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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1974, Az.: BVerwG VIII C 182.71

Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung einer Wohnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 182.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 15.03.1971 - AZ: 6 A 30/70

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 327 - 333
  • BayVBl 1974, 617
  • DVBl 1974, 951 (amtl. Leitsatz)
  • DWW 1975, 214
  • DokBer A 1974, 197
  • DÖV 1974, 682 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1975, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 784 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersRspr 26, 149
  • VerwRspr 26, 149 - 153
  • ZMR 1975, 254

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung einer Steuerbegünstigung mit Rückwirkung zu widerrufen ist (Anschluß an BVerwGE 38, 290).

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen, unter denen "Zweitwohnungen" als steuerbegünstigt anzuerkennen sind (Einschränkung von BVerwGE 38, 286 [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70]).

  3. 3.

    Ein als Eigenheim mit zwei Wohnungen errichtetes Haus, dessen zweite Wohnung vom Eigentümer und seiner Familie genutzt wird, ist bei der Entscheidung über die Steuerbegünstigung als Eigenheim mit nur einer Wohnung zu behandeln (Anschluß an BVerwGE 24, 106).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Chefarzt einer chirurgischen Klinik mit erstem Wohnsitz in M.. In den Jahren 1965/1966 errichtete er in O. (Landkreis Ahrweiler) ein Haus mit einer Hauptwohnung im Erd- und Obergeschoß und einer kleineren zweiten Wohnung im Kellergeschoß; die Gesamtwohnfläche beträgt 182,03 qm. Im Januar 1966 meldete er sich mit Familie in O. als zweitem Wohnsitz an. Als Zeitpunkte der Bezugsfertigkeit gab er für die Hauptwohnung den 1. Februar, für die Kellerwohnung Juni 1966 an.

2

Auf seinen Antrag erkannte das Landrat samt durch Bescheid vom 7. April 1966 beide Wohnungen als steuerbegünstigt an. Durch Bescheid vom 12. März 1969 widerrief es die Anerkennung "mit Wirkung des Monats Juni 1966", weil das Gebäude als Ferien- und Wochenendwohnung diene und wegen einer erheblichen Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht als "andere Wohnung" anerkannt werden könne. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt mit der Begründung, daß unter Berücksichtigung weiterer zum Haushalt gehöriger Personen und eines Arbeitszimmers die zulässige Wohnflächengrenze jedenfalls für "andere Wohnungen" nicht überschritten werde. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab mit der Begründung, daß Zweitwohnungen von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen seien.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat Stellung genommen.

4

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

5

Zwei Wohnungen in dem Hause des Klägers in Bad Breisig sind durch Bescheid des Landratsamtes vom 7. April 1966 als steuerbegünstigt anerkannt worden gemäß §§ 82 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617). Als der Anerkennungsbescheid durch Bescheid vom 12. März 1969 mit Wirkung ab Juni 1966 widerrufen wurde auf Grund von § 83 Abs. 5 II. WoBauG, war dieses Gesetz zwar durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli 1968 (BGBl. I S. 821) geändert worden, ohne daß dabei aber die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung und das Anerkennungsverfahren geändert worden waren; die genannten Vorschriften sind deshalb in der Fassung von 1965 anzuwenden.

6

Gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung entspricht; der Widerruf ist für den Zeitpunkt aus zusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren. Die Voraussetzungen für einen Widerruf mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit lagen vor, wenn die Anerkennung auf Grund der Angaben des Klägers im Anerkennungsverfahren gerechtfertigt war, wenn sich nachträglich aber Umstände ergeben haben, die von Anfang an der Anerkennung entgegenstanden, sei es, daß es überhaupt an der vorgesehenen Benutzung fehlte, sei es, daß die gesetzliche Wohnflächengrenze überschritten war; lagen dagegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Antragsverfahren nicht vor, so sind die allgemeinen Grundsätze über die Zurücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte anzuwenden, nach denen zu entscheiden ist, ob der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Zurücknahme für die Vergangenheit oder ausnahmsweise der Zurücknahme überhaupt entgegensteht. Die Entscheidung BVerwGE 38, 290 (294 ff.) [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 44/70], in der dies dargelegt ist, ist dahin zu ergänzen, daß unter den vorstehend angeführten Voraussetzungen auch nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG ein Widerruf mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, der Bezugsfertigkeit in Betracht kommt.

7

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Kläger gemäß seinen Angaben im Anerkennungsverfahren eine Wohnung des Hauses mit seiner Familie bewohnen und die andere Wohnung vermieten wollte. Deshalb konnte das Landratsamt im Anerkennungsverfahren davon ausgehen, daß der Kläger ein steuerbegünstigtes Eigenheim mit einer zweiten Wohnung (vgl. § 9 Abs. 1 II. WoBauG) errichtet hatte; nach den Angaben des Klägers war die Wohnflächengrenze von § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 II. WoBauG nicht überschritten. Sie betrug für Familienheime mit zwei Wohnungen (§ 7 II. WoBauG) - zu denen auch Eigenheime gehören - 216 qm, wobei die für den Eigentümer bestimmte Wohnung nicht größer als 156 gm sein sollte. Diese Grenze war ohne Rücksicht darauf nicht überschritten, daß die Familie des Klägers nach seinen damaligen Angaben aus sieben Personen bestand.

8

Das Landratsamt hat seinen Widerruf darauf gestützt, daß der Kläger das ganze Haus - einschließlich der zweiten Wohnung im Keller - nicht als Familienheim, vielmehr als "Zweitwohnung" benutzt habe mit der Folge, daß die gesetzliche Wohnflächengrenze aus zwei Gründen überschritten worden sei: Einerseits werde das ganze Haus als eine einzige Wohnung benutzt; andererseits sei es als "Zweitwohnung" nicht als ein Familienheim anzusehen, vielmehr als eine "andere Wohnung" im Sinne von §§ 82 Abs. 1, 39 Abs. 1 Buchst. d II. WoBauG zu behandeln mit der Folge, daß bei einer siebenköpfigen Familie die gesetzliche Wohnflächengrenze erheblich überschritten werde. Dieser rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist nicht in jeder Hinsicht zu folgen.

9

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BVerwGE 38, 286 [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70], das dem Berufungsgericht noch nicht vorlag, zur Frage der Steuerbegünstigung von "Zweitwohnungen" folgendes dargelegt: Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE. 31, 50) reiche es für die Steuerbegünstigung nach § 82 II. WoBauG nicht aus, wenn neu errichtete Bäume geeignet seien für die. Führung eines selbständigen Haushalts; es bedürfe außerdem einer spätestens bei Bezugsfertigkeit zu treffenden Entscheidung des Eigentümers, daß die Bäume alsbald zur Führung eines selbständigen Haushalts benutzt werden sollen; die für die Verwendung als "Wohnung" in Betracht kommenden Benutzungsweisen seien in § 39 Abs. 1 II. WoBauG abschließend aufgezählt. Sogenannte "Zweitwohnungen" seien nicht schlechthin von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen, wenn sie vom Eigentümer und seinen Angehörigen neben der Hauptwohnung regelmäßig über längere Zeiträume hinweg zu Wohnzwecken genutzt würden; diese Voraussetzung könne auch dann erfüllt sein, wenn die Wohnung vom Eigentümer und seinen Angehörigen überwiegend nur während der Ferien und an Feiertagen bewohnt werde.

10

An dieser Entscheidung, die eine Eigentumswohnung betraf, hält der erkennende Senat in seiner jetzigen Besetzung dem Grundsatz nach fest, jedoch mit einer notwendigen Einschränkung, die jedenfalls dann gilt, wenn die Steuerbegünstigung davon abhängt, daß Bäume in der Form eines Familienheims genutzt werden.

11

Familienheime, zu denen auch Eigenheime gehören, sind dazu bestimmt, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und seiner Familie als Heim zu dienen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG); damit wird vorausgesetzt, daß die Familie im Familienheim einen Mittelpunkt des Lebens findet. Dadurch wird grundsätzlich nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß eine Familie in zwei verschiedenen Wohnungen den Mittelpunkt des Lebens hat. So ist es denkbar, daß eine Familie in verschiedenen Jahreszeiten je eine Wohnung bewohnt; dann kann sie beide Wohnungen als Heim benutzen. Es sind auch. Fälle denkbar, in denen Eheleute an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und aus diesem Grunde zwei Wohnungen brauchen. Es sind schließlich Fälle denkbar, in denen jemand an zwei Orten beruflich tätig ist und deshalb auf zwei Wohnungen angewiesen ist. Der Umstand allein, daß jemand zwei Wohnungen hat, steht der Steuerbegünstigung für die zweite Wohnung deshalb nicht grundsätzlich entgegen. Es reicht aber - entgegen der jedenfalls bei Familienheimen nicht aufrechtzuerhaltenden Entscheidung BVerwGE 38, 286 (288) [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70] - für die Annahme nicht aus, daß eine zweite Wohnung als "Heim" genutzt wird und deshalb steuerbegünstigt ist, wenn sie nur in den Ferien und an Feiertagen genutzt wird; es ist vielmehr die weitere Feststellung erforderlich, daß auch in der zweiten Wohnung ein dauerhafter Mittelpunkt des gesamten Lebens begründet wird.

12

Unter diesem Gesichtspunkt bedarf der vorliegende Fall aus materiellrechtlichen Gründen der weiteren Aufklärung. Der vom Berufungsgericht für entscheidend erklärte Umstand, daß das Haus des Klägers in B. als "Zweitwohnung" neben der "Hauptwohnung" in M. benutzt wird, rechtfertigt für sich allein nicht die Folgerung, daß es sich nicht um ein steuerbegünstigtes Familienheim handelt.

13

Zum Zweck der Klärung dieser Frage ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

14

Dazu ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen: Benutzt der Kläger das Haus in B. nicht als Eigenheim, vielmehr nur für vorübergehende Aufenthalte und nicht als Lebensmittelpunkt, so entfällt die Steuerbegünstigung rückwirkend vom Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit an. Dann werden die Räume in B. überhaupt nicht als (steuerbegünstigte) Wohnung genutzt; dann entfällt auch die Möglichkeit, daß die Bäume als "andere Wohnung" steuerbegünstigt sein könnten. "Andere Wohnungen" im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG sind nur solche, die sich nicht unter die Wohnungsgruppen von Buchst. a bis c der Vorschrift einordnen lassen. Ein vom Eigentümer und seiner Familie genutztes Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann nur als Eigenheim (Familienheim) steuerbegünstigt sein; liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, so sind die Bäume nicht steuerbegünstigt.

15

Wenn der Eigentümer eine zweite Wohnung als einen zweiten Mittelpunkt seines Lebens benutzt und wegen Überschreitung der Wohnflächengrenze Mehrwohnraum mit der Begründung beansprucht, seine Familie bestehe aus mehr als fünf Personen (§ 82 Abs. 2 II. WoBauG), so kann dieses Vorbringen seinen Anspruch nur dann rechtfertigen, wenn die gesamte Familie ihren Lebensmittelpunkt auch in der zweiten Wohnung hat. Auch das ist möglicherweise im Falle des Klägers der Aufklärung bedürftig.

16

Der angefochtene Widerruf ist aber auch dann im Ergebnis gerechtfertigt, wenn es zutrifft, daß die Kellerwohnung nicht vermietet ist. Um ein Eigenheim mit zwei Wohnungen handelt es sich nur dann, wenn die zweite Wohnung im Hause schon im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zur Vermietung an eine andere Person bestimmt ist und die Vermietung binnen angemessener Frist erfolgt; fehlt es an dieser Zweckbestimmung oder wird ihr nicht binnen angemessener Frist entsprochen, so ist das Haus als Eigenheim mit nur einer Wohnung zu behandeln (BVerwGE 24, 106). In diesem Falle dürfte auch die Möglichkeit entfallen, dem Kläger Mehrwohnraum wegen seiner beruflichen Bedürfnisse in einem Umfang zuzusprechen, der die Überschreitung der Wohnflächengrenze rechtfertigen würde (vgl. BVerwGE 22, 101).

17

Zu der auf diesen Gesichtspunkt gestützten Begründung des Widerrufsbescheids fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Auch dazu bedarf es der weiteren Sachaufklärung, ohne die unter diesem Gesichtspunkt eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist.

18

Diese Entscheidung entspricht im wesentlichen der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

19

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker Maetzel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Noack