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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1964, Az.: BVerwG IV C 105.63

Wirksamer Verzicht des Rechtsbehelfs erst nach Zustellung der Entscheidung; Anforderung an die Rechtswirksamkeit von Entscheidungen über Ausgleichsleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 105.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 08.05.1963 - AZ: IV/3 - 230/60

Fundstellen

  • DVBl 64, 874
  • DVBl 1964, 874-876 (Volltext)
  • ZLA 64, 276

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird im Verwaltungsverfahren - wie auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts - die Rechtsbehelfsfrist nur durch eine mit gehöriger Rechtsmittelbelehrung versehene Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt, so kann der Rechtsbehelfsverzicht wirksam erst nach Zustellung erklärt werden.

  2. 2.

    Beruhte die Nichtfortsetzung eines Betriebes auf politischer Einwirkung, so wird regelmäßig davon auszugehen sein, daß der Betrieb bis zur Beseitigung des Hindernisses ruhte. Voraussetzung ist, daß der Wille des Betriebsinhabers auf Fortsetzung des Betriebes gerichtet war und daß der Betrieb auch tatsächlich hätte fortgesetzt werden können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 1963 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Mit Bescheid vom 6. August 1959 wies die Beklagte den Antrag des Klägers, einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen, nämlich den Verlust von Requisiten seines bis 1943 betriebenen Privattheaters, festzustellen, mit der Begründung zurück, der Kläger habe nach seiner eigenen Steuererklärung am 1. Januar 1940 kein Anlagevermögen besessen, und die Requisiten seien nach der Schließung des Theaters kein Betriebsvermögen des Klägers mehr gewesen. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein. Als ihm die Zurückweisung des Rechtsbehelfs bekanntgegeben wurde, erklärte der Kläger laut Sitzungsprotokoll des Beschwerdeausschusses vom 25. März 1960:

"Ich verzichte auf Zustellung des schriftlich begründeten Beschlusses. Ich will mir weitere Aufregungen ersparen und auch kein Rechtsmittel einlegen."

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Daraufhin unterblieben die Begründung des Beschlusses, die Zustellung des Sitzungsprotokolls und des Tenors.

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Mit einem am 21. April 1960 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben erhob der Kläger "entgegen seinem mündlichen Verzichte auf eine Berufung" Anfechtungsklage. Er trug vor, er habe den in der ersten Erregung mündlich ausgesprochenen "Berufungsverzicht" persönlich bei dem Vorsitzenden des Beschwerde aus Schusses widerrufen. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, er habe nicht auf Rechtsmittel vernichten wollen, sondern lediglich auf die Zustellung des Beschwerdebescheides. Er könne sich nicht erinnern, ob er die im Protokoll, des Beschwerdeausschusses enthaltenen Äußerungen wörtlich so abgegeben habe.

4

Die Klage wurde mit folgender Begründung als unzulässig abgewiesen: Der Kläger habe nach der Verkündung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses bindend auf das Einlegen eines weiteren Rechtsmittels verzichtet. Seine nach Verkündung des Tenors des Beschlusses laut Sitzungsprotokoll ausgesprochenen Worte stellten ihrem Wesen und ihrem Inhalt nach eine Prozeßerklärung dar, die als reine Prozeßhandlung unmittelbar mit dem Zugang beim Beschwerdeausschuß wirksam werde. Für ihren Inhalt sei nicht der Erklärungswille, sondern allein der objektiv erkennbare und von dem Ausschuß wahrgenommene Inhalt der Erklärung maßgeblich. Daher sei es ohne Einfluß, ob der Kläger die im Protokoll als wörtliche Rede festgehaltenen Formulierungen tatsächlich gebraucht habe (was er heute nicht mehr wisse), oder ob sie - wie allgemein üblich - von dem juristisch ausgebildeten Vorsitzenden des Ausschusses bereits in die gesetzesübliche Ausdrucksweise umformuliert worden seien. - Mit dem Zugang des Rechtsmittelverzichts bei dem Beschwerdeausschuß, also im Augenblick der Erklärung durch den Kläger, trete die Wirkung des Verzichts, die formelle Rechtskraft und Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten vom 6. August 1959 ein; hierzu bedürfe es nicht der Zustimmung eines anderen Prozeßbeteiligten. Ein Widerruf sei ausgeschlossen, weil Prozeßerklärungen, die unmittelbar das Verfahren gestalteten und eine bestimmte Rechtssituation herbeiführten, grundsätzlich von Bestand sein müßten. Die späteren Vorsprachen des Klägers bei dem Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses hätten daher an der Wirkung des ausgesprochenen Verzichts nichts ändern können. Es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger im Augenblick der Abgabe der Verzichtserklärung nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. - Der Rechtsmittelverzicht habe vor Zustellung des schriftlich begründeten Bescheides, die an sich nach § 332 LAG vorgeschrieben sei, wirksam erklärt werden können. - Zwar ergebe sich dies nicht unmittelbar aus den Verfahrensvorschriften des Lastenausgleichsgesetzes, aber aus allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechtes, in analoger Anwendung des § 514 ZPO, dessen Interessenlage der hier zu behandelnden Verfahrenssituation genau entspreche. Dieser Grundsatz werde von der Rechtsprechung nur insoweit eingeschränkt, als dem Verzichtenden der ungefähre Inhalt der Entscheidung, die er durch seinen Rechtsmittelverzicht unanfechtbar werden lasse, bekannt sein müsse, der Bürger solle die Gründe eines Verwaltungsaktes kennen. Dieser Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben, denn die verkündete Entscheidung des Beschwerdeausschusses, um die es hier gehe, habe rechtlich keine selbständige Bedeutung. Die den Kläger allein belastende Verfügung sei der Bescheid der Beklagten vom 6. August 1959; dieser sei dem Kläger begründet zugegangen. Der Beschluß des Beschwerdeausschusses, dessen Tenor, aber nicht dessen Wortlaut der Kläger bei Abgabe seiner Verzichtserklärung kannte, habe lediglich über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten zu befinden gehabt. Mit der verwaltungsgerichtlichen Klage könne der Kläger wiederum nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, nicht aber selbständig die des Beschwerdeausschusses begehren, so daß ihm der einzig anfechtbare Verwaltungsakt, nämlich der Bescheid vom 6. August 1959 bei Abgabe der Verzichtserklärung im Wortlaut bekannt gewesen sei und auch aus diesem Grunde Bedenken gegen deren Wirksamkeit nicht bestünden.

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Gegen dieses Urteil, hat der Kläger Beschwerde und Revision eingelegt. Er hält die Klage für zulässig und begründet die vom erkennenden Senat zugelassene Revision materiell wie folgt:

6

Er sei seit 1918 selbständiger Theaterdirektor des von ihm gepachteten, einer Privatperson gehörenden Schauspielhauses in Pforzheim bis zum Jahre 1935 gewesen. Damals habe der der NSDAP und SS angehörende Oberbürgermeister der Stadt Pforzheim ihn verdrängt. Er habe darauf sofort im Jahre 1935 das einem Herrn K. gehörende Residenztheater in W. gepachtet und späterhin gleichfalls die Städtischen Bühnen in B. die er bis zu seiner Verdrängung aus dem Residenztheater gleichfalls drei Jahre als selbständiger Theaterdirektor geleitet habe. Als der nationalsozialistische Führer des Reichsarbeitsdienstes L. dessen Schwiegervater zum Intendanten des Staatstheaters W. gemacht habe, habe dieser Wert darauf gelegt, das Residenztheater als "Kleines Haus" des Staatstheaters fortzuführen. Deshalb habe die Reichstheaterkammer den Kläger aus seinem Pachtverhältnis entfernen wollen. Bei einer vielstündigen Sitzung in Berlin sei der Kläger schließlich vor die Alternative gestellt worden, entweder auf sein Pachtverhältnis freiwillig zu verzichten oder eine "Enteignung" seiner Pachtung durch Entziehung der Lizenz hinzunehmen. Unter der Drohung der Enteignung - Entziehung der Lizenz zur Führung eines Theaters - habe er notgedrungen nachgeben müssen. Aus diesen Ausführungen folge, daß er stets selbständiger Theater direkter gewesen sei und bis an sein Lebensende auch habe bleiben wollen. Nach dem 31. März 1943, dem Tage seines Ausscheidens aus dem Residenztheater, habe für ihn keine Möglichkeit, ein Privattheater zu pachten, bestanden, da die Reichstheaterkammer auf alle im Privatbesitz befindlichen Theater ihre Hand gelegt habe. Es sei ihm also nichts anderes übriggeblieben, als vorläufig die ihm persönlich gehörenden Gegenstände zur Fortführung eines Theaters (Fundus) hoch gepackt unterzustellen und den sich bereits 1943 abzeichnenden Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft abzuwarten. Es sei kein Zweifel, daß der Eigentümer des Residenztheaters K. ihm im Jahre 1945 nach dem Zusammenbruch das Residenztheater wieder verpachtet haben würde, wenn es nicht den Bomben zum Opfer gefallen wäre. - Der Kläger habe nie Beiträge zur Angestelltenversicherung oder Invalidenversicherung entrichtet und sei auch nicht Mitglied einer Pensionskasse für. Schauspieler gewesen.

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Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht - VIA - stellt in die Entscheidung des Senats, ob der Kläger durch seine Erklärungen vor dem Beschwerdeausschuß seine Klagebefugnis verwirkt habe. Dem Klagebegehren stehe - materiell - entgegen, daß bei Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1940 die später verlorenen Gegenstände nicht als Bestandteil seines Betriebsvermögens angegeben worden seien. Das müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen. Mit ganz geringfügigen Ausnahmen seien die später verlorengegangenen Gegenstände bereits vor dem 1. Januar 1940 angeschafft und dem Betriebsvermögen zugeführt worden. Daher komme es auf die Frage, ob im Schadenszeitpunkt der Betrieb des Klägers bereits endgültig eingestellt gewesen sei oder ob er nur geruht habe, nicht mehr entscheidend an. Gleichwohl möge in der Art der Entscheidung des Gerichts der Vorinstanz ein Verfahrensmangel liegen, der eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Zwecke der Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertige. - Soweit die Revision lediglich eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht der Vorinstanz begehre, werde kein Antrag gestellt. Dem darüber hinausgehenden Revisionsantrag auf Erlaß einer Sachentscheidung durch das Revisionsgericht bitte er jedoch den Erfolg zu versagen.

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Die Verfahrensbeteiligten sind damit einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

9

II.

Die Revision führte zur Rückverweisung.

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Der Rechtsmittelschrift des Klägers ist, insbesondere wenn man zu deren Erläuterung die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde heranzieht, die Rüge zu entnehmen, das Verwaltungsgericht habe seine vor dem Beschwerdeausschuß abgegebenen Erklärungen zu Unrecht als einen Klageverzicht aufgefaßt. Der erkennende Senat hat die damit aufgeworfene Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten und daher die Revision zum gelassen. Er ist der Auffassung, daß das Klagerecht mit der abgegebenen Erklärung im Verwaltungsverfahren für den Kläger nicht untergegangen ist, selbst dann nicht, wenn die Erklärung in der Form abgegeben worden ist, wie sie aus dem Sitzungsprotokoll des Beschwerdeausschusses hervorgeht.

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Dem Verwaltungsgericht ist sicherlich darin beizupflichten, daß auch im Verwaltungsverfahren ein Verzicht auf Rechtsbehelfe grundsätzlich möglich ist und daß dieser Grundsatz auch für das Vorverfahren in Lastenausgleichs Sachen gilt. Der allgemeine Rechtsgedanke, daß es der Partei überlassen bleiben muß, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen und sich hierüber noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erklären, trifft für das Verwaltungsverfahren ebenso zu wie für die Verfahrensordnungen vor den Gerichten. Dort gibt es im bürgerlichen Rechtsstreit den Verzicht auf Einspruch (§ 346 ZPO), auf Berufung (§§ 514, 521 Abs. 1 ZPO), auf Revision (§ 556 Abs. 1 ZPO) und auf Beschwerde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Verzicht auf Berufung (§ 127 VwGO), auf Revision (§ 141 in Verbindung mit § 127 VwGO) und auf Beschwerde ebenfalls möglich (vgl. Klinger, Anm. C; Koehler, Anm. VI, beide zu § 147 VwGO). Für das Verwaltungsverfahren erkennen u.a. Ule, 2. Aufl. 1962, Anm. II 4 zu § 68 VwGO; Eyermann-Fröhler, 3. Aufl. 1962. Anm. 1 zu § 69 VwGO; Schunck-De Clerck, Anm. 1 zu § 92 VwGO, den Verzicht auf Widerspruch und Klage an. Hiernach kann die Zulässigkeit eines Verzichts auf die rechtliche Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder einen Rechtsbehelf einzulegen, im Grundsatz auch nicht für das Verfahren in Lastenausgleichssachen bezweifelt werden. Der Verzicht tritt durch eine unzweideutige Erklärung ein, durch die das Recht der Partei auf Nachprüfung und Abänderung der ungünstigen Entscheidung schlecht weg aufgegeben wird.

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Eine andere Frage ist, von wann ab der Rechtsbehelfsverzicht in Lastenausgleichssachen rechtswirksam erklärt werden kann. Für Entscheidungen über Ausgleichsleistungen schreibt § 332 LAG vor, daß sie schriftlich ergehen und zu begründen sind. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist. Sie ergehen, soweit auf sie ein Rechtsanspruch besteht, nach amtlichem Formblatt (§ 332 Abs. 1 LAG). Nach Abs. 2 a.a.O. sind die Entscheidungen dem Antragsteller zuzustellen und dem VIA bekanntzugeben, wobei für das Zustellungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 anzuwenden sind. Das gleiche gilt für die Schadensfeststellung nach der Vorschrift des § 36 Abs. 3 FG. Aus dieser Vorschrift für das Verwaltungsverfahren folgern Kühne-Wolff in Anm. 7 Abs. III am Ende zu § 332 LAG, daß vor ordnungsgemäßer Zustellung an den Antragsteller ein Rechtsmittelverzicht als unwirksam anzusehen ist. Unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. September 1954 (RLA 1955, 29) vertreten Kühne-Wolff die Auffassung, daß die mündliche Eröffnung des Inhalts eines Bescheides nicht genüge.

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Dem schließt sich der erkennende Senat auch für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß an, bei dem die Rechtsmittelbelehrung ebenfalls nicht schon bei der Verkündung, sondern erst bei der Zustellung erteilt wird. Die Partei muß, bevor sie sich schlüssig wird, zumindest wissen, welcher Rechtsbehelf gegeben ist, welche Überlegungsfrist zur Verfügung steht, innerhalb deren sich die Partei vergewissern kann, wo der Rechtsbehelf anzubringen ist, ob der Rechtsbehelf zu einer vollen Wiederaufrollung des Verfahrens führt, ob Vertretungszwang besteht, wie hoch die Kosten sind, und schließlich, wie im einzelnen die Entscheidung begründet ist. Wird im Verfahren nur durch eine mit gehöriger Rechtsmittelbelehrung versehene Zustellung die Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt, so kann der Rechtsbehelfsverzicht nur nach Zustellung der Entscheidung wirksam erklärt werden; das gilt insbesondere in Lastenausgleichssachen, worauf Hw. Müller in NJW 1957 S. 1347 (1348) mit Recht hinweist. - Im bürgerlichen Rechtsstreit kann zwar ein Rechtsmittelverzicht auch vor der Zustellung der Entscheidung ausgesprochen werden. Er kann dort aber vom Gegner nur als Einrede geltend gemacht werden. Es kann hier dahinstehen, welche Anforderungen an den Verzicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu stellen sind. Im Vorverfahren, das bei aller Ähnlichkeit mit einem gerichtlichen Verfahren doch nicht die volle Formenstrenge eines gerichtlichen Prozesses kennt, kann nach Überzeugung des erkennenden Senats ein vorzeitiger Verzicht nicht als rechtswirksam anerkannt werden, da insbesondere der klagende Bürger in diesem Stadium seiner Rechtsverfolgung einer solchen Prozeßstrenge nicht unterworfen werden kann. Die Erwägung, daß nicht jede unklare Äußerung als Rechtsbehelfsverzicht gewertet und eine Partei vor übereiltem Verzicht wegen dessen großer Tragweite bewahrt werden soll, trifft hier besonders zu. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 8. Februar 1957 - BVerwG IV C 318.56 - zwar einen Rechtsmittelverzicht auch gegenüber der Lastenausgleichsbehörde für statthaft erklärt, aber bei einem mit der Empfangsbescheinigung verkoppelten vordruckmäßigen Rechtsmittelverzicht Wiedereinsetzung gewählt. Der hier zur Entscheidung stehende Fall ist allerdings anders gelagert. Aus der Tatsache, daß der Kläger von einem Verzicht auf "Berufung" spricht, daß der Beschluß des Beschwerdeausschusses weder begründet noch zugestellt worden ist, liegt der Schluß nahe, daß sich der Kläger über die Tragweite seiner Erklärungen nicht im klaren gewesen ist.

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Dabei ist unerheblich, daß der Kläger den Inhalt des für ihn ungünstigen Bescheides des Ausgleichsamtes kannte, zu dessen Nachprüfung er den Beschwerdeausschuß angerufen hatte. Denn bei den Massenentscheidungen, die die Ausgleichsämter zu fällen haben, kommt der Beschwerde eine besondere Bedeutung zu. Erst sie wird von einem Ausschuß nachgeprüft, bei dem im allgemeinen ein juristisch vorgebildeter Vorsitzender mitwirkt. Der Beschwerdeentscheidung kann insbesondere dann eine völlig selbständige Bedeutung zukommen, wenn sie den angefochtenen Bescheid mit einer anderen Begründung aufrechterhält. Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid des Ausgleichsamtes auch zum Nachteil dessen ändern, der die Beschwerde eingelegt hat. - Der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann daher nicht gefolgt werden, daß der Bescheid der Beklagten vom 6. August 1959 für den Kläger die "allein belastende Verfügung" gewesen sei, deren Kenntnis bei Abgabe der Verzichtserklärung ausreichen müsse, um etwaige Bedenken gegen deren Wirksamkeit zu zerstreuen.

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Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben.

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Das Verwaltungsgericht wird nunmehr eine Sachentscheidung zu treffen haben. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, die kriegsbedingte oder sonstige politische Gründe, die der Fortsetzung eines gewerblichen Betriebs hinderlich gewesen sind, für die Entscheidung, ob ein Betrieb als ruhend oder eingestellt anzunehmen ist, nicht maßgebend sein läßt. Steht tatsächlich fest, daß die Nichtfortführung eines Betriebes auf derartigen Umständen beruht, ist im Zweifel anzunehmen, daß der Betrieb nur geruht hat, sofern der Wille des Betriebsinhabers auf die Fortsetzung des Betriebes - bei Wegfall der Hindernisse - gerichtet war und auch die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür gegeben waren (vgl. u.a. Beschluß vom 3. August 1961 - BVerwG IV B 276.59 - mit weiteren Nachweisen, abgedruckt in Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 42; Urteil vom 3. Februar 1961 - BVerwG IV C 72.60 -, abgedruckt in Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 34). Daß die Nichtabgabe einer Vermögenserklärung der Schadensfeststellung nicht entgegenzustehen braucht, hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 2. August 1961 - BVerwG IV B 276.59 -, abgedruckt in Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 42, ausgesprochen. - Ein Ersatzeinheitswert ist auch dann zu ermitteln, wenn seinerzeit die Festsetzung eines Einheitswertes aus Gründen unterblieben ist, die nicht in der Person des Geschädigten lagen (vgl. Urteil vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 -, abgedruckt in Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 32). - Von vorstehenden Überlegungen wird das Verwaltungsgericht bei Beurteilung der Rechtslage auszugehen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß