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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1976, Az.: BVerwG VIII C 48.75

Erteilung einer Nachgenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1976
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 48.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 13.11.1973 - AZ: IV/1 E 74/72
VGH Hessen - 19.12.1974 - AZ: VII OE 3/74

Fundstellen

  • BBauBl 1977, 446
  • BayVBl 1976, 598
  • DokBer A 1976, 229
  • KommStZ 1976, 133

Verfahrensgegenstand

Wohnungsbauförderung

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Dr. Heddaeus, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Anerkennung von neun Einfamilienhäusern als steuerbegünstigte Wohnungen.

2

Mit neun gleichlautenden Anträgen beantragte die Klägerin am 14. November 1969 die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung für die folgenden Gebäude:

L.weg 1Flurstück 20/3 der Gemarkung EFlur 5nunmehr Gemeinde L
L.weg 3Flurstück 17/3 der Gemarkung EFlur 5nunmehr Gemeinde L
L.weg 5Flurstück 20/4 dar Gemarkung EFlur 5nunmehr Gemeinde L
L.weg 7Flurstück 20/1 der Gemarkung EFlur 5nunmehr Gemeinde L
L.weg 9Flurstück 17/4 der Gemarkung EFlur 5nunmehr Gemeinde L
A. 18Flurstück 16/5 der Gemarkung EFlur 5nunmehr Gemeinde L
A. 20Flurstück 17/2 der Gemarkung EFlur 5nunmehr Gemeinde L
A. 22Flurstück 20/5 der Gemarkung EFlur 5nunmehr Gemeinde L
A. 24Flurstück 20/6 der Gemarkung EFlur 5nunmehr Gemeinde L
3

In neun gleichlautenden Bescheiden vom 24. November 1969 lehnte der Landkreis G. die Anträge ab, weil die geplanten Häuser in einem Wochenendhausgebiet lägen. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Das Widerspruchs verfahren wurde ausgesetzt, um die Umzonung des Wochenendhausgebiet es zu erreichen. Als sich dieses Verfahren verzögerte, wies der Regierungspräsident durch Bescheid vom 13. März 1972 die Widersprüche zurück.

4

Die neun Gebäude wurden im Januar, Februar und September 1967 als Wochenendhäuser mit Garage genehmigt. Sie waren in den Bauanträgen als Wochenendhaus mit Abstellraum und Garage bezeichnet. Vorgesehen war eine Wohnfläche von 48,9 qm. Diese Gebäude wurden abweichend von der erteilten Genehmigung als Familienheime ausgebaut mit einer Wohnfläche von insgesamt 107 qm. Die Kellerräume wurden zu Wohnräumen umgestaltet und an die Heizung angeschlossen. Ferner wurden dort Dusche und WC eingebaut. Im Obergeschoß wurde zwischen Wohnraum und Schlafraum die vorgesehene Wand entfernt, so daß dort ein großer und ein kleinerer Wohnraum mit Küche, Bad und Diele eingebaut wurden. Die Traufhöhe betrug statt 4 m 5,50 m, weil vor den Wohnräumen im Kellergeschoß eine Terrasse hergerichtet und am Obergeschoß ein Balkon angebracht wurde. Mit Bescheid vom 12. September 1974 wurde die veränderte Bauausführung genehmigt, nachdem von mehreren entgegenstehenden zwingenden Bauvorschriften Befreiung erteilt worden war.

5

Die Wohnungen in den neun Gebäuden bilden den zweiten Abschnitt der von der Klägerin im Wochenendhausgebiet durchgeführten Bebauung. Die Klägerin hatte zuvor bereits zehn Wohnungen des gleichen Typs errichtet und für diese Wohnungen die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen erreicht.

6

Die Gebäude liegen im Bereich, den die damalige Gemeinde Eidengesäß, jetzt ein Ortsteil der Gemeinde Linsengericht, in einem im Jahre 1962 beschlossenen Bebauungsplan zum Wochenendhausgebiet bestimmt hatte. Im Textteil des Bebauungsplans heißt es, es dürften nur Wochenendhäuser und dem Charakter nach ähnliche Bauten und keine Wohnhäuser oder andere Bauten errichtet werden. Um der Klägerin die Anerkennung der in den neun Gebäuden eingerichteten Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen zu ermöglichen, beschloß für die Gemeindevertretung ein Staatsbeauftragter die Umzonung des Gebietes zum allgemeinen Wohngebiet. Die Aufsichtsbehörde hob den Beschluß wieder auf. Die Gemeindevertretung erneuerte ihn jedoch am 29. Juli 1971 Die Durchführung des Änderungsverfahrens verzögerte sich aus internen verwaltungstechnischen Gründen. Erst vom 22. April bis 24. Mai 1974 wurde der geänderte Plan gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt. Am 21. August 1974 legte ihn die Gemeinde dem Regierungspräsidenten in Darmstadt zur Genehmigung vor. Die Genehmigung ist noch nicht erteilt.

7

Gegen die ablehnenden Bescheide hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide des damaligen Beklagten vom 24. November 1969 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 13. März 1972 aufzuheben und den damaligen Beklagten zu verpflichten, die neun Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es handle sich um Wochenendhäuser, für die eine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen nicht in Betracht komme. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Er hat dazu ausgeführt:

9

Die Wohnungen in den neun in Rede stehenden Häusern seien wie folgt bezugsfertig geworden: Sechs von ihnen seien bereits im Jahre 1973 bezogen worden. Die Wohnungen A. 18 L. 1 und L.weg 3 seien im November 1973 bzw. im Januar 1974 bezugsfertig geworden (L.weg 3 im November 1973, A. 18 und L.weg 1 im Januar 1974). Die Tatsache, daß die Häuser teilweise in diesem Zeitpunkt noch nicht bezogen gewesen seien, berühre die Frage der Bezugsfertigkeit nicht. Im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, der für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit zugrunde zu legen sei, seien die neun Wohnungen nicht anerkennungsfähig gewesen. Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit einer Wohnung sei, daß sie sowohl tatsächlich als auch rechtlich für Dauerwohnzwecke geeignet sei. Die neun Wohnungen seien im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit rechtlich für Dauerwohnzwecke nicht geeignet gewesen. Sie hätten nur Wochenendhaus gemäß genutzt werden dürfen. Nur eine solche Nutzung sei genehmigt gewesen. Eine weitergehende Nutzung sei nach dem hessischen Baurecht verboten gewesen. Die Bauaufsichtsbehörde habe im Schreiben vom 12. Juni 1973 zwar gezeigt, daß sie nur noch für den Ausbau des Kellers und dessen Nutzung als Wohnraum eine Dauernutzungsgenehmigung verlange. Die Duldung eines dem materiellen Baurecht widersprechenden Zustandes enthalte jedoch nicht die erforderliche Genehmigung. Die Vorschrift in § 33 Bundesbaugesetz sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie setze Planreife voraus, die im vorliegenden Fall vor dem 22. April 1974, der Auslegung des zur Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans vorgesehenen neuen Bebauungsplans, nicht eingetreten sei. Dieser Zeitpunkt liege nach dem Eintritt der Bezugsfertigkeit der in Rede stehenden Wohnungen. Auf die Dauer des Bebauungsplanänderungsverfahrens, das bereits in den Jahren 1970 und 1971 von der Gemeinde beschlossen worden sei, könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Berücksichtigung unbilliger Härten sei nicht möglich. Der Gleichheitsgrundsatz oder Bestandsschutz gewährten der Klägerin keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Anerkennung.

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1974 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 13. November 1973 sowie die Bescheide des (damaligen) Beklagten vom 24. November 1969 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 13. März 1972 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die neun Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen.

11

Sie führt dazu aus: Sie habe darauf vertrauen dürfen, daß auch die hier streitigen Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen anerkannt würden. Ihr dürfe nicht angelastet werden, daß sich das Bebauungsplanänderungsverfahren verzögert habe. Die Baugenehmigungsbehörde sei mit der veränderten Bauausführung einverstanden gewesen. Alle wesentlichen Ereignisse lägen vor der Bezugsfertigkeit der Gebäude. Es wäre unwirtschaftlich und unpraktisch gewesen, mit dem Bau der Gebäude zuzuwarten, bis die Bebauungsplanänderung durchgeführt gewesen wäre. Zumindest sei § 33 Bundesbaugesetz anzuwenden.

12

Die jetzige Beklagte, auf die die Aufgaben des zuvor zuständig gewesenen Landkreises G. später des M. Kreises übergegangen sind, beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

14

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet und ist der Auffassung, im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen sei eine Dauernutzung nicht zugelassen gewesen. Die Voraussetzungen des § 33 Bundesbaugesetz lägen nicht vor.

15

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit Recht zurückgewiesen. Die ablehnenden Bescheide des Rechtsvorgängers der Beklagten, an dessen Stelle die Beklagte den Prozeß fortführt (BVerwGE 44, 148 [150]), verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Anerkennung (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

16

Zwar steht der Anerkennung dieser Wohnungen als steuerbegünstigt nicht entgegen, daß sie die Klägerin bereits an Dritte veräußert hat. Denn nach § 83 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in allen hier in Betracht kommenden Fassungen ist der Bauherr berechtigt, den Antrag auf Anerkennung zu stellen. Er ist daher auch berechtigt, ihn durchzusetzen. Die materiellrechtlichen. Voraussetzungen, unter denen dieser Antrag Erfolg haben könnte, liegen jedoch nicht vor.

17

Auszugehen ist vom Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung, die im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der neun Wohnungen galt (Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 115.73 -). Dieser Zeitpunkt ist auch entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die den Gegenstand der Anerkennung bildenden Wohnungen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, sechs der Wohnungen seien bereits im Jahre 1973 bezogen worden. Diese Feststellung ist von der Klägerin nicht angegriffen. Sie bindet den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ausgenommen von dieser Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof die Wohnungen in den Gebäuden A. 18, L.weg 1 und L.weg 3. Von ihnen hat er angenommen, daß sie spätestens im Januar 1974 bezogen werden konnten. Auch darin liegt eine Tatsachenfeststellung, die für den Senat bindend ist. Nach diesen Feststellungen waren die Wohnungen spätestens im Januar 1974 bezugsfertig. Waren sie damals bereits bezogen oder konnten sie bezogen werden, so waren sie bezugsfertig. Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, daß alle Wohnungen im Januar 1974 bezugsfertig geworden sind. Da für Wochenendhäuser eine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nicht möglich ist, so ist dieser Ausgangspunkt der Klägerin günstig. In diesem Zeitpunkt war keines der Häuser so gestaltet, wie es genehmigt war. Keines war ein Wochenendhaus, alle waren Einfamilienhäuser. Nach den Darlegungen der Klägerin waren die ersten Häuser im Februar 1971 bezugsfertig. Seit diesem Zeitpunkt sind die hier maßgeblichen Vorschriften gleich geblieben. Deshalb ist von der im Januar 1974 geltenden Fassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Art. 2 des. Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1970) - II. WoBauG -, auszugehen.

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Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ist Anerkennungsvoraussetzung, daß es sich um eine neu geschaffene Wohnung handelt, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist. Diese neugeschaffene Wohnung muß förderungsfähig sein. Sie muß nicht nur tatsächlich Wohnung sein und nach der Verkehrsauffassung als Wohnung angesehen werden können. Vielmehr muß sie sowohl tatsächlich als auch rechtlich zur Dauernutzung geeignet sein. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG hat die Förderung des Wohnungsbaus das Ziel, die Wohnungsnot zu beseitigen und zugleich die Bürger durch Bildung von Einzeleigentum mit dem Grund und Boden zu verbinden. Beide Ziele setzen, da sie zugleich verwirklicht werden sollen, voraus, daß Wohnungen erstellt werden, die tatsächlich und rechtlich zur dauernden Benutzung geeignet sind (zuletzt Urteil vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75.-). Der Verwaltungsgerichtshof hat die tatsächliche Eignung der umstrittenen Wohnungen zur Dauerbenutzung nicht in Zweifel gezogen. Er hat jedoch ihre rechtliche Eignung verneint. Das ist im Ergebnis zutreffend.

19

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß Wohnungen in Gebäuden, deren Nutzung nur als Wochenendhaus gemäße Nutzung genehmigt ist, rechtlich nicht zur Dauerbenutzung geeigaet und daher nicht Wohnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II WoBauG seien (Urteile vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 144.72 - [Buchholz 454.4 § 82 II WoBauG Nr. 9]; vom 27. März 1974 [BVerwGE 45, 120] und BVerwG VIII C 62.73 [Buchholz 454.4 § 82 II WoBauG Nr. 10] und vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 -). So liegen die Dinge hier. Die Wohnungen waren im Januar 1974 den Baugesuchen der Klägerin entsprechend als Wochenendhäuser genehmigt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt. Damit war bei ihnen nur eine Wochenendhaus gemäße Nutzung zulässig. Die auf eine solche eingeschränkte Nutzung gerichtete Genehmigung erlaubt keine Dauernutzung. Das ist Inhalt des hessischen Baurechts, wie der Verwaltungsgerichtshof für den Senat bindend festgestellt hat (§ 562 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO). Die Wohnungen waren daher rechtlich nur für eine Wochenendhaus gemäße, das heißt zeitweilige Nutzung zugelassen. Davon ist bei der Beurteilung ihrer Anerkennungsfähigkeit auszugehen. Denn nur diese genehmigte Nutzung entsprach dem materiellen Baurecht. Nach dem im Januar 1974 geltenden Bebauungsplan war nur der Bau von Wochenendhäusern in diesem Gebiet zugelassen, deren Größe, Gestaltung und Nutzung beschränkt waren. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung des nicht revisiblen Planrechts für den Senat verbindlich angenommen. Davon ist auch die Baugenehmigungsbehörde bei der Erteilung der Nachgenehmigungen vom 12. September 1974 ausgegangen, denen die Befreiung von entgegenstehendem zwingendem Baurecht zugrunde liegt. Die Wohnungen widersprachen vor der Befreiung deshalb in Größe, Gestaltung und Nutzung dem materiellen und formellen Baurecht. Eine rechtswidrige Nutzung kann aber bei der Frage der Förderungsfähigkeit einer Wohnung nicht zugrunde gelegt werden.

20

Das bedeutet, daß die Wohnungen im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit für die Dauernutzung rechtlich nicht zugelassen waren. Daher waren sie rechtlich auch zur Dauernutzung nicht geeignet. Damit waren sie nicht Wohnungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II WoBauG. Rechtlich unerheblich ist es, daß im September 1974 die geänderte Bauausführung unter Befreiung von den entgegenstehenden zwingenden Bauvorschriften genehmigt wurde. Denn diese Umstände traten erst nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen ein und sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus § 33 BBauG nichts anderes. Zwar war im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, dem Januar 1974, ein Bebauungsplanänderungsverfahren bereits in Gang gesetzt, weil die Gemeinde beschlossen hatte, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans aufzustellen. Das Stadium der Planreife im Sinne dieser Vorschrift war jedoch längst nicht erreicht. Es ist erst erreicht, wenn die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans mit solcher Gewißheit feststehen, daß gesagt werden kann, das Vorhaben werde den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen. Von künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kann man jedoch erst dann sprechen, wenn die Planung schon abgeschlossen ist und mit der Genehmigung des vorgesehenen Bebauungsplans gerechnet werden kann. Im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen konnte mit der Genehmigung des vorgesehenen Bebauungsplans noch nicht gerechnet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht einmal festgestellt, daß der Plan bereits fertiggestellt war. In diesem Zeitpunkt ließ sich auch nicht übersehen, welche Einwendungen und Anregungen der Plan bei den betroffenen Grundstückseigentümern und zu beteiligenden Behörden auslösen werde. Ein Auslegungsverfahren hatte noch nicht stattgefunden. Es wurde erst ab 22. April 1974 durchgeführt. Ohne Übersicht über die möglichen Einwendungen und Anregungen läßt sich Planreife im Sinne des § 33 BBauG regelmäßig nicht annehmen. Selbst wenn die Klägerin und die Gemeinde mit den Plänen einverstanden gewesen wären, so hätte das zur Erreichung der Planreife noch nicht ausgereicht. Die Grundstücke waren zum Teil bereits veräußert. Es war nicht auszuschließen, daß die angrenzenden Nachbarn, aber auch die zu beteiligenden Behörden, Einwendungen erheben würden. Deshalb hat auch die Baugenehmigungsbehörde die Nachgenehmigungen nicht nach § 33 BBauG, sondern unter Befreiung von entgegenstehenden zwingenden Bauvorschriften erteilt. Daher sind die Voraussetzungen in § 33 BBauG nicht gegeben (Beschlüsse vom 6. Dezember 1963 - BVerwG I B 171.63 - [Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 1], vom 13. Juni 1966 - BVerwG XV B 15.66 - [Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 3] und vom 10. Juni 1970 - BVerwG IV B 163.68 - [Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 4]).

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Die Klägerin meint demgegenüber, sie dürfe nicht darunter leiden, daß das Bebauungsplanänderungsverfahren sich so lange hinausgezögert habe. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Senat hat zwar in seinem Urteil BVerwGE 45, 123 angenommen, daß dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden kann, die Behörde habe das Wohnungseigentum noch nicht eingetragen. Mit jenem Fall ist der vorliegende nicht zu vergleichen. Denn hier hat die Behörde nicht von Rechts wegen den Belangen der Klägerin zu dienen wie in jenem Fall. Hier soll eine Änderung objektiven Rechts durch Änderung des Bebauungsplans herbeigeführt werden. Die baurechtliche Rechtslage liegt außerhalb des Einwirkungsbereichs des Interessenten. Die Aufstellung eines Bebauungsplans dient allein dem öffentlichen Interesse. Der einzelne hat darauf keinen Anspruch (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 9, 8 BBauG). Er ist Betroffener. Stockungen bei der Durchführung des Änderungsverfahrens können dem Betroffenen weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten entgegengehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn zwischen einem Interessenten und einer Gemeinde Übereinstimmung besteht, wie sie die Klägerin hier behauptet. Diese Beurteilung wird unterstützt durch den Umstand, daß die Gemeinde zwar Trägerin der Planungshoheit ist (§ 2 Abs. 1 BBauG), daß der Bebauungsplan und seine Abänderung und Ergänzung aber von der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde abhängt, die die Wahrung des öffentlichen Interesses beaufsichtigt (§ 2 Abs. 7, § 11 BBauG). Die Verzögerung der Genehmigung kann weder der Gemeinde noch dem Betroffenen in irgendeiner Richtung zugerechnet werden. Endlich führt die Ansicht der Klägerin zu einer Kollision mit § 33 BBauG. Denn dann müßte gegebenenfalls ein Vorhaben bereits vor Eintritt der Planreife genehmigt werden. Das ist jedoch nicht zulässig (Beschluß vom 20. September 1973 - BVerwG IV B 35.73 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 106] und Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 77.71 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107]).

23

Der Klägerin steht auch nicht etwa Vertrauensschutz deswegen zur Seite, weil sie die Wohnungen als zweiten Bauabschnitt eines Gesamtbauvorhabens errichtet hat, dessen erster zehn Wohnungen umfassender Abschnitt bereits vollendet und als steuerbegünstigt anerkannt worden war. Vertrauensschutz ist Bestandsschutz. Der Klägerin geht es nicht um Bestandsschutz. Sie möchte eine Leistung erhalten, nämlich die Anerkennung der Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen, ohne daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistung gegeben sind. Diese Voraussetzungen lassen sich nicht durch Vertrauensschutz ersetzen. Deshalb kommt es weder darauf an, ob die Klägerin die Wohnungen vollständig erschlossen hat, noch darauf, ob die Gemeinde ihren Interessen geneigt war, noch schließlich darauf, ob die Grundstücke als Bauplätze bezeichnet sind und ob sie das Finanzamt als Einfamilienhäuser besteuert. All das ist unerheblich. Der Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG führt gleichfalls nicht weiter. Denn die Verhältnisse sind nicht gleich. Die Wohnungen im ersten Bauabschnitt sind als steuerbegünstigte Wohnungen anerkannt. Bei ihnen geht es gegebenenfalls um Bestandsschutz. Die hier im Streit befindlichen Wohnungen sind nicht als steuerbegünstigt anerkannt. Die Anerkennung dieser Wohnungen ist von Rechts wegen nicht möglich. Dagegen hilft das Gleichheitsgebot nicht. Es wird vielmehr gerade durch die Einhaltung des objektiven Rechts verwirklicht. Die wirtschaftlichen Erwägungen der Klägerin endlich sind rechtlich unerheblich. Ihnen ist entgegenzuhalten, daß es die Klägerin war, die versuchte, nachträglich die Anerkennungsvoraussetzungen herbeizuführen. Dafür trägt sie das Risiko.

24

Daher hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen, so daß auch der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Recht zurückgewiesen hat. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO gleichfalls zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Maetzel
Türke
Dr. Heddaeus
Noack
Lotz