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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1974, Az.: BVerwG VIII C 144.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 144.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.04.1972 - AZ: III OVG A 23/72

Fundstelle

  • BBauBl 1976, 280

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holst ein vom 27. April 1972 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin errichtete auf ihrem Grundstück in der Gemarkung Großenbrode zwölf zum Verkauf bestimmte Häuser, die als Wochenendhäuser bauaufsichtlich genehmigt wurden. Ihr Antrag, sie für den im Jahre 1966 geschlossenen Grundstückskaufvertrag von Gebühren freizustellen und ihr Bauvorhaben als steuerbegünstigt anzuerkennen, wurde von dem damals zuständigen Landrat des Kreises Oldenburg durch Bescheide vom 21. Dezember 1966 und 7. Februar 1967 mit der Begründung abgelehnt, für Wochenendhäuser könnten die beantragten Begünstigungen nicht gewährt werden; an die Stelle des genannten Kreises ist inzwischen der beklagte Kreis getreten. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnungsbescheide wurde zurückgewiesen. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihren Antrag; sie trug vor, bei den errichteten Häusern handele es sich um Zweitwohnungen, die zum Bewohnen und nicht zur Benutzung als Wochenendhäuser bestimmt seien; die Häuser lägen auch nicht in einem Wochenendhausgebiet; auf die - übrigens formell unwirksame - Ausweisung im Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet könne es schon deshalb nicht ankommen, weil in demselben Gebiet mehrgeschossige Bauten mit Appartementwohnungen errichtet worden seien. Nach einer Beweisaufnahme wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Es handele, sich nicht um Wohnungen, für die Steuerbegünstigungen und Gebührenbefreiungen gewährt würden. Rechtlich sei das dauernde Bewohnen der Häuser unzulässig, weil das Gebiet, in dem sie errichtet sind, als Wochenendhausgebiet ausgewiesen sei. Wochenendhäuser dürften auch bauordnungsrechtlich nur zum vorübergehenden Aufenthalt genutzt werden. Es fehle im übrigen an den Voraussetzungen dafür, das. Verfahren auszusetzen oder sein Ruhen anzuordnen.

2

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren; sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die beigeladene Gemeinde läßt sich nicht vertreten. Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung zu.

3

II.

Die Revision ist unbegründet.

4

Die von der Klägerin errichteten Häuser enthalten keine steuerbegünstigten Wohnungen im Sinne von § 82 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -, das hier in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618) anzuwenden ist.

5

Als Bauherrin war die Klägerin gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG antragberechtigt; auf die inzwischen eingetretenen Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an.

6

Wären die Häuser bestimmt und geeignet gewesen, von den künftigen Erwerbern auf die Dauer bewohnt zu werden, so würde es sich im Sinne von § 9 II. WoBauG um Kaufeigenheime handeln; die für steuerbegünstigte Kaufeigenheime geltenden Wohnflächengrenzen (§§ 82 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in Verbindung mit § 7 II. WoBauG) werden nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht überschritten.

7

Doch fehlt es an abschließenden tatsächlichen Feststellungen zu dem Vorbringen der Klägerin, die Häuser seien bestimmt und ihren Einrichtungen nach auch geeignet, von den künftigen Erwerbern auf die Dauer bewohnt zu werden; sie sollten nicht nur - wie dies im Fall der Entscheidung BVerwGE 31, 50 festgestellt worden war - als Wochenendhäuser genutzt werden. Darauf kommt es allerdings auch nicht an; denn der von der Klägerin beanspruchten Steuerbegünstigung steht ohnehin der Umstand entgegen, daß die Häuser bauaufsichtlich nur als Wochenendhäuser genehmigt worden sind und aus diesem Grunde ihrer Benutzung zum dauernden Bewohnen nach den - insoweit gemäß § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen - Feststellungen des Berufungsgerichts ein rechtliches Hindernis entgegensteht.

8

Im Urteil BVerwGE 31, 50 (52)[BVerwG 14.11.1968 - VIII C 65/65] ist dargelegt worden, daß dem Eigentümer die eine Steuerbegünstigung auslösende Zweckbestimmung - die bei Bezugsfertigkeit vorliegen muß - obliegt. Diese Entscheidung ist in doppelter Hinsicht zu ergänzen: Bei Kaufeigenheimen obliegt die entscheidende Zweckbestimmung dem Ersterwerber; das ist hier unerheblich. Bei der Entscheidung über die Steuerbegünstigung ist nämlich nur eine solche Zweckbestimmung zu beachten, die im Einklang mit der für den Eigentümer verbindlichen Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über die baurechtlich zulässige Nutzung des Gebäudes steht; an solchen Zweckbestimmungen fehlt es hier.

9

Die Förderung des Wohnungsbaus - auch durch Steuerbegünstigungen nach § 82 II. WoBauG - kann nicht getrennt werden von bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Denn es wäre widersinnig, eine unzulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks wohnungsbaurechtlich zu fördern, insbesondere grundsteuerlich zu begünstigen. Die Entscheidung über die zulässige bauliche Nutzung des Baugrundstücks wird auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren getroffen. Sie ist für den Eigentümer in der Weise verbindlich, daß er eine andere als die genehmigte bauliche Nutzung nicht verwirklichen darf. Das ist im Wohnungsbauförderungsverfahren zu beachten. Da nur Bauvorhaben, die im Einklang mit dem geltenden Recht stehen, gefördert werden dürfen, darf eine andere als die bauaufsichtlich genehmigte (und verwirklichte) Nutzung der Prüfung und Entscheidung im Wohnungsbauförderungsverfahren nicht zugrunde gelegt werden.

10

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall die Baugenehmigung nur für die Errichtung von Wochenendhäusern - nicht für Dauerwohnstätten - erteilt worden und hätte es für eine Nutzungsänderung einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedurft. Hiernach ist die Nutzung der streitigen Häuser als Wohnhäuser durch die vorliegende Baugenehmigung nicht gedeckt.

11

Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn das Landesrecht die Änderung der Nutzung eines Hauses von einem Wochenendhaus zu einem Wohnhaus von einer bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung abhängig macht. Denn die Baunutzungsverordnung - BauNVO - unterschied bereits in ihrer bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) nach der besonderen Art der baulichen Nutzung u.a. Wohngebiete und Wochenendhausgebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c und Nr. 4 Buchst. a BauNVO); in diesem Rahmen grenzte sie insbesondere Wohngebäude (z.B. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauNVO) und Wohnungen (§§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 4 BauNVO) von den - in Wochenendhausgebieten ausschließlich zulässigen - Wochenendhäusern (§ 10 BauNVO) deutlich ab. Mit dieser Abgrenzung steht es im Einklang, wenn nach. Landesrecht die Genehmigung eines Gebäudes als Wochenendhaus die Genehmigung als Wohnhaus nicht in sich schließt und das Landesrecht eine dementsprechende Nutzungsänderung von einer diesbezüglichen bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung abhängig macht.

12

Das angefochtene Urteil ist mithin materiellrechtlich fehlerfrei, soweit das Recht der Klägerin auf den beanspruchten Anerkennungsbescheid verneint wird. Klarzustellen ist insoweit nur, daß damit keine Entscheidung zur Frage getroffen worden ist, ob die Klägerin oder ihre Rechtsnachfolger Steuerbegünstigungen nach § 7 b EStG beanspruchen können.

13

Die Verfahrensrügen der Klägerin betreffen allein die Frage, ob das Gebiet, in dem die Häuser errichtet sind, planungsrechtlich als Wochenendhausgebiet behandelt werden darf: Ist der maßgebliche Bebauungsplan wirksam geworden? Ist inzwischen eine bauliche Entwicklung eingetreten, bei der das Gebiet nicht mehr die Eigenschaft eines Wochenendhausgebiets hat? Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Dem Anspruch der Klägerin steht nämlich der von ihrer Beantwortung unabhängige Umstand entgegen, daß die Häuser bauaufsichtlich als Wochenendhäuser genehmigt worden sind. Im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit stand das genannte Hindernis einer Steuerbegünstigung entgegen; ein Anspruch auf Genehmigung von Wohnhäusern hätte nur der Bauaufsichtsbehörde gegenüber geltend gemacht werden können. Spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage könnten nicht mehr zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 82 Abs. 1 II. WoBauG führen. Schon aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht den Anträgen der Klägerin fehlerfrei nicht entsprochen, das Verfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen. Aus demselben Grunde bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zur Frage, wie das Gebiet tatsächlich baulich genutzt wird.

14

Da die Klägerin keine steuerbegünstigten Wohnungen geschaffen hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 1 des Gesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (BGBl. I S. 273).

15

Deshalb war die Revision - übereinstimmend mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts - zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Türke
Noack