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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1973, Az.: BVerwG IV B 35.73

Einordnung einer ortsgebundenen künstlich angelegten Anlage als besondere Eigenart eines Ausflugszieles; Einordnung einer bescheidenen Ausflugsgaststätte an großzügig angelegten Fischteichen als privilegiertes Bauvorhaben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV B 35.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 17.11.1972 - AZ: II R 40/72

Fundstelle

  • BRS 27, 221

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. November 1972 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Sache hat nicht die von der Beschwerde als alleinigen Zulassungsgrund angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine bescheidene Ausflugsgaststätte an großzügig angelegten Fischteichen, die dem erholungsuchenden allgemeinen Publikum auch zur jederzeitigen Ausübung des Angelsportes zur Verfügung stehen, zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegierten Vorhaben zählt. Selbst wenn man darin nicht nur eine Frage erblickt, die sich auf den konkreten Einzelfall bezieht, so bedarf sie in einem künftigen Revisionsverfahren deswegen keiner Beantwortung, weil das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, daß "das als Gastwirtschaft genutzte Gebäude dem ... eindeutig durch die forst- und landwirtschaftliche Bodennutzung geprägten natürlichen Landschaftscharakter seiner Umgebung absolut wesensfremd ist". Wenn das Berufungsgericht zu dieser Auffassung aufgrund des durch eine Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BBauG gelangt ist, so nur deshalb, weil es die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG zuvor abgelehnt hatte. Daraus ergibt sich indessen, daß das Vorhaben, selbst wenn es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und mit der Auffassung der Klägerin an sich zu den privilegierten gehören würde, dennoch nicht zulässig wäre, weil ihm eben der vom Berufungsgericht erwähnte öffentliche Belang, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft, auf jeden Fall im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG entgegenstehen würde (vgl. hierzu Beschluß vom 22. Dezember 1971 - BVerwG IV B 140.70 - = Buchholz, BVerwG 406.11, § 35 BBauG Nr. 94). Mithin kommt es auch nicht auf die weiter von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen an, ob als besondere Eigenart eines Ausflugszieles auch ortsgebundene künstlich angelegte Anlagen in Betracht kommen und ob ein dem Angelsportverein von 60 bis 70 Mitgliedern, dessen Mitgliedschaft auch von weiteren Bürgern ohne weiteres erworben werden kann, dienendes Vorhaben unmittelbar neben den Angelsportanlagen zu den privilegierten Vorhaben gehört. Denn selbst wenn dies entgegen allen auf der Hand liegenden Zweifeln mit der Beschwerde für den hier vorliegenden Einzelfall zu bejahen sein sollte, würde die Zulassung dieses Vorhabens an dem entgegenstehenden öffentlichen Belang scheitern müssen.

4

Auch die weiter von der Beschwerde angeschnittene Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 3 BBauG zugelassen werden könne, wenn nach einer Erklärung der Gemeinde der Beschluß über die Aufstellung eines ihm günstigen Bebauungsplanes unmittelbar bevorsteht, gibt der vorliegenden Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Unter welchen Voraussetzungen ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, ist in § 33 BBauG geregelt. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kennen auf den Erlaß eines Bebauungsplanes gerichtete Betätigungen einer Gemeinde nicht anders bewertet werden als Erklärungen, durch die ein bestimmtes Vorhaben von der Gemeinde befürwortet wird (vgl. Beschluß vom 17. März 1969 - BVerwG IV B.190.67 -). Daß es jedoch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BBauG auf derart befürwortende Erklärungen nicht ankommt, ist bereits geklärt und bedarf keiner erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1965 - BVerwG IV B 104.65-, vom 3. Mai 1968 - BVerwG IV B 125.67 - und vom 5. September 1968 - BVerwG IV B 154.67 -).

5

Danach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther