Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1965, Az.: BVerwG IV B 104.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 104.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.11.1964 - AZ: VGH Nr. 149 I 64
In der Verwaltungsstreitsache hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten, Külz und
die Bundesrichter Klein und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt in der unterlassenen Ortsbesichtigung ein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Fischerhütten zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 55 Abs. 1 BBauG gehören. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellung des Berufungsgerichts, daß für die Fischzucht des Klägers kein Häuschen mit Aufenthaltsraum und Übernachtungsmöglichkeit erforderlich sei, sowie im Hinblick auf seine Darlegungen über das Entgegenstehen öffentlicher Belange keine revisionsgerichtlichen Bedenken. Einer Klärung dieser Frage bedarf es hiernach auch im Revisionsverfahren nicht.
Die Sache gewinnt wegen der Befürwortung des Vorhabens durch die Gemeinde gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Einer positiven Stellungnahme der Gemeinde zu dem Bauvorhaben des Klägers stände schon ihr im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachter Wille entgegen, nach der sich die Bebauung des Außenbereichs nicht in Richtung auf das Grundstück des Klägers entwickeln soll. Es kann hiernach auf sich beruhen, ob die Baugenehmigungsbehörde an eine positive Stellungnahme der Gemeinde bei Fehlen der Voraussetzung zur Genehmigung eines Bauvorhabens im Außenbereich gebunden ist.
Unerheblich für die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist ferner, ob der Ausgang dieses Verfahrens für andere gleichliegende Falle von Bedeutung ist (vgl.Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 -, NJW 60, 1587). Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Klärung einer Frage zu erwarten ist, die für die Fortentwicklung des Rechts oder für die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Bedeutung hat.
Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage ergibt sich auch nicht daraus. daß das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen hat, ob anstelle der vollständigen Beseitigung weniger einschneidende Maßnahmen ausgereicht hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht von der Behörde oder von dem Gericht verlangt werden, mit den Betroffenen Erörterungen über eine andere vielleicht genehmigungsfähige Form und Gestaltung des Bauwerkes anzustellen. Einen solchen Vorschlag zu unterbreiten, wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen (vgl.Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 -).
Die Beanstandung des Randvermerks "wie üblich" in den Bauakten ist in den Gründen des Verwaltungsgerichtsurteils zutreffend gewürdigt worden. Der Vermerk stellte nur eine Anweisung zum Entwurf einer entsprechenden Entscheidung dar. Die Behördenverfügungen selbst enthalten eine hinreichende Begründung. Es kann danach dahinstehen, ob der Beschwerdevortrag insoweit überhaupt den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Es stand im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs, sein Urteil über die rechtlich bedeutsamen öffentlichen Verhältnisse entweder durch eine Ortsbesichtigung oder durch fotografische Aufnahmen oder auch durch Erörterung der mit Ortskenntnis versehenen Verfahrensbeteiligten zu gewinnen. Der Kläger hat nicht einmal geltend gemacht, daß und weshalb die vom Beklagten vorgelegten elf Farbaufnahmen das Häuschen und die Umgebung unzutreffend abbilden. Soweit er geltend macht, der Verwendungszweck der Hütte sei aus Farbaufnahmen nicht zu ersehen, gilt das in gleicher Weise für die Ortsbesichtigung.
Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß