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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1971, Az.: BVerwG VIII B 153.67

Zulässigkeit der Befristung eines Anerkennungsbescheids; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Anerkennung einer steuerbegünstigten Wohnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 153.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 31.01.1967 - AZ: Tgb.Nr. 3 VI 66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung seines vom Voreigentümer als Familienheim mit zwei Wohnungen errichteten und bewohnten, inzwischen von ihm käuflich erworbenen, seither aber nur von ihm und seiner Familie bewohnten Hauses als steuerbegünstigte Wohnung gemäß § 82 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618). Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte er keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich seine Beschwerde. Diese ist unbegründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger macht geltend jeder dieser Zulassungsgründe liege vor.

3

Die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache erblickt er darin, daß zu klären sei 1) der Begriff der zulässigen Benutzung in § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG, 2) die Zulässigkeit einer Befristung des Anerkennungsbescheids, 3) der Begriff des "Dritten", der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG anstelle des Bauherrn den Antrag auf Anerkennung stellen darf, 4) die Notwendigkeit der Einrechnung der noch zu erwartenden Kinder bei der Berechnung der zulässigen Wohnfläche.

4

Als Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Berufungsurteil abweiche, bezeichnet er die Urteile vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII G 140.60 - (BBBl. 1961, 491 = ZMR 1963, 94), vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 82.62 - (BVerwGE 23, 80) und vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 20.64 - (BVerwGE 24, 106).

5

Als Verfahrensmangel bezeichnet der Kläger das Fehlen einer Begründung für die Feststellung, daß die Mehrfläche nicht auf einer wirtschaftlich notwendigen Grundrißgestaltung beruhe, sowie die Nichterhebung des von ihm hierzu beantragten Beweises durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

6

Es ist jedoch keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.

7

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

8

Zur Entscheidung über den Fall des Klägers bedarf der Begriff, der "zulässigen Benutzung" keiner über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehenden Klärung, Nach § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Benutzung entspricht. In seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 140.60 - hat der damals zuständige VII. Senat entschieden, daß die nach § 110 II. WoBauG für ein bis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig gewordenes Familienheim gewährte Grundsteuervergünstigung zu widerrufen sei, wenn die Wohnung nicht mehr den Vorschriften über die zulässige Benutzung entspreche. In dieser. Entscheidung wurde eine zulässige Benutzung im Sinne der Vorschrift des § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG, auf die in § 110 Abs. 1 dieses Gesetzes verwiesen wird, als nicht mehr gegeben angesehen in einem Fall, in dem die Eigentümerin des Familienheims aus diesem ins Ausland verzogen war und von diesem Zeitpunkt an ihr Haus vermietet hatte. Können die Voraussetzungen der zulässigen Benutzung schon bei unverändertem Eigentum durch bloße Vermietung nachträglich wegfallen, dann kann dies um so mehr zutreffen, wenn das Eigentum am Familienheim auf einen neuen Erwerber übergegangen ist und bei diesem die Voraussetzungen der zulässigen Benutzung nicht mehr gegeben sind.

9

Der Begriff der zulässigen Benutzung bedarf auch nicht etwa deshalb einer erneuten Klärung, weil im vorliegenden Fall ein vom Voreigentümer als Familienheim mit zwei Wohnungen benutztes Haus vom Käufer als Familienheim mit nur einer Wohnung benutzt wird; denn dieser Umstand mußte zur Neuberechnung der zulässigen Wohnfläche führen mit dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Ergebnis, daß von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger mit seiner Familie das Haus bezog, die Wohnflächengrenzen nicht nur unwesentlich überschritten wurden.

10

Keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedarf die Zulässigkeit der Befristung des dem Voreigentümer erteilten Anerkennungsbescheids. Gegenstand dieses Verwaltungsrechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des auf den Antrag des Klägers ergangenen Ablehnungsbescheids. Auf den Ausgang dieses Rechtsstreits ist es ohne Einfluß, daß die Anerkennungsbehörde dem Voreigentümer nach dem Verkauf seines Hauses den Anerkennungsbescheid nachträglich erteilt hat unter Beschränkung auf die Zeit, in der er mit seiner Familie die eine Wohnung und seine Eltern die Einliegerwohnung bewohnt haben.

11

Der höchstrichterlichen Klärung bedarf im vorliegenden Falle auch nicht der Begriff des "Dritten": Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG kann der Antrag auf Anerkennung von dem Bauherrn oder mit seiner Einwilligung von einem Dritten, der an der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat, gestellt werden. In seinem Urteil BVerwGE 22, 113 hat der beschließende Senat entschieden: Das Recht auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt steht dem Bauherrn zu. Der Meter, der die Anerkennung seiner Wohnung als steuerbegünstigt beantragt, nacht in eigenen Namen ein fremdes Recht, das Recht des Bauherrn, geltend. Wenn der Bauherr die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt beantragt, dann ist der Mieter auch nicht mit Einwilligung des Bauherrn befugt, die Anerkennung im eigenen Namen zu betreiben. In dieser Entscheidung ging es darum, ob der Mieter neben dem Bauherrn das Recht hat, die Anerkennung seiner Wohnung als steuerbegünstigt zu beantragen. Im vorliegenden Falle geht es um das Antragsrecht nicht im Verhältnis zwischen Bauherrn und Mieter, sondern im Verhältnis zwischen dem Voreigentümer und dem Nacheigentümer, wenn der erstere der Bauherr gewesen ist und das Familienheim nachträglich an den letzteren veräußert hat. Dieser kommt nicht als ein neben dem Bauherrn berechtigter "Dritter" in Betracht, sondern als Rechtsnachfolger des Bauherrn. Das Berufungsgericht hat nicht für den Bauherrn und seinen Rechtsnachfolger nebeneinander das Antragsrecht bejaht, vielmehr für beide nur in zeitlicher Aufeinanderfolge.

12

Im vorliegenden Falle bedarf es ebenfalls nicht einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob bei einem Familienheim, das von jungen Eheleuten bewohnt wird, die zulässige Wohnfläche unter Einrechnung der noch zu erwartenden Kinder zu berechnen sei. § 82 Abs. 2 Buchst. a II. WoBauG sieht eine die Regelfläche überschreitende Wohnfläche unter anderem für Haushalte mit mehr als fünf Personen vor. Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG rechnen zwar solche Personen zum Haushalt, die alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen werden, läßt aber die Berücksichtigung künftigen, derzeit Ungewissen Familienzuwachses nicht zu. Der Kläger hat im übrigen nicht vorgetragen, daß im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch ihn und seine Ehefrau diese ein Kind erwartet habe, mit dessen Geburt zu rechnen gewesen sei, und daß dessen Berücksichtigung - zumal im Falle einer Zwillingsgeburt - zu einer Erweiterung der zulässigen Wohnfläche geführt und die Anerkennung seines Hauses als Familienheim mit nur einer Wohnung als steuerbegünstigt gerechtfertigt hätte.

13

Das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

14

Für das Urteil vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 140.60 - ist dies bereits ausgeführt. In seinem Urteil (BVerwGE 23, 80) hat der beschließende Senat entschieden, bei Familienheimen mit zwei Wohnungen könne nur das Familienheim im ganzen, nicht auch die einzelne Wohnung für sich allein als steuerbegünstigt anerkannt werden. Im Falle des Kiefers hatte jedoch das Familienheim aufgehört, ein solches mit zwei Wohnungen zu sein, da er mit seiner Familie auch die bisherige Einliegerwohnung bewohnt und in den bisher zwei Wohnungen einen einzigen Haushalt führt. Dies stand in Übereinstimmung mit der Entscheidung des beschließenden Senats BVerwGE 24, 106. Es ist richtig, daß diese letztere Entscheidung sich auf den Bauherrn bezieht, nicht auf den ihm nachfolgenden Erwerber des Familienheims, soweit darin ausgeführt ist, daß die Bestimmung des Zwecks der Zweitwohnung der Eigentümer des Familienheims treffe und daß sie von ihm zu treffen und auszuführen sei innerhalb angemessener. Zeit seit der Bezugsfertigkeit. Diese Bestimmung hatte im vorliegenden Falle der Rechtsvorgänger des Klägers für die von seinen Eltern bewohnte Einliegerwohnung getroffen. Diese Zweckbestimmung kam aber nachträglich in Wegfall, als der Rechtsvorgänger mit seiner Familie und seinen Eltern die beiden Wohnungen des Familienheims aufgab.

15

Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die anzufechtende Entscheidung beruhen könnte.

16

Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ohne Begründung die Feststellung getroffen, die Mehrfläche beruhe nicht auf einer wirtschaftlich notwendigen Grundrißgestaltung im Sinne des § 82 Abs. 1 Buchst. c II. WoBauG. Er macht damit geltend, das Berufungsgericht habe zu diesem Punkte seiner Berufungsbegründung in dem Urteil nicht die Gründe angegeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien, und dadurch gegen die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen. Es kann im Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob der behauptete Verfahrensmangel vorliegt, denn auf ihm kann das Berufungsurteil nicht beruhen: Der Kläger hatte seine Berufung u.a. damit begründet, schon eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung erfordere eine anrechenbare Wohnfläche von 165,88 qm. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei Zugrundelegung dieser vom Kläger berechneten Wohnfläche liege noch immer eine Überschreitung von 21,88 qm vor.

17

In diesem Zusammenhang rügt der Kläger auch die Übergehung seines Beweisantritts durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für seine Behauptung, daß die Mehrfläche auf einer wirtschaftlich notwendigen Grundrißgestaltung beruhe. Auf der Übergehung dieses Beweisantrages kann das Berufungsurteil aber nicht beruhen, weil der unter Beweis gestellte Sachverhalt für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. Der Kläger hatte die nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 71.64 - [Buchholz 454.2]§ 7 I. WoBauG Nr. 2 = BBBl. 1967, 74; FWW 1966, 130; DGemStZ 1966, 120 und 1968, 73) erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen einer durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung bedingten Mehrfläche nicht dargelegt. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war sogar diejenige Wohnfläche nicht nur unwesentlich überschritten, die nach der eigenen Berechnung des Klägers durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung gerechtfertigt sein sollte.

18

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel