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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1971, Az.: BVerwG IV B 140.70

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Errichtung eines Gebäudes im Aussenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV B 140.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.07.1970 - AZ: 281 II 67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Klein und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann unter dem von dem Kläger allein geltendgemachten Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) keinen Erfolg haben.

2

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob der Begriff "Beeinträchtigung" im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG dem Begriff "Entgegenstehen" im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG gleichsteht und ob öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BBauGüberhaupt beeinträchtigt werden können, wenn es sich um ein Bauvorhaben handelt, das nur im Außenbereich errichtet werden kann, bedürfen keiner Klärung durch das Revisionsgericht. Diese Fragen sind nämlich, soweit sie überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind, durch das Bundesverwaltungsgericht bereits beantwortet worden. Danach gilt für die Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 35 BBauGübereinstimmend, daß es entscheidend jeweils auf das Verhältnis zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm etwa berührten öffentlichen Belangen ankommt. Bei der Bewertung dieses Verhältnisses muß, wenn es sich um ein von § 35 Abs. 1 BBauG erfaßtes Vorhaben handelt, die ihm vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend berücksichtigt werden. Ob sich die Privilegierung im Einzelfall durchsetzt, hängt wesentlich von der Art und Gewichtigkeit der nachteilig berührten öffentlichen Belange ab. Es kann durchaus sein, daß unter den gegebenen Umständen ein bestimmter öffentlicher Belang gegenüber einem privilegierten Vorhaben nicht anders als gegenüber einem sonstigen Vorhaben durchgreift. Insofern ist der Unterschied der Auswirkung öffentlicher Belange im Rahmen der beiden Absätze, was die Beschwerde verkennt, weniger ein quantitativer als ein qualitativer, d.h. durch das jeweilige Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem öffentlichen Belang begründet (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - in BVerwGE 28, 148 [151]). Etwas anderes hat, wie hinzugefügt werden mag, auch das Berufungsgericht nicht angenommen. Die im angefochtenen Urteil enthaltene und in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Gleichstellung bezieht sich nicht - was auch nach dem Gesagten falsch wäre - auf die Begriffe "Entgegenstehen" und "Beeinträchtigen". Was die Gleichstellung zum Ausdruck bringen will, ist vielmehr, daß die im dritten Absatz des § 35 BBauG angeführten Belange als solche allesamt nicht nur sonstige, sondern auch privilegierte Vorhaben ausschließen können. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Damit ist zugleich die zweite Frage des Klägers beantwortet: Trotz der Bevorzugung, die den in § 35 Abs. 1 BBauG bezeichneten Vorhaben zukommt, können auch solchen Vorhaben die öffentlichen Belange einer Vermeidung der "Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft" und der Gefahr der "Entstehung einer Splittersiedlung" entgegenstehen und damit die Zulässigkeit solcher Vorhaben ausschließen. Ob dies auf das Bauwerk des Klägers zutrifft, läßt sich nur anhand der Verhältnisse des Einzelfalles beurteilen und ist daher, einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Klein
Prof. Dr. Weyreuther