Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1973, Az.: BVerwG II WD 45/72

Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten; Zusammenhalt der Bundeswehr; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Kameradschaftspflicht eines Soldaten; Treuepflicht eines Soldaten; Pflicht eines Soldaten zur Führung der Dienstaufsicht; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Einfüllen von Benzin aus Beständen der Bundeswehr in das private Fahrzeug

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG II WD 45/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG F - 27.06.1972 - AZ: F 5 VL 14/72

Fundstelle

  • BVerwGE 46, 101

Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. März 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberstleutnant Hagen, Unteroffizier Leonhardt als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizoberinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts F vom 27. Juni 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der Soldat durchlief nach neunjährigem Volksschulbesuch eine dreieinhalbjährige Lehre als Maschinenschlosser und erwarb den Facharbeiterbrief vom 30. September 1969. Am 1. Oktober 1969 wurde er zur Bundeswehr einberufen und am 3. April 1970 als Gefreiter mit der Urkunde vom 18. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre bis zum 30. September 1973 festgesetzt.

2

Zum 1. Januar 1970 wurde er zu seiner jetzigen Einheit versetzt. Nach befriedigender Beurteilung als Kanonier und nach wiederholter und dann erfolgreicher Teilnahme am Unteroffizierlehrgang wurde er am 24. September 1971 zum Unteroffizier befördert, war zunächst im Schichtdienst einer Kampfbesatzung eingesetzt und ist jetzt als taktischer Vertreter des Feuerleitoffiziers und gleichzeitig als Flugzielerfasser mit befriedigender Beurteilung tätig.

3

Außer in dem sachgleichen Strafverfahren ist er unbestraft.

4

Er wurde zuletzt bei einem Dienstalter vom 1. März 1971 aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet. Seine monatlichen Dienstbezüge betrugen rund 950,00 DM brutto, 800,00 DM netto. Er ist noch ledig, will aber im Herbst 1973 heiraten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

5

II

Nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 21 Abs. 2 WDO a.F. kam es im März 1972 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Es endete mit dem am selben Tage rechtskräftig gewordenen Urteil des Schöffengerichts Verden vom 20. April 1972 - 2 Ls 97/72 (71/72) -, durch das er wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 350,00 DM bestraft wurde. Die Strafe ist nach Angaben des Soldaten bezahlt. Das Schöffengericht traf in dem nach § 267 Abs. 4 StPO abgefaßten Urteil folgende Feststellungen:

6

"Am 12. Februar 1972 war der Angeklagte als Wachhabender in einer auswärtigen Stellung eingesetzt, wohin er entgegen einem Befehl mit seinem Privat-Pkw gefahren war. Er wollte in der Freizeit in der Stellung seinen Pkw reparieren und tat das auch. Nach der Reparatur, als sein Pkw sich noch innerhalb der Stellung befand, wandte er sich an einen Gefreiten, der als Kraftfahrer vom Dienst Angehöriger der Wache war und Zugang zu dem in der Stellung lagernden Benzin hatte, mit der Frage, ob er ihm nicht Benzin für seinen Privat-Pkw besorgen könne. Von dem Gefreiten erhielt er dann 30 l Benzin aus dem in der Stellung lagernden Bestand, das der Angeklagte in den Tank seines Fahrzeugs schüttete und dann privat mit dem Pkw verbrauchte."

7

In dem mit der Verfügung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision vom 17. März 1972 rechtswirksam mit der Bekanntgabe an den Soldaten am 5. April 1972 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren hat die 5. Kammer des Truppendienstgerichts F nach entsprechender Anschuldigung vom 6. Juni 1972 mit Urteil vom 27. Juni 1972 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens auf

8

Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten

9

erkannt. Sie hat sich an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden gehalten (§ 62 Abs. 3 Satz 1 WDO a.F.) und folgende "ergänzende" Sachfeststellungen getroffen:

10

Dem Soldaten unterstanden als Wachhabendem in der Flugabwehrraketenstellung Wi. am 12. und 13. Februar 1972 sechs Wachsoldaten sowie der Kraftfahrer vom Dienst (KvD), der Gefreite Pf., mit dem zusammen er am Nachmittag des 13. Februar 1972 mit seinem Kraftfahrzeug eine Fahrt nach Dänemark unternehmen wollte. Während der Reparatur seines Wagens, den er mit Zustimmung des Offiziers vom Dienst mit in den Stellungsbereich gebracht hatte, war ihm der Gefreite Pf. behilflich. Dieser hatte Zugang zu Betriebsstoffen und konnte auch einen Verbrauch entsprechend verbuchen. Er holte auf Anregung des Soldaten einen halben Kanister Benzin (= 10 l) herbei und leerte ihn in den Tank des Personenkraftwagens des Soldaten; einen vollen Kanister Benzin legte er in den Kofferraum. Ferner füllte er einen halben Liter Motoröl in den Motor ein. Der Vorgang wurde von den übrigen Wachsoldaten von der Wache aus beobachtet, die sich hinterher davon überzeugten, daß sich der volle Kanister im Kofferraum befand. Obwohl die Reise am 13. Februar 1972 nicht angetreten wurde, verbrauchte der Soldat das Benzin für sich. Die Kosten hierfür hat er inzwischen beglichen.

11

Die Kammer hat das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Führung der Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) gewürdigt, begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstelung (§ 10 Abs. 1 SG). Sie hat das Fehlverhalten als sehr schwer angesehen und zur Begründung ausgeführt:

12

Der Zusammenhalt in der Bundeswehr beruhe auf dem Vertrauen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen; ein Vorgesetzter, der einen Wachhabenden mit sechs Soldaten zur Bewachung einer Stellung befehle, müsse sich außer auf die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Stellung insbesondere auch darauf verlassen können, daß das in der Stellung befindliche, der ständigen Einsatzbereitschaft dienende Gerät und Material unversehrt bleibe. Für einen Wachhabenden, der als ranghöchster Soldat der Wache auch deren Verhalten gegenüber dem Eigentum des Dienstherrn zu beaufsichtigen habe, sei es besonders schwerwiegend, wenn er Untergebene zu Handlungen verleite, die seinem privaten Nutzen zum Nachteil des Dienstherrn dienten.

13

Zugunsten des Soldaten sei jedoch zu berücksichtigen, daß seine dienstlichen Leistungen durchweg "befriedigend" beurteilt worden seien, er sich vorher als tüchtiger und brauchbarer Unterführer gezeigt habe und im Kameradenkreise nach wie vor angesehen sei. Andererseits müsse sich zu seinen Ungunsten die rücksichtslose Ausnutzung seiner Stellung als Wachhabender auswirken sowie das Heranziehen Untergebener zu seinem privaten Vorteil, womit er sie eigenem Ansehensverlust und disziplinarer Bestrafung ausgesetzt habe. Das Motiv für sein - den unterstellten Soldaten offenkundiges - Verhalten und sein eigenes, zur Meldung führendes Gerede hierüber sei unerfindlich geblieben; da er nicht den Eindruck vermittle, daß er die Zusammenhänge nicht voll übersehen habe, sei davon auszugehen, daß der Soldat sich zunächst wenige oder überhaupt keine Gedanken über sein Tun gemacht und dessen Tragweite zu spät erkannt habe. Das Vertrauensverhältnis zu dem Vorgesetzten sei noch nicht zerstört und sein Verbleiben im Dienst als noch gerechtfertigt anzusehen. Allerdings hätte er nach Bekanntwerden seiner Verfehlung richtigerweise zu einer anderen Einheit versetzt werden müssen. Ihm dürfe jedoch, um ihm die Möglichkeit eines neuen Beginnens zu geben, nicht der Dienstgrad eines Unteroffiziers belassen werden. Das Verhalten des Soldaten bei und nach der Tat sei typisch für einen Unteroffizier, der außer seinen Tressen geistig nie den Unteroffiziersstand erreicht habe. Eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten sei daher notwendig und gerechtfertigt.

14

Gegen dieses Urteil hat der Soldat durch die von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte Ku. und Ka. aus Br. rechtzeitig Berufung einlegen und diese ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränken und in der gleichfalls rechtzeitigen Berufungsbegründung eine mildere gerichtliche Disziplinarmaßnahme beantragen lassen. Die Rechtsanwälte haben zunächst auf das einwandfreie Vorleben des Soldaten, auf seine günstige dienstliche Beurteilung und auf die strafgerichtliche Ahndung mit lediglich einer geringen Geldstrafe hingewiesen und dann weiter ausgeführt:

15

Es handele sich bei der Tat um die einmalige Entgleisung eines sonst charakterlich gut und anständig veranlagten Menschen. Eine Degradierung sei daher nur gerechtfertigt, wenn sie wegen der Schwere der Tat, des militärischen Ansehens und der Beeinträchtigung der Stellung als Vorgesetzter sowie zur Wahrung der Disziplin der Truppe wirklich erforderlich erscheine. Das sei aber nicht der Fall. Der Soldat habe sich nach der Tat monatelang als Unteroffizier tadellos geführt; er werde von seinen Untergebenen voll geachtet, seine Tat werde zwar verurteilt, aber auch als unverständlich und seinem Wesen nicht entsprechend angesehen; auch hätten seine Vorgesetzten eine Versetzung nicht für erforderlich gehalten. Dementsprechend sei er weiterhin von Vorgesetzten und Untergebenen akzeptiert worden.

16

Der Wehrdisziplinaranwalt ist der Berufung entgegengetreten.

17

III

Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO a.F. zulässige Berufung konnte keinen Erfolg haben.

18

Da das Rechtsmittel nach ausdrücklicher Erklärung und auch nach dem Inhalt seiner Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt war, hatte der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil und die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob die verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen ist oder gemildert werden mußte (§§ 327, 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO n.F.).

19

Der Findung des gerechten Disziplinarmaßes standen hier die nicht ganz widerspruchsfreien Feststellungen des Truppendienstgerichts zum Tathergang auch nicht entgegen. Die ergänzende Feststellung der Kammer, daß der Gefreite Pf. den halben Kanister Benzin in den Tank des Kraftwagens des Soldaten gefüllt habe, steht zwar im Widerspruch zu der als bindend wiedergegebenen Feststellung des Schöffengerichts Verden, daß der Soldat 30 l Benzin in den Tank seines Fahrzeugs geschüttet habe; für das Disziplinarmaß ist es es aber ohne Bedeutung, wer von beiden Soldaten nun die 10 l Benzin in den Tank gegossen hatte.

20

Zu der weiteren zusätzlichen Feststellung, daß der volle Kanister mit 20 l Benzin zunächst von Pf. in den Kofferraum des Fahrzeugs gestellt und erst später von dem Soldaten verbraucht worden sei, war die Kammer auch ohne einen Nachprüfungsbeschluß befugt. Insoweit liegt ein Widerspruch zu der bereits erwähnten strafgerichtlichen Feststellung, der Soldat habe die von Pf. erhaltenen 30 l Benzin in den Tank seines Fahrzeugs geschüttet, nach Ansicht des Senats nicht vor; denn das Schöffengericht hat nicht gesagt, daß die gesamten 30 l Benzin sofort in den Tank geschüttet worden seien. Seine Formulierung schließt es nicht aus, daß zunächst nur 10 l und später 20 l in den Tank gegossen worden sind. Daß das Schöffengericht ein gleichzeitiges Einschütten von 30 l Benzin feststellen wollte, kann um so weniger angenommen werden, als nach dem gesamten, ihm bekannten Inhalt der Strafakten nie zweifelhaft war, daß der volle Kanister zunächst in den Kofferraum des Fahrzeugs gestellt wurde.

21

Das Truppendienstgericht hat das Dienstvergehen mit Recht als sehr schwer angesehen. Der Soldat hat sich am Eigentum seines Dienstherrn vergriffen, das der Natur der Sache nach besonderen Schutzes bedarf. Die Kraftstoffbestände der Bundeswehr haben, wie der Wehrdienstsenat des Bundesdisziplinarhofs bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1964 - WD 134/63 - ausgeführt hat, für die jederzeitige Beweglichkeit einer voll motorisierten Truppe und damit als Wehrmittel eine herausgehobene Bedeutung. Zugleich sind sie wegen der starken Versuchung, die sie allgemein für die ein eigenes Kraftfahrzeug, haltenden Soldaten bilden, immer wieder Zugriffen aus deren Reihen ausgesetzt.

22

Der Treuebruch des Soldaten wiegt besonders schwer. Ihm war das gestohlene Benzin zwar nicht im eigentlichen Sinne anvertraut; er hatte aber als Wachhabender die besondere Aufgabe, die FlaRak-Stellung Wi. nicht nur gegen Gefährdungen von außen zu schützen, sondern auch Schädigungen des Dienstherrn an dessen von ihm zu bewachendem Eigentum durch Angehörige der Bundeswehr selbst zu verhindern. An dieser erhöhten Verantwortung des Soldaten als Wachhabender ändert sich auch nichts dadurch, daß ihn das angefochtene Urteil zu Unrecht als ranghöchsten Soldaten der Wache bezeichnet hat; dies war in Wirklichkeit der Feldwebel J., der als Offizier vom Dienst gleichfalls zur Wache zählte.

23

Erschwerend war ferner zu berücksichtigen, daß der Soldat im Bewußtsein, daß er Unrecht tun wollte, einen untergebenen Wehrpflichtigen, den Gefreiten Pf. in seine Verfehlung mit Überlegung hineingezogen hat. Bei diesem handelt es sich um keinen beliebigen Soldaten, sondern um einen Kraftfahrer, der auf Grund seiner Dienststellung Zugang zu Betriebsstoffen hatte und sie auch dienstlich verbuchen konnte. Das war dem Soldaten bekannt. Ob er außerdem auch wußte, daß Pf. tatsächlich eine Falschbuchung vornehmen würde, wie sich aus der Disziplinarstrafverfügung vom 16. März 1972 ergibt, mit der der Kommandeur des FlaRakBtl ... den Gefreiten Pf. mit zehn Tagen Arrest bestraft hat, kann dahinstehen; mindestens mußte er damit rechnen.

24

Zu dieser Anstiftung eines Untergebenen, sich an anvertrautem Bundeswehreigentum zu vergreifen, kommt weiter, daß das Verbringen des Benzins zum Personenkraftwagen des Soldaten durch andere Angehörige der Wache beobachtet wurde. Der Soldat, der als Unteroffizier seinen Untergebenen nach § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte, hat durch sein Verhalten nicht nur das Ansehen des Unteroffizierskorps gefährdet, sondern auch seine eigene Autorität als Unteroffizier damit in Frage gestellt.

25

Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht bei der Schwere des Dienstvergehens eine Dienstgradherabsetzung für unerläßlich. Soldaten in Vorgesetztenstellung, die ihnen anvertrautes Benzin entwendet hatten, sind von den Wehrdienstsenaten schon wiederholt zur schwersten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, verurteilt worden. Der Benzindiebstahl eines Wachhabenden aus den von ihm zu bewachenden Beständen wiegt von der Tat her nicht leichter. Wenn das Truppendienstgericht hier nicht nur von der härtesten Maßnahme abgesehen, sondern sich auch mit der Herabsetzung um nur einen Dienstgrad begnügt hat, so hat es dem Umstand, daß es sich um die erste Entgleisung eines sonst tadelfreien Unteroffiziers handelte, der jugendlichen Unreife eines zur Tatzeit knapp 22jährigen Mannes, die ihn die Tragweite seiner Handlungsweise womöglich nicht voll hat erkennen lassen, dem verhältnismäßig geringen Schaden, der Reue und Einsicht des Soldaten und seinen auch nach der Tat erbrachten ordentlichen dienstlichen Leistungen genügend Rechnung getragen.

26

Weitere Milderungsgründe waren nicht erkennbar. Insbesondere hat der Soldat nicht etwa aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt. Er hatte zur Tatzeit nach seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung noch etwa 150,00 DM als Taschengeld. Davon hätte er die Fahrt nach Dänemark bequem finanzieren können, und es wären ihm auch für die zweite Hälfte des Monats noch genügend Mittel für seine persönlichen Bedürfnisse geblieben. Er wollte aber die Fahrt auf Kosten seines Dienstherrn besonders billig gestalten und fand sich auch nicht einmal dazu bereit, den vollen Kanister zurückzubringen, als aus der Reise nach Dänemark nichts geworden war.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 WDO.

28

Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Soldaten auf den Bund - ganz oder teilweise - fehlte es an der gesetzlichen Grundlage. § 132 WDO trifft in den Absätzen 4 und 5 insoweit bei Rechtsmitteln des Soldaten eine Regelung nur für die Fälle, daß der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und dieses Erfolg hat oder daß ein Rechtsmittel teilweise Erfolg hat. Bei einem erfolglos gebliebenen Rechtsmittel des Soldaten sieht das Gesetz dagegen eine Erstattung der notwendigen Auslagen durch den Bund nicht vor. § 132 Abs. 2 Satz 1 WDO ist in solchen Fällen nicht anwendbar. Das ergibt sich schon daraus, daß die in § 132 Abs. 5 WDO angeordnete entsprechende Anwendbarkeit des § 131 Abs. 2 WDO nicht erforderlich wäre, wenn der im wesentlichen gleichlautende § 132 Abs. 2 Satz 1 WDO ohnehin gelten würde. Vielmehr läßt sich daraus, daß im Gesetz ausdrücklich nur der Fall eines ganz oder teilweise erfolgreichen Rechtsmittels des Soldaten geregelt worden ist, der Schluß ziehen, daß der Soldat - ebenso wie nach § 131 Abs. 1 WDO bezüglich der Kosten - auch seine notwendigen Auslagen bei erfolglosem Rechtsmittel stets selbst tragen muß. Die unterschiedliche Behandlung eines - in erster Instanz oder auf Grund eines Rechtsmittels des Wehrdisziplinaranwalts - verurteilten Soldaten, der nach § 132 Abs. 2 Satz 1 WDO aus Billigkeitsgründen von seinen notwendigen Auslagen - teilweise oder ganz - entlastet werden kann, und eines Soldaten, dessen Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, ist auch durchaus sinnvoll; denn während dem Soldaten im ersten Falle die notwendigen Auslagen von dritter Seite aufgezwungen worden sind, sind sie ihm im zweiten Falle aus seinem freien Entschluß entstanden.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Hagen
Leonhardt