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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1985, Az.: BVerwG 2 WD 13/85

Degradierung eines Oberfeldwebels wegen fortgesetzter Unterschlagung, vorsätzlicher eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und Diebstahls; Unzureichende Berücksichtigung mildernder Umstände; Berücksichtigung förmlicher Anerkennungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 13/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 31.01.1985 - AZ: N 13 VL 17/84

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. August 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst Nägel, Stabsfeldwebel Pezely als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 13. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 31. Januar 1985 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 30 Jahre alte Soldat besuchte nach dem Abschluß der Hauptschule eine zweijährige Handelsschule, die er am 6. Juni 1972 mit der Fachoberschulreife abschloß. Danach begann er eine Lehre als Industriekaufmann, die er aber ebenso abbrach wie eine weitere Lehre als Großhandelskaufmann. Vom 7. Dezember 1974 an war er schließlich keiner festen Arbeit mehr nachgegangen, bis er zum 1. April 1975 zur Psychologischen Verteidigungs(PSV)-Kompanie ... in C. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der inzwischen zum Gefreiten beförderte Soldat durch Urkunde vom 22. Dezember 1975 am 23. Dezember 1975 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf zwei, dann auf acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 31. März 1987 enden.

3

Der Soldat wurde am 13. September 1976 zum Unteroffizier, mit Wirkung vom 1. April 1978 zum Stabsunteroffizier, am 20. November 1979 zum Feldwebel und zuletzt durch Aushändigung der Urkunde vom 12. Januar 1983 am 21. Januar 1983 zum Oberfeldwebel befördert. Er gehörte nach der Grundausbildung der PSV-Kompanie ... in C. als Sprechfunker, Rundfunkmechaniker, PSV-Unteroffizier und PSV-Feldwebel Lautsprecher an, ehe er mit Wirkung vom 1. April 1981 zur 4./PSV-Bataillon ... in C. als PSV-Feldwebel Lautsprecher und Gruppenführer versetzt wurde. Zum 1. Oktober 1982 wechselte er auf den Dienstposten des Kompanietruppführers. Unter vorangehender Kommandierung vom 21. Mai 1984 an wurde er zum 1. Juli 1984 zur 4./PSV-Bataillon ... in A. versetzt, wo er wieder als PSV-Feldwebel Lautsprecher und Gruppenführer sowie als Stellvertretender Zugführer verwendet wurde. Seit 18. Juni 1985 ist der Soldat zur Teilnahme am Lehrgang "Staatlich geprüfter Betriebswirt" zur Bundeswehrfachschulkompanie M. kommandiert.

4

In seiner Dienststellung als PSV-Unteroffizier Lautsprecher wurde der Soldat am 22. November 1977 mit "voll befriedigend" (5 D), in seiner Dienststellung als Lautsprecherzugführer am 27. November 1980 ebenfalls mit "voll befriedigend" (5 C) beurteilt. Als Kompanietruppführer steigerte er sich in der Beurteilung vom 14. Februar 1983 auf "gut" (3 C). Seit Februar 1978 ist er berechtigt, die Schützenschnur in Bronze, seit August 1980 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen. Er hat vier förmliche Anerkennungen erhalten, und zwar

  1. a)

    am 29. Januar 1978, weil er im Verlauf des vorhergehenden Jahres seine Pflichten als Gruppenführer durch verantwortungsvolles Handeln, selbständiges Arbeiten und Bemühen um die Einsatzbereitschaft seiner Gruppe sowie durch Vertretung seines Zugführers so erfüllt hatte, daß er für seine Vorgesetzten eine Hilfe war und für Kameraden und Untergebene ein Beispiel gab,

  2. b)

    am 20. November 1979, weil er während der Materialprüfstufe C durch seinen persönlichen Einsatz bis spät in die Nacht zum positiven Ergebnis der Prüfung beigetragen hatte,

  3. c)

    am 6. August 1981, weil er als Materialverwaltungstruppführer mit großem Einsatzwillen, Fachwissen und Umsicht wesentlich dazu beigetragen hatte, daß das Gerät der PSV-Kompanie ... im Zuge der Umgliederung gut auf die Übergabe vorbereitet war, und

  4. d)

    am 14. April 1983, weil er in der Zeit vom 1. März bis 8. April 1983 in C. und auf dem Truppenübungsplatz D. durch vorausschauende Planung und umfassende organisatorische Maßnahmen maßgeblich dazu beigetragen hatte, daß der Truppenübungsplatzaufenthalt "D." der 4. Kompanie erfolgreich und reibungslos ablaufen konnte.

5

Das Bundeszentralregister enthält außer der im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe keine Eintragung. Im Disziplinarbuch sind keine disziplinaren Maßregelungen des Soldaten vermerkt.

6

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.450,66 DM brutto, einschließlich Sparzulage 1.984,26 DM netto. Der Soldat hat gegenüber drei Gläubigern noch restliche Kreditschulden in Höhe von insgesamt 10.000 DM, die er in monatlichen Raten von insgesamt 400 DM tilgt.

7

II

Durch Strafanzeigen und durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im März 1984 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld am 18. Juni 1984 - 3 Ds 348 Js 11303/84 -, rechtskräftig seit 26. Juni 1984, wegen fortgesetzter Unterschlagung, vorsätzlicher eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilte. Die Vollstreckung der Strafe wurde u.a. unter der Auflage zur Bewährung ausgesetzt, daß der Soldat einen Geldbetrag von 1.000 DM in monatlichen Raten von 250 DM an die Staatskasse zahlt. Der Soldat hat den Geldbetrag inzwischen geleistet.

8

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 18. Oktober 1984 dem Soldaten den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last.

9

Die 13. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand am 31. Januar 1985 den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.

10

Ausgehend von den Feststellungen des sachgleichen Strafurteils, hielt sie folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"'In der Zeit vom 4.10.1983 bis zum 8.3.1984 entnahm der Angeklagte aus der von ihm betreuten Gemeinschaftskasse der Unteroffiziere der 4. Kompanie 1.549,37 DM in mehreren Teilbeträgen und verbrauchte sie für sich. Seine anfängliche Absicht, das Geld wieder zurückzuzahlen, verwirklichte er erst nach Entdeckung der Tat am 27.3.1984.

Am 8.3.1984 verließ der Angeklagte eigenmächtig die Truppe und kehrte erst am 14.3.1984, allerdings freiwillig, wieder zurück. Er hielt sich in dieser Zeit u.a. auch in Frankfurt auf. Dort entwendete er am 9.3.1984 in der Wohnung seines ehemaligen Kameraden, Stabsunteroffizier der Reserve Kl., 160,- DM Bargeld und verbrauchte es für sich. Auch diesen Betrag hat der Angeklagte inzwischen an seinen ehemaligen Kameraden zurückgezahlt.'

Ergänzend hierzu hat die Kammer noch folgendes festgestellt:

Mit Übernahme der Dienstgeschäfte als Kompanietruppführer der 4./PSV Bataillon ... am 1.10.1982 übernahm der Soldat auch die Führung der Kasse der Unteroffiziergemeinschaft. Er hatte im Durchschnitt etwa 1.500,- bis 2.000,- DM zu verwalten. Durch mehrfache Kredite hatte sich seine private Situation derart angespannt, daß er seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte. Dies veranlaßte ihn, sich immer wieder aus der Unteroffizierkasse Beträge in Höhe von etwa 150,- bis 250,- DM zu entnehmen. Aufgrund seiner finanziellen Lage gelang es ihm entgegen seiner Absicht nicht, diese wieder zurückzuzahlen. Nachdem er dann am 8.3.1984 gemäß eines Beschlusses des Unteroffizierkorps 800,- DM vom Sparbuch der Unteroffiziergemeinschaft abholen sollte, faßte er schließlich den Entschluß, die Truppe zu verlassen. Er suchte u.a. den in Frankfurt wohnenden ehemaligen Kameraden Stabsunteroffizier d. Res. Kl. auf, um dort zu übernachten. Nach Rückkehr von einer privaten Feier entwendete der Soldat, der gerade gesehen hatte, wo SU d.Res. Kl. die Tasche mit dem Geld hingelegt hatte, in dessen Wohnung den Geldbetrag und verließ die Wohnung, bevor der Diebstahl entdeckt war. Er fuhr mit der Bahn nach Hannover und hielt sich dann - bis zu seiner Rückkehr zur Truppe - im wesentlichen dort und in Hildesheim auf. Erst als das Geld verbraucht war, kehrte er zu seiner Einheit zurück."

11

Die Kammer würdigte die Unterschlagung der Gelder aus der von dem Soldaten betreuten Gemeinschaftskasse als vorsätzliche Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), sein eigenmächtiges Fernbleiben von der Truppe als vorsätzliches Mißachten der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und das Entwenden des Bargelds in Frankfurt als vorsätzliche Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Insgesamt habe der Soldat gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).

12

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

13

Das Dienstvergehen habe erhebliches Gewicht. Die Zahl der Pflichtverletzungen, deren Eigenart und Schwere sowie deren Auswirkungen erforderten unabweisbar eine reinigende Maßnahme. Schon das eigenmächtige Fernbleiben des Soldaten vom Dienst hätte für eine Degradierung ausgereicht. Mit der Veruntreuung anvertrauter Gelder einer Gemeinschaftskasse habe der Soldat darüber hinaus nicht nur das Vertrauen seiner Kameraden mißbraucht, sondern auch an seiner dienstlichen Vertrauenswürdigkeit zweifeln lassen. In einem derartigen Fall könne in der Regel ebenfalls nur eine Dienstgradherabsetzung in Frage kommen. Es lasse sich nicht ausschließen, daß der Soldat allmählich den Kopf verloren habe und schließlich vor den Problemen regelrecht geflohen sei. Eine solche Kopflosigkeit könne jedoch nur den Beginn der eigenmächtigen Abwesenheit in milderem Licht erscheinen lassen. Ein Portepee-Unteroffizier könne nicht einfach der Truppe davonlaufen, wenn er sich Schwierigkeiten im dienstlichen wie im persönlichen Bereich gegenübersehe. Der Soldat habe sich selbst in die schwierige Situation gebracht und nicht aus einer unverschuldeten Notlage heraus gehandelt. Zwar spreche zu seinen Gunsten, daß er bisher weder vorbestraft noch disziplinar gemaßregelt worden, sondern durch vier förmliche Anerkennungen positiv in Erscheinung getreten sei. Demgegenüber könne aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Zusammenhalt der Truppe und ihre Einsatzbereitschaft auf der kameradschaftlichen Verbundenheit aller Soldaten beruhe und jede Störung des gegenseitigen Vertrauens auch dienstliche Belange beeinträchtige. Das gelte in besonderem Maße von einem Kameradendiebstahl oder einer Unterschlagung von anvertrauten Kameradengeldern. Zwar sei nicht zu verkennen, daß der Zugriff auf eine Gemeinschaftskasse die Überwindung einer niedrigeren Hemmschwelle erfordere als das Bestehlen eines einzelnen Kameraden, dem man als Stubenkamerad vielleicht sogar freundschaftlich verbunden sei. Das könne hier jedoch nicht als wesentlicher Milderungsgrund betrachtet werden, weil dem Soldaten bewußt gewesen sei, daß es sich um eine Kasse seiner Unteroffiziergemeinschaft gehandelt habe, die ihm zur Verwaltung anvertraut gewesen sei. Zu seinen Gunsten spreche, daß die Tat den Dienstbetrieb nicht gestört habe. Die Unterschlagung sei rasch aufgedeckt, ein Dritter nicht verdächtigt worden. Der Soldat möge der Versuchung, aus der Kasse Geld zu entnehmen, auch deshalb erlegen sein, weil sie vorschriftswidrig dazu benutzt worden sei, Kameraden bei Geldverlegenheiten kurzfristig auszuhelfen. Zu seinen Ungunsten müsse jedoch ins Gewicht fallen, daß er nicht nur über einen längeren Zeitraum hinweg sich als ungetreuer Kassenverwalter offenbart habe, sondern daß er sich auch seiner Verantwortung habe entziehen wollen und sogar während seiner eigenmächtigen Abwesenheit erneut als Dieb aufgetreten sei. Auch im letzteren Fall habe er das Vertrauen eines anderen mißbraucht. Er habe sich daher als Vorgesetzter disqualifiziert. Das erfordere seine Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad, auch wenn er nach seinem Persönlichkeitsbild und mit seinen Leistungen weit über den Anforderungen gelegen habe, die an Soldaten in seiner Verwendung gestellt werden. Unter Berücksichtigung der von seinem derzeitigen Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung hervorgehobenen Nachbewährung erscheine die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten ausreichend, aber auch geboten.

14

Gegen diese ihm am 28. Februar 1985 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 25. März 1985 Berufung eingelegt. Er hat seine Degradierung zum Hauptgefreiten als zu hart angefochten und eine Dienstgradherabsetzung nicht tiefer als zum Unteroffizier beantragt.

15

Zur Begründung hat er vorgebracht:

16

Das Urteil der Truppendienstkammer sei mit der Entscheidung im sachgleichen Strafverfahren, an das die Kammer gebunden gewesen sei, nicht zu vereinbaren. Wie das Strafgericht habe die Kammer die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, nämlich die vier förmlichen Anerkennungen, die sofortige Zurückzahlung der Gelder, seine Entschuldigungen und das Unterbleiben einer Störung des Dienstbetriebs, zwar zum Teil erwähnt, jedoch in ihren weiteren Anmerkungen wieder abgewertet. In der Urteilsbegründung fehlten sogar schwerwiegende, zu seinen Gunsten streitende Umstände. Er habe sich beim Unteroffizierkorps entschuldigt und den gesamten Betrag zurückgezahlt. Das Unteroffizierkorps in seiner Gesamtheit habe ihm die Tat nicht nachgetragen, sondern ihm teilweise Hilfe angeboten. Er sei wieder voll und ganz in den Kameradenkreis integriert. Auch bei Kl. habe er sich entschuldigt und das Geld sofort zurückgezahlt. Ihr gegenseitiges freundschaftliches Verhältnis bestehe unvermindert weiter. Kl. habe sogar die Anzeige bei der Polizei zurückziehen wollen. Der Aussage seines damaligen Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann Dr., könne weniger Gewicht beigemessen werden, weil Hauptmann Dr. noch in der Phase der Übernahme der Kompanie gewesen sei und ihn deshalb nicht so genau gekannt habe. Sein jetziger Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann Sch., könne ihn dagegen schon über einen längeren Zeitraum hinweg beurteilen. Dessen Aussage sei gewichtiger. Die Kammer habe sich letztlich kein objektives Bild über ihn gemacht und ihn deshalb so negativ und hart verurteilt. Wenn er sich schon als Vorgesetzter disqualifiziert haben solle, könne er nicht verstehen, daß er selbst jetzt noch als Vorgesetzter hervorragende Leistungen erbringe und gute Ergebnisse erziele. Er habe neun Jahre lang alles für die Bundeswehr hergegeben und sich, auch über die Dienstzeit hinaus, bis an seine Leistungsgrenze geopfert. Daher begreife er nicht, daß er durch einen dummen Fehler, in den er sich verrannt habe, so fallengelassen werde. Er zerreiße sich noch jetzt für die Bundeswehr und tue alles, was möglich sei, um seine Untergebenen auf einen guten Ausbildungsstand zu bringen.

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18

2.

Nach seinem Antrag und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung ist das Rechtsmittel beschränkt auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme eingelegt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

19

3.

Die Berufung führte zum Erfolg. Dem Soldaten konnte noch ein Vorgesetztendienstgrad in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee belassen werden.

20

Entgegen der Auffassung des Soldaten war das Wehrdienstgericht bei der Maßnahmebemessung allerdings nicht an die Zumessungserwägungen eines sachgleichen strafgerichtlichen Urteils gebunden. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO sind lediglich die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, im disziplinargerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Die im Strafverfahren verhängte Kriminalstrafe und die im disziplinargerichtlichen Verfahren zu verhängende Maßnahme stimmen dagegen nur darin überein, daß sie eine mißbilligende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellen. Im übrigen unterscheiden sie sich nach Wesen und Zweck grundlegend. Während die Kriminalstrafe neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung und der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, bezweckt die Disziplinarmaßnahme allein, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen, ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder durch eine reinigende Maßnahme aus dem Dienstverhältnis oder aus seinem Dienstgrad entfernt oder durch eine erzieherische Maßnahme an künftiges pflichtgemäßes Verhalten mahnt. Dementsprechend sind gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

21

Mit Recht hat die Truppendienstkammer dem Dienstvergehen auch so erhebliches Gewicht beigemessen, daß eine Herabsetzung des Soldaten im Dienstgrad unumgänglich war. Der Soldat hat mit seinen Verfehlungen, die vom Strafgericht samt und sonders als kriminelle Handlungen gewürdigt worden sind, gegen wesentliche und für sein Dienstverhältnis grundlegende Dienstpflichten verstoßen.

22

Schon sein am 9. März 1984 außerdienstlich begangener Gelddiebstahl stellte eine nicht leichtzunehmende Pflichtwidrigkeit dar. Er legte Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten nahe, zumal dieser mit der Tat eine ihm gewährte Gastfreundschaft mißbraucht und das ihm entgegengebrachte Vertrauen seines Gastgebers hintergangen hatte. Ein solches Fehlverhalten berührt gerade bei einem Portepee-Unteroffizier die dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten. Er, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch ein derartiges außerdienstliches Eigentumsdelikt allgemein erheblich an dienstlichem Ansehen ein.

23

Noch schwerer wog der sich über fünf Monate hinweg erstreckende fortlaufende Zugriff auf die Gemeinschaftskasse der Unteroffiziere der Kompanie. Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung zum Nachteil von Kameraden, mag die Tat einen einzelnen Kameraden oder eine Gemeinschaftseinrichtung treffen, ist stets geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Sie kann damit die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt, auf dem die Bundeswehr beruht (§ 12 Satz 1 SG), untergraben. Nicht selten löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung an Eigentum oder Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung Untergebener. Dementsprechend hat bei ihm nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für ein derartiges Vergehen die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (BVerwGE 73, 203, 204) [BVerwG 23.06.1981 - 2 WD 2/81]. Erschwerend tritt hier noch hinzu, daß die Gemeinschaftskasse dem Soldaten als Kassenwart zur Führung anvertraut war, weil seine Kameraden in seiner Dienststellung als Kompanietruppführer die Garantie für eine integre und sachkundige Verwaltung ihres Vermögens sahen. Der Umstand, daß er damals aus der Gemeinschaftskasse kurzfristige Darlehen vergeben durfte, berechtigte ihn nicht, sich selbst heimlich Mittel aus der Kasse zu entnehmen.

24

Seiner Eigenart nach am schwersten fiel das unerlaubte und eigenmächtige Fernbleiben des Soldaten vom Dienst ins Gewicht. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen und zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt in diesem Fall nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe, sie erschüttert insbesondere die Grundlage des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten bekleidet, gegen seine Dienstleistungspflicht, so erleidet er zudem eine erhebliche Einbuße an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten und setzt nicht minder sein dienstliches Ansehen und seine Autorität aufs Spiel, indem er Untergebenen, insbesondere den auf Grund der Wehrpflicht Dienst leistenden, ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Demgemäß trifft einen solchen Soldaten nach der Rechtsprechung des Senats als disziplinare Reaktion bei Fahnenflucht, länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit die Dienstgradherabsetzung, und zwar unter Umständen auch schon bei einer Abwesenheit von fünfeinhalb Tagen bis in einen Mannschaftsdienstgrad (Urteil vom 26. Januar 1984 - 2 WD 43/83 - mit weiteren Nachweisen).

25

In der Tat selbst waren kaum Milderungsgründe zu erkennen.

26

Die Pflichtverletzungen fanden ihre gemeinsame Wurzel in der finanziellen Mißwirtschaft des Soldaten. Er lebte beständig über seine finanziellen Verhältnisse, indem er sich Mietverpflichtungen auflud, die sich samt Nebenkosten auf 500 DM im Monat beliefen, Geld für eine Wohnungseinrichtung ausgab und sich zweimal durch den Kauf eines Kraftfahrzeugs verschuldete. Als ihm seine Bank nach monatelangem überziehen des Gehaltskontos um durchschnittlich 2.500 DM keinen Kredit mehr bewilligte, nahm er bei vier anderen Kreditgebern Darlehen in Höhe von insgesamt 20.500 DM auf, die ihn mit monatlichen Ratenzahlungen von 680 DM belasteten. Angesichts seiner festen Verbindlichkeiten von rd. 650 DM im Monat blieben ihm deshalb fortan nur etwa 600 DM monatlich zur freien Verfügung. Ohne seinen Lebensstil grundlegend zu ändern, konnte er damit natürlich nicht mehr auskommen, insbesondere dann nicht, wenn er wöchentlich noch 100 bis 150 DM im Lotto einsetzte. Daß der Soldat in dieser Lage zum Alkohol griff, um Vergessen zu suchen, mag zwar eine verständliche Reaktion gewesen sein; sie konnte aber bereits damals keinen Wandel seiner Situation schaffen und ließ sich auch im vorliegenden Verfahren nicht entlastend berücksichtigen. Für eine - ohnehin auf die Dauer von höchstens einem Jahr beschränkte - Alkoholabhängigkeit, die sich inzwischen ohne Therapie wieder hatte überwinden lassen, ergab sich kein Anhaltspunkt. Der Soldat ging vielmehr den bequemsten Weg, der sich ihm bot, und entnahm der von ihm verwalteten Gemeinschaftskasse wiederholt "Darlehen" zu 150 bis 250 DM, zu deren Rückzahlung er bei seinen Vermögensverhältnissen in absehbarer Zeit erkennbar nicht in der Lage war. Als er dann von dem von ihm dezimierten Guthaben 800 DM abheben sollte, die nicht mehr vorhanden waren und die er auch nicht sogleich decken konnte, geriet er in Panik und lief kopflos der Truppe davon. Das war zweifellos eine Kurzschlußreaktion des Soldaten, die ihren Grund aber einmal in dessen privaten Schwierigkeiten fand und zum anderen in dessen Furcht, für sein kameradschaftspflichtwidriges Handeln zur Veranwortung gezogen zu werden. Unter den Erfordernissen eines geordneten Dienstbetriebs kann dies jedenfalls nicht für die volle Dauer seines Fernbleibens als Milderungsgrund von durchschlagendem Gewicht gewertet werden. Die Dienstleistungspflicht zählt zu den am leichtesten einsehbaren Grundpflichten, die für jeden Soldaten selbstverständlich und daher in ihren Grenzen ohne Schwierigkeiten einprägsam sind. Wer freiwillig in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit tritt, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise. Er weiß, daß sein Dienstverhältnis nicht um seiner selbst willen begründet worden ist, sondern in erster Linie die Verwirklichung des verfassungsmäßigen Auftrags der Streitkräfte bezweckt und von ihm Treue und Pflichterfüllung fordert. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so fester muß dieses Wissen in ihm verankert sein. Daher muß insbesondere von einem Portepee-Unteroffizier erwartet werden, daß er sich bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten so wenig wie möglich durch private Lebensumstände und dienstliche Mißhelligkeiten beeinflussen läßt. Der Umstand, daß der Soldat am 8. März 1984 nicht den Mut aufbrachte, sich seinen Kameraden und seinem Disziplinarvorgesetzten zu offenbaren, deutete bei einem fast 29jährigen Portepee-Unteroffizier nicht auf altersgemäße Reife und vorwiegend verstandesbestimmtes Agieren hin, sondern gab eine im Wesen begründete geringe psychische Belastbarkeit preis. Der Zugriff des Soldaten auf die Gemeinschaftskasse hatte allerdings nicht die für den Dienstbetrieb so schädliche Wirkung des allgemeinen Mißtrauens und der Unruhe durch gegenseitige Verdächtigungen. Die weitere Pflichtverletzung, das eigenmächtige Verlassen der Truppe, lenkte den Tatverdacht sofort auf den Soldaten. Für den Gelddiebstahl in der Wohnung Kl., der es dem Soldaten gestattete, die Entscheidung über die Rückkehr zur Truppe hinauszuzögern, konnte ihm darüber hinaus eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung zugute gehalten werden. Diese ließ sich aus den Nachwirkungen der mit Kl. begangenen privaten Feier sowie aus der von dem Soldaten glaubhaft geschilderten Tatsache erklären, daß er sich erst mit Whisky Mut antrank, ehe er die Tasche öffnete und daraus die 160 DM entwendete. Einen Anhalt dafür, der es in Erwägung hätte ziehen lassen, ob der Soldat bei dieser Verfehlung etwa im nicht ausschließbaren Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gehandelt haben könnte, hat der Senat aber nicht finden können. Wiederum zu Lasten des Soldaten geht schließlich, daß er als Folge des Dienstvergehens von C. nach A. kommandiert und später versetzt werden mußte.

27

Vorbehaltlos zugunsten des Soldaten sprachen dagegen die in seiner Person liegenden Milderungsgründe.

28

Der Soldat, der ohne Berufsabschluß zur Bundeswehr kam, hat sich dort nach anfänglichen Schwierigkeiten konsequent emporgearbeitet. Er hat sich stets bemüht, in seinen Verwendungen das Beste zu geben, und erbrachte dabei durchweg überdurchschnittliche, zuletzt den Durchschnitt weit übersteigende Leistungen. In seinen Auszeichnungen spiegelt sich seine Anstrengungsbereitschaft wider, aus seinen vier förmlichen Anerkennungen gehen sein großes dienstliches Engagement und seine vorbildliche Pflichterfüllung hervor. Trotz der Belastungen, die das Strafverfahren und das vorliegende disziplinargerichtliche Verfahren ihm auferlegten, hat er in seiner Einsatzbereitschaft und -freude nicht nachgelassen. Obwohl er nach dem Zeugnis seines Disziplinarvorgesetzten Hauptmann Sch. schwer an dem Dienstvergehen zu tragen hatte, hat er bei seiner neuen Einheit in Andernach nicht nur seine Aufgabe als Gruppenführer zuverlässig und fachlich hochqualifiziert erfüllt, er hat sich auch offen und aufrichtig darum bemüht, von seinen neuen Kameraden in Kenntnis seines Dienstvergehens aufgenommen zu werden. Zu keinem Zeitpunkt hat er daran zweifeln lassen, daß er zu seinem Fehl verhalten steht, und hat nichts unternommen, was die Abwicklung des Strafverfahrens und dieses Verfahrens hätte behindern können. Er hat sich auch nach seiner Rückkehr zur Truppe den von ihm geschädigten Kameraden und Herrn Kl. gestellt, sich bei ihnen entschuldigt und alsbald die von ihm angerichteten finanziellen Schäden wiedergutgemacht. Die Aufwendungen seiner Mutter, auf die er dabei angewiesen war, hat er inzwischen ebenfalls erstattet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat er in Ordnung, seinen Alkoholkonsum unter Kontrolle gebracht. Wie sehr er wieder Vertrauen verdient, hat er dadurch gezeigt, daß er die ihm von Hauptmann Sch. übertragene Dienststellung eines stellvertretenden Zugführers zu voller Zufriedenheit bewältigt und den Zug gut geführt hat. Hauptmann Sch. hat ihn deshalb in der Hauptverhandlung erster Instanz zusammenfassend sogar mit "3 B", das heißt im Leistungswert "gut", im Eignungswert "besondere Förderung", bewertet. Der Zeuge würde ihn sogar in der Stellung eines Berufssoldaten begrüßen. Das beweist eine außerordentliche Nachbewährung des Soldaten und läßt auf eine günstige Persönlichkeitsentwicklung seit seinem Versagen in dem Dienstvergehen schließen. Zusammen mit der bis zu den Verfehlungen tadelfreien Führung als Staatsbürger und Soldat sprechen diese Umstände dafür, daß der Soldat alles daransetzen wird, eine Verletzung seiner militärischen Pflichten künftig zu vermeiden. Diese Prognose rechtfertigt es, ihm die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu ersparen und ihm noch einen Vorgesetzendienstgrad zu belassen. Angesichts der Eigenart und Schwere seiner Pflichtverletzungen war er für seinen Dienstherrn jedoch weder als Portepee-Unteroffizier noch in dem herausgehobenen Dienstgrad Stabsunteroffizier der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee tragbar. Er war infolgedessen in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabzusetzen.

29

4.

Der Soldat hat demnach ein Ziel erreicht, das er mit seiner Berufung erstrebt hat. Deshalb waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO sowie die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Nägel
Pezely