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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1975, Az.: BVerwG VIII C 115.73

Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 115.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 12.10.1972 - AZ: VI VG 336/72
OVG Hamburg - 04.10.1973 - AZ: Bf. II 46/73

Fundstellen

  • BBaubl 1976, 89
  • DokBerA 1975, 277

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung.

2

Der Kaufmann ... errichtete im Jahre 1966 für sich und seine Ehefrau in H. ein Einfamilienhaus. Das Haus wurde am 2. November 1966 bezugsfertig und von den Eheleuten ... bezogen. Die Wohnfläche der darin befindlichen Räume beträgt 233 qm. Das Haus wurde ohne Einsatz öffentlicher Mittel gebaut.

3

Im Januar 1970 beantragte der Bauherr, seine Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen, weil er in dem Haus sein Büro als Hausmakler eröffnet habe und dafür 81 qm Wohnfläche in Anspruch nehme. Er nahm den Anerkennungsantrag im April 1970 wieder zurück.

4

Durch Vertrag vom 10. September 1971 kauften der Kläger und seine Ehefrau als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts das Grundstück. Die Übergabe erfolgte am 6. November 1971. Seitdem bewohnt der Kläger mit seiner Familie dieses Haus. Zu seinem Haushalt gehören außer seiner Ehefrau noch acht weitere Familienangehörige und eine Hausgehilfin.

5

Den Antrag des Klägers, diese Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 1971 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Beide Bescheide sind damit begründet, die Wohnflächengrenzen seien nicht eingehalten, weil dafür die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung maßgebend seien. Der Kläger hat gegen die Versagung der Anerkennung Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 25. November 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 6. April 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

6

Die ablehnenden Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen in § 83 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes seien erfüllt. Die Anerkennungsvoraussetzungen in § 82 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes lägen jedoch nicht vor. Die anrechenbare Wohnfläche betrage 211 qm. Sie überschreite die hier maßgebliche Wohnflächengrenze von 156 qm. Der Überschuß von 55 qm sei nicht als Mehrfläche anerkennungsfähig. Abzustellen sei entgegen der Ansicht des Klägers auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Deshalb sei es unerheblich, daß der Haushalt des Klägers elf Personen umfasse. In die bezugsfertig gewordene Wohnung sei die Familie des Bauherrn, des Kaufmanns ... eingezogen. Sie habe kein Recht auf Mehrfläche gehabt. Zwar habe der Kaufmann ... im Januar 1970 81 qm der Wohnfläche zu beruflichen Zwecken umgewidmet. Mit der Restfläche der Wohnung hätte er die Wohnflächengrenze eingehalten. Eine Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung sei jedoch nicht in Betracht gekommen, weil es sich dabei um eine lange nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung vorgenommene Veränderung ihrer Nutzung gehandelt habe, die ohne rechtliche Bedeutung sei.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die ablehnenden Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Wohnung vom 10. September 1971 an als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen.

8

Er rügt die Verletzung des § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und führt dazu aus:

9

Die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Wohnung als steuerbegünstigt brauchten erst im Zeitpunkt der Antragstellung vorzuliegen. Er habe den Antrag nach dem 10. September 1971 gestellt. Deshalb komme es darauf an, ob für seinen Haushalt die Wohnflächengrenzen eingehalten seien. Die Vorschrift in § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes enthalte keine Regelung darüber, daß die Anerkennungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung vorliegen müßten. Jedenfalls bei einer Personenvermehrung, um die es sich bei ihm handle, komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an. Diese Auslegung vermeide einen Widerspruch zu Art. 6 GG. Sie entspreche dem sozialgebundenen Gesamtcharakter des Gesetzes. Dafür sprächen der Förderungszweck und der Umstand, daß der Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nicht fristgebunden sei. Wenn das Gesetz auf die Bezugsfertigkeit abstelle, so handle es sich um singuläre Regelungen, denen kein einheitlicher Gedanke zugrunde liege. Dazu macht der Kläger noch weitere Rechtsausführungen.

10

Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert und bittet, ohne vertreten zu sein, um Zurückweisung der Revision.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine Verpflichtungsklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte seine in seinem Einfamilienhaus in H., gelegene Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung anerkennt. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.

13

Umstritten ist, ob die Wohnung des Klägers in seinem Einfamilienhaus in Hamburg vom Erwerb dieses Hauses an, den der Kläger auf den 10. September 1971 ansetzt, als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt werden muß. Der Verwaltungsrechtsweg für diesen Streit ist gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die verwaltungsverfahrensrechtlichen Fragen zutreffend beantwortet. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

14

Die Frage, ob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens geltenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Das Verwaltungsverfahren endete im April 1972. Maßgebend ist daher das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) - II. WoBauG - in der zuletzt durch Art. I des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1971 vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993) geänderten Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617).

15

Darnach ist die Antragsberechtigung des Klägers als interessierter Dritter mit Zustimmung des Bauherrn nach § 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG gegeben. Die Zustimmung des Bauherrn ergibt sich aus § 5 des Kaufvertrags. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch der Kläger und seine Ehefrau. Denn der Kläger und seine Ehefrau haben in dem Vertrag vom 10. September 1971 das Grundstück als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts erworben. Grundstück und Wohnung sind Gesellschaftsvermögen, an dem beide Ehegatten gemeinschaftlich berechtigt sind (§ 718 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat die Anerkennung der Wohnung der Gesellschafter als steuerbegünstigt zwar in eigenem Namen, jedoch für die Gesellschafter begehrt. Die Beklagte hat die Mitwirkung der Ehefrau des Klägers bei der Antragstellung zu Recht als Zustimmung zum Handeln des Klägers in eigenem Namen für die Gesellschafter angesehen. Nach § 709 Abs. 1 BGB können die Gesellschafter einen Gesellschafter zum Handeln namens aller Gesellschafter ermächtigen. Sie können ihn auch weitergehend zum Handeln in eigenem Namen zugunsten der Gesellschafter ermächtigen. Das ist hier geschehen. So durfte die Beklagte die Beteiligung der Ehefrau des Klägers verstehen. Das entspricht dem Verfahrensablauf. Das Verfahren hat allein der Kläger geführt. Seine Ehefrau ist außer durch die Unterschrift im Antragsformular nicht hervorgetreten. Der Ehefrau des Klägers gegenüber brauchte daher keine Entscheidung zu ergehen. Sie brauchte auch in dem allein vom Kläger anzustrengenden Klageverfahren nicht beigeladen zu werden (§ 65 VwGO). Sie hat durch Einwilligung in die Prozeßführung des Klägers ihre Interessenwahrung und die Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, in die Hand des Klägers gelegt. Deshalb kann sie auch keine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit § 153 Abs. 1 VwGO erheben.

16

In der Sache hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht den Anspruch auf Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt abgelehnt. Diese Frage beurteilt sich nach der jüngsten, zuletzt durch Art. 2 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1970) geänderten Fassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 1. September 1965. Anzuwenden ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht. Der Kläger begehrt die Anerkennung jetzt. Sie wirkt nach § 83 Abs. 3 II. WoBauG von der Anerkennung an. Daß dieses Recht selbst auf tatsächliche und rechtliche Verhältnisse verweist, die in einem früheren Zeitpunkt gegeben waren, ist eine Frage der Anwendung gerade dieses Rechts. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b II. WoBauG erfaßt dieses Recht Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird. Die hier in Rede stehende Wohnung wurde am 2. November 1966 bezugsfertig.

17

Auszugehen ist von § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG. Darnach sind neugeschaffene Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 II. WoBauG zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind. Öffentliche Kittel im Sinne dieser Vorschrift sind nicht eingesetzt. Umstritten ist allein die Einhaltung der Wohnflächengrenze. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ist Voraussetzung für die Anerkennung, daß die in § 39 Abs. 1 II. WoBauG bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr als 20 vom Hundert überschritten sind. § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG sieht in Buchstabe a) als Wohnflächengrenze für Familienheime mit nur einer Wohnung eine Wohnfläche von 130 qm vor. Die Wohnung des Klägers ist ein Familienheim mit nur einer Wohnung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG. Unter Berücksichtigung des 20 %igen Zuschlages nach § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG beläuft sich die Wohnflächengrenze auf 156 qm. Die anrechenbare Wohnfläche der Wohnung des Klägers beträgt jedoch 211 qm. Über diesen Wert besteht kein Streit. Der Wohnflächenüberschuß von 55 qm gegenüber der Wohnflächengrenze von 156 qm stünde der Anerkennung der Wohnung des Klägers als steuerbegünstigte Wohnung nicht entgegen, wenn er durch die Ausnahmeregelung in § 82 Abs. 2 Buchstabe a) II. WoBauG in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift gedeckt wäre, die hier allein den Wohnflächenmehrbedarf rechtfertigen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat:

18

Der Haushalt der Familie des Klägers umfaßt elf Personen. Nach § 82 Abs. 2 Buchstabe a) II. WoBauG in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift wäre darnach die Wohnflächengrenze eingehalten, weil für jeden der die Anzahl fünf überschreitenden Haushaltsangehörigen eine Mehrfläche bis zu 20 qm zulässig ist. Daraus ergibt sich für elf Personen eine Wohnflächengrenze von 276 qm. Indessen kommt es darauf nicht an. Der Kläger und seine Ehefrau haben das Haus am 10. September 1971 gekauft. Sie haben am 6. November 1971 den Besitz erlangt. Frühestens in diesem Zeitpunkt war somit das Haus Wohnung des Haushalts des Klägers und hielt sich die Wohnfläche dieser Wohnung innerhalb der Wohnflächengrenze von 276 qm. Maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob die Wohnung die Wohnflächengrenze einhält, die ihre Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung ermöglicht, ist jedoch weder der 10. September 1971, wie der Kläger meint, noch der 6. November 1971. Entgegen der Ansicht des Klägers ist vielmehr maßgeblich der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung und der sich daran anschließende erstmalige Bezug. Bezugsfertig war die Wohnung schon am 2. November 1966. Die Eheleute ... bezogen sie damals. Diese Sachlage und ihre damalige rechtliche Ordnung ist Beurteilungsmaßstab dafür, ob die Wohnung eine steuerbegünstigte Wohnung ist.

19

Der Senat hat ständig angenommen, daß nach den im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit gegebenen Verhältnissen zu prüfen ist, ob eine Wohnung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt werden kann (Urteile vom 26. Juni 1974 - BVerwG VIII C 100.71 - [Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 5 = NJW 1975, 273 = BBBl. 1975, 77]; BVerwGE 45, 123; vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 12.71 -; vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 101.73 - [Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 8 = MDR 1974, 962 = BBBl. 1974, 528]; BVerwGE 24, 106 [110]; BVerwGE 31, 54; BVerwGE 22, 101 [103]). Ähnlich steht es mit der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte. Der Kläger kann keine Entscheidung anführen, die seinem Standpunkt beipflichtet. Alle von ihm behandelten Entscheidungen gehen davon aus, daß der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit maßgebend ist. Dies gilt auch für die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster WM 1967, 206, BBauBl. 1963, 83 und 1969, 505. In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (BBauBl. 1963, 83) wird zwar ausgeführt, eine als steuerbegünstigte Wohnung anerkannte Wohnung verliere nicht dadurch ihre Anerkennung, daß sie auf einen Nacherwerber übergehe, der die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Nacherwerber eine ursprünglich nicht als steuerbegünstigt anerkannte Wohnung durch die nur von ihm erfüllten Voraussetzungen zur Anerkennung bringen kann. Auch die Kommentarliteratur geht vom Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit aus (Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender, Zweites Wohnungsbaugesetz § 82 Anm. 9 und Anm. 23 sowie Ehrenforth, Zweites Wohnungsbaugesetz Anm. d zu § 82). Die Bedenken, die der Kläger dagegen erhebt, sind unbegründet.

20

Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage maßgebend ist, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine materiellrechtliche Frage, die in § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG im Sinne der herrschenden Meinung geregelt ist. Zwar enthält diese Vorschrift darüber keine ausdrückliche Regelung. Daß die Regelung jedoch nur so zu verstehen ist, ergibt sich aus mehreren Gründen.

21

Die Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit folgt entgegen der Ansicht des Klägers aus dem Gegenstand der Anerkennung. Gegenstand der Anerkennung ist die Wohnung. Von einer Wohnung läßt sich erst sprechen, wenn sie fertiggestellt ist. Fertiggestellt ist sie, wenn sie bezugsfertig geworden ist. Deshalb verweist bereits der Begriff der Wohnung auf die Bezugsfertigkeit. Das wird zweifeisfrei, wenn man die weiteren in § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG für die Wohnung aufgestellten Erfordernisse ins Auge faßt. Denn die Wohnung muß darnach - neu - geschaffen und sie muß - nach einem bestimmten Zeitpunkt - bezugsfertig geworden sein.

22

Eine Wohnung ist geschaffen, wenn sie bezugsfertig ist. Das Zweite Wohnungsbaugesetz versteht unter einer geschaffenen Wohnung eine bezugsfertig gewordene Wohnung. Eine neu geschaffene Wohnung ist eine solche, die durch Neubau oder auf sonstige in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 16 und 17 II. WoBauG vorgesehene Weise errichtet und bezugsfertig geworden ist. Anerkennungsfähig ist sie nach § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG, wenn sie nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder wird. Die Tatbestandsmerkmale "geschaffen" und "bezugsfertig" geworden, sind daher deckungsgleich. Der Anerkennungsgegenstand Wohnung ist darnach die bezugsfertig gewordene Wohnung. Er ist mit der Bezugsfertigkeit vollendet. Daher ist bei der Frage, ob der Anerkennungsgegenstand auch anerkannt werden kann, die Bezugsfertigkeit maßgebend. Das bestätigt die auf Anerkennung der Wohnung vor der Bezugsfertigkeit gerichtete Ausnahmeregelung in § 83 Abs. 2 und Abs. 3 II. WoBauG. Darnach ist die Anerkennung schon vor Baubeginn der Wohnung auszusprechen, "wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten Nutzungsart ... vorliegen". Auch die nicht bezugsfertige Wohnung gilt dann von der Anerkennung an als steuerbegünstigt, "auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist". Diese ausdrücklichen Hinweise wären überflüssig, wenn die Bezugsfertigkeit nicht die dargelegte zentrale Bedeutung hätte.

23

Diese Folgerung wird bestätigt durch Wesen und Wirkung der Anerkennung, die § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG als Leistung der Behörde vorsieht. Die Anerkennung gestaltet die die Wohnung betreffende Rechtslage dadurch, daß sie der Wohnung nach § 83 Abs. 3 II. WoBauG den Status einer steuerbegünstigten Wohnung verleiht (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) mit der Folge, daß zugunsten der jeweils Steuer- und Abgabepflichtigen die in §§ 92 bis 96 II. WoBauG vorgesehenen Vergünstigungen wirksam werden. Der Status ist auf Dauer angelegt. Er ist grundsätzlich unabhängig von den sich ändernden Verhältnissen, mit denen bei einer Wohnung immer zu rechnen ist. Eine Änderung der Verhältnisse wirkt sich nur aus, wenn sie nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG zum Widerruf der Anerkennung führt. Als Anknüpfungspunkt für die Begründung dieser auf Dauer gerichteten und von der Änderung der Verhältnisse grundsätzlich unbeeinflußten Statuswirkung drängt sich die Bezugsfertigkeit der Wohnung geradezu auf. Denn in diesem Zeitpunkt ist die Wohnung fertiggestellt und wird in der regelmäßig bereits bei der Planung beabsichtigten Weise genutzt. Sie drückt der Wohnung gleichsam den Stempel auf.

24

Schließlich ergibt sich diese Auslegung aus der Regelung der weiteren für die Steuerbegünstigung der Wohnung maßgebenden Elemente: Der Wohnfläche und der Nutzung (vgl. § 83 Abs. 5 II. WoBauG). Die Wohnflächen liegen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit fest (§ 82 Abs. 2 Buchstabe c) II. WoBauG). In diesem Zeitpunkt ist der Wohnungstyp bestimmt, der gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG für die Wohnflächengrenze maßgebend ist. Soweit die Wohnflächengrenze abhängig ist von der Nutzung, entscheidet der erstmalige Bezug. § 82 Abs. 2 Buchstabe a) II. WoBauG meint den Haushalt, der unmittelbar nach Bezugsfertigkeit in die Wohnung einzieht. Das folgt aus Abs. 3 der Vorschrift, wo in Satz 1 als Ausnahme der Wohnflächenbedarf einer erst "nach der Fertigstellung" der Wohnung in den - in der Wohnung geführten - Haushalt aufgenommenen Person berücksichtigt wird. Eine Bestätigung findet diese Auslegung in Satz 2 der Vorschrift, wo eine Verminderung der Personenzahl nach dem "erstmaligen Bezug" der Wohnung als unschädlich angesehen ist. Endlich ist in § 82 Abs. 2 Buchstabe b) II. WoBauG die angemessene Berücksichtigung der persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse nicht eines Wohnungsinhabers, sondern "des künftigen Wohnungsinhabers" vorgesehen, womit der Erstbewohner gemeint ist.

25

Deshalb ist § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG so zu verstehen, daß der Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung vorliegen muß, der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist.

26

Der Kläger beruft sich gegen diese Auffassung zu Unrecht auf den Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG. Denn schon der Wortlaut der Tatbestandsmerkmale "neugeschaffene Wohnungen, die ... bezugsfertig geworden sind," weist auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit hin. Außerdem verkennt er, daß die Auslegung ein mehrstufiges Verfahren darstellt, innerhalb dessen die Textanalyse nur einen Teil darstellt.

27

Er meint weiter, wenn sich beim Erwerber der Wohnung die Personenzahl erhöhe, so müsse die Wohnung vom Erwerb an als steuerbegünstigt anerkannt werden. Auch dem ist nicht zu folgen. Das Gesetz weist in diesem Punkt keine Lücke auf. Es hat die Frage des Wechsels der Personenzahl vielmehr berücksichtigt. Für die Personenzahl ist der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung maßgebend. Wie dargelegt, stellt die Regelung in § 82 Abs. 2 Buchstabe a) und Abs. 3 Satz 1 und 2 II. WoBauG auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ab. Nur so erklärt sich, daß in Abs. 3 der Vorschrift ausdrücklich Ausnahmen für nachträglich in den Haushalt aufgenommene Personen oder eine nachträgliche Verringerung der Personenzahl gemacht sind. Die Regelung ist daher lückenlos. Sie folgt dem Grundsatz und verbietet eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregeln in § 82 Abs. 3 II. WoBauG auf den vorliegenden Fall.

28

Dagegen läßt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG oder gar vom Ergebnis her nichts einwenden. Es ist nicht zutreffend, daß ein Alleinstehender, der eine als steuerbegünstigt anerkannte Wohnung nachträglich bezieht, den Schutz des § 82 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG genösse. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster im BBauBl. 1963, 83 ist nicht zu folgen. Sie steht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 101.73 - (a.a.O.) und zum Beschluß vom 3. Juni 1971 - BVerwG VIII B 153.67 - (Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 4). Nach § 82 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG wird nur der Restbestand des Haushalts der Erstbezieher der Wohnung geschützt. Der Zweitbezieher verliert gegebenenfalls diesen Schutz. Seine Anerkennung ist dann nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG zu widerrufen.

29

Nicht durchgreifend ist weiter der Hinweis des Klägers auf § 83 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 II. WoBauG. Zwar ist es zutreffend, daß der Anerkennungsantrag auch nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt werden kann. Daraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß deshalb auch später eingetretene Verhältnisse berücksichtigt werden müßten. Denn die Stellung des Antrags ist eine Frage des Verwaltungsverfahrensrechts. Sie indiziert nicht ohne weiteres die materiellrechtliche Frage, nach welchem Maßstab die Antragsvoraussetzungen zu beurteilen sind. Da sich dafür aus § 82 II. WoBauG eine eindeutige Lösung entnehmen läßt, führt diese Überlegung zu nichts. Ähnlich verhält es sich mit dem Hinweis auf § 83 Abs. 5 II. WoBauG. Diese Vorschrift knüpft nicht an die Anerkennungsvoraussetzungen, sondern an die Wirkung der Anerkennung an. Sie regelt nicht, nach welchem Maßstab zu prüfen ist, ob die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, sondern von welchem Augenblick an eine erteilte Anerkennung zu widerrufen ist. Da die Anerkennung ein gestaltender Verwaltungsakt ist, dessen Gestaltungswirkung nach § 83 Abs. 3 II. WoBauG von der Anerkennung an eintritt, ist vom Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen an zu widerrufen. Ein Hinweis auf den richtigen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind, läßt sich daraus nicht gewinnen.

30

Endlich ist auch aus dem Förderungszweck des Gesetzes nichts zugunsten des Klägers herzuleiten. Gegenstand der Förderung ist nicht der Erwerb einer Wohnung, wie der Kläger seinen Erwägungen zugrunde legt, sondern der Bau einer solchen (§ 1 Abs. 1 II. WoBauG). Gefördert wird nicht der Wohnungsbenutzer, sondern der Bauherr einer neuen Wohnung und der für sie Steuerpflichtige (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b), § 83 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4; § 93 Abs. 1 Buchstabe b); § 95 Abs. 2 Buchstabe b) II. WoBauG). Bezweckt wird damit, die Wohnungsnot zu beseitigen und damit zugleich Eigentum zu bilden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG). Deshalb ist entscheidend, daß Wohnungen geschaffen werden (§ 2 Abs. 1 II. WoBauG). Da dies geschehen ist, wenn sie bezugsfertig sind, zeigt dies, daß es auf die Bezugsfertigkeit ankommt.

31

Daher verbleibt es bei dem Grundsatz, daß sich die Frage, ob eine Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen ist, nach den im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung gegebenen Verhältnissen richtet.

32

Von diesem Ausgangspunkt aus müßten im vorliegenden Fall die Anerkennungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung vorgelegen haben, wenn der Kläger die Anerkennung sollte verlangen können. Darum scheiden der Erwerb des Hauses durch den Kläger und seine Ehefrau und der Haushalt des Klägers als Maßstab für die Einhaltung der Wohnflächengrenze aus. Abzustellen ist allein auf die Rechtsvorgänger des Klägers, die Eheleute ... Im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauses und des Bezugs durch die Eheleute ... lagen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt jedoch nicht vor. Die Wohnflächengrenze war weit überschritten. Das ist außer Streit. Der mehr als drei Jahre nach dem Bezug unternommene Versuch des Ehemannes ..., durch Umwidmung eines Teiles der Wohnräume in Geschäftsräume die Anerkennung der Resträume als steuerbegünstigte Wohnung zu erreichen, ist mißglückt. Dabei handelt es sich um eine nachträgliche Nutzungsänderung der Wohnung, die nicht berücksichtigungsfähig ist. Deshalb bleibt es dabei, daß die Wohnung im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht anerkennungsfähig war und daß sie diesen Status unverändert auch nach Erwerb und Bezug durch den Kläger und seine Familie beibehalten hat.

33

Das Oberverwaltungsgericht hat daher die Berufung des Klägers mit Recht zurückgewiesen. Die Revision des Klägers ist gleichfalls mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Barbey