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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1978, Az.: BVerwG 8 C 14.77

Eigentumswohnung; Wohnfläche; Steuerbegünstigte Wohnung; Wohnbedarf; Dauerbenutzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 14.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 30.10.1975 - AZ: 1 A 127/75
OVG Niedersachsen - 18.11.1976 - AZ: III OVG A 43/76

Fundstelle

  • BBauBl 1980, 743

Amtlicher Leitsatz

Eine Eigentumswohnung von etwa 35 qm Wohnfläche kann als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Wohnbedarfs des Benutzers zur Dauerbenutzung auch tatsächlich geeignet ist. Daß sie vom Benutzer dauernd bewohnt wird, ist nicht erforderlich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Lotz und Kreiling
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. November 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin, eine Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft mbH, begehrt die Anerkennung von 24 Kaufeigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen.

2

Die Klägerin hat aufgrund des Bauscheins E 13077 vom 12. Juli 1972 mit Nachträgen vom 22. August 1972, 4. Juli und 7. September ... sowie ... acht dreigeschossige Häuser mit 72 Kaufeigentumswohnungen errichtet. In jedem Geschoß dieser acht Häuser sind drei Eigentumswohnungen untergebracht. Die größeren, zwei Wohnräume, Küche, Diele, Bad und Nebenraum umfassenden Eigentumswohnungen haben 63,21 qm und 68,63 qm Wohnfläche. Diese insgesamt 48 Eigentumswohnungen sind bereits als steuerbegünstigte Wohnungen anerkannt. Die 24 kleinen, nur einen Wohnraum nebst Küche, Dusche und Nebenraum umfassenden Eigentumswohnungen haben 34,93 qm und 33,56 qm Wohnfläche. Ihre Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen hat der Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1974 abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Beide Bescheide sind damit begründet, die 24 Eigentumswohnungen seien zu klein.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 22. November 1974, soweit ihr Anerkennungsantrag abgelehnt wurde, sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1973 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die 24 1-Zimmer-Eigentumswohnungen als steuerbegünstigt anzuerkennen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

5

Obwohl die Klägerin bereits einen Teil der hier umstrittenen Wohnungen veräußert habe, könne sie die Anerkennung dieser Wohnungen als steuerbegünstigt beantragen und gerichtlich weiterverfolgen. Sie habe jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung. Denn die Wohnungen seien zu klein. Sie unterschritten die in § 39 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - für den sozialen Wohnungsbau festgelegten Mindestgrenzen, die auch im hier in Rede stehenden steuerbegünstigten Wohnungsbau einzuhalten seien. Denn sie dienten der Sicherung des Zieles einer angemessenen Unterbringung. Zwar könnten die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden nach § 82 Abs. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 II. WoBauG Abweichungen von der Einhaltung der Wohnflächengrenze zulassen. Eine dazu notwendige Ausnahmegenehmigung liege aber nicht vor. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht darauf, der Bürgermeister der Stadt Norderstedt habe 18 Eigentumswohnungen mit Wohnflächen zwischen 38,31 und 45,38 qm als steuerbegünstigte Wohnungen anerkannt.

6

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

7

Sie rügt die Verletzung der §§ 82 und 39 Abs. 5 II. WoBauG und führt dazu aus, die Vorschrift in § 39 Abs. 5 II. WoBauGüber Mindestwohnflächengrenzen im sozialen Wohnungsbau sei nicht entsprechend auf den steuerbegünstigten Wohnungsbau anzuwenden. In § 82 II. WoBauG sei die Anwendung des § 39 Abs. 5 II. WoBauG nicht vorgesehen. Eine Änderung dieses Verhältnisses sei trotz inzwischen ergangener 26 Gesetzesänderungen nicht herbeigeführt worden. Die Vorschrift in § 39 Abs. 5 II. WoBauG enthalte auch keinen allgemeinen Grundsatz. Im steuerbegünstigten Wohnungsbau sei es dem Bauherrn überlassen worden, wie er die Wohnungen gestalte, die zur selbständigen Führung von Haushalten geeignet seien und auf dem Markt noch abgenommen würden. Das komme auch in der Verwaltungsanordnung zum Zweiten Wohnungsbaugesetzüber § 39 Abs. 5 zum Ausdruck.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er ist der Ansicht, die Anerkennung der Wohnungen als steuerbegünstigt könne zwar nicht wegen Unterschreitung von Wohnflächenmindestgrenzen versagt werden. Sie sei aber gerechtfertigt, weil die Wohnungen tatsächlich nicht zur Dauerbenutzung geeignet seien. Sie würden überwiegend von zwei Personen bewohnt, seien dafür aber zu klein. Außerdem würden alle Wohnungen tatsächlich nicht dauernd, sondern nur vorübergehend, nämlich an Wochenenden oder in den Ferien oder zur Erholung, bewohnt. Es seien durchweg Zweitwohnungen.

10

Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, Wohnungen, die die in § 39 Abs. 5 II. WoBauG vorgeschriebene Mindestgröße von 50 qm unterschritten, seien nicht schon aus diesem Grund keine steuerbegünstigten Wohnungen. Die tatsächliche Eignung einer Wohnung zur Dauerbenutzung sei jedoch nicht vom Wohnzweck zu trennen. Im vorliegenden Fall sei nicht geklärt, für wieviel Personen die Wohnungen bestimmt seien. Deshalb sei weitere Sachaufklärung notwendig. Er verweise auf allgemeine Verhaltungsvorschriften zum Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 29. Juni 1977.

11

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen, die den Senat binden, weil sie die Klägerin nicht angegriffen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), steht entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht fest, daß die Verpflichtungsklage der Klägerin abzuweisen ist. Denn es läßt sich nach diesen Feststellungen nicht abschließend beantworten, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, daß jede der hier umstrittenen 24 Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt wird, die Ablehnung der Anerkennung daher rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

12

Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizutreten, daß die Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für jede der 24 Eigentumswohnungen geltend macht, durch die Ablehnung der begehrten Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies gilt auch für die Eigentumswohnungen, die die Klägerin bereits veräußert hat. Anzuwenden ist das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2673). Zwar richtet sich das Verwaltungsverfahren nach den bei seinem Ablauf geltenden Vorschriften und sind für die Beurteilung in materiellrechtlicher Hinsicht die im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit geltenden Vorschriften maßgebend (Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG 8 C 115.73 - [BBauBl. 1976, 89]). Die hier einschlägigen Vorschriften haben sich jedoch seit der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617) nicht mehr geändert. Nach diesen Vorschriften ist die Klägerin Inhaberin des umstrittenen Einspruchs auf Anerkennung der 24 Eigentumswohnungen als steuerbegünstigt. Denn sie ist Bauherrin der Wohnungen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG steht der Anspruch auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung dem Bauherrn zu. Auf den Erwerber geht der Anspruch jedenfalls nicht durch den Erwerb der Wohnung, sondern - was der Senat offenläßt - allenfalls nach Einwilligung des Bauherrn über (§ 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG). Sie ist jedoch nicht festgestellt (vgl. BVerwGE 22, 113 f.).

13

Ob der Klägerin der Anspruch auf Anerkennung der 24 Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen zusteht, die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung mithin vorliegt (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO), läßt sich mit der Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, die Wohnungen unterschritten die Mindestgröße von 50 qm, nicht verneinen. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einer Verletzung der §§ 82 Abs. 1 Satz 1 und 39 Abs. 5 II. WoBauG, wie die Klägerin mit Recht rügt (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14

Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 27. April 1977 - BVerwG 8 C 43.76 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 17) ausgeführt:

"Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin, daß Wohnungen mit einer Wohnfläche unter 50 qm im hier in Rede stehenden steuerbegünstigten Wohnungsbau allein aus diesem Grunde die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nicht verweigert werden kann. Wohnflächenmindestgrenzen hat das Zweite Wohnungsbaugesetz nur für den sozialen Wohnungsbau aufgestellt. Für den steuerbegünstigten Wohnungsbau gelten sie nicht. § 82 II. WoBauG verweist nicht auf § 39 Abs. 5 II. WoBauG. Das ist beabsichtigt. § 82 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 II. WoBauG ordnen die Anwendung des § 39 nur im dort geregelten Umfang an. Angesichts des sachlichen Zusammenhangs der Frage der Wohnflächenmindestgrenze mit der in § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG mittels Verweisung auf § 39 Abs. 1 II. WoBauG geregelten Frage der Wohnflächenhöchstgrenze bedeutet das Übergehen des § 39 Abs. 5 in § 82 Abs. 4 II. WoBauG den Ausschluß der Anwendung dieser Vorschrift. Dies rechtfertigt sich nicht nur daraus, daß § 39 Abs. 5 II. WoBauG auch für den sozialen Wohnungsbau nur eine Sollvorschrift enthält. Vielmehr beruht der Unterschied auf den Verschiedenheiten einerseits der Förderungsarten und andererseits der Zielgruppen, die die Regelungen ansprechen. Im sozialen Wohnungsbau ist das Interesse des Staates an der Einhaltung von Wohnflächenmindestgrenzen größer als im steuerbegünstigten Wohnungsbau. Denn er stellt öffentliche Mittel für den Bau der Wohnungen zur Verfügung für Benutzer, die regelmäßig eine behördliche Erlaubnis benötigen. Deshalb sollen diese Wohnungen eine Mindestgröße haben. Im steuerbegünstigten Wohnungsbau verzichtet die öffentliche Hand hingegen zeitweise auf die Grundsteuer und auf die Grunderwerbssteuer bei Wohnungen, die der Bauherr ohne öffentliche Mittel im eigenen Interesse errichtet. Die Notwendigkeit, Wohnflächenmindestgrenzen einzuhalten, ergibt sich aus der Marktlage. Der unterschiedliche Intensitätsgrad der Wohnungsbauförderung im sozialen und im steuerbegünstigten Wohnungsbau rechtfertigt unterschiedliche Schranken und ermöglicht im steuerbegünstigten Wohnungsbau einerseits um 20 % mehr Wohnfläche (§ 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG), andererseits mehr Anpassung an differenzierte Wohninteressen durch Fehlen von Wohnflächenmindestgrenzen. Entsprechendes läßt sich aus dem Begünstigtenkreis herleiten. Der soziale Wohnungsbau begünstigt die einkommensschwächeren Bevölkerungskreise (§ 25 ff. II. WoBauG). Ihre Wohnungsnot soll sie nicht zwingen, für sie zu kleine Wohnungen hinnehmen zu müssen, zumal zu diesem Personenkreis junge Familien gehören (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG), deren Personenzahl steigt. Der steuerbegünstigte Wohnungsbau wendet sich an die wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungskreise. Ihren Schutz übernimmt der Markt. Denn sie haben kraft ihrer Mittel auf dem Wohnungsmarkt größere Wahlfreiheit. Dieser Folgerung können nicht die auch für den steuerbegünstigten Wohnungsbau festgelegten Wohnflächenhöchstgrenzen entgegengehalten werden. Diese Einschränkung dient einem anderen Zweck. Sie verhindert die Förderung von Luxuswohnungen.

Da in § 82 II. WoBauG die Verweisung auf § 39 Abs. 5 II. WoBauG absichtlich unterblieben ist, kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht und bedarf es keiner weiteren Ausführungen, daß sie nicht mit der entsprechenden Anwendung des § 40 II. WoBauG gerechtfertigt werden kann.

Für die Eigentumswohnung des Klägers und der Beigeladenen ist deshalb entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nicht deshalb zu versagen, weil sie weniger als 50 qm Wohnraum umfaßt."

15

Daran ist festzuhalten. Diese Erwägungen gelten auch hier. Deshalb hält die Begründung des angefochtenen Urteils der Nachprüfung nicht stand. Es ist aufzuheben. Denn es ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

16

Der Anerkennung der umstrittenen Eigentumswohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen steht zwar nicht entgegen, daß sie, wie der Beklagte behauptet, als Zweitwohnungen benützt werden. Denn wie der Senat ständig annimmt, sind Zweitwohnungen dann als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn sie bei gleicher Sachlage als Erstwohnung als steuerbegünstigt anerkannt werden müßten (vgl. zuletzt Urteil vom 27. April 1977 - BVerwG 8 C 45.76 - [a.a.O.: und vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 59.76 - [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19]). Ob dies hier zutrifft, läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen aber nicht abschließend beantworten.

17

Die 24 Eigentumswohnungen sind zwar Wohnungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG insofern, als sie im tatsächlichen Sinne als Wohnungen genutzt werden oder dafür bestimmt sind. Sie sind der baulichen Anlage und ihrer Bestimmung nach selbständige Wohnungen (BVerwGE 59, 29 [BVerwG 24.10.1979 - 8 C 22/78] [31]). Sie sollen an Dritte verkauft werden (§ 12 Abs. 2 II. WoBauG). Ein Teil ist bereits verkauft, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat. Wohnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ist aber nur die förderungsfähige Wohnung (zuletzt Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 59.76 - [a.a.O.]). Um förderungsfähig zu sein, müssen die Eigentumswohnungen rechtlich und tatsächlich zur Dauerbenutzung geeignet sein. Die 24 Eigentumswohnungen sind zwar rechtlich zur Dauerbenutzung geeignet. Eine Nutzungsbeschränkung auf ferienwohnunggemäßen Gebrauch ist nicht verfügt. Ungeklärt ist aber bisher, ob sie auch tatsächlich zur Dauerbenutzung geeignet sind. Die Prüfung dieser Frage wird nicht durch den Hinweis der Klägerin auf den Gleichheitsgrundsatz entbehrlich. Denn es geht dabei um die Anwendung strengen Rechts, bei der die Gleichheit durch richtige Rechtsanwendung hergestellt wird.

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Die 24 Eigentumswohnungen sind zwar seit dem Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit abstrakt zur Dauerbenutzung auch tatsächlich geeignet. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden.

19

Bei Kleinwohnungen, wie sie hier in Rede stehen, muß die tatsächliche Eignung zur Dauerbenutzung konkret bestimmt werden (Urteil vom 27. April 1977 - BVerwG 8 C 43.76 - [a.a.O.]). Das ist notwendig, weil sie gemessen an den Förderungszielen des Gesetzes Grenzfälle darstellen. Das Zweite Wohnungsbaugesetz will die angemessene Unterbringung der Wohnungssuchenden sicherstellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG). Es fördert deshalb Wohnungen angemessener Größe, die die Dauerbenutzung durch Familien ermöglichen. Als angemessen sieht das Gesetz Wohnungen mittlerer Größe an. Das erweisen die Wohnflächenobergrenzen, die sowohl für den sozialen Wohnungsbau als auch für den hier in Rede stehenden steuerbegünstigten Wohnungsbau gelten (§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG). Wohnungen dieser Größe sind für das Gesetz generell für die Wohnraumversorgung ausreichend. Es gibt sich daher mit der abstrakten Prüfung der tatsächlichen Eignung dieser Wohnungen zur Dauerbenutzung zufrieden. Sie sind aus der Sicht des Gesetzes unbeschränkt einsetzbar. Der Ausgleich von Unstimmigkeiten im Einzelfall bleibt dem Markt überlassen. Anders liegt es bei den Kleinwohnungen. Sie entsprechen nur in beschränktem Maße dem Förderungsziel des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Sie liegen im sozialen Wohnungsbau grundsätzlich außerhalb des Förderungsziels. Die Wohnflächenmindestgrenze darf nach § 39 Abs. 5 II. WoBauG nur in besonderen Ausnahmefällen unterschritten werden. Dies bedarf dort der Prüfung im Einzelfall und damit auch der konkreten Prüfung der tatsächlichen Eignung zum Dauergebrauch. Zwar gilt im steuerbegünstigten Wohnungsbau die Regelung über die Wohnflächenmindestgrenzen nicht. Gleichwohl sind auch hier Kleinwohnungen nur mit Einschränkung geeignet, die Förderungsziele des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu erreichen. Sie sind zur Deckung des Wohnbedarfs nur beschränkt einsetzbar. Deshalb bedarf es auch hier der konkreten Prüfung, ob sie zur Dauerbenutzung tatsächlich geeignet sind. Ob die Grenze, wo statt der abstrakten Betrachtung die konkrete anzustellen ist, bei der Mindestwohnflächengrenze von 50 qm verläuft, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die hier in Rede stehenden Eigentumswohnungen unterfallen auch dann der konkreten Prüfung der tatsächlichen Eignung zur Dauerbenutzung, wenn die Grenze tiefer anzusetzen wäre. Sie sind wesentlich kleiner als 50 qm. Sie umfassen 34,95 und 33,56 qm Wohnfläche, die auf einen Wohnraum, eine Küche, Flur, Dusche und eine 3,66 oder 5 qm Wohnfläche umfassende Loggia oder Terrasse aufgeteilt ist.

20

Ob die tatsächliche Eignung zu bejahen ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Waren in diesem Zeitpunkt die Eigentumswohnungen zur Dauerbenutzung tatsächlich nicht geeignet, so ist ihre Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen zu Recht versagt (Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG 8 C 115.73 - [BBauBl. 1976, 89]). In diesem Zusammenhang sind die folgenden, bereits im Urteil vom 27. April 1977 - BVerwG 8 C 43.76 - (a.a.O.) dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen:

21

Zu beurteilen ist die tatsächliche Eignung am Maßstab der Dauerbenutzung. Eine zeitlich beschränkte Benutzung nur an Wochenenden oder in den Ferien darf nicht zugrunde gelegt werden. Die Art der Dauerbenutzung richtet sich nach dem Wohninteresse der Gemeinschaft, in der der Wohnungsbenutzer lebt. Bei Familien ist dies die gesamte Familie. Es ist grundsätzlich nicht möglich, vom Wohnbedarf nur eines Teils der Familie auszugehen. Denn das Zweite Wohnungsbaugesetz fördert Wohnungen nur dann, wenn sie der Dauerbenutzung durch die jeweilige Gemeinschaft dienen können, in der die Benutzer leben. Ob davon, etwa aus beruflichen Gründen, Ausnahmen anzuerkennen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn nach Ort und Art der umstrittenen Eigentumswohnungen sowie nach den von der Beklagten im Revisionsverfahren eingeholten Auskünften scheiden derartige Fälle hier aus. Wohninteressen von Einzelpersonen sind nur dann zugrunde zu legen, wenn sie selbständig sind und einen selbständigen Haushalt führen.

22

Ausgehend davon sind die Eigentumswohnungen nur dann zur Dauerbenutzung tatsächlich geeignet, wenn sie von einer einzelnen Person oder allenfalls von Eheleuten bewohnt werden sollen. Werden sie von Personen benutzt, die in einer personenstärkeren Gemeinschaft leben, fehlt die tatsächliche Eignung zur Dauerbenutzung; dann sind sie zu klein. Das ergeben Umfang und Grundrißgestaltung der Wohnungen. Sie mögen die vorübergehende Nutzung durch mehrere Personen zulassen. Die Dauerbenutzung, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt, ist angesichts der Größenverhältnisse und der Raumanordnung ausgeschlossen.

23

Wenn daher im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit die Eigentumswohnungen von Einzelpersonen oder von einem allein lebenden Ehepaar erworben und benutzt wurden oder etwa mietweise eine ähnliche Fallage hergestellt war, so waren die Erfordernisse der tatsächlichen Eignung zur Dauerbenutzung erfüllt. Sie waren auch dann erfüllt, wenn die Klägerin verbindlich entschlossen war, die noch nicht veräußerten Eigentumswohnungen nur in dieser Weise zu veräußern oder zu vermieten. Fehlte es daran, so fehlt es an der Anerkennungsvoraussetzung der tatsächlichen Eignung zur Dauerbenutzung.

24

Darin erschöpft sich jedoch die Prüfung der Anerkennungserfordernisse nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, wie sich die Verhältnisse nach der Bezugsfertigkeit der Eigentumswohnungen gestaltet haben. Denn sind danach die Anerkennungsvoraussetzungen alsbald wieder entfallen, so muß die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung versagt werden. Nach § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG ist sie in diesem Falle nämlich zu widerrufen. Eine Anerkennung, die sogleich widerrufen werden müßte, kann die Klägerin nicht beanspruchen. Sie könnte sie nur dann beanspruchen, wenn sie wenigstens für einen rechtlich erheblichen Zeitraum erteilt werden müßte (§ 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG).

25

Das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Standpunkt zu Recht - keine Feststellungen getroffen, die die Entscheidung der Frage ermöglichen, ob die Wohnungen tatsächlich zur Dauerbenutzung geeignet sind. Die dazu erst im Revisionsverfahren aufgestellten Behauptungen des Beklagten ersetzen diese Feststellungen nicht. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

Das Oberverwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung folgendes berücksichtigen müssen:

27

Sollten die Ermittlungen ergeben, daß alle Eigentumswohnungen oder einige von ihnen im dargelegten Sinn zur Dauerbenutzung tatsächlich geeignet sind, so stehen der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen weitere Hindernisse nicht entgegen. Dies gilt zunächst einmal von der vom Beklagten vermißten Bestimmung der Wohnungen zum dauernden Gebrauch durch den Bauherrn, die Klägerin. Wie der Senat bereits dargelegt hat (BVerwGE 49, 95 [99]; 50, 29 [31]; Urteil vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 8 C 90.76 -), dient diese Zweckbestimmung in erster Linie der Abgrenzung des Wohnbereichs.

28

Sie bestimmt Ort und Umfang der Wohnung. Das ist hier bei den 24 Eigentumswohnungen nicht zweifelhaft. Damit zusammen hängt die weitere Bedeutung der Zweckbestimmung, nämlich die, daß die Wohnung vom Bauherrn der Dauerbenutzung durch den Inhaber oder Dritte gewidmet wird. Es liegt auf der Hand, daß eine Wohnung, die tatsächlich nur zu vorübergehendem Gebrauch zugelassen wird, etwa nur für Ferienzeiten oder Wochenenden vermietet wird, nicht der Dauerbenutzung zugeführt und daher nicht förderungsfähig ist (BVerwGE 31, 50 [52]; 50, 29 [34]). Eine derartige Bestimmung der Wohnung zum dauernden Gebrauch liegt aber in aller Regel vor. Sie ist auch hier nicht zweifelhaft. Denn es handelt sich um Kaufeigentumswohnungen. Darüber hinausgehende Bedeutung hat die genannte Zweckbestimmung wohnungsbauförderungsrechtlich nicht. Insbesondere kann damit nicht das Erfordernis verbunden werden, daß die tatsächliche Benutzung der Wohnung eine Dauerbenutzung ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten bedarf es nämlich seitens des Benutzers keiner Bestimmung der Wohnung zum dauernden Gebrauch. Das ist nur erforderlich, wenn die Wohnung einem der in § 2 Abs. 2 II. WoBauG angeführten Wohnungstypen zuzuordnen ist, die eine derartige Bestimmung verlangen. Das sind jedoch nur die als Heim bezeichneten Wohnungen. Sie müssen der Familie oder dem Inhaber als Heim dienen. Dies setzt voraus, daß die Familie oder der Inhaber dort den Mittelpunkt ihres Lebens haben (BVerwGE 50, 29 [33 f.]; 44, 327 [331]). Das ist nur dann gegeben, wenn sie dauernd in dieser Wohnung wohnen. Eine solche Art des Wohnens ist aber notwendig mit der entsprechenden Zweckbestimmung der Wohnung verbunden. Die hier umstrittenen Eigentumswohnungen sind keine Heime im Sinne der Typenliste des § 2 Abs. 2 II. WoBauG. Sie sind Eigentumswohnungen, die im Sinne dieser Vorschrift einen Wohnungstyp ohne Heimcharakter bilden (§ 2 Abs. 2 Buchst. b, 12 II. WoBauG). Sie brauchen nicht den Lebensmittelpunkt zu bilden und sind deshalb auch dann förderungsfähig, wenn sie nicht dauernd benutzt werden. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. August 1971 (BVerwGE 38, 286 [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70]) bejaht. Daran hält er fest. Darin liegt kein Widerspruch zu den Förderungszielen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Zwar trifft es zu, daß dieses Gesetz in erster Linie den Bau von Wohnungen zum Zwecke der Dauerbenutzung fördern will. Es schließt aber die Förderung von Zweitwohnungen nicht schlechthin aus. Trotz der Bedenken, die gegen die Förderung von Zweitwohnungen erhoben wurden, sind dahin gehende Änderungsvorschläge nicht Gesetz geworden (Urteil vom 27. April 1977 - BVerwG 8 43.77 - [a.a.O.]). Vielmehr ist die Förderungszielbestimmung in § 1 Abs. 2 II. WoBauG durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (BGBl. I S. 737) dahin erweitert worden, daß nunmehr die Eigentumsbildung nicht mehr nur Mittel der Wohnraumversorgung ist (Urteile vom 3. Dezember 1975 - BVerwGE 50, 21 [23] und BVerwG 8 C 121.72). Sie ist nach § 1 Abs. 2 Satz 3 II. WoBauG nunmehr selbständiges Förderungsziel. Dies ist auch vom Ergebnis her gerechtfertigt. Auf diesem Wege kann die Befriedigung von Wohninteressen gefördert werden, die auch vom Ziel der Wohnraumversorgung her Anerkennung verdienen. Dadurch kann die rechtzeitige Vorsorge für einen Altersruhesitz oder die für die Wohnraumversorgung der Kinder Berücksichtigung finden. Andererseits sind Vorkehrungen getroffen, daß Auswüchsen entgegengetreten werden kann.

29

Deshalb bedarf es hier keiner Bestimmung seitens der Erwerber zum Dauergebrauch. Es ist darum auch unschädlich, wenn die Wohnungen, sofern die tatsächliche Eignung zum dauernden Gebrauch bejaht ist, nur vorübergehend benutzt werden.

30

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.

Arndt
Türke
Noack
Lotz
Kreiling