Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1960, Az.: BVerwG IV C 150.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 150.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 24.02.1959 - AZ: VG XV A 82.58
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 FG
Fundstellen
- BVerwGE 11, 270 - 272
- AS XI, 270
- MDR 1961, 176 (amtl. Leitsatz)
- MtBl BAA 1962, 128
- RLA 1961, 76
- ZLA 1961, 75
Amtlicher Leitsatz
Auch bei Feststellung von Kriegssachschäden am Grundvermögen kann die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes erforderlich sein, wenn seinerzeit die Feststellung eines Einheitswertes aus Gründen unterblieben ist, die nicht in der Person des Geschädigten lagen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Kriegssachschäden an Grundvermögen, weil ihr Einfamilienhaus im Januar 1943 beschädigt und im Jahre 1945 durch Kriegseinwirkung total vernichtet worden sei. Die Ausgleichsbehörden haben ihren Antrag abgelehnt. Während dies vom Ausgleichsamt u.a. damit begründet worden ist, daß die Klägerin erst im Jahre 1948 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden sei, hat der Beschwerdeausschuß darauf abgestellt, daß das Grundstück als unbebautes an beiden Vergleichsstichtagen jeweils mit dem gleichen Einheitswert bewertet worden sei.
Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 24. Februar 1959 unter Zulassung der Revision abgewiesen, weil der Einheitswertvergleich keinen Raum für eine Feststellung lasse. Zwar habe die Klägerin glaubhaft gemacht, daß der zur Zeit des Schadens eingetragene Eigentümer das Grundstück als ihr Treuhänder erworben habe, so daß das Eigentum am Grundstück der Klägerin zuzurechnen sei. Das Grundstück sei jedoch zum 1. Januar 1935 nach seiner Flächengröße mit 3.540 RM im Einheitswertverfahren bewertet worden. Erst im Jahre 1958 sei erstmalig durch Wertfortschreibung zu dem unverändert festgestellten Bodenwert von 3.540 DM ein Gebäudewert von 1.896 DM hinzugeschlagen worden, so daß sich als neuer Einheitswert ein Betrag von 5.400 DM ergebe. Dabei sei vom Finanzamt festgestellt worden, daß auf dem Grundstück mit dem Bau eines Einfamilienhauses begonnen worden sei, das zum Teil bereits bezugsfertig sei. Der Einheitswert vor Eintritt des Schadens könne bei dieser Sachlage für das Gebäude nur mit 0 RM angesetzt werden. Dabei sei es unerheblich, aus welchem Grunde seinerzeit von einer Einheitsbewertung des Bauwerkes abgesehen worden sei, obwohl dem Finanzamt mindestens seit Juli 1935 bekannt gewesen sei, daß auf dem Grundstück gewisse Baulichkeiten errichtet worden seien. Der Grund für die Unterlassung sei unbeachtlich, weil im Lastenausgleichsrecht allein auf die tatsächlich festgesetzten Einheitswerte abzustellen sei.
Mit der Revision weist die Klägerin darauf hin, daß eine ordnungsgemäße Festsetzung des Einheitswertes im Jahre 1935 offenbar wegen ihrer Krankheit unterblieben sei. Sie habe ja tatsächlich auf dem Grundstück gewohnt und auch Hausratentschädigung erhalten.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht, dessen Ausführungen sich auch der Beklagte angeschlossen hat, weist darauf hin, daß kein Anlaß zu der Annahme bestehe, der Gesetzgeber habe bei Kriegssachschäden die Geschädigten wegen einer versehentlich oder aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unterbliebenen Feststellung des Einheitswertes von der Schadensfeststellung mangels eines Anfangsvergleichswertes ausschließen wollen. Tatsächlich seien nun in Berlin aus Gründen der Vereinfachung Wohnlauben, auch wenn sie Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes gewesen seien, mit einem Einheitswert dann nicht erfaßt worden, wenn sie im Werte unter 1.000 RM gelegen hätten. Sollte daher im vorliegenden Falle tatsächlich entsprechend der Behauptung der Klägerin vor der Schädigung der ursprünglich auf dem Grundstück aufgestellte Eisenbahnwaggon durch bauliche Maßnahmen in ein Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts verwandelt worden sein, so dürften im Sinne einer gerechten Auslegung des Lastenausgleichsrechts keine Bedenken bestehen den für dieses Gebäude nicht festgestellten Einheitswert nunmehr nachträglich als Ersatzeinheitswert zu ermitteln. Allerdings sei die Angabe der Klägerin bisher gerichtlich nicht nachgeprüft worden.
II.
Das Urteil konnte im Wege der schriftlichen Entscheidung ergehen, da alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen, da weitere Erörterungen erforderlich erscheinen.
Zwar ist dem Verwaltungsgericht einzuräumen, daß nach § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - ein Kriegssachschaden an Grundvermögen mit dem Betrag festzustellen ist, um den der Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Entgegen der im angefochtenen Urteil aus dieser gesetzlichen Bestimmung gezogenen Folgerung ist jedoch der erkennende Senat mit der vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds geäußerten Rechtsansicht der Überzeugung, daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung einem Geschädigten eine lastenausgleichsrechtliche Entschädigung nicht deswegen vorenthalten wollte, weil aus Gründen, die nicht an seiner Person liegen, von der Feststellung eines Einheitswertes ausnahmsweise abgesehen worden ist. Sollte in Berlin tatsächlich die Übung bestanden haben, daß Wohnlauben im Werte von weniger als 1.000 RM bei der Ermittlung des Einheitswertes grundsätzlich, nicht berücksichtigt worden sind, so dürfte diese Übung sich setzt nicht zum Nachteil des Geschädigten auswirken. Es müßte mithin auch in diesen Fällen ein Ersatzeinheitswert ermittelt werden, obwohl dies vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Offenbar hat der Gesetzgeber, wenn er für die Möglichkeit eines fehlenden Einheitswertes keine besondere Regelung vorgesehen hat, allein daran gedacht, daß dann die Unterlassung der Feststellung des Einheitswertes lediglich auf einem Verschulden des Eigentümers beruhen könnte. Für diesen Fall erscheint auch dem Senat die nachträgliche Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes nicht geboten. Der geschädigte Eigentümer muß dann vielmehr darunter leiden, daß er seinerzeit, vielleicht aus steuerlichen Gründen, die Festsetzung des Einheitswertes nicht betrieben hat. Nicht im Auge gehabt hat der Gesetzgeber jedoch offensichtlich, daß auch aus anderen Gründen die Festsetzung eines Einheitswertes unterblieben sein kann. Hätte der Gesetzgeber diese Möglichkeit gesehen, so würde er ohne Zweifel im Sinne einer gerechten Handhabung des Lastenausgleichs hierfür eine Regelung getroffen haben. Es liegt daher insoweit eine echte gesetzliche Lücke vor, die vom Gericht ausgefüllt werden kann. Zur Ausfüllung der Lücke bietet sich ohne weiteres die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes an, wie sie für das Grundvermögen Vertriebener vorgesehen ist, wenn dessen Einheitswert nicht mehr bekannt ist. Solange daher vom Gesetzgeber keine eigenen Richtlinien zur Ermittlung des hier gegebenenfalls festzustellenden Ersatzeinheitswertes gegeben werden, ist die 9. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 14. März 1957 (BGBl. I S. 214) in der heute geltenden Fassung die geeignete Grundlage zur Ermittlung dieses Wertes.
Ein Ersatzeinheitswert kann freilich nur dann ermittelt werden, wenn seinerzeit auch ein Einheitswert hätte festgestellt werden müssen. Voraussetzung hierfür ist nach § 50 des Bewertungsgesetzes, daß die von der Klägerin errichtete Baulichkeit im Zeitpunkt des Schadenseintritts ein Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts gewesen ist. Hierzu brauchte das Verwaltungsgericht bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung keine Erörterungen anzustellen. Sie sind nunmehr nachzuholen, weil entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht unter den angeführten Voraussetzungen die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes u.U. möglich und notwendig ist.
Zur Durchführung entsprechender Erörterungen war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß