Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1966, Az.: BVerwG V C 42.65
Zulassung der Revision bei der Rüge wesentlicher Verfahrensmängel; Automatische Zulässigkeit eines vor Erlass einer Entscheidung eingelegten Rechtsmittels; Zweck der Einhaltung der Zustellungsvorschriften; Wirksamer Rechtsmittelverzicht im Lastenausgleichsverfahren vor Zustellung einer Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 42.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 01.10.1964 - AZ: 2 K 618/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 25, 20 - 23
- AS 25, 20 - 23
- RLA 1967, 67
- Wertp.Mitt. 1968, 490
- ZLA 1966, 357
Amtlicher Leitsatz
Ist einem Antragsteller nach dem Lastenausgleichsgesetz durch einen zuständigen Behördenbediensteten Kenntnis von der Ablehnung seines Begehrens gegeben worden, so ist eine Beschwerde hiergegen auch dann zulässig, wenn sie vor der förmlichen Zustellung des Bescheides erhoben worden ist.
In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 1. Oktober 1964 wird aufgehoben.
Ferner wird der Bescheid des Beklagten vom 30. August 1962 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger stellte im Jahre 1960 einen Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Hausrat und auf Gewährung von Hausratentschädigung. Am 22. Juni 1961 sprach er mit seinem damaligen Bevollmächtigten bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Ausgleichsamts vor und erfuhr von diesem, daß der Ausgleichsausschuß seinen Antrag abgelehnt habe, weil die Zeugenaussagen nicht ausgereicht hätten. Daraufhin verfaßte der Bevollmächtigte eine Beschwerdeschrift, die er am 24. Juni 1961 an das Ausgleichsamt absandte. Am 3. Juli 1961 wurde dem Kläger der ablehnende Bescheid des Ausgleichsamtes zugestellt. Mit Schreiben vom 31. März 1962 erkundigte sich der Bevollmächtigte des Klägers beim Ausgleichsamt, warum über die Beschwerde vom 24. Juni 1961 noch nicht entschieden worden sei. Er erhielt die Mitteilung, daß die Beschwerde nicht eingegangen sei.
Durch Beschluß vom 30. August 1962 verwarf der Beklagte die Beschwerde als unzulässig und ergänzte diesen am 21. Mai 1963 dahin, daß auch die im Schriftsatz des Klägers vom 31. März 1962 liegende Beschwerde als unzulässig verworfen werde, weil sie erst nach einer über halbjährigen Überschreitung der Beschwerdefrist eingegangen sei. Auch könne in diesem Schreiben kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erblickt werden.
Die Klage hiergegen ist ohne Erfolg geblieben.
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerde sei zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil sie vor Zustellung des angefochtenen Bescheides eingelegt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der ablehnende Bescheid vom 16. Juni 1961 noch nicht existent und der Kläger deshalb nicht beschwert gewesen. Nach § 336 des Lastenausgleichsgesetzes könne die Beschwerde erst nach der Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Unter "Bekanntgabe" sei nicht eine beliebige Art der Kundmachung, sondern nur die Zustellung oder Aushändigung gegen Empfangsbestätigung zu verstehen. Die Beschwerde sei auch nicht mit dem Zugang des angefochtenen Bescheides zulässig geworden. Diesem Mangel wäre nur durch erneutes Einlegen des Rechtsmittels abzuhelfen gewesen. In dem Schreiben des Klägers vom 31. März 1962 liege kein Wiedereinsetzungsantrag. Im übrigen sei er nicht fristgemäß erhoben und auch nicht begründet gewesen, weil kein "unabwendbarer Zufall" den Hinderungsgrund für die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde gebildet habe, die versäumte Handlung vielmehr auf einem vom Kläger oder dessen Bevollmächtigten zu vertretenden Umstand, nämlich einem Rechtsirrtum, beruhe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und gerügt, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vor Zustellung des angefochtenen Bescheides eingelegte Beschwerde sei unzulässig, unzutreffend sei. Er ist der Ansicht, daß ihm die Ablehnung seiner Anträge durch die Mitteilung des Kreisoberinspektors Hartzheim bekanntgegeben worden und er bereits zu diesem Zeitpunkt beschwert gewesen sei. Die spätere Zustellung des Bescheides habe lediglich formelle Bedeutung.
Der Kläger hat den Antrag gestellt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den in der ersten Instanz gestellten Klageanträgen stattzugeben.
Der Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat sich den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils angeschlossen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
1)
Die Revision war zunächst nicht zugelassen. Nach § 339 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bedarf es einer Zulassung allerdings nicht, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Zwar hat der Kläger in der Revisionsbegründungsschrift vorgetragen, er rüge einen Verfahrensmangel. Seine Rüge bezieht sich jedoch auf eine materiellrechtliche Frage. Die Revision ist indessen durch Zustellung des Zulassungsbeschlusses des erkennenden Senats vom 15. Februar 1966 zulässig geworden, so daß es keiner erneuten Einlegung der Revision bedurfte.
2)
Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Beschwerde am 24. Juni 1961 von dem Bevollmächtigten des Klägers abgesandt worden sei und daß es der Lebenserfahrung widerspreche, daß sie auf dem Postwege verlorengegangen sei. Da diese tatsächliche Feststellung nicht angegriffen worden ist, ist sie für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es ist sonach davon auszugehen, daß die Beschwerdeschrift bei der Behörde eingegangen ist.
Das Verwaltungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß die Beschwerde unzulässig sei, weil sie vor Zustellung des ablehnenden Bescheides des Ausgleichsamtes eingelegt worden sei. Nach § 336 Abs. 1 LAG kann der Antragssteller gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. Nach § 332 Abs. 2 LAG sind die Entscheidungen dem Antragsteller zuzustellen. Das Verwaltungsgericht hat daraus die Folgerung gezogen, daß der Bescheid erst mit der Zustellung dem Kläger bekanntgegeben worden und die vor diesem Zeitpunkt eingelegte Beschwerde mangels Beschwer unzulässig sei.
Zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels gehört grundsätzlich, daß derjenige, der das Rechtsmittel einlegt, beschwert ist. Die Beschwer muß im Zeitpunkte der Rechtsmitteleinlegung vorliegen. Das setzt wiederum voraus, daß die anzufechtende Entscheidung bereits existent ist. Ein vor Erlaß der Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel wird, auch wenn dann tatsächlich eine angreifbare Entscheidung ergeht, nicht von selbst zulässig. Im Zivilprozeß ist deshalb die Einlegung der Berufung gegen ein Urteil vor dessen Zustellung, nicht jedoch vor dessen Verkündung zulässig, weil es erst mit der Verkündung rechtlich zum Entstehen gebracht worden ist. Diese Regeln des Zivilprozeßrechts gelten sinngemäß für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Urteil vom 28. Mai 1954 - BVerwG II C 120.54 -). Es fragt sich indessen, inwieweit sie auch beim Verfahren vor den Verwaltungsbehörden anzuwenden sind.
Der Kläger ist in der Tat im vorliegenden Falle bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung beschwert gewesen, weil ihm die ablehnende Entscheidung bekanntgemacht worden war. Zwar sieht § 332 LAG vor, daß Entscheidungen über Ausgleichsleistungen schriftlich zu ergehen haben und zu begründen sind. Sie sind außerdem dem Antragsteller zuzustellen. Diese Vorschrift bezweckt indessen vor allem den Schutz des Staatsbürgers. Bevor die Entscheidung dem Antragsteller nicht zugestellt ist, beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht zu laufen. Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften dient dazu, den Beginn der Rechtsmittelfrist einwandfrei nachzuweisen, deren vorzeitigen Beginn also zu verhindern. Solange der Bescheid nicht zugestellt ist, kann der Betroffene im Lastenausgleichsverfahren keinen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklären (vgl. Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG IV C 105.63 - [ZLA 1964, 276]). Die vorgeschriebene Form der Bekanntgabe des Verwaltungsakts durch Zustellung bezweckt demnach auch, ihn vor einem übereilten Verzicht zu schützen.
In seinem Urteil vom 27. März 1963 - BVerwG V C 133.62 - (MDR 1963, 783 = DÖV 1963, 700) hat sich der erkennende Senat mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller, dem durch einen Behördenbediensteten formlos davon Kenntnis gegeben worden ist, daß der Bewilligungsbescheid in den Akten bereits vollständig abgefaßt und unterzeichnet vorliege, Vertrauensschutz geltend machen kann, wenn er auf Grund dieser Kenntnis Vermögensdispositionen trifft. Dort hat der Senat ausgesprochen, daß das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zwar die Erteilung von schriftlichen Bescheiden und deren Zustellung vorschreibe, daß diesen gesetzlichen Formvorschriften indessen nur Beweisfunktion zukomme. Entsprechende Bestimmungen sind für das Lastenausgleichsgesetz in § 332 LAG enthalten. Die Vorschrift, daß ein Verwaltungsakt zuzustellen sei, dient - wie vorstehend dargelegt - neben dem Schütze des Betroffenen der Rechtssicherheit. Die Beteiligten sollen die Gewißheit haben, daß mit Ablauf der sich an den einwandfrei bestimmbaren Zeitpunkt der Zustellung anschließenden Rechtsmittelfrist die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes eingetreten ist. Diesem Zweck widerspricht es jedoch nicht, wenn gegen einen Verwaltungsakt ein Rechtsmittel bereits eingelegt wird, bevor diese Frist zu laufen begonnen hat.
Das muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - derjenige Beamte, der den ablehnenden Bescheid selbst unterschrieben hatte, nach der Unterzeichnung dem Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten hiervon Kenntnis gegeben hat. Bei verständiger Würdigung dieser Tatsache war für den Kläger mit hinreichender Sicherheit damit zu rechnen, daß ihm der ablehnende Bescheid demnächst zugestellt werde. Damit war für ihn die Beschwer bereits gegeben, so daß seine Beschwerde nicht mit einer "bedingten" Einlegung des Rechtsbehelfs vergleichbar ist (vgl. hierzu für den ähnlich gelagerten Fall des Einspruchs gegen einen erwarteten Strafbefehl Landgericht Frankenthal, Beschluß vom 15. März 1966 [NJW 1966, 1331]). Vielmehr ist in der Regel selbst bei schriftlich und mit Begründung zu erteilenden Verwaltungsakten, die darüber hinaus zustellungsbedürftig sind, die Mitteilung des zuständigen Beamten an den Antragsteller, sein Antrag sei abgelehnt, der schriftliche Bescheid ergehe noch, entsprechend zu werten wie die Verkündung eines Urteils, bei dem die Rechtsmittelfrist ebenfalls erst von der Zustellung an zu laufen beginnt. Darüber hinaus kommt im vorliegenden Falle noch hinzu, daß der am 16. Juni 1961 unterschriebene und am 22. Juni 1961 dem Bevollmächtigten des Klägers seinem Inhalte nach mitgeteilte Bescheid dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zwischenzeitlich vorgelegt worden und damit diesem gegenüber auch förmlich existent geworden war. Dieser hatte auf der Urschrift bereits am 20. Juni 1961 einen Vermerk über den Verzicht auf eine Beschwerde angebracht.
Nach alledem beruhen das angefochtene Urteil und der mit der Klage angegriffene Beschluß des Beklagten auf Rechtsirrtum. Sie konnten daher keinen Bestand haben und waren auf die Revision des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge aufzuheben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Isendahl
Dr. Rösgen