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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1974, Az.: BVerwG VIII C 12.71

Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht; Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 12.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.10.1970 - AZ: 2 IV 68

Fundstelle

  • BayVBl 1974, 619

Amtlicher Leitsatz

Zur Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen bei mehrjähriger Zwischenvermietung vor dem Einzug des Bauherrn und seiner Familie.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Gründe

1

I.

Die Kläger errichteten im Jahre 1963/64 in Lindau-Reutin ein dreigeschossiges Wohnhaus, das nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs am 15. Oktober 1964 bezugsfertig wurde und eine Wohnfläche von 204,38 qm hat. Nach dem Bauplan waren im mittleren und im unteren Geschoß je eine Wohnung vorgesehen. Bei der behördlichen Baubesichtigung im September 1964 wurde festgestellt, daß im Dachgeschoß eine weitere Wohnung eingebaut worden war; eine nachträgliche Genehmigung wurde noch vor der Bezugsfertigkeit des Hauses beantragt und erteilt. Bei einer späteren Ortsbesichtigung wurden als Wohnflächen ermittelt: Unteres Geschoß 56,89 qm, mittleres Geschoß 117,81 qm, Dachgeschoß 31,31 qm.

2

Am 14. Oktober 1964 wurde das ganze Haus von einem Mieter bezogen, dessen Haushalt sieben Personen umfaßte; nach der Beendigung dieses Mietverhältnisses vermieteten die Kläger die, drei Wohnungen einzeln. Die Dachgeschoßwohnung wurde einem Mieter zur Einstellung von Möbeln während eines längeren Auslandsaufenthalts überlassen und später an eine alleinstehende Person vermietet. Ende August 1969 bezogen die Kläger mit ihren drei Kindern im Alter von 19, 16 und 11 Jahren die Wohnräume im mittleren Geschoß sowie zunächst einen Raum des Dachgeschosses, nach dem Auszug der Mieterin das ganze Dachgeschoß. Die Wohnung im unteren Geschoß blieb weiterhin vermietet.

3

Am 10. März 1965 beantragte der Kläger die Anerkennung seines "Familienheims" als steuerbegünstigte Wohnung. Das untere Geschoß bezeichnete er als "Büro" und "beruflichen Zwecken dienend". Er gab an, die über die zulässige Wohnflächengrenze hinausgehende Mehrfläche sei erforderlich zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als fünf Personen und zur angemessenen Berücksichtigung der persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers. Sein Antrag und sein Widerspruch hatten keinen Erfolg. Der Klage beider Ehelaute gab das Verwaltungsgericht statt; es verpflichtete die Beklagte, die Wohnungen als steuerbegünstigt anzuerkennen, wobei es von je einer abgeschlossenen Wohnung im unteren Geschoß und im mittleren Geschoß und einer von dieser nicht abgeschlossenen Dachwohnung ausging sowie von der Erklärung der Kläger, das Haus spätestens am 1. September 1968 beziehen zu wollen. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab. In den Gründen ist ausgeführt: Das Haus sei ein Familienheim mit einer Einliegerwohnung. Für den Umfang des Haushalts sei der voraussichtliche Zeitpunkt des Bezugs durch den Bauherrn und seine Familie maßgebend; in diesem Zeitpunkt habe er nur fünf Personen umfaßt. Die anrechenbare Wohnfläche überschreite die zulässige Wohnflächengrenze von 192 qm.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger; sie rügen die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat Stellung genommen.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -, zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1970). Dieses Gesetz ist anzuwenden in der im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit gültigen Fassung vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1121); nach § 114 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617) sind die Vorschriften des § 82 in Verbindung mit § 39 in der letzteren Fassung im steuerbegünstigten Wohnungsbau für neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1964 bezugsfertig geworden ist oder wird. Das Haus der Kläger ist vor diesem Zeitpunkt bezugsfertig geworden, so daß die Wohnflächengrenzen der Fassung 1961 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maßgebend sind.

7

Unerheblich ist es, daß der Antrag auf Anerkennung erst etwa ein halbes Jahr nach der Bezugsfertigkeit gestellt wurde, denn das Gesetz bindet den Antrag an keine Frist.

8

Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG (1961) ist Voraussetzung für die Anerkennung neugeschaffener Wohnungen als steuerbegünstigt, daß sie die in § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr als 20 vom Hundert überschreiten. In § 39 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes sind für die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen als Grenzen der Wohnfläche festgelegt für Familienheime mit zwei Wohnungen 160 qm. Diese Grenze darf bei steuerbegünstigten Wohnungen um nicht mehr als 32 qm überschritten werden, so daß die zulässige Wohnfläche 192 qm beträgt. Die Bedenken der Revision gegen diesen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs sind deshalb unbegründet.

9

Der erkennende Senat folgt dem Verwaltungsgerichtshof in der Auffassung, daß das Haus der Kläger ein Familienheim mit zwei Wohnungen ist, obwohl es nach dem geänderten Bauplan drei Wohnungen enthält und diese drei Wohnungen zeitweise an drei verschiedene Parteien vermietet waren. Die Kläger benutzen die Räume im mittleren Geschoß und im Dachgeschoß als eine Wohnung, während die Räume im Untergeschoß vermietet sind; das untere Geschoß enthält eine abgeschlossene, das Dachgeschoß eine dem mittleren Geschoß gegenüber nicht abgeschlossene Wohnung. Entsprach diese spätere Benutzung der dem Haus von den Eigentümern zur Zeit der Bezugsfertigkeit gegebenen Bestimmung, dann sind die in den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 II. WoBauG geregelten Voraussetzungen der Eigenschaft als Familienheim erfüllt: Die Dachgeschoßräume bilden mit den Räumen des mittleren Geschosses zusammen die Hauptwohnung, die Räume im Untergeschoß die Einliegerwohnung. Nach Größe und Grundriß ist das Haus teilweise - nämlich hinsichtlich der Hauptwohnung - dazu bestimmt, den Eigentümern und ihrer Familie als Heim zu dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Anlaß gesehen, an der Richtigkeit der im Jahre 1965 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung der Steuerbegünstigung abgegebenen Erklärung des Klägers zu zweifeln, daß das nach seiner baulichen Ausstattung als Familienheim mit zwei Wohnungen bestimmte Anwesen nur vorübergehend an einen Dritten - bzw. an mehrere Dritte - vermietet und nicht etwa für die Dauer seiner Bestimmung als Familienheim mit zwei Wohnungen entzogen werden sollte. Hierin liegt die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht verbindliche Feststellung, daß die Fremdvermietung der Hauptwohnung nur als vorübergehend gedacht und diese zur Benutzung der Kläger selbst bestimmt war. Die Feststellung ist ihrem Zusammenhang nach dahin auszulegen, es werde aus der im Jahre 1965 abgegebenen Erklärung der Rückschluß gezogen, daß schon im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit eine Entscheidung der Kläger über ihren späteren Bezug der Hauptwohnung vorlag. Keine Entscheidung hat der Kläger damals allerdings über den genauen Zeitpunkt des späteren Bezuges getroffen. Er hat vielmehr der eigentlichen Zweckbestimmung der in der Zwischenzeit vermieteten Hauptwohnung, ihm selbst und seiner Familie als Eigentümerwohnung zu dienen, erst nahezu fünf Jahre nach der Bezugsfertigkeit durch seinen Einzug entsprochen. Unter diesen Umständen kann zweifelhaft sein, ob eine derart lange zweckwidrige Benutzung nicht einer Anerkennung dieser Wohnung als steuerbegünstigt entgegensteht. Eine Entscheidung der damit aufgeworfenen Fragen bedarf es hier jedoch nicht, denn der Anspruch des Klägers scheitert schon daran, daß die Wohnflächengrenzen von §§ 82, 39 II. WoBauG überschritten wurden.

10

Sowohl bei der im Verwaltungsverfahren ermittelten wie auch bei der vom Berufungsgericht festgestellten Wohnfläche wird die gesetzliche Wohnflächengrenze von 192 qm um mehr als 10 qm überschritten; diese Überschreitung ist als nicht nur geringfügig anzusehen. Die Kläger halten eine Überschreitung der Wohnflächengrenze für zulässig, weil die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als fünf Personen, nämlich des aus sieben Personen bestehenden Haushalts der Erstmieter, erforderlich gewesen sei (§ 82 Abs. 2 Buchst. a II. WoBauG). Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof diese Voraussetzung nicht als gegeben angesehen; es kommt auf die Personenzahl des eigenen Haushalts der Kläger an, weil das Familienheim gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG dazu bestimmt ist, dem Eigentümer und seiner Familie als Heim zu dienen.

11

Die Kläger begründeten ihren Mehrbedarf auch damit, daß ihr eigener Haushalt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit aus sieben Personen bestanden habe, nämlich aus ihrer aus fünf Personen bestehenden Familie, der Schwester des Klägers und einer Haushaltshilfe; sie halten den Umstand, daß die Schwester des Klägers und die Haushaltshilfe nach diesem Zeitpunkt aus dem Haushalt ausgeschieden seien, für unbeachtlich, weil nach § 82 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich sei. Als erstmaliger Bezug im Sinne dieser Vorschrift kommt indessen nur der Bezug durch den Eigentümer und seine Familie in Betracht. Die genannte Vorschrift läßt erkennen, daß eine Veränderung der Personenzahl zum Fortfall der Steuerbegünstigung führen kann, wenn sie vor dem erstmaligen Bezug eingetreten ist. Deshalb genügt es nicht, daß weitere Personen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit dem Haushalt des Eigentümers angehörten. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies festgestellt, es liege keinerlei Nachweis dafür vor, daß die Nichtaufnahme weiterer Personen in den Haushalt auf einer nicht voraussehbaren Entwicklung beruht habe; die Schwester des Klägers und die Haushaltshilfe seien alsbald nach der Bezugsfertigkeit des Hauses und schon vor Stellung des Antrags auf Anerkennung der Steuerbegünstigung aus dem Haushalt ausgeschieden und nicht mehr durch andere Personen ersetzt worden.

12

Die Revision macht außerdem geltend, die Mehrfläche sei erforderlich zur angemessenen Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse des Klägers, der als zu 80 % kriegsbeschädigt mit Sonderfürsorgeberechtigung anerkannt sei. Insoweit handelt es sich aber um neues und somit verspätetes tatsächliches Vorbringen.

13

Die Kläger wollen allerdings die neuen Tatsachen über eine Aufklärungsrüge in den Prozeß einführen: Der Vorsitzende des Berufungsgerichts sei verpflichtet gewesen, insoweit auf eine Ergänzung des Tatsachenvortrags und die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken. Diese Verfahrensrüge ist aber unbegründet.

14

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Der Vorsitzende hat ferner nach § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinzuwirken, daß ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

15

Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundsatz der Amtsaufklärung wird aber wesentlich eingeschränkt durch die für die Partei verbleibende Notwendigkeit, die erheblichen Tatsachen selbst in das Verfahren einzuführen; sie muß die nur ihr bekannten Tatsachen und Erkenntnismöglichkeiten dem Gericht mitteilen (BVerwGE 19, 87 [BVerwG 08.07.1964 - V C 126/62] [94]).

16

Der Kläger hat Verwaltungsbehörden und Gerichte bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens nicht auf seine Kriegsbeschädigung aufmerksam gemacht. Da er in der Berufungsverhandlung durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten und nicht persönlich erschienen war, hätte das Berufungsgericht auch nicht auf Grund eines persönlichen Eindrucks auf den Gedanken kommen können, daß für ihn wegen seiner Kriegsbeschädigung ein persönlicher Mehrbedarf in Betracht komme.

17

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie war auch auf das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu erstrecken, obwohl bereits der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde abgeholfen hatte; in der Abhilfeentscheidung wurde die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Entscheidung über die Revision vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens auf 3.000 DM festgesetzt.

Berlin, den 30. Januar 1974

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Türke
Noack