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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1987, Az.: BVerwG 2 WD 1/87

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Herabsetzung eines Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers wegen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Veruntreuung des Kassenbestandes einer Kameradschaft; Ausgestaltung der Qualifizierung der Veruntreuung von Kameradengeldern als vorsätzlichen Verstoß gegen die soldatenrechtliche Kameradschaftspflicht und als schweres Dienstvergehen; Ausgestaltung der Bindung eines Truppendienstgerichts an die Feststellungen eines Strafgerichts bzw. Schöffengerichts; Ausgestaltung der Verpflichtung eines Soldaten zu vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 1/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 20222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 06.11.1986 - AZ: S 3 VL 1/86

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberstleutnant Reuter, Hauptfeldwebel Köhler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 6. November 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 30 Jahre alte Soldat begann nach neunjährigem Besuch der Volksschule am 1. August 1972 eine Lehre als Bankkaufmann, die er am 7. Juli 1975 mit befriedigendem Ergebnis abschloß. Anschließend war er vom 8. Juli 1975 an in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis bei der Kreissparkasse Dingolfing tätig, bis er zum 5. Januar 1976 zur Leistung des Grundwehrdienstes zur 4./Panzerartilleriebataillion ... in L. einberufen wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er am 21. Juli 1976 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, später auf acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt; sie wird daher planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 1987 enden.

3

Nach Zwischenbeförderungen zum Unteroffizier, Stabsunteroffizier und Feldwebel wurde der Soldat am 28. Januar 1983 zum Oberfeldwebel ernannt.

4

Nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahl verfahren für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nahm er mit Schreiben vom 14. Juni 1984 seinen Antrag zurück und schied damit aus dem Bewerberkreis aus.

5

Nach Beendigung der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. April 1976 zur 2./Panzerartilleriebataillon ... in L. versetzt und als Richtkreiskanonier verwendet. In der Zeit vom 28. September bis 1. Dezember 1976 nahm er am Unteroffiziergrundlehrgang an der Artillerieschule in I. teil und bestand die Unteroffizierprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend". Nach seiner Versetzung als Rechnungsführerunteroffizier zur 1. Batterie seiner Einheit zum 1. Januar 1977 nahm er vom 7. bis 25. Februar 1977 am Rechnungsführereinführungs- und Auswahllehrgang mit Erfolg und in der Zeit vom 6. September bis 20. Oktober 1977 am Unteroffizieraufbaulehrgang - militärfachlicher Teil Rechnungsführer - an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in S. mit der Abschlußnote "gut" teil. Nach einer Verwendung als Artillerieunteroffizier beim Artilleriespezialzug ... in L. und bei der 2./Panzerartilleriebataillon ... in L. wurde er nach vorangehender Kommandierung vom 2. bis 30. April 1979 mit Wirkung vom 1. Mai 1979 als Rechnungsführerfeldwebel zum Stab/Gebirgsartillerieregiment ...in L. versetzt. In der Zeit vom 6. September bis 25. Oktober 1979 absolvierte er den Unteroffizieraufbaulehrgang - allgemein militärischer Teil Rechnungsführer - an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in S. mit Erfolg und bestand die Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "gut". Zum 1. Oktober 1980 wurde er zur Fachhochschule des Heeres für Technik und Wirtschaft in D. zwecks Teilnahme an der fachlichen Fortbildung B (staatlich geprüfter Betriebswirt I EDV/Org) versetzt und erreichte nach fast zweijähriger Lehrgangsdauer den Berufsabschluß eines staatlich geprüften Betriebswirtes EDV/Organisation. Nach vorhergehender Kommandierung zum Stab/Panzerbrigade ... wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 zur 1./Panzergrenadierbataillon ... in M. als Panzergrenadierfeldwebel und Zahlstellenverwalter versetzt. Dort war er bis zu seiner Ablösung im August 1984 als Rechnungsführerfeldwebel tätig, wurde anschließend als Kompanietruppführergehilfe und seit März 1985 als Vorschriftenverwalter beschäftigt.

6

Der Soldat wurde im Jahre 1978 mit "voll befriedigend", sodann in den Jahren 1980 und 1983 jeweils zusammenfassend mit "4 C" beurteilt. In der ergänzenden Kennzeichnung seiner Hauptaufgabe als Rechnungsführerfeldwebel wurde in der Beurteilung vom 19. Januar 1983 hervorgehoben, daß er die ihm übertragenen Aufgaben auf Grund seiner guten Fachkenntnisse zuverlässig erledige. In der Laufbahnbeurteilung vom selben Tag wurde der Antrag des Soldaten auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes "befürwortet" und damit begründet, daß seine bisher gezeigten Leistungen erwarten ließen, daß er die Ausbildung erfolgreich bestehen werde und später vor allem auf dem S-1-Gebiet gewinnbringend eingesetzt werden könne. Der frühere Kompaniechef des Soldaten, Major Grohmann, äußerte sich am 29. August 1984 wie folgt: "OFw Schwarzmeier wurde bisher als Rechnungsführer verwendet. Er trat in dieser Funktion immer in äußerst korrekter, fast überspitzt wirkender Manier auf. ... Neben dem dienstlichen Bereich ergab auch das außerdienstliche Erscheinungsbild bisher keinen Anhalt, an dem Verhalten von OFw Sch. zu zweifeln. Er gab sich stets bescheiden und zurückhaltend, die finanziellen Angelegenheiten erschienen geregelt. Insgesamt gewährte er wenig Einblick in sein Privatleben." Des weiteren hat Major G. als Zeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt: "Nach Aufdecken der Tat war er meiner Meinung nach befreit, sein Pflichteifer und seine Dienstfreude haben nicht gelitten, der einzige Unterschied zu früher war, daß er weniger distanziert war als in der Vergangenheit. Er wurde nach Aufdecken der Tat noch besser im Dienst. Die Kompanie ist gewachsen, seine Art, die Dinge in die Tat umzusetzen, hat sicher dazu beigetragen, die Kompanie so sehr zu verbessern, daß bei der zweiten Besichtigung der Kompanie eine gute Beurteilung herauskam. Ich würde ihn ohne Kenntnis des Sachverhalts mit 3 B beurteilen. Auch würde ich ihn sofort wieder als Soldaten nehmen." Der gegenwärtige Kompaniechef, Hauptmann H., sagte bei seiner Zeugenvernehmung vor der Truppendienstkammer aus: "OFw Sch. gehört zu den wenigen Stützen des Unteroffizierkorps. Er ist ein anstrengungsbereiter, ruhiger Mitarbeiter. Ich würde ihn ohne das Ereignis mit 3 B und mit dem Verfahren mit 3 C beurteilen. Ich kann den OFw Sch. nicht als einen Einzelgänger darstellen, er muß sich gewandelt haben. Er ist im Unteroffizierkorps aktiv tätig, organisiert Veranstaltungen; gerade im kameradschaftlichen Zusammenleben ist er positiv, obwohl das Verhältnis des gesamten Unteroffizierkorps nicht sehr gut ist. ... Ich habe noch nie etwas Negatives mitbekommen, was das Verfahren gegen OFw Sch. betrifft; ich glaube nicht, daß ihm in der Einheit oder dem Unteroffizierkorps noch etwas nachhängt. Er ist als einer der wenigen Lichtblicke im Kameradenkreis anerkannt, jedenfalls soweit ich das feststellen kann." Schließlich hat der frühere Bataillonskommandeur des Soldaten, Oberstleutnant a.D. B., als Zeuge vor der Truppendienstkammer bekundet: "Bei dem OFw Sch. hatte ich nie Bedenken, daß etwas passieren könnte; ihm hätte ich am wenigsten eine Unterschlagung zugetraut; er ist die Penibilität in Person gewesen. ... Wo man den OFw Sch. hingestellt hat, hat er gute Arbeit geleistet. Nach der Ablösung als Rechnungsführer hat er eine desolate Vorschriftenstelle auf Vordermann gebracht. Seine soldatischen Leistungen waren sehr gut; außerdienstlich ist mir nichts Nachteiliges bekannt. Ich war negativ überrascht, als der Vorfall bekannt wurde; dieses paßt nicht zur Person des Soldaten, Ich hätte auch heute keine Bedenken, ihn als Rechnungsführer einzusetzen." In der Bewertung vom 12. Mai 1987 beurteilte Hauptmann H. den Soldaten zusammenfassend mit "3 D" ("gut - Förderung möglich").

7

Der Soldat ist seit Mai 1978 Träger der Schützenschnur in Bronze und seit Juni 1978 Inhaber des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Bronze; er hat zwischenzeitlich die Auszeichnungen jeweils in Silber erworben.

8

Im Bundeszentralregister ist lediglich die sachgleiche Bestrafung vermerkt. Das Disziplinarbuch weist keine disziplinare Maßregelung aus.

9

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten errechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich etwa 2.550 DM brutto, etwa 2.100 DM netto. Sie mindern sich um monatliche Abzüge von insgesamt 913,70 DM, nämlich 41,20 DM Pfändungen, 817 DM Abtretungen, 52 DM Lebensversicherungs-Sparvertrag und 3,50 DM Beitrag für das Bundeswehrsozialwerk.

10

Da der Soldat seit 1976 laufend Schulden gemacht hat, die zur Zeit 45.000 DM betragen, hat er bei der WKV-Bank im Oktober 1984 einen Umschuldungskredit aufgenommen, den er mit monatlichen Tilgungsraten von 750 DM abzutragen hat. Die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditvolumens wird sich voraussichtlich auf einen Zeitraum von sechs Jahren erstrecken.

11

II

Im September 1984 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - Garmisch-Partenkirchen durch Urteil vom 1. Oktober 1985 - 3 Ls 21 Js 26437/84 -, dessen Rechtskraft am selben Tag eintrat, wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von acht Moanten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilte. Das Schöffengericht setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest, wies den Soldaten an, während der Bewährungszeit jeden Wohnungswechsel umgehend zu melden, und legte ihm die Verpflichtung auf, den durch die Tat verursachten Schaden nach Maßgabe der Vereinbarung mit den Geschädigten nach besten Kräften wiedergutzumachen. Der Soldat hat daraufhin um die Jahreswende 1985/86 einen Betrag von 6.000 DM an die Unteroffizierkameradschaft Werdenfelser-Kaserne in Murnau gezahlt.

12

In dem ordnungsgemäß eingleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 7. Januar 1986 folgende schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"Der Soldat nahm in der Zeit vom 01.04.1983 bis zum 01.08.1984 als Kassier der Uffz-Kameradschaft W. Kaserne in M. im Rahmen dieser Tätigkeit einfließende Gelder in Höhe von etwa 22.000,- DM aus dem Kassenbestand der Kameradschaft an sich, um das Geld für eigene, private Zwecke zu verwenden."

13

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 6. November 1986 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.

14

Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils ging sie davon aus, daß der Soldat als Kassenwart der Unteroffizierkameradschaft der W.-Kaserne in M. im Rahmen dieser Tätigkeit fortlaufend mit Wissen und Wollen Gelder, die auf einem unter seinem Namen eingerichteten Sparkassengirokonto einzuzahlen waren, in der Zeit vom 1. April 1983 bis 1. August 1984 in einer Höhe von etwa 22.000 DM veruntreut hat, um sie nach und nach für sich selbst zu verwenden.

15

Diesen Sachverhalt wertete die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Obwohl er verpflichtet gewesen sei, die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft so unverzüglich abzuwickeln, daß diese von Nachforderungen freigestellt bliebe, habe der Soldat stattdessen die Kameradschaft der Gefahr ausgesetzt, daß sie sowohl der Sparkasse das um etwa 11.500 DM überzogene Konto hätte ausgleichen und dem Heimbetriebsleiter die in Höhe von etwas über 6.000 DM offengebliebenen Rechnungen für Juni und Juli 1984 noch hätte begleichen müssen. Beiden Gläubigern sei klar gewesen, daß jeweils nicht der Soldat, sondern die Kameradschaft der Unteroffiziere Vertragspartner der Geschäftsbeziehung gewesen sei, da der Soldat bei beiden Geschäftspartnern als Vertreter der Kameradschaft aufgetreten sei. Insgesamt habe der Soldat nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er auf Grund seiner Vorgesetztenstellung verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

17

Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Die Veruntreuung von Kameradengeldern durch einen mit der Verwaltung beauftragten Soldaten erfordere nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Der Tatzeitraum habe sich über ein Jahr und damit sehr lange hingezogen. Der Soldat sei beim ersten Zugriff möglicherweise einer augenblicklichen Versuchung erlegen und von der Vorstellung ausgegangen, das Geld alsbald zu erstatten, sei aber später mehr und mehr dazu übergegangen, sich die Geldentnahme zur Regel zu machen, und habe die Absicht der Wiedergutmachung schließlich praktisch aufgegeben. Auch die entnommene Summe von etwa 22.000 DM sei sehr hoch, demzufolge der Vertrauensmißbrauch gegenüber seinen Kameraden außerordentlich schwerwiegend. Der trügerische Schein einer besonderen Vertrauenswürdigkeit des Soldaten habe andererseits zu einem guten Teil dazu beigetragen, daß eine Überprüfung seiner Tätigkeit als Kassenwart unterblieben sei. Der wirtschaftlichen Situation des Soldaten sei kein Milderungsgrund zu entnehmen; er habe zwar hohe Raten für Kredite zurückzahlen müssen, deren Entstehung aber ausschließlich selbst zu vertreten. Zu seinen Gunsten sei in erster Linie sein freimütiges Geständnis zu berücksichtigen. Er habe sein Verhalten offensichtlich aufrichtig bedauert und unter erheblichen Anstrengungen für einen Ausgleich des von ihm herbeigeführten finanziellen Schadens gesorgt; dafür habe er noch lange Zeit Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In gewissem Umfange müsse auch die Tatsache als entlastend gesehen werden, daß er durch die Kameradschaft der Unteroffiziere keine Beaufsichtigung und Kontrolle erfahren habe; dadurch habe er in dem Gefühl einer verhältnismäßig großen Sicherheit vor Entdeckung handeln können. Zugunsten des Soldaten seien schließlich seine guten Leistungen und seine im übrigen einwandfreie Führung zu berücksichtigen; auch nach Entdeckung der Tat habe er seinen Dienst zwei Jahre lang einwandfrei geleistet. Gleichwohl könne er angesichts der Zeitdauer und der Schadenshöhe seines Fehlverhaltens, mit dem er aus reinem Eigennutz die Recht seiner Kameraden mißachtet habe, nicht mehr in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee belassen werden.

18

Gegen diese ihm am 8. Dezember 1986 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 5. Januar 1987 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung eingelegt. Er sieht die Dienstgradherabsetzung als nicht gerechtfertigt an und begehrt die Einstellung des Verfahrens.

19

Zur Begründung hat er vorgetragen:

20

Die Ausführungen im Kammerurteil, daß er die Kameradschaft der Unteroffizeire der Gefahr einer Inanspruchnahme durch die Sparkasse in Höhe von etwa 11.500 DM und durch den Heimbetriebsleiter in Höhe von etwa 6.000 DM ausgesetzt habe, entsprächen nicht den Tatsachen. Denn das bei der Sparkasse Murnau eingerichtete Konto, auf dem die Gelder der Kameradschaft der Unteroffiziere eingezahlt worden seien, habe er unter seinem Namen eröffnet, da die Kameradschaft kein eingetragener Verein sei. Demgemäß sei er allein Schuldner gegenüber der Bank gewesen. Er habe der Kameradschaft der Unteroffiziere keinen Schaden zugefügt, sondern deren sämtliche Forderungen erfüllt. Im übrigen sei von der Kammer nicht hinreichend gewürdigt worden, daß es nach der Tat keine Schwierigkeiten mit seinen Kameraden oder Untergebenen gegeben habe.

21

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Berufung entgegengetreten.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Soldat greift - in begrenztem Umfang - die rechtliche Würdigung des Kammerurteils an. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Er hat dabei die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang zu überprüfen. Das folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich sowohl aus dem Gesetz (§ 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO) als auch unmittelbar aus dem Wesen des Disziplinarrechts ergibt. Das disziplinargerichtliche Verfahren hat nicht wie das Strafverfahren den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Gericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann der Senat nur einheitlich beantworten und in diesem Zusammenhang auch den Sachverhalt und damit einzelne Pflichtverletzungen strenger beurteilen als die Kammer. Er darf lediglich die verhängte Disziplinarmaßnahme wegen des Verschlechterungsverbots nicht zum Nachteil des Soldaten ändern.

24

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

25

a)

Der Sachverhalt stellt sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Schöffengerichts Garmisch-Partenkirchen vom 1. Oktober 1985 wie folgt dar:

"Der Angeklagte war für die Unteroffizierkameradschaft der W. Kaserne in M. als Kassenwart gewählt worden mit Beginn der Amtsperiode ab 01.04.1983. Von der Unteroffizierskameradschaft wurden auch der Betrieb und die Bewirtschaftung des Unteroffiziersheims der W. Kaserne in M. übernommen. In diesem Unteroffiziersheim werden neben Speisen und Getränken auch Bedarfsartikel verkauft. Der Angeklagte war als Kassenwart zuständig für den Verkauf, für die damit zusammenhängende Abrechnung der Lieferungen an das Unteroffiziersheim durch Wolfgang Mo. und die Abrechnung der eingenommenen Gelder. Die Unteroffizierskameradschaft richtete ein Giro-Konto mit der Nr. 131201 auf den Namen des Angeklagten mit dem Untertitel 'Uffz-Kameradschaft' bei der Filiale Murnau-Weindorf der Vereinigten Sparkassen im Kreis Weilheim ein. Der Angeklagte war verpflichtet, alle eingehenden Gelder auf dieses Konto einzuzahlen. Insgesamt war er somit beauftragt, sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Unteroffizierskameradschaft zu erledigen.

In der Zeit vom 01.04.1983 bis zum 01.08.1984 nahm der Angeklagte aufgrund eines von vorneherein auf die Wiederholung gleichartiger Taten gerichteten Gesamtvorsatzes im Rahmen dieser Tätigkeit einfließende Gelder an sich, ohne diese auf das Konto der Kameradschaft abzuführen. Insgesamt nahm er aus den eingehenden Geldern etwa 22.000,- DM an sich, um sie für sich zu verwenden. Er verletzte dabei seine Pflicht, das Geld für die Kameradschaft zur Verfügung zu stellen und fügte dieser einen Schaden in Höhe des genannten Betrages zu. Der Angeklagte handelte hierbei in Kenntnis der Umstände und seiner Verpflichtungen."

26

Diese Feststellungen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindend, da er nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO deren Nachprüfung mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat. Zu einem Lösungsbeschluß bestand hier um so weniger Anlaß, als der Soldat die tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichts Garmisch-Partenkirchen weder ausdrücklich noch sinngemäß angegriffen hat. Das Urteil des Schöffengerichts Garmisch-Partenkirchen war im übrigen auch in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen bindend (vgl. BVerwGE 73, 114 [BVerwG 10.12.1980 - 2 WD 57/80] und BVerwG Urteil vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1/86). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85 - m.w.N. und vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1/86) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Die Bindung erfaßt daher alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein Lösungsbeschluß nur dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Allein die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung reichte nicht aus, um ausnahmsweise die nochmalige Prüfung tatsächlicher Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu beschließen.

27

b)

Auf Grund des Geständnisses des Soldaten, der nach § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen der vor der Truppendienstkammer vernommenen Zeugen Oberstleutnant a.D. B., Major G., Hauptmann H. und Hauptfeldwebel Br. sowie der schriftlichen Aufzeichnungen im Kassenbuch der Unteroffizierkameradschaft und der Kontoauszüge des Girokontos Nr. ... bei den Vereinigten Sparkassen im Landkreis Weilheim hat der Senat ergänzend festgestellt:

28

Im März 1983 haben die Unteroffiziere der in der W.-Kaserne in M. stationierten Einheiten, nämlich des Stabes und der Stabskompanie/Panzergrenadierbrigade ... und des Panzergrenadierbataillons ... (1. bis 5. Kompanie sowie 2./Panzergrenadierbataillon ...), eine Unteroffizierkamderadschaft W.-Kaserne, abgekürzt UKW genannt, als Nachfolgerin einer früher schon bestehenden, aber aufgelösten Kameradschaft gegründet. Die UKW hat sich auf Veranlassung des damaligen Kasernenkommandanten, des Zeugen Oberstleutnant a.D. B., eine Satzung gegeben, in welcher die Wahl eines Vorstandes mit bestimmten Funktionsträgern, eine jährliche Vollversammlung mit Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr (-Kalenderjahr) und Entlastung des Vorstands sowie eine zur Pflicht gemachte halbjährliche Kassenprüfung durch zwei gewählte Kassenprüfer vorgesehen waren. Die Kameradschaft (UKW) hat nicht selbstverantwortlich einen eigenen Heimbetrieb eingerichtet, sondern alle Waren, insbesondere Speisen und Getränke, beim Heimbetriebsleiter, Herrn Mo., bezogen.

29

Der Soldat ist, wie die übrigen Vorstandsmitglieder auch, in einer Versammlung vom 29. März 1983 zum Kassenwart gewählt worden. § 9 der Satzung der UKW enthält unter der Überschrift "Geldwirtschaft" u.a. den Absatz 4 mit folgendem Wortlaut: "Die Unteroffizierkameradschaft richtet ein Konto ein und führt ein Kassenbuch mit Belegen. Der Kassenwart führt alle eingehenden Gelder auf dieses Konto ab."

30

Um diesem Auftrag gerecht zu werden, hat der Soldat bei der Zweigstelle Murnau-Weindorf der Vereinigen Sparkassen im Landkreis Weilheim das Girokonto Nr. ... eröffnet, welches auf seinen Namen mit dem Zusatz "Uffz-Kameradschaft" geführt worden ist. Er und der 2. Kassenwart sind verfügungsberechtigt gewesen. Der Soldat hat auf dieses Konto in unregelmäßigen Abständen zumeist von zwei bis vier Wochen die Geldbeträge einbezahlt, die er zuvor bei den Ordonnanzen der UKW abgerechnet und eingezogen hatte. Es hat sich dabei jeweils um Beträge in wechselnder Höhe um 2.000 DM bis 3.000 DM monatlich gehandelt. Von diesem Konto hat der Soldat jeweils die monatlich vom Heimbetriebsleiter der UKW gestellten Rechnungen durch Überweisung bezahlt.

31

Der Soldat hat zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt an einem Wochenende im Juni oder Juli 1983 damit begonnen, diese Geldbeträge nicht mehr vollständig auf das Girokonto einzubezahlen. Vielmehr hat er fortlaufend Geld für sich einbehalten und für eigene Zwecke verwendet. Der Soldat hat glaubhaft angegeben, er habe an dem oben genannten Wochenende, als er die Ordonnanzen abkassierte, aber keine Gelegenheit gehabt habe, noch vor Geschäftsschluß zur Sparkasse zu gehen und den Betrag einzuzahlen, von dem Geld etwa 200 bis 300 DM für sich weggenommen in der Absicht, es alsbald zu erstatten, weil er eigenes Geld nicht bei sich hatte. Aus nicht erklärlichen Gründen habe er die Erstattung vor sich hergeschoben und dann wiederholt Geld an sich gebracht. Er habe keine Übersicht über seine Entnahmen geführt und im Lauf der Zeit nicht mehr gewußt, wieviel Geld er weggenommen hatte. Die ursprüngliche Absicht, den Schaden durch Kreditaufnahme wieder auszugleichen, habe er fallengelassen, weil er nur teure Darlehen hätte aufnehmen können. Er könne nicht angeben, wozu er das Geld verbraucht habe.

32

Im Tatzeitraum hat der Soldat wenigstens etwa 22.000 DM an sich gebracht. Diese Summe entspricht dem nachgewiesenen Schaden, den die UKW am Ende des Tatzeitraumes erlitten und dessen Ersatz sie vom Soldaten gefordert hat. Hierzu war festzustellen, daß das genannte Girokonto seit 16. März 1984 erstmals einen Sollsaldo aufgewiesen hat, der im Juni 1984 11.451,29 DM betragen hat. Außerdem ist die UKW infolge des Verhaltens des Soldaten nicht mehr imstande gewesen, die Getränke- und Warenrechnungen des Heimbetriebsleiters für die Monate Juni und Juli 1984 um Beträge von zusammen 6.032,64 DM zu begleichen. Schließlich hat der UKW aus dem Weiterverkauf der vom Heimbetriebsleiter unter Rabattgewährung gelieferten Getränke und Waren ein Gewinn in Höhe dieser Rabatte zugestanden, welcher sich nicht hat exakt berechnen lassen, weshalb UKW und Soldat im Juni 1985 schließlich übereingekommen sind, diesen Betrag auf 6.000 DM festzulegen.

33

Der Heimbetriebsleiter Mo. hat sich erstmals Ende 1983/Anfang 1984 an den Zeugen Hauptfeldwebel Br., den damaligen 1. Vorsitzenden der UKW gewandt, weil einige seiner Rechnungen noch offenstanden. Nach einer Rücksprache des Zeugen mit dem Soldaten hat dieser die Rechnungen nach geraumer Zeit durch Überweisungen vom Konto beglichen; u.a. dadurch ist das Konto im März 1984 in den hohen Negativsaldo geraten. Der Zeuge Br. hat keine Veranlassung zu einer Kassenprüfung gesehen. Er hat dem Soldaten auch vertraut, als dieser ihm einmal als Begründung für die unpünktliche Begleichung der Rechnungen wahrheitswidrig angab, er habe das Geld als Festgeld angelegt, um für die UKW Zinsgewinne zu erwirtschaften. Weil der Soldat auch die Juni- und Juli-Rechnung 1984 an den Heimbetriebsleiter nicht bezahlt hatte, hat sich dieser ein weiteres Mal an den Zeugen Hauptfeldwebel Br. gewandt. Dieser hat bei der Sparkasse Einsicht in die Kontoauszüge für das genannte Girokonto genommen und festgestellt, daß das Konto überzogen war. Der Zeuge hat schließlich am 13. August 1984 den Soldaten zur Klärung der Angelegenheit aus dem Urlaub zu sich in die Kaserne gerufen. Am 14. August 1984 hat der Soldat eingestanden, Geld aus der UKW an sich gebracht zu haben, was dann den Zeugen zur Meldung an den stellvertretenden Bataillonskommandeur veranlaßt hat.

34

Der Soldat ist infolge seines Verhaltens durch die Vorgesetzten von der Verwendung als Rechnungsführer der 1./Panzergrenadierbataillon ... abgelöst und zunächst als Gehilfe der Kompanieführung und später als Vorschriftenverwalter im Bataillonsstab eingesetzt worden. Eine sofort eingeleitete Überprüfung der Rechnungsführergeschäfte durch die Truppenverwaltung des Stabes Panzergrenadierbrigade ... ist veranlaßt worden. Sie hat keine Beanstandungen ergeben.

35

Der Soldat hat sich durch Erhöhung seines Kredits bei der WKV-Bank Geldmittel beschafft, um den gesamten Schaden wieder erstatten zu können. So hat er zuletzt u.a. mit Hilfe der Weihnachtsvergütung des Dezembergehalts 1985 der Unteroffizierkameradschaft die Summe von 6.000 DM entgangener Gewinne erstattet.

36

c)

Der Soldat hat durch die Veruntreuung eines Betrages von etwa 22.000 DM über einen Zeitraum von 16 Monaten seine Pflichten zur Kameradschaft gemäß § 12 Satz 2 SG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich verletzt.

37

Die Kameradschaftspflicht wird, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerwG Urteile vom 10. Dezember 1980 - 2 WD 57, 58/80 - und vom 7. August 1985 - 2 WD 13/85) entschieden hat, auch dann verletzt, wenn nicht ein einzelner Kamerad Ziel des Fehlverhaltens ist, sondern eine Gemeinschaft von Kameraden. Dies ist hier der Fall, weil der Soldat als Kassenwart der UKW Geldbeträge, die er in laufender Abrechnung von Ordonnanzen erhalten hat, nicht auftragsgemäß auf das unter seinem Namen zugunsten der UKW eingerichtete Girokonto eingezahlt, sondern für sich verbraucht hat. Das Vermögen der UKW als einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung stand den Mitgliedern zur gesamten Hand zu.

38

Zu Unrecht greift der Soldat die Ausführungen der Truppendienstkammer an, er habe durch sein Verhalten die UKW der Gefahr ausgesetzt, sowohl der Sparkasse das um etwa 11.500 DM überzogene Konto ausgleichen als auch dem Heimbetriebsleiter die in Höhe von etwa 6.000 DM offengebliebenen Rechnungen für die Monate Juni und Juli 1984 bezahlen zu müssen, da nicht er, sodern die UKW jeweils Vertragspartner der Gläubiger gewesen sei. Es trifft zwar zu, daß der Soldat das Girokonto Nr. ... bei der Zweigstelle Murnau-Weindorf der Vereinigten Sparkassen im Landkreis Weilheim unter seinem Namen eröffnet hat; dieses Konto wurde aber mit dem Zusatz "Uffz-Kameradschaft" geführt, und die Verfügungsbefugnis über das Konto stand nicht nur dem Soldaten allein, sondern auch dem 2. Kassenwart der UKW zu. Auch wenn der Soldat im Verhältnis zur Sparkasse und zum Heimbetriebsleiter im wesentlichen den Zahlungsverkehr mit der UKW allein abgewickelt hat, war für die Gläubiger erkennbar, daß er für die Kameradschaft handelte. Da diese nach den vom Senat festgestellten Kriterien (Satzung, Vorstand, Vollversammlung) als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen ist, sind ihre Mitglieder nach § 54 Satz 2 i.V.m. § 427 BGB für das rechtsgeschäftliche Handeln ihres Kassenwarts haftbar. Tritt nämlich eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung durch ihre satzungsmäßigen Vertreter im Rechtsverkehr auf, ohne daß die Satzung eine Begrenzung der Vertretungsmacht ausdrücklich enthält und diese auch weder im Namen noch in der Rechtsformbezeichnung in anderer Weise deutlich zum Ausdruck kommt, dann werden durch rechtsgeschäftliches Handeln der Vertreter regelmäßig die Mitglieder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung auch persönlich verpflichtet, es sei denn, mit dem Gläubiger wäre bei Vertragsschluß eine auf das Vermögen der Personenvereinigung beschränkte Verpflichtung besonders vereinbart worden. Für die Erfüllung des Tatbestands der Verletzung der Kameradschaftspflicht kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, ob tatsächlich die Rechte der Mitglieder der Personenvereinigung beeinträchtigt wurden; entscheidend ist vielmehr, ob die Tat geeignet war, die Rechte der Kameraden zu verletzen. Dies ist hier der Fall; denn eine Gefährdung der Vermögenswerten Rechte der Mitglieder der UKW war schon dadurch begründet, daß die Gläubiger nach Entdeckung des Fehlverhaltens des Soldaten hätten versuchen können, sich mit ihren Forderungen an die UKW statt an den Soldaten persönlich zu halten. Die Tatsache, daß der Soldat sich im Ergebnis mit Erfolg bemüht hat, die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen, widerlegt nicht, daß vom Zeitpunkt der Entdeckung der Tat an die UKW der Gefahr einer Inanspruchnahme ihrer Mitglieder als Gesamtschuldner durch die Gläubiger ausgesetzt war (Palandt, BGS 46. Aufl. § 54 Anm. 6).

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Durch die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten hat der Soldat gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

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d)

Bei der Maßnahmebemessung hatte der Senat nach § 54 Abs. 5. i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO in erster Linie von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen und dem Maß der Schuld auszugehen und dabei die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 73, 203, 204 [BVerwG 23.06.1981 - BVerwG 2 WD 2.81] und BVerwG Urteil vom 7. August 1985 - 2 WD 13/85) hatte im vorliegenden Fall die Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein. Da der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht (§ 12 Satz 1 SG). kommt Verstößen gegen die Kameradschaftspflicht stets erhebliches Gewicht zu. Nicht selten löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung an Eigentum oder Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung Untergebener.

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Erschwerend kommt hier hinzu, daß der Soldat das volle Vertrauen seiner Kameraden und insbesondere des Vorsitzenden der UKW genoß. Da er sich als früherer Bankkaufmann und qualifizierter Rechnungsführer sowie staatlich geprüfter Betriebswirt für die Übertragung der Geschäfte des Kassenswarts der UKW geradezu anbot und im dienstlichen Bereich als äußerst korrekter, von seinen Vorgesetzten als geradezu penibel und voll vertrauenswürdig beurteilter Soldat erwiesen hatte, wurde ihm von den Kameraden hinsichtlich der integren und sachkundigen Verwaltung des Vermögens der UKW besonderes Vertrauen entgegengebracht. Dieses Vertrauen hat er in besonders schwerwiegender Weise mißbraucht, weil sowohl der Vorstand die satzungsmäßig festgelegten halbjährlichen Kassenprüfungen als auch die Vollversammlung eine entsprechende Maßnahme nicht als erforderlich angesehen haben. Wer sich als beauftragter Kamerad einer Soldatengemeinschaft gegenüber, aber in Kenntnis der Tatsache, daß ihm diese sogar unter Nichtbeachtung der satzungsmäßig vorgesehenen Kontrollen seiner Geschäftsführung längere Zeit unbegrenztes Vertrauen entgegenbringt, über ein Jahr lang treuewidrig verhält und strafbar macht, kann sich kaum damit entlasten, daß ihm das Fehlverhalten durch den Vertrauensbeweis der Kameraden ermöglicht und in zunehmendem Maße erleichtert worden sei. Er muß sich vielmehr entgegenhalten lassen, daß er sich in besonders schamloser Weise über die für jede Gemeinschaft unerläßliche Vertrauensgrundlage fortwährend und in wachsendem Schadensausmaß hinweggesetzt hat.

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Der Zugriff des Soldaten auf das Vermögen der UKW hat angesichts der langen Zeitdauer und des ungewöhnlichen Ausmaßes auch seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit schwer erschüttert. Er wurde von seiner Funktion als Rechnungsführerfeldwebel abgelöst und fand als Kompanietruppführergehilfe, später als Vorschriftenverwalter Verwendung.

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Milderungsgründe in der Tat sind nicht erkennbar. Der Soldat kann sich nicht auf eine wirtschaftliche Notlage berufen, weil er für seine dauernde Verschuldung selbst verantwortlich ist und nichts Entscheidendes dazu getan hat, um sie entweder von vornherein zu vermeiden oder im nachhinein auf redliche Weise abzubauen. Sein Fehlverhalten ist letztlich ersichtlich darauf zurückzuführen, daß er ständig über seine finanziellen Verhältnisse lebte und nicht die Kraft aufbrachte, seinen Lebensstil grundlegend zu ändern und so einzurichten, daß er mit seinen Dienstbezügen auskam. Als sich ihm die Möglichkeit bot, durch Zugriff auf die Kameradengelder seine finanzielle Handlungsfreiheit zu erhöhen, hat er hiervon regelmäßig Gebrauch gemacht und sich dabei auch nicht gescheut, dem Vorstand der UKW falsche Tatsachen vorzuspiegeln, als er keine Mittel besaß, offene Rechnungen zu begleichen.

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Demgegenüber sprechen die in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe für ihn. Er hat sich von Beginn seiner Dienstleistung in der Bundeswehr an mit Erfolg darum bemüht, sowohl in der Ausbildung als auch in seiner Verwendung das Beste zu geben, und dabei durchweg weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Des weiteren sprechen für ihn sein umfassendes Geständnis und das ersichtliche Bemühen, den eingetretenen Schaden aus eigenen Kräften sobald wie möglich zu ersetzen. Hervorzuheben ist auch die Bewährung des Soldaten in seiner neuen Aufgabenstellung. Nach Darstellung seiner Disziplinarvorgesetzten, Major G. und Hauptmann H., hat er nämlich seit Aufdeckung der Tat nicht nur in den zurückliegenden zwei Jahren in neuer Verwendung seinen Dienst einwandfrei geleistet, sondern sich noch zu steigern vermocht. Er hat sich zudem nach offensichtlichem Wandel in seinem Verhalten aus eigener Initiative mit bemerkenswertem Erfolg gerade um den kameradschaftlichen Zusammenhalt des Unteroffizierkorps bemüht und zu dessen Festigung beigetragen. Beide Zeugen haben übereinstimmend den Soldaten auf Grund seiner jeweils gezeigten Leistungen mit der Note "3", d.h. "gut", bewertet. Diese außerordentliche Bewährung läßt auf eine günstige Persönlichkeitsentwicklung des Soldaten schließen und darauf hoffen, daß er künftig alles daran setzen wird, nicht erneut gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen.

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Der Angriff der Berufung gegen die Zumessungserwägungen des Kammerurteils, es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß er nach der Tat weder mit seinen Kameraden noch mit den Untergebenen irgendwelche Schwierigkeiten gehabt habe, geht fehl. Denn im Kammerurteil ist auf Seite 4 bereits die positive Beurteilung des Hauptmanns H. wiedergegeben worden, daß "der Soldat sich gewandelt haben müsse, denn er festige durch eigene Initiativen den kameradschaftlichen Zusammenhalt des Unteroffizierkorps"; und auf Seite 13 des Kammerurteils ist in der Darstellung der Zumessungserwägungen hervorgehoben worden, daß "der Soldat auch nach der Aufdeckung der Tat als Gehilfe der Kompanieführung und als Vorschriftenverwalter im Stab des PzGrenBtl 222 seinen Dienst über zwei Jahre hindurch einwandfrei geleistet hat".

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Angesichts dieser günstigen Prognose hält es der Senat in Übereinstimmung mit der Truppendienstkammer für gerechtfertigt, dem Soldaten einen Vorgesetztendienstgrad zuzubilligen, ohne ihm jedoch angesichts der Eigenart und Schwere seiner Pflichtverletzungen den Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers belassen zu können. Denn die persönlichen Milderungsgründe reichen insgesamt nicht aus, um das ohnehin schon milde Kammerurteil abzuändern. Die vom Soldaten begehrte Einstellung des Verfahrens kam angesichts der Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens ohnehin nicht in Betracht. Die mit der Herabsetzung um zwei Dienstgrade verbundenen finanziellen Einbußen und der dadurch eintretende Achungsverlust sind nicht zu verkennen und nicht zu unterschätzen. Diese Folgen muß der Soldat aber hinnehmen. Sie sind zwangsläufig mit jeder Degradierung verbunden; sie hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er diese Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden und insbesondere wiederholten Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung aufs Spiel setzt. Dadurch kann auch die Höhe der Alimentation beeinflußt werden, die der Dienstherr für ihn erbringt.

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4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Bei der erfolglosen Berufung fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine völlige oder teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen des Soldaten auf den Bund (BVerwGE 46, 101 [BVerwG 27.03.1973 - II WD 45/72]).

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Reuter
Hauptfeldwebel Köhler ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker