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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.1978, Az.: BVerwG 5 B 99.76

In-Lauf-Setzen der Rechtsmittelfrist bei einer Rechtsmittelbelehrung mit unrichtigem oder irreführendem Inhalt; Abgrenzung der Begriffe "nach Bekanntgabe" und "nach Zustellung" im Rahmen der Belehrung über die Rechtsmittel; Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 99.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 26.03.1976 - AZ: 216 VI 74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. März 1976 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.940,80 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Durch Bescheid des Landesausgleichsamts vom 2. April 1974 wurden die Kläger von der Schadensfeststellung und der Hauptentschädigung ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 30. April 1974, beim Landesausgleichsamt an 2. Mai 1974 eingegangen, wandten sich die Kläger gegen den Ausschließungsbescheid. Im Erwiderungsschreiben vom 10. Mai 1974 wies das Landesausgleichsamt die Kläger auf die beim Verwaltungsgericht eröffnete Klagemöglichkeit hin und fragte darin an, ob sie das Schreiben vom 30. April 1974 als Klage behandelt wissen wollten. Mit weiterem Schreiben von 15. Mai 1974 baten die Kläger das Landesausgleichsamt um Verlängerung der Einspruchsfrist. Erst auf ein weiteres Aufklärungsschreiben des Landesausgleichsamts vom 24. Mai 1974 stellte der inzwischen von den Klägern bestellte Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 6. Juni 1974 beim Verwaltungsgericht Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der vorliegenden Klage. Zum Wiedereinsetzungsantrag gaben die Kläger an, daß die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis darauf enthalten habe, daß es für die Fristwahrung nicht ausreichend sei, wenn die Klage innerhalb der Klagefrist bei der Verwaltungsbehörde eingehe.

2

Das Verwaltungsgericht hat unter Versagung der Wiedereinsetzung die Klage als unzulässig angesehen und hierzu ausgeführt: Der Wiedereinsetzung stehe § 60 Abs. 2 VwGO entgegen, weil der Antrag hierfür nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Ein etwa bestehendes Hindernis sei durch das Schreiben des Landesausgleichsamts vom 10. Mai 1974 weggefallen. Im übrigen seien die Kläger nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil haben die Kläger Beschwerde erhoben, mit der sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erstreben. Die grundsätzliche Bedeutung wird in der Frage nach dem Inhalt der maßgeblichen Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 VwGO gesehen. In der Rechtsmittelbelehrung des Ausschließungsbescheids werde statt des Begriffs "nach Zustellung" der im rechts- und gesetzestechnischen Sprachgebrauch nicht identische Begriff "nach Bekanntgabe" verwendet, der im Sinne des § 58 VwGO unrichtig sei. Ob die Kläger durch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung irregeführt worden seien, habe keine rechtliche Bedeutung, weil die abstrakte Möglichkeit eines Irrtums beim Adressaten ausreiche.

4

Die Beschwerde wird außerdem auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels gestützt, der darin gesehen wird, daß das Verwaltungsgericht, bei seiner Entscheidung die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung einschlägigen Vorschriften nicht rechtsfehlerfrei ausgelegt habe.

5

II.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

6

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche, der Klärung bedürftige und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen aufwirft, die im künftigen Revisionsverfahren einer der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts dienenden Beantwortung zugeführt werden können. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

8

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine Rechtsmittelbelehrung mit unrichtigem oder irreführendem Inhalt, der auf eine Erschwerung der Rechtsmitteleinlegung hinausläuft, nicht geeignet ist, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (vgl. BVerwGE 37, 85). Wie sich aus den maßgeblichen Bestimmungen ohne weiteres entnehmen läßt, liegt ein im rechtlichen Sprachgebrauch irreführender oder gar gesetzestechnisch widersprüchlicher Inhalt der dem Bescheid vom 2. April 1974 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung ersichtlich nicht vor. Die daran ausgerichtete Frage des Fristbeginns erfordert auch keine nähere Abgrenzung der Begriffe "nach Bekanntgabe" und "nach Zustellung", weil daraus kein die Rechtsmitteleinlegung erschwerender inhaltlicher Widerspruch hergeleitet werden kann.

9

Der Unterschied der beiden Begriffe ist nicht klärungsbedürftig. Er liegt schlicht darin, daß unter Bekanntgabe gesetzestechnisch die amtliche Bekanntgabe (Mitteilung, Eröffnung, Verkündung, Bekanntmachung) behördlicher Entscheidungen zu verstehen ist, während die Rechtshandlung der Zustellung nur eine besondere Form der amtlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes darstellt (vgl. BVerwGE 16, 165 und - zur Form der Bekanntmachung als Schutz vor übereiltem Rechtsmittelverzicht - BVerwGE 25, 20 [BVerwG 31.08.1966 - V C 42/65] [22]). Ein Verwaltungsakt ist empfangsbedürftig, jedoch nicht annahmebedürftig; er wird im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam, sofern seine Wirksamkeit nicht aufschiebend bedingt oder befristet ist. Die Bekanntgabe ist deshalb ein Wirksamkeitserfordernis. Sie ist in der Regel nicht an eine bestimmte Form gebunden, es sei denn, daß durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine bestimmte Form (z.B.: Zustellung) vorgeschrieben oder erforderlich ist (z.B.: öffentliche Bekanntmachung) oder wenn eine Frist in Lauf gesetzt werden soll. Die Bekanntgabe als der umfassendere Begriff schließt die förmliche Zustellung ein (Urteil von 23. Juli 1965 - BVerwG 7 C 175.64 - [DVBl. 1968, 113]). Der gesetzestechnischen Differenzierung entspricht die beiden Begriffen zugedachte rechtslogische Bedeutung. Denn ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Dieser Grundsatz hat inzwischen in § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden.

10

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen lastenausgleichsrechtlichen und prozessualen Vorschriften sind ohnehin so unzweideutig gefaßt, daß für Zweifel im Sinne der Beschwerdebegründung kein Raum bleibt. Ein Ausschließungsbescheid kann gemäß § 360 Abs. 2 Satz 2 LAG nach den §§ 333 ff. angefochten werden, und zwar ohne Vorverfahren binnen eines Monats nach Bekanntgabe. Diese Regelung entspricht - da es sich bei dem Ausschließungsbescheid um die Entscheidung einer obersten Landesbehörde handelt (§§ 360 Abs. 2 Satz 1, 311 Abs. 1 Satz 2 LAG) - den Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, so daß es insoweit einer Bezugnahme auf § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht bedarf. Da über die Form der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts in der Verwaltungsgerichtsordnung selbst nichts vorgeschrieben ist - § 56 VwGO gilt nur für Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren -, verbleibt es dabei, ob materiellrechtlich in dem einschlägigen Gesetz oder durch behördliche Anordnung eine besondere Bekanntmachungsform bestimmt ist, und zwar auch dann, wenn durch die Bekanntgabe eine Frist in Lauf gesetzt werden soll. Aus § 57 Abs. 1 VwGO ergibt sich nichts anderes; der Lauf einer Frist der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO, beginnt mit der Zustellung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach reicht, weil insoweit in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. § 338 LAG etwas anderes bestimmt ist, die amtliche Bekanntgabe aus.

11

Keines Eingehens bedarf es darauf, daß für Entscheidungen über Ausgleichsleistungen die Zustellung in § 332 Abs. 3 LAG vorgeschrieben ist und diese Vorschrift - was gerichtsbekannt ist - für Ausschließungsbescheide entsprechend angewandt wird. Dieser Praxis der Behörden der Ausgleichsverwaltung, die der auf §§ 312 Abs. 3, 319 Abs. 2 Satz 2 LAG beruhenden Anordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Nr. 34 im Sammelrundschreiben - Organisation und Verfahren - i.d.F. vom 16. Oktober 1967 (MtBl. BAA 1967, S. 338) in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes folgt, ist hier dadurch Rechnung getragen worden, daß der Ausschließungsbescheid vom 2. April 1974 durch Postzustellungsurkunde unstreitig am 4. April 1974 zugestellt worden ist.

12

Die Klagefrist begann danach gemäß § 338 LAG in Verbindung mit §§ 57 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom Tag nach der Bekanntgabe mittels Zustellung an zu laufen, sofern die dem Bescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung nach § 332 Abs. 1 Satz 2 LAG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGO keinen unrichtigen oder irreführenden Inhalt aufweist, der auf eine Erschwerung der Rechtsmitteleinlegung im Sinne der eingangs angeführten Rechtsprechung hinausläuft.

13

Das ist hier nicht der Fall. Der in der beigegebenen Rechtsmittelbelehrung enthaltene Wortlaut: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in ...." erhoben werden, entspricht den gesetzlichen Inhaltserfordernis, weil die Bekanntgabe hier in der vorgeschriebenen Form der behördlichen Zustellung erfolgt ist. Daß danach die Klage beim angegebenen Gericht zu erheben ist, entspricht § 81 Abs. 1 VwGO. Einer ergänzenden Belehrung, daß hierfür die Einreichung der Klage bei der erlassenen Verwaltungsbehörde nicht ausreicht, bedurfte es deshalb nicht.

14

Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung wird danach durch die vorliegende Rechtssache nicht aufgeworfen.

15

Das gilt auch für die der Viedereinsetzungsfrage gewidmeten Hilfsausführungen der Beschwerde. Eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung kann nur einzelfallbezogen getroffen werden; hier war allein darauf, abzustellen, ob die - wie dargetan ordnungsgemäß belehrten - Kläger ohne eigenes Verschulden gehindert waren, die Klagefrist einzuhalten (vgl. Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77).

16

Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil danach die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert wird, die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des OVG Münster (NJW, 1973, 165) dagegen nicht ausreicht. Das darin angesprochene Erfordernis der Zustellung des Widerspruchsbescheids entspricht zudem § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO und setzt sich damit nicht in Widerspruch zu Fällen, für die Satz 2 dieser Vorschrift maßgebend ist.

17

Verfahrensfehler sind weder schlüssig gerügt (zu den Erfordernissen der. Verfahrensrüge vgl. BVerwGE 31, 212 [217]) noch sonst ersichtlich. Was die Kläger hierzu vorbringen, berührt lediglich die konkrete Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen auf den festgestellten und - soweit rechtserheblich - auch unstreitigen Sachverhalt. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann hieraus nicht hergeleitet werden.

18

Mangels der für die begehrte Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.940,80 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 und 14 GKG.

Kellner
Dr. Fink
Rotter