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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1977, Az.: BVerwG VIII C 43.76

Anerkennung einer als Ferienwohnung baurechtlich genehmigten und als Zweitwohnung genutzten Eigentumswohnung als steuerbegünstigte Wohnung; Wohnflächenmindestgrenze im steuerbegünstigten Wohnungsbau; Maßstab für die Beurteilung der tatsächlichen Eignung einer Wohnung als Wohnraum; Anspruch auf Anerkennung einer Eigentumswohnung als steuerbegünstigt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1977
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 43.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 05.12.1974 - AZ: 1 A 79/74
OVG Niedersachsen - 19.02.1976 - AZ: III OVG A 72/75

Fundstellen

  • BBauBl 1977, 406
  • DokBer A 1977, 277

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Nie der Sachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger möchte für eine Eigentumswohnung die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung erreichen.

2

Die fünf Personen umfassende Familie des Klägers bewohnt in P. eine Wohnung mit 106 qm Wohnfläche. Er und seine beigeladene Ehefrau ließen auf Grund eines Baubetreuungsvertrages vom 9./24. November 1972 in H., St. 37, die im fünften Obergeschoß gelegene Eigentumswohnung Nr. 97 zu einem Baupreis von 91.400 DM errichten. Das Gebäude, das die Wohnung beherbergt, wurde vom Beklagten als Bauaufsichtsbehörde mit Bauschein vom 25. Februar 1972 als Haus B eines drei siebengeschossige Gebäude mit Ferien-Eigentumswohnungen umfassenden Bauvorhabens genehmigt. Die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans ist in der Baugenehmigung (Nr. 43) ausdrücklich angeordnet. Nach der Wohflächenberechnung des genehmigten Bauantrages beträgt die Wohnfläche der Wohnung ca. 43,35 qm. Das Gebäude liegt in dem durch den Bebauungsplan Nr. 12 der Stadt H. ausgewiesenen "Sondergebiet-Kurgebiet-Ferienwohnungen". Es war am 30. August 1973, dem Tag der Schlußabnahme, bezugsfertig.

3

Am 27. Februar 1974 beantragten der Kläger und die Beigeladene die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung. Durch Bescheid vom 20. März 1974 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Wohnung sei nicht dazu bestimmt, auf Dauer der Wohnraumversorgung zu dienen. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den begehrten Bescheid zu erteilen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Wohnung des Klägers sei nicht förderungswürdig. Sie unterschreite die Wohnflächenmindestgrenze, die 50 qm betrage. Außerdem sei die Wohnung in einem Gebiet gelegen, in dem keine Dauerwohnungen errichtet werden dürften. Die Wohnung sei schließlich im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht dazu bestimmt gewesen, vom Kläger oder seinen Familienangehörigen zur Führung eines selbständigen Haushalts genutzt zu werden.

5

Unter anderem mit der Behauptung, die Wohnung diene mehr als 120 Tage im Jahr abwechselnd den Familienmitgliedern als Hauptwohnung, hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht, das die Ehefrau des Klägers zum Verfahren beigeladen hat, hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Wohnung des Klägers sei wegen ihrer geringen Größe nicht förderungswürdig. Sie erreiche die Mindestgröße von 50 qm nicht.

6

Der mitbenutzte Abstellraum könne in die Berechnung nicht einbezogen werden, weil er außerhalb der abgeschlossenen Wohnung des Klägers liege. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Ausweisung des Gebietes, in dem die Wohnung des Klägers liege, als "Sondergebiet-Kurgebiet-Ferienwohnungen" einer Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt entgegenstehe. Die Versagung der Anerkennung verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das Vertrauen des Klägers sei nicht schutzwürdig.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 20. März 1974 und des dazugehörigen Widerspruchsbescheids vom 23. April 1974 den Beklagten zu verpflichten, die am 26. Februar 1974 beantragte Anerkennungsbescheinigung nach § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu erteilen,

8

hilfsweise,

die Sache an des Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Zur Begründung weist er auf die über Ferienaufenthalte hinausgehende Nutzung hin, die sich schon aus der Einrichtung eines eigenen Telefonanschlusses ergebe. Ferner meint er, im steuerbegünstigten Wohnungsbau gebe es keine Wohnflächen-Mindestgrenzen.

10

Die Beigeladene, die sich den Ausführungen des Klägers angeschlossen hat, weist ferner darauf hin: Für eine Zweitwohnung seien Wohnflächenmindestgrenzen noch weniger sinnvoll, weil dies darauf hinauslaufe, daß in erster Linie die Errichtung von Zweitwohnungen wohlhabender Bürger gefordert werde.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für richtig, Dazu meint er, förderungswürdig sei nur eine Wohnung, die einem Mindest Standard entspreche. Der Kläger und seine Familie hätten in der umstrittenen Wohnung nicht einen zweiten Mittelpunkt ihres gesamten Lebens. Wie bei Familienheimen, so sei dies auch bei eigengenutzten Eigentumswohnungen erforderlich. Außerdem fehle der Wohnung die rechtliche Eignung zur Dauernutzung, weil sie in einem Feriensondergebiet liege.

13

Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt scheitere nicht an Mindestgrößen. Ob eine Wohnung zu dauernder Nutzung tatsächlich geeignet sei, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Familiengröße und dem Bestimmungszweck. Um die Bedeutung der Wohnungsgröße als Kriterium der objektiven Eignung für eine dauernde Wohnungsversorgung klarzustellen, sei eine Änderung der VA-II. WoBauG vorgesehen, die besage, daß für die Bestimmung und Eignung zur dauernden Wohnraumversorgung u.a. von Bedeutung sei, ob die Wohnung nach ihrer Größe für den im Einzelfall vorgesehenen Bestimmungszweck objektiv für dauernde Wohnzwecke geeignet sei. Der etwa 45 qm großen Wohnung des Klägers fehle die Eignung zur dauernden Wohnraumversorgung im Hinblick auf die gegenwärtige und in überschaubarer Zukunft vorgesehene Nutzung für einen Fünfpersonenhaushalt.

14

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger kann nämlich die Anerkennung seiner Eigentumswohnung als steuerbegünstigte Wohnung nicht beanspruchen.

15

Maßgebend für die Entscheidung, ob dem Kläger und seiner Ehefrau ein Anspruch auf Anerkennung der ihnen gehörenden Eigentumswohnung in H. als steuerbegünstigt zusteht, ist § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965). Denn in dieser Fassung galt die Vorschrift im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Die in diesem Zeitpunkt herrschende Tatsachen- und Rechtslage ist der Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 115.73 -). Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG sind neugeschaffene Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind, unter den durch die Absätze 2 bis 5 näher geregelten Voraussetzungen als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 Abs. 1 II. WoBauG zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt worden sind. Die Eigentumswohnung des Klägers und der Beigeladenen ist nach dem genannten Zeitpunkt ohne den Einsatz von Öffentlichen Mitteln errichtet worden. Sie ist als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn sie eine Wohnung im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ist. Das ist nicht der Fall.

16

Der Kläger nutzt die ihm und der Beigeladenen gehörende Eigentumswohnung als Zweitwohnung. Denn Erst- und Hauptwohnung seiner Familie ist eine 106 cm Wohnraum umfassende Wohnung im etwa 120 km entfernten P. Indessen steht dies der Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG nicht grundsätzlich entgegen. Denn Wohnung im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine Wohnung sein, die als Zweitwohnung genutzt wird (BVerwGE 38, 286 [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70];  44, 327 [BVerwG 30.01.1974 - VIII C 158/71];  50, 29 [BVerwG 03.12.1975 - VIII C 50/74]; Fischer/Dieskau-Pergande-Schwender, Wohnungsbaurecht Teilbd. I § 12 Anm. 2; VA-II. WoBauG vom 9. April 1974, B I 6 [BStBl. 1974 I S. 187]). Die Bedenken, die gegen die Förderungswürdigkeit von Zweitwohnungen erhoben werden und bereits zu Änderungsvorschlägen für § 82 II. WoBauG geführt haben (BT-Drucks. 7/1829; vgl. auch Oswald, Baden-Württembergische Verwaltungspraxis 1976 S. 212; Ostendorf, KommStZ 1974 S. 61), sind nach der hier maßgebenden Fassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht gerechtfertigt. Indessen sind Zweitwohnungen nur dann als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen, wenn sie die Anerkennungserfordernisse erfüllen. Das setzt voraus, wie der Senat schon früher ausgesprochen hat (BVerwGE 38, 286 [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70] [287]), daß sie so, wie sie im konkreten Fall ausgestattet und benutzt sind, als steuerbegünstigte Erstwohnung anerkannt werden könnten. Daran fehlt es aber im Falle der Wohnung des Klägers und der Beigeladenen.

17

Allerdings scheitert der Anspruch auf Anerkennung der Wohnung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts und des Beklagten nicht daran, daß diese die in § 39 Abs. 5 II. WoBauG genannte untere Wohnflächengrenze von 50 qm nicht erreicht. Ausgehend von der dem genehmigten Bauantrag zugrunde liegenden Wohnflächenberechnung (vgl. §§ 43 Abs. 6 Satz 1, 44 Abs. 4 Satz 1; 45 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung - II. BV -) liegt die Wohnfläche unter 50 qm. Denn der vom Kläger mitbenutzte Abstellraum von 4,82 qm kann der Wohnfläche nicht zugerechnet werden. Abstellräume außerhalb einer abgeschlossenen Wohnung bleiben nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV stets unberücksichtigt. Der vom Kläger und seiner Familie mitbenutzte Baum liegt außerhalb der Wohnung. Er ist nach dem Bauplan als Abstellraum ausgewiesen und wird auch so benutzt. Daher kann er in die Wohnflächenberechnung nicht einbezogen werden.

18

Die Frage, ob steuerbegünstigte Wohnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz die für den mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsbau gemäß § 39 Abs. 5 II. WoBauG vorgeschriebene Mindest große von 50 qm haben müssen, wird unterschiedlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bisher nicht entschieden. Das Urteil des Senats vom 14. November 1968 (BVerwGE 31, 50) hat die Frage nicht unmittelbar beantwortet. Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin, daß Wohnungen mit einer Wohnfläche unter 50 qm im hier in Rede stehenden steuerbegünstigten Wohnungsbau allein aus diesem Grunde die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nicht verweigert werden kann. Wohnflächenmindestgrenzen hat das Zweite Wohnungsbaugesetz nur für den sozialen Wohnungsbau aufgestellt. Für den steuerbegünstigten Wohnungsbau gelten sie nicht. § 82 II. WoBauG verweist nicht auf § 39 Abs. 5 II. WoBauG. Das ist beabsichtigt. § 82 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 II. WoBauG ordnen die Anwendung des § 39 nur im dort geregelten Umfang an. Angesichts des sachlichen Zusammenhangs der Frage der Wohnflächenmindestgrenze mit der in § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG mittels Verweisung auf § 39 Abs. 1 II. WoBauG geregelten Frage der Wohnflächenhöchstgrenze bedeutet das Übergehen des § 39 Abs. 5 in § 82 Abs. 4 II. WoBauG den Ausschluß der Anwendung dieser Vorschrift. Dies rechtfertigt sich nicht nur daraus, daß § 39 Abs. 5 II. WoBauG auch für den sozialen Wohnungsbau nur eine Sollvorschrift enthält. Vielmehr beruht der Unterschied auf den Verschiedenheiten einerseits der Förderungsarten und andererseits der Zielgruppen, die die Regelungen ansprechen. Im sozialen Wohnungsbau ist das Interesse des Staates an der Einhaltung von Wohnflächenmindestgrenzen größer als im steuerbegünstigten Wohnungsbau.

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Denn er stellt öffentliche Mittel für den Bau der Wohnungen zur Verfügung für Benutzer, die regelmäßig eine behördliche Erlaubnis benötigen. Deshalb sollen diese Wohnungen eine Mindest große haben. Im steuerbegünstigten Wohnungsbau verzichtet die öffentliche Hand hingegen zeitweise auf die Grundsteuer und auf die Grunderwerbssteuer bei Wohnungen, die der Bauherr ohne öffentliche Mittel im eigenen Interesse errichtet. Die Notwendigkeit, Wohnflächenmindestgrenzen einzuhalten, ergibt sich aus der Marktlage. Der unterschiedliche Intensitätsgrad der Wohnungsbauförderung im sozialen und im steuerbegünstigten Wohnungsbau rechtfertigt unterschiedliche Schranken und ermöglicht im steuerbegünstigten Wohnungsbau einerseits um 20 % mehr Wohnfläche (§ 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG), andererseits mehr Anpassung an differenzierte Wohninteressen durch Fehlen von Wohnflächenmindestgrenzen. Entsprechendes läßt sich aus dem Begünstigtenkreis herleiten. Der soziale Wohnungsbau begünstigt die einkommensschwächeren Bevölkerungskreise (§ 25 ff. II. WoBauG) Ihre Wohnungsnot soll sie nicht zwingen, für sie zu kleine Wohnungen hinnehmen zu müssen, zumal zu diesem Personenkreis junge Familien gehören (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG), deren Personenzahl steigt. Der steuerbegünstigte Wohnungsbau wendet sich an die wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungskreise. Ihren Schutz übernimmt der Markt. Denn sie haben kraft ihrer Mittel auf dem Wohnungsmarkt größere Wahlfreiheit. Dieser Folgerung können nicht die auch für den steuerbegünstigten Wohnungsbau festgelegten Wohnflächenhöchstgrenzen entgegengehalten werden. Diese Einschränkung dient einem anderen Zweck. Sie verhindert die Förderung von Luxuswohnungen.

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Da in § 82 II. WoBauG die Verweisung auf § 39 Abs. 5 II. WoBauG absichtlich unterblieben ist, kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht und bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß sie nicht mit der entsprechenden Anwendung des § 40 II. WoBauG gerechtfertigt werden kann.

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Für die Eigentumswohnung des Klägers und der Beigeladenen ist deshalb entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nicht deshalb zu versagen, weil sie weniger als 50 qm Wohnraum umfaßt. Das angefochtene Urteil ist jedoch aus einem anderen Grunde richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn die Wohnung ist nicht anerkennungsfähig, weil sie zur Dauerbenutzung nicht geeignet ist.

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Wohnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ist die förderungsfähige Wohnung. Sie muß tatsächlich Wohnung des Antragstellers sein und nach der Verkehrsauffassung als Wohnung angesehen werden können (BVerwGE 50, 29 [31]). Das ist hier nicht zweifelhaft. Sie muß ferner im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit rechtlich und tatsächlich zur Dauernutzung geeignet sein, wie die Zielbestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG voraussetzt (BVerwGE 50, 29 [31 ff.]; Urteil vom 17. März 1976 - BVerwG VIII C 48.75 -). Daran fehlt es hier.

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Die Eigentumswohnung des Klägers und der Beigeladenen ist im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit rechtlich zur Dauerbenutzung nicht geeignet gewesen. Sie ist rechtlich nur zu feriengemäßer Benutzung zugelassen. Davon ist bei der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit auszugehen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, fehlt einer Wohnung die rechtliche Eignung zu dauernder Benutzung, wenn das die Wohnung beherbergende Gebäude nur zu wochenendhausgemäßer Benutzung genehmigt ist (Urteile vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 144.72 - [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 9], vom 27. März 1974 [BVerwGE 45, 123] und BVerwG VIII C 62.73 [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 10], vom 3. Dezember 1975 [BVerwGE 50, 29] und vom 17. März 1976 - BVerwG VIII C 48.75 -). Nicht anders ist die ferienwohnunggemäße Nutzung zu beurteilen, um die es im vorliegenden Fall geht. Inwieweit sie sich von einer wochenendhausgemäßen Nutzung unterscheidet, kann offenbleiben. Sie umfaßt jedenfalls keine Dauerbenutzung. Denn ferienwohnunggemäße Nutzung bedeutet Nutzung in den Ferien und an den Wochenenden. Unter Dauernutzung ist hingegen die das ganze Jahr hindurch ununterbrochen andauernde Nutzung zu verstehen. Eine solche Nutzung ist auch dann nicht gegeben, wenn die ferienwohnunggemäße Nutzung die ununterbrochene Nutzung durch wechselnde Feriengäste umfassen sollte, was der Senat zugunsten des Klägers unterstellt. Denn Dauernutzung ist grundsätzlich eine solche durch dieselben Benutzer. Nur sie entspricht auch dem Zweck des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 1 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.), die Wohungsnot zu lindern. Andauernde ferienwohnunggemäße Nutzung durch wechselnde Feriengäste dient diesem Zweck nicht.

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Ist eine Dauerbenutzung nicht zugelassen, so kann sie wohnungsbauförderungsrechtlich nicht zugrunde gelegt werden, selbst wenn sie tatsächlich möglich wäre und auch praktiziert würde. So liegen die Dinge hier. In dem die Eigentumswohnung des Klägers und der Beigeladenen beherbergenden Haus B sind die Wohnungen nur zu ferienwohnunggemäßer Nutzung zugelassen. Das ergibt sich aus der Baugenehmigung. Sie umfaßt landesrechtlich auch die Nutzung des Gebäudes. Die Nutzung ist beschränkt auf ferienwohnunggemäßes Wohnen. Das ergibt sich aus dem Bauschein vom 25. Februar 1972, der das Bauvorhaben als solches von drei siebengeschossigen Häusern mit Ferien-Eigentumswohnungen bezeichnet und ausdrücklich die Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans anordnet. Gemeint ist damit, es sei zu beachten, daß die Gebäude in einem als Sondergebiet-Kurgebiet-Ferienwohnungen ausgewiesenen Gebiet errichtet werden, in dem eine wohnliche Nutzung im Sinne der wohnungsbauförderungsrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen werden sollte, wie es in Nr. 5 Abs. 1 der Begründung des Bebauungsplans heißt. Ausgehend davon enthält die Baugenehmigung nicht lediglich eine unverbindliche Beschreibung, sondern eine verbindlich regelnde Einschränkung des Nutzungsumfangs der Wohnungen. Nur dadurch wurde sichergestellt, daß wohnungsbauförderungsrechtlich eine wohnliche Nutzung ausgeschlossen war. Insofern liegt der Fall anders als in dem in BVerwGE 50, 29 (32) entschiedenen Fall. Dieser Folgerung läßt sich nicht entgegenstellen, der Bebauungsplan Nr. 12 der Stadt H. sei ungültig. Denn dies ändert nichts daran, daß die Baugenehmigung die Benutzung der Eigentumswohnungen im Sinne der durch den Bebauungsplan verfolgten Ziele beschränkt hat.

25

Daher ist die Eigentumswohnung des Klägers und der Beigeladenen rechtlich nicht zur Dauerbenutzung geeignet und deshalb nicht förderungsfähig. Sie ist jedoch darüber hinaus auch tatsächlich nicht zur Dauerbenutzung geeignet.

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Zwar ist es richtig, daß in der Wohnung eine Person oder zwei Personen dauernd wohnen könnten. Damit ist die Frage jedoch nicht vollständig beantwortet. Denn anders als die rechtliche Eignung zur Dauerbenutzung ist die tatsächliche Eignung nicht von dem Wohnzweck zu trennen. Zwar ist in diesem Zusammenhang die Art des Wohnens vorgegeben. Auszugehen ist allein von der Dauerbenutzung. Ferienwohnunggemäße oder andere nur zeitweilige Benutzung scheidet aus. Offen ist jedoch der Umfang des Wohnens im Hinblick auf die Gemeinschaft, in der der Benutzer lebt, oder des Grundes für die Benutzung der Wohnung. In bezug auf diese Umstände kommt es auf die Bestimmung des Wohnungsbenutzers an. Von ihr aus ergibt sich der Maßstab, ob die Wohnung für dauernde Benutzung tatsächlich geeignet ist.

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Regelmäßig dient eine Wohnung zur dauernden Beherbergung aller der Personen, mit denen der Wohnungsbenutzer in familiärer Gemeinschaft lebt. Davon geht das Zweite Wohnungsbaugesetz aus. Daran knüpft die Förderungsfähigkeit nach § 1 a.a.O. an. Ob das Zweite Wohnungsbaugesetz eine Dauerbenutzung zu anderen Zwecken als förderungsfähig anerkennt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger widmet die Wohnung seiner Familie. Das hat er selbst dargelegt. Er hat darauf hingewiesen, daß die Eigentumswohnung die in F. gelegene Familienwohnung ergänze, die für seine aus fünf Personen bestehende Familie zu klein werde. Er hat weiter ausgeführt, die Wohnung diene insgesamt mehr als 120 Tage des Jahres abwechselnd Familienmitgliedern als Hauptwohnung. Dient die Eigentumswohnung sonach dem Kläger, der Beigeladenen und ihren drei im Jahre 1959, 1962 und 1966 geborenen Kindern zum Wohnen, so ist die Wohnung tatsächlich zu klein. Denn das Zweite Wohnungsbaugesetz erkennt alternierendes Wohnen der Mitglieder einer Familie ebensowenig als Dauerbenutzung an wie ununterbrochenes Vermieten an ständig wechselnde Mieter. Es verlangt, wenn eine Wohnung der Familie zum Wohnen dient, als Dauerbenutzung dauerndes Wohnen der gesamten Familie. Das ist aber bei der Eigentumswohnung des Klägers und der Beigeladenen nicht möglich. Zur gleichzeitigen Dauerbenutzung durch fünf Personen, deren jüngste im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit acht Jahre alt war, ist die Eigentumswohnung zu klein. Gerade deshalb benutzen sie die Angehörigen der Familie des Klägers nur wechselweise oder nur auf kürzere Zeit. Die Eigentumswohnung ist deshalb auch nicht tatsächlich zur Dauerbenutzung geeignet.

28

Ohne daß auf die Frage einzugehen wäre, ob die Anerkennungsfähigkeit der Wohnung auch noch aus Gründen entfällt, die sich aus der vom Kläger und der Beigeladenen gewählten Art des Wohnens ergibt, ist im Ergebnis mit dem Oberverwaltungsgericht ein Anspruch auf Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt zu verneinen. Denn die Erwägungen des Klägers zur Frage der Rückwirkung und des Vertrauensschutzes greifen nicht durch, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

29

Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz