Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1974, Az.: BVerwG VIII C 101.73
Widerruf der Anerkennung eines Einfamilienhaus als steuerbegünstigtes Familienheim beiÜberschreitung der gesetzlichen Wohnflächengrenze nach Vermietung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 101.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.05.1972 - AZ: 3 VII 69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1974, 528
- DGemStZlg 1975, 23
- DVBl 1975, 275 (amtl. Leitsatz)
- DWW 1974, 238
- DÖV 1975, 540 (amtl. Leitsatz)
- KommStZ 1975, 54
- MDR 1974, 962 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird ein steuerbegünstigtes Eigenheim vermietet, so entfällt die Grundsteuerbegünstigung, wenn die Wohnflächengrenze für Mietwohnungen überschritten ist.
- 2.
Wohnflächengrenzen für die Steuerbegünstigung richten sich dem Grundsatz nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung.
- 3.
Der Bauherr, der die Anerkennung der Steuerbegünstigung beantragt hatte, ist auch dann der richtige Empfänger des Widerrufsbescheids, wenn er nur Miteigentümer des Grundstücks ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Grundstücks in M. Auf Grund einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung haben sie dort ein Einfamilienhaus errichtet, in das sie im März 1962 eingezogen sind. Auf Grund eines Antrags des Klägers erkannte die Beklagte durch Bescheid vom 26. April 1963 das Haus als steuerbegünstigtes Familienheim an; die Wohnfläche wurde mit 130,83 qm berechnet. Im Jahre 1964 errichteten der Kläger und seine Ehefrau in M. ein weiteres Wohnhaus. Sie zogen dort im November 1964 ein. Auf Antrag des Klägers wurde dieses Haus durch Bescheid vom 3. Juni 1965 als steuerbegünstigt anerkannt. Das vorher bewohnte Haus vermietete der Kläger ab 1. Dezember 1964 an das Unternehmen "R.", das es eigenen Angestellten zur Verfügung stellte, zunächst einer Familie K. Mit Bescheid vom 2. Juni 1967 widerrief die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 26. April 1963: Der Anerkennungsgrund sei entfallen, weil das Haus nicht mehr als Familienheim genutzt werde; die Wohnflächengrenze für eine Mietwohnung werde überschritten. Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Widerruf erhob der Kläger Klage. Das Verwaltungsgericht hob den Widerrufs- und den Widerspruchsbescheid mit der Begründung auf, der erstgenannte Bescheid sei deshalb fehlerhaft, weil er nur dem Kläger und nicht auch seiner Ehefrau gegenüber ergangen sei. Die Beklagte legte Berufung ein; sie verteidigte die Rechtmäßigkeit des nur dem Kläger gegenüber ergangenen Widerrufs. Der Kläger verteidigte das ergangene Urteil und machte außerdem geltend, das vermietete Haus müsse weiter als steuerbegünstigt behandelt werden, weil wegen des Mehrbedarfs für die Familien der späteren Benutzer des Hauses die für Mietwohnungen geltende Wohnflächengrenze nicht überschritten werde. Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Der nur dem Kläger gegenüber ergangene Widerruf sei nicht deshalb rechtswidrig, weil er nicht auch der Ehefrau des Klägers gegenüber ergangen sei. Da der Kläger die Anerkennung beantragt habe und sie nur ihm erteilt worden sei, sei auch der Widerruf allein ihm gegenüber zu erklären gewesen. Der Widerruf sei auch sachlich gerechtfertigt, weil das Haus als "andere Wohnung" nicht mehr steuerbegünstigt sei; die Beklagte sei gesetzlich zum Widerruf verpflichtet gewesen.
Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Widerrufsbescheid nach § 83 Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der damals geltenden Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617) leidet nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - an dem Mangel, daß er nur dem Kläger und nicht auch der Miteigentümerin des Grundstücks - seiner Ehefrau - gegenüber ergangen ist.
Der Kläger war "Bauherr" im Sinne von § 83 Abs. 1 II. WoBauG. Ihm gegenüber ist der von ihm allein beantragte Anerkennungsbescheid ergangen; er war deshalb auch der richtige Empfänger des Widerrufsbescheids nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG.
Steuerrechtlich ist der Anerkennungsbescheid auch der Miteigentümerin - der Ehefrau des Klägers - gegenüber wirksam geworden. In gleicher Weise wird ihr gegenüber auch, der Widerruf wirksam. Ob sie deshalb auch in der Lage gewesen wäre, Rechtsmittel gegen den Widerruf einzulegen, ist nicht zu entscheiden. Ihre möglicherweise bestehenden formellen Rechte werden dadurch gewährt, daß sie vom Berufungsgericht zum Verfahren beigeladen worden ist.
Der Widerrufsbescheid war nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz Rechtens und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG ist die Anerkennung der Steuerbegünstigung unter anderem dann zu widerrufen, wenn die Wohnung nicht mehr den Vorschriften des § 82 über die zulässige Wohnfläche entspricht. Diese Vorschrift ist zwingend; das folgt aus dem Ausdruck "ist". Der Widerruf lag nicht im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäß § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG ist im Widerrufsbescheid der Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren. Dieser Vorschrift entsprechend heißt es im angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 1967, der Anerkennungsbescheid vom 26. April 1963 werde mit Wirkung ab 1. Dezember 1964 - dem Zeitpunkt der Vermietung - widerrufen.
Im Falle des Klägers ist der Widerruf mit Recht erfolgt, weil das Haus nach seiner Vermietung nicht mehr steuerbegünstigt war; die gesetzliche Wohnflächengrenze war nunmehr überschritten.
Das Zweite Wohnungsbaugesetz galt im Zeitraum der Bezugsfertigkeit des Hauses in der Fassung vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1121) - II. WoBauG 1961 -; die für die Steuerbegünstigung maßgeblichen Wohnflächen richten sich nach §§ 82 Abs. 1, 39 Abs. 1 II. WoBauG 1961. Die Vorschriften von Art. I des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 945), auf Grund welcher das Zweite Wohnungsbaugesetz geändert wurde, sind nämlich erst 1965 in Kraft getreten; sie konnten auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Widerrufsbescheid erst danach ergangen ist, die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht mehr berühren. Dem Grundsatz nach richten sich die Wohnflächengrenzen nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (vgl. die Ausnahmevorschriften von §§ 110, 114 II. WoBauG [1965], die hier unanwendbar sind).
Nach dem Auszug des Klägers und der Beigeladenen war das Haus nicht mehr ein steuerbegünstigtes Familienheim (vgl. § 7 II. WoBauG).
Für "andere Wohnungen" - also auch für vermietete Einfamilienhäuser - beträgt die Wohnflächengrenze nach §§ 82 Abs. 1, 39 Abs. 1 Buchst. d II. WoBauG 1961 in der Regel 102 qm; die Wohnfläche von 130,83 qm war erheblich größer.
Ob, wie das Berufungsgericht meint, im Rahmen von § 82 Abs. 2 II. WoBauG der Mehrbedarf an Wohnraum berücksichtigt werden könnte, den die Familien hatten, welche nach dem Kläger und seiner Ehefrau in dem Haus wohnten, bedarf keiner Entscheidung; denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Bewohner, die das Haus im Dezember 1964 bezogen, keinen zu berücksichtigenden Mehrbedarf.
Nach § 82 Abs. 2 Buchst. a II. WoBauG ist eine Überschreitung der Regel-Wohnflächengrenze zulässig, soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts von mehr als fünf Personen erforderlich ist; ergänzend erklärt Absatz 3 für jeden Haushaltsangehörigen eine Mehrfläche bis zu 20 qm für zulässig. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt: Die Familie, die nach dem Kläger in das Haus eingezogen ist, bestand damals aus fünf Personen; ein weiterer Sohn (Charles) lebte wegen seines Studiums in den Vereinigen Staaten; er kam nur zu vorübergehenden Besuchen in die elterliche Wohnung, war nicht in ihrem Haushalt eingegliedert und war auch in M. polizeilich nicht gemeldet.
Die dazu erhobenen Revisionsrügen bleiben erfolglos. Mit ihnen wird vorgebracht: Der Sohn Charles habe schon die Weihnachtsferien 1964 bei den Eltern verbracht und habe danach jeweils sechs Monate im Jahr dort gewohnt; denn so lange hätten in den Vereinigten Staaten die Universitätsferien gedauert; ein solcher Aufenthalt könne nicht als nur vorübergehend bezeichnet werden. Charles sei überdies 1964 noch nicht volljährig gewesen und habe gemäß § 11 BGB den Wohnsitz seiner Eltern geteilt.
Mit diesem Vorbringen wird die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angegriffen; es fehlt aber im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an zulässigen Verfahrensrügen. Tatsachen, die einen Verfahrensmangel ergeben könnten, werden nicht bezeichnet: Beweismöglichkeiten, die übergangen worden wären (§ 86 Abs. 1 VwGO), werden nicht angeführt. Es wird auch nicht gerügt, daß vorgelegte Beweismittel entgegen § 108 Abs. 1 VwGO unbeachtet geblieben seien.
Mit einem Schriftsatz vom 17. September 1970 hatte der Kläger eine schriftliche Erklärung von Herrn Kaufmann eingereicht, in der es hieß: Der in den Vereinigten Staaten studierende Sohn Charles habe seine Ferien in M. verbracht, er sei hier polizeilich nicht gemeldet gewesen, weil er in der Bundesrepublik nur zeitweilig gewohnt und kein Aufenthaltsvisum benötigt habe. In einem Schriftsatz vom 6. März 1972 hatte der Kläger auf Grund von Mitteilungen des Herrn K. angegeben, dessen Sohn Charles habe sein akademisches Jahr 1965/1966 an der ...-University verbracht, anschließend sein Rechtsstudium durchgeführt und sei danach an einem Gerichtshof in den Vereinigten Staaten tätig gewesen.
Diese Unterlagen und Angaben sind vom Berufungsgericht fehlerfrei gewürdigt worden. Seine Folgerung, Charles habe sich jeweils nur vorübergehend bei seinen Eltern aufgehalten und habe nicht zum Haushalt gehört, stehen mit ihnen nicht in Widerspruch; zur Frage, wie lange Charles sich jeweils bei seinen Eltern aufgehalten hatte, war seitens des Klägers nichts vorgebracht worden. Das Berufungsgericht konnte diese Frage schon deshalb für unerheblich halten, weil Charles niemals in München polizeilich gemeldet war. Auf die Wohnsitzregelung von § 11 BGB kam es schon deshalb nicht an, weil allein darüber zu entscheiden war, wie viele Personen tatsächlich in dem Familienhaushalt gelebt haben.
Das Berufungsgericht hat deshalb fehlerfrei entschieden, daß für Charles Mehrwohnraum nicht beansprucht werden konnte.
Deshalb ist die Frage gegenstandslos, ob für die Familie K. ein zusätzlicher Arbeitsraum erforderlich war und aus diesem Grunde Mehrwohnraum beansprucht werden konnte (§ 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG). Selbst wenn man dies annehmen würde, was im Berufungsurteil verneint wird, wäre immer noch die Wohnflächengrenze erheblich überschritten gewesen; das wird im Berufungsurteil zutreffend dargelegt.
Auf die Umstände nach dem Auszug der Familie Kaufmann kommt es nicht an, weil die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung inzwischen fortgefallen waren.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.200 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Noack
Dr. Barbey