Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1990, Az.: BVerwG 8 C 70.88

Auslegung von Prozesserklärungen; Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen rechtskundigen Bürger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 70.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 16.10.1986 - AZ: I/3 E 1707/83
VGH Hessen - 24.06.1988 - AZ: 4 UE 3240/86
BVerwG - 15.03.1989 - AZ: BVerwG 8 C 70.88

Fundstellen

  • BayVBl 1990, 600-602
  • DokBer A 1990, 204-207
  • DÖV 1990, 794 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1990, 824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 508-510 (Volltext mit amtl. LS) "Auslegung eines Schriftsatzes als Klageschrift"
  • NVwZ 1991, 261 (amtl. Leitsatz)
  • ZKF 1990, 254-255

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines mit Postzustellungsurkunde zugestellten Widerspruchsbescheides, nach der die Klage innerhalb eines Monats nach "Bekanntgabe" des Widerspruchsbescheides erhoben werden kann, ist nicht unrichtig.

Zur Auslegung eines mehrdeutigen Schriftsatzes als Klageschrift.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Prozeßerklärungen sind nach den Grundsätzen für die Auslegung bürgerlich- rechtlicher Willenserklärungen auszulegen.

  2. 2)

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße schriftliche Erhebung einer Anfechtungsklage durch einen rechtskundigen Bürger, der nicht anwaltlich vertreten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. ... im Hause M.straße ... in Frankfurt am Main. Die Beklagte widerrief die Anerkennung dieser Wohnung als steuerbegünstigt mit einem an den Kläger gerichteten "Widerrufbescheid" vom 30. September 1981. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Darmstadt zurück. Der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 1983 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 30. Mai 1983 zugestellt. Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Gegen den Erstbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 90, Adalbertstraße 44-48, erhoben werden. Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Magistrat, zu richten."

2

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1983, der bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am 22. Juni 1983 eingegangen ist und in dessen Betreff der Anerkennungsbescheid, der "Widerrufbescheid" und der Widerspruchsbescheid bezeichnet sind, hat der Kläger dem Verwaltungsgericht mitgeteilt:

"Gegen den mir zugestellten Widerruf-Bescheid und Widerspruchsbescheid erhebe ich Widerspruch und behalte mir vor, Klage zu erheben. Für die Klageerhebung beantrage ich Fristverlängerung. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel reiche ich nach.

Anhörung 11.5.1983

Zur Termin-Ladung mit Schreiben vom 26.1.1982 wurde telefonisch und schriftlich am 4.5.1982 um eine Terminverschiebung gebeten. Als selbständiger Unternehmensberater bin ich terminlich stark gebunden, so daß diese Begründung für eine Terminverschiebung durchaus ausreichen sollte; andernfalls hätte man mir dieses mitteilen müssen. Ich bitte um Bestätigung dieses Schreibens."

3

Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat den Kläger mit Verfügung vom 23. Juni 1983 darauf hingewiesen, die Klagefrist sei gesetzlich auf einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides begrenzt; eine Fristverlängerung sei nicht möglich. Man könne in dem Schreiben des Klägers jedoch bereits die Erhebung einer Klage sehen. Der Kläger werde um umgehende Klarstellung gebeten, ob der Schriftsatz als Klageschrift behandelt werden solle oder nicht. Die Begründung der Klage könne er später vorlegen. Nach zwei erfolglosen gerichtlichen Erinnerungen an die erbetene Klarstellung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1983 angefragt, ob die Klarstellung auch bei einer Behörde zur Niederschrift gegeben werden könne "und bei wem und wann". Auf eine weitere Verfügung der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 1983, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 23. November 1983, zur Sache Stellung genommen und erklärt, er erhebe daher Klage gegen den Widerspruchsbescheid und auf Wiedereinsetzung in die Grundsteuervergünstigung gemäß § 82 II. WoBauG.

4

Die Beklagte ist dem Klagevorbringen in der Sache entgegengetreten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen: Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten habe. Sein rechtzeitig eingegangener Schriftsatz vom 20. Juni 1983 stelle keine Klageschrift dar. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Schreibens. Der Kläger habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, (noch) nicht Klage erheben zu wollen. Er sei von der fehlerhaften Rechtsauffassung ausgegangen, das Verwaltungsgericht könne die Klagefrist verlängern. Eine Auslegung des Schriftsatzes, daß mit ihm habe Klage erhöbe werden sollen, sei nicht möglich, weil die Erklärung des Kläger nicht mehrdeutig sei, sondern unmißverständlich noch keine Klageerhebung darstelle. Es seien auch keine außerhalb der Erklärung liegenden Umstände gegeben, die den Schluß zuließen, der Kläger habe mit dem Schriftsatz vom 20. Juni 1983 Klage erheben wollen. Es könne ferner nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, er habe unter der Bedingung, daß eine Fristverlängerung nicht möglich sei, schon mit dem Schriftsatz vom 20. Juni 1983 Klage erhoben. Denn die Klageerhebung könne nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Der Kläger habe mit dem Schriftsatz vom 15. November 1983 verspätet Klage erhoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid sei ordnungsgemäß, obwohl nach ihrem Inhalt "gegen den Erstbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides ... innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht ..." habe erhoben werden können, während nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden müsse. In dem hier gegebenen Fall der Zustellung mit Postzustellungsurkunde könne es nicht zum Auseinanderfallen von Bekanntgabe und Zustellung kommen. Der verwendete Text könne deshalb nicht zu einem Irrtum über den Fristbeginn und damit zu einem Nachteil des Adressaten der Rechtsbehelfsbelehrung führen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung formellen Rechts rügt.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt mit seiner Annahme, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig, Bundesrecht. Eine abschließende sachliche Beurteilung des zulässigen Klagebegehrens ist im Revisionsverfahren mangels tatsächlicher Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht möglich. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

9

Allerdings hat die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger die in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene einmonatige Klagefrist in Lauf gesetzt, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

10

Fehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nur dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Urteile vom 26. Oktober 1966 - BVerwG V C 10.65 - BVerwGE 25, 191 <192 f.>[BVerwG 26.10.1966 - V C 10/65], vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 49.81 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 42 S. 1 <3> und vom 22. April 1982 - BVerwG 3 C 71.81 - Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 43 S. 1 <2> jeweils m.weit.Nachw.). Die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung ist weder unzureichend noch unzutreffend oder irreführend.

11

Der in der Belehrung fehlende - übliche - Hinweis, die Klage könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden (vgl. § 81 Abs. 1 VwGO), ist von Rechts wegen nicht notwendig, um die Klagefrist in Lauf zu setzen. § 58 Abs. 1 VwGO gebietet nur eine schriftliche Belehrung "über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist". Angaben über die jeweils zu wahrende Form des Rechtsbehelfs fordert das Gesetz nicht. Namentlich schließt die vorgeschriebene Belehrung "über den Rechtsbehelf" dessen Form nicht ein. (vgl. Urteile vom 27. Februar 1976 - BVerwG IV C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <250 ff.>[BVerwG 27.02.1976 - IV C 74/74], vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190>[BVerwG 13.12.1978 - 6 C 77/78] m.weit.Nachw. und vom 22. April 1982, a.a.O. S. 2).

12

Eine Erläuterung des Beginns der Klagefrist verlangt § 58 Abs. 1 VwGO ebenfalls nicht (vgl. Urteile vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 25 <26> m.weit.Nachw. und - zur Widerspruchsfrist - vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 92.83 - Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 11 S. 5 <7>). Der gesetzlich nicht vorgeschriebene Zusatz, die "Bekanntgabe" des Widerspruchsbescheides setze die Klagefrist in Lauf, ist bei der hier gewählten Art der Zustellung dieses Bescheides unschädlich. Die vom Kläger für die gegenteilige Ansicht angeführten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluß vom 25. Juli 1972 - XI B 518/70 - NJW 1973, 165 f.) treffen für Fälle der hier zu beurteilenden Art nicht zu.

13

In der dem Kläger erteilten Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich das Wort "Bekanntgabe" eindeutig auf den Widerspruchsbescheid (und nicht etwa auf den Erstbescheid). Wird der Widerspruchsbescheid - wie es im vorliegenden Fall geschehen ist - dem Adressaten mit Postzustellungsurkunde zugestellt, ist der Hinweis, die Klagefrist beginne mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (statt mit dessen Zustellung) zu laufen, auch weder unrichtig noch irreführend. Diese Belehrung über den Beginn der Klagefrist entspricht dann vielmehr der Rechtslage, weil der Widerspruchsbescheid in der besonderen Form der Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben wird (vgl. Urteil vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 175.64 - BVerwGE 22, 14 <15>[BVerwG 23.07.1965 - VII C 175/64] und Beschluß vom 5. Mai 1978 - BVerwG 5 B 99.76 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 2 S. 1 <2> sowie Urteil vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 38.86 - NVwZ 1989, 648 <649>[BVerwG 09.12.1988 - 8 C 38/86], insoweit in Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 2 S. 13 ff. nicht abgedruckt). Die "Bekanntgabe", die den Fristenlauf auslöst, besteht gerade in der Zustellung. Einer genaueren Bezeichnung des die Klagefrist in Lauf setzenden Ereignisses bedarf es in einem solchen Falle ebensowenig, wie bei einer Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4 VwZG) auf die mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post eintretende Zustellungsfiktion hingewiesen werden muß (vgl. die Nachweise im Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 650). Die Belehrung, die Klagefrist beginne mit Bekanntgabe (statt Zustellung) des Widerspruchsbescheides zu laufen, kann keinen Irrtum des Adressaten über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorrufen und dadurch die rechtzeitige Klageerhebung erschweren, wenn der Widerspruchsbescheid dem Adressaten - wie es hier geschehen ist - im Wege der Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben worden ist. Denn bei dieser Zustellungsart ist die Zustellung auch aus der Sicht des Empfängers stets zugleich die Bekanntgabe. Daran kann ein Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung nicht zweifeln. Ob die Belehrung dann unrichtig ist, wenn Zustellung und Bekanntgabe zeitlich auseinanderfallen, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es für die Entscheidung nicht an. Bei der hier durchgeführten Art der Zustellung fallen diese und die Bekanntgabe ausnahmslos zusammen.

14

Bundesrecht verletzt hingegen die das angefochtene Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es fehle an einer fristgerechten vorbehaltlosen Klageerhebung. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 20. Juni 1983 innerhalb der mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides in Lauf gesetzten Klagefrist prozeßordnungsgemäß Klage erhoben.

15

Zum gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen Mindestinhalt einer Klageschrift gehört die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Streitgegenstandes (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber nach einhelliger Meinung wegen der prozeßrechtlich gebotenen Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtshängigkeit (vgl. §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 VwGO) unabdingbares Zulässigkeitserfordernis ist des weiteren, daß die Klageerhebung als die das gerichtliche Verfahren einleitende Prozeßhandlung bedingungs- und vorbehaltlos erklärt wird (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 32.79 - BVerwGE 59, 302 <304 f.>[BVerwG 17.01.1980 - 5 C 32/79]; Beschluß vom 23. Juli 1975 - I WB 2.75, 3.75 - BVerwGE 53, 62 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - BVerfGE 40, 2 <275>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvR 300/75] und vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 620/78 und 363/80 - BVerfGE 68, 132 <142> m.weit.Nachw.; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86 - BGHZ 99, 274 <277>[BGH 18.12.1986 - IX ZR 11/86] und vom 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88 - MDR 1989, 539; BFH, Urteil vom 28. März 1979 - I R 58.59/78 - BFHE 128, 135; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 253 Anm. 1 A m.weit.Nachw.; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 82 Rdnr. 8 m.weit.Nachw.). Ob überhaupt ein Rechtsbehelf und ob er gegebenenfalls vorbehaltlos oder bedingt eingelegt worden ist, hängt von der Auslegung der daraufhin zu würdigenden Prozeßhandlung ab (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981, a.a.O. S. 2 und BFH, Beschluß vom 22. Juni 1982 - VII B 115/81 - NVwZ 1983, 439 m.weit.Nachw.).

16

Das Berufungsgericht hat die in dem Schriftsatz vom 20. Juni 1983 enthaltene Erklärung des Klägers nicht für auslegungsfähig (im Sinne einer Klageerhebung) gehalten, weil sie nicht mehrdeutig sei, sondern eindeutig zum Ausdruck bringe, der Kläger habe noch nicht Klage erheben wollen. Sein ausdrücklicher Vorbehalt der Klageerhebung und seine sich anschließende Bitte um Verlängerung der Klagefrist ließen zweifelsfrei erkennen, daß er (nicht lediglich eine gewollte Klage unrichtig als "Widerspruch" bezeichnet habe, sondern) die Klageerhebung auf einen späteren Zeitpunkt habe verschieben wollen. Es gebe auch keine außerhalb der schriftlichen Erklärung liegenden Umstände, die ungeachtet des Wortlauts den Schluß rechtfertigen könnten, der Kläger habe bereits (vorbehaltlos und unbedingt) Klage erheben wollen.

17

Diese tatrichterliche Würdigung unterliegt vollen Umfangs der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Das Revisionsgericht hat die Deutung einer Prozeßhandlung, die als Klageerhebung in Betracht zu ziehen ist, durch die Vorinstanz nachzuprüfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VI b ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353 <355>), dabei den Inhalt und die rechtliche Bedeutung einer solchen prozessualen Willenserklärung ohne Bindung an eine tatrichterliche Auslegung selbständig festzustellen und erforderlichenfalls die Auslegung selbst vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Februar 1979 - IV ZB 58/78 - VersR 1979, 374 und Urteil vom 26. Januar 1983, a.a.O.). Prozeßhandlungen können im Gegensatz zu materiellrechtlichen Willenserklärungen vom Revisionsgericht stets selbständig und uneingeschränkt ausgelegt werden (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 - NJW 1988, 2540 <2541>[BGH 08.03.1988 - VI ZR 234/87] und vom 19. Januar 1989, a.a.O. jeweils m.weit.Nachw.; BAG, Urteile vom 21. Mai 1981 - 2 AZR 133/79 - NJW 1982, 1174 und vom 20. April 1983 - 4 AZR 497/80 - MDR 1983, 1053; BFH, Urteil vom 22. September 1978 - VI R 184/76 - BB 1979, 362).

18

Bei der Auslegung von Prozeßerklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) - sei es unmittelbar oder sei es entsprechend - anzuwenden (vgl. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 4 <8>; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194 und Beschluß vom 7. Februar 1979, a.a.O.; BFH, Urteil vom 22. September 1978, a.a.O.; BAG, Urteil vom 21. Mai 1981, a.a.O. m.weit.Nachw.). Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es danach nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (vgl. Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 3 <4>; BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76 - NJW 1977, 1686 und Urteil vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82 - NJW 1983, 2448 f.; BFH, Urteil vom 22. September 1978, a.a.O.). Hierbei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Prozeßerklärung zurück (vgl. Urteil vom 14. April 1989, a.a.O.). Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 1981, a.a.O.). Ebenso wie im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11. September 1986 - IV R 11/83 - NVwZ 1988, 192 f. m.weit.Nachw.) und im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu BAG, Urteil vom 21. Mai 1981, a.a.O. m.weit.Nachw.) ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor den Tatsacheninstan zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein "grozügiger Maßstab" anzulegen. Von einem rechtsunkundigen Kläger der seinen Verwaltungsrechtsstreit selbst führt, kann namentlich nicht erwartet werden, daß er juristische Fachbegriffe beherrscht, insbesondere zwischen Widerspruch und Klage zu unterscheiden vermag, und die prozessuale Bedeutung und Tragweite von Willensbekundungen erkennt (vgl. auch BAG, Urteil vom 21. Mai 1981, a.a.O.). Für die ordnungsgemäße schriftliche Erhebung einer Anfechtungsklage durch einen nicht rechtskundigen und auch nicht durch einen Juristen vertretenen Bürger genügt vielmehr, daß aus seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz im Wege der Auslegung hinreichend der Wille zu entnehmen ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen bezeichneten angegriffenen Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung seines wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, daß er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muß, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BFH, Urteil vom 11. September 1986, a.a.O. m.weit.Nachw.). Kann die Rechtsbehelfsschrift eines Nichtjuristen zumindest auch in der Weise ausgelegt werden, daß der vorbehält- und bedingungslose Wille des Verfassers zur Einlegung des Rechtsbehelfs anzunehmen ist, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, der einen substantiellen Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle begründet, diese dem Rechtsbehelfsführer günstigere Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Oktober 1975, a.a.O.).

19

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ergibt:

20

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schriftsatz des Klägers vom 20. Juni 1983 nicht ein-, sondern mehrdeutig. Sein Wortlaut ist unstimmig und widersprüchlich. Die Adressierung an das Verwaltungsgericht, der Betreff und die einleitende Erklärung "gegen den mir zugestellten Widerruf-Bescheid und Widerspruchbescheid erhebe ich Widerspruch" bringen einerseits zum Ausdruck, der Kläger wolle sich mit dem Widerruf der Anerkennung seiner Eigentumswohnung als steuerbegünstigt nicht abfinden, sondern fristgerecht und ordnungsgemäßen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid nachsuchen. Daran ändert die als solche unschädliche fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsschutzgesuchs als "Widerspruch" nichts. Die nachfolgenden Formulierungen ("und behalte mir vor, Klage zu erheben. Für die Klageerhebung beantrage ich Fristverlängerung") scheinen andererseits die Anrufung des Verwaltungsgerichts unter einen Vorbehalt zu stellen. Dieser vermeintlich widersprüchliche Inhalt des Schriftsatzes wird "stimmig" bei der Annahme, daß sowohl die Bezeichnung des Rechtsbehelfs als "Widerspruch" statt als Klage als auch die nachfolgenden Form lierungen das wirklich Gewollte lediglich unrichtig umschreiben. Das seinem Wortlaut nach unklare Schreiben erhält nämlich einen vernünftigen Sinn, wenn es dahin zu verstehen ist, der Kläger habe nicht die Klageerhebung unter Vorbehalt stellen, sondern vorsorglich zur Fristwahrung (unbedingt) Klage erheben und sich lediglich - in prozeßrechtlich erlaubter und vielfach geübter Weise - vorbehalten wollen, das Verfahren nicht durchzuführen und statt dessen die Klage wieder zurückzunehmen. Diese Auslegung des mehrdeutigen Schreibens ist zumindest möglich. Sie liegt auch näher als die Annahme, der Kläger habe sich seine Entscheidung, das Verwaltungsgericht überhaupt um Rechtsschutz anzurufen, noch vorbehalten wollen. Da es an hinreichenden Anhaltspunkten für die gegenteilige Feststellung fehlt, ist als Auslegungshilfe letztlich das verfassungsrechtliche Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes heranzuziehen. Danach ist im Zweifel zugunsten des rechtsunkundigen Klägers anzunehmen, daß er in zulässiger Weise Klage hat erheben wollen (vgl. auch Beschluß vom 5. Dezember 1961 - BVerwG I B 124.61 - BA S. 6 <n.v.> und Urteil vom 18. November 1982, a.a.O. S. 6).

21

Der erkennende Senat hat mit Blick auf die im Interesse der Beteiligten liegende Verfahrensbeschleunigung davon abgesehen, auch die an demselben wesentlichen Verfahrensmangel wie das Berufungsurteil leidende erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (zu dieser revisionsgerichtlichen Befugnis vgl. Urteile vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 147.65 - BVerwGE 28, 317 [BVerwG 13.12.1967 - IV C 147/65] und vom 18. November 1982, a.a.O. S. 6). Zur Förderung des Verfahrens gibt er für die zu treffende Sachentscheidung folgende rechtliche Hinweise:

22

Der angefochtene Widerruf der Anerkennung der Eigentumswohnung des Klägers als steuerbegünstigt ist - ausweislich des Widerspruchsbescheides und der Korrespondenz der Beklagten mit der Widerspruchsbehörde im Vorverfahren - darauf gestützt, die vom Kläger teilvermietete und im übrigen von ihm selbst nur als Zweitwohnung genutzte Eigentumswohnung sei nicht steuerbegünstigt. Diese Begründung ist nicht tragfähig:

23

Eine (steuerbegünstigte) eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 1 II. WoBauG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann gegeben, wenn die Eigentumswohnung vom Eigentümer nur als Zweitwohnung regelmäßig an den Wochenenden, Feiertagen und während des Urlaubs bewohnt wird (vgl. Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 u. 27.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39 S. 28 <29>, vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 51.83 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 12 S. 1 <2 f.> und vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 117.86 - Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 11 S. 1 <4>).

24

Die Anerkennung einer (Erst- oder Zweit-)Wohnung als steuerbegünstigt wird ebensowenig dadurch ausgeschlossen, daß der Eigentümer oder Mieter einzelne ihrer Räume ganz oder überwiegend als möblierte Zimmer mit weniger als der Hälfte der Gesamtwohnfläche untervermietet (vgl. Urteil vom 9. September 1963 - BVerwG VIII C 20.62 - BVerwGE 16, 332 <333 f.>[BVerwG 09.09.1963 - VIII C 20/62]). Bis zu dieser Grenze darf die Wohnfläche einer steuerbegünstigten Wohnung vielmehr sogar auschließlich zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden (vgl. § 82 Abs. 6 II. WoBauG und Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 <42 f.>). Eine Wohnnutzung auch in Form der Untermiete kommt dem Förderungszweck, den Wohnraummangel zu beseitigen, jedoch erheblich näher als die gewerbliche oder berufliche Mitbenutzung von Wohnraum.

25

Der Kläger hat unter Beweisantritt geltend gemacht, er habe nur einen Raum seiner Wohnung mit etwa einem Drittel ihrer Gesamtwohnfläche untervermietet und habe die Wohnung mit zwei Dritteln ihrer Wohnfläche selbst aus beruflichen Gründen ständig als Zweitwohnung genutzt. Sollte sich dieses Vorbringen aufgrund des Ergebnisses einer Beweisaufnahme als richtig erweisen, ist die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt rechtswidrig widerrufen worden, da dann die Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.698,40 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl