Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1985, Az.: BVerwG 8 C 51.83
Wohnungsrecht; Zweitwohnung; Steuerbegünstigung; Andere Wohnung; Anerkennungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 51.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 05.12.1979 - AZ: 1 A 238/78
- OVG Niedersachsen - 18.02.1982 - AZ: 14 OVG A 168/80
Rechtsgrundlagen
- § 1 II. WoBauG
- § 2 II. WoBauG
- § 7 II. WoBauG
- § 9 II. WoBauG
- § 39 II. WoBauG
- § 82 II. WoBauG
- § 83 II. WoBauG
Fundstellen
- BVerwGE 72, 63 - 68
- DokBer A 1985, 323-326
- DÖV 1986, 28-30
- NJW 1986, 1773-1774 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 648 (amtl. Leitsatz)
- VBlBW 1986, 257-259
- ZMR 1986, 29-30
Amtlicher Leitsatz
Ein vom Eigentümer dauernd als Zweitwohnung eigengenutztes, zur Dauernutzung tatsächlich und rechtlich geeignetes Haus, das die Wohnflächengrenze von 108 qm nicht überschreitet, ist als steuerbegünstigte "andere Wohnung" im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst, d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG in der Form des Eigenheims (§ 9 Abs. 1 II. WoBauG) anerkennungsfähig (Aufgabe der in den Urteilen vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 182.71 - BVerwGE 44, 327 <331 f.>[BVerwG 30.01.1974 - VIII C 182/71] und vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 - BVerwGE 50, 29 <32 ff.> vertretenen gegenteiligen Ansicht).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Februar 1982 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1979 sowie die Bescheide des Beklagten vom 12. April 1977 und 23. November 1978 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung zur Erlangung der Grunderwerbsteuerbefreiung für den Erwerb ihres Reihenhauses L... Straße 9 c in zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 1975 erworbenen Einfamilienreihenhauses in T... mit einer Wohnfläche von ca. 74 qm.
Der Ehemann der Klägerin ist Steuerberater. Im Zeitpunkt des Hauserwerbs und danach betrieb er seine Praxis nur in G... Dort bewohnten die Klägerin, ihr Ehemann und ihre in den Jahren 1973 und 1976 geborenen beiden Kinder ein Eigenheim. Die Familie verzog im November 1981 nach H..., wo der Ehemann der Klägerin eine Außenstelle seiner Steuerberatungspraxis eingerichtet hatte.
Den Antrag der Klägerin, ihr eine Bescheinigung zur Erlangung der Grunderwerbsteuerbefreiung für den Erwerb des Hauses in T... auszustellen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. April 1977 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 1978 zurück. Zur Begründung führte er aus, das Haus sei kein steuerbegünstigtes Familienheim, weil die Klägerin in ihm mit ihrer Familie keinen dauernden Lebensmittelpunkt begründet habe. Dieser befinde sich vielmehr in G...
Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung im ersten und im zweiten Rechtszug geltend gemacht: In Zweitwohnungen müsse nicht der Lebensmittelpunkt begründet werden. Es genüge die regelmäßige Wohnnutzung in den Ferien und an Wochenenden. Von einem Familienheim könne nur bei Wohnflächen über 108 qm gesprochen werden. Mit ihren an asthmatischer Bronchitis leidenden Kindern habe sie sich aus medizinischen Gründen häufig an den Wochenenden und von April 1977 bis Ende Oktober 1978 nahezu dauernd in der Zweitwohnung aufgehalten. Danach habe sie jeweils im Sommer zwei bis drei Monate ununterbrochen mit den Kindern in T... gewohnt. Ihr Ehemann sei an den Wochenenden ebenfalls regelmäßig dorthin gekommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung, weil ihr Einfamilienreihenhaus nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz |in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geänderten Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617) nicht als steuerbegünstigtes Eigenheim anerkannt werden könne. Das als Zweitwohnung genutzte Reihenhaus der Klägerin sei kein Familienheim, weil es nicht der gesamten Familie als Heim im Sinne eines dauerhaften Mittelpunkts ihres Lebens gedient habe. Das Reihenhaus sei auch kein steuerbegünstigtes eigengenutztes Eigenheim im Sinne des § 9 II. WoBauG, das nicht zugleich Familienheim sei. Ein Eigenheim müsse nämlich ebenso wie das Familienheim für den Bewohner ein Heim, also Lebensmittelpunkt, sein.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und meint: Dem Berufungsurteil sei weder hinsichtlich des Ergebnisses noch der Begründung zu folgen, da ein Eigenheim nicht nur als Familienheim genutzt werden, sondern auch "andere Wohnung" im Sinne des § 39 Abs. 1 Buchst. d II. WoBauG sein könne.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Der Klage ist stattzugeben, weil die Klägerin Anspruch auf die begehrte Bescheinigung zur Erlangung der Grunderwerbsteuerbefreiung hat (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die mit der Klage verlangte Bescheinigung ist § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues, bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur - GrESBWG - in der Fassung vom 16. September 1974 (GVOBl. S. 353). Nach der den erkennenden Senat bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ist allein entscheidungserheblich die von den beiden Vorinstanzen übereinstimmend verneinte Frage, ob das nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils dauerhaft als Zweitwohnung eigengenutzte Einfamilienreihenhaus der Klägerin als steuerbegünstigtes Eigenheim im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) in seiner beim Erwerb des Hauses geltenden Fassung anzuerkennen ist. Diese bundesrechtliche Frage ist revisibel und entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zu bejahen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können grundsätzlich auch Zweitwohnungen als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sie bei gleicher Sachlage als Erstwohnung anerkannt werden müßten (Urteile vom 26. August 1971 - BVerwG VIII C 42.70 - BVerwGE 38, 286 <287 f.>[BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70], vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 182.71 - BVerwGE 44, 327 <330 f.>[BVerwG 30.01.1974 - VIII C 182/71], vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 - BVerwGE 50, 29 <33>, vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 43.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 17 S. 17 <19>, vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 <26>, vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 14.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 22 S. 43 <44>, vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - insoweit in BVerwGE 59, 31 ff. und Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 30 S. 81 ff. nicht abgedruckt, vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 <15> und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 und 27.83 - UA. S. 5 f.).
Eine Wohnung, die die Wohnflächengrenze im steuerbegünstigten Wohnungsbau für "andere Wohnungen" nicht überschreitet (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG), ist dementsprechend als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn sie zur dauerhaften Benutzung als Zweitwohnung geeignet und bestimmt ist und - sei es auch nur vorübergehend - entsprechend genutzt wird (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 15). Eine für die Anerkennung ausreichende dauerhafte Zweitwohnungsnutzung kann namentlich darin bestehen, daß die Zweitwohnung (neben der Hauptwohnung) entweder regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen - etwa an den Wochenenden - oder (und) regelmäßig über längere Zeiträume hinweg zur Führung eines selbständigen Haushalts dient (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 und 27.83 - UA S. 7). Für "Einfamilienhäuser" gilt insoweit nichts anderes als für Wohnungen in "Mehrfamilienhäusern".
Allerdings ist eine Anerkennung als steuerbegünstigtes Familienheim ausgeschlossen, wenn ein Einfamilienhaus zwar zum Bewohnen durch den Eigentümer und seine Angehörigen bestimmt ist, die Eigennutzung sich jedoch nur auf Wochenend- und Ferienaufenthalte oder gelegentliche Kurzbesuche beschränkt, weil das Haus in diesem Falle nicht - wie es § 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG verlangt - Mittelpunkt des Lebens der Familie ist. Der Begründung eines zweiten Lebensmittelpunktes der Familie bedarf es jedoch auch bei einem "Einfamilienhaus" nicht, wenn dieses die für steuerbegünstigte "andere Wohnungen" maßgebende Wohnflächengrenze von 108 qm (§ 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG) einhält. An der in den Urteilen vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 182.71 - a.a.O. S. 332 und vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 - a.a.O. S. 34 f.) vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht, ein als Zweitwohnung eigengenutztes Einfamilienhaus, das nicht als Familienheim diene, könne - unabhängig von seiner Größe - nicht als steuerbegünstigte andere Wohnung - namentlich in Form eines Eigenheimes - anerkannt werden, hält der Senat nach erneuter Prüfung aus folgenden Erwägungen nicht fest:
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG müssen die in § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG grundsätzlich als anerkennungsfähig bezeichneten ohne Einsatz öffentlicher Mittel neugeschaffenen Wohnungen einem der vier in § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG bezeichneten Wohnungstypen zugeordnet werden, um die maßgebliche Wohnflächengrenze ermitteln zu können. Die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG zuletzt aufgeführten "anderen Wohnungen", für die die geringste Wohnfläche in Anspruch genommen werden kann, erfassen nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck der Regelung als eine Art "Auffangtatbestand" alle förderungsfähigen Wohnungen, die nicht bereits einem der drei vorausgehend genannten Arten von Wohnungen (Familienheime mit nur einer Wohnung, Familienheime mit zwei Wohnungen, eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen) zuzuordnen sind. Die für "andere Wohnungen" vorgesehene "Mindestwohnfläche" soll der Bauherr oder Eigentümer nach der Konzeption des Gesetzes für jede förderungfähige Wohnung in Anspruch nehmen dürfen, während ihm (nur) für die qualifizierten Formen der Eigennutzung bei Familienheimen mit einer Wohnung oder zwei Wohnungen sowie in geringerem Maße bei eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen eine größere Wohnfläche zugebilligt wird. Eine Eigennutzung soll sich dementsprechend unter bestimmten Voraussetzungen "wohnflächenerhöhend" auswirken. Sie soll hingegen nicht zum Verlust der Anerkennungsfähigkeit führen. Das ist der Grundgedanke der in § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG vorgesehenen "Staffelung" der zulässigen Wohnfläche für die vier im steuerbegünstigten Wohnungsbau als anerkennungsfähig bezeichneten Wohnungstypen. Für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau gilt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ebenfalls grundsätzlich nichts anderes.
Freilich müssen steuerbegünstigte Wohnungen Wohnraum im Sinne der für alle Arten der Förderung des Wohnungsbaus (vgl. § 3 II. WoBauG) geltenden "Typenliste" der förderungsfähigen Bauvorhaben in § 2 Abs. 2 II. WoBauG sein. Für die Abgrenzung der grundsätzlich förderungsfähigen Wohnungen ist jedoch ohne Bedeutung, ob die Wohnung eigen- oder fremdgenutzt wird. Die Förderungswürdigkeit macht das Zweite Wohnungsbaugesetz im Grundsatz gerade nicht davon abhängig, ob eine Wohnung eigen- oder fremdgenutzt wird. Diese Unterscheidung ist vielmehr - ebenso wie im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau - nur für den Umfang der Förderung - insbesondere die zulässige Wohnungsgröße - von Bedeutung. Wer eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu der für andere Wohnungen zugelassenen Größe (§ 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG) dauernd bewohnt, ist für ihre Anerkennungsfähigkeit unerheblich. Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf vielmehr sowohl vermietet als auch vom Eigentümer und seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies "den Vorschriften des § 82 über die zulässige Benutzung" widerspricht und deswegen die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigt rechtfertigt (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG). Namentlich bleibt auch ein vom Eigentümer zunächst als Familienheim mit einer Wohnung genutztes Haus als "andere Wohnung" steuerbegünstigt, wenn der Eigentümer es vermietet und es die Wohnflächengrenze für "andere Wohnungen" nicht überschreitet (vgl. Urteile vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 140.60 - BBauBl. 1961, 491 <492>, vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 101.73 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 8 S. 6 <7 f.> und vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 59.80 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 4 S. 1 <3>). Förderungsvoraussetzung ist nur, daß die Wohnung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts - sei es des Eigentümers oder eines Mieters - geeignet und bestimmt sein muß. Insoweit genügt aber auch eine Dauernutzung als Zweitwohnung.
Ein vom Eigentümer dauernd als Zweitwohnung (ohne Begründung eines zweiten Lebensmittelpunktes) genutztes, zur Dauernutzung tatsächlich und rechtlich geeignetes Haus ist nicht nur eine "andere Wohnung" im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG (im Ergebnis ebenso Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 2 Anm. 3 a <S. 15/Stand: März 1984>), sondern zugleich auch ein Eigenheim im Sinne des § 9 Abs. 1 II. WoBauG (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG, § 2 Anm. 3 a <S. 13 f./Stand: September 1982>). Die Legaldefinition des Eigenheims in § 9 Abs. 1 II. WoBauG fordert nämlich im Gegensatz zu der Bestimmung des Familienheimbegriffs in § 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ausdrücklich nur, daß es sich um ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude handelt, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum "Bewohnen" durch den Eigentümer oder seine Familie bestimmt ist. Diese Zweckbestimmung ist bereits dann gegeben, wenn das Haus als Zweitwohnung nur zeitweilig bewohnt werden soll. Da § 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG nur für ein Familienheim zusätzlich verlangt, daß das Eigenheim dazu bestimmt sein muß, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie "als Heim zu dienen", kann allein dem Begriff "Eigenheim" in § 9 Abs. 1 II. WoBauG, der dort gerade anders als der Begriff des Familienheims definiert wird, nicht die Notwendigkeit eines Heimcharakters in dem für Familienheime kennzeichnenden Sinne entnommen werden. Vielmehr liegt der Gegenschluß, daß ein "Heimcharakter" beim Eigenheim anders als beim Familienheim nicht gefordert wird, erheblich näher, zumal der Begriff des Familienheims ohnehin enger umschrieben ist als der des Eigenheims. Während es nämlich für das Eigenheim genügt, daß die Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer bestimmt ist, gleichgültig, ob der Eigentümer eine alleinstehende Person ist oder ob er einen Familienhaushalt führt, ist es Merkmal des Familienheims, daß die Wohnung dem Eigentümer und seiner Familie oder seinem Angehörigen und dessen Familie als Heim dienen muß. Die Wohnung des Eigentümers eines Familienheims muß also dafür bestimmt sein, von mindestens zwei Personen bewohnt zu werden, z.B. von einem kinderlosen Ehepaar, von einer Witwe mit ihrem Kind, von zwei Brüdern usw.; ein Alleinstehender kann kein Familienheim, sondern nur ein Eigenheim haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 660 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl