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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1968, Az.: BVerwG VIII C 65.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 65.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.04.1965 - AZ: IV OVG A 42/64

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 50 - 54
  • BBaubl 1969, 288
  • DVBl 1969, 907-908 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl 1969, 673 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 403 (amtl. Leitsatz)
  • FreieWoWi 1969, 203
  • HFR 1969, 307
  • KommStZ 1969, 55
  • MDR 1969, 422 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 511 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wochenendhäuser sind nicht als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. April 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Auf einem Gelände, das von einer Landgemeinde als Wochenendhausgebiet erschlossen wurde und dessen einzelne Grundstücke den Bauherrn im Wege der Begründung eines Erbbaurechts überlassen wurden, errichtete der Kläger in den Jahren 1960/61 ein Wochenendhaus. Sein Antrag, es als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen, wurde abgelehnt, sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Seine Klage hatte Erfolg; das Oberverwaltungsgericht gab jedoch der Berufung des Beklagten statt und wies die Klage ab. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Die Grundsteuervergünstigung könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil das Haus in einem ausgewiesenen Wochenendhausgebiet liege und deshalb nach dem Baunutzungsrecht des Landes Schleswig-Holstein nicht zur dauernden wohnraummäßigen Nutzung zur Verfügung stehe; dieses Hindernis habe schon im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauses bestanden.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts, in einem nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz und in Verbindung mit dem hilfsweise gestellten Revisionsantrag auf Zurückverweisung der Sache auch die mangelhafte Sachaufklärung. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

3

II.

Die Revision ist unbegründet.

4

Der Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Anerkennung seines Wochenendhauses als steuerbegünstigte Wohnung ist zugrunde zu legen § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind neugeschaffene Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind, unter den durch die Absätze 2 bis 5 näher geregelten Wohnflächenvoraussetzungen als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.

5

Das Wochenendhaus des Klägers ist keine "Wohnung" im Sinne dieser Vorschrift. Hierzu reicht die nach objektiven Merkmalen zu bestimmende Eignung zur Führung eines selbständigen Haushalts nicht aus; wie der jetzt zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden hat, muß vielmehr als subjektives Merkmal hinzukommen die spätestens im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauses zu treffende Entscheidung des Bauherrn, daß es von ihm selbst oder einem seiner Angehörigen zur Führung eines selbständigen Haushalts alsbald benutzt werden solle.

6

Daß es auf die vom Eigentümer vorzunehmende Zweckbestimmung der Räume ankommt, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 23, 80 abgeleitet aus den §§ 7 und 9 II. WoBauG Nach § 7 Abs. 1 II. WoBauG sind Familienheime solche Eigenheime, die nach Große und Grundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen; nach Abs. 2 Satz 1 verliert das Familienheim seine Eigenschaft, wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend genutzt wird. Nach § 9 Abs. 1 II. WoBauG ist ein Eigenheim ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist. Zu diesen Vorschriften wurde in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, die Zweckbestimmung werde spätestens beim Bezug der Wohnung vorgenommen; dadurch, daß der Eigentümer mit seiner Familie die Wohnung beziehe, bringe er zugleich in schlüssiger Weise zum Ausdruck, sie für sich und seine Familie als Heim benutzen zu wollen.

7

In der Entscheidung BVerwGE 24, 106 wurde mit noch eingehenderer Begründung aus den §§ 7 und 9 II. WoBauG die Notwendigkeit der Zweckbestimmung abgeleitet und dargelegt, daß die Bestimmung des Zweckes der Eigentümer des Familienheims treffe und daß sie zu treffen und auszuführen sei spätestens innerhalb angemessener Zeit seit der Bezugsfertigkeit; angemessen sei die Zeit, die den Umständen, nach erforderlich sei, die Zweckbestimmung zu treffen und auszuführen; es dürfe nicht ungewiß bleiben, ob und wann die Wohnung ihrer Zweckbestimmung zugeführt werde.

8

Ob der Eigentümer diese Zweckbestimmung auch für eine Zweitwohnung oder eine Sommerwohnung treffen kann, die neben der von ihm mit seiner Familie bewohnten Hauptwohnung über längere Zeiträume benutzt wird, bedarf hier keiner Entscheidung; die bei einem Wochenendhaus vorliegende Bestimmung der Räume, dem Aufenthalt und der Erholung der Familie während des Wochenendes zu dienen, ist ihr jedenfalls nicht gleichzusetzen.

9

Als das Wochenendhaus des Klägers bezugsfertig wurde, hat er es nicht zur Führung seines Familienhaushalts bestimmt und alsbald bezogen; er führte vielmehr nach wie vor einen ständigen Haushalt in seiner Stadtwohnung. Sein Wochenendhaus dient bestimmungsgemäß gegenwärtig und für die gesamte überschaubare Zukunft nur seinem und seiner Familienangehörigen vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke der Erholung. Auch diese Zweckbestimmung ist im Lande Schleswig-Holstein durch die im Berufungsurteil im einzelnen angeführten landesrechtlichen Vorschriften als förderungswürdig anerkannt; sie wird gefördert im Rahmen der hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschrift, ist jedoch nicht förderungswürdig im Rahmen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Nach § 1 dieses Gesetzes haben Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu fördern (Abs. 1); die Föderung des Wohnungsbaues hat das Ziel, die Wohnungsnot, namentlich auch der Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen, zu beseitigen und zugleich weite Kreise des Volkes durch Bildung von Einzeleigentum, besonders in der Form von Familienheimen, mit dem Grund und Boden zu verbinden (Abs. 2 Satz 1).

10

Einen Anhaltspunkt dafür, daß das Wochenendhaus des Klägers nicht unter die förderungswürdigen Wohnungen im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes fallen sollte und fällt, ergibt sich auch aus den für das Wochenendhaus einerseits und für Familienheime andererseits vorgesehenen Flächenbegrenzungen. In dem für das Wochenendhausgebiet maßgeblichen Plan der Gemeinde ist festgelegt, daß die Größe der Wochenendhäuser 20 qm bebaute Fläche (ohne Terrasse) nicht unter- und 50 qm bebaute Fläche (ohne Terrasse) nicht überschreiten darf. Die als Wohnfläche in Betracht kommende zulässige Fläche liegt also in jedem Falle unter 50 qm. Dies hat zur Folge, daß sämtliche Häuser der Wochenendhaus Siedlung unter der Wohnungsgröße liegen, die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden soll. Um die Bevorzugung der Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen sicherzustellen, ist in den §§ 39 und 82 II. WoBauG die Wohnfläche nach oben hin durch, zwingende Wohnflächengrenzen beschränkt. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG soll aber auch die Wohnfläche einer Wohnung in der Regel 50 qm nicht unterschreiten. Nach dieser Richtlinie sind somit selbst solche Räume, die der Führung eines selbständigen Haushalts dienen sollen, förderungswürdig im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus nur dann, wenn ihre Wohnfläche nicht weniger als 50 qm beträgt. Dieser Richtlinie kann keines der nach dem Plan der Gemeinde errichteten. Wochenendhäuser entsprochen. Gerade darin zeigt sich, daß die Bereitstellung des Geländes durch die Gemeinde nicht als eine Maßnahme des sozialen Wohnungsbaues gedacht war und daß der einzelne Bauherr, der sich um ein Grundstück zur Errichtung eines Wochenendhauses bewarb, darauf keine im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues zu fördernde Wohnung errichten wollte. Dies muß er gegen sich gelten lassen, und er kann nicht die für den sozialen Wohnungsbau bestimmten Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen.

11

Daß sein Wochenendhaus dank seiner festen Bauweise und seiner Beheizbarkeit dem Kläger die Ungewisse Möglichkeit gibt, es im Falle eines Krieges oder einer sonstigen Notlage auch während des Winters zu bewohnen, ändert entgegen seiner Auffassung nichts daran, daß er es bei seiner Fertigstellung noch nicht dafür bestimmt hatte, es alsbald zur dauernden Führung seines Familienhaushalts zu beziehen.

12

Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung und damit eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO hat der Kläger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und somit verspätet vorgebracht, weil gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Revisionsbegründung oder die Revision die Tatsachen bezeichnen muß, die den Mangel ergeben, soweit Verfahrensmängel gerügt werden. Daß der Kläger sich nicht darauf berufen kann, der Beklagte habe in einzelnen Fällen anderen Bauherren von Wochenendhäusern unter sonst gleichen Bedingungen einen Anerkennungsbescheid erteilt, hat das Berufungsgericht bereits mit zutreffenden Gründen ausgeführt.

13

Die Revision war daher zurückzuweisen.

14

Diese Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher