der das Zusammentreffen arrangiert halte, Dr. F. mit Rechtsanwalt Z., B., Ka. und G. teil. G. und der Rechtsbeistand der Dr. F. erarbeiteten und formulierten hier den Beschaffungsauftrag. Der Angeklagte Br. unterschrieb den Vertrag im Auftrag der Interessengemeinschaft Kn. und die Dr. F. für die 'Consult S.A.L.'. In seinem Beratervertrag vom 06.04.1986 wird der 'Interessengemeinschaft Kn.' eine 'projektbezogene Provision' zugesichert. In dem Beschaffungsauftrag, der sich auf '15 Maschinen' bezieht und auf den Beratervertrag verweist, wird unter Ziffer 4.2 auf den Rechtsberater des Kn., also den Angeklagten G., Bezug genommen. Der Beratervertrag wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Treffen in Zürich geschlossen, ohne daß dies sicher feststeht. Die Einbindung des Angeklagten G. in dieses Vertragswerk kommt in einem Schreiben der Firma 'Bureau Veritas' vom 03.04.1986 zum Ausdruck, das an den Angeklagten Görges adressiert ist. In diesem Schreiben wird auf den Beschaffungsauftrag vom 23.03.1986 Bezug genommen und mitgeteilt, seitens der Käuferseite sei der Kapitalnachweis für 15 Einheiten erbracht.

Allen Angeklagten war klar, daß damit die Geschäftsgrundlage für die Abwicklung der Vermittlung von 15 Kampfhubschraubern geschaffen worden war, deren Vermittlung als Kriegswaffen genehmigungsbedürftig gewesen wäre.

Da der anderweitig verfolgte Kn. Anfang April nach Süd-Korea reiste, seine Anbieter nicht offenbarte und auf Telefonanrufe nicht reagierte, kam das Geschäft nicht zustande.

6.
Der Angeklagte S. versuchte nun seinerseits, 15 Bell-Cobra AH 1 S Kampfhubschrauber zu beschaffen.

Möglicherweise von einem nicht näher identifizierbaren 'Hamilton' erhielt er ein entsprechendes Angebot zuzüglich 5.000 Stück Luft-Boden-Raketen TOW BGM 71 zum Stückpreis von 9.900,- US-Dollar. Diese Raketen sind Bestückungsmaterial für den Hubschrauber. Dieses Angebotübermittelte der Angeklagte S. dem Angeklagten Br., der es seinerseits an die Zeugin Dr. F. weiterleitete. Der Angeklagte Br. hatte zuvor ein Treffen im Hause des Angeklagten Ka. vereinbart, wo die Angeklagten Br., B. und S. mit Kaths das schriftliche Angebot durch Abänderung (nur noch fünf Bell-Cobra) zu einem neuen Vermittlungsangebot aufbereiteten, und Kaths es per Telex an die Dr. F. nach Zürich übermittelte. Der Angeklagte G. hatte hier nicht unmittelbar mitgearbeitet, war aber durch den Interessenvertrag mit eingebunden und beteiligt. Der Angeklagte Br. reiste nach Zürich, um den Abschluß des Vermittlungsvertrages zu erreichen. Es gelang ihm nicht, weil letztlich eine Einigung an geforderten Vorgaben scheiterte.

Die Bemühungen für die Vertragsbedingungen und der Kostenaufwand durch die Angeklagten S. und Br. wurden in abgehörten Ferngesprächen immer wieder deutlich. Die Gespräche zeigen ganz eindeutig das unrechtmäßige Handeln auf. Wenn die Endverbleibszertifikate als 'Taufscheine' benannt werden und man weiß, daß die Waffen in den Iran geliefert werden sollen, sich die Waffen irgendwo im Ausland befinden und den wahren Auftragsgegenstand als 'Streichhölzer' oder 'Propeller' verschleiert, wird deutlich, daß die Angeklagten nie daran gedacht haben, eine Genehmigung des Geschäfts zu erlangen.

7.
Mitte Mai 1986 traf der Angeklagte S. in Düsseldorf den Zeugen Me.. Der Angeklagte S. ließ erkennen, daß er auch an Kriegswaffen interessiert sei, die er in seinen Telefonaten mit den Begriffen 'Libellen', 'Ventilatoren' für Bell-Cobra Kampfhubschrauber und 'Streichhölzer' für TOW-Raketen umschrieb. Der Zeuge Me. bot dem Angeklagten S. am 26. Mai 1986 konkret insgesamt 22 Kampfubschrauber Bell-Cobra AH 1 S, nämlich 12 gebrauchte und zehn neue, von zirka 8 Millionen US-Dollar für die gebrauchten und 9,5 bis 10 Millionen US-Dollar für die neuen an.

Der Angeklagte S. übermittelte dieses Angebot dem Mitangeklagten Br. in der Absicht, über die Schweiz und die dort ansässigen Zeugen Dr. F. und P. zu einer Geschäftsvermittlung zu kommen. Auch in diesem Fall zeigen die konspirativen Telefongespräche, daß eine Genehmigung der Geschäfte nie beabsichtigt war, wie es der Angeklagte Görges behauptet. Insbesondere die Verschleierungsbestrebungen des wahren Endabnehmers machen das deutlich.

Auch über den Zeugen Mü. versuchte der Angeklagte S., Waffen zu erlangen. Der Zeuge unterbreitete ein Angebot über Panzer des Typs M 48 A 5 zum Stückpreis von 1,45 Millionen US-Dollar. Dieses Angebot unterbreitete der Angeklagte S. erneut dem Angeklagten Brockmann. In den aufgezeichneten Telefonaten werden die Panzer mit Decknamen wie 'Schnecken' oder 'Schildkröten' bezeichnet. Erneut wird darüber gesprochen, den wahren Endabnehmer verschleiern zu müssen.

8.
Da es bis Ende April 1986 zu keinem Geschäftsabschluß gekommen war, nahm der Angeklagte B. Kontakt zu der anderweitig abgeurteilten ehemaligen Mitangeklagten Sch. auf, die er bereits seit einiger Zeit kannte.

Da die Angeklagte Sch. ihm zugesagt hatte, Waffen für die Weitervermittlung zu beschaffen, jedoch wohl nicht darüber das erforderliche fachliche Wissen besaß, stellte er ihr eine für die Streitkräfte des Iran ausgearbeitete Bedarfsliste zusammen, übergab ihr diese mit der Erwartung, daß sie entsprechende Angebote einholen und die Waffen dann auch beschaffen würde. Die Angeklagte Sch. stand seit 1983/1984 mit dem Kaufmann ... He. in geschäftlichem Kontakt, der nach seinen Angaben über einen Katalog verfügte, der auch Kriegswaffen beinhaltete.

Die Angeklagte Schu. trat mit dem Zeugen He. wieder in Verbindung und forderte von ihm anhand der beigefügten Bedarfslisten am 15.04.1986 schriftlich ein Angebot. Der Zeuge He. offerierte ihr zunächst eine Zusammenstellung der Kriegswaffen mit Preisangaben und Liefermöglichkeiten.

Die ehemalige Mitangeklagte Schu. gab diese Offerte und jeweils alle telefonisch dazu erfragten Einzelheiten zunächst an B. und dann später an Br. weiter. Diese vom Angeklagten B. ausgearbeitete Bedarfsliste wird mit Kennziffern versehen, so daß in weiteren Telefongesprächen nunmehr lediglich Ziffern genannt werden, um den wahren Verhandlungsgegenstand zu verschleiern. Der Angeklagte Br. übermittelte Angebote aus dieser Liste in einem persönlichen Gespräch am 25.05.1986 an die Zeugin Dr. F. aus Zürich, die jedoch zunehmend Probleme hatte, Kontakte zu den Endabnehmern aus dem Iran zu halten.

Der Angeklagte Br. erhielt auf Anforderung von der Angeklagten Schu. ein mit einem Aufschlag versehenes Angebot über Munition, das er an Dr. F. weiterleitete. Auch dieses Geschäft schloß den Angeklagten B. ein, der an der Erstellung der Bedarfsliste beteiligt war. Auch der Angeklagte G. war über dieses Geschäft informiert.

9.
Der Angeklagte G. bemühte sich seinerseits, Beziehungen zu einem 'Mustapha' herzustellen, dem Kontakte zum Iran zugeschrieben wurden. An den entsprechenden Sondierungsgesprächen im Hause des Angeklagten Br. beziehungsweise im Büro des Angeklagten G. nahm neben 'Mustapha' auch der Angeklagte B. teil, der als Militärexperte die von ihm erstellte Angebotsliste erklären sollte.

In diesen Gesprächen ging es um die Vermittlung von zwei Angeboten aus der Liste des Angeklagten B..

a)
das Angebot über 250 Sidewinder-Raketen zum Preis von 64.000,- bis 65.000,- US-Dollar plus 8 Prozent für 'Enduser-Certificate',

b)
das Angebot über 24 Kampfflugzeuge des Typs F 4 - E zum Stückpreis von 10 bis 10,5 Millionen US-Dollar.

Auch dieses Geschäft kam nicht zustande, weil unter anderem am 19.06.1986 die Polizei zugriff.

31

III.

Die Angeklagten Br., B. und S. haben in der Hauptverhandlung geschwiegen.

  1. 1.

    Der Zeuge Ga. als Vernehmungsbeamter des Angeklagten Br. hat jedoch dessen polizeiliches Geständnis vom 31.10.1986 und 15.12.1986 bestätigt. Der Angeklagte hat aus freien Stücken, ohne Zwang, anwaltlich beraten und teils in Gegenwart seines Verteidigers zugegeben, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Er habe sich Anfang 1986 in einer sehr schwierigen finanziellen Situation befunden. Im Februar 1986 habe er zufällig über He. von dem bevorstehenden Verkauf einer Waffenfabrik gehört. Er habe in diesem Zusammenhang erstmals über eventuelle Waffengeschäfte nachgedacht. Kurze Zeit später habe er über denselben Geschäftspartner erfahren, daß der Essener Kaufmann Peter S. über ein Angebot von 15 bis 30 Kampfhubschraubern des Typs Bell-Cobra verfügen sollte. In der Hoffnung, seine finanzielle Situation durch Vermittlungsprovisionen verbessern zu können, habe er den Kontakt zu S. und Schn., der Abnehmer im Iran kennen sollte, aufgenommen beziehungsweise vertieft. Da er selbst über keine Waffenkenntnisse verfügte, habe er den ihm bekannten Oberstleutnant B. eingeweiht. B., der zum 26.03.1986 aus der Bundeswehr ausscheiden sollte und eine militärische Beratertätigkeit suchte, habe sich sehr interessiert gezeigt. Ober S. habe er erfahren, daß die von diesem angebotenen Kampfhubschrauber aus einem 'produziertenÜberhang' der Firma Bell herrührten und irgendwo in Europa bereitstünden. Die Beschaffung der Maschinen sollte über den in G. wohnenden Anton Kn. erfolgen. Im März 1986 sei es in seiner, Br., Wohnung zu den beiden ersten Treffen gekommen, bei denen die Beschaffung und Vermittlung von Kriegswaffen einerseits, und der Verkauf einer Erfindung des Knapik andererseits erörtert wurden. Auf Kn. Anregung hin sei dann in der Folgezeit die Interessengemeinschaft Kn. gegründet worden, in der er, Br., als Kaufmann, Kn. als Waffenexperte und Erfinder und B. als militärischer Berater fungieren sollten. Erklärtes Ziel der Gemeinschaft sei neben dem Verkauf der Erfindungen Kn. die Vermittlung von Kriegswaffen gewesen, wobei G. den rechtlichen Weg aufzeichnen sollte. Ober den Angeklagten B. und dem ihm bekannten Oberstleutnant a.D. Ka. sei in der Folgezeit an die in Zürich ansässige Dr. Ruth F. als Kontaktperson für den Iran herangetreten worden. Mit der von Dr. F. geleiteten Consult S.A.L. Interessengemeinschaft sei dann unter Mitwirkung des G. ein Beratervertrag abgeschlossen worden, der sich auf Kriegswaffen und andere militärische Artikel bezogen habe. Unter den Beteiligten seien auch Provisionsvereinbarungen getroffen worden, wie sie festgestellt wurden. In der Folgezeit seien die Beschaffungs- und Vermittlungsbemühungen ernsthaft betrieben worden, wobei sich der Angeklagte S. im wesentlichen um die Beschaffung von Waffen sowie Ka. und Schn. um die Herstellung von Kontakten zu Abnehmern derselben bemüht hätten.

    Zu dem Abschluß eines Kauf- oder Vermittlungsvertrages sei es trotz ernsthafter Bemühungen in keinem Fall gekommen, weil weder die Käufer- noch die Verkäuferseite die von der Gegenseite geforderten Voraussetzungen und Sicherheiten hätten erfüllen können. Der Angeklagte Br. hat geltend gemacht, er habe in Anbetracht der Mitwirkung der militärischen Experten B. und des Rechtsanwalts G. an die Rechtmäßigkeit ihres gemeinsamen Handelns geglaubt. Dem steht jedoch das bereits konspirative Verhalten der Angeklagten bei ihren zahlreichen Telefongesprächen entgegen. Darüber hinaus hat der ehemalige Mitangeklagte Kn. glaubhaft eingeräumt, der wahre Endabnehmer habe verschleiert werden sollen. Da diese Angaben des Angeklagten Br. gegenüber der Polizei durch die sichergestellten Verträge (Interessenvertrag Kn. Gentleman-Agreement, Beratervertrag, Beschaffungsauftrag) und das Schreiben der Veritas vom 03.04.1986 bestätigt werden, bestehen an der inhaltlichen Richtigkeit dieses auch die Mitangeklagten überführenden Geständnisses keinerlei Zweifel.

  2. 2.

    Der Angeklagte B. hat vor der Polizei gegenüber dem dazu gehörten Zeugen Ga. eingeräumt, daß Verhandlungen über die Vermittlung von Kriegswaffen geführt worden seien, er selbst habe jedoch niemals ernsthaft an die Realisierung solcher Pläne geglaubt. Ihm sei es allein darum gegangen, im Rahmen der Interessengemeinschaft durch Dr. F. eine lukrative Beratertätigkeit zu erlangen. In seiner Oberzeugung von der Erfolglosigkeit der Verhandlungen sei er durch einen angeblichen CIA-Mann namens 'Hamilton' bestärkt worden, der erklärt habe, daß Kampfhubschrauber der fraglichen Art nirgendwo zu bekommen seien, und der ausdrücklich vor entsprechenden Aktivitäten warnte.

    In einem letzten Wort hat der Angeklagte eingeräumt, seinerzeit die Dinge sehr naiv gesehen zu haben. Der Beratervertrag habe der Absicherung seiner beruflichen Zukunft dienen sollen.

    Er habe etwa im Mai 1986 erkannt, daß es sich um 'dummes Zeug' gehandelt habe. Er sei deshalb nicht mehr tätig geworden. Keinesfalls habe er vorsätzlich gehandelt. Angesichts der Beratung durch Br. und Görges habe er auf die Legalität vertraut.

    Letzteres ist eine bloße Schutzbehauptung, weil dem Angeklagten als Mitglied der Bundeswehr originär bekannt war, daß Kriegswaffengeschäfte generell genehmigungspflichtig sind.

  3. 3.

    Der Angeklagte Ka. bestreitet seine Täterschaft. Er sei von Beeck auf derartige Geschäfte angesprochen worden und habe den Kontakt zu Dr. F. lediglich mit dem Ziel hergestellt, mehr über die Beteiligten zu erfahren und deren Unseriosität nachzuweisen.

    Die Zeugen Dr. F. und Pe. hingegen haben in ihren Aussagen bestätigt, Ka. sei der einzige Sachverständige und ernst zu nehmende Verhandlungspartner gewesen. Wenn diese Aussagen, die die Zeugen als Beschuldigte außerhalb der Hauptverhandlung gemacht haben, auch zurückhaltend zu werten sind, bestätigen sie jedoch die Aussage des Angeklagten Br. und widerlegen damit auch gleichzeitig in gemeinsamer Würdigung mit den Angaben des Angeklagten Br. die Aussage des Angeklagten Ka..

  4. 4.

    Der Angeklagte G. stellt seine Mitwirkung an der Interessengemeinschaft Kn. und der Ausarbeitung des Beschaffungsvertrages nicht in Abrede. In Abweichung zu den Angaben Br. behauptet er jedoch, die Gemeinschaft sei ausschließlich zum Zwecke der Realisierung der Erfindung Kn. gegründet worden. Erst später habe die 'Consult S.A.L.' Interessen an weiteren militärischen Artikeln gezeigt. EntsprechendeÜberlegungen seien dann bereits in der noch 'legalen Vorabklärungsphase' gescheitert. Diese Einlassung ist zum einen durch das Geständnis des Angeklagten Br. widerlegt. Darüber hinaus zeigt aber auch der 'Beratervertrag' in Verbindung mit dem 'Gentleman-Agreement', daß der Angeklagte G. vollen Umfangs an den illegalen Geschäften beteiligt war. Anders ist seine ihm zugesicherte Provision von 20 Prozent nicht zu erklären. Seine Einbindung kommt auch deutlich in dem Schreiben der 'Veritas' vom 03.04.1986 zum Ausdruck, das auf die Bell-Cobra-Hubschrauber Bezug nimmt.

  5. 5.

    Der Angeklagte S. hat sich zur Sache nicht eingelassen. Seine entsprechenden Aktivitäten ergeben sich aus dem Geständnis Br. den aufgezeichneten Telefongesprächen und den bei ihm sichergestellten Unterlagen. Daraus folgt, daß er sich aktiv um die Beschaffung von Kriegswaffen bemühte. Dieser Umstand wird auch von dem Zeugen Bi. bestätigt, der ausgesagt hat, der Angeklagte S. habe ihn auf die Lieferung von Kampfhubschraubern angesprochen. Eine entsprechende Aussage hat auch der Zeuge Me. gemacht, der jedoch einschränkend erklärt hat, er habe diese Gespräche nicht für ernsthaft gehalten. Angesichts der vom Angeklagten Br. geschilderten Aktivitäten des Angeklagten S. bestehen an der Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen aber keine Zweifel.

    Es steht fest, daß die Bell-Cobra-Hubschrauber, die seinerzeit Geschäftsgegenstand der Angeklagten sein sollten, nicht existent waren.

    Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Ma. handelt es sich um Kriegswaffen. Ernsthafte Zweifel, daß Luft-Boden-Raketen und Panzer Kriegswaffen sind, bestehen nicht. Angesichts des konspirativen Verhaltens der Angeklagten bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die genannten Waffen militärisch unbrauchbar waren. Anderenfalls hätte es keinerlei einzuholender Genehmigung durch die Bundesregierung bedurft, worauf der Angeklagte G. immer wieder verwiesen hat.

    Demnach steht fest, daß die Angeklagten sich gemeinschaftlich zusammengefunden haben, um Verhandlungen zwischen Käufern und Lieferanten von Kriegswaffen ohne Genehmigung durch die Regierung zu vermitteln, wobei diese Waffen, sofern es sich um Hubschrauber handelte, nicht existent waren. Es handelte sich dabei um Verhandlungen im Vorfeld von Vertragsabschlüssen, deren Ernsthaftigkeit jedoch angesichts der an den Tag gelegten Dauer und der Intensität der Bemühungen der Angeklagten nicht zweifelhaft sein kann."

32

Diese Feststellungen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindend, da er deren Nachprüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO nicht beschlossen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 -, vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 -, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und Beschluß vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - <BVerwGE 83, 373 [375]>) hat der Gesetzgeber in 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Die Bindung erfaßt daher alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein Lösungsbeschluß nur dann in Betracht gekommen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Allein die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung reicht nicht aus, um die nochmalige Prüfung tatsächlicher Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu beschließen. Es wäre fehlerhaft, eine solche Entscheidung nur deshalb zu treffen, um nachprüfen zu können, ob die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln ist (vgl. BVerwG a.a.O.).

33

Wenn der frühere Soldat die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Hamburg als nicht zutreffend ansieht, dann hätte er sich hiergegen mit der Fortführung seiner Berufung wenden können. Er hat jedoch sein Rechtsmittel zurückgenommen und damit das erstinstanzliche Strafurteil rechtskräftig werden lassen. Sein Einwand, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg habe die für eine Verurteilung erforderlichen ausreichenden tatsächlichen Feststellungen nicht enthalten und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stelle lediglich die Sondierung, ob Vertragsbereitschaft bestehe, noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, mag für die strafgerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein. Er begründet aber keinen Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung, daß jedem der Beteiligten, also auch dem früheren Soldaten, mit der Gründung der Interessengemeinschaft klar war, daß Kriegswaffengeschäfte durchgeführt werden sollten. Allein dies ist für die dienst- und disziplinarrechtliche Beurteilung relevant.

34

Soweit der Verteidiger des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung einen Lösungsbeschluß dahingehend beantragt hat, daß

  • der frühere Soldat in die Interessengemeinschaft Kn. allein in der Absicht eingetreten sei, das Grabengewehr des Knapik zu vermarkten,

  • der Vertrag der Interessengemeinschaft Kn. von Rechtsanwalt G. formuliert worden sei,

  • der Besuch im Iranischen Konsulat in Hamburg zeitlich vor der Einbindung des früheren Soldaten in die Interessengemeinschaft Kn. stattgefunden habe, und

  • Rechtsanwalt G. den früheren Soldaten mehr als einmal darauf hingewiesen habe, daß seine beabsichtigte Handlungsweise rechtlich einwandfrei sei,

35

hat der Senat diesem Antrag aus folgenden Gründen nicht stattgegeben:

36

Die Verwertung der Erfindung des Kn. war zwar ein besonderes Ziel der Interessengemeinschaft; weitere Zwecke des Zusammenschlusses waren aber auch, wie sich eindeutig aus dem Vertragstext, den der frühere Soldat am 14. März 1986 unterschrieb, ergibt, die Beratung in militär-technischen Angelegenheiten sowie die Realisierung von Verfahrenstechniken; beides konnte der frühere Soldat auf Grund seiner Stellung als Bataillonskommandeur zweifelsfrei erkennen. Es ist somit nicht ersichtlich, daß das Strafgericht insoweit unrichtige Feststellungen getroffen hat. Die Tatsache, daß Rechtsanwalt G. den Vertrag der Interessengemeinschaft formuliert hat, ist den Urteilsgründen des Amtsgerichts Hamburg zu entnehmen, während der Besuch im Iranischen Konsulat nicht zu den tragenden Feststellungen des Strafurteils gehört; das Urteil stellt im übrigen nicht fest, daß der frühere Soldat an dem Besuch im Iranischen Konsulat teilgenommen hat. Schließlich können Hinweise des Rechtsanwalts G. auf eine rechtlich einwandfreie Handlungsweise des früheren Soldaten unterstellt werden; denn Rechtsanwalt G. war ebenfalls als "Partei" in die Interessengemeinschaft über einen von Br., Kn. und dem früheren Soldaten geschlossenen Vertrag dadurch eingebunden, daß ihm als juristischem Berater der Interessensgemeinschaft eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 20 v.H. zugesagt wurde.

37

Ergänzend zu den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 1991 hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:

38

Ende 1985 entschloß sich der frühere Soldat, der zum damaligen Zeitpunkt 45 Jahre alt und als Bataillonskommandeur des Jägerbataillons ... in W. eingesetzt war, die Bundeswehr zu verlassen; er war der Auffassung, daß er mit dieser Verwendung das Ziel seiner soldatischen Laufbahn erreicht hatte, und wollte sich nun eine zivile Existenz aufbauen. Deshalb stellte er gemäß § 1 PersStruktG einen Antrag auf vorzeitige Entlassung aus der Rundeswehr.

39

Noch während seiner aktiven Dienstzeit nahm der frühere Soldat Ende 1985 Kontakt zu dem Oberstleutnant a.D. Ka. auf, den er aus seiner Verwendung an der Heeresflugabwehrschule in R. kannte. Er betrachtete ihn als seinen väterlichen Freund, dem er vertraute, und bat ihn, ihm bei der Suche nach einer zivilen Tätigkeit zu helfen und sich gegebenenfalls für ihn vermittelnd zu verwenden, da er, Ka., - nach Angaben des früheren Soldaten - Kontakte zu Geheimdiensten hatte und als militärischer Berater im In- und Ausland tätig war. Der frühere Soldat hoffte, durch die Vermittlung von Ka. eine vergleichbare Aufgabe wahrnehmen zu können.

40

Anfang 1986 lernte der frühere Soldat über seine Tochter den Autohändler Br. kennen. Br. gehörte zu einer Interessengruppe, der auch der Händler He., der Angestellte S., Kn. und später Rechtsanwalt G. angehörten. Diese Gruppe beabsichtigte, den Verkauf von Waffen und Waffensystemen in den Nahen Osten zu vermitteln. Nachdem Br. von der Absicht des früheren Soldaten erfahren hatte, sich eine zivile Existenz aufzubauen, machte er ihn mit Kn. bekannt. Bei den ersten Gesprächen im Februar bzw. März 1986 stellte sich Kn. als Erfinder vor und gab an, u.a. ein Grabengewehr erfunden zu haben. Eine derartige Erfindung hielt der frühere Soldat für außerordentlich bedeutend; er war der Meinung, daß bei einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Erfindung ein erheblicher Gewinn erzielt werden könnte. Daraufhin wurde die "Interessengemeinschaft Knapik" gegründet, und der frühere Soldat entschloß sich, ihr beizutreten; er war sich aber darüber im klaren, daß Waffengeschäfte nur mit Genehmigung, der Bundesregierung vermittelt werden dürfen. Der frühere Soldat setzte sich mit dem Oberstleutnant a.D. Ka. in Verbindung und weihte ihn in die Angelegenheit ein, weil er über ausländische Kontakte verfügte. Auch Oberstleutnant a.D. Ka. hielt die Idee, den Verkauf von Waffen und Waffensystemen zu vermitteln, für gewinnbringend und beteiligte sich an der Interessengemeinschaft. Auf Grund dessen hatte der frühere Soldat ebenfalls keine Bedenken, in der Interessengemeinschaft weiter mitzuarbeiten.

41

Im weiteren Verlauf wurden die Pläne der Interessengemeinschaft jedoch immer unüberschaubarer; die Mitglieder gingen eigene Wege. Es wurde über immer mehr und immer neue Waffensysteme gesprochen. Die in diesem Zusammenhang geführten Vermittlungsverhandlungen zum Verkauf von Waffen fanden zwar statt, verliefen aber im Sande. Um in dieses Durcheinander Ordnung zu bringen, stellte der frühere Soldat Bedarfslisten auf, aus denen die Beteiligten zumindest entnehmen konnten, welche Waffensysteme in welchen Staaten im Nahen Osten gebraucht werden könnten. Als das Geschäftsgebaren gleichwohl immer undurchsichtiger wurde und schließlich - aus der Sicht des früheren Soldaten - den Bereich der Phantastereien erreichte, entschloß er sich Anfang Mai 1986, für die Interessengemeinschaft nicht mehr tätig zu werden. Dies tat er auch deshalb, weil er inzwischen erkannt hatte, daß mit einer Fortführung seiner Tätigkeit erhebliche Gefahren für ihn verbunden sein könnten. Ohne ausdrückliche Erklärung schied er aus der Interessengemeinschaft aus und übernahm am 10. Mai 1986 bei einer Firma, die nichts mit Waffengeschäften zu tun hatte, eine neue Tätigkeit.

42

Darüber hinaus hat der Senat ergänzend festgestellt, daß sich der zu der genannten Interessengemeinschaft gehörende He. bereits im April 1986 gegenüber der Polizei offenbart hatte. Daraufhin wurde die Interessengemeinschaft unter der Führung des Zeugen Ga. observiert; u.a. wurde vom Zeugen Gawehn auch der MAD eingeschaltet, um Angaben zur Person des früheren Soldaten zu erhalten. Dabei wurde dem MAD auch der sachliche Hintergrund für die polizeiliche Antrage mitgeteilt. Nach den unwiderlegten Angaben des früheren Soldaten wurde er weder vom MAD noch von seinen unmittelbaren Vorgesetzten auf die Angelegenheit angesprochen.

43

Das Verhalten des früheren Soldaten wurde in der Truppe nicht bekannt. Er war mit Wirkung vom 26. März 1986 im Jägerbataillon 66 in Wentorf beurlaubt und an diesem Tage förmlich verabschiedet worden; danach hatte er keine regelmäßigen Kontakte mehr zu seinem ehemaligen Verband. Irgendwelche dienstlichen Auswirkungen waren mit dem Verhalten nicht verbunden. Nach den Angaben des Zeugen Gawehn erregten das Verhalten des früheren Soldaten ebenso wie der damit verbundene Strafprozeß in der Öffentlichkeit kein großes Aufsehen. Mit Ausnahme einer Pressenotiz in Hamburger Zeitungen wurde über den Prozeß nicht weiter berichtet.

44

Der frühere Soldat hat den Sachverhalt im wesentlichen eingeräumt. Er habe 1985/1986 den Entschluß gefaßt, aus der Bundeswehr auszuscheiden. Zu diesem Zeitpunkt habe er Kontakt zu Ka. aufgenommen und ihn gefragt, ob er nicht mit seiner Hilfe eine Verwendung finden könne. Den "Vorlauf" der Interessengemeinschaft Knapik habe er nicht gekannt. Kn. habe sich als Erfinder des Grabengewehrs vorgestellt und hierdurch sein besonderes Interesse geweckt. Er, der frühere Soldat, habe einen Job gesucht. Die "Interessensgemeinschaft" habe für ihn zunächst die Funktion des Kapitalbeschaffers im arabischen Raum in Betracht gezogen. Mit Ka. sei abgesprochen worden, daß er, der frühere Soldat, Anfang April 1986 die Repräsentanz einer Firma in Riad/Saudi Arabien übernehmen solle. Er habe in der Sache das Bemühen um die Vermarktung einer Erfindung gesehen. Kn. sei ihm zunächst als "Paradiesvogel" erschienen, über den er viel gelacht habe, weil der so viele Erfindungen und Unternehmungen im Kopf gehabt habe; einen solchen Menschen habe er zuvor noch nicht kennengelernt. Später habe er jedoch festgestellt, daß er in eine Gruppe von "Spinnern" geraten sei; Rechtsanwalt G. sei für ihn aber der Garant dafür gewesen, daß "alles rechtens" gewesen sei. Soweit sich der frühere Soldat dahingehend eingelassen hat, es sei ihm nicht von Anfang an klar gewesen, daß die Interessengemeinschaft auch die Vermittlung von Waffengeschäften bezweckt habe, konnte der Senat seiner Einlassung nicht folgen, sondern sah sie aus folgenden Gründen als widerlegt ab: Er hat den Interessengemeinschaftsvertrag am 14. März 1986 unterzeichnet, also zu einem Zeitpunkt, als er noch Bataillonskommandeur war. Der Vertragstext lautet u.a. wie folgt:

"... Die vorgenannten Personen schließen sich hiermit zum Zwecke der Realisierung von militärtechnischen Erfindungen und Verfahrenstechniken sowie zur Beratung in militär-technischen Angelegenheiten zusammen."

45

Damit war für den früheren Soldaten zweifelsfrei erkennbar, daß es nicht nur um die Verwertung der Erfindung des Kn. ging, sondern daß die Interessengemeinschaft auch die Vermittlung von Waffen und anderem militärischen Gerät bezweckte. Als Bataillonskommandeur wußte er, daß die Vermittlung von Kriegswaffen genehmigungsbedürftig war.

46

b)

Der festgestellte Sachverhalt ist dienstrechtlich wie folgt zu würdigen:

47

Dadurch, daß der frühere Soldat im Februar/März 1986 in Hamburg mit weiteren Personen die "Interessengemeinschaft Kn." gründete und darin mit dem Ziel mitwirkte, Waffen und militärisches Gerät ohne die nach dem KWKG erforderliche Genehmigung in den Nahen Osten zu vermitteln, sogenannte Bedarfslisten über zu benötigende Waffen herstellte und sich an Kontaktaufnahmen zu vermeintlichen Waffenlieferanten beteiligte, hat er vorsätzlich die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG) verletzt. Sein Verhalten stellt außerdem einen vorsätzlichen Verstoß gegen die sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative SG ergebende Pflicht dar, wonach sich ein Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten hat, daß er das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft beeinträchtigt. Die Interessengemeinschaft Kn. wurde vor der Verabschiedung des früheren Soldaten als Bataillonskommandeur des Jägerbataillons ... gegründet; der frühere Soldat unterschrieb den Vertrag am 14. März 1986, schied als Bataillonskommandeur am 26. März 1986 aus und trat erst Ende September 1986 in den Ruhestand. Sein Verhalten war Gegenstand eines Strafverfahrens, über das in Hamburger Zeitungen, wenn auch in einer kleinen Notiz, berichtet wurde. Als Repräsentant der Bundeswehr in herausgehobener Stellung war sein Verhalten geeignet, nicht nur für ihn selbst, sondern auch für das Offizierkorps der Bundeswehr negative Rückschlüsse zu ziehen und auf dessen Rechtstreue ein denkbar schlechtes Licht in der Öffentlichkeit zu werfen (vgl. Urteil vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 -). Dabei kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative SG nicht darauf an, ob das Ansehen der Bundeswehr tatsächlich ernsthaft beeinträchtigt worden ist, sondern es genügt, daß das pflichtwidrige Verhalten des früheren Soldaten dazu geeignet war.

48

Insgesamt hat der frühere Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

49

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

50

Das Dienstvergehen des früheren Soldaten ist nach seiner Eigenart, Schwere und den Auswirkungen so gewichtig, daß es der Maßnahmeart nach nur mit einer Dienstgradherabsetzung angemessen geahndet werden konnte.

51

Ein Berufssoldat, der, wie der frühere Soldat, an der Gründung einer Interessengemeinschaft mit dem Ziel mitwirkt, ungenehmigte Waffengeschäfte zu vermitteln, beeinträchtigt in erheblicher Weise seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Der frühere Soldat hatte sich gemeinschaftlich mit weiteren Personen zusammengefunden, um Verhandlungen zwischen Käufern und Lieferanten von Kriegswaffen ohne Genehmigung durch die Bundesregierung zu vermitteln. Es handelte sich dabei um Verhandlungen im Vorfeld von Vertragsabschlüssen, deren Ernsthaftigkeit angesichts der an den Tag gelegten Dauer und der Intensität der Bemühungen des früheren Soldaten zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft sein konnte. Sein Tatbeitrag fällt daher in ganz besonderer Weise ins Gewicht. Der angestrebte Handel mit Kriegswaffen war gemäß § 1 Abs. 1, § 4 a Abs. 1 KWKG genehmigungspflichtig. Der Handel mit Kriegswaffen ohne Genehmigung bzw. die Vermittlung von Waffenverträgen stellt ein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 1 StGB, § 16 Abs. 1 Nr. 8 KWKG a.F.,§ 22 a Abs. 1 Nr. 7 KWKG n.F.). Der Strafrahmen für eine Verabredung zu einem solchen Verbrechen reicht gemäß § 30 Abs. 2, § 49 StGB, § 16 Abs. 1 Nr. 7 a.F., § 22 a Abs. 1 Nr. 7 n.F. KWKG von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Zu Recht führt deshalb das Truppendienstgericht aus, daß ein solcher Pflichtenverstoß des früheren Soldaten eine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt. Der durch § 4 a KWKG geschützte Bereich ist, wie in der Androhung der erheblichen Strafe zum Ausdruck kommt, von besonderer Bedeutung. Sinn und Zweck der sich aus § 4 a KWKG ergebenden Genehmigungspflicht für derartige Waffenvermittlungsgeschäfte bestehen darin, daß unkontrollierte Waffengeschäfte verhindert und das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland geschützt werden sollen. Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt der mit dem Verhalten des früheren Soldaten verbundene Pflichtenverstoß erhebliches Gewicht. Das Verhalten eines Soldaten, der die Grundsätze des § 4 a KWKG nicht beachtet, ist geeignet, seine Vertrauens- und Achtungswürdigkeit in schwerwiegender Weise in Frage zu stellen.

52

Darüber hinaus muß die Bundeswehr selbst darauf bedacht sein und hat ein erklärtes Interesse daran, zu verhindern, daß im In- und Ausland der Eindruck entsteht, ihre Soldaten beteiligten sich an der Vermittlung von rechtswidrigen Waffengeschäften. Ein solcher Eindruck ist dem Ansehen der Bundeswehr im In- und Ausland höchst abträglich.

53

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteil vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]>). Jedes Versagen eines Vorgesetzten, zumal in herausgehobener Dienststellung und Verantwortung, stellt sich insoweit als ein außerordentlich schlechtes Beispiel dar. Dies ist aus generalpräventiven Erwägungen bei der Ahndung zu berücksichtigen.

54

Die herausgehobene Stellung des früheren Soldaten als Oberstleutnant und Bataillonskommandeur erfordert es in besonderem Maße, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein weithin beachtetes Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, daß sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Oberzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen sowie zur Minderung des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beizutragen, hat er ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.

55

Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat in alle wichtigen Beschaffungs- und Vermittlungsbemühungen eingeschaltet und mit den maßgeblichen Kontaktpersonen zusammengekommen war. Er hat an wesentlichen Besprechungen teilgenommen und galt innerhalb der Interessengemeinschaft als militärischer Experte. Er war insbesondere in das etwa dreistündige Treffen im Hotel "Vier Jahreszeiten" in Hamburg am 28. März 1986 voll einbezogen, bei welchem der "Beschaffungsauftrag" konzipiert wurde, und hat in diesen Vertrag eigenhändige Formulierungen eingefügt. Da der "Beschaffungsauftrag" die geplante Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von 15 Bell-Cobra-Hubschraubern betraf, kam ihm ganz erhebliche Bedeutung zu; dementsprechend schwer wiegt die Pflichtverletzung des früheren Soldaten. Mit dem "Beschaffungsauftrag" sollte auf den Geschäftswillen der vorgesehenen Vertragsparteien, nämlich eines angeblichen Lieferanten des Kn. und des durch Frau Dr. F. repräsentierten Staates Iran, durch Förderung der Abschlußbereitschaft eingewirkt werden.

56

Den früheren Soldaten muß weiter belasten, daß er es war, der, nachdem Kn. der Interessengemeinschaft die 15 Bell-Cobra-Hubschrauber angeboten hatte, die Initiative als militärischer Experte übernommen hatte und sich mit dem konkreten Vermittlungsangebot zu einem Stückpreis von 9,9 Millionen Dollar an den Zeugen Ka. wandte. Auch dieses Verhalten offenbart einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt.

57

Schließlich fällt zu Lasten des früheren Soldaten ganz erheblich ins Gewicht, daß ausschließlich er eine weitere Beschaffungsmöglichkeit erkundet hat, als sich Mitte April 1986 abzeichnete, daß es zu einer Vermittlung der Bell-Cobra-Hubschrauber nicht kommen würde. Er hatte auf einer Party die ihm bekannte Frau Schu. auf seine berufliche Misere angesprochen. Frau Schu. erklärte ihm, daß sie jemanden kenne, der Kriegswaffen beschaffen könne. Der frühere Soldat, der weiterhin den Staat Iran als potentiellen Endabnehmer sah, fertigte anhand eines militärischen Almanachs eine Liste mit Waffen, die der Iran nach seiner Einschätzung benötigte. Daraufhin erhielt der frühere Soldat ein Angebot.

58

In der Tat liegen keine Milderungsgründe vor. Als maßnahmemildernd kann es zwar nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats angesehen werden, wenn die Situation, in der der frühere Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168 [170]>). Eine solche Ausnahmesituation war aber hier nicht gegeben.

59

Der frühere Soldat entschloß sich erst dann, aus seinem pflichtwidrigen Vorhaben wieder auszusteigen, als ihm dessen Erfolglosigkeit immer stärker bewußt wurde und ihm die Sache zu gefährlich erschien. Er ist nicht auf Grund nachträglicher besserer Einsicht ausgestiegen, sondern, weil er die von ihm bis dahin mitgetragenen rechtswidrigen Ziele der Interessengemeinschaft nicht für realisierbar hielt; auch hat er in keiner Weise auf die anderen Beteiligten eingewirkt, um sie von ihrem Vorhaben abzubringen, oder das Vorhaben etwa durch Offenbarung gegenüber dem MAD zu verhindern versucht.

60

Den früheren Soldaten kann es nicht entlasten, daß die geplanten Aktionen der Interessengemeinschaft der Polizei ab 30. April 1986 im wesentlichen bekannt waren, daß die Interessengemeinschaft von der Polizei observiert wurde und diese in bezug auf den früheren Soldaten auch den MAD eingeschaltet hatte, um Angaben über seine Person zu erhalten. Daß der frühere Soldat lediglich für ca. zweieinhalb Monate in der Interessengemeinschaft tätig war, kann ihn ebenfalls nicht entlasten.

61

Demgegenüber liegen in der Person des früheren Soldaten Milderungsgründe vor. Er hat in 25jähriger Dienstzeit weitüberdurchschnittliche und sogar herausragende Leistungen erbracht. Er hat zwei Auszeichnungen und drei förmliche Anerkennungen erhalten und ist bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten. Für ihn sprechen seine mehrjährige Bewährung als Bataillonskommandeur und sein außergewöhnliches Engagement, das er als Soldat und Vorgesetzter in dienstlicher Hinsicht unter Beweis gestellt hat. Er hat sich auch im wesentlichen geständig gezeigt und das Unrecht seines Verhaltens eingesehen.

62

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Gründe war der Senat der Auffassung, daß sich der frühere Soldat als Stabsoffizier disqualifiziert hat und hielt deshalb die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptmanns a.D. für angemessen und erforderlich. Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den früheren Soldaten sind zwar nicht zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese Folgen muß der frühere Soldat aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer Folgen nicht verkannt, sondern bewußt in Betracht gezogen hat. Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - m.w.N.).

63

4.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug waren dem früheren Soldaten gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 wDO aufzuerlegen. Die Kosten des für den früheren Soldaten erfolglosen und für den Wehrdisziplinaranwalt erfolgreichen Berufungsverfahrens waren gemäß § 131 Abs. 1 WDO und in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem früheren Soldaten zu überbürden. Gründe, ihn von den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten, waren nicht gegeben.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Die ehrenamtlichen Richter Oberst Zangl und Oberstleutnant Kowitz sind wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Roth